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Urteil

5 K 118.19

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0709.5K118.19.00
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Leitsätze
1. Ein Zeitraum, während dessen ein Beamter vorläufig des Dienstes enthoben ist, ist bei der Berechnung des bezahlten Mindestjahresurlaubs gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht als Dienstzeit anzurechnen, so dass insoweit das Unionsrecht das Entstehen des Mindesturlaubsanspruchs nicht fordert und die nationalen Urlaubsregelungen (etwa betreffende Entstehung, Kürzung, Verfall oder Verjährung) nicht unionsrechtskonform (einschränkend) auszulegen sind; insbesondere ist der Verfall von Urlaub insoweit nicht von der Erfüllung von Aufforderungs- oder Hinweisobliegenheiten abhängig. 2. Die Berechnung des verbleibenden Anspruchs auf Gewährung von Mindestjahresurlaub gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG richtet sich ausschließlich danach, inwieweit in dem jeweiligen Bezugszeitraum tatsächlich Erholungsurlaub genommen und gewährt wurde; ob es sich dabei um aus vorangegangenen Jahren übertragenen Urlaub handelt, ist ohne Belang.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Zeitraum, während dessen ein Beamter vorläufig des Dienstes enthoben ist, ist bei der Berechnung des bezahlten Mindestjahresurlaubs gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht als Dienstzeit anzurechnen, so dass insoweit das Unionsrecht das Entstehen des Mindesturlaubsanspruchs nicht fordert und die nationalen Urlaubsregelungen (etwa betreffende Entstehung, Kürzung, Verfall oder Verjährung) nicht unionsrechtskonform (einschränkend) auszulegen sind; insbesondere ist der Verfall von Urlaub insoweit nicht von der Erfüllung von Aufforderungs- oder Hinweisobliegenheiten abhängig. 2. Die Berechnung des verbleibenden Anspruchs auf Gewährung von Mindestjahresurlaub gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG richtet sich ausschließlich danach, inwieweit in dem jeweiligen Bezugszeitraum tatsächlich Erholungsurlaub genommen und gewährt wurde; ob es sich dabei um aus vorangegangenen Jahren übertragenen Urlaub handelt, ist ohne Belang. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 87a Abs. 2, Abs. 3, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Klageerhebung am 23. April 2019 gewahrt. Bei Zustellung des Widerspruchsbescheides am 22. März 2019 und unter Berücksichtigung des Feiertages (Ostermontag) am 22. April 2019 (vgl. § 57 VwGO, § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) endete die Klagefrist erst mit Ablauf des 23. April 2019. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung von weiterem Urlaub für die Jahre 2010 bis 2016 (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub für 2010 bis 2016 ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 EUrlVO jedenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2017 verfallen; Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) steht dem nicht entgegen, da das Unionsrecht die Entstehung eines Urlaubsanspruchs für den Zeitraum von 2010 bis zum 17. Februar 2016 nicht fordert und der Anspruch auf Gewährung von (unionsrechtlichem Mindest-) Urlaub für den Zeitraum vom 18. Februar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 durch Erfüllung erloschen ist. Der Kläger hat demnach auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte finanzielle Abgeltung. Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Erholungsurlaub ist § 44 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in Verbindung mit § 80 des Landesbeamtengesetzes (LBG) sowie den §§ 1 und 4 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter des Landes Berlin (EUrlVO). Nach § 44 BeamtStG steht Beamten jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EUrlVO (in der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Fassung) beträgt der Urlaub für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 EUrlVO verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist. Ein wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig angetretener Urlaub verfällt fünfzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EUrlVO), wobei die Dienstbehörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen kann; in diesen Fällen verfällt der Urlaub achtzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EUrlVO). Danach hat der Kläger für die Jahre 2010 bis 2016 keinen Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub (mehr). Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Entstehung des Erholungsurlaubs bereits entgegengestanden hat, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum durchgängig vorübergehend des Dienstes enthoben war (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Februar 2008 – 6 B 1147/17 –, juris Rn. 6 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – 3 ZB 17.123 –, juris Rn. 17; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. November 2015 – 6 ZB 15.1856 –, juris Rn. 8 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 29. September 2020 – 3 K 5328/17.WI –, juris Rn. 40 ff.; vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 20. November 2019 – 2 LB 147/19 –, juris Rn. 20 ff. [zur Freistellung bei vollen Bezügen]); Metzger in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 22 Rn. 16; Heizer in: BeckOK/BeamtenR, 20. Ed. 1. Januar 2021, BayBG Art. 93 Rn. 1a.1; Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Auflage 2021, Rn. 845; Badenhausen-Fähnle in: BeckOK/BeamtenR Bund, 21. Ed. 1. April 2020, BBG § 89 Rn. 9; dagegen VG Bremen, Beschluss vom 19. April 2016 – 6 V 2267/16 –, juris Rn. 27). Jedenfalls ist der Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub – soweit er nicht in Höhe von 45 Tagen entsprechend § 362 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch Erfüllung erloschen ist – mit Ablauf des auf das Urlaubsjahr folgende Jahr gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 EUrlVO verfallen; das heißt jedenfalls ist der Anspruch betreffend 2010 mit Ablauf des Jahres 2011, der Anspruch betreffend 2011 mit Ablauf des Jahres 2012, der Anspruch betreffend 2012 mit Ablauf des Jahres 2013, der Anspruch betreffend 2013 mit Ablauf des Jahres 2014, der Anspruch betreffend 2014 mit Ablauf des Jahres 2015, der Anspruch betreffend 2015 mit Ablauf des Jahres 2016 und der Anspruch betreffend 2016 mit Ablauf des Jahres 2017 verfallen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG steht einem Verfall – in Hinblick auf den unionsrechtlichen Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10/12 –, juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 2 B 72/15 –, juris Rn. 9) – nicht entgegen. In der Rechtssache Kreuziger hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Wirksamkeit eines Verfalls von Urlaub grundsätzlich voraussetzt, dass der Kläger von dem Beklagten konkret und in völliger Transparenz in die Lage versetzt wurde, seinen Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub wahrzunehmen; dazu trifft den Dienstherrn in der Regel die Obliegenheit, den Beschäftigten – erforderlichenfalls förmlich – aufzufordern, den Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub wahrzunehmen, und ihm, damit sichergestellt ist, dass der Urlaub ihm noch die Erholung und Entspannung bieten kann, zu denen er beitragen soll, klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugs- oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2018 – C-619/16 –, Kreuziger, juris Rn. 51 ff.). Zwar ist der Beklagte dieser Hinweisobliegenheit für die Jahre 2010 bis 2016 ersichtlich nicht nachgekommen. Sie besteht aber nur, soweit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG überhaupt die Gewährung von mindestens vier Wochen Urlaub im Jahr fordert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat im Grundsatz jeder Beschäftigte einen Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, der auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta, die nach Art. 6 Abs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang wie die Verträge hat, ausdrücklich verankert ist. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf vor diesem Hintergrund nicht restriktiv ausgelegt werden. So ist es zwar Sache der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen, sie dürfen dabei aber nicht bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie EG/2003/88 ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen. Der Anspruch auf Jahresurlaub verfolgt einen doppelten Zweck, der darin besteht, es dem Beschäftigten zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Dieser Zweck, durch den sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von anderen Arten des Urlaubs mit anderen Zwecken unterscheidet, beruht auf der Prämisse, dass der Beschäftigte im Laufe des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet beziehungsweise Dienst getan hat. Das Ziel, es dem Beschäftigten zu ermöglichen, sich zu erholen, setzt nämlich voraus, dass der Beschäftigte eine Tätigkeit ausgeübt hat, die es zu dem in der Richtlinie EG/2003/88 vorgesehenen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit rechtfertigt, dass er über einen Zeitraum der Erholung, der Entspannung und der Freizeit verfügt. Daher sind die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich anhand der auf der Grundlage des Arbeitsvertrages tatsächlich