Urteil
9 K 2448/20.GI
VG Gießen 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2021:1028.9K2448.20.GI.00
6Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einem Jäger kann der Besitz von mehr als zehn Langwaffen ein Hinweis auf ein mögliches Waffenhorten sein.
2. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit von Waffen oder Munition für den beantragen Zweck ist immer Voraussetzung für deren Besitz.
3. Wenn ein Jäger und Jahresjagdscheininhaber bereits zehn oder mehr Langwaffen im Besitz hat, kann im Einzelfall unbeschadet der in § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG geregelten Privilegierung des Waffenerwerbs eine Bedürfnisprüfung durch die Waffenbehörde für den Besitz von weiteren Langwaffen geboten sein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Jäger kann der Besitz von mehr als zehn Langwaffen ein Hinweis auf ein mögliches Waffenhorten sein. 2. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit von Waffen oder Munition für den beantragen Zweck ist immer Voraussetzung für deren Besitz. 3. Wenn ein Jäger und Jahresjagdscheininhaber bereits zehn oder mehr Langwaffen im Besitz hat, kann im Einzelfall unbeschadet der in § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG geregelten Privilegierung des Waffenerwerbs eine Bedürfnisprüfung durch die Waffenbehörde für den Besitz von weiteren Langwaffen geboten sein. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil der Kläger die Eintragung der nach § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG erworbenen Waffen in seine Waffenbesitzkarte für Jahresjagdscheininhaber gem. § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG und damit die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsakts begehrt. Dieses Begehren hat sich wegen des dem Kläger weiter möglichen Waffenerwerbs auch nicht erledigt. Die Eintragung einer Schusswaffe, die aufgrund einer Waffenbesitzkarte für Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins im Sinne des § 15 Abs. 2 BJagdG in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 BJagdG erworben wurde (§ 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG), in die Waffenbesitzkarte stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) dar. Denn durch die Eintragung der Waffen in die Waffenbesitzkarte wird ein konkret-individuelles Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts verbindlich geregelt. Erst durch die Eintragung einer Waffe wird die Erlaubnis zum dauerhaften Besitz einer Waffe vermittelt, wenn diese – wie im Fall des Klägers – von einem Inhaber eines Jahresjagdscheins nach § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG erworben wird (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 18.04.2016, Az.: 4 Bf 299/13 = BeckRS 2016, 50869, Rn. 20; ferner Thüringisches OVG, Urteil vom 22.02.2007, Az.: 3 KO 94/06, ThürVBl. 2007, 262, juris Rn. 47 ff.). Weiter wird durch die Eintragung festgestellt, dass eine erworbene Waffe der in § 13 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Nr. 2 WaffG genannten Kategorie entspricht. Auch erfolgt eine Konkretisierung der waffenrechtlichen Erlaubnis, da mit der Eintragung die individuellen Spezifika einer Waffe wie Kaliber, Hersteller, Modell, Seriennummer erfasst werden. Zudem dokumentiert der Beklagte durch die Eintragung, dass der jeweilige Antragsteller die Frist des § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG eingehalten hat. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere mit Eingang bei Gericht am 07.07.2020 fristgerecht gem. § 74 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 12.06.2020 erhoben worden. Die Klage ist aber nicht begründet. Die mit Bescheid vom 08.08.2019 und mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2020 erfolgte Ablehnung der Eintragung der Repetierbüchse, Kaliber 7.62 x 39 mm, Hersteller: Interordnance GmbH Austria, Modell R94, Waffennummer: … sowie der halbautomatischen Büchse, Kaliber .223 Rem, Hersteller Kempf, Modell SG 550 Zivil Match, Waffennummer: … in die Waffenbesitzkarte des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Eintragung der streitgegenständlichen Waffen in seine Waffenbesitzkarte. Denn die rechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Eintragung liegen nicht vor. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen durch eine Waffenbesitzkarte oder – wie hier – durch eine Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 WaffG nur zu erteilen, wenn besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer (§ 8 Nr. 1 WaffG) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind (§ 8 Nr. 2 WaffG). Hinsichtlich des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Jäger und hinsichtlich des Führens und Schießens zu Jagdzwecken bestimmt § 13 Abs. 1 WaffG, dass ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition bei Personen anerkannt wird, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG sind (Jäger), wenn (Nr. 1) glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen und (Nr. 2) die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition). Dabei erfolgt nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheins im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des BJagdG sind, keine Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliegen. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG bedürfen Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 BJagdG zum Erwerb von Langwaffen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keiner Erlaubnis. Bei Zugrundelegung dieser rechtlichen Voraussetzungen gehören die beiden streitgegenständlichen Waffen des Klägers zwar zu den in § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG genannten Waffentypen. Im Fall des Klägers sind aber die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG – die vorliegend zu prüfen sind – nicht gegeben. Dass die Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG entgegen der Auffassung des Klägers als Inhaber eines Jahresjagdscheins gem. § 13 Abs. 3 WaffG im Hinblick auf die streitgegenständlichen Jagdlangwaffen zu prüfen sind, ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG. Dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass diese Norm über die dort genannten Voraussetzungen hinaus eine Bedürfnisprüfung im Sinne eines Glaubhaftmachens, dass die Schusswaffen und Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG), verlangt oder ermöglicht. In § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG heißt es, dass bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheins im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 BJagdG sind, keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 (Glaubhaftmachung, dass die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigt werden) sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG (Nachweis eines Bedürfnisses, § 8 WaffG) für den Erwerb und den Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen erfolgt, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen. Eine zahlenmäßige Beschränkung des Erwerbs von Langwaffen sieht der Gesetzgeber – anders als bei Kurzwaffen, deren bedürfnisprüfungsfreien Erwerb er auf eine Anzahl von zwei Stück begrenzt, – in § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG nicht vor. Auch heißt es in den Ausführungen in Satz 1 von 13.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), dass bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines nach § 15 Abs. 2 BJagdG die Bedürfnisprüfung bei der Erlaubniserteilung für den Erwerb und Besitz von nach BJagdG nicht verbotenen Langwaffen und bis zu zwei Kurzwaffen sowie der zugehörigen Munition entfällt. In Satz 3 heißt es, dass ein Bedürfnis für weitere Kurzwaffen (z.B. für die Bau- und Fallenjagd, zur Abgabe von Fangschüssen, das jagdliche Übungsschießen) jeweils im Einzelfall glaubhaft zu machen ist. Wenn der Gesetzeswortlaut von § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG und auch die Formulierung von 13.2 WaffVwV darauf verzichten, die Prüfung eines Bedürfnisses im Hinblick auf Langwaffen ausdrücklich zu verlangen, so ist daraus aber kein Rückschluss auf einen Verzicht des erforderlichen inhaltlichen Vorliegens eines Bedürfnisses angezeigt (vgl. König/Papsthart, Waffengesetz, 2. Auflage 2012, Vor § 8 Rn. 3). Denn für die Frage, wie eine Norm zu verstehen ist, sind neben dem Gesetzeswortlaut die üblichen Regeln sachgerechter Auslegung heranzuziehen (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 18.04.2016, Az.: 4 Bf 299/13 = BeckRS 2016, 50869, Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 23.12.2015, Az.: 3 B 63.14, juris Rn. 10 m.w.N.). Dabei lässt sich von vornherein nicht über eine systematische – am Regelungszusammenhang orientierte – Auslegung ein Umkehrschluss dergestalt ableiten, dass anders als bei einem auf zwei Stück limitierten Kurzwaffenerwerb ein Langwaffenerwerb unbegrenzt möglich sein soll. Wenn der Gesetzgeber den Ausschluss einer Bedürfnisprüfung für Kurzwaffen bis zu einer Anzahl von zwei Stück vorsieht und im Hinblick auf Langwaffen keine zahlenmäßige Grenze für die Freistellung einer Bedürfnisprüfung festsetzt, dann bedeutet dies nicht, dass umgekehrt Langwaffen ohne Bedürfnisprüfung in unerschöpflichem Ausmaß erwerbbar sein sollen. Denn ein solches Normverständnis widerspräche dem Sinn und Zweck des gesamten Waffenrechts. Das ausdrücklich erklärte Ziel des gesamten Waffenrechts besteht nach § 1 Abs. 1 WaffG darin, den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu regeln und etabliert damit ein grundsätzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Ein zahlenmäßig unbeschränkter Erwerb und Besitz von Waffen würde dem in § 1 Abs. 1 WaffG („Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“) normierten, das gesamte Waffenrecht bestimmenden „Prinzip der Verknappung von Waffen“ (dazu vgl. Hamburgisches OVG, aaO. Rn. 34) nicht gerecht werden und entspräche auch nicht dem Grundsatz, „so wenig Waffen wie möglich ins Volk“ gelangen zu lassen (vgl. zu diesem Grundsatz: BVerwG, Beschluss vom 26.03.2008, Az.: 6 B 11.08 u.a., ferner s. Hamburgisches OVG, aaO. Rn. 34). So wird in den Gesetzgebungsmaterialien konkret zur Begründung der Fassung von § 13 WaffG ausgeführt, dass diese Vorschrift speziell für Jäger eine größere Transparenz insoweit ermöglichen soll, als § 13 WaffG dazu dienen soll, auf einen Blick zu erkennen, welche Voraussetzungen für den jagdlichen Umgang mit Schusswaffen oder Munition notwendig sind. Als Grund dafür wird angegeben, dass die für Jäger wichtigen waffenrechtlichen Regelungen vormals in verschiedenen Einzelvorschriften separat geregelt waren. Demgegenüber soll § 13 Abs. 1 WaffG als ausdrückliche „Grundnorm“ mit dem Ziel wirken, „dass ein Jäger Langwaffen nur zur jagdlichen Verwendung, nicht aber z.B. zum Waffensammeln erwerben darf“ (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 61, rechte Spalte). Dem folgend wird als Erwägungsgrund zu § 13 Abs. 1 WaffG angegeben, dass durch diese Regelung klargestellt werden soll, dass „künftig auch für Jäger wie für alle übrigen Waffeninteressierten zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen grundsätzlich ein Bedürfnis nachzuweisen [ist].“ Es habe der Klarstellung bedurft, dass auch bei Jägern das Bedürfnisprinzip für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen mit der Besonderheit gelte, dass Jäger eine anspruchsvolle und schwierige Prüfung unter staatlicher Aufsicht ablegen müssen: „Die Jagdausübung ist in den Jagdgesetzen des Bundes und der Länder detailliert geregelt. Vor diesem Hintergrund erscheint es vertretbar, den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Jäger sowie den sonstigen Umgang mit Schusswaffen weniger strengen waffenrechtlichen Beschränkungen zu unterwerfen, zumal der Bedarf an Schusswaffen bei Jägern sich grundsätzlich auf die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit weniger gefährlichen Langwaffen (Flinten, Büchsen) beschränkt. Angesichts der qualifizierten Jägerprüfung und eines gültigen Jagdscheins braucht waffenrechtlich auch nicht geprüft zu werden, ob und wie oft ein Jäger zur Jagd geht. Die Jägerprüfung und der Erwerb eines Jahresjagdscheins können aber nicht dazu dienen, Schusswaffen zu einem anderen Zweck als der Jagd zu erwerben (z.B. für eine Sammlung). Dies ist in der Vergangenheit offenbar häufiger großzügiger gehandhabt worden […]. § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 des Entwurfs lassen es nicht zu, dass Jäger Schusswaffen zu einem anderen Zweck als der Jagd erwerben können; die zuständige Behörde kann daher in Zweifelsfällen einen Bedürfnisnachweis verlangen“ (BT-Drs. 14/7758. S. 61 f.). Diese in den Gesetzgebungsmaterialien dokumentierte Zwecksetzung, auch Jägern keinen unbegrenzten (Lang)Waffenerwerb zu ermöglichen, ist auch der Ausgangs- und Bezugspunkt der in der jagdrechtlichen Literatur vertretenen Ansichten. Diesen ist gemein, dass auch bei Inhabern von Jahresjagdscheinen im Hinblick auf Langwaffen materiell ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz der Waffen und Munition hinsichtlich der Jagdausübung vorliegen muss. So wird zunächst bei N. