Urteil
2 K 23/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es bleibt offen, ob der Festsetzung eines öffentlichen Fußwegs in einem Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB eine aufschiebende Bedingung beigefügt werden darf, um die Verhältnismäßigkeit der Planung herzustellen.(Rn.42)
2. Soweit die Planung einen öffentlichen Fußweg auf privaten Grundstücken festsetzt, muss sie ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleisten.(Rn.66)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bleibt offen, ob der Festsetzung eines öffentlichen Fußwegs in einem Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB eine aufschiebende Bedingung beigefügt werden darf, um die Verhältnismäßigkeit der Planung herzustellen.(Rn.42) 2. Soweit die Planung einen öffentlichen Fußweg auf privaten Grundstücken festsetzt, muss sie ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleisten.(Rn.66) Der Normenkontrollantrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. In diesem Umfang ist der Antrag zulässig und begründet. I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist dann gegeben, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - juris Rn.12). Eine Rechtsverletzung kommt stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft. Dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt. Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist. Ob dies der Fall ist, kann er im Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 - juris Rn. 6; Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - juris Rn. 11; Beschluss vom 25. Januar 2002 - 4 BN 2.02 - juris Rn. 4; Urteil des Senats vom 18. Mai 2016 - 2 K 116/14 - juris Rn. 34). Gemessen daran ist der Antragsteller antragsbefugt, da er durch die Festsetzung eines Fußwegs auf einem Teil seines Grundstücks, auf dem sich derzeit seine Garage sowie der Hausanschlussraum seines Wochenendhauses befindet, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist. Zwar ist die eigentliche Nutzungsbeschränkung für ihn wegen der Übergangsregelung in Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen derzeit nicht relevant. Er macht jedoch zu Recht geltend, dass er gleichwohl von der Festsetzung betroffen ist, weil er seinen Miteigentumsanteil nicht lastenfrei veräußern kann. Dies hat zur Folge, dass bereits jetzt aufgrund der Festsetzung (möglicherweise) eine Wertminderung besteht. II. Der Antrag ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Zwar ist der Bebauungsplan entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht funktionslos. Ein Bebauungsplan wird funktionslos (und tritt damit nachträglich außer Kraft), wenn nach seinem Inkrafttreten Hindernisse eintreten, die im Zeitpunkt der Planung noch nicht vorlagen und die (nunmehr) der Umsetzung der planerischen Festsetzungen auf unabsehbare Zeit entgegenstehen. Zwischen den Begriffen der Funktionslosigkeit und der Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB besteht eine innere Wechselbeziehung. Unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die der Umsetzung planerischer Festsetzungen auf unabsehbare Zeit entgegenstehen, schließen es unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit aus, dass ein Bebauungsplan wirksam wird. Liegen solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber später ein, wird ein Bebauungsplan funktionslos (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 4 CN 11.03 - juris Rn. 33 f.). Hiernach ist der angegriffene Bebauungsplan nicht funktionslos geworden. Nachträgliche Veränderungen der Sach- oder Rechtslage, die dazu geführt hätten, dass ein Planvollzug nunmehr auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheint, sind nicht ersichtlich. Dies wird der Sache auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Er hebt vielmehr darauf ab, dass die Realisierung der Planung von Anfang an ausgeschlossen gewesen sei, da der Antragsgegnerin keine finanziellen Ressourcen zu Verfügung gestanden hätten und auch keine Fördermittel absehbar gewesen seien. Damit macht er die fehlende Erforderlichkeit der Planung geltend. 2. Die Planung der Antragsgegnerin verstößt auch nicht wegen der (derzeit) fehlenden Haushalts- bzw. Fördermittelmittel gegen das Gebot der Erforderlichkeit. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürfen Bauleitpläne nur aufgestellt werden, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 10). Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse, zu denen auch das Fehlen der benötigten Finanzmittel zählt, im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 - juris Rn. 10; Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 - juris Rn. 9). Ob sich eine Bauleitplanung als nicht vollzugsfähig erweist, erfordert eine vorausschauende Betrachtung. Bei dieser Prognose geht es um den Zeitraum, in dem die Unsicherheiten einer Plandurchführung längstens als zumutbar erscheinen und von den Planbetroffenen hinzunehmen sind. Der zugrunde zu legende Zeithorizont muss im Hinblick auf die in dem Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen realistisch sein. Welcher Zeitraum für die Realisierbarkeit der Planung als nicht mehr i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinnehmbar angesehen werden kann, hängt von den planerischen Vorstellungen und der jeweiligen Planungssituation ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 B 43.09 - juris Rn. 10). Ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan, der die Trasse einer Landesstraße festsetzt, ist grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach Inkrafttreten des Plans ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 - a.a.O. RdNr. 10 f.). Dieser Zeitrahmen beruht jedoch auf Besonderheiten des Straßenrechts und ist auf die Festsetzung der Verbreiterung eines vorhandenen Fußwegs nicht übertragbar. Da durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, darf eine Gemeinde grundsätzlich auch dann Bauleitpläne aufstellen, wenn die Finanzierung des Baus oder des Ausbaus von öffentlichen Straßen – oder anderer öffentlicher Einrichtungen – noch nicht gesichert ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28. Mai 2009 - OVG 2 A 13.08 - juris Rn. 44; Urteil vom 10. August 2010 - OVG 10 A 14.07 - juris Rn. 52). Ein Fall der generellen ("absoluten") Vollzugsunfähigkeit liegt erst dann vor, wenn die Planung von der Gemeinde aus wirtschaftlichen (finanziellen) Gründen in absehbarer Zeit nicht ins Werk gesetzt werden kann. Hier kann es sich um eine nach § 1 Abs. 3 BauGB unzulässige "Vorratsplanung" handeln. Ein Bebauungsplan, dessen Verwirklichung die Gemeinde angesichts ihrer schlechten Haushaltslage ausdrücklich für unbestimmte Zeit offen hält, bildet eine "rechtlich funktionslose Hülle", die sich nicht als eine Maßnahme zur Gewährleistung städtebaulicher Ordnung werten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 - a.a.O. RdNr. 11). Die bloße Möglichkeit der Nichtrealisierung der Planung stellt die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB allerdings noch nicht in Frage. Insbesondere muss die planende Gemeinde keine detaillierten Angaben zu einer Finanzplanung machen, die eine Verwirklichung des Bebauungsplans in den nächsten Jahren belegt. Eine derartige Voraussetzung für die Aufstellung eines Bebauungsplans ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28. Mai 2009 - OVG 2 A 13.08 - a.a.O. Rn. 44; Urteil vom 10. August 2010 - OVG 10 A 14.07 - a.a.O. Rn. 52). Gemessen daran verstößt die Planung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Verbreiterung des Fußwegs an der Einmündung des H.-wegs in den B.-weg nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass der Verwirklichung dieser Planung auf unabsehbare Zeit das Fehlen der benötigten Haushalts- bzw. Fördermittel entgegensteht. Zwar heißt es in der Begründung des Bebauungsplans - Stand: November 2016 - zu der Regelung unter Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen, mit der die Gültigkeit der Festsetzungen für das Grundstück des Antragstellers hinausgeschoben wird, diese sei auch der Tatsache geschuldet, dass bei der Antragsgegnerin aktuell keine Haushaltsmittel für den Bau dieses öffentlichen Weges bereit stünden, also eher eine mittel- bis langfristige Planrealisierung zu erwarten sei. In der Begründung wird jedoch gleichzeitig hervorgehoben, dass das Planungsziel auch unter einem längeren Zeithorizont bestehen bleibe. Damit bringt die Antragsgegnerin zum Ausdruck, dass zwar derzeit ("aktuell") wegen fehlender Haushaltsmittel keine Verwirklichung der Planung möglich sei. Gleichwohl sei mittel- bis langfristig deren Realisierung "zu erwarten". An der Ernsthaftigkeit der Planung, insbesondere an dem Willen der Antragsgegnerin, den ufernahen öffentlichen Fuß- und Radweg um den See, einschließlich der geplanten Verbreiterung des H.