Urteil
6 K 129/24
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0707.6K129.24.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage konnte der Berichterstatter (vgl. § 87a Abs. 2 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) mit dem jeweiligen Einverständnis der Beteiligten entscheiden. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, indem der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Mai 2024 die ursprünglich begehrte Freischaltung des Kommentars für erledigt erklärt und die Beklagte sich dem in ihrer Klageerwiderung vom 15. Mai 2024 bereits vorab angeschlossen hat. Die Reihenfolge der Erledigungserklärungen ist dabei unschädlich (vgl. VG Gera, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – 6 K 1248/24 Ge – juris Rn. 2 m.w.N.) Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen wurde die Rechtshängigkeit unmittelbar beendet (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 161 Rn. 14 m.w.N.). Für eine streitige Feststellung der Erledigung, die eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung voraussetzt (vgl. hierzu Clausing, a.a.O., § 161 Rn. 28 m.w.N.), besteht demnach kein Raum. Daran ändert auch das nachträglich abgegebene Anerkenntnis der Beklagten gemäß dem Schriftsatz vom 24. Oktober 2024 nichts, zumal sich dieses erkennbar nicht auf den für erledigt erklärten Leistungsanspruch erstreckt hat. Demnach war in der Hauptsache nur noch über den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausblendung des verfahrensgegenständlichen Kommentars zu entscheiden. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Dies ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art der Fall, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. So liegt es hier. Insbesondere handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Maßgeblicher Bezugspunkt der Prüfung, ob es sich bei einer Streitigkeit um eine öffentlich-rechtliche oder eine bürgerlich-rechtliche handelt, ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1/20 – juris Rn. 13 m.w.N.). Nutzt eine öffentliche Stelle zur Betreibung von Öffentlichkeitsarbeit einen Account bei einem privaten Dienst der sozialen Medien, auf den die Allgemeinheit zugreifen kann und dessen Beiträge kommentiert werden können, handelt es sich bei dem Account um eine öffentlich-rechtliche Einrichtung als Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel, die ein Träger öffentlicher Verwaltung in Erfüllung einer in seinen Wirkungskreis fallenden Aufgaben einem bestimmten Kreis der Öffentlichkeit durch Widmung im Rahmen ihres Nutzungszwecks zur Benutzung zur Verfügung stellt (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 28. April 2021 – 3 K 5339/19 – juris Rn. 51; VG Mainz, Urteil vom 13. April 2018 – 4 K 762/17.MZ – juris Rn. 56; VG München, Urteil vom 27. Oktober 2017 – M 26 K 16.5928 – juris Rn. 14). Die Qualifizierung als öffentlich-rechtliche Einrichtung ändert sich auch nicht dadurch, dass der Account von einem privaten Unternehmen betrieben wird, da dieses im Auftrag der Beklagten tätig wird (vgl. Ruthig, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 30. Aufl. 2024, § 40 Rn. 16). Die Frage, ob Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung zu gewähren ist, ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, selbst wenn die Nutzung der Einrichtung privatrechtlich geregelt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1990 – 7 B 30/90 – juris Rn. 4). Die Sperrung des Zugangs zu einem entsprechenden Account ist demnach öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. VG Hamburg, a.a.O., Rn. 52; VG Mainz, a.a.O., Rn. 55 ff.; VG München, a.a.O., Rn. 13 ff.). Geht es – wie hier – darum, dass dem Kläger die ungehinderte Veröffentlichung eines Kommentars durch den Realakt der Ausblendung versagt wird, ist dies als teilweise Zugangsbeschränkung zu der öffentlichen Einrichtung einzustufen und damit öffentlich-rechtlicher Natur. Selbst wenn man die Kommentarausblendung als bloße Nutzungsregelung ansehen würde, die nicht das „ob“, sondern das „wie“ der Nutzung der Einrichtung betrifft und grundsätzlich privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur sein kann (vgl. Ruthig, a.a.O., § 40 Rn. 16), handelt es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Dem Kläger geht es mit der Klage nicht um die Klärung der privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zu dem privaten Betreiber des Accounts oder der Social Media-Plattform, sondern um die Rechtsbeziehungen zu der Beklagten – konkret die Berechtigung, ihre Öffentlichkeitsarbeit durch allgemein zugängliche Kommentare auf dem im Auftrag der Beklagten betriebenen Account zu kritisieren. Die Beklagte nimmt mit ihrer Öffentlichkeitsarbeit dem öffentlichen Recht zuzuordnende Aufgaben wahr, in deren Sachzusammenhang die Streitigkeit steht. Schließlich ist die Streitigkeit auch nicht verfassungsrechtlicher Art, da die Befugnis einer öffentlichen Stelle zum Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit als Annexkompetenz zu der jeweiligen Sachaufgabenzuständigkeit steht und nicht auf spezifisch verfassungsrechtlicher Grundlage erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2025 – 6 C 6/23 – juris Rn. 18 ff. [zur alleinigen Maßgeblichkeit des materiellen Abgrenzungskriteriums], insb. Rn. 28). 