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 13 Rn. 2 ausgeführt, dass das Bedürfnisprinzip (§ 8 WaffG) im Hinblick auf Jäger genauso gelte wie im Hinblick auf alle übrigen Waffeninteressenten, wobei die in Bezug auf Jäger bestehenden Besonderheiten zu berücksichtigen seien. Es wird dabei unter Bezugnahme auf die oben wiedergegebene BT-Drs. 14/7758, S. 61 f. auf die anspruchsvolle und schwierige Jägerprüfung unter staatlicher Aufsicht hingewiesen sowie darauf, dass die Jagdausübung in den Jagdgesetzen des Bundes und der Länder detailliert reglementiert sei. Es wird ebenfalls ausgeführt, dass sich der Bedarf an Schusswaffen bei Jägern grundsätzlich auf die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit weniger gefährlichen Langwaffen (Flinten, Büchsen) beschränke. Weiter wird ausgeführt, dass es nicht mehr zugelassen sein soll, dass Jäger Schusswaffen zu Sammelzwecken erwerben können; die zuständige Behörde könne daher in Zweifelsfällen einen Bedürfnisnachweis verlangen. Hieraus wird geschlussfolgert, dass die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG dem Jäger mit gültigem Jahresjagdschein den Erwerb nur so vieler Langwaffen erlauben wolle, wie er für die Ausübung der Jagd benötige (vgl. N. Heinrich, aaO., Rn. 6a). In ähnlicher Weise heißt es auch bei Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 13 Rn. 15, dass der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG verwendete Begriff des Benötigens inhaltlich dem der Erforderlichkeit in § 8 WaffG entspreche. Mit dieser Voraussetzung stelle der Gesetzgeber sicher, dass über die für Jäger greifende Sondervorschrift des § 13 WaffG nur solche Schusswaffen erworben werden könnten, welche tatsächlich Jagdzwecken dienten. So benötige ein Jäger die beantragte Waffe insbesondere dann nicht, wenn er bereits über ausreichend Jagdwaffen verfüge. Insoweit lasse § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG in Verbindung mit § 8 WaffG nicht den Erwerb von Waffen durch Jäger zu anderen Zwecken als der Jagd im weiteren Sinne zu. Ein Erwerb zu anderen als jagdlichen Zwecken – etwa zum Anlegen einer Waffensammlung oder Ähnliches – solle über die Vorschrift des § 13 WaffG gerade nicht möglich sein (Gade, aaO. § 13 Rn. 15). Bei König/Papsthart, Waffengesetz, 2. Auflage 2012, Vor § 8 Rn. 3 wird ausgeführt, dass das Gesetz – so ausdrücklich in § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG – zwar darauf verzichte, die Prüfung eines Bedürfnisses zu verlangen. Hieraus sei aber kein Rückschluss auf einen Verzicht des erforderlichen inhaltlichen Vorliegens eines Bedürfnisses angezeigt. Weiter wird ausgeführt, dass nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG bei Inhabern (gültiger) Jahresjagdscheine im Hinblick auf Jagdlangwaffen und zwei Kurzwaffen im Sinne von Abs. 1 Nr. 2 keine Prüfung des Bedürfnisses vorgesehen sei (König/Papsthart, aaO., § 13 Rn. 3). Unter rechtsdogmatischer Betrachtung verbleibe es aber ausweislich der ausdrücklich in Bezug genommenen Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 14/7758, Seite 62, linke Spalte und BT-Drs. 14/8886, Seite 111, rechte Spalte) auch in diesen Fällen bei der Tatsache, dass materiell ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz der Waffen und Munition hinsichtlich der Jagdausübung vorliegen müsse. Dies bedeute, dass die Waffenbehörde zumindest auch prüfen müsse, ob es sich bei der zuvor erworbenen Waffe um eine Jagdwaffe handele und sie davon die Ausstellung der Waffenbesitzkarte bzw. die Eintragung in der Waffenbesitzkarte abhängig machen müsse. Diese gelte jedenfalls in Fällen rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung des grundsätzlich (auch zahlenmäßig) unbegrenzten Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wenn ein evident sachfremder Erwerb vorgenommen wurde. Bei Waffen (nur) zum Zweck des jagdlichen Schießens dürfe nach Sinn und Zweck des Satzes 2 (der auf die „klassischen“ Jagd-Langwaffen und Munition für diese ziele) der Verzicht auf die Bedürfnisprüfung im Übrigen nicht gelten (König/Papsthart, aaO. § 13 Rn. 3). Zusätzlich zu diesen jagdrechtlichen Literaturmeinungen ist auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht im Wege der eigenen Rechtsfindung anschließt, bereits entschieden worden, dass sich aus § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG kein unerschöpflicher Erwerbstitel für Jahresjagdscheininhaber für Langwaffen ableitet. So hat das Niedersächsische OVG in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass das für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderliche Bedürfnis für Jäger in der speziellen Vorschrift des § 13 WaffG geregelt wird, die grundsätzlich der allgemeinen Vorschrift des § 8 WaffG vorgeht (Niedersächsisches OVG, a.a.O.). Durch die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG würden Inhaber eines Jahresjagdscheins an sich komplett von einer Bedürfnisprüfung freigestellt. Eine derartige Bedürfnisprüfung werde deshalb ausgeschlossen, weil deren positives Ergebnis durch die Inhaberschaft eines Jahresjagdscheines als fingiert gelte. Das Niedersächsische OVG führt aber weiter aus – und dem schließt sich das erkennende Gericht an –, dass der Umstand, dass das Bedürfnis unter den vorstehend genannten Voraussetzungen gesetzlich vermutet wird, allerdings nicht bedeutet, dass es Jägern erlaubt werden sollte, unter den erleichterten Bedingungen des § 13 WaffG auch Waffen zu anderen Zwecken als zu Jagdzwecken, z.B. für eine Sammlung, zu erwerben. Nach der auch vom Niedersächsischen OVG in Bezug genommenen Gesetzesbegründung ist mit der Neuregelung der speziell für die Jäger im Hinblick auf den jagdlichen Umgang mit Schusswaffen und Munition geltenden Bestimmungen in der Vorschrift des § 13 WaffG mit Absatz 1 nämlich eine ausdrückliche Grundnorm eingeführt worden, nach der ein Jäger Langwaffen nur zur jagdlichen Verwendung, nicht aber z.B. zum Waffensammeln erwerben darf. Bestünden Zweifel hinsichtlich des Zwecks des Waffenerwerbs, könne die zuständige Behörde daher im Einzelfall einen Bedürfnisnachweis verlangen (siehe Niedersächsisches OVG aaO. sowie BT-Drs. 14/7758, S. 61 f.; vgl. auch: Heller/Soschinka, Waffenrecht, Rn. 1389; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 13 WaffG Rn. 1). Ferner ist auch im Hinblick auf das Verbot des Waffenhortens nach § 8 Nr. 2 WaffG in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass dieses Verbot für den Besitz von Schusswaffen gilt, die Sportschützen nach § 14 Abs. 6 Satz 1 WaffG ohne vorherige Erlaubnis – also insoweit privilegiert – erwerben dürfen; für die – ebenfalls privilegierten – Inhaber eines Jahresjagdscheins gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG kann unter Wertungsgesichtspunkten insoweit nichts anderes gelten. So hat es das Bundesverwaltungsgericht als geklärt angesehen, dass ein Anspruch von Sportschützen auf die Erteilung der Erlaubnis zum Besitz einer Schusswaffe der in § 14 Abs. 6 Satz 1 WaffG genannten Waffenarten nur besteht, wenn der Besitz dieser Waffen nach § 8 Nr. 2 WaffG für den beabsichtigten Zweck, also das sportliche Schießen, erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.09.2016, Az.: 6 B 38/16 = NVwZ-RR 2016, 957, Rn. 5). Denn aus den Gesetzesmaterialien gehe eindeutig hervor, dass auf die allgemeine Bedürfnisprüfung nach § 8 Nr. 2 WaffG nicht verzichtet werden solle. So habe die Bundesregierung in der Begründung ihres Gesetzentwurfs zur Neufassung des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG, der unverändert Gesetz geworden sei, ausgeführt, die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG bleibe unberührt. Ein schlichtes Waffenhorten sei durch die Neuregelung nicht abgedeckt und die Geltung des § 8 Nr. 2 WaffG entspreche auch dem Normzweck des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG. Diese Regelung solle es Sportschützen erleichtern, sich mit denjenigen Schusswaffen auszustatten, die erforderlich seien, um das sportliche Schießen in dem gesetzlich zugelassenen Umfang unabhängig von den Vorgaben des eigenen Schießsportverbandes betreiben zu können. Diesem Gesetzeszweck sei Genüge getan, wenn der Sportschütze im Besitz des hierfür notwendigen Waffenbestandes sei. Ein darüber hinaus gehender Besitz weiterer Schusswaffen diene diesem Zweck nicht mehr; er stelle ein nach § 8 Nr. 2 WaffG verbotenes Waffenhorten dar (vgl. BVerwG aaO. Rn. 8 f.; OVG Hamburg aaO. Rn. 35 f.). Für den vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Denn auch Jahresjagscheininhabern soll – wie zuvor dargelegt – durch § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG keine unerschöpfliche Erwerbsquelle im Hinblick auf Langwaffen erschlossen werden. Sie sollen vielmehr nur die Anzahl von Langwaffen erwerben können, die für ihre individuelle Jagdausübung vernünftigerweise notwendig sind. Ein wertungsmäßiger Unterschied zu der zu Sportschützen ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts besteht insoweit nicht. Besitzt ein Jäger mehr als zehn Langwaffen, kann dies ein Hinweis auf ein mögliches Waffenhorten und im Einzelfall Anlass für eine Bedürfnisprüfung sein. Unter Beachtung der vom Gesetzgeber für Sportschützen in § 14 Abs. 6 WaffG gezogenen Grenze von zehn Waffen können daher – übertragen auf das Anwendungsfeld von § 13 WaffG – grundsätzlich auch bei Jägern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG geprüft werden, wenn bereits zehn Langwaffen erworben worden sind. Denn unbeschadet der Regelung zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 WaffG, wonach bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines sind, keine Bedürfnisprüfung erfolgt, ist nach dem in § 8 WaffG normierten Grundsatz die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck immer Voraussetzung für deren Besitz, sodass bei berechtigten Zweifeln an der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 WaffG fingierten Zweckbestimmung der Waffenbehörde im Einzelfall die Möglichkeit zur Bedürfnisprüfung eröffnet ist. Ein jagdliches Bedürfnis ist im Fall des Klägers aber nicht gegeben. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die streitgegenständlichen Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG). Für eine Glaubhaftmachung reicht eine bloße Behauptung, die beantragte Waffe werde zur Jagdausübung benötigt, nicht aus. Dabei können Anknüpfungspunkt des Glaubhaftmachens stets nur Tatsachen sein, anhand welcher der jeweils geltend gemachte Umstand darzulegen ist. Gleichwohl muss ein Antragsteller bzw. Kläger nicht belegen, die Jagd auch tatsächlich auszuüben. Die Glaubhaftmachung verlangt lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der behaupteten Tatsache (vgl. Gade, aaO. § 13 Rn. 16). Gemessen daran liegt keine ausreichende Glaubhaftmachung des Benötigens der streitgegenständlichen Schusswaffen durch den Kläger vor. Der Kläger hat zwar im Schreiben vom 01.06.2019 ausgeführt, dass er auch Jungjägerausbilder im Sachgebiet 3 (Waffen) für den Jagd-Club O-Stadt sei und insoweit viele Waffen (Lang- und Kurzwaffen) für die Ausbildung der Jungjäger genutzt würden. Bei seinem Unterrichten würden sowohl UHR, SL, klassische Repetierer und Geradezugrepetierer benutzt. Bevor das jagdliche Schießen beginne, hätten die Kursteilnehmer schon mit seinen Waffen geübt und auch geschossen. Alleine um mit dem prüfungsrelevanten 98er Verschluss zu üben, habe der Kläger teilweise bis zu fünf Waffen dabei. Hinzu kämen noch Schrotwaffen mit den verschiedenen Verschlusssystemen und bei den SL-Gewehren Gasdruck- und Rückstoßlader. Auch werde der Unterschied zwischen einem Schließspanner und einem Öffnungsspanner an der Waffe erklärt. Der Kläger führte weiter aus, dass er neben der Ausbildung auch noch sportlich schieße. Da er einen Begehungsschein besitze, übe er die Jagd in den Revieren sehr intensiv aus. Aufgrund seiner Tätigkeit als Schießtrainer und Schießausbilder setze er seine Waffen auch für private Lehrgänge im Schießkino ein. Hierbei gehe es um das jagdliche Übungsschießen bei Drückjagden. Auch die Jungjägeranwärter erhielten im Schießkino noch separate Unterrichtseinheiten. Aus all diesen genannten Gründen seien viele seiner Waffen auf festgelegte Distanzen eingeschossen (z.B. Kornerhöhungen/ZF Einstellung) und würden dann auch nur dort verwendet (20, 25, 50 und 100 m). Der Kläger trug darüber hinaus vor, für die Wetterauer Jagdvereine mindestens einmal jährlich ein Übungsschießen zum jagdlichen Fangschuss und zusätzlich dazu Bewegungsschießen auf Drückjagden durchzuführen. Zudem nehme der Kläger rein sportlich an Bezirks- und