-wegs im Bereich des Grundstücks des Antragstellers, so bald wie möglich zu realisieren, bestehen vor diesem Hintergrund keine Zweifel. Die Realisierung der Verbreiterung des Fußwegs ist auch nicht langfristig bzw. auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Es ist vielmehr nicht ganz unwahrscheinlich, dass in absehbarer Zeit ("mittelfristig") entsprechende Haushalts- bzw. Fördermittelmittel bereitgestellt werden. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Ausbau des westlichen Teils des B.-wegs auf der Prioritätenliste zum Ausbau von Wegen und Straßen als Maßnahme im Jahr 2021 (unter der lfd. Nr. 60) aufgeführt ist. Zwar ist die Prioritätenliste, die jährlich überarbeitet wird, bislang noch nicht bestätigt, jedoch bringt die geplante Aufnahme des Ausbaus des B.-wegs zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin um die zeitnahe Bereitstellung der notwendigen Finanzmittel zur Realisierung des öffentlichen Fuß- und Radweg um den B.- See bemüht ist. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auf die Gewährung von Fördermitteln aus dem EFRE-Programm für den Weg um den Neustädter See aufmerksam gemacht. Da es sich bei der Herstellung eines öffentlichen Fuß- und Radweges um den B.- See um ein vergleichbares Projekt handelt, erscheint es nicht fernliegend, dass auch hierfür aus diesem Programm Fördermittel bewilligt werden. Der Erforderlichkeit der streitigen Regelung steht auch nicht entgegen, dass die Aufnahme des Ausbaus des H.-wegs in die Prioritätenliste derzeit nicht beabsichtigt ist, denn dies ist mit der noch nicht eingetretene Bedingung gemäß Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen zu erklären. Nach Eintritt dieser Bedingung erscheint ein "Lückenschluss" naheliegend, zumal die Kosten für die auf dem Grundstück des Antragstellers geplanten Maßnahmen, für die eine Fläche von (nur) ca. 20 m² benötigt werden, überschaubar sein dürften. Vor diesem Hintergrund kann die Planung, auch soweit sie das Grundstück des Antragstellers betrifft, jedenfalls nicht wegen der derzeit (noch) fehlenden Haushalts- bzw. Fördermittel als nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB angesehen werden. 3. Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, es fehle die Planrechtfertigung, da kein Grund ersichtlich sei, weshalb überhaupt eine Verbreiterung des Weges erfolgen soll. Auch hiermit richtet sich der Antragsteller gegen die Erforderlichkeit der Planung. Mit den von ihm in diesem Zusammenhang angeführten Einwänden kann jedoch die fehlende Erforderlichkeit der Planung nicht begründet werden. Dem Kriterium der Erforderlichkeit kommt in der gemeindlichen Bauleitplanung dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Welche Planungsziele in der Bauleitplanung zulässig sind, hat der Bundesgesetzgeber in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB geregelt. Hiernach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 - 4 CN 8.14 - juris Rn. 11). Hiernach liegt die vom Antragsteller vermisste Planrechtfertigung vor, denn die Planung ist von einem positiven städtebaulichen Ziel getragen. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans ist nach den Angaben der Antragsgegnerin die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne einer Bestandssicherung und Fortentwicklung der bestehenden Wochenendhausgebiete. Zudem werde mit der Bauleitplanung das Ziel der Sicherung einer ufernahen öffentlichen Wegeverbindung durch das Plangebiet verfolgt. Zur Sicherung der Erlebbarkeit und Erreichbarkeit des Naherholungsgebiets um den B.- See für die Öffentlichkeit habe der Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage für einen möglichst ufernahen öffentlichen Fuß- bzw. Radweg schaffen sollen. Ziel sei es, planungsrechtlich die im nördlichen Bereich des B.- Sees vorhandene Wegeführung des S.-weges zwischen dem J.-weg und dem B.-weg als ufernahe öffentliche Wegeführung in Sichtbeziehung zur Wasserfläche zu sichern. Dies betreffe insbesondere die derzeit nicht als öffentliche Wegeflächen geltenden Bereiche des H.-wegs zwischen dem S.-weg und dem B.-weg. Die Sicherung eines öffentlichen Weges in Seenähe zur Erlebbarmachung der Naherholungsfunktion des Bereiches stellt ein legitimes städtebauliches Ziel i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 3 und 9 BauGB dar. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll dieses Ziel erreicht werden. Die "Planrechtfertigung" ist damit gegeben. Die Frage, ob die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe für die Verbreiterung des Weges für eine Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers ausreichend sind und zudem die alleinige Belastung des Antragstellers rechtfertigen, stellt sich nicht im Rahmen der Erforderlichkeit, sondern bei der Abwägung (dazu 5). 4. Fraglich ist, ob die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Fußwegs auf dem Grundstück des Antragstellers unter Beifügung einer aufschiebenden Bedingung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB gegeben sind. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. Die Regelung ist dahin zu verstehen, dass sie über den Wortlaut "bis zum Eintritt bestimmter Umstände unzulässig" hinaus - positiv formuliert - dazu ermächtigt, dass bestimmte Nutzungen und Anlagen erst "ab dem Eintritt bestimmter Umstände" - also aufschiebend bedingt - zulässig sind (vgl. Kuschnerus, ZfBR 2005, 125 [126]). a) Auch im Hinblick auf eine aufschiebend bedingte Festsetzung kann sich die Frage nach der Durchführbarkeit der Planung stellen. Eine aufschiebend bedingte Festsetzung ist nur zulässig, wenn der Eintritt der Bedingung nach Lage der Dinge in absehbarer Zeit zu erwarten ist oder dies zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Der Zeitraum bis zu dem voraussichtlichen Eintritt der Bedingung darf in aller Regel nicht so weit in der Zukunft liegen, dass die Umsetzung des Plans letztlich für unbestimmte Zeit offen ist. Insoweit ist von Bedeutung, ob die Bedingung von dem betroffenen Grundstückseigentümer herbeigeführt oder jedenfalls maßgeblich beeinflusst werden kann, er also das Zulässigwerden der Nutzung selbst in der Hand hat (vgl. Kuschnerus, a.a.O. S. 129; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2018, § 9 BauGB Rn. 241e). Gemessen daran ist die Festsetzung des Fußwegs auf dem Grundstück des Antragstellers unter der aufschiebenden Bedingung gemäß Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen, dass ein Eigentumswechsel an einen neuen Eigentümer erfolgt, der nicht in einem verwandtschaftlichen Verhältnis 1. oder 2. Grades mit dem Eigentümer zum Stichtag 01.01.2016 steht, nicht unbedenklich. Der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung, an die die Geltung der Festsetzung für das Grundstück des Antragstellers geknüpft ist, ist hiernach ungewiss. Gegen den Willen des Antragstellers - also ohne einen Verkauf des Grundstücks - tritt die Bedingung erst bei einem Eigentumsübergang im Wege der Erbfolge an einen Eigentümer ein, der nicht in einem verwandtschaftlichen Verhältnis 1. oder 2. Grades mit dem Eigentümer zum Stichtag 01.01.2016 steht. Das kann - wie der Antragsteller zu Recht geltend macht - durchaus einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Andererseits dient die genannte Übergangsregelung der Herstellung der Verhältnismäßigkeit der Planung für den Antragsteller. Zudem hat der Antragsteller den Eintritt der Bedingung - und damit den Eintritt der Voraussetzungen für die Realisierbarkeit der Planung - selbst in der Hand. Dies könnte dafür sprechen, dass der Zeithorizont bis zum Eintritt der Bedingung und damit zur Beseitigung der Unsicherheiten der Plandurchführung für die Planbetroffenen nicht unzumutbar ist. b) Fraglich ist zudem, ob die Voraussetzungen für die