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Beschluss

2 B 72/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG abzuleitender Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs ist auf den unionsrechtlichen Mindesturlaub von vier Wochen beschränkt. • Für Beamte kann ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Jahr 2007 nur aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG folgen, wenn nationales Recht keinen entsprechenden Abgeltungsanspruch vorsieht. • Bereits genommene Urlaubstage sind bei der Bestimmung des verbleibenden unionsrechtlichen Mindesturlaubs (vier Wochen) zu berücksichtigen, auch wenn sie aus einem übertragenen Urlaub stammen. • Das Oberverwaltungsgericht war nicht verpflichtet, dem EuGH nach Art. 267 AEUV Fragen vorzulegen, weil es nicht letztinstanzliches Hauptsachegericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV war.
Entscheidungsgründe
Urlaubsabgeltung bei Beamten: Anspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auf Mindesturlaub beschränkt • Ein aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG abzuleitender Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs ist auf den unionsrechtlichen Mindesturlaub von vier Wochen beschränkt. • Für Beamte kann ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Jahr 2007 nur aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG folgen, wenn nationales Recht keinen entsprechenden Abgeltungsanspruch vorsieht. • Bereits genommene Urlaubstage sind bei der Bestimmung des verbleibenden unionsrechtlichen Mindesturlaubs (vier Wochen) zu berücksichtigen, auch wenn sie aus einem übertragenen Urlaub stammen. • Das Oberverwaltungsgericht war nicht verpflichtet, dem EuGH nach Art. 267 AEUV Fragen vorzulegen, weil es nicht letztinstanzliches Hauptsachegericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV war. Der Kläger, zuletzt Regierungsgewerbeamtsrat und zum Jahresende 2007 in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beantragte im November 2007 für das Kalenderjahr 2007 Erholungsurlaub von 30 Kalendertagen vom 12. November bis 21. Dezember 2007. Der Dienstherr gewährte nur fünf Urlaubstage und lehnte die übrigen 25 Tage mit dem Hinweis auf dienstliche Gründe ab. Der Kläger forderte finanziellen Ausgleich für die nicht gewährten 25 Urlaubstage; der Beklagte lehnte ab. In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, der Kläger habe im Jahr 2007 bereits 20 Arbeitstage Erholungsurlaub genommen. Es verneinte einen Anspruch auf Abgeltung über den unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub hinaus. Der Kläger rügte grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensfehler und beschwerte sich gegen die Nichtzulassung der Revision. • Rechtsgrundlage und Anspruchsquelle: Für Beamte kommt ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommener Urlaubstage im Jahr 2007 nur aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG in Betracht, weil das nationale Recht keinen solchen Abgeltungsanspruch gewährte. • Begrenzung des Abgeltungsanspruchs: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist der aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG abgeleitete Anspruch auf Abgeltung auf den unionsrechtlichen Mindesturlaub von vier Wochen (Art. 7 Abs. 1) beschränkt; die Richtlinie legt Mindeststandards fest, zusätzliche nationale Ansprüche bleiben Sache des Mitgliedstaats. • Berücksichtigung bereits genommener Urlaubstage: Bei der Prüfung des verbleibenden Anspruchs sind bereits in Anspruch genommene Urlaubstage anzurechnen; dies gilt auch für rechtmäßig in das Folgejahr übertragene Urlaubstage. • Unabhängigkeit vom Nichtinanspruchnahmegrund: Die Beschränkung auf den Mindesturlaub gilt unabhängig davon, ob der Urlaub wegen Krankheit oder wegen Nichterteilung durch den Dienstherrn nicht genommen wurde. • EuGH-Rechtsprechung: Entscheidungen wie Neidel bestätigen, dass die Richtlinie Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, über den Mindesturlaub hinausgehende Abgeltung vorzusehen; Bollacke und frühere Entscheidungen ändern an der Beschränkung nichts. • Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV: Das Oberverwaltungsgericht war nicht verpflichtet, dem EuGH Fragen vorzulegen, da es nicht als letztinstanzliches Hauptsachegericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV galt; die Möglichkeit der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision schließt die Vorlagepflicht aus. • Anwendung auf den Streitfall: Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger 20 Arbeitstage Urlaub im Jahr 2007 genommen hat; damit ist der unionsrechtliche Mindesturlaub erfüllt und ein weitergehender Abgeltungsanspruch nicht gegeben. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Begründet wurde dies damit, dass ein aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG abgeleiteter Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs auf den unionsrechtlichen Mindesturlaub von vier Wochen beschränkt ist und der Kläger diesen Mindesturlaub im Jahr 2007 bereits in Anspruch genommen hat. Nationale Regelungen, die über den Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsansprüche vorsehen, begründen keinen unionsrechtlichen Anspruch auf zusätzliche Abgeltung. Eine Vorlage an den EuGH war nicht geboten, weil das Oberverwaltungsgericht nicht letztinstanzlich im Sinn von Art. 267 Abs. 3 AEUV war. Somit bleibt die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen und der begehrte Ausgleich für die 25 beanstandeten Urlaubstage wurde nicht zuerkannt.