Hessenmeisterschaften sowie an Rundenwettkämpfen Großkaliber teil. Bei diesem Vortrag des Klägers handelt es sich jedoch lediglich um eine allgemeine Beschreibung der Betätigungsfelder des Klägers. Mit diesem allgemein gehaltenen Vortrag hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt, warum er konkret ein Bedürfnis am Erwerb gerade der beiden streitgegenständlichen Waffen hat. Soweit der Kläger in Bezug auf die beiden streitgegenständlichen Waffen darüber hinaus eine speziellere Verwendungsabsicht vorträgt, wird dieser Vortrag des Klägers durch die vom Beklagten eingeholten Stellungnahmen entkräftet, denen der Kläger hinsichtlich der darin vorgetragenen Zweifel an der Erforderlichkeit bzw. des Erwerbsbedürfnisses der beiden streitgegenständlichen Waffen nicht weiter substantiiert entgegengetreten ist. Bezüglich der ersten streitgegenständlichen Waffe – des Geradezugrepetierers – führte der Kläger aus, dass er diese ohne Glas zum jagdlichen Übungsschießen im Schießkino (JJ und andere) auf dem 50-m-Schießstand sowie mit Glas auf Rehwild im Waldrevier einsetzen werde, da es sich um eine sehr wildbretschonende Patrone handele. Mit diesem Vortrag ist, was sich bei Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen ergibt, ein jagdrechtliches Bedürfnis aber nicht hinreichend dargelegt. Auf diese erste streitgegenständliche Waffe beziehen sich die Fragen Nr. 1 bis Nr. 3 des Stellungnahmeersuchens des Beklagten vom 05.06.2019. Hinsichtlich der Frage zu Nr. 1 bat der Beklagte um Stellungnahme, ob tatsächlich ein jagdliches Bedürfnis zum Übungsschießen über offene Visierung im Schießkino mit einer zum Repetierer umgebauten „Kalaschnikow Nachbildung“ sowie zum Übungsschießen auf dem 50-Meter-Stand bestehe. Herr I. beantwortete die Frage zu Nr. 1 dahin, dass nach seiner persönlichen Ansicht kein Bedürfnis bestehe, mit einer solchen Waffe Übungsschießen durchzuführen. Herr J. führte hinsichtlich der Frage zu Nr. 1 aus, dass ein Bedarf zu üben grundsätzlich immer gegeben sei. Das Schießen über die offene Visierung sei zwar heutzutage nicht mehr die Regel, bedürfe aber gerade dann immer eines gewissen Trainings, um hier nicht zu scheitern. Ob das Gewehr dazu wie eine „böse“ Kriegswaffe aussehe oder nicht, sei vollkommen egal. Ein „böse“ dreinblickender Mensch sei auch nicht grundsätzlich ein Massenmörder. Wenn aber das Schießen unter jagdlichen Bedingungen geübt werden solle, sei natürlich auch mit der Waffe zu üben, die dann verwendet werden solle. Hier sei wahrscheinlich eine Waffe aus dem Bestand zu verwenden und wenn dies nicht der Fall sei, dann sei die „angedachte“ Waffe zu verwenden. Herr M. nahm in seiner Eigenschaft als Kreisjagdberater hinsichtlich der Frage zu Nr. 1 dahin Stellung, dass der Schuss über die offene Visierung sowohl im Schießkino als auch auf dem 50-m-Stand eine jagdliche Situation simuliere, wie sie nahezu ausschließlich bei der Jagd auf sich in Bewegung befindendes Schwarzwild vorkomme. Das betreffende Kaliber sei aber zur Jagd auf Schwarzwild nicht zugelassen. Ein Verwendungszweck dieser Waffe in diesem Kaliber könne in einer Bewegungsjagd ausschließlich auf Raubwild und Rehwild bestehen. Aus Gründen des Tierschutzes und angesichts des Ziels der Produktion hochwertiger Lebensmittel solle insbesondere bei der Jagd auf Rehwild lediglich im verhoffenden Zustand geschossen werden. Dabei sei mit „verhoffen“ dasjenige Wild gemeint, das seine bisherige Bewegung unterbreche und still verharre; dies diene der Orientierung und Lokalisierung etwaiger Gefahren. Der gezielte Schuss über die offene Visierung auf ein verhoffendes Stück Wild werde in der genannten Übungssituation aber nicht simuliert. Der Schuss auf flüchtiges Wild sei als nicht waidgerecht einzustufen, da der sich vom Schwarzwild unterscheidende Körperbau und Bewegungsablauf des Rehwildes ein höheres Risiko von Krankschüssen verursache. Bewegungsjagdsituationen, in denen lediglich mit dem Vorkommen von Rehwild und nicht mit dem Vorkommen von Schwarzwild zu rechnen sei, seien sehr selten. Demnach spiegele eine Übungssituation mit der betreffenden Waffe keine reelle jagdliche Situation wider. Der noch viel schwierigere Schuss auf den flüchtenden Fuchs sei aus Tierschutzgründen mindestens ebenso kritisch zu sehen und werde aus gutem Grund nicht mit der Kugel, sondern mit Schrot, z.B. aus einer kombinierten Waffe, empfohlen. Hinsichtlich der Frage zu Nr. 2 erbat der Beklagte eine Stellungnahme zur Frage, wie die angegebene jagdliche Verwendung dieser Waffe bzw. dieses Kalibers auf Rehwild zu beurteilen sei und ob die 7,62 x 39 tatsächlich wildbretschonender als die vorhandenen Kaliber 9,3 x 62; 8 x 57 IS und 308 Win sei. Herr I. führte hinsichtlich der Frage zu Nr. 2 aus, dass er zu der Verwendung und der Wirkung des Kalibers 7,62 x 39 nicht aus eigener Erfahrung sprechen könne. Er könne allerdings sagen, dass das Kaliber 308 Win. mit der entsprechenden Munition sehr wildbretschonend sei. Herr J. beantwortete die Frage zu Nr. 2 dahin, dass das angegebene Kaliber in etwa in der Leistungsklasse einer .308 WIN sei. Da hierzu eine doch im Vergleich zu den angegebenen Kalibern sehr eingeschränkte Auswahl an Patronen auf dem Markt sei, könne man davon ausgehen, dass in den Kalibern .308 WIN und 8 x 57 IS immer etwas Vergleichbares oder sogar Besseres zu finden sei. Herr M. führte hinsichtlich der Fragen zu Nr. 2 (und zu Nr. 3) aus, dass das Vorhandensein von Schwarzwild an sich die jagdliche Verwendung von Kalibern, die nur auf Rehwild zugelassen seien, nicht ausschließe. Es seien jagdliche Situationen denkbar (und im jagdlichen Alltag auch häufig), in denen es zu keinem Schwarzwildkontakt komme. Ebenfalls sei keine Verpflichtung bekannt, dass zur Jagdausübung ausschließlich Waffen Verwendung finden sollten, mit denen Schwarzwild erlegt werden könne. Welches Kaliber ein Jäger auf welche Wildart verwende (abgesehen von der bindenden Zulassung), liege also in der Entscheidungsfreiheit des Jägers. Hinsichtlich der Frage zu Nr. 3 sollte dazu Stellung genommen werden, ob es jagdlich gesehen sinnvoll (im Sinne eines Bedürfnisses) sei, bei dem zweifellos hohen Schwarzwildvorkommen in einem Waldrevier ein umgebautes Sturmgewehr, dessen Kaliber nur für Rehwild zugelassen ist, anstatt eine der bereits zahlreich vorhandenen Waffen mit einem auch auf Schwarzwild zugelassenen Kaliber zu führen. Herr I. erklärte sich mit Blick auf die Frage zu Nr. 3 dahin, dass es immer noch viele Reviere gebe, in denen nicht ständig mit Schwarzwild gerechnet werden müsse. Aus diesem Grund spreche aus jagdlicher Sicht nichts gegen dieses Kaliber. Herr J. verneinte die Frage zu Nr. 3, ob es jagdlich gesehen sinnvoll sei, bei dem zweifellos hohen Schwarzwildvorkommen in einem Waldrevier ein umgebautes Sturmgewehr, dessen Kaliber nur für Rehwild zugelassen sei, anstatt eine der bereits zahlreich vorhandenen Waffen mit einem auch auf Schwarzwild zugelassenen Kaliber zu führen. Herr M. beantwortete die Frage zu Nr. 3 zusammen mit der Frage zu Nr. 2. Der Kläger hat im Lichte der in diesen Stellungnahmen nachvollziehbar und plausibel von Fachkundigen erläuterten Zweifel hinsichtlich des „Benötigens“ im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG nicht glaubhaft gemacht, dass er gleichwohl die streitgegenständlichen Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe im waffenrechtlichen Sinne benötigt. Denn der Kläger hat sich mit dem Inhalt der Stellungnahmen nicht ausreichend substantiell auseinandergesetzt. Sein diesbezüglicher Vortrag erschöpft sich im Wesentlich in der Darlegung seiner – rechtlich unzutreffenden – Ansicht, dass für ihn als Inhaber eines Dreijahresjagdscheins keine zahlenmäßige Begrenzung hinsichtlich des Erwerbs von Langwaffen gelte; auf die vorgetragenen inhaltlichen Zweifel an der Erforderlichkeit gerade des Repetierers ist er nicht weiter eingegangen. Im Rahmen seines Schreibens vom 29.07.2019 führte der Kläger lediglich aus, dass er sich weder hinsichtlich seines Bedürfnisses für Jagdlangwaffen rechtfertigen noch im Einzelnen angeben müsse, in welcher Art und Weise er die Waffen einzusetzen gedenke. Es spiele keine Rolle, ob der Kläger bei seinen Jagdwaffen bereits einige Waffen in gleichen Kalibern besitze. Eine Überprüfung des jagdlichen Bedürfnisses sei gesetzlich nicht vorgesehen, sodass diesbezügliche Überlegungen nicht nachvollzogen werden könnten. Da die vom Kläger vertretene Auffassung – wie dargelegt – rechtlich nicht zutrifft, kann der Kläger auch nichts aus der Stellungnahme des Landesjagdverbandes Hessen e.V. herleiten, weil diese ebenfalls von einer rechtlich unzutreffenden Annahme ausgeht und ihrerseits zu den gestellten Fragen nicht substantiell Stellung nimmt. So führte Herr L. als Geschäftsführer des Landesjagdverbandes Hessen e.V. lediglich aus, dass zu dem vom Beklagten angesprochenen Sachverhalt anzumerken sei, dass das Waffengesetz keine Einschränkung bzgl. dieser Waffentypen vorsehe. Die weiterhin genannten Gründe der möglichen Verwendung (z.B. Schießkino) entsprächen einer persönlichen Einschätzung und seien waffengesetzlich – was jedoch nicht zutrifft – nicht maßgebend. Die im Weiteren vom Beklagten gestellten Fragen seien insoweit ebenfalls unter waffengesetzlichen Gesichtspunkten nicht ausschlaggebend und stünden nach seiner – hier unzutreffenden – Rechtsauffassung einer Eintragung nicht entgegen. Einen der Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses hinsichtlich der ersten streitgegenständlichen Waffe dienenden Vortrag vermag das Gericht darin nicht zu erkennen. Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Widerspruchs- und Klageverfahren wie auch in der mündlichen Verhandlung, denen das Gericht ebenfalls keine ausreichende Glaubhaftmachung eines Benötigens im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG zu entnehmen vermag. Der Kläger hat sich nicht weiter zu seinem tatsächlichen Bedürfnis eingelassen, sondern allein seine rechtliche Auffassung wiederholt, der sich das Gericht aus den vorgenannten Gründen aber nicht angeschlossen hat. Hinsichtlich der zweiten streitgegenständlichen Waffe, der SIG Kempf, führte der Kläger aus, dass er beabsichtige, diese zur Jagd auf Füchse, Waschbären, Krähen usw. einzusetzen, da diese durch die hohe Freizeitnutzung sehr scheu und heimlich geworden seien und sich meist jenseits der 200-m-Marke bewegten. Der vom Kläger geschossene Streukreis liege bei dieser Waffe auf 300 m zwischen 5 und 8 cm. Dies sei mit seinen anderen .223er Waffen absolut nicht zu erreichen. Der Kläger führte weiter aus, dass eine intensive Predatorenbejagung für das Niederwild unerlässlich sei. Durch die geänderten Jagdzeiten würden letztlich viele andere Jagdarten wie beispielsweise die Bejagung der Jungfüchse am Bau entfallen. Mit diesem Vortrag ist, was sich bei Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen ergibt, ein jagdrechtliches Bedürfnis ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Auf diese zweite Waffe beziehen sich die Fragen Nr. 4 und Nr. 5 des Stellungnahmeersuchens des Beklagten vom 05.06.2019. Hinsichtlich der Frage zu Nr. 4 erbat der Beklagte eine Stellungnahme dazu, ob die angeführte „hohe Freizeitnutzung“ tatsächlich dazu geführt hat, dass eine effektive Raubwildbejagung wegen der angeblich zunehmenden Scheu der Tiere zumeist nur auf eine Schussentfernung von über 200 Metern möglich sei. Die Frage zu Nr. 4 beantwortete Herr I. dahingehend, dass eine effektive Raubwildbejagung mit Sicherheit auch auf nähere Distanzen und mit anderen Jagdmethoden (Fangjagd) möglich sei. Trotzdem sei es sinnvoll, bei der Raubwildjagd eine Waffe bzw. ein Kaliber zu verwenden, mit dem auch auf weite Distanzen gejagt werden könne. Herr J. beantwortete die Frage zu Nr. 4 dahin, dass Tiere höchst unterschiedlich auf Störungen durch Menschen reagierten. Fuchs und Waschbär zählten eher zu den sogenannten Kulturfolgern und arrangierten sich hervorragend mit diesen Störungen. Nach seiner Erfahrung führe eher ein hoher Jagddruck mit der Waffe dazu, dass diese Tierarten Ansitzeinrichtungen mieden. Er habe schon öfters Kunden deshalb Waffen mit hoher Reichweite verkauft. Letztlich habe sich der Radius dadurch nur noch erhöht und wenn nicht die Jagd mit der Waffe zusätzlich unterstützend dazu käme, wären die Erfolge mäßig. Herr M. beantwortete die Frage zu Nr. 4 dahin, dass die Nutzung von bejagbarer Fläche durch Erholungssuchende in Kombination mit ebenfalls dort stattfindender Jagdausübung tatsächlich Auswirkungen auf das Verhalten von Wildtieren habe. Größere Fluchtdistanzen seien bei Haarraubsäugern wie Fuchs, Marder, Waschbär oder Dachs nicht bekannt. Diese Fragen würden in der Diskussion um den zusätzlichen Energieverbrauch bei Wildgänsen diskutiert, die bei steigender Störungsintensität häufig aufflögen. Bei Säugern verursache eine hohe Freizeitnutzung durch Erholungssuchende eine Verlagerung