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Urteil

8 A 173/17

Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger ist seit dem 01.06.2016 Ruhestandsbeamter des Landes Sachsen-Anhalt und begehrt die Abgeltung für 8 Urlaubstage, welche er vor Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnte. 2 In dem Zeitraum 19.07.2015 bis 01.05.2016 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Danach befand er sich vom 02.05. bis 31.05.2016 und damit bis zum Eintritt in den Ruhestand unter Anrechnung von 27 Urlaubstagen im Urlaub. 3 Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung standen dem Kläger noch 18 Urlaubstage, nämlich 3 Tage aus dem Kalenderjahr 2015 und 15 Tage aus dem Kalenderjahr 2016 zu. 4 Unter dem 21.06.2016 lehnte die Beklagte die finanzielle Abgeltung des Urlaubsanspruchs mit Verweis auf § 7 Abs. 4 der Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA) ab. Demnach sei Tatbestandsvoraussetzung, dass der Resturlaub krankheitsbedingt vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Denn er habe vor der Ruhestandsversetzung im Zeitraum vom 02.05.2016 bis 31.05.2016 Urlaub genommen und habe sich gerade nicht (mehr) im Krankenstand befunden. 5 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2017 als unbegründet zurück und vertiefte die Begründung des Ausgangsbescheides zu § 7 Abs. 4 UrlVO LSA, 6 Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren für 8 Urlaubstage weiter. Von dem ihm zustehenden Gesamturlaubsanspruch in Höhe von 35 Urlaubstagen habe er im Mai 2016 nur 27 Urlaubstage verbraucht, so dass eine Differenz von abzugeltenden 8 Urlaubstagen bestehe. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2017 zu verpflichten, dem Kläger den Urlaubsanspruch für 8 Urlaubstage finanziell abzugelten. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen 11 und verteidigt die in den Bescheiden vertretene Rechtsauffassung. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorgangs der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf finanzielle Abgeltung seiner bis zum Ruhestand nicht genommenen 8 Urlaubstage nicht zu. Die streitbefangenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 14 Dem grundsätzlichen Anspruch auf Abgeltung nicht genommener Urlaubstage steht die eindeutige tatbestandliche Formulierung in § 7 Abs. 4 UrlVO LSA entgegen. Demnach ist der krankheitsbedingt vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommener Erholungsurlaub von Amts wegen im Rahmen des unionsrechtlich zu gewährleistenden Mindesturlaubs von vier Wochen abzugelten, soweit er nicht verfallen ist. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Denn aufgrund seiner Urlaubsgewährung in dem unmittelbaren Zeitraum vor seiner Ruhestandsversetzung befand er sich nach seiner Genesung grundsätzlich wieder im Dienst und war eben nicht krankheitsbedingt gehindert, seinen vollständigen Resturlaub zu nehmen. 15 Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man auch unter Beachtung des unionsrechtlichen Abgeltungsanspruchs nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88. Denn dieser soll dem Arbeitnehmer bzw. Beamten einen Mindestjahresurlaub von vier Wochen zusprechen, welcher jedenfalls dann finanziell abzugelten ist, wenn die Unterschreitung dieses Urlaubsanspruchs nicht auf dem Willen des Arbeitnehmer bzw. Beamten beruht, was also im Regelfall bei einer Arbeitsunfähigkeit der Fall ist; jedoch auch auf anderen willensunabhängigen Umständen beruhen könnte (vgl. dazu: (EuGH, Urt. vom 12.06.2014, C-118/13; OVG NRW, Beschluss vom 21.08.2017, 6 A 368/16; juris). 16 Dementsprechend könnte man vorliegend argumentieren, dass der Kläger aufgrund seiner langen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 19.07.2015 bis 01.05.2016 seinen gesamten angesammelten Resturlaub in der kurzen Zeitspanne seiner Genesung im Mai 2016 bis zu seiner Pensionierung eben nicht willensbedingt nehmen konnte und somit doch krankheitsbedingt nicht genommen worden wäre. Jedoch wird der abzugeltende Urlaubsanspruch in § 7 Abs. 4 Satz 1 UrlVO LSA eindeutig auf vier Wochen beschränkt. Nur darüber hinausgehender nicht genommener Urlaub soll finanziell abgegolten werden. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor. Denn in den Jahren 2015 und 2016 hatte er gesetzlichen Mindesturlaub in Anspruch genommen, was bereits daraus resultiert, dass er nur noch für acht Tage die finanzielle Abgeltung beantragt. Dabei ist unerheblich, ob es sich um Urlaub aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr gehandelt hat, der in das nachfolgende Jahr übertragen worden ist (BVerwG, Beschl. vom 16.06.2016, 2 B 72.15; juris). 17 Das Gericht schließt sich daher der rechtlichen Argumentation der Beklagten in den streitbefangene Bescheiden an und darf darauf zur weiteren Begründung verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG nach den klägerischen Angaben.