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Beschluss

4 A 2355/17.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0321.4A2355.17.00
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Leitsätze
Die einem Sportschützen erteilte waffenrechtliche Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn das für deren Erteilung notwendige Bedürfnis entfallen ist. Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, wenn für eine regelmäßige Sportausübung im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal im Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen verlangt werden; das Erfordernis der regelmäßigen Betätigung des Schießsports gilt im Hinblick auf jede einzelne in der Waffenbesitzkarte aufgeführte Waffe.
Tenor
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 7.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die einem Sportschützen erteilte waffenrechtliche Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn das für deren Erteilung notwendige Bedürfnis entfallen ist. Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, wenn für eine regelmäßige Sportausübung im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal im Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen verlangt werden; das Erfordernis der regelmäßigen Betätigung des Schießsports gilt im Hinblick auf jede einzelne in der Waffenbesitzkarte aufgeführte Waffe. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 7.250,00 Euro festgesetzt. I. Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2015 erhobene Klage abgewiesen, soweit die dem Kläger ausgestellte Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 WaffG widerrufen wurde. In der Begründung des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 WaffG sei eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG müsse der Erlaubnisinhaber unter anderem ein Bedürfnis für den Waffenbesitz nachweisen. Das Fortbestehen dieses waffenrechtlichen Bedürfnisses sei nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG auf Nachfrage der Behörde jederzeit auch nach Erteilung der Waffenbesitzkarten nachzuweisen. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG müsse ein Sportschütze durch Bescheinigung eines Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes nachweisen, dass er den Schießsport regelmäßig betreibe. Eine regelmäßige Sportausübung sei in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben habe, für die er ein Bedürfnis geltend mache. Erforderlich sei, dass für jede Waffe ein Bedürfnis nachgewiesen werde, so dass die Schießübungen in der notwendigen Regelmäßigkeit mit jeder Waffe absolviert werden müssten. Der Kläger habe den Schießsport nicht regelmäßig in diesem Sinne betrieben, weil er zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung in den vorangegangenen 12 Monaten nur elfmal am Schießtraining teilgenommen habe. Aus dem von ihm vorgelegten Nachweis sei auch nicht ersichtlich, dass es sich bei diesen Trainingseinheiten um solche mit besonders intensivem Umfang gehandelt habe. Auch die Entscheidung des Beklagten, von der Ausnahmevorschrift des § 45 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 WaffG keinen Gebrauch zu machen, sei nicht zu beanstanden. Es könne weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht von einem lediglich vorübergehenden Wegfall des Bedürfnisses ausgegangen werden, da der Kläger über mehrere Jahre hinweg immer neue Hinderungsgründe vorgetragen habe. Am 4. Dezember 2017 hat der Kläger gegen das ihm am 14. November 2017 zugestellte Urteil die Zulassung der Berufung beantragt. Diesen Antrag hat er am 15. Januar 2018 - einem Montag - begründet. Er beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die Verwaltungsakte des Beklagten. II. Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen in der Begründung des Zulassungsantrags lassen nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung aus der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt werden und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Januar 2019 - 4 A 246/18.Z -). Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne können den Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht entnommen werden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die dem Kläger erteilte waffenrechtliche Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen ist, weil nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zu einer Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Ein Fall, in welchem die waffenrechtliche Erlaubnis hätte versagt werden müssen, ist hier gegeben, weil das für die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG notwendige Bedürfnis entfallen ist. Der Kläger hat den Nachweis eines Bedürfnisses für den Waffenbesitz gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8, 14 Abs. 2 WaffG nicht erbracht. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass Sportschützen ein waffenrechtliches Bedürfnis nicht nur im Zeitpunkt des Erwerbs einer Waffe konkret nachweisen müssen, sondern dass dieses Bedürfnis auch während der gesamten Dauer des Waffenbesitzes bestehen und auf jedes sachlich begründete Verlangen der Behörde nachgewiesen werden muss. Zwar wurde im Zusammenhang mit der bis zum 24. Juli 2009 geltenden Bestimmung des § 8 Abs. 2 WaffG 2002, wonach ein Bedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG insbesondere vorliegt, wenn der Antragsteller Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, die Auffassung vertreten, dass es nach der intensiven Überprüfung eines Sportschützen nach drei Jahren (vgl. § 4 Abs. 4 WaffG) für den Bedürfnisnachweis ausreiche, dass ein Sportschütze Mitglied in einem Schießsportverein ist (vgl. auch BT-Drucks. 