Beifügung einer aufschiebenden Bedingung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfüllt sind. Erforderlich ist das Vorliegen eines "besonderen Falles". Die "Besonderheit" des jeweiligen Einzelfalls dürfte sich allein aus städtebaulichen Gründen ergeben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 - juris Rn. 23; Urteil des Senats vom 17. Februar 2011 - 2 K 102/09 - juris Rn. 54; Kuschnerus, a.a.O. S. 129; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O. § 9 BauGB Rn. 240l). Eine aufschiebend bedingte Festsetzung dürfte etwa dann in Betracht kommen, wenn eine vorhandene immissionsempfindliche Nutzung der an sich gewünschten neuen Nutzung entgegensteht. So dürfte die Ausweisung von Gewerbegebietsflächen in Bereichen mit vereinzelter Wohnnutzung mit der Maßgabe in Betracht kommen, dass die gewerblichen Nutzungen erst zulässig sind, wenn die Wohnnutzung aufgegeben ist (vgl. Kuschnerus, a.a.O. S. 131 f.). Eine absehbare Nutzungsaufgabe dürfte hingegen für sich genommen als Rechtfertigung für Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 BauGB nicht ausreichen (vgl. Urteil des Senats vom 17. Februar 2011 - 2 K 102/09 - a.a.O. Rn. 71). Allein die privaten Nutzungsinteressen der betroffenen Eigentümer oder Nutzer dürften keinen ausreichenden städtebaulichen Grund für eine aufschiebende bedingte Festsetzung darstellen (vgl. Urteil des Senats vom 17. Februar 2011 - 2 K 102/09 - a.a.O. Rn. 77). Hiernach ist zweifelhaft, ob ein besonderer Fall i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegt, der eine aufschiebend bedingte Festsetzung für das Grundstück des Antragstellers rechtfertigt. Die Regelung unter Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen dient - wie bereits ausgeführt - der Herstellung der Verhältnismäßigkeit der Planung für den Antragsteller. Ein städtebaulicher Grund für eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB dürfte hierin nicht zu sehen sein. c) Die Frage, ob die Regelung unter Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. dazu Urteil des Senats vom 17. Februar 2011 - 2 K 102/09 - a.a.O. Rn. 80 ff.), bedarf vorliegend ebenfalls keiner abschließenden Klärung. 5. Der Bebauungsplan beruht jedenfalls nicht auf einer ordnungsgemäßen Abwägung der mit der Planung verfolgten öffentlichen Interessen mit den gegenläufigen privaten Interessen des Antragstellers. Es liegt ein Abwägungsfehler vor. Das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - juris Rn. 29; Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - juris Rn. 45; Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 - juris Rn. 21). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, der bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind, stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans; inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 - juris Rn. 18; Urteil des Senats vom 18. Mai 2016 - 2 K 116/14 - a.a.O. Rn. 44). a) Zwar macht der Antragsteller zu Unrecht einen Verfahrensfehler geltend. Er trägt vor, aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2017 ergebe sich, dass bei der Abwägung nur seine Einwendungen gegen den 3. Entwurf berücksichtigt worden seien. Entgegen der Zusage vom 8. August 2016 seien weder seine Schreiben vom 29. Juni und 29. Juli 2016 noch das Protokoll des Gesprächs vom 15. August 2016 in die Abwägung eingeflossen. Seine Einwendungen gegen den 4. Entwurf seien treuwidrig ignoriert und dem Stadtrat verwaltungsseitig vorenthalten worden. Diese Einwände treffen ersichtlich nicht zu. Die Antragsgegnerin macht zu Recht darauf aufmerksam, dass sich aus dem Beschluss des Stadtrates zur Behandlung der Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 101-2 "Wochenendhausgebiet B.- See Nordseite" vom 26.01.2017 ergibt, dass bei der Abwägung sowohl auf den Inhalt der Schreiben des Antragstellers vom 29.06.2016 und 29.07.2016 als auch auf das Gespräch im Stadtplanungsamt am 15.08.2016 eingegangen wurde. Nicht durchgreifend ist auch die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge, er sei entgegen einer Zusage der Antragsgegnerin vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht noch einmal angehört worden. Ausweislich des Gesprächsprotokolls vom 17. August 2016 über das Gespräch im Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin vom 15. August 2016 wurde dem Antragsteller lediglich in Aussicht gestellt, dass er die Drucksache mit dem Abwägungsvorschlag für den Stadtrat zur Kenntnis erhalten sollte, bevor der Text in die Beschlussfassung geht. Eine erneute Anhörung des Antragstellers war danach nicht vorgesehen, zumal dieser bereits in mehreren Gesprächen mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin im Stadtplanungsamt seinen Standpunkt ausführlich dargelegt hatte. b) Ebenfalls nicht begründet ist der Einwand des Antragstellers, der Stadtrat der Antragsgegnerin habe bei seiner Abwägung einen abwägungserheblichen Belang ignoriert, da er nicht über den mit dem 3. Entwurf erzielten Kompromiss informiert worden sei. Dieser habe darin bestanden, dass sowohl auf seiner Seite des Weges als auch auf der gegenüberliegenden Wegseite eine geringfügige Verbreiterung vorgenommen werden sollte. Sowohl bei ihm als auch bei seinem gegenüberliegenden Nachbarn (Bürger 5) habe Einverständnis hiermit bestanden. Auch dieser Einwand ist ersichtlich nicht zutreffend. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass den beiden betroffenen Anliegern des Weges die Festsetzungen des 3. Entwurfes in einem Gespräch am 25. August 2015 erläutert wurden, wobei entgegen dem Vorbringen des Antragstellers zwischen den Beteiligten keine Einigung erzielt wurde. Nach dem bei den Akten befindlichen Gesprächsprotokoll vom 1. September 2015 haben sowohl der Antragsteller als Eigentümer des Flurstücks A. als auch die Eheleute S. als Eigentümer des Flurstücks B. der Verbreiterung des Weges auf 2,20 m nicht zugestimmt. Beide Betroffenen hielten die vorhandene Breite als Fußweg für ausreichend und lehnten das Plankonzept der Aufweitung auf 2,20 m zu Lasten der jeweiligen Grundstücke aus verschiedenen Gründen ab. Zudem stellten beide Grundstückseigentümer für den Fall der Aufrechterhaltung der Planung ein rechtliches Vorgehen gegen den Bebauungsplan bzw. dessen Umsetzung in Aussicht. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass mit dem 3. Entwurf ein "Kompromiss" gefunden wurde, mit dem alle Betroffenen einverstanden waren. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung die unzureichende Unterrichtung des Stadtrates der Antragsgegnerin mit der Fehlerhaftigkeit des Protokolls über das Gespräch vom 25. August 2015 begründet hat, da die Kompromissbereitschaft der Beteiligten hierin nicht zum Ausdruck komme, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. In dem Protokoll kommt klar zum Ausdruck, dass weder der Antragsteller noch die Eheleute S. mit einer Verbreiterung des H.-wegs einverstanden waren und für den Fall der Aufrechterhaltung der Planung rechtliche Schritte ankündigten. Für eine Kompromissbereitschaft der Beteiligten etwa in dem Sinne, dass sie mit einer gleichmäßigen Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die Verbreiterung des H.-wegs einverstanden sein könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. c) Die Abwägung dürfte auch nicht schon deshalb fehlerhaft sein, weil es - wie der Antragsteller meint - keinen Grund für eine Verbreiterung des Weges gibt. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans haben keine enteignende Vorwirkung. Mit der Festsetzung von Flächen öffentlicher Nutzung - wie hier - ist daher keine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Enteignung dieser Flächen verbunden. Setzt ein Bebauungsplan für ein bisher privat genutztes Grundstück eine Verkehrsfläche fest, bedarf es deshalb bei der Aufstellung des Plans keiner vollen Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen. Ob der Vollzug der Festsetzung es erfordert, das Grundstück seinem bisherigen Eigentümer hoheitlich zu entziehen, ist vielmehr erst in einem etwaigen Enteignungsverfahren zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 4 BN 21.07 - juris Rn. 9; VGH BW, Urteil vom 25. März 2015 - 3 S 156/14 - juris Rn. 38). Das enthebt die Gemeinde aber nicht der Verpflichtung, bei der Aufstellung eines Bebauungsplans alle betroffenen und schutzwürdigen privaten Interessen, insbesondere soweit sie sich aus dem Eigentum und dessen Nutzung herleiten lassen, angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 4 BN 21.07 - a.a.O. Rn. 9; VGH BW, Urteil vom 25. März 2015 - 3 S 156/14 - a.a.O. Rn. 39). Bei der Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum muss insbesondere geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 - juris Rn. 13). Die städtebaulichen Belange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit der betroffenen Grundstücke beschränken oder gar ausschließen (vgl. VGH BW, Urteil vom 25. März 2015 - 3 S 156/14 - a.a.O. Rn. 39; Urteil des Senats vom 18. Mai 2016 - 2 K 116/14 - a.a.O. Rn. 45). Gemessen daran spricht viel dafür, dass die Festsetzung eines Fußwegs mit einer Breite von 2,20 m auf bislang privat genutzten Flächen auf dem Grundstück des Antragstellers im Bereich des H.-wegs - unter Zurückstellung des Gesichtspunkts der Ungleichbehandlung (dazu d) - nicht abwägungsfehlerhaft ist. Zwar sind die mit der Planung verbundenen Nachteile für den Antragsteller nicht nur geringfügig. Für die geplanten Maßnahmen wird nach den Angaben der Antragsgegnerin zwar nur eine Fläche von ca. 20 m² benötigt. Auch bleibt die Nutzung des Grundstücks als Wochenendhausgrundstück weiter möglich. Insbesondere wird das vorhandene Wochenendhaus selbst nicht überplant. Von der Überplanung mit einem Fußweg sind jedoch der Hausanschlussraum sowie die auf dem Grundstück befindliche Garage betroffen. Allerdings bleibt der Antragsteller selbst nach der Planung der Antragsgegnerin von den hiermit verbundenen Einschränkungen der Nutzung des Grundstücks verschont, weil gemäß Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen die Festsetzung für sein Grundstück erst dann gelten soll, wenn ein Eigentumswechsel an einen neuen Eigentümer erfolgt, der nicht in einem verwandtschaftlichen Verhältnis 1. oder 2. Grades mit dem Eigentümer zum Stichtag 01.01.2016 steht. Bis zum Eintritt dieses Umstandes gilt für das Flurstück A. die überbaubare Grundstücksfläche im Planausschnitt 1 mit einer erweiterten überbaubaren Fläche und einer Baulandfestsetzung bis zur aktuellen Grundstücksgrenze ohne Wegverbreiterung. Hiernach kann der Antragsteller das Grundstück weiterhin bis an sein Lebensende uneingeschränkt wie bisher nutzen. Auf der anderen Seite dürften plausible städtebauliche Gründe von einigem Gewicht für die Verbreiterung des Weges auf eine Breite von 2,20 m sprechen. Die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die derzeitige Situation des nördlich des Grundstücks des Antragstellers (Flurstück A.) gelegenen Teils des H.-wegs eine erhebliche Engstelle darstellt. Zu Recht macht sie geltend, dass sich entsprechend der Darstellung des Fotos 1 (GA Bl. 136) bereits aus dem optischen Eindruck eines objektiven Betrachters ergibt, dass die vorhandene Engstelle des H.-wegs nördlich des Grundstücks des Antragstellers dem Anspruch einer erlebbaren Wegeführung am Ufer des B.- Sees für die erholungssuchende Allgemeinheit nicht gerecht wird. Dieser Teil des H.-wegs vermittle eher den Eindruck eines "Schleichpfades", lade jedoch nicht zum Flanieren entlang des Sees ein. Die derzeitige Wegeführung sei zu schmal für (schiebende) Radfahrer, Personen mit Kinderwagen und für die Begleitung mobilitätseingeschränkter Personen sowie den Begegnungsverkehr dieser Nutzergruppen. Aus diesem Grund sei es von erheblicher Bedeutung, in diesem Bereich die Verbreiterung des Weges zu ermöglichen, um auf diese Weise die Zielstellung der Planung, die Schaffung einer Grundlage für eine nachhaltig erlebbare, öffentliche Wegeführung im ufernahen Bereich zwischen dem S.-weg und dem B.-weg, angemessen umsetzen zu können. Eine dauerhafte Beibehaltung der erheblichen Einengung des Weges würde der Zielstellung der Planung widersprechen. Diese Überlegungen dürften im Grundsatz die vorgesehene Verbreiterung des Weges tragen. Auch für die geplante Aufweitung des Weges auf eine Breite von 2,20 m dürften plausible städtebauliche Gründe sprechen. Es dürfte nicht zu beanstanden sein, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung an den Vorgaben der "Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen" (RASt 06) orientiert hat. Die RASt 06 sieht nach der Begründung des Bebauungsplans vom November 2016 für einen öffentlichen Fußweg eine Breite von mindestens 2,20 m (1,80 m nutzbare Verkehrsfläche sowie beidseitig 0,20 m Sicherheitsabstand) vor. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, die RASt 06 sei nicht einschlägig und könne nicht Grundlage einer Verbreiterung des Weges auf 2,20 m sein, greift dies nicht durch. Selbst wenn der geplante Fußweg nicht unter den Geltungsbereich der RASt 06 fallen sollte, ist es gleichwohl sachgerecht, wenn sich die Antragsgegnerin an den in der RASt 06 umschriebenen Nutzungsansprüchen des Fußgängerverkehrs orientiert, um sicherzustellen, dass auch bei Begegnungsverkehr der oben genannten Nutzergruppen eine ausreichende Breite des Weges vorhanden ist. Die Festsetzung einer Breite des Fußwegs von 2,20 m ist auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin das in der RASt 06 vorgegebene bzw. empfohlene Maß für bindend gehalten hat. Vielmehr beruht die Festsetzung einer Wegebreite von 2,20 m auf einer Abwägung. In der vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit Beschluss 26. Januar 2017 (BA C Bl. 832 ff., Bl. 836 R) vorgenommenen Abwägung der Einwendungen des Antragstellers wird ausgeführt, die Prüfung der Erforderlichkeit der Wegebreite sei unter Beteiligung der hierfür zuständigen Fachbereiche und Ämter der Stadtverwaltung erfolgt. Im Ergebnis werde an dieser Wegbreite mit folgender Begründung festgehalten: Die Wegeverbreiterung diene der öffentlichen Umwegung des B.- Sees. Dieses planerische Ziel stelle das erforderliche Allgemeinwohl dar, welches den geplanten Eingriff in das private Eigentum des Bürgers begründe. Die Breite von 2,20 m lichter Weite stelle den Regelquerschnitt für Fußwege dar. Der Bebauungsplan habe die Vorgaben der Landschaftsschutzverordnung planungskonzeptionell und abwägungsgerecht umzusetzen. Freiraumplanerisches Leitziel sei dabei der Erhalt bzw. die Entwicklung eines Wanderwegenetzes, welches insbesondere eine möglichst gewässernahe Umrundung des B.- Sees erlaube. Entsprechende Konzepte würden gleichfalls vom bewirtschaftenden Fachamt Schule und Sport verfolgt. Die Festsetzung einer Wegebreite von 2,20 m sei als Mindestbreite für eine funktionsgerechte Umsetzung der Planinhalte des Bebauungsplans anzusehen. Dabei sei einzugestehen, dass es den Besitzern der anliegenden Wochenendhausparzellen freigestellt sei, entsprechende Einfriedungen (Zaun, Hecken etc.) herzustellen. Damit werde unter Umständen der Weg optisch und funktional in den Seitenbereichen eingeschränkt. Diese Ausführungen machen deutlich, dass es der Antragstellerin in erster Linie darum geht, den Weg als einen Bestandteil einer öffentlichen Umwegung des B.- Sees hinreichend aufzuweiten. Der Gedanke einer Bindung an bestimmte - hier nicht unmittelbar anwendbare - Richtlinien kommt dabei nicht zum Ausdruck. Es kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans mehrfach geändert hat, um auf die Nutzungsinteressen des Antragstellers so weit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Die Antragsgegnerin hat zunächst aus Rücksicht auf Einwände - auch des Antragstellers - gegen die ursprüngliche Planung von der noch im 1. Entwurf vorgesehenen Verbreiterung des H.-wegs auch für Radfahrer Abstand genommen und die Sicherung der Wegführung über den H.-weg als öffentlichen Weg nur für Fußgänger vorgesehen. Der 1. Entwurf sah im Bereich des Grundstücks des Antragstellers noch eine Verbreiterung des H.-wegs auf 3 m vor, wobei ein ca. 1,80 m breiter Streifen über dessen Grundstück führen sollte. Inzwischen plant die Antragsgegnerin nur noch mit einer Breite von 2,20 m. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im 4. Entwurf mit der Regelung unter Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen eine Übergangsregelung eingefügt, wonach die Festsetzung des Fußwegs auf dem Grundstück des Antragstellers erst dann gelten soll, wenn ein Eigentumswechsel an einen neuen Eigentümer erfolgt, der nicht in einem verwandtschaftlichen Verhältnis 1. oder 2. Grades mit dem Eigentümer zum Stichtag 01.01.2016 steht. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Antragsteller von den Nutzungsbeschränkungen, die mit den für sein Grundstück getroffenen Festsetzungen verbunden sind, nicht selbst betroffen ist. Vor diesem Hintergrund dürfte die Verhältnismäßigkeit der den Antragsteller belastenden Festsetzungen gegeben sein. d) Die Abwägung ist jedoch deshalb materiell - im Ergebnis - fehlerhaft, weil die für die Verbreiterung des H.-wegs an der Einmündung in den B.-weg auf 2,20 m benötigte Fläche allein auf dem Flurstück A. des Antragstellers festgesetzt ist. Die Planung muss, soweit sie - wie hier - gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB öffentliche Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Fußweg) auf privaten Grundstücken festsetzt, ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleisten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2005 - 10 D 64/03.NW - juris Rn. 29; BayVGH, Urteil vom 30. November 2006 - 26 N 03.586 - juris Rn. 26; Urteil des Senats vom 18. Mai 2016 - 2 K 116/14 - a.a.O. Rn. 45). Das Abwägungsgebot erfordert nicht nur ein Abwägen der öffentlichen mit den betroffenen privaten Belangen, sondern auch der privaten Belange untereinander. Die gerechte Abwägung dieser Belange muss von dem Bestreben getragen sein, im Rahmen des Planungsziels einen Interessenausgleich herzustellen. Die berührten privaten Belange dürfen nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden. Bei der planerischen Festsetzung von Verkehrsflächen müssen die beteiligten privaten Rechtsträger daher möglichst gleich belastet werden. Dies gilt auch für die Beschränkung der baulichen Nutzbarkeit. Eine Festsetzung dieser Art, die als Folge des für die Verkehrsfläche gewählten Standortes die bauliche Nutzbarkeit nur bestimmter Grundstücke empfindlich beschneidet, entspricht den Anforderungen einer gerechten Abwägung grundsätzlich nur, wenn für die Anordnung der Anlage gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die natürlichen Geländeverhältnisse die planerische Lösung mehr oder minder vorzeichnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - a.a.O. Rn. 21 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 11. November 1976 - III ZR 114/75 - juris Rn. 29 ff.; BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1998 - 4 BN 25.98 - juris Rn. 6). Gemessen hieran verstößt die Planung gegen den Grundsatz der Lastengleichheit. Die in dem angegriffenen Bebauungsplan vorgesehene Verbreiterung des Fußwegs betrifft allein das Flurstück A. des Antragstellers, nachdem die im 3. Entwurf vorgesehene Verschwenkung des Fußwegs nach Norden, mit der eine Umgehung der auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen Garage und eine Inanspruchnahme des Flurstücks B. verbunden gewesen wäre, verworfen wurde. Für das von der Antragsgegnerin favorisierte Ergebnis sprechen keine sachlich einleuchtenden, in den konkreten örtlichen Verhältnissen liegende Gründe. Zur Begründung der alleinigen Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers hat die Antragsgegnerin in der Abwägung vom 26. Januar 2017 ausgeführt, das Wochenendhaus des Antragstellers weise nur eine Gesamtgröße von 175 m² auf, wovon ca. 70 % baulich genutzt seien. Das Grundstück grenze an zwei Seiten an Verkehrsflächen und habe keinen Zugang zum See. Die rein objektive Eignung dieses Grundstücks zu Erholungszwecken sei deshalb nur eingeschränkt zu bejahen. Die Baunutzungsverordnung als bundeseinheitliche Vorschrift schreibe für Sondergebiete mit der Zweckbestimmung "Wochenendhäuser" eine Obergrenze für die Bebauung (Grundflächenzahl) von 0,2 vor. Das bedeute, dass 80 % eines Wochenendhausgrundstücks unbebaut sein sollten, um tatsächlich eine Erholungseignung durch nutzbaren Freiraum, Sozialabstand zu den Nachbarn sowie Gesamterscheinungsbild zu sichern. Diese gesetzliche Vorgabe könne nur für wenige Grundstücke im Wochenendhausgebiet B.- See Nordseite eingehalten werden. Die Grundstücksgrößen (früher Parzellengrößen) seien historisch bedingt. Die Erholungseignung entstehe jedoch nur im Gesamtzusammenhang mit den angrenzenden Wasser- und Waldflächen. Ob für das Grundstück des Antragstellers bei Nutzungsaufgabe durch ihn tatsächlich noch ein erhebliches Interesse zur Nachnutzung bestehe, bleibe offen. Eine Arrondierung an eines der beiden Nachbargrundstücke nach Entschädigung durch die Antragsgegnerin bei Planrealisierung könne deshalb eine realistische Option sein. Hinzu komme die Geometrie der Wegführung. Die aktuell bestehende Einengung des Weges erfolge durch die Nutzung und Bebauung auf dem Flurstück A., nicht durch das nördliche Flurstück. Dieser Belang sei bei der Abwägung jedoch untergeordnet, da ein Fußweg nicht geradlinig verlaufen müsse (BA C Bl. 837 f.). Diese Erwägungen tragen die vorliegende Ungleichbehandlung nicht. Die Überlegung, das Grundstück des Antragstellers sei wegen seiner geringen Größe von 175 m² und der Bebauung von ca. 70 % der Grundstücksfläche als Wochenendhausgrundstück eigentlich nicht geeignet, so dass nach der Aufgabe der Nutzung durch den Antragsteller mit einer endgültigen Aufgabe der Nutzung als Wochenendhausgrundstück gerechnet werden könne, ist in erheblichem Maße spekulativ. Diese Prognose dürfte auch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass in seiner Familie ein erhebliches Interesse an einer Weiterführung der Nutzung des Grundstücks als Wochenendhausgrundstück besteht, wobei die geringe Größe des Grundstücks und das Maß der Bebauung keine Rolle spielten. Zudem hat der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass die Betroffenheit der Eigentümer des nördlich gelegenen Flurstücks B. bei einer Überplanung mit dem Fußweg relativ geringer wäre als seine eigene Betroffenheit als Eigentümer des Flurstücks A., da sich auf der für die Verbreiterung des Weges benötigten Fläche auf dem Flurstück B. lediglich eine Grünfläche nebst Hecke sowie ein Schuppen befindet, während auf seinem Grundstück im überplanten Bereich die Garage sowie der Hausanschlussraum liegen, deren Rückbau bzw. Verlegung mit einem erheblichen Aufwand verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund spricht auch nicht zuletzt der Gesichtspunkt der praktischen Realisierbarkeit der Planung eher für eine - zumindest teilweise - Überplanung des Flurstücks B. anstelle des Flurstücks A.. Auch die Geometrie der Wegführung kann die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Selbst wenn die Einengung des Weges durch die Nutzung und Bebauung auf dem Flurstück A. und nicht durch das nördliche Flurstück bestehen sollte, wäre dies - wie die Antragsgegnerin in der Abwägung selbst einräumt - nur von untergeordneter Bedeutung, weil ein Fußweg nicht geradlinig verlaufen muss. Die alleinige Inanspruchnahme des Flurstücks A. für die Verbreiterung des H.-wegs ist hiernach nicht gerechtfertigt. Das gebotene Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern kann nur durch eine - zumindest teilweise - Überplanung des Flurstücks B. anstelle des Flurstücks A. erreicht werden. 6. Der dargestellte Abwägungsfehler führt nicht zu Gesamtnichtigkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Dieser ist vielmehr nur insoweit für unwirksam zu erklären, als er im Sondergebiet SO 1 für das Flurstück A. Festsetzungen enthält, die erst ab dem Eintritt des in Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen bezeichneten Umstandes gelten sollen. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2016 - 4 BN 23.16 - juris Rn. 5 m.w.N.). So liegt es hier. Die im Sondergebiet SO 1 für das Flurstück A. enthaltenen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 101-2 "Wochenendhausgebiet B.- See Nordseite", die erst ab dem Eintritt des unter Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen bezeichneten Umstandes gelten sollen, können isoliert für unwirksam erklärt werden, denn der Bebauungsplan ist insoweit teilbar. Ohne die für unwirksam erklärten Festsetzungen bleibt es bei den im Planausschnitt 1 für die Übergangszeit enthaltenen Festsetzungen; ein sinnvolles städtebauliches Konzept ist damit gewahrt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den angegriffenen Plan ohne die Festsetzungen für das Flurstück A., die erst nach Eintritt des unter Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen bezeichneten Umstandes gelten sollen, nicht beschlossen hätte, zumal der Eintritt dieses Umstandes in nächster Zeit nicht zu erwarten ist. Wenn sie künftig gleichwohl eine Verbreiterung des H.