geleisteten Arbeitszeiträume beziehungsweise des aufgrund der Dienstleistungspflicht (§ 34 Satz 1 BeamtStG) tatsächlich geleisteten Dienstes zu berechnen. Gleichwohl kann ein Mitgliedstaat in bestimmten besonderen Fällen, in denen ein Beschäftigter nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Beschäftigte tatsächlich gearbeitet hat. Dies ist insbesondere bei Beschäftigten der Fall, die wegen einer Krankschreibung oder einer unrechtmäßigen Kündigung während des Bezugszeitraums der Arbeit fernbleiben. Diese Beschäftigten werden hinsichtlich des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub solchen gleichgestellt, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – C-762/18 und C-37/19 –, Varhoven kasatsionen, juris Rn. 53 ff. m. w. Nachw.). Maßgeblicher Grund für diese Gleichstellung ist die Erwägung, dass sowohl das Eintreten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als auch eine ungerechtfertigte Kündigung grundsätzlich nicht vorhersehbar und vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig sind (EuGH, a.a.O. Rn. 66 m. w. Nachw.). Demgegenüber fordert das Unionsrecht etwa bei Inanspruchnahme von Elternzeit bereits nicht das Entstehen eines (Mindest-) Anspruchs auf Gewährung von Erholungsurlaub – und erlaubt mithin auch dessen Verfall oder Kürzung unabhängig von einem vorherigen Hinweis –, da die Elternzeit in der Regel vorhersehbar ist und auf dem Willen des Beschäftigten beruht (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – C-12/17 –, Dicu, juris Rn. 32). Die Situation des Klägers unterscheidet sich gleichermaßen von der eines aus Krankheitsgründen arbeitsunfähigen Beschäftigten und von der eines zu Unrecht gekündigten Arbeitnehmers. Die wesentlichen Gesichtspunkte, anhand derer der Europäische Gerichtshof bestimmt, ob eine Zeit ohne Dienstleistung ausnahmsweise bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs berücksichtigt wird, sind die Vorhersehbarkeit des Eintretens der dienstfreien Zeit und die Erholungsbedürftigkeit und Erholungsfähigkeit des Arbeitnehmers während der dienstfreien Zeit (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – C-762/18 und C-37/19 –, Varhoven kasatsionen, juris Rn. 53 ff.; Urteil vom 4. Oktober 2018, – C-12/17 –, Dicu, juris Rn. 32 f.). Unter diesen Aspekten ist es nicht geboten, bei der Berechnung des (unionsrechtlich zwingenden) Urlaubsanspruchs des Klägers den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 17. Februar 2016 zu berücksichtigen. Der Kläger war für den genannten Zeitraum bei fortlaufenden Bezügen vorläufig des Dienstes enthoben (§§ 38 ff. des Disziplinargesetzes [DiszG]) und damit von seiner Dienstleistungspflicht freigestellt. Anders als das Eintreten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit oder eine rechtswidrige Kündigung, war die vorläufige Dienstenthebung für den Kläger vorhersehbar und beruhte auf Gründen, die von seinem Willen abhängig waren. Der Kläger musste sich bewusst sein, dass das von ihm an den Tag gelegte (im Übrigen grundsätzlich auch strafrechtlich relevante) Verhalten als schweres Dienstvergehen qualifiziert werden und Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen könnte. Gleichsam war es für den Kläger hinreichend vorhersehbar, dass er in diesem Zusammenhang auch vorläufig des Dienstes enthoben wird. Zwar ist die vorläufige Dienstenthebung als solche vom Willen des Klägers unabhängig. Doch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 4 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (BGBl. II. 1975 S. 746), dessen Grundsätze nach Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2003/88/EG bei deren Auslegung zu beachten sind, nur „Arbeitsversäumnisse aus Gründen, die unabhängig vom Willen des beteiligten Arbeitnehmers bestehen […] als Dienstzeit anzurechnen“ (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – C-350/06 und C-520/06 –, Schultz-Hoff, juris Rn. 37 f.). Die Gründe, deretwegen der Kläger vorläufig des Dienstes enthoben wurde, liegen in dessen dienstpflichtwidrigen Verhalten. Dieses wiederum war getragen vom freien Willen des Klägers. Die Zeit der fehlenden Dienstleistungspflicht ist somit unionsrechtlich nicht als Dienstzeit anzurechnen, so dass die Richtlinie 2003/88/EG einen Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub insoweit nicht vorschreibt. Da vorliegend eine Gewährung von Erholungsurlaub für den Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung angesichts der für den Kläger vorhersehbaren und in seinem willensgetragenen Verhalten begründeten Befreiung von der Dienstleistungspflicht unionsrechtlich nicht gefordert ist, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger insoweit