der Aktivitätsphasen in die nächtlichen Stunden. Die Argumentation des Klägers sei in diesem Punkt also hinfällig. Bei Rabenkrähen habe eine hohe Freizeitnutzung durch Erholungssuchende ebenfalls per se nicht den geschilderten Effekt zur Folge. Eine Erhöhung der Fluchtdistanz entstehe bei dieser Wildart erst durch die Kombination mit Jagddruck. Mit steigender Schussentfernung steige allerdings auch das Risiko, dass kein sicheres Schussfeld gegeben sei, insbesondere bei einer hohen Freizeitnutzung durch Erholungssuchende. Sollte in einem Raum mit hoher Freizeitnutzung das Wild effektiv bejagt werden, so setze dieses Vorhaben in der Regel eine Jagdmethode voraus, die zu einer Verringerung der Schussentfernung führe. Die Bejagung von Rabenkrähen mit der Kugelwaffe stelle keine geeignete Methode dar, um diese effektiv zu bejagen. So sei z.B. die Bejagung mittels Lockbild und Schrotschuss deutlich effektiver. Die Begründung sei in diesem Fall also ebenfalls nichtig. Hinsichtlich der Frage zu Nr. 5 sollte dazu Stellung genommen werden, ob eine Schussentfernung von über 200 Metern bis zu 300 Metern auf Fuchs und Waschbär noch als waidgerecht anzusehen sei. Herr I. führte hinsichtlich der Frage zu Nr. 5 aus, dass bei entsprechender Ausrüstung und Vorbereitung des Schützen solche Schussentfernungen aus seiner Sicht waidgerecht seien (vgl. Bl. 457 d. Verwaltungsakte). Herr J. führte aus, dass nach seiner persönlichen Einschätzung die wenigsten Jäger unter jagdlichen Bedingungen (Hochsitz und nicht Schießstand) in der Lage seien, einen solchen Streukreis über diese Entfernung zu halten; somit verbiete sich ein Schuss auf ein Lebewesen. Herr M. führte hinsichtlich der Frage zu Nr. 5 aus, dass das Tierschutzrecht die Tötung von Wirbeltieren ohne vorherige Betäubung verbiete. Die einzig legale Ausnahme davon stelle die ordnungsgemäße Jagdausübung dar. Sie sei dann ordnungsgemäß, wenn mit dem ersten „wohlgezielten“ Schuss ein unmittelbares Verenden des Beutetieres sicher vorausgesetzt werden könne. Genau diese Gedanken seien die Grundlagen der Waidgerechtigkeit. Es könne bei der Jagdausübung kein anderes Motiv Grundlage für die Schussabgabe auf ein Tier sein. Motive wie Schadensvermeidung, Trophäengier oder Neid seien durch diese Legaldefinition automatisch unwaidmännisch. Die Schwierigkeit, einem kleinen Wirbeltier – wie einem Fuchs – auf Entfernungen von 200 m oder sogar 300 m einen „wohlgezielten“ sofort tödlichen Schuss anzutragen, sei für viele Jäger problematisch. Wer es sich dennoch zutraue, brauche dafür aber insbesondere nicht eine selbstladende Waffe. Die Möglichkeit der mehrfachen Schussabgabe impliziere ja geradezu das Risiko, dass es mit dem ersten „wohlgezielten“ Schuss Schwierigkeiten geben werde. Der Kläger hat auch hier nicht glaubhaft gemacht, dass er die zweite streitgegenständliche Schusswaffe und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG benötigt. Der Kläger hat sich hinsichtlich dieser zweiten Waffe mit dem Inhalt der plausiblen und differenzierten und insoweit überzeugenden Stellungnahmen ebenfalls nicht ausreichend auseinandergesetzt. Sein weiterer Vortrag erschöpft sich auch hier im Wesentlichen in der Darlegung seiner Ansicht, dass für ihn als Inhaber eines Dreijahresjagdscheins keine zahlenmäßige Begrenzung hinsichtlich des Erwerbs von Langwaffen gelte; auf die vorgetragenen inhaltlichen Zweifel an der Erforderlichkeit gerade der SIG Kempf ist er – wie dies oben hinsichtlich des Geradezugrepetierers dargelegt wurde – ebenfalls nicht weiter eingegangen. Der Kläger genügt mit Blick auf die beiden streitgegenständlichen Waffen damit insgesamt nicht den Voraussetzungen des Glaubhaftmachens im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Erfüllt der Kläger somit nicht die Voraussetzungen des Glaubhaftmachens gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, ist er unter Bezugnahme der obigen Ausführungen auch nicht den Anforderungen an den Nachweis eines Bedürfnisses im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 WaffG gerecht geworden. Im Übrigen nimmt das Gericht vollumfänglich Bezug auf die Gründe des Bescheids vom 08.08.2019 und des Widerspruchsbescheids vom 10.06.2020 und macht sich diese zur weiteren Begründung der vorliegenden Entscheidung zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Keinen rechtlichen Bedenken – solche sind weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich – begegnen die im Bescheid vom 08.08.2019 sowie im Widerspruchsbescheid vom 10.06.2020 jeweils auf 27,60 Euro festgesetzten Gebühren. Zurecht hat der Beklagte die Kostenentscheidung für den Bescheid vom 08.08.2019 auf die §§ 1, 2, 4 HVwKostG und auf Ziffer 7123 der VwKostO-MdIS und die Kostenentscheidung für den Widerspruchsbescheid vom 10.06.2020 auf § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG in Verbindung mit § 14 HessAGVwGO gestützt. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss Der Streitwert wird auf 5.750,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Gericht geht vorliegend in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für die Waffenbesitzkarte und die erste einzutragende Waffe vom Auffangwert in Höhe von 5.000,00 Euro aus (§ 52 Abs. 2 GKG) und addiert dazu für die zweite Waffe einen Betrag in Höhe von 750,00 Euro (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage, 2020, Anhang zu § 164 VwGO Punkt 50.2). Der Kläger begehrt die Eintragung von zwei (weiteren) Langwaffen in seine Waffenbesitzkarte. Der am ….1958 geborene Kläger legte am 10.06.1999 die Jägerprüfung erfolgreich ab. Er besitzt insgesamt 30 Langwaffen und 3 Kurzwaffen für die Jagd. Der Kläger ist Inhaber eines Dreijahresjagdscheins mit der Jagdscheinnummer …, dessen ursprüngliche Geltungsdauer vom 01.04.2017 bis zum 31.12.2020 am 27.03.2020 bis zum 31.03.2023 verlängert wurde. Am 15.05.2019 erwarb der Kläger bei der H. Schießkino GmbH eine Repetierbüchse, Kaliber: 7,62 x 39, Hersteller: Interordnance GmbH Austria, Modell: R94, Waffen-Nr.: …. Zudem erwarb er eine halbautomatische Büchse, Kaliber: .223 Rem, Hersteller: Kempf, Modell: SG 550 Zivil Match, Waffen-Nr.: … . Des Weiteren erwarb der Kläger eine UH-Repetierbüchse, Kaliber: .357Mag, Hersteller: Rossi, Modell: Lever Aktion, Waffen-Nr.: …, die nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist. Mit Schreiben vom 16.05.2019 zeigte die H. Schießkonto GmbH dem Beklagten den Erwerb der o.g. Waffen durch den Kläger an. Mit Schreiben vom 17.05.2019 zeigte der Kläger dem Beklagten seinen Erwerb der o.g. Waffen an und beantragte deren Eintragung in seine Waffenbesitzkarte. Mit Schreiben vom 20.05.2019 teilte der Beklagte dem Kläger seine Absicht zur Ablehnung der Eintragung der drei erworbenen Langwaffen in die Waffenbesitzkarte mit und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Zur Begründung trug der Beklagte vor, dass der Kläger als Inhaber von 15 Waffenbesitzkarten als Sportschütze geführt werde; auf diesen seien momentan 17 Kurz- und 49 Langwaffen eingetragen. Von den insgesamt 49 Langwaffen im Bestand des Klägers seien 33 mit dem Bedürfnisgrund Jäger gem. § 13 Abs. 1 und 3 WaffG erworben worden. Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins gem. § 13 Abs. 3 WaffG zwar nicht der Erlaubnis zum Erwerb von Langwaffen bedürften. Dem stehe aber der allgemeine Grundsatz des § 8 Nr. 2 WaffG gegenüber, der besage, dass die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung glaubhaft zu machen seien. Der Beklagte führte aus, der Waffenbestand des Klägers sei bereits sehr umfangreich, sodass die nötige Erforderlichkeit der Waffen zur Jagdausübung nicht gegeben sei. Der Erwerb von Schusswaffen zu anderen Zwecken als zur Jagdausübung, etwa für eine Waffensammlung, sei nicht erlaubt. Der Kläger erhalte mit diesem Schreiben gemäß § 28 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) die Gelegenheit, zu der beabsichtigten Ablehnung seines Antrags Stellung zu nehmen und das Bedürfnis zum Erwerb seiner Schusswaffen zu belegen. Mit Schreiben vom 01.06.2019 führte der Kläger aus, dass sich die Anzahl seiner Waffenbesitzkarten auf 14 beschränke. Die Waffenbesitzkarte Nr. 12842/1 (ohne Einträge) gehöre dem 1. Großkaliber Schützenverein 1990 A-Stadt-N. e.V., dessen 1. Vorsitzender er seit seiner Gründung sei. Die Anzahl der Kurzwaffen beschränke sich auf zwölf (davon 2 SP Revolver); der Rest seien Wechselsysteme, Wechselläufe und eine Wechseltrommel. Bei den Langwaffen seien 16 sportlich und 31 auf Jagdschein erworben worden. Da er, der Kläger, seit 2001 auch Jungjägerausbilder im Sachgebiet 3 (Waffen) für den Jagd-Club O-Stadt sei, würden auch viele Waffen (Lang- und Kurzwaffen) für die Ausbildung der Jungjäger genutzt. Bei seinem Unterrichten würden sowohl UHR, SL, klassische Repetierer und Geradezugrepetierer benutzt. Bevor das jagdliche Schießen beginne, hätten die Kursteilnehmer schon mit den o.g. Waffen geübt und auch geschossen. Dies finde in der Regel auf dem Schießstand des SV-1928-FB-N. im Rahmen des Unterrichts statt. Alleine um mit dem prüfungsrelevanten 98er Verschluss zu üben, habe er teilweise bis zu fünf Waffen dabei. Hinzu kämen noch Schrotwaffen mit den verschiedenen Verschlusssystemen und bei den SL-Gewehren Gasdruck- und Rückstoßlader, zudem werde auch der Unterschied zwischen einem Schließspanner und einem Öffnungsspanner an der Waffe erklärt. Weiter führte der Kläger aus, neben der Ausbildung auch noch sportlich zu schießen. Da er einen Begehungsschein besitze, übe er die Jagd in den Revieren sehr intensiv aus. Aufgrund seiner Tätigkeit als Schießtrainer und Schießausbilder setze er seine Waffen auch für private Lehrgänge im Schießkino ein. Hierbei gehe es um das jagdliche Übungsschießen bei Drückjagden. Auch die Jungjägeranwärter erhielten im Schießkino noch separate Unterrichtseinheiten. Aus all diesen genannten Gründen seien viele seiner Waffen auf festgelegte Distanzen eingeschossen (z.B. Kornerhöhungen/ZF Einstellung) und würden dann auch nur dort verwendet (20, 25, 50 und 100 m). Für die Wetterauer Jagdvereine (WJC, JC-BN, Jägervereinigung … ) führe er auch noch mindestens einmal jährlich ein Übungsschießen zum jagdlichen Fangschuss durch und für den JC-BN, dessen Schießobmann er außerdem sei, führe er zusätzlich Bewegungsschießen auf Drückjagden durch. Darüber hinaus nehme er rein sportlich an Bezirks- und Hessenmeisterschaften sowie an Rundenwettkämpfen Großkaliber teil. Der Kläger führte ebenfalls aus, dass bei den drei von ihm auf Jagdschein erworbenen Waffen folgende Verwendung vorgesehen sei: Die – im vorliegenden Klageverfahren nicht weiter relevante – Rossi werde er auf seine gelbe Sportschützen-Waffenbesitzkarte Nr.: … nehmen. Sie werde sportlich zum UHR-Schießen und auch bei der JJ-Ausbildung eingesetzt. Der Geradezugrepetierer werde ohne Glas zum jagdlichen Übungsschießen im Schießkino (JJ und andere) auf dem 50-m-Schießstand sowie mit Glas auf Rehwild im Waldrevier eingesetzt, da es sich um eine sehr wildbretschonende Patrone handele. Die SIG Kempf beabsichtige er zur Jagd auf Füchse, Waschbären, Krähen usw. einzusetzen, da diese durch die hohe Freizeitnutzung sehr scheu und heimlich geworden seien und sich meist jenseits der 200-m-Marke bewegten. Der von ihm geschossene Streukreis liege bei dieser Waffe auf 300 m zwischen 5 und 8 cm. Dies sei mit seinen anderen .223er Waffen absolut nicht zu erreichen. Der Kläger führte weiter aus, dass eine intensive Predatorenbejagung für das Niederwild unerlässlich sei. Durch die geänderten Jagdzeiten entfielen viele andere Jagdarten wie beispielsweise die Bejagung der Jungfüchse am Bau. Der Kläger war der Auffassung, dass er mit dieser Begründung dem Beklagten sowohl die Erforderlichkeit als auch die Geeignetheit glaubhaft gemacht habe. Ferner trug der Kläger vor, dass sich der Gesamtbestand seiner Waffen durch den Erwerb der drei neuen Waffen nicht erhöht habe, da er einige Tage zuvor drei Waffen veräußert habe. Mit Anfrage vom 05.06.2019 bat der Beklagte Herrn I., Herrn J. von der Firma K., Herrn L. als Geschäftsführer des Landesjagdverbands Hessen e.V. und Herrn M. als Kreisjagdberater jeweils um Abgabe einer fachlichen Stellungnahme. Der Beklagte fasste in seinem Stellungnahmeersuchen den Sachverhalt so zusammen, dass ein Jäger, der zugleich als Sportschütze aktiv sei, 49 Langwaffen und 17 Kurzwaffen besitze und von den Langwaffen 32 Stück auf Jagdschein erworben worden seien. Der Kläger habe die o.g. drei Langwaffen hinzu erworben und wolle diese in die Waffenbesitzkarte eintragen lassen. Auf die Anfrage des Beklagten sei das (jagdliche) Bedürfnis für den Erwerb der o.g. Waffen dahingehend begründet worden, dass der Unterhebelrepetierer nun doch auf die gelbe Waffenbesitzkarte für Sportschützen übernommen werden solle. Die Repetierbüchse Interordnance GmbH Austria R 94, Kaliber 7,62 x 39 solle ohne Glas zum jagdlichen Übungsschießen