-wegs an der Einmündung in den B.-weg festsetzen möchte, kann sie das - nach erneuter Prüfung und Abwägung - im Wege eines Planänderungsverfahrens umsetzen. Der Normenkontrollantrag hat nach alledem nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor, da der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiligen Kostenfolgen als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur teilweise für unwirksam zu erklären ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 NB 35.89 - juris Rn. 20; Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 - juris Rn. 19; VGH BW, Beschluss vom 25. März 2015 - 3 S 156/14 - a.a.O. Rn. 51; v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 47 Rn. 114). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709, 708 Nr. 11 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Der Antragsteller richtet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 101-2 "Wochenendhausgebiet B.- See Nordseite". Der Antragsteller ist neben seiner Tochter Miteigentümer des im Plangebiet gelegenen Flurstücks A. Das Grundstück ist mit einem Wochenendhaus bebaut. Bereits am 19. August 2010 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 101-2 "Wochenendhausgebiet B.- See Nordseite". Ziel der Planung ist es, sicherzustellen, dass die Bebauung im Naherholungsgebiet B.- See auf eine für Wochenendhäuser angemessene Größe begrenzt bleibt. Darüber hinaus soll die planungsrechtliche Grundlage für einen möglichst ufernahen öffentlichen Fuß- und Radweg um den See geschaffen werden. Insbesondere soll die im nördlichen Bereich des B.- Sees vorhandene Wegführung des S.-weges zwischen dem J.-weg und dem B.-weg gesichert werden. Die genannte Wegführung weist im Bereich des Grundstücks des Antragstellers am H.-weg eine Engstelle auf. Der Weg ist dort nur ca. 1,20 m breit. Die Planung sieht eine Verbreiterung des Weges vor. Am 7. November 2013 billigte der Stadtrat der Antragsgegnerin den 1. Entwurf des Bebauungsplans und beschloss dessen Auslegung, die vom 29. November 2013 bis zum 10. Januar 2014 erfolgte. Dieser Entwurf - Stand: August 2013 - sah im Bereich des Grundstücks des Antragstellers eine Verbreiterung des H.-wegs auf 3 m vor, wobei ein ca. 1,80 m breiter Streifen über dessen Flurstück A. führen sollte. Am 19. März 2015 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin einen 2. Entwurf des Bebauungsplans - Stand: Dezember 2014 -, der vom 17. April 2015 bis zum 22. Mai 2015 ausgelegt wurde. Hierin war die Verbreiterung des H.-wegs im Bereich des Grundstücks des Antragstellers auf nur noch 2,20 m vorgesehen. Der Ausbau des H.-wegs war nur noch als Fußweg geplant, nicht mehr als Radweg. Die Führung des Radwegs abseitig des Seeufers über die bestehende Verbindungsstraße Am M. und den B.-weg wurde als zumutbar erachtet. In der Begründung zu diesem Entwurf hieß es, im Bereich des H.-wegs sei die für einen öffentlichen Fußweg erforderliche Breite von mindestens 2,20 m nach RAST-6 "Richtlinie zur Anlage von Straßen" (1,80 m nutzbare Verkehrsfläche sowie beidseitig 0,20 m Sicherheitsabstand) bei den vorhandenen Wegeflurstücken nicht vorhanden. Eine Einengung bestehe u.a. im westlichsten Abschnitt an der Einmündung in den B.-weg. Dort erfolge deshalb die Festsetzung der zukünftigen Verkehrsfläche zu Lasten des Wochenendhausgrundstücks auf dem Flurstück A.. Der alternative Eingriff in das nördlich angrenzende Wochenendhausgrundstück auf dem Flurstück B. sei ebenfalls untersucht worden. Beide Grundstücke seien im Bereich der erforderlichen Verbreiterung überbaut. Beide Eigentümer wünschten eine uneingeschränkte weitere Nutzung ihrer Grundstücke. Im Ergebnis werde die Planung unter Inanspruchnahme des Flurstücks A. aufrechterhalten. Es werde eine Fläche von ca. 20 m² benötigt. Die überbaubare Grundstücksfläche sei so festgesetzt worden, dass das vorhandene Wochenendhaus bestandsgeschützt bleibe. Zur Begründung des Eingriffs in das Flurstück A. hieß es in dem Abwägungsbeschluss vom 19. März 2015 ergänzend, als Alternative bestehe nur die Überplanung des nördlich der Einmündung des H.-wegs in den B.-wegs befindlichen Grundstücks. Unter Beachtung der langfristigen Eignung beider Grundstücke als Wochenendhaus- und Erholungsgrundstück habe sich herausgestellt, dass die hohe Überbauung des nur 175 m² großen Flurstücks A. den Erholungszweck mehr in Frage stelle als Größe und Überbauung des nördlichen Flurstücks (252 m², Gebäudebestand ca. 90 m²). Auch die realen räumlichen Verhältnisse begründeten eher einen Eingriff in das Flurstück A., da die Verengung des H.-wegs durch die Bebauung und Nutzung auf eben diesem Flurstück bestehe. In einem 3. Entwurf des Bebauungsplans - Stand: Juli 2015 - wurde die Planung im Bereich des H.-wegs erneut abgeändert. Es war weiterhin ein öffentlicher Fußweg mit einer Breite von 2,20 m vorgesehen, wobei dieser - als Kompromiss - im Bereich der Garage des Antragstellers nach Norden verschwenkt und über das Flurstück B. geführt wurde. In der Begründung hieß es, an der Einmündung des H.-wegs in den B.-weg erfolge die Festsetzung der zukünftigen Verkehrsfläche zu Lasten der Wochenendhausgrundstücke auf den Flurstücken A. und B.. Beide Eigentümer wünschten eine uneingeschränkte weitere Nutzung ihrer Grundstücke. Die Planung werde so gewählt, dass kein Eingriff in die Hauptnutzung erfolge, sondern ein Nebengebäude (Hausanschlussraum) sowie ein unbebauter Randstreifen überplant werde. Die überbaubare Grundstücksfläche sei für das Flurstück A. ab dem 2. Entwurf so festgesetzt worden, dass das vorhandene Wochenendhaus bestandsgeschützt sei. Mit dem 3. Entwurf sei auch der Erhalt der Garage gesichert. Von einer Auslegung des 3. Entwurfs wurde abgesehen; stattdessen wurde den von der Änderung Betroffenen durch Anschreiben vom 30. Juli 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Am 25. August 2015 fand im Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin ein Gespräch zum Thema "Wegführung H.-weg/B.-weg im 3. Entwurf des Bebauungsplans" statt. Teilnehmer waren der Antragsteller als Eigentümer des Flurstücks A. und die Eheleute S. als Eigentümer des Flurstücks B.. Im Protokoll vom 1. September 2015 hieß es, beide Eigentümer hätten der Verbreiterung des Weges auf 2,20 m nicht zugestimmt. Nach örtlicher Vermessung durch Herrn S. betrage die aktuell vorhandene lichte Breite in der vorhandenen Engstelle zwischen 1,35 m und 1,65 m. Aus Sicht der Betroffenen reiche diese Breite als Fußweg aus. Das Plankonzept der Aufweitung auf 2,20 m zu Lasten der jeweiligen Grundstücke werde aus folgenden Gründen abgelehnt: - Mit der Ausweitung könnten motorisierte Fahrzeuge diesen Durchlass nutzen und damit zu Verkehrsgefährdungen führen. - Es entstünden gute Fluchtwege für potentielle kriminelle Täter, der Einbruchskriminalität würde Vorschub geleistet. - Der Naherholungswert der anliegenden Wochenendhausgrundstücke würde deutlich beeinträchtigt, der potentielle Verkaufswert verringert. - Die Erforderlichkeit der Wegeverbreiterung werde nicht gesehen. - Aus der Aussage, dass seitens der Stadt mittelfristig nicht mit einer Planrealisierung gerechnet werde, werde geschlossen, dass das Planungsziel nicht ernsthaft verfolgt werde bzw. dass keine Erforderlichkeit bestehe. Seitens beider Grundstückseigentümer sei bei Aufrechterhaltung der Planung ein rechtliches Vorgehen gegen den B-Plan bzw. dessen Umsetzung in Aussicht gestellt worden. Im Ergebnis sollte die Erforderlichkeit der Breite des Weges von 2,20 m nochmals durch Beteiligung von Verkehrsplanung und Straßenverkehrsbehörde/Tiefbauamt sowie FB Baurecht geprüft werden. Danach werde entschieden, ob eine erneute Änderung der Planung erfolge oder die bestehende Planung mit entsprechendem Abwägungsbedarf dem Stadtrat zur Beschlussfassung gereicht werde. Nachfolgend billigte der Stadtrat der Antragstellerin am 19. Mai 2016 einen 4. Entwurf des Bebauungsplans - Stand: Februar 2016 - und beschloss dessen Auslegung, die vom 13. Juni 2016 bis zum 13. Juli 2016 erfolgte. In diesem Entwurf war - wie im 2. Entwurf - die Verbreiterung des H.