2. Die Klage ist jedoch unzulässig. In verfahrensrechtlicher Hinsicht dürfte es zwar nicht zu beanstanden sein, dass der Kläger – anders als üblich – die Leistungsklage nicht bloß entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 Var. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – auf eine Feststellungsklage umgestellt hat, sondern zugleich den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Leistungsantrags für erledigt erklärt hat. Dabei dürften die Anträge in dem klägerischen Schriftsatz vom 4. Juli 2024 bei verständiger Würdigung entsprechend §§ 133, 157, 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches dahingehend auszulegen sein, dass der Kläger die Klage denklogisch zunächst um den dortigen Klagantrag zu 2) erweitern wollte, bevor er den ursprünglichen Klageantrag für erledigt erklärt hat, da es – aufgrund der vorab erklärten Zustimmung der Beklagten zur Erledigung – andernfalls an einem rechtshängigen Rechtsstreit mangeln würde, im Rahmen dessen der Antrag zu 2) hätte gestellt werden können. Die so zu verstehende nachträgliche objektive Klagehäufung dürfte nach §§ 44, 91 Abs. 1 VwGO zulässig sein, da sie sich gegen dieselbe Beklagte richtet, das Verwaltungsgericht Berlin ebenfalls zuständig ist, das neue Klagebegehren in einem engen Zusammenhang zum ursprünglichen Klageantrag steht und die Klageänderung damit zugleich sachdienlich ist. Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da es dem Kläger jedenfalls an dem notwendigen Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO mangelt. a) Die Prüfung, ob ein entsprechendes Feststellungsinteresse besteht, entfällt auch nicht aufgrund des im Schriftsatz vom 22. Mai 2024 abgegebenen Anerkenntnisses der Beklagten. Zwar ist es der Beklagten auch im Verwaltungsprozess in entsprechender Anwendung der Regelungen der Zivilprozessordnung über die Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils unbenommen, den Klageanspruch anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 – 8 C 21/16 – juris Rn. 4 m.w.N.). Dies gilt auch für ein Feststellungsbegehren (vgl. zur Fortsetzungsfeststellungsklage: BVerwG, a.a.O., Rn. 4; zur Feststellungsklage: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 8. April 2019 – 10 B 18.483 – juris Rn. 11). Auch im Falle eines wirksamen Anerkenntnisses hat das Gericht jedoch von Amts wegen das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen (BVerwG, a.a.O., Rn. 6). b) Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nur begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das berechtigte Interesse schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 66/14 – juris Rn. 16 m.w.N.). Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich höhere Anforderungen an das Feststellungsinteresse bei einer Feststellungsklage zu stellen sind als bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 C 4/98 – juris Rn. 20 m.w.N.), werden die zu letzterer entwickelten Fallgruppen für die Annahme eines berechtigten Interesses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO übertragen: demnach bedarf es einer Wiederholungsgefahr, eines sich typischerweise kurzfristig erledigenden qualifizierten Grundrechtseingriffs, eines Rehabilitationsinteresses oder eines Präjudizinteresses (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2024 – 6 C 4/23 – juris Rn. 36). Keine der genannten Fallgruppen ist hier einschlägig aa) Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zu Lasten des Antragstellers zu erwarten ist, wobei im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen müssen wie bei der erledigten Entscheidung oder Maßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2008 – 1 WB 11.07 – juris Rn. 21 m.w.N.) Entscheidend ist die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zukünftigen Verwaltungshandelns (vgl. BVerwG, a.a.O.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass in naher Zukunft erneut eine Ausblendung eines Kommentars des Klägers unter einem Beitrag auf dem Account x...