über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit verfügen konnte. Doch auch eine insoweit andere Ansicht führte zu keinem abweichenden Ergebnis. Der Kläger konnte vom 1. Januar 2010 bis zum 17. Februar 2016 über einen länger als 61 Monate andauernden Zeitraum der Entspannung und freien Zeit verfügen. Zwar war für den Kläger nicht im Einzelnen vorhersehbar, wie lange dieser Zeitraum andauern würde. Jedoch musste der Kläger nicht davon ausgehen, dass der Beklagte die einstweilige Dienstenthebung (kurzfristig) aufheben würde. Ausweislich der Disziplinarklage vom 6. April 2010 verfolgte der Beklagte für den Kläger erkennbar das Ziel, das Beamtenverhältnis mit dem Kläger endgültig zu lösen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Dienstleistungen des Klägers – während des laufenden Disziplinarklageverfahrens – gleichwohl wieder würde in Anspruch nehmen wollen, sind weder ersichtlich noch dargetan. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Kläger tatsächlich keine Zeit der Entspannung und Freizeit gehabt (und genutzt) haben könnte. Insbesondere ergibt sich dies nicht daraus, dass der Kläger mit Schriftsätzen vom 24. Januar 2020 und vom 23. März 2021 insinuiert, er habe im Zeitraum von 2010 bis zum 27. Februar 2016 keinerlei Urlaubsreisen unternommen, weil er annahm, jederzeit zum Dienst antreten zu müssen. Eine derartige Annahme wäre, wie ausgeführt, kaum lebensnah. Jedenfalls wäre dem Kläger aber zuzumuten gewesen, etwaige konkrete Urlaubspläne oder längere Zeiten der Abwesenheit vom Dienstort mit dem Dienstherrn abzustimmen oder diesem anzuzeigen beziehungsweise Urlaub zu nehmen. Ferner ergibt sich aus der beigezogenen Streitakte im Verfahren zum Aktenzeichen VG 80 K 15.10 OL, dass der Kläger keinesfalls in ständiger Erwartung eines kurzfristigen „Rückrufs“ am Dienstort harrte; mit dortigem Schriftsatz vom 1. November 2015 ließ er vielmehr vortragen, dass er sich vom 25. November 2015 bis zum 16. Dezember 2015 in Asien befände. Für den Zeitraum vom 18. Februar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 war der Kläger nicht mehr von seiner Dienstleistungspflicht befreit, so dass er gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG grundsätzlich die Gewährung von – anteiligem – Mindesturlaub fordern konnte. Die unter dem 29. September 2008 verfügte vorläufige Dienstenthebung endete mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens (§ 39 Abs. 4 DiszG), hier mit der Rechtskraft des die Disziplinarsache beendenden Beschlusses vom 25. Januar 2016 zum Aktenzeichen VG 80 K 15.10 OL. Der Beschluss ist den Beteiligten jedenfalls am 3. Februar 2016 zugestellt worden und – da gegen den Beschluss keine Beschwerde erhoben wurde – mit Ablauf des 17. Februar 2016 rechtskräftig geworden. Der für 2016 entstandene Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub ist jedoch entsprechend § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Der Beklagte hat dem Kläger auf dessen Antrag in 2016 insgesamt 45 Tage Erholungsurlaub gewährt (vom 31. März 2016 bis zum 12. Mai 2016 und vom 17. November 2016 bis zum 7. Dezember 2016). Damit ist den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG Genüge getan. Dass der Beklagte diesen Urlaub offenbar nicht auf das Jahr 2016, sondern auf die Jahre 2014 und 2015 anrechnete, ist ohne Belang. Eine derartige Anrechnung ist von vornherein lediglich für den Bestand des nach nationalem Recht bestehenden Anspruchs auf Erholungsurlaub maßgeblich, während sich die Frage nach dem Bestehen(bleiben) des unionsrechtlichen Mindesturlaubs ausschließlich danach richtet, ob in dem jeweiligen Bezugszeitraum tatsächlich Erholungsurlaub gewährt und genommen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10/12 –, juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 2 B 72/15 –, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Juni 2015 – 6 A 2326/12 –, juris Rn. 68; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021 – 2 K 3079/19 –, juris Rn. 51). Ob es sich dabei um aus vorangegangenen Jahren übertragenen Urlaub gehandelt hat, ist insoweit unerheblich. Auch der Hilfsantrag des Klägers, über den aufgrund seines Unterliegens im Hauptantrag zu entscheiden war, hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf finanzielle Urlaubsabgeltung, da er sich noch im aktiven Beamtenverhältnis befindet. Die von dem Kläger begehrte finanzielle Urlaubsabgeltung kommt von vornherein erst mit Ausscheiden des Klägers aus dem aktiven Beamtenverhältnis in Betracht (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG). Im Übrigen scheidet ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch aus, weil der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Urlaub