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Beschluss

10 L 1793/16

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:0330.10L1793.16.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller, Inhaber der Fachhochschulreife, beantragte am 7. September 2016 bei der Antragsgegnerin, seine besondere studiengangbezogene fachliche Eignung für den Studiengang Maschinenbau festzustellen. Dem Antrag war ein Bewerbungsportfolio beigefügt. Mit Bescheid vom 19. September 2016 stellte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Maschinenbau fest, dass der Antragsteller für den Bachelorstudiengang Maschinenbau fachlich nicht geeignet ist. Eine nochmalige Bewerbung könne zum Wintersemester 2017/2018 erfolgen. Die Begutachtung seines Bewerbungsportfolios und das Eignungsgespräch hätten ergeben, dass kein Studienerfolg zu erwarten sei. Am 30. September 2016 beantragte der Antragsteller, ihn zum Wintersemester 2016/2017 in den Bachelor-Studiengang Maschinenbau einzuschreiben. Mit E-Mail vom selben Tage gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, bis zum 6. Oktober 2016 einen Nachweis über seine fachliche Eignung einzureichen. Der Antragsteller könne nur eingeschrieben werden, wenn er alle Unterlagen fristgerecht vorlege. Der Antragsteller hat am 13. Oktober 2016 Klage gegen den Bescheid vom 19. September 2016 erhoben und zusätzlich beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zum 1. Fachsemester in dem Studiengang Maschinenbau (Bachelor) zum Wintersemester 2016/2017 zuzulassen. Es sei schon nicht zu erkennen, dass - wie im Satzungsrecht der Antragsgegnerin vorgesehen - der Prüfungsausschuss über seine besondere studiengangbezogene fachliche Eignung für den von ihm angestrebten Studiengang entschieden habe. Vielmehr habe der Vorsitzende des Prüfungsausschusses diese Entscheidung allein getroffen. Zudem sei mit ihm entgegen der Darstellung im angefochtenen Bescheid kein Eignungsgespräch geführt worden. Die ablehnende Entscheidung sei auch nicht ausreichend begründet. Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Begründung gehe hervor, warum ein Studienerfolg im Bachelorstudiengang Maschinenbau nicht zu erwarten sei. Letztere moniere lediglich das Fehlen von Ausführungen. Dabei verkenne die Antragsgegnerin, dass umfangreichere Ausführungen nicht möglich gewesen seien, weil das Bewerbungsportfolio auf drei Seiten beschränkt gewesen sei. Zudem seien Ausführungen zu Punkten gefordert worden, die über die Anforderungen hinausgingen, die das einschlägige Satzungsrecht der Antragsgegnerin an das Bewerbungsportfolio stelle. Vielmehr spreche alles dafür, dass er das angestrebte Studium erfolgreich abschließen werde. Durch das Bestehen der Allgemeinen Eignungsprüfung für Bewerber mit Fachhochschulreife habe er nachgewiesen, dass er über eine ausreichende Allgemeinbildung verfüge. Außerdem verfüge er aufgrund seiner Ausbildung zum Feinmechaniker, Fachrichtung Maschinenbau, über besondere studiengangbezogene Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen im Bereich Maschinenbau. Aufgrund seiner Herkunft aus einer Familie von "Anlagen- und Maschinenbauern" sei er von Kindheitstagen an mit entsprechenden Fragestellungen befasst gewesen und verfüge über das notwendige Engagement und den familiären Rückhalt, das angestrebte Studium erfolgreich zu absolvieren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller habe mit dem von ihm eingereichten Bewerbungsportfolio nicht nachgewiesen, dass er den streitgegenständlichen Studiengang voraussichtlich mit Erfolg abschließen werde. Wie aus einem mit dem Verwaltungsvorgang vorgelegten Protokoll über die Begründung der Ablehnung hervorgehe, habe der Antragsteller nicht ausreichend dargestellt, welche Kompetenzen er in der Vergangenheit erworben habe, die für das Studium des Maschinenbaus an der Universität einschlägig seien. Weiterhin ergebe sich aus dem Bewerbungsportfolio nicht, welche Motive den Antragsteller zu seiner Bewerbung gerade an einer Universität geleitet hätten, insbesondere gehe der Antragsteller allenfalls im Ansatz auf die theoretisch-abstrakten Bestandteile eines Universitätsstudiums ein, die dieses von einem Fachhochschulstudium unterschieden. Im Allgemeinen fehle es an einem konkreten Bezug zu dem Bachelorstudiengang Maschinenbau an der Universität Paderborn. Schließlich leide das Bewerbungsportfolio auch an formalen Mängeln. Die Entscheidung sei zu Recht durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses getroffen worden, da der Prüfungsausschuss Entscheidungen über die Feststellung der besonderen studiengangbezogenen fachlichen Eignung an den Vorsitzenden delegiert habe. Bei der Erwähnung des Eignungsgesprächs im angefochtenen Bescheid handele es sich um ein Versehen, der Antragsteller sei auch entsprechend telefonisch informiert worden. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 L 1793/16 und 10 K 4750/16 sowie den zum letzteren Verfahren übersandten Verwaltungsvorgang (ein Hefter) Bezug genommen. II. 1. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO unter Berücksichtigung seines eindeutigen Rechtsschutzziels dahingehend auszulegen, dass er beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Maschinenbau einzuschreiben. Der Antragsteller möchte möglichst umgehend ein Studium im Bachelorstudiengang Maschinenbau aufnehmen. Voraussetzung dafür ist, dass er (vorläufig) in diesem Studiengang eingeschrieben ist. Dass der Antrag auf seine (vorläufige) Einschreibung zielt, wird zudem dadurch deutlich, dass er die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung damit begründet, dass ihm die Einschreibung verweigert worden ist. Einer "Zulassung" zum streitgegenständlichen Studiengang im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 1 Hochschulgesetz NRW (HG) bedarf es dagegen nicht, weil dieser Studiengang nicht zulassungsbeschränkt ist. Dass der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, steht einer Auslegung seines Antrags nicht entgegen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Oktober 2007- 2 BvR 542/07 -, NVwZ 2008, 417 (juris Rn. 16 f.), sowie vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, NVwZ 2016, 238, Rn. 32 ff. 2. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch (a) noch einen Anordnungsgrund (b) glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). a) Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstands steht dem Antragsteller kein Anspruch auf die beantragte Einschreibung in den Bachelorstudiengang Maschinenbau zu, weil er nicht über die hierfür erforderliche Qualifikation verfügt. Die Feststellung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Maschinenbau, dem Antragsteller fehle die in seinem Fall erforderliche besondere fachliche Eignung für diesen Studiengang, ist rechtlich nicht zu beanstanden. aa) § 48 Abs. 1 Satz 1 HG bestimmt, dass ein Studienbewerber für einen Studiengang eingeschrieben wird, wenn er die hierfür erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. Für das Studium an einer Universität ist grundsätzlich die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife erforderlich (§ 49 Abs. 1 Satz 1 HG), während die Fachhochschulreife, die der Antragsteller besitzt, zum Studium an einer Fachhochschule berechtigt (§ 49 Abs. 1 Satz 2 HG). § 49 Abs. 1 Satz 3 HG sieht vor, dass das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung regeln kann, dass und nach welchen Maßgaben die Fachhochschulreife auch zum Studium an Universitäten berechtigt. Eine entsprechende Rechtsverordnung wurde laut einer telefonischen Auskunft des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung bisher nicht erlassen. Jedoch können die Prüfungsordnungen der Hochschulen gemäß § 49 Abs. 11 Satz 1 HG bestimmen, dass von den Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 und 7 ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn Studienbewerber eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung oder besondere künstlerisch-gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweisen. Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin in § 3 Abs. 1 lit. b) der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Maschinenbau vom 14. August 2014, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 29. September 2016 (im Folgenden: Prüfungsordnung), Gebrauch gemacht. § 3 Abs. 2 Satz 2 der Ordnung zur Feststellung der besonderen studiengangbezogenen fachlichen Eignung für die Bachelorstudiengänge Maschinenbau, Chemieingenieurwesen und Wirtschaftsingenieurwesen vom 22. April 2016 (im Folgenden: Feststellungsordnung) bestimmt, dass die studiengangbezogene besondere fachliche Eignung anhand einer Einschätzung des zu erwartenden Studienerfolgs festzustellen ist. Die Feststellung erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Feststellungsordnung auf Grundlage des vom Studienbewerber einzureichenden Bewerbungsportfolios. Dieses soll gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Feststellungsordnung drei Seiten nicht überschreiten und zu folgenden Punkten Stellung nehmen: a) Begründung des Studienwunsches vor dem Hintergrund des eigenen Werdegangs, b) Bezug der eigenen Vorstellung vom Studium zu dem Angebot in dem angestrebten Studiengang an der Universität Paderborn, c) Darstellung und Beurteilung schon erworbener, für das Studium einschlägiger