-wegs im Bereich des Grundstücks des Antragstellers auf eine Breite von 2,20 m vorgesehen, wobei die Aufweitung allein auf dem Flurstück A. und nicht auch auf dem nördlich angrenzenden Flurstück B. liegen sollte. Der Planteil B (Textliche Festsetzungen) enthielt unter Nr. 3.2 folgende Regelung: "Die im Sondergebiet SO6 auf dem Flurstück A. festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche gilt erst ab dem Eintritt folgenden Umstandes: Es erfolgt ein Eigentumswechsel an einen neuen Eigentümer, welcher nicht in verwandtschaftlichem Verhältnis 1. oder 2. Grades steht mit dem Eigentümer zum Stichtag 01.01.2016. Bis zum Eintritt dieses Umstandes gilt für das Flurstück A. die überbaubare Grundstücksfläche im Planausschnitt 1 mit einer erweiterten überbaubaren Fläche und einer Baulandfestsetzung bis zur aktuellen Grundstücksgrenze ohne Wegverbreiterung." Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 nahm die Antragsgegnerin zu den Einwendungen Stellung, die der Antragsteller bislang gegen den 2. und 3. Bebauungsplanentwurf erhoben hatte. Sie führte aus, durch die bedingte Festsetzung bleibe der Antragsteller bis zu einem Verkauf des Wochenendgrundstücks von der Planung unberührt. Mit Schreiben vom 29. Juni, 12. Juli und 29. Juli 2016 erhob der Antragsteller weitere Einwände. Er bemängelte, dass er seit August 2015 nicht mehr an der Planung beteiligt worden sei. Mit Schreiben vom 8. August 2016 teilte die Antragsgegnerin mit, dass die Anregungen und Hinweise des Antragstellers in die Abwägung einbezogen würden. Von dem Ergebnis der Abwägung werde er nach Beschlussfassung durch den Stadtrat schriftlich in Kenntnis gesetzt. Am 15. August 2016 fand im Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin ein weiteres Gespräch mit dem Antragsteller statt, in dem dieser seine Kritik an der Planung nochmals darlegte. In dem Gesprächsprotokoll vom 17. August 2016 hieß es, das Stadtplanungsamt werde die Stellungnahmen des Antragstellers prüfen. Bevor die entsprechende Drucksache mit dem Abwägungsvorschlag für den Stadtrat in die Beschlussfassung gehe, erhalte er den entsprechenden Text zur Kenntnis. Am 26. Januar 2017 nahm der Stadtrat der Antragsgegnerin eine abschließende Abwägung der Stellungnahmen vor. In dem dieser Abwägung zugrunde liegenden Abwägungskatalog wurde auf den Inhalt der Schreiben des Antragstellers vom 29. Juni und 29. Juli 2016 sowie das Gespräch im Stadtplanungsamt am 15. August 2016 eingegangen. Ebenfalls am 26. Januar 2017 wurde der Bebauungsplan Nr. 101-2 "Wochenendhausgebiet B.- See Nordseite" in einer der Fassung vom Februar 2016 entsprechenden Fassung vom November 2016 als Satzung beschlossen. In der Begründung hieß es, die vormals auch für den Radverkehr geplante Verbreiterung des H.-wegs sei aufgrund von Bürgereinsprüchen zurückgenommen worden. Die Wegführung über den S.-weg, den H.-weg und den J.-weg solle nur für Fußgänger als öffentlicher Weg gesichert werden. Im Bereich des H.-wegs seien für die Festsetzung der für einen öffentlichen Fußweg erforderlichen Breite von mindestens 2,20 m nach RASt 06 "Richtlinie zur Anlage von Straßen" (1,80 m nutzbare Verkehrsfläche sowie beidseitig 0,20 m Sicherheitsstreifen) teils keine ausreichenden Grundstücksbreiten bei den vorhandenen Wegeflurstücken vorhanden. Einengungen bestünden im westlichsten Abschnitt an der Einmündung in den B.-weg sowie im Bereich des Vereinshauses der Anglersiedlung. An der Einmündung B.-weg seien mit den erarbeiteten Entwürfen verschiedene Varianten der Aufweitung festgesetzt worden. Aufgrund der Einsprüche der Betroffenen sei im 4. Entwurf eine bedingte Festsetzung neu aufgenommen worden, welche eine Verbreiterung des Weges zu Lasten des Wochenendhausgrundstücks auf dem Flurstück A. erst dann zulässig werden lasse, wenn ein Verkauf an eine Person erfolge, die nicht in verwandtschaftlichem Verhältnis 1. oder 2. Grades mit den derzeitigen Eigentümern stehe. Diese Lösung vermeide unbillige Härten für die Betroffenen. Diese Festsetzung sei auch der Tatsache geschuldet, dass aktuell keine Haushaltsmittel bei der Landeshauptstadt Magdeburg für den Bau dieses öffentlichen Weges bereit stünden, also eher eine mittel- bis langfristige Planrealisierung zu erwarten sei. Das Planungsziel bleibe jedoch auch unter einem längeren Zeithorizont bestehen. Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 wurde dem Antragsteller das Abwägungsergebnis mitgeteilt. Am 15. Februar 2017 wurde der Bebauungsplan durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. Am 24. Februar 2017 wurde der Beschluss des Bebauungsplans im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Magdeburg bekanntgemacht. Am 26. Februar 2018 hat der Antragsteller beim erkennenden Gericht einen Normenkontrollantrag gestellt. Der Antragsteller trägt vor, er sei als Miteigentümer des betroffenen Flurstücks trotz der Regelung in Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen bereits jetzt unmittelbar betroffen, da er seinen Miteigentumsanteil nicht lastenfrei veräußern könne. Es bestehe bereits jetzt aufgrund der Festsetzungen eine Wertminderung. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei funktionslos. Eine Realisierung sei ausgeschlossen, da der Antragsgegnerin keine finanziellen Ressourcen zur Verfügung stünden und Fördermittel nicht absehbar seien. Zudem sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen erst in ca. 100 Jahren vorlägen. Es fehle auch die Planrechtfertigung durch ein legitimes Ziel, zumal der Bebauungsplan Rechtsgrundlage für eine Enteignung sei. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb überhaupt eine Verbreiterung erfolgen soll. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Weg Erholungszwecken dienen soll. Im Gegenteil werde seinem Wochenendhausgrundstück die Erholungsfunktion genommen und das Wochenendhaus entwertet. Es gehe ausschließlich um einen "angemessenen öffentlichen Fußweg", wobei offen bleibe, was hierunter zu verstehen sei. Außerdem sei nicht ersichtlich, weshalb gerade sein Grundstück der Verbreiterung dienen soll. Jedenfalls liege ein Verfahrensfehler vor. Aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2017 gehe hervor, dass bei der Abwägung nur seine Einwendungen gegen den 3. Entwurf berücksichtigt worden seien. Entgegen der Zusage vom 8. August 2016 seien weder seine Schreiben vom 29. Juni und 29. Juli 2016 noch das Protokoll des Gesprächs vom 15. August 2016 in die Abwägung eingeflossen. Seine Einwendungen gegen den 4. Entwurf seien dem Stadtrat treuwidrig vorenthalten worden. Dies führe auch materiell zu einem erheblichen Abwägungsfehler. Der Stadtrat sei zudem bei der Abwägung falsch informiert worden. Bei dem 3. Entwurf sei ein Kompromiss erzielt worden. Dieser habe darin bestanden, dass auf beiden Wegseiten eine geringfügige Verbreiterung vorgenommen werde. Hiermit sei er einverstanden gewesen. Auch das Einverständnis des gegenüberliegenden Nachbarn (Bürger 5) habe vorgelegen. Zumindest habe Kompromissbereitschaft bestanden. Dies sei ein abwägungserheblicher Belang. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nur auf seiner Seite eine Verbreiterung erfolgen soll. Die Abwägung sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin bei der Begründung der Verbreiterung von unzutreffenden Annahmen ausgegangen sei. Die RASt 06 sei nicht einschlägig, da sie sich ausweislich des Kapitels "Geltungsbereich und Aufbau" nur auf Erschließungsstraßen, angebaute Hauptverkehrsstraßen und anbaufreie Hauptverkehrsstraßen beziehe. Solche Straßen seien hier nicht betroffen. Die Antragsgegnerin lasse auch außer Acht, dass sich die Breite von 2,20 m auf eine Neubebauung beziehe, während es sich vorliegend um eine Bestandsbebauung handele. Bei der Verbreiterung auf 2,20 m werde ein Sicherheitsraum von 0,20 m zum Straßenverkehr eingerechnet, was hier außer Betracht bleiben müsse, da auf dem Weg keinerlei Straßenverkehr stattfinde. Eine Verbreiterung auf 2,20 m sei mithin von keiner Richtlinie gedeckt. Zudem gebe es, z.B. auf dem Werder, erheblich engere Wege ebenfalls mit einer Breite von 1,20 m. Der Bebauungsplan stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des Art. 14 GG dar. Eine Verbreiterung des Weges sei unproblematischer auf dem nördlichen Grundstück (B.) möglich. Auch eine gleichmäßige Verbreiterung auf den Flurstücken A. und B. sei ein geringerer Eingriff in sein Flurstück. Der Bebauungsplan wahre daher nicht das verfassungsrechtliche Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs und damit der Erforderlichkeit. Der Antragsteller beantragt, den am 24. Februar 2017 bekanntgegebenen Bebauungsplan Nr. 101-2 "Wochenendhausgebiet B.