im Schießkino (Jungjäger und andere), auf dem 50-Meter-Stand sowie mit Glas auf Rehwild im Waldrevier eingesetzt werden, da es sich um eine sehr wildbretschonende Patrone handeln würde. Die halbautomatische Büchse Kempf, SG 550 Zivil Match, Kaliber 223 Rem solle zur Jagd auf Füchse, Waschbären, Krähen usw. eingesetzt werden, da diese durch die hohe Freizeitnutzung sehr scheu und heimlich geworden seien und sich meist jenseits der 200-Meter-Marke bewegen würden. Der Streukreis der Waffe auf 300 Meter liege bei 5-8 cm. Dies ließe sich nach den Angaben des Klägers mit den bereits vorhandenen Waffen im Kaliber 223 (Ruger Mini 14, Sabre Defence XR 15) nicht erreichen. Der Kläger besitze unter anderem (Kugel)Waffen in den Kalibern 9,3 x 62; 8 x 57 IS; 308 Win, 30-30 Win, 22 Remington, 223 Rem, 7 x 65 R; 6,5 x 55 Schwed. Darunter seien Repetierbüchsen, halbautomatische Büchsen, ein Drilling und zwei Bockbüchsflinten. Ferner führte der Beklagte unter der Überschrift „Rechtsgrundlagen“ aus, dass Inhaber eines Jahresjagdscheins Langwaffen und zwei Kurzwaffen grundsätzlich ohne weitere Bedürfnisprüfung erwerben könnten (§ 13 Abs. 2 WaffG); ein Bedürfnis werde insoweit unwiderruflich vermutet. Das Niedersächsische OVG habe allerdings entschieden, dass es Jägern nicht unter erleichterten Bedingungen erlaubt sei, Waffen für andere Zwecke (z.B. Sammlung) uneingeschränkt zu erwerben. Bestünden Zweifel an der jagdlichen Verwendung, so könne die Waffenbehörde eine Bedürfnisprüfung vornehmen und auch hier einen Bedürfnisnachweis verlangen; ein schlichtes Horten von Waffen sei gesetzeswidrig. Der Beklagte bat um Stellungnahme zur Frage, ob tatsächlich ein jagdliches Bedürfnis zum Übungsschießen über offene Visierung im Schießkino mit einer zum Repetierer umgebauten „Kalaschnikow Nachbildung“ sowie zum Übungsschießen auf dem 50-Meter-Stand bestehe (Nr. 1). Ferner erbat der Beklagte eine Stellungnahme zur Frage, wie die angegebene jagdliche Verwendung dieser Waffe bzw. dieses Kalibers auf Rehwild zu beurteilen sei und ob die 7,62 x 39 tatsächlich wildbretschonender als die vorhandenen Kaliber 9,3 x 62; 8 x 57 IS und 308 Win sei (Nr. 2). Darüber hinaus sollte zur Frage Stellung genommen werden, ob es jagdlich gesehen sinnvoll (im Sinne eines Bedürfnisses) sei, bei dem zweifellos hohen Schwarzwildvorkommen in einem Waldrevier ein umgebautes Sturmgewehr, dessen Kaliber nur für Rehwild zugelassen sei, anstatt eine der bereits zahlreich vorhandenen Waffen mit einem auch auf Schwarzwild zugelassenen Kaliber zu führen (Nr. 3). Außerdem erbat der Beklagte eine Stellungnahme zur Frage, ob die angeführte „hohe Freizeitnutzung“ tatsächlich dazu geführt habe, dass eine effektive Raubwildbejagung wegen der angeblich zunehmenden Scheu der Tiere zumeist nur auf eine Schussentfernung von über 200 Metern möglich sei (Nr. 4). Schließlich sollte auch zur Frage Stellung genommen werden, ob eine Schussentfernung von über 200 Metern bis zu 300 Metern auf Fuchs und Waschbär noch als waidgerecht anzusehen sei (Nr. 5). Herr I. beantwortete die Frage zu Nr. 1 dahin, dass nach seiner persönlichen Ansicht kein Bedürfnis bestehe, mit einer solchen Waffe Übungsschießen durchzuführen. Hinsichtlich der Frage zu Nr. 2 führte Herr I. aus, dass er zu der Verwendung und der Wirkung des Kalibers 7,62 x 39 nicht aus eigener Erfahrung sprechen könne. Er könne allerdings sagen, dass das Kaliber 308 Win. mit der entsprechenden Munition sehr wildbretschonend sei. Mit Blick auf die Frage zu Nr. 3 erklärte sich Herr I. dahin, dass es immer noch viele Reviere gebe, in denen nicht ständig mit Schwarzwild gerechnet werden müsse. Aus diesem Grund spreche aus jagdlicher Sicht nichts gegen dieses Kaliber. Die Frage zu Nr. 4 beantwortete Herr I. dahin, dass eine effektive Raubwildbejagung mit Sicherheit auch auf nähere Distanzen und mit anderen Jagdmethoden (Fangjagd) möglich sei. Trotzdem sei es sinnvoll, bei der Raubwildjagd eine Waffe bzw. ein Kaliber zu verwenden, mit dem auch auf weite Distanzen gejagt werden könne. Hinsichtlich der Frage zu Nr. 5 führte Herr I. aus, dass bei entsprechender Ausrüstung und Vorbereitung des Schützen solche Schussentfernungen aus seiner Sicht waidgerecht seien (vgl. Bl. 457 d. Verwaltungsakte). Herr J. von der Firma K. führte hinsichtlich der Frage zu Nr. 1 aus, dass ein Bedarf zu üben grundsätzlich immer gegeben sei. Das Schießen über die offene Visierung sei zwar heutzutage nicht mehr die Regel, bedürfe aber gerade dann immer eines gewissen Trainings, um hier nicht zu scheitern. Ob das Gewehr dazu wie eine „böse“ Kriegswaffe aussehe oder nicht, sei vollkommen egal. Ein „böse“ dreinblickender Mensch sei auch nicht grundsätzlich ein Massenmörder. Wenn aber das Schießen unter jagdlichen Bedingungen geübt werden solle, sei natürlich auch mit der Waffe zu üben, die dann verwendet werden solle. Hier sei wahrscheinlich eine Waffe aus dem Bestand zu verwenden und wenn dies nicht der Fall sei, dann sei die „angedachte“ Waffe zu verwenden. Die Frage zu Nr. 2 beantwortete Herr J. dahin, dass das angegebene Kaliber in etwa in der Leistungsklasse einer .308 WIN liege. Da hierzu eine im Vergleich zu den angegebenen Kalibern sehr eingeschränkte Auswahl an Patronen auf dem Markt sei, könne man davon ausgehen, dass in den Kalibern .308 WIN und 8 x 57 IS immer etwas Vergleichbares oder sogar Besseres zu finden sei. Die Frage zu Nr. 3, ob es jagdlich gesehen sinnvoll sei, bei dem zweifellos hohen Schwarzwildvorkommen in einem Waldrevier ein umgebautes Sturmgewehr, dessen Kaliber nur für Rehwild zugelassen sei, anstatt eine der bereits zahlreich vorhandenen Waffen mit einem auch auf Schwarzwild zugelassenen Kaliber zu führen, wurde verneint. Herr J. beantwortete die Frage zu Nr. 4 dahin, dass Tiere höchst unterschiedlich auf Störungen durch Menschen reagierten. Fuchs und Waschbär zählten eher zu den sogenannten Kulturfolgern und arrangierten sich hervorragend mit diesen Störungen. Nach seiner Erfahrung führe eher ein hoher Jagddruck mit der Waffe dazu, dass diese Tierarten Ansitzeinrichtungen mieden. Er habe schon öfters Kunden deshalb Waffen mit hoher Reichweite verkauft. Letztlich habe sich der Radius dadurch nur noch erhöht und wenn nicht die Jagd mit der Waffe zusätzlich unterstützend dazu käme, wären die Erfolge mäßig. Hinsichtlich der Frage zu Nr. 5 führte Herr J. aus, dass nach seiner persönlichen Einschätzung die wenigsten Jäger unter jagdlichen Bedingungen (Hochsitz und nicht Schießstand) in der Lage seien, einen solchen Streukreis über diese Entfernung zu halten; somit verbiete sich ein Schuss auf ein Lebewesen. Herr L. führte als Geschäftsführer des Landesjagdverbandes Hessen e.V. in seiner Stellungnahme aus, dass das Waffengesetz keine Einschränkung bzgl. dieser Waffentypen vorsehe. Die genannten Gründe der möglichen Verwendung (z.B. Schießkino) entsprächen einer persönlichen Einschätzung und seien waffengesetzlich nicht maßgebend. Die im Weiteren vom Beklagten gestellten Fragen seien unter waffengesetzlichen Gesichtspunkten nicht ausschlaggebend und stünden nach seiner Rechtsauffassung einer Eintragung nicht entgegen. Darüber hinaus sei bekannt, dass es sich beim Kläger um den Schießobmann und Ausbilder des Jagdclubs O-Stadt handele und dahingehend nur positive Rückmeldungen bekannt seien. Herr M. nahm in seiner Eigenschaft als Kreisjagdberater hinsichtlich der Frage zu Nr. 1 dahin Stellung, dass der Schuss über die offene Visierung sowohl im Schießkino als auch auf dem 50-m-Stand eine jagdliche Situation simuliere, wie sie nahezu ausschließlich bei der Jagd auf sich in Bewegung befindendes Schwarzwild vorkomme. Das betreffende Kaliber sei aber zur Jagd auf Schwarzwild nicht zugelassen. Ein Verwendungszweck dieser Waffe in diesem Kaliber könne in einer Bewegungsjagd ausschließlich auf Raubwild und Rehwild bestehen. Aus Gründen des Tierschutzes und angesichts des Ziels der Produktion hochwertiger Lebensmittel solle insbesondere bei der Jagd auf Rehwild lediglich im verhoffenden Zustand geschossen werden. Dabei sei mit „verhoffen“ dasjenige Wild gemeint, das seine bisherige Bewegung unterbreche und still verharre; dies diene der Orientierung und Lokalisierung etwaiger Gefahren. Der gezielte Schuss über die offene Visierung auf ein verhoffendes Stück Wild werde in der genannten Übungssituation aber nicht simuliert. Der Schuss auf flüchtiges Wild sei als nicht waidgerecht einzustufen, da der sich vom Schwarzwild unterscheidende Körperbau und Bewegungsablauf des Rehwildes ein höheres Risiko von Krankschüssen verursache. Bewegungsjagdsituationen, in denen lediglich mit dem Vorkommen von Rehwild und nicht mit dem Vorkommen von Schwarzwild zu rechnen sei, seien sehr selten. Demnach spiegele eine Übungssituation mit der betreffenden Waffe keine reelle jagdliche Situation wider. Der noch viel schwierigere Schuss auf den flüchtenden Fuchs sei aus Tierschutzgründen mindestens ebenso kritisch zu sehen und werde aus gutem Grund nicht mit der Kugel, sondern mit Schrot, z.B. aus einer kombinierten Waffe, empfohlen. Hinsichtlich der Fragen zu Nr. 2 und Nr. 3 führte Herr M. aus, dass das Vorhandensein von Schwarzwild an sich die jagdliche Verwendung von Kalibern, die nur auf Rehwild zugelassen seien, nicht ausschließe. Es seien jagdliche Situationen denkbar (und im jagdlichen Alltag auch häufig), in denen es zu keinem Schwarzwildkontakt komme. Ebenfalls sei keine Verpflichtung bekannt, dass zur Jagdausübung ausschließlich Waffen Verwendung finden sollten, mit denen auch Schwarzwild erlegt werden könne. Welches Kaliber ein Jäger auf welche Wildart verwende (abgesehen von der bindenden Zulassung), liege also in der Entscheidungsfreiheit des Jägers. Herr M. beantwortete die Frage zu Nr. 4 dahin, dass die Nutzung von bejagbarer Fläche durch Erholungssuchende in Kombination mit ebenfalls dort stattfindender Jagdausübung tatsächlich Auswirkungen auf das Verhalten von Wildtieren habe. Größere Fluchtdistanzen seien bei Haarraubsäugern wie Fuchs, Marder, Waschbär oder Dachs nicht bekannt. Diese Fragen würden in der Diskussion um den zusätzlichen Energieverbrauch bei Wildgänsen diskutiert, die bei steigender Störungsintensität häufig aufflögen. Bei Säugern verursache eine hohe Freizeitnutzung durch Erholungssuchende eine Verlagerung der Aktivitätsphasen in die nächtlichen Stunden. Die Argumentation des Klägers sei in diesem Punkt also hinfällig. Bei Rabenkrähen habe eine hohe Freizeitnutzung durch Erholungssuchende ebenfalls per se nicht den geschilderten Effekt zur Folge. Eine Erhöhung der Fluchtdistanz entstehe bei dieser Wildart erst durch die Kombination mit Jagddruck. Mit steigender Schussentfernung steige allerdings auch das Risiko, dass kein sicheres Schussfeld gegeben sei, insbesondere bei einer hohen Freizeitnutzung durch Erholungssuchende. Sollte in einem Raum mit hoher Freizeitnutzung das Wild effektiv bejagt werden, so setze dieses Vorhaben in der Regel eine Jagdmethode voraus, die zu einer Verringerung der Schussentfernung führe. Die Bejagung von Rabenkrähen mit der Kugelwaffe stelle keine geeignete Methode dar, um diese effektiv zu bejagen. So sei z.B. die Bejagung mittels Lockbild und Schrotschuss deutlich effektiver. Die Begründung sei in diesem Fall also ebenfalls nichtig. Hinsichtlich der Frage zu Nr. 5 führte Herr M. aus, dass das Tierschutzrecht die Tötung von Wirbeltieren ohne vorherige Betäubung verbiete. Die einzig legale Ausnahme davon stelle die ordnungsgemäße Jagdausübung dar. Sie sei dann ordnungsgemäß, wenn mit dem ersten „wohlgezielten“ Schuss ein unmittelbares Verenden des Beutetieres sicher vorausgesetzt werden könne. Genau diese Gedanken seien die Grundlagen der Waidgerechtigkeit. Es könne bei der Jagdausübung kein anderes Motiv Grundlage für die Schussabgabe auf ein Tier sein. Motive wie Schadensvermeidung, Trophäengier oder Neid seien durch diese Legaldefinition automatisch unwaidmännisch. Die Schwierigkeit, einem kleinen Wirbeltier – wie einem Fuchs – auf Entfernungen von 200 m oder sogar 300 m einen „wohlgezielten“ sofort tödlichen Schuss anzutragen, sei für viele Jäger problematisch. Wer es sich dennoch zutraue, brauche dafür aber insbesondere nicht eine selbstladende Waffe. Die Möglichkeit der mehrfachen Schussabgabe impliziere ja geradezu das Risiko, dass es mit dem ersten „wohlgezielten“ Schuss Schwierigkeiten geben werde. Am 13.06.2019 wurden die beiden streitgegenständlichen Waffen vom Kläger wieder der H. Schießkonto GmbH überlassen und werden von dieser, um dem Kläger den Erwerb weiter zu ermöglichen, verwahrt. Mit Schreiben vom 11.07.2019 teilte der Beklagte dem Kläger auf Basis der eingeholten Stellungnahmen seine Absicht zur Ablehnung der Eintragung der drei erworbenen Langwaffen in die Waffenbesitzkarte mit und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beklagte trug vor, dass der Kläger mit Schreiben vom 01.06.2019 zur beabsichtigten