14/886 S. 110; a.F., a. A. VG Aachen, Urteil vom 28. September 2007 - 6 K 1730/06 -, juris Rdnr. 46). Nachdem § 8 Abs. 2 WaffG 2002 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) unter dem Eindruck des Amoklaufs von Winnenden am 11. März 2009 gestrichen wurde (vgl. dazu Gerlemann/B. Heinrich in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, Einl. WaffG Rdnr. 25 b), kann kein ernstlicher Zweifel bestehen, dass der Fortbestand des waffenrechtlichen Bedürfnisses auch bei Sportschützen auf Dauer zu überprüfen ist. In Zusammenhang mit der Aufhebung des bisherigen § 8 Abs. 2 WaffG a.F. steht im Übrigen auch die Einfügung des Satzes 3 in § 4 Abs. 4 WaffG, wonach die zuständige Behörde auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraumes von drei Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen kann (vgl. dazu N. Heinrich in Steindorf, a.a.O., § 4 Rdnr. 11 a). Infolgedessen ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG vom Kläger zum Nachweis seines Bedürfnisses den Nachweis verlangt, dass er den Schießsport als Sportschütze regelmäßig betreibt. Eine regelmäßige Sportausübung ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal im Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht (vgl. N. Heinrich in Steindorf, a.a.O., § 14 Rdnr. 2a WaffG; Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 14 Rdnr. 12; Brunner in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand: Oktober 2018, § 14 WaffG Rdnr. 11; BT-Drs. 14/7758, S. 63). Der maßgebliche Zeitraum für den das Bedürfnis nachzuweisen ist, wird durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 WaffG vorgeben, sodass Aktivitäten aus vorangegangenen Zeiträumen - entgegen der Auffassung des Klägers - ein aktuell bestehendes Bedürfnis nicht zu begründen vermögen. Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich nicht daraus, dass die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Gesetzesbegründung zu § 14 WaffG (BT-Drs. 14/7758, S. 63), wonach eine regelmäßige Sportausübung in der Regel anzunehmen sei, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht (Satz 2 Nr. 2), nur den Erwerb von Schusswaffen durch den Sportschützen und das zu diesem Zeitpunkt zu fordernde Bedürfnis erwähnt. Dass in der Gesetzesbegründung nur der Erwerb genannt ist, ist unerheblich, da § 14 Abs. 2 WaffG einheitlich das Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition regelt. Im Übrigen wurde oben bereits ausgeführt, dass das waffenrechtliche Bedürfnis fortdauernd überprüft werden kann. Warum zum Zeitpunkt des Erwerbs das Bedürfnis ein anderes sein soll als während des Besitzes, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht plausibel dargelegt. Die Vorschrift des § 45 Abs. 2 WaffG, wonach eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen, gilt grundsätzlich auch beim Wegfall des Bedürfnisses. Denn die Erteilungsvoraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis entsprechen den Fortdauervoraussetzungen (vgl. Gerlemann in Steindorf, a.a.O., § 45 WaffG Rdnr. 3). Zu den nachträglich eintretenden Tatsachen, die im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zur Versagung hätten führen müssen, gehört auch der Wegfall des waffenrechtlichen Bedürfnisses (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 14. Oktober 1998 - 1 B 67.95 -, NVwZ RR 2000, 431; Scheffer, GewArch 2005, 278). Für dieses Ergebnis spricht letztlich auch - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - § 45 Abs. 3 WaffG, wonach bei einer Erlaubnis abweichend von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG im Falle eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses und aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden kann. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn im Falle des nachträglichen Wegfalls des Bedürfnisses ein Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG grundsätzlich nicht in Betracht käme. Das Verwaltungsgericht hat die vorgenannte Bestimmung des § 45 Abs. 3 WaffG geprüft und deren Anwendung verneint, weil der Kläger über mehrere Jahre hinweg neue Hinderungsgründe vorgetragen habe. Demzufolge sprächen der Zeitraum und auch die Variation der Gründe dafür, dass sich die Prioritäten des Klägers generell zu Lasten des Schießsports verschoben hätten mit der Folge, dass eine regelmäßige Ausübung des Schießsports auch zukünftig nicht zu erwarten sei und deshalb kein waffenrechtliches Bedürfnis mehr bestehe. Diesen Ausführungen ist der Kläger im Zulassungsantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat er nicht dargelegt, dass die von ihm angeführten Gründe für die reduzierte Ausübung des Schießsports tatsächlich nur vorübergehender Natur waren. Insoweit fehlt es an jeglichen substantiierten Zeitangaben. Das Erfordernis der regelmäßigen Betätigung des Schießsports gilt im Hinblick auf jede einzelne in der Waffenbesitzkarte aufgeführte Waffe. Dies ergibt sich bereits