- See Nordseite" der Landeshauptstadt Magdeburg, Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg Nr. 05/2017, in der Fassung der Beschlussfassung des Stadtrates der Landeshauptstadt Magdeburg vom 26. Januar 2017 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, es liege kein Verfahrensfehler vor. Der Stadtrat habe sowohl die Schreiben des Antragstellers vom 29. Juni und 29. Juli 2016 als auch das Gespräch vom 15. August 2016 in die Abwägung mit einbezogen. Der Bebauungsplan lasse auch keinen materiell-rechtlichen Fehler erkennen. Die Planung sei erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans sei die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne einer Bestandssicherung und Fortentwicklung der bestehenden Wochenendhausgebiete. Auch die hier in Rede stehende Festsetzung eines gegenüber dem derzeitigen Zustand verbreiterten öffentlichen Fußwegs unter teilweiser Inanspruchnahme des Antragstellergrundstücks sei erforderlich. Mit der Bauleitplanung sei auch das Ziel der Sicherung einer ufernahen öffentlichen Wegeverbindung durch das Plangebiet verfolgt worden. Damit habe insbesondere der Erholungsfunktion des Bereiches für die Allgemeinheit unter Berücksichtigung der Lage im Landschaftsschutzgebiet entsprochen werden sollen. Ziel sei es, die im nördlichen Bereich des B.- Sees vorhandene Wegeführung des S.-weges zwischen dem J.-weg und dem B.-weg planungsrechtlich als ufernahe öffentliche Wegeführung zu sichern. Dies betreffe insbesondere die derzeit nicht als öffentliche Wegeflächen geltenden Bereiche des H.-wegs zwischen dem S.-weg und dem B.-weg. Die Sicherung eines öffentlichen Weges in Seenähe zur Erlebbarmachung der Naherholungsfunktion des Bereiches stelle ein legitimes städtebauliches Ziel dar. Der Erforderlichkeit stehe auch nicht entgegen, dass für die geplante Verbreiterung des Weges im Bereich des Antragstellergrundstücks kurzfristig keine finanziellen Mittel eingestellt worden seien. An der für die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans notwendigen positiven Planungskonzeption fehle es lediglich dann, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstünden. Dies sei hier nicht der Fall. Da durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen würden, dürfe eine Gemeinde grundsätzlich auch dann Bauleitpläne - gerade auch zum Bau oder Ausbau öffentlicher Straßen - aufstellen, wenn die Finanzierung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vollumfänglich gesichert sei. Deshalb müsse die planende Gemeinde auch regelmäßig keine detaillierten Angaben zu ihrer Finanzplanung machen, die eine Verwirklichungsperspektive für den Bebauungsplan in den nächsten Jahren belege. Zudem wiesen die hier zur Beurteilung stehenden Umstände des Einzelfalls - anders als bei einer Bauleitplanung, die die Grundlage für die erstmalige Herstellung eines öffentlichen Weges schaffe - die Besonderheit auf, dass bereits eine Wegeführung bestehe. Somit sei eine eingeschränkte fußläufige Verbindung an der Nordseite des B.- Sees ohne Aufgabe des Planungsziels derzeit möglich. Es sei nicht zu beanstanden, wenn im Ergebnis der Abwägung der endgültige Ausbau unter besonderer Berücksichtigung der privaten Belange der Anlieger zunächst zurückgestellt und als mittel- bzw. langfristiges Ziel ggf. unter Inanspruchnahme von sodann zur Verfügung stehenden Fördermitteln weiterverfolgt werde. Entgegen der Auffassung des Antragstellers leide der Bebauungsplan auch nicht an einem Abwägungsmangel. Sie habe sämtliche im Bauleitverfahren in den Blick zu nehmenden öffentlichen und privaten Belange in die Abwägung eingestellt und entsprechend ihrer Gewichtung ggf. durch entsprechende Festsetzungen berücksichtigt. Auch die privaten Interessen des Antragstellers seien einer umfassenden Abwägung unterzogen worden. Die von ihr vorgenommene Festsetzung zur Verbreiterung des Fußwegs lasse keinen Abwägungsfehler erkennen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn sie sich bei der Abwägung einer angemessenen Breite des Weges an den Vorgaben der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) orientiert habe. Diese Vorgaben seien geeignet, die Breite des Weges zugunsten der Allgemeinheit sachgerecht festzusetzen. Im Vorentwurf des Bebauungsplans sowie im 1. Entwurf (Stand: August 2013) sei zunächst ein öffentlicher Fuß- und Radweg mit einer Breite von 3 m festgesetzt worden. Im Ergebnis der dazu eingegangenen Stellungnahmen sei unter Abwägung der Belange des Antragstellers die Planung dahingehend geändert worden, dass die Führung des öffentlichen Radweges über den H.-weg verworfen worden sei, weil eine weitergehende Wegeführung über die Verbindungsstraße Am M. und den B.-weg jedenfalls für Radfahrer als zumutbar erachtet worden sei. Damit werde deutlich, dass sie sich eingehend und umfassend mit den Belangen des Antragstellers auseinandergesetzt habe. Mit der Erstellung des 3. Entwurfes des Bebauungsplans (Stand: Juli 2015) sei von ihr neben der Änderung der Festsetzung der Baugrenzen eine nördliche Verschwenkung des Weges als Kompromisslösung weiterverfolgt worden. Die nördliche Verschwenkung des Weges habe neben einer eingeschränkten Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers auch eine Inanspruchnahme des nördlich gelegenen Grundstücks (Flurstück B.) erfordert. In einem mit dem Antragsteller und dem Eigentümer des nördlichen Grundstücks geführten Gespräch am 25. August 2015 seien beiden betroffenen Anliegern des Weges die Festsetzungen des 3. Entwurfes erläutert worden. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers sei zwischen den Beteiligten keine Einigung erzielt worden. Die Inanspruchnahme seines Grundstücks zur Verbreiterung des Weges sei vom nördlichen Eigentümer ausdrücklich abgelehnt worden. Nach nochmaliger Prüfung der Sachlage habe sie unter umfassender Abwägung der unterschiedlichen Interessenlagen im Ergebnis die südliche Verbreiterung des Weges als Vorzugsvariante festgesetzt. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Zwischenabwägung sei der 4. Entwurf des Bebauungsplans (Stand: Februar 2016) erstellt worden. Dem zum 4. Entwurf des Bebauungsplans ergangenen Satzungsbeschluss liege eine umfassende und im Ergebnis sachgerechte Abwägung zugrunde. Die für die Radwegeführung festgesetzte Wegeführung über die Verbindungsstraße Am M. sei für die Festsetzung als öffentlicher Gehweg nicht in Betracht gekommen, weil insbesondere Kinder und mobilitätseingeschränkte Personen auf erhebliche Umwege mit erhöhter Verkehrsbelastung (Autoverkehr) geführt werden würden. Zudem würde dieser Wegeführung die Sichtbeziehung zum See fehlen. Die zur Berücksichtigung der Belange des Antragstellers an den Eintritt der Rechtsnachfolge geknüpfte Bedingung für das Flurstück A. (textliche Festsetzung Nr. 3.2) sei zulässig. Der festgesetzten Bedingung liege eine besondere städtebauliche Situation zugrunde. Denn die vorliegende Bestandssituation lasse eine (eingeschränkte) Durchwegung zwar zu. Eine städtebaulich sinnvolle, nachhaltig erlebbare Nutzung sei jedoch erst mit einer entsprechenden Verbreiterung verbunden. Aufgrund dieser besonderen Situation sei es sachgerecht, zum Schutz der Nutzungsinteressen die endgültige Realisierung des Planungsziels unter eine Bedingung zu stellen, die die privaten Belange des von der Planung betroffenen Eigentümers berücksichtige. Die textliche Festsetzung Nr. 3.2 entspreche auch dem Bestimmtheitsgebot. Denn der Eigentumswechsel, an dessen Eintritt die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche und die Wegeverbreiterung geknüpft sei, stelle einen hinreichend bestimmten Umstand dar. Anhand des in der Festsetzung in Bezug genommenen Eigentumswechsels lasse sich nach einem objektiv feststellbaren Kriterium bestimmen, wann die Bedingung eintreten soll. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.