“ auf der Social Media-Plattform „X“ zu erwarten ist. Zwar kommentiert der Kläger regelmäßig kritisch Beiträge auf dem Account, was auch zukünftig zu erwarten ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist das Gericht aber zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte beziehungsweise das von ihr zur Betreibung des Accounts beauftragte Unternehmen voraussichtlich nicht erneut eine entsprechende Ausblendung vornehmen wird. Hierfür spricht zum einen, dass es trotz der vielfachen kritischen Beiträge des Klägers auf dem Account seit mehreren Jahren nur einmalig zu einer entsprechenden Ausblendung gekommen ist. Zum anderen haben die Beklagte und das von ihr vertraglich mit der Führung des Accounts betraute Unternehmen durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass sie die Ausblendung für unberechtigt halten und zukünftig nicht erneut entsprechend handeln werden. So wurde der Kommentar auf die Beschwerde des Klägers hin nach einigen Stunden – und vor Kenntnis des hiesigen Verfahrens – umgehend und beanstandungslos wieder eingeblendet. Auch prozessual hat die Beklagte dem Inhalt ihrer Einlassungen nach sowie durch das von ihr abgegebene Anerkenntnis zum Ausdruck gebracht, keine Berechtigung zu einer Ausblendung der Kommentare zu haben. sodass eine erneute Ausblendung zukünftig nicht hinreichend konkret zu befürchten ist. Schließlich kann eine Wiederholungsgefahr nicht darauf gestützt werden, dass der Zugang des Klägers zu dem Account im April 2022 kurzzeitig gesperrt und erst auf seine Beschwerde hin wieder freigeschaltet wurde. Es ist bereits fraglich, ob ein solcher singulärer, über drei Jahre in der Vergangenheit liegender, Vorfall geeignet ist, eine entsprechende hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr zu begründen. Jedenfalls handelt es sich bei einer kompletten Sperrung des Account-Zugangs um eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht andere Maßnahme als die Ausblendung eines einzelnen Kommentars. Selbst bei der Annahme, dem Kläger drohe eine erneute Zugangssperrung, wäre ihm mit einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausblendung seines Kommentars nicht geholfen, da hierdurch keine Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen einer Sperrung des Account-Zugangs erfolgen würde. Aus der einmaligen Sperrung des Account-Zugangs kann jedenfalls ersichtlich keine Weiderholungsgefahr für die Ausblendung eines Kommentars hergeleitet werden. bb) Ein Feststellungsinteresse kann aufgrund der Garantie des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG – bei solchen Eingriffsmaßnahmen anzunehmen sein, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 38/12 – juris Rn. 21). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 –, juris Rn. 11 m.w.N.) sowie der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, juris Rn. 22) ist dabei zusätzlich ein qualifizierter (tiefgreifender, gewichtiger bzw. schwerwiegender) Grundrechtseingriffs erforderlich. Ein solcher ist insbesondere bei Verletzungen der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG, bei Grundrechtseingriffen, die das Grundgesetz selbst unter Richtervorbehalt gestellt hat, sowie bei objektiver Willkür anzunehmen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 33). Hinsichtlich anderer Grundrechte ist im Rahmen der Einzelfallwürdigung zum einen dessen besondere Bedeutung im Gesamtsystem der Grundrechte zu berücksichtigen und zum anderen zu bewerten, inwieweit die fragliche Maßnahme die Möglichkeit individueller Selbstbestimmung in dem durch das Grundrecht erfassten Lebensbereich beschränkt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 33). Bei der Ausblendung des Kommentars handelt es sich bereits um keine sich typischerweise kurzfristig erledigende Maßnahme, da Kommentare regelmäßig entweder dauerhaft ausgeblendet werden (etwa aufgrund eines als rechtswidrig angesehenen Inhalts) oder aber dauerhaft sichtbar sind. Eine kurzfristige vorübergehende Ausblendung dürfte demgegenüber atypisch sein. Jedenfalls mangelt es aber an einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Die zeitweise Ausblendung des klägerischen Kommentars stellt allenfalls einen geringfügigen Eingriff in dessen Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG dar. Für die geringe Eingriffsintensität spricht insbesondere die kurze Dauer der Ausblendung, die Tatsache, dass der Kommentar trotz der Ausblendung für andere Nutzer durch aktive Suche weiterhin auffindbar war sowie die Möglichkeit des Klägers, seine Meinung auch während der Dauer der Ausblendung in vielfältiger Weise anderweitig kundzutun. Soweit der Kläger die Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten insgesamt für verfassungswidrig hält, da sie das Gebot der Staatsferne der Presse missachte, kann dies jedenfalls keine (schwerwiegende) Verletzung