und benötigten jagdlichen Verwendung (Bedürfnis) der erworbenen Waffen Stellung genommen habe, wobei der Kläger den Unterhebelrepetierer .357 Magnum inzwischen auf seine gelbe Waffenbesitzkarte (Sportschütze) übernehmen und diesen somit offenbar nicht jagdlich nutzen möchte. Hinsichtlich des Klägers sei derzeit ein Bestand von 17 Kurzwaffen und 49 Langwaffen beim Beklagten erfasst. Von den Langwaffen seien aktuell 31 Stück unter dem Erwerbszweck „§ 13 Jäger“ erfasst. Das geltende Waffenrecht sehe hinsichtlich des Erwerbs von Langwaffen für Jäger grundsätzlich keine zahlenmäßige Obergrenze vor. Gleichwohl sei durch die Rechtsprechung geklärt, dass das Horten von Waffen unter den Erwerbsgründen „Jäger“ oder „Sportschütze“ unzulässig sei. In einem Verfahren vor dem Niedersächsischen OVG sei beispielsweise durch Sachverständige dargelegt worden, dass bei einem Jäger ein Bedürfnis von 3 bis 5 Langwaffen, bei einer ausgeprägten Jagdausübung und jagdlichem Wettkampfschießen ein Bedürfnis von 10 bis 15 Langwaffen zu bejahen sei. Zugleich sei vom Gericht festgestellt worden, dass die Behörde bei Zweifeln an einem Bedürfnis berechtigt sei, einen Bedürfnisnachweis zu verlangen und bei fehlendem Bedürfnis die Eintragung zu verweigern. Der Kläger habe in seinem Schreiben vom 01.06.2019 dargelegt, dass er als Jäger in mehreren Revieren aktiv tätig sei und auch als Jungjäger- und Schießausbilder sowie als Sportschütze sehr aktiv sei. Zum „jagdlichen“ Bedürfnis für die drei neu erworbenen Waffen habe der Kläger angegeben, dass er die Rossi (Unterhebelrepetierer Kaliber .357 Magnum – Waffe zu 1.) auf die gelbe Waffenbesitzkarte übernehmen wolle, da sie sportlich und zur JJ-Ausbildung eingesetzt werden solle. Demnach sei ein Bedürfnis, diese Waffe auch jagdlich zu führen, von Seiten des Klägers nicht gegeben. Eine Eintragung in eine gelbe Waffenbesitzkarte könne aber nach den geltenden Vorschriften erfolgen. Der Geradezugrepetierer Kaliber 7,62 x 39 (Nachbildung Kalschnikow Sturmgewehr – Waffe zu 2.) solle ohne Glas zum jagdlichen Übungsschießen im Schießkino und auf dem 50-m-Stand sowie mit Glas auf Rehwild im Waldrevier geführt werden, da die Patrone – nach Angaben des Klägers – sehr wildbretschonend sei. Der Beklagte führte aus, dass aus den eingeholten Stellungnahmen hervorgehe, dass zwar das Üben für einen Jäger auch über die offene Visierung durchaus zu empfehlen sei, aber dies doch eher mit Bestandswaffen erfolgen solle, die auch dann tatsächlich zur Drückjagd/Schwarzwildjagd verwendet würden, also in Situationen, in denen eventuell einmal über die offene Visierung geschossen werde. Auch zu der vom Kläger angegebenen Jagd auf Rehwild im Waldrevier mit einer geeigneten wildbretschonenden Patrone sei in den Stellungnahmen angegeben worden, dass es in den ähnlichen Kalibern 8 x 57 IS und .308 Win. eine deutlich bessere Auswahl an geeigneten Geschossen gäbe. Da der Kläger bereits eigene Waffen in den besagten Kalibern sowie auch Waffen in reinen Rehwildkalibern (.223 und .222 Rem.) habe, sei ein Bedürfnis für diese Waffen nicht erkennbar. Hinsichtlich der SIG-Kempf (Waffe zu 3.) habe der Kläger bzgl. des jagdlichen Bedürfnisses angegeben, diese zur Jagd auf Füchse, Waschbären und Krähen einzusetzen, da diese Tiere durch die hohe Freizeitnutzung sehr scheu seien und zumeist nur auf Entfernungen von über 200 Meter anzutreffen und effektiv zu bejagen seien. Hierzu führte der Beklagte unter Bezugnahme auf die eingeholten Stellungnahmen aus, dass es sich bei den angegebenen Wildarten um Kulturfolger handele. Eine besondere Scheu durch Freizeitnutzung sei nicht vorhanden. Hoher Jagddruck und falsche Jagdmethoden erhöhten jedoch durchaus die Fluchtdistanz. Teilweise verlagere sich bei den Raubsäugern die Aktivitätsphase vermehrt in die Nachtstunden. Es gäbe zudem effektivere Jagdmethoden (z.B. Fallenjagd), um diese Wildarten erfolgreich zu bejagen. Die Jagd auf Krähen mit der Kugel sei ineffektiv und wegen der zumeist großen Schussentfernung im Feld auch sicherheitstechnisch (Hintergrundgefährdung) oft problematisch. Ein sicherer und tödlicher Schuss aus 200 Metern und mehr auf ein relativ kleines Ziel wie Fuchs oder Waschbär sei nur wenigen sehr guten Schützen zuzutrauen und hinsichtlich der Waidgerechtigkeit zumindest in den meisten jagdlichen Situationen (Hochsitz, Pirsch) fraglich. Auch hier sei daher kein ernsthaftes jagdliches Bedürfnis für diese Waffe erkennbar, zumal der Kläger bereits über Waffen im gleichen oder in sehr ähnlichen Kalibern (.223, .222 Rem.) verfüge. Schließlich führte der Beklagte aus, dass er keine Möglichkeit sehe, die Waffen zu 2. und 3. wie beantragt in die Waffenbesitzkarte des Klägers einzutragen. Der Beklagte gab dem Kläger die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 31.07.2019. Mit Schreiben vom 29.07.2019 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten erklären, dass das beispielsweise genannte Verfahren vor dem Niedersächsischen OVG hier nicht einschlägig sei. Es habe in Niedersachsen einen Fall gegeben, in dem ein Jäger Langwaffen erworben und angegeben habe, dass er Waffen dieser Art sammle. Dies sei aber hier nicht der Fall. Der Kläger müsse sich weder hinsichtlich seines Bedürfnisses für Jagdwaffen rechtfertigen noch im Einzelnen angeben, in welcher Art und Weise er die Waffen einzusetzen gedenke. Es spiele auch keine Rolle, ob der Kläger bei seinen Jagdwaffen bereits einige Waffen in gleichen Kalibern besitze. Eine Überprüfung des jagdlichen Bedürfnisses sei gesetzlich nicht vorgesehen, sodass diesbezügliche Überlegungen nicht nachvollzogen werden könnten. Mit Verfügung vom 08.08.2019 – dem Kläger am 10.08.2021 zugestellt – lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz bzw. die Eintragung in die Waffenbesitzkarte des Klägers hinsichtlich der Repetierbüchse, Kaliber 7.62 x 39 mm, Hersteller: Interordnance GmbH Austria, Modell R94, Waffennummer: … sowie hinsichtlich der halbautomatischen Büchse, Kaliber .223 Rem, Hersteller Kempf, Modell SG 550 Zivil Match, Waffennummer: … ab und setzte dafür Kosten in Höhe von 24,00 Euro sowie Auslagen in Höhe von 2,70 Euro, mithin einen Gesamtbetrag von 26,70 Euro fest. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass ein Bedürfnis für den Erwerb und den Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition bei Personen anerkannt werde, die Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz – BJagdG – (Jäger) seien, wenn glaubhaft gemacht werde, dass sie die Schusswaffen und Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigten und die Waffen/Munition nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten seien (§ 13 Abs. 1 WaffG). Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis sei nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG zudem, dass ein Bedürfnis gem. § 8 WaffG nachgewiesen werde. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG erfolge bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheins seien, keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen. Nach der Gesetzesbegründung würden durch diese Regelung Inhaber eines Jahresjagdscheins komplett von der Bedürfnisprüfung freigestellt. Eine derartige Bedürfnisprüfung werde deshalb ausgeschlossen, weil deren positives Ergebnis durch die Inhaberschaft eines Jahresjagdscheins als fingiert gelte (BT-Drs. 14/8886, S. 111). Dies habe zur Folge, dass bei der Eintragung von Langwaffen eines Jägers der im Besitz eines Jahresjagdscheins sei, weder zu prüfen sei, ob und wie oft er die Jagd ausübe (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG), noch ob die angeschafften Waffen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG zur Jagdausübung oder zum jagdlichen Training notwendig seien (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.10.2010, Az.: 11 ME 344/10, juris). Der Beklagte vertrat die Ansicht, die Jägerprüfung und der Erwerb eines Jahresjagdscheins könnten aber nicht dazu dienen, Schusswaffen zu einem anderen Zweck als der Jagd zu erwerben (z.B. für eine Sammlung). Die zuständige Behörde könne daher in Zweifelsfällen einen Bedürfnisnachweis verlangen (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 62, Niedersächsisches OVG a.a.O.). So habe im o.g. Verfahren vor dem Niedersächsischen OVG der dort betroffene Jagdscheininhaber eine Repetierbüchse der Firma Sauer, Modell 202 Forest im Kaliber 9,3 x 62 – also eine klassische speziell für jagdliche Zwecke gebaute Langwaffe – erworben, deren Eintragung aufgrund der Vielzahl bereits vorhandener Waffen behördlicherseits verweigert worden sei. Das OVG habe die behördliche Entscheidung bestätigt und sich bei seiner Entscheidung unter anderem an einer Stellungnahme des zuständigen Kreisjägermeisters sowie des Vorsitzenden der Kreisjägerschaft orientiert, die für einen Jäger ein Bedürfnis von 3-5 Langwaffen, bei einer ausgeprägten Jagdausübung sowie jagdlichem Wettkampfschießen ein Bedürfnis von 10 bis maximal 15 Langwaffen bejaht hätten. Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger verfüge bereits über einen Bestand an jagdlich nutzbaren Langwaffen, der das von erfahrenen Jägern in ihrer fachlichen Stellungnahme gegenüber dem Niedersächsischen OVG angegebenen maximale Bedürfnis von 15 Langwaffen um mehr als 100% übersteige. Der Beklagte führte weiter aus, dass es sich bei den vom Kläger erworbenen Waffen zudem nicht um klassische Jagdwaffen handele. So seien ein Unterhebelrepetierer, der eher aus Westerfilmen bekannt sei, und zivile Nachbauten von militärisch und paramilitärisch genutzten Sturmgewehren zwar nach dem Bundesjagdgesetz nicht ausdrücklich verboten, aber eben auch keine für jagdliche Zweck hergestellte Waffen. Der Beklagte habe sich auch aus diesem Grund dazu veranlasst gesehen, den Kläger aufzufordern, einen Bedürfnisnachweis für diese Waffen zu erbringen. Der Kläger sei dem mit seiner Stellungnahme vom 01.06.2019 nachgekommen, woraufhin der Beklagte Stellungnahmen des Kreisjagdberaters, eines Berufsjägermeisters, eines Büchsenmachermeisters und Jägers sowie des Landesjagdverbandes Hessen einholte. Der Beklagte führte weiter aus, dass sich aus diesen eingeholten Stellungnahmen entnehmen lasse, dass die Angaben und die Argumentation des Klägers nicht ansatzweise geeignet seien, ein tatsächliches jagdliches Bedürfnis für die o.g. Waffen glaubhaft zu machen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass ein jagdliches Bedürfnis für den Besitz der zur Eintragung angemeldeten Waffen nicht glaubhaft gemacht worden sei, da die Angaben des Klägers von den angefragten Fachleuten ganz überwiegend widerlegt worden seien. Es sei festzuhalten, dass die Ausbildung von Jungjägern an einem umgebauten Sturmgewehr nicht erforderlich sei. Das Übungsschießen auch über die offene Visierung sei durchaus empfehlenswert, aber zweckmäßigerweise dann mit denjenigen Waffen, die später auch im jagdlichen Alltag hierfür verwendet würden. Das Kaliber 7.62 x 39 werde jagdlich nahezu nicht verwendet. Es gebe in ähnlichen Kalibern (.308 Win, 8 x 57 IS) eine deutlich größere Auswahl an speziellen, auf die unterschiedlichen jagdlichen Zwecke abgestimmten Patronen. Ferner bedürfe es für eine effektive Bejagung von Predatoren keiner Schussentfernungen jenseits von 200 Metern. Diese Entfernungen seien zudem kaum noch als waidgerecht anzusehen. Die Krähenbejagung mit der weitreichenden Kugelwaffe sei aufgrund der Lernfähigkeit dieser Vögel nicht effizient und berge zudem Gefahren hinsichtlich einer möglichen Hintergrundgefährdung. Hier hätten sich andere Jagdmethoden (z.B. die Jagd mit der Flinte und künstlichen Lockvögeln) als deutlich effizienter erwiesen. Darüber hinaus vertrat der Beklagte die Ansicht, dass der Umstand, dass das geltende Waffenrecht eine zahlenmäßige Obergrenze für den Langwaffenbesitz von Inhabern eines Jahresjagdscheins nicht vorsehe, nicht bedeuten könne, dass Langwaffen in völlig unbegrenzter Zahl z.B. für schlichte Sammelzwecke oder zur Umgehung des Erwerbsstreckungsgebots sowie anderer Einschränkungen für Sportschützen einfach auf Jahresjagdschein erworben und sodann gehortet werden dürften. Hiervon sei aber nach Ansicht des Beklagten bei dem Kläger auszugehen. Die Anhaltspunkte dafür, dass die o.g. Waffen nicht tatsächlich für jagdliche Zwecke erworben worden sein könnten, sondern eher einer privaten Sammelleidenschaft oder auch dem sportlichen Schießen dienen könnten, habe der Kläger in seiner Stellungnahme nicht im Ansatz entkräften können. Seine Angaben zur angeblich vorgesehenen jagdlichen Verwendung seien ganz überwiegend und überzeugend widerlegt worden. Auch die Stellungnahme des vom Kläger bevollmächtigten Verbandes für Waffentechnik und -geschichte e.V. sei nicht geeignet, um eine andere Entscheidung in der Sache treffen zu können. Weil der geforderte Bedürfnisnachweis nach alledem nicht erbracht worden sei, sei die Eintragung der o.g. Waffen kostenpflichtig abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergebe sich aus den §§ 1, 2, 4 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) sowie aus Ziffer 7123 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 7. Juni 2013 (VwKostO-MdIS). Nach § 4 Abs. 2 des HVwKostG betrage die Gebühr bei Ablehnung eines Antrags bis zu 75 Prozent des in der Verwaltungskostenordnung vorgesehenen Satzes. Dieser Ansatz sei hier zugrunde gelegt worden. Mit Schreiben vom 22.08.2019 legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 18.11.2019 wurde zur Begründung des Widerspruchs ausgeführt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt angegeben habe, dass er die Waffen als Sammlungswaffen erwerben wolle. Der Beklagte weise zu Recht darauf hin, dass bei Eintragung von Langwaffen eines Jägers, der im Besitz eines Jahresjagdscheins sei, weder zu prüfen sei, ob und wie oft er die Jagd ausübe noch ob die angeschafften Waffen für die Ausübung der Jagd notwendig seien. Außerdem gebe der Beklagte an, dass es sich nicht um klassische Jagdwaffen handele. All dies spiele keine Rolle. So habe der Landesjagdverband Hessen darauf hingewiesen, dass das Waffengesetz keine Beschränkung der angegebenen Waffentypen vorsehe. Soweit sich der Beklagte mit der Geeignetheit von Jagdlangwaffen und deren Verwendung befasse, ist der Kläger der Auffassung, dass all dies Überlegungen seien, die das Waffengesetz nicht kenne, ebenso nicht das Bundesjagdgesetz. Insbesondere kenne das Gesetz für die zur Jagd geeigneten Langwaffen keine gesonderte Bedürfnisprüfung. Damit sei dem Antrag des Klägers stattzugeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und setzte für den Widerspruchsbescheid Kosten in Höhe von insgesamt 26,70 Euro fest. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Ablehnung der Eintragung der beiden streitgegenständlichen Waffen sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch auf Eintrag dieser beiden Langwaffen in die Waffenbesitzkarte bestehe nicht. Zur Begründung trug der Beklagte weiter vor, dass die zuständige Behörde für die Prüfung des Antrages des Klägers auf Eintragung der beiden Langwaffen in die Waffenbesitzkarte der Fachdienst Ordnungsrecht als allgemeine Ordnungsbehörde beim Landrat sei (§ 1 Satz 1 Nr. 3 Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes). Das entsprechende Verfahren zur Prüfung des Antrages sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Fachdienst Ordnungsrecht beim Landrat des Wetteraukreises habe zu Recht die Eintragung der beiden am 15.05.2019 erworbenen Langwaffen in die Waffenbesitzkarte des Klägers abgelehnt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG werde die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Da der Kläger bereits Waffenbesitzkarten besitze, komme es hier für die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz nur auf die Eintragung an. Für den reinen Erwerb der Langwaffen benötige der Kläger keinerlei Erlaubnis, weil er Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins sei. Die Erlaubnis zum Besitz von Waffen sei durch Eintragung in die Waffenbesitzkarte zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1-5 WaffG vorlägen (§§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 WaffG). Nach § 4 Abs. 1 WaffG setze eine solche Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller (Nr. 1) das 18. Lebensjahr vollendet habe, (Nr. 2) die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitze, (Nr. 3) die erforderliche Sachkunde (Nr. 4) und ein Bedürfnis nachgewiesen habe (Nr. 5) sowie bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von einer Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – nachweise. Konkrete aktuelle Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 WaffG nicht erfülle, lägen nicht vor. Grundsätzlich hätten Antragsteller, die die Erlaubnis zum Besitz einer Waffe begehren, nach § 8 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG ein Bedürfnis nachzuweisen. Der Nachweis eines Bedürfnisses sei danach erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (Nr. 1.) besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer und (Nr. 2.) die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Für einen Jäger mit gültigem Jahresjagdschein gelte jedoch, dass für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis das erforderliche Bedürfnis in der für Jäger speziellen Vorschrift des § 13 WaffG geregelt sei, die der allgemeinen Vorschrift des § 8 WaffG vorgehe. § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG sehe insofern eine Sonderregelung vor, die Jäger mit Jahresjagdschein im Hinblick auf die Bedürfnisprüfung privilegiere: Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG erfolge bei Jägern, die einen gültigen Jahresjagdschein im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG besäßen, keine Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG und des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 WaffG vorlägen. § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setze für den Erwerb von Schusswaffen voraus, dass die vom Jäger zu erwerbende Schusswaffe nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten sei. Die Privilegierung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 WaffG beziehe sich jedoch nur auf Jagdwaffen und Munition; dies mache die Klammerbemerkung am Ende der genannten Vorschrift deutlich: „(Jagdwaffen – und Munition)“. Wenn man die Klammerbemerkung als Legaldefinition von Jagdwaffen und -munition verstehe, so werde deutlich, dass die Privilegierung des Jägers nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 sich auf Jagdwaffen beziehe, und das seien Schusswaffen, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten seien. Jedoch folge aus dieser Formulierung nicht, dass es einem Jahresjagdscheininhaber unter Bezugnahme auf die Privilegierung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erlaubt wäre, Waffen zu einem anderen Zweck als der Jagd zu erwerben. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die Begrifflichkeit „Jagdwaffe“ verwende, die impliziere, dass die Waffe zur Jagd verwendet werden solle. Zum anderen ergebe sich diese Überlegung aus der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 14/7758, Seite 62 zu § 13 Abs. 1 WaffG, 3. Abs.: „Angesichts der qualifizierten Jägerprüfung und eines gültigen Jagdscheines braucht waffenrechtlich auch nicht geprüft zu werden, ob und wie oft der Jäger zur Jagd geht. Die Jägerprüfung und der Erwerb eines Jagdscheins können aber nicht dazu dienen, Schusswaffen zu einem anderen Zweck als der Jagd zu erwerben (z.B. für eine Sammlung).“ Zwar habe der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass er nie mitgeteilt habe, dass er die beiden fraglichen Langwaffen zum Zwecke der Sammlung erwerben wolle. Dennoch ergebe sich unter der Gesamtwürdigung aller Umstände dieses Einzelfalles, dass die fraglichen Langwaffen vom Kläger nicht zur Jagd erworben werden sollten. Ohne den Jagdzweck liege keine Jagdwaffe vor und die Privilegierung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sei zu verneinen. Die Bedürfnisprüfung nach § 8 WaffG sei daher vorzunehmen. Dazu führte der Beklagte aus, dass bereits das Erscheinungsbild und die allgemeine Einordnung der beiden Langwaffen dagegen sprächen, dass es sich um Jagdwaffen handele, die zur Jagd eingesetzt werden sollten. So sei die Repetierbüchse mit Kaliber 7,62 x 39, Modell R94, ein Nachbau des bekannten Kalaschnikow-Gewehres. Im Hinblick auf die Begrifflichkeit sei klarzustellen, dass „Kalaschnikow“ die verbreitete Bezeichnung einer Reihe von sowjet-russischen Sturm- und Maschinengewehren sei, die auf dem Urmodell AK basierten und nach dessen Entwickler, Michail Timofejewitsch Kalaschnikow, weiterhin benannt seien. Das für die Patrone 7,62 x 39 mm entwickelte Urmodell sei im Jahre 1949 in die Bewaffnung der Roten Armee übernommen worden. Die Waffe sei zwischen herkömmlichen Maschinenpistolen in Pistolenkalibern und Schnellfeuergewehren für starke Gewehrmunition einzuordnen. Nach westlicher Definition werde die Kalaschnikow zu den Sturmgewehren gezählt. Die Original-Kalaschnikow sei als Kriegswaffe im Sinne des § 1 Abs. 1, Anlage V Kriegswaffenkontrollgesetz nach § 22a Abs. 1 Nr. 6 eine verbotene Kriegswaffe. Bereits aus der Tatsache, dass die Repetierbüchse mit dem Kaliber 7,62 + 39 (Kaliber des Original-Kalaschnikow-Sturmgewehres) Modell R 94, der Nachbau einer weltbekannten Kriegswaffe sei, folge, dass augenscheinlich der Kriegswaffencharakter im Vordergrund stehe und nicht die Eigenschaft einer Jagdwaffe. Der Jagdzweck trete, soweit er überhaupt vorhanden sei, hinter dem Zweck, eine Waffe mit Optik einer Kriegswaffe zu haben, zurück. Zusammengefasst stehe bei der erstgenannten Langwaffe der Nachbau-Charakter einer Kriegswaffe im Vordergrund, es liege augenscheinlich schon keine Jagdwaffe vor. Gleiches habe für die weitere Langwaffe zu gelten, die halbautomatische Büchse, Kaliber. 223 Rem, SG 550 Zivil Match: Das vom Widerspruchsführer erworbene Gewehr sei die zivile Version einer Kriegswaffe. Das SG 550, das auch als SIG 550 bezeichnet werde, sei ein leichtes Sturmgewehr, das von der Schweizerischen Industrie-Gesellschaft entwickelt und hergestellt worden sei. Es sei die Standardwaffe der Schweizer Armee, von der bis heute etwa 450.000 Stück geliefert worden seien. Für das Sturmgewehr SG 550 gelte das oben zur Kalaschnikow Gesagte: Der Kläger habe die zivile Version einer Kriegswaffe erworben. Im Vordergrund stehe die Optik einer bekannten Kriegswaffe, das Erscheinungsbild, dieser Zweck verdränge den Jagdzweck, sofern er überhaupt vorhanden sei. Als Zwischenergebnis könne festgehalten werden, dass bereits das äußere Erscheinungsbild als Kriegswaffen bzw. militärische Waffen gegen die Annahme von Jagdwaffen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG spreche. Das äußere Erscheinungsbild als Kriegswaffe alleine dürfte – so die Auffassung des Beklagten – aber nicht ausreichen, um die Einordnung als Jagdwaffen abzulehnen. Entscheidend sei hier, dass auch die eingeholten Stellungnahmen der Sachverständigen in der Gesamtschau gegen die Annahme sprächen, dass die beiden Langwaffen als Jagdwaffen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG einzustufen seien. Im Hinblick auf die Repetierbüchse R 94, Kalaschnikow-Nachbau, habe der Kläger geltend gemacht, er wolle sie zum jagdlichen Übungsschießen im Schießkino auf dem 15-Meter-Schießstand einsetzen sowie mit Glas auf Rehwild im Waldrevier schießen. Die Stellungnahme des Geschäftsführers des Landesjagdverbandes L. hierzu sei insoweit irrelevant, da sie keine sachliche Stellungnahme, sondern eine rechtliche Subsumption darstelle. In der Stellungnahme des Kreisjagdberaters M. sei zu der genannten Waffe festgestellt worden, dass der Schuss über die offene Visierung im Schießkino oder auf dem 50-Meter-Stand eine jagdliche Situation simuliere, wie sie nahezu ausschließlich bei der Jagd auf sich in Bewegung befindliches Schwarzwild vorkomme. Da das betreffende Kaliber der Waffe aber für die Jagd auf Schwarzwild nicht zugelassen sei, sei der Zweck des jagdlichen Übungsschießens durch die Waffe R 94 nicht anzuerkennen. Dafür spreche auch, dass danach der Verwendungszweck dieser Waffe mit dem entsprechenden Kaliber 7,62 x 39 allenfalls in einer Bewegungsjagd ausschließlich auf Raubwild und Rehwild bestehen könne. Aus Gründen des Tierschutzes und mit dem Ziel der Produktion hochwertiger Lebensmittel solle bei der Jagd auf Rehwild aber lediglich im verhoffenden Zustand geschossen werden, was bei der oben beschriebenen Übung gerade nicht simuliert werde. Den Schuss auf flüchtiges Rehwild habe Herr M. darüber hinaus als nicht waidgerecht eingestuft, da der sich vom Schwarzwild unterscheidende Körperbau und Bewegungsablauf des Rehwildes ein höheres Risiko von sogenannten Krankschüssen verursache. Nach Auffassung des Revierjagdmeisters I. bestehe kein Bedürfnis, mit der R 94 Übungsschießen durchzuführen. Herr J., Firma K. habe in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass für das Üben des Schießens unter jagdlichen Bedingungen eine Waffe verwendet werden sollte, die dann auch für die Jagd zum Einsatz komme. Aus der Gesamtschau ergebe sich, dass die Eignung der erworbenen Langwaffe, Repetierbüchse R 94 (Kalschnikow-Nachbau) als Waffe zum jagdlichen Übungsschießen und Jagen kaum geeignet sei, so dass die Begründung des Klägers für den Erwerb der Waffe als vorgeschoben erscheine. Außerdem machten die fachlichen Stellungnahmen nach Ansicht des Beklagten deutlich, dass wegen der geringen Tauglichkeit der Waffe für die vom Kläger vorgesehenen Zwecke eigentlich keine Jagdwaffe im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliege. Im Hinblick auf das Sturmgewehr SG 550 (ziviler Nachbau) habe der Kläger den Erwerb damit