Kompetenzen und d) Vorstellungen vom späteren Berufsfeld. bb) Der Antragsgegnerin steht im Hinblick auf die Feststellung der besonderen fachlichen Eignung für den streitgegenständlichen Studiengang ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Ein solcher Beurteilungsspielraum ist den zuständigen Behörden eingeräumt, wenn sich den einschlägigen Rechtsvorschriften zumindest durch Auslegung entnehmen lässt, dass diese aufgrund von Besonderheiten der zu treffenden Entscheidung ermächtigt sind, abschließend darüber zu befinden, ob die durch einen unbestimmten Gesetzesbegriff - hier: studiengangbezogene besondere fachliche Eignung - gekennzeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 -, BVerfGE 103, 142 (juris Rn. 51 ff.); BVerwG, Urteile vom 21. Dezember 1995 - 3 C 24.94 -, BVerwGE 100, 221 (juris Rn. 29 f.), sowie vom 28. Mai 2009 - 2 C 33.08 -, BVerwGE 134, 108, Rn. 11; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 114 Rn. 288 ff. Einen Beurteilungsspielraum hat die Rechtsprechung insbesondere im Prüfungsrecht beschränkt auf prüfungsspezifische Wertungen anerkannt. Maßgeblich hierfür ist, dass Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem stehen, das maßgeblich durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen erworben haben. Da das Gericht nicht in der Lage wäre, bei der Bewertung einer Leistung auf dieselben Bewertungskriterien abzustellen wie der bzw. die Prüfer, müsste es eigene Kriterien entwickeln, deren Anwendung zu einer gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßenden Verschiebung des Bewertungsmaßstabs führen würde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34 (juris Rn. 52 f.); BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 - 6 B 14.16 -, juris Rn. 20; Niehues/Fi-scher/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 877 f. Diese Erwägungen treffen auch auf die hier streitgegenständliche Feststellung der besonderen fachlichen Eignung des Antragstellers zu. Die Frage, ob diese Eignung vorliegt, hängt ebenso wie die Benotung einer Prüfung von einem auf persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen beruhenden Bezugssystem ab. Aufgrund des der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraums ist die streitgegenständliche Eignungsfeststellung gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob die angegriffene Feststellung der fehlenden besonderen fachlichen Eignung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, ob die zuständige Behörde das anzuwendende Recht verkannt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder ob sie allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 - 6 B 14.16 -, juris Rn. 20, sowie Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.16 u.a. -, NVwZ 2017, 232, Rn. 15. cc) Gemessen an den vorstehenden Ausführungen steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Einschreibung in den streitgegenständlichen Studiengang zu. (1) Das in § 3 Abs. 2 Satz 2 Feststellungsordnung festgelegte Kriterium für die Feststellung der besonderen fachlichen Eignung, die Einschätzung des zu erwartenden Studienerfolgs, ist sachgerecht und mangels weiterer gesetzlicher Vorgaben rechtlich nicht zu beanstanden. Die in § 3 Abs. 2 Satz 1 Feststellungsordnung bei der Verfassung des Bewerbungsportfolios aufgeführten Kriterien sind insofern als Grundlage für diese Einschätzung geeignet, als ein unzureichendes Eingehen auf diese Kriterien eine negative Prognose bezüglich des zu erwartenden Studienerfolgs rechtfertigt. Geht ein Studienbewerber in seinem Bewerbungsportfolio nur unzureichend auf diese Kriterien ein, lässt dies auf eine mangelnde Fähigkeit zur schriftlichen Darstellung technischer oder sonstiger Zusammenhänge schließen, die für ein Universitätsstudium des Maschinenbaus gefordert werden darf. (2) Dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Maschinenbau die besondere fachliche Eignung des Antragstellers für den streitgegenständlichen Studiengang verneint hat, ist unter Beachtung des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums rechtlich nicht zu beanstanden. Ein der gerichtlichen Überprüfung unterliegender Fehler liegt nicht vor: (a) Die Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Der Vorsitzende - und nicht der Prüfungsausschuss - war für diese Entscheidung zuständig (aa). Die Entscheidung wurde auch ordnungsgemäß begründet (bb). (aa) Das Fehlen der besonderen fachlichen Eignung des Antragstellers durfte durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Maschinenbau festgestellt werden. Der hierfür gemäß § 3 Abs. 2 und 3 Feststellungsordnung grundsätzlich zuständige Prüfungsausschuss hat diese Aufgabe ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Sitzungsprotokolls vom 20. Juli 2016 auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Prof. Dr.