daraus, dass dem Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach dem Willen des Gesetzgebers eine zentrale Bedeutung im Waffenrecht zukommt. In der Gesetzesbegründung zu § 8 WaffG heißt es u.a., dass Bedürfnisprinzip bilde das zentrale Element des deutschen Waffenrechts. Es leite sich hauptsächlich daraus her, dass die Verwendung von Waffen primär dem Schutz der Rechtsordnung zu dienen bestimmt sei und dieser Schutz mit Waffengewalt als Kernbereich dem Staat obliege. Hinzu komme, dass eine Schusswaffe wegen der mit ihr verhältnismäßig leicht zu erzielenden erheblichen Verletzung und Tötung eines Menschen häufig als Instrument für Straftaten missbraucht werde. Mit dem Bedürfnisprinzip solle schließlich auch die Zahl der (Schuss-) Waffen möglichst klein gehalten werden, um von vornherein der Gefahr vorzubeugen, dass dem legalen Waffenbesitzer Waffen entwendet und zu Straftaten benutzt würden (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 57). Dieser gesetzgeberischen Intention, die Zahl der (Schuss-) Waffen möglichst klein zu halten, wird es nur gerecht, wenn für jede einzelne Waffe ein Bedürfnis besteht. Insoweit sei auch auf Nr. 14.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012 (BAnz. Beil. Nr. 47a) verwiesen, wonach ein Bedürfnis zu verneinen ist, wenn der Antragsteller für seine Schießübungen bereits ausreichend mit Schusswaffen versehen ist. Auch nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 2 WaffG (die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin ... erforderlich ist) ist davon auszugehen, dass ein Bedürfnis für jede (einzelne) Waffe nachzuweisen ist. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht es auch folgerichtig unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger Schießtermine aus beruflichen Gründen wahrgenommen hat, da er während dieser Termine offensichtlich nicht mit auf seiner Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen geschossen hat. Hier sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Nachweis eines Bedürfnisses nicht nur dadurch erbracht wird, dass der Betroffene einer der in § 8 Nr. 1 WaffG aufgeführten Personengruppen angehört, also Sportschütze ist. Vielmehr verlangt § 8 Nr. 2 WaffG die Geeignetheit und auch die Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck. Der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Begriffs der Erforderlichkeit wird durch den Normzweck des § 8 Nr. 2 WaffG bestimmt. Danach soll das übermäßige Horten von Waffen um ihrer selbst willen verhindert werden. Davon ausgehend ist der Besitz einer Waffe nicht erforderlich, wenn der Waffenbestand des Sportschützen ausreicht, um dem gesetzlich anerkannten Interesse des sportlichen Schießens in dem gesetzlich zugelassenen Umfang nach eigenen Vorstellungen nachgehen zu können (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. September 2016 - 6 B 38.16 -, juris Rdnr. 6). Dem Zweck des Waffengesetzes ist genügt, wenn der Sportschütze im Besitz des hierfür notwendigen Waffenbestandes ist. Ein darüber hinausgehender Besitz weiterer Schusswaffen dient diesem Zweck nicht mehr; er stellt nach § 8 Nr. 2 WaffG verbotenes Waffenhorten dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2016, a.a.O., juris Rdnr. 9). Einen Beleg für ein solches Horten bietet das vom Kläger auf Blatt 17 seines Zulassungsantrags aufgeführte Rechenbeispiel. Wenn der Kläger verschiedentlich darauf hinweist, dass er nach wie vor dem Schießsport nachgehen möchte, vermag dies Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht zu begründen. Maßgeblich ist nicht der Wille des Klägers, sondern die Frage, ob er diesem Sport mit einer Regelmäßigkeit nachgeht, die ein Bedürfnis für den Besitz einer oder mehrerer eigener Waffen begründet. Der bereits erwähnte gesetzgeberische Wille, die Zahl der Schusswaffen möglichst klein zu halten, rechtfertigt es, demjenigen Sportschützen und auch dem Hobbyschützen, der seinen Sport nicht mit einer bestimmten Regelmäßigkeit und/oder Intensität ausüben kann oder will, den Besitz eigener Schusswaffen zu verweigern. Dasselbe gilt, wenn er für seine Schießsportaktivitäten, nicht seine eigenen Waffen, sondern im größeren Umfang auf vereinseigene Waffen oder „Testwaffen“ zurückgreift. Die Auffassung, dass es nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht notwendig sei mit der eigenen Waffe zu schießen, sondern zum Nachweis eines Bedürfnisses ausreiche, dass der Sportschütze dem Sport nachgehe, steht mit der oben wiedergegebenen gesetzgeberischen Intention nicht in Einklang. Entsprechendes gilt, wenn der Kläger darauf hinweist, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dazu führe, dass Sportschützen ihrem Wettkampfsport nicht mehr ordnungsgemäß nachgehen könnten. Soweit für derartige Fälle nicht durch die Regelung des § 14 Abs. 3 WaffG Abhilfe geschaffen werden kann, sind die bestehenden Restriktionen aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses hinzunehmen, die Zahl der Schusswaffen klein zu halten. Wenn der Kläger sich schließlich auf besondere rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruft, fehlt es an jeglichen Darlegungen in der Begründung des Zulassungsantrages, aus denen sich ergeben könnte, dass diese Zulassungsgründe vorliegen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).