begründet, dass er damit Füchse, Waschbären, Krähen usw. jagen wolle, da diese durch die hohe Freizeitnutzung scheu und heimlich geworden seien und sich jenseits der 200-Meter-Marke bewegten. Mit der SG 550 liege der von ihm geschossene Streukreis auf 300 Metern zwischen 5 und 8 Zentimetern. Zu dieser Argumentation ergebe sich aus den Stellungnahmen der Sachverständigen Folgendes: Der Kreisjagdberater M. gebe an, dass die hohe Freizeitnutzung der Jagdgebiete eine Verlagerung der Aktivitätsphasen der Tiere auf die nächtlichen Stunden verursache. Im Übrigen habe die Freizeitnutzung bei Krähen nicht den Effekt zur Folge, dass diese Vögel heimlich und scheu geworden wären. Die Erhöhung der Fluchtdistanz ergebe sich durch die Kombination mit dem Jagddruck. Erforderlich sei eine Jagdmethode, die zu einer Verringerung der Schussentfernung führe. Herr M. bezweifele die Effektivität der Bejagung von Rabenkrähen mit Kugelwaffen. Ansonsten sei es problematisch, ein kleines Wirbeltier wie einen Fuchs auf Entfernung von 200 oder 300 Metern mit einem Schuss erlegen zu wollen. Revierjagdmeister I. halte eine effektive Raubwildbejagung mit anderen Jagdmethoden auf näheren Distanzen für möglich. Herr J. von der Firma K. komme zu der Einschätzung, dass die wenigsten Jäger unter jagdlichen Bedingungen in der Lage seien, einen Streukreis von fünf bis acht Zentimetern über Entfernungen von 200 bzw. 300 Metern zu halten. Der Schuss auf ein Lebewesen aus dieser Entfernung verbiete sich daher. Ansonsten halte auch Herr J. die Argumentation, dass Freizeitsuchende dazu beigetragen hätten, dass Wildtiere scheuer geworden seien, nicht für nachvollziehbar; es habe eher der hohe Jagddruck mit der Waffe dazu geführt, dass diese Tierarten, nämlich Fuchs und Waschbär, Ansitzeinrichtungen von Jägern mieden. Aus der Zusammenschau ergebe sich wiederum, dass die Begründung für den Erwerb der Waffe durch den Kläger vorgeschoben erscheine. Die hohe Freizeitnutzung sei nicht dafür verantwortlich, dass die Tiere flüchtiger und heimlicher oder scheuer geworden seien, sondern der Jagddruck. Dies werde aber nicht für die Krähen gelten. Ansonsten seien aus einer Entfernung von 200 oder gar 300 Metern sichere Schüsse kaum möglich. Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich dann, dass der Jagdzweck der Waffe SG 550 kaum, wenn nicht überhaupt nicht, vorhanden sei. Vielmehr stehe für den Kläger wiederum der Charakter einer Kriegswaffe augenscheinlich als Zweck im Vordergrund. Auch hier sei davon auszugehen, dass keine Jagdwaffe im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorliege. Der Beklagte war der Auffassung, dass für beide erworbenen Langwaffen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht vorlägen und daher kein Fall des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG gegeben sei. Die Privilegierung bei dem Erwerb dieser Waffen greife nicht, vielmehr sei eine Bedürfnisprüfung vorzunehmen. Dass eine Bedürfnisprüfung nach § 8 WaffG vorzunehmen sei, ergebe sich aus folgender Überlegung: Zwar würden Jäger mit gültigem Jahresjagdschein nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG von einer waffenrechtlichen Bedürfnisprüfung im Grunde freigestellt. Eine derartige Bedürfnisprüfung werde deshalb ausgeschlossen, weil deren positives Ergebnis durch die Inhaberschaft eines Jahresjagdscheins als fingiert gelte. Dass das Bedürfnis danach gesetzlich vermutet werde, bedeute allerdings nicht, dass es Jägern erlaubt sei, unter den erleichterten Bedingungen des § 13 WaffG auch Waffen zu anderen Zwecken als zu Jagdzwecken zu erwerben. Nach der Gesetzesbegründung sei mit der Neuregelung der speziell für die Jäger im Hinblick auf den jagdlichen Umgang mit Schusswaffen und Munitionen geltenden Bestimmungen in der Vorschrift des § 13 WaffG mit Abs. 1 ausdrücklich eine Grundnorm eingeführt worden, nach der ein Jäger Langwaffen nur zur jagdlichen Verwendung erwerben dürfe. Bestünden Zweifel hinsichtlich des Zwecks des Waffenerwerbs, könne die zuständige Behörde daher im Einzelfall einen Bedürfnisnachweis verlangen. Da der Jagdzweck im Hinblick auf die beiden erworbenen Langwaffen vorgeschoben sei, könne bereits aus dieser Überlegung heraus in eine Bedürfnisprüfung eingetreten werden. Nach dem Niedersächsischen OVG (a.a.O.) bestehe für einen Jäger allgemein ein Bedürfnis für drei bis fünf Langwaffen, bei einer ausgeprägten Jagd mit jagdlichem Wettkampfschießen könne ein Bedürfnis für zehn bis maximal 15 Langwaffen zu bejahen sein. Da der Kläger aber bereits 30 Langwaffen besitze, sei das Bedürfnis zum Erwerb von zwei weiteren Langwaffen schlichtweg nicht gegeben und nicht nachvollziehbar. Wenn danach die Privilegierung des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG nicht gegeben sei, habe der Kläger das Bedürfnis für den Erwerb der zwei weiteren Langwaffen glaubhaft zu machen. Nach Ansicht des Beklagten sei ein Bedürfnis des Klägers zum Erwerb der beiden Langwaffen nicht erkennbar, weil er bereits 30 Langwaffen (neben 4 Kurzwaffen, 2 Wechselsystemen und einer Wechseltrommel) besitze. Im Übrigen sei das Bedürfnis auch nicht glaubhaft gemacht. Gegen das Bedürfnis spreche bereits die äußerst zweifelhafte Eignung der erworbenen Waffen für die Jagd. Nach § 8 Nr. 2 WaffG erdordere der Nachweis des Bedürfnisses, dass gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht seien. Hieran aber fehle es. Auch ein besonders anzuerkennendes persönliches Interesse als Jäger im Sinne des § 8 Nr. 1 WaffG sei im Hinblick auf die erworbenen zwei Waffen zu verneinen: Es sei der Grundsatz zu beachten, „so wenig Waffen wie möglich ins Volk“ gelangen zu lassen. Schließlich folge aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2016 (Az.: 6 B 38/16, juris), dass ein Bedürfnis zum Erwerb der beiden weiteren Langwaffen zu verneinen sei. Denn das Horten von Waffen sei nach § 8 Nr. 2 WaffG verboten. In der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts habe dies für Sportschützen gegolten, die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG ohne vorherige Erlaubnis Schusswaffen erwerben dürften. Die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts seien auf die vorliegende Konstellation zu übertragen: Auch der Kläger könne formal als Jäger mit Jahresjagdschein unter den erleichterten Bedingungen des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG Schusswaffen erwerben und besitzen. Ausgehend von den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts sei im Hinblick auf den Kläger die Prüfung eines Bedürfnisses für den weiteren Waffenerwerb erforderlich, wobei das Bedürfnis wegen des Verbots des Waffenhortens abzusprechen sei: Der Kläger besitze bereits 30 Langwaffen, vier Kurzwaffen, zwei Wechselsysteme und eine Wechseltrommel. Dieses Waffenarsenal sei zahlenmäßig als weit überdurchschnittlich zu bezeichnen. Um ein Waffenhorten zu unterbinden, sei mit den oben gemachten Überlegungen die Erlaubnis zum Besitz der beiden Langwaffen durch Eintragung abzulehnen gewesen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung führte der Beklagte aus, dass der Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens gem. § 73 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG in Verbindung mit § 14 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur VwGO (HessAGVwGO) zu tragen habe, weil der Widerspruch erfolglos geblieben sei. Insgesamt ergäben sich Kosten in Höhe von 26,70 Euro. Die Gebührenfestsetzung beruhe auf § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 HVwKostG. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 12.06.2020 zugestellt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 07.07.2020 – bei Gericht eingegangen am 09.07.2020 – Klage erhoben. Er ist der Ansicht, der Erwerb der Langwaffen auf Grund eines gültigen Jagdscheins sowie der nachfolgende Besitz und die Eintragung in die waffenrechtlichen Erlaubnisse unterlägen keinem Bedürfnisnachweis. Denn für einen Jäger mit gültigem Jahresjagdschein erfolge keine Prüfung des Bedürfnisses. Es werde lediglich vorausgesetzt, dass die von einem Jäger zu erwerbende Schusswaffe nach dem Bundesjagdgesetz zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht verboten sei. Der Rückschluss des Beklagten, dass sich aus der Gesamtwürdigung aller Umstände ergeben solle, dass die erworbenen Langwaffen nicht zur Jagd erworben worden seien oder eingesetzt werden sollen, entbehre jeder Grundlage. Es spiele keine Rolle, welchen äußerlichen Eindruck hierbei die Langwaffen machten. Denn nicht die Optik sei entscheidend, sondern dass die Langwaffe jagdlich einsetzbar bzw. nicht nach den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes verboten sei. In diesem Zusammenhang habe auch der Landesjagverband Hessen darauf hingewiesen, dass das Waffengesetz keine Beschränkung der angegebenen Waffentypen vorsehe. Weitere Gesichtspunkte, die der Beklagte anstelle – etwa die Geeignetheit von Jagdwaffen und deren Aussehen oder der Verwendung – spielten keine Rolle. Solche Überlegungen kenne weder das Waffengesetz noch das Bundesjagdgesetz. Die Annahme, ein Jäger sei ausreichend mit drei bis fünf Langwaffen ausgestattet, gehe an der Praxis vorbei. Bei der Neugestaltung des Waffengesetzes im Jahre 2003 habe der Gesetzgeber ausdrücklich davon abgesehen, für Jäger Höchstgrenzen beim Erwerb von Langwaffen einzuführen. Der Kläger horte auch keine Waffen. Die Anzahl seiner Waffen habe sich seit Jahren nicht erhöht. Seine Waffen setze er regelmäßig auch zur Jagd ein. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 08.08.2019 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2020 den Beklagten zu verpflichten, die angemeldeten zwei Langwaffen in die Waffenbesitzkarte des Klägers einzutragen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf seinen Widerspruchsbescheid und vertieft seinen dortigen Vortrag dahin, dass sich die Privilegierung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 WaffG nur auf Jagdwaffen und Munition beziehe. Die Nachbildungen von Kriegswaffen, deren Eignung für die Jagd dazu nicht überzeugend begründet sei, seien hier aber nicht als privilegierte Waffen zu bewerten. Es sei zwar richtig, dass weder das Waffengesetz noch das Bundesjagdgesetz Höchstgrenzen für Waffen im Hinblick auf Jäger regelten. Jedoch spreche einiges dafür, dass der Kläger Waffen horte. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2016 (Az.: 6 B 38/16) sei das Horten von Waffen nach § 8 Nr. 2 WaffG verboten. In der genannten Entscheidung habe dies für Sportschützen, die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG ohne vorherige Erlaubnis – in privilegierter Weise – Schusswaffen erwerben dürften, gegolten. Ferner führt der Beklagte aus, dass der Kläger 67 Schusswaffen besitze und er Inhaber von 15 Waffenbesitzkarten als Sportschütze und Jäger sei, auf denen – mit Stand vom 02.10.2020 – 17 Kurz- und 50 Langwaffen eingetragen seien. Die Gesamtzahl von 67 Schusswaffen für eine Privatperson erscheine sehr hoch und aus Sicht des Beklagten sei jedenfalls der Erwerb zwei weiterer Langwaffen nicht mehr zu tolerieren und abzulehnen. Der Kläger erwidert hierauf, dass die angesprochenen Nachbildungen von Kriegswaffen für die Jagd geeignet seien und insofern keiner weiteren Begrenzung unterlägen. Ferner trägt der Kläger vor, keine Waffen zu horten. Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beziehe sich aber nicht auf Jagdwaffen, sondern auf Sportwaffen. Bei Sportschützen sei dies aber gesetzlich dahingehend geregelt, dass Sportschützen nur zwei Waffen für die Ausübung des Schießsports pro Halbjahr erwerben dürften. Der Kläger führt ferner aus, dass er seit langem im Schießkino H. wöchentlich als selbstständiger Schießtrainer und Schießausbilder tätig sei. Er habe dies auch als Gewerbe angemeldet. Der Beklagte sei hierüber auch informiert. Ein Teil seiner Waffen befinde sich auch im gemeinsamen Besitz mit seiner Frau. Außerdem sei er seit 30 Jahren der 1. Vorsitzende des 1. Großkaliberschützenvereins A-Stadt-N. e.V.; die dortigen Mitglieder des Vereins hätten mit seinen Waffen Schießen gelernt. Hierzu verwende er vor allem die Ordunanzwaffen und die jagdlich nicht brauchbaren Kurzwaffen. Wenn der Beklagte unterstelle, er, der Kläger, sei im Besitz von zwölf Kurzwaffen, müsse dies richtig gestellt werden: Jagdlich handele es sich um drei Stück. Der Rest der Kurzwaffen sei sportlich ausgerichtet und werde auch für Rundenkämpfe, Bezirksmeisterschaften und Landesmeisterschaften genutzt, ebenso wie der Schwarzpulverrevolver. Es könne in den Ausführungen des Beklagten nicht erkannt werden, dass er, der Kläger, in irgendeiner Weise Waffen horte und schon gar nicht, dass er sich dabei außerhalb des Gesetzes bewege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte (ein Ordner) sowie auf die Sitzungsniederschrift über die öffentliche Sitzung vom 28.10.2021 Bezug genommen.