-Ing. T. , übertragen. Diese Übertragung findet ihre Grundlage in § 6 Abs. 1 Satz 3 der Prüfungsordnung. Danach kann der Prüfungsausschuss die Erledigung seiner Aufgaben, die keine grundsätzliche Bedeutung haben, auf den Vorsitzenden übertragen; ausgenommen sind Entscheidungen über Widersprüche und der Bericht an die Fakultät. Bei der Feststellung der besonderen fachlichen Eignung von Studienbewerbern handelt es sich nicht um eine Aufgabe von grundsätzlicher Bedeutung. (bb) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat seine Entscheidung auch ordnungsgemäß begründet. Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob der Feststellungsbescheid entsprechend den für schriftliche Prüfungsarbeiten geltenden Grundsätzen sofort oder - wofür einiges spricht - entsprechend den für mündliche Prüfungen geltenden Grundsätzen erst auf entsprechende Anforderung durch den Antragsteller, die im vorliegenden Fall ausweislich der dem Gericht vorliegenden Unterlagen erst mit der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens erfolgte, zu begründen war. Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 703 ff. m.w.N. Denn jedenfalls darf die Antragsgegnerin die Begründung gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW, der von einem etwaigen Ausschluss durch § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW nicht betroffen wäre, bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholen oder ergänzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2001 - 6 B 6.01 -, NVwZ 2001, 922 (juris Rn. 4); Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 7 ZB 10.2108 -, juris Rn. 14; Niehues/Fi-scher/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 712. Dies ist hier durch die im vorliegenden Verfahren erfolgte Vorlage und Weiterleitung des Protokolls "Begründung Ablehnungsbescheid M. Q1. " vom 14. September 2016 an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers geschehen. Dieses Protokoll geht auch auf den für die Feststellung der besonderen fachlichen Eignung des Antragstellers zuständigen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück. Dass dieses Protokoll - was allerdings wünschenswert wäre - nicht vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben ist, gibt angesichts dessen, dass der Vermerk mit seinem Namen gekennzeichnet ist, keinen Anlass daran zu zweifeln, dass er diesen Vermerk selbst verfasst bzw. dessen Erstellung veranlasst und billigend zur Kenntnis genommen hat. (b) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat bei seiner Entscheidung die rechtlichen Vorgaben der Feststellungsordnung beachtet. Er hat seine Entscheidung gemäß deren § 3 Abs. 2 Satz 1 auf Grundlage des Bewerbungsportfolios getroffen und gemäß deren § 3 Abs. 2 Satz 2 auf den zu erwartenden Studienerfolg abgestellt. Die von ihm stichpunktartig gerügten Defizite des Bewerbungsportfolios stehen mit den Vorgaben der Feststellungsordnung in Einklang (aa); die aufgrund dieser Defizite getroffene Schlussfolgerung, der Antragsteller werde den streitgegenständlichen Studiengang nicht erfolgreich abschließen, hält sich innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums (bb). (aa) Die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses stichpunktartig gerügten Defizite des Bewerbungsportfolios stehen mit den Vorgaben der Feststellungsordnung in Einklang, insbesondere gehen sie nicht über die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Feststellungsordnung an das Bewerbungsportfolio hinaus. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 lit. b) Feststellungsordnung soll der Studienbewerber im Bewerbungsportfolio seine eigenen Vorstellungen vom Studium zum Lehrangebot in dem angestrebten Studiengang in Bezug setzen. Aufgrund dieser Vorgabe darf von einem Studienbewerber erwartet werden, dass er unter konkreter Bezugnahme auf das Lehrangebot im angestrebten Studiengang (Stichpunkt: "fast kein Bezug zum Studienangebot an der Uni Paderborn") und unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen einem Fachhochschul- und einem Universitätsstudium (Stichpunkt: "fehlende Differenzierung Universität/Fachhochschule") zu erkennen gibt, aus welchen Gründen er ein Universitäts- und nicht ein Fachhochschulstudium anstrebt (Stichpunkte: "fehlende Motivation für ein Universitätsstudium" und "beschriebenes Berufsbild kann auch mit FH-Abschluss erreicht werden"). Die Einschätzung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, dass die Ausführungen des Antragstellers im Bewerbungsportfolio