verfallen oder durch Erfüllung erloschen ist. --- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 31.859,46 Euro festgesetzt. Der im Jahre 1959 geborene Kläger begehrt die Gewährung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs für die Jahre 2010 bis 2016. Er steht als Steueramtsinspektor im Dienst des Beklagten; seine Arbeitszeit ist auf wöchentlich fünf Tage verteilt. Mit Verfügung vom 7. August 2008 leitete der Beklagte gegen den Kläger das behördliche Disziplinarverfahren ein. Mit Bescheid vom 29. September 2008 enthob der Beklagte den Kläger vorläufig des Dienstes. Mit Schriftsatz vom 6. April 2010 erhob der Beklagte gegen den Kläger Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin; die Disziplinarsache wurde unter dem Aktenzeichen VG 80 K 15.10 OL geführt. Mit Beschluss vom 25. Januar 2016 verhängte das Verwaltungsgericht gegen den hiesigen Kläger eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Kläger das ihm vorgeworfene Verhalten an den Tag gelegt hatte und dieses sich als innnerdienstliches Dienstvergehen darstellte. Der Beschluss vom 25. Januar 2016 wurde den Beteiligten jedenfalls am 3. Februar 2016 zugestellt. Seit dem 6. August 2018 ist der Kläger durchgehend dienstunfähig erkrankt. In den Jahren 2010 bis 2015 stellte der Kläger keinen Antrag auf Gewährung von Erholungsurlaub. Im Jahre 2016 wurde ihm auf Antrag Erholungsurlaub im Umfang von insgesamt 45 Tagen bewilligt. Die durch den Beklagten geführte Urlaubsübersicht des Klägers weist für die Jahre 2010 bis 2013 einen noch nicht abgetragenen Urlaub im Umfang von jeweils 30 Arbeitstagen, für das Jahr 2014 von null Arbeitstagen, für das Jahr 2015 von 15 Tagen sowie für das Jahr 2016 von 30 Tagen aus. Unter dem 12. Dezember 2018 beantragte der Kläger bei der Senatsverwaltung für Finanzen, ihm rückwirkend den nicht in Anspruch genommenen Urlaub seit 2008 zu gewähren, alternativ, diesen finanziell abzugelten. Dies begründete er damit, dass ihm während der Zeit der vorläufigen Dienstenthebung kein Jahresurlaub gewährt worden sei. Es sei nicht auszuschließen, dass der Beklagte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes seine Fürsorgepflicht verletzt habe, indem er es unterlassen habe, den Kläger auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme seines Jahresurlaubes hinzuweisen. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2018 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Ein Anspruch bestehe in Bezug auf die Jahre 2008 bis 2016 nicht, da der Urlaub spätestens mit Ablauf des 31. März 2018 verfallen sei. Eine finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs komme nicht in Betracht, da eine finanzielle Abgeltung die Beendigung des Beamtenverhältnisses voraussetze. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 14. Dezember 2018 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2019, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. März 2019 zugestellt, zurückgewiesen wurde. Ein Anspruch auf nachträgliche Gewährung nicht genommenen Erholungsurlaubes für die Jahre 2008 bis 2016 bestehe nicht. Es fehle die sachliche Berechtigung für einen Urlaubsanspruch. Die Gewährung von Erholungsurlaub beinhalte eine umfassende Befreiung von der Dienstverpflichtung zum Zwecke der Erholung und persönlichen Lebensgestaltung. Da der Kläger während dieses Zeitraumes aber vorläufig des Dienstes enthoben worden sei, habe keine Dienstverpflichtung bestanden, von der der Kläger hätte befreit werden können. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 23. April 2019 erhobenen Klage. Er ist der Ansicht, ihm stünden noch 165 Tage Erholungsurlaub zu. In dem unterbliebenen Hinweis des Beklagten auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes liege eine Verletzung der dem Beklagten obliegenden Fürsorgepflicht. Auch während der Zeit der vorläufigen Dienstenthebung habe er sich für einen etwaigen erneuten Einsatz bereitgehalten. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2019 zu verpflichten, dem Kläger den nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 unter Berücksichtigung von dienstlichen Erfordernissen zu gewähren, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, den vom Kläger nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaub für die Jahre 2010 bis 2016 in Höhe von 26.859,46 Euro finanziell abzugelten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid aus seinen Gründen. Das Gericht hat die Akte zum Aktenzeichen VG 80 K 15.10 OL beigezogen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die beigezogene Akte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der bei der Entscheidungsfindung vorlag, Bezug genommen.