diesem Erwartungshorizont nicht gerecht werden, ist nicht zu beanstanden. Seine dortigen Ausführungen zu im angestrebten Studium zu erwerbenden Kenntnissen und Fähigkeiten stellen schon keinen konkreten Bezug zum Lehrangebot her. Soweit der Antragsteller einwendet, er habe aufgrund der Beschränkung des Bewerbungsportfolios auf drei Seiten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Feststellungsordnung) keine weiteren Ausführungen machen können, sei darauf hingewiesen, dass das Bewerbungsportfolio des Antragstellers weniger als eineinhalb Seiten umfasst, er die ihm zur Verfügung stehende Seitenzahl also noch nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft hat. § 3 Abs. 1 Satz 2 lit. c) Feststellungsordnung sieht vor, dass der Studienbewerber die von ihm schon erworbenen, für das angestrebte Studium einschlägigen Kompetenzen darstellt und beurteilt. Die Wertung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses er sei hierauf nicht hinreichend deutlich eingegangen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar zählt der Antragsteller in seinem Bewerbungsportfolio einige praktische Fähigkeiten und theoretischen Kenntnisse auf, setzt sie aber nicht in Bezug zu dem von ihm angestrebten Studiengang. Schließlich durfte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei der Feststellung der besonderen fachlichen Eignung für den Bachelorstudiengang Maschinenbau die von ihm festgestellten formellen Defizite des Bewerbungsportfolios (Stichpunkte: "Ort, Datum und Unterschrift fehlen" und "dürftige schriftliche Darstellung und Struktur des Bewerbungsportfolios") ergänzend berücksichtigen. Diese Defizite betreffen ebenfalls die Fähigkeit zur schriftlichen Darstellung technischer und sonstiger Zusammenhänge, die für ein Universitätsstudium des Maschinenbaus gefordert werden darf. (bb) Die aufgrund der Defizite des Bewerbungsportfolios getroffene Schlussfolgerung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der Antragsteller sei eher für ein Fachhochschulstudium geeignet (Stichpunkt: "vorliegendes Bewerbungsportfolio eher für Fachhochschule geeignet") und werde den streitgegenständlichen Studiengang nicht erfolgreich abschließen, hält sich innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums. Die gerügten Defizite lassen auf eine mangelnde Fähigkeit zur schriftlichen Darstellung technischer und sonstiger Zusammenhänge schließen, die für ein Universitätsstudium des Maschinenbaus gefordert werden darf. Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch: Der Einwand, er habe die Eignungsprüfung (allgemeiner Teil) bestanden, betrifft nicht seine besondere fachliche Eignung, sondern seine Allgemeinbildung (vgl. § 49 Abs. 11 Satz 1 HG). Der Hinweis auf seine Abstammung aus einer "Familie von Maschinenbauern" ist nicht geeignet, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgestellte fehlende besondere fachliche Eignung für den streitgegenständlichen Studiengang zu kompensieren. (c) Anhaltspunkte dafür, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist, liegen ebenfalls nicht vor. Zwar heißt es im Feststellungsbescheid vom 19. September 2016, die Feststellung der fehlenden besonderen fachlichen Eignung des Antragstellers beruhe auf der Begutachtung des Bewerbungsportfolios und einem Eignungsgespräch und fand ein solches Gespräch nicht statt. Jedoch hat die Antragsgegnerin glaubhaft dargelegt, dass das Eignungsgespräch nur versehentlich in diesem Bescheid erwähnt wurde. Dies ist angesichts der heutzutage üblichen Verwendung von Textbausteinen nachvollziehbar. (d) Schließlich lässt sich auf Grundlage des mit dem Verwaltungsvorgang vorgelegten Protokolls "Begründung Ablehnungsbescheid M. Q1. " vom 14. September 2016 auch nicht feststellen, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. b) Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls nicht vor. Der Antragsteller hätte bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ein Studium an einer Fachhochschule aufnehmen können, um sein Studium, sollte er mit seiner Klage Erfolg haben, danach bei der Antragsgegnerin fortzusetzen. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre oder dass ihm dadurch ein wesentlicher Nachteil i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO entsteht, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs 2013 (abgedruckt z.B. bei Kopp/ Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anhang zu § 164). Der dort vorgeschlagene Auffangstreitwert ist entsprechend Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 nicht weiter zu ermäßigen, da das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache weitgehend vorwegnimmt.