seiner subjektiven (Grund-)Rechte begründen. cc) Für die Annahme eines berechtigten ideellen Interesses an einer Rehabilitierung ist erforderlich, dass sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 38/12 – juris Rn. 16 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Eine bloß vorübergehende Ausblendung eines Kommentars begründet keine erhebliche diskriminierende Wirkung und eine solche ist von dem Kläger auch nicht vorgetragen. dd) Schließlich ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die begehrte Feststellung der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dient, sodass auch kein Präjudizinteresse besteht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Demnach entsprach es der Billigkeit, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, da die Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses von vornherein unzulässig war. Dies folgt entweder daraus, dass die begehrte Freischaltung des Kommentars – wie die Beklagte behauptet – bereits mehrere Stunden vor Klagerhebung vorgenommen wurde. Eine anderslautende Kostenentscheidung wäre dann auch aus Billigkeitsgesichtspunkten nicht geboten. Dem Kläger wäre es ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich unmittelbar vor der Klageerhebung nochmals zu vergewissern, ob sein Kommentar weiterhin ausgeblendet wird, oder ob die Beklagte diesen aufgrund seiner Beschwerde wieder freigeschaltet hatte. Dies gilt umso mehr, da die Freischaltung – nach dem Vortrag der Beklagten – zum einen bereits mehrere Stunden vor Einreichung der Klage erfolgte und der Kläger sich zum anderen angesichts der von ihm extrem kurz bemessenen Frist zur Freischaltung von etwas mehr als einer Stunde keinesfalls sicher sein konnte, dass eine Freischaltung entweder innerhalb dieser Frist oder gar nicht erfolgen würde. Kein anderes Ergebnis ergibt sich für den Fall, dass die Freischaltung des Kommentars nicht schon bei Klageerhebung, sondern erst am nächsten Morgen erfolgt ist. Denn auch insoweit würde es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehlen. Rechtsschutzsuchende, die eine Handlung oder Unterlassung von einer Behörde begehren, haben sich mit ihrem Antrag grundsätzlich zunächst an die Behörde zu wenden, bevor sie eine Leistungsklage vor Gericht erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 66/14 –, juris Rn. 21). Hierbei würde es sich indes um eine bloße Förmelei handeln, wenn der Rechtsschutzsuchende unmittelbar nach Antragstellung Klage erheben oder der Behörde eine beliebig kurze Entscheidungsfrist setzen könnte. Denn der Behörde muss es vielmehr möglich sein, eine sachgerechte Prüfung des Begehrens vorzunehmen. Lehnt diese den Antrag ab oder entscheidet sie nicht innerhalb der nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Frist (vgl. hierzu auch den Rechtsgedanken des § 75 Satz 1 VwGO), darf der Rechtsschutzsuchende davon ausgehen, sein Begehren nur mit einer Klage erreichen zu können. Anhand dieser Maßstäbe hat der Kläger die Klage verfrüht erhoben. Auch unter Berücksichtigung der Schnelllebigkeit in sozialen Medien ist es bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht angemessen, der Beklagten eine Frist zur Freischaltung des Kommentars von lediglich etwas mehr als einer Stunde zu setzen und mit der Klageerhebung nicht mindestens 24 Stunden – eine Freischaltung des Kommentars ist hier jedenfalls deutlich unter 24 Stunden nach der Aufforderung erfolgt – abzuwarten. Der Einwand des Klägers, die Schnelllebigkeit in sozialen Medien habe eine umgehende Klageerhebung erforderlich gemacht, verfängt insbesondere auch deshalb nicht, da mit einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung ersichtlich nicht umgehend gerechnet werden konnte, er aber gleichwohl keinen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die kurzzeitige Ausblendung eines Kommentars auf der Social Media-Plattform „X“ durch das Auswärtige Amt. Das Auswärtige Amt betreibt Öffentlichkeitsarbeit. Dabei bedient es sich der K... GmbH, die in ihrem Auftrag die Plattform „Deutschland.de“ nebst verschiedener Kanäle in den sozialen Medien unterhält. Die K... GmbH ist nach der vertraglichen Vereinbarung redaktionell und presserechtlich für die Auftritte in den sozialen Medien verantwortlich. Dies beinhaltet die Moderation der Kommentarspalten. Zu dem Angebot auf den sozialen Medien gehört unter anderem der Account „x...“ auf der Social Media-Plattform „X“. Der Kläger veröffentlicht regelmäßig kritische Kommentare unter Beiträgen auf diesem Account. Im April 2022 wurde ihm vorübergehend der Zugang zu dem Account gesperrt und erst auf seine Beschwerde hin wieder freigeschaltet. Der Kläger veröffentlichte am 2. April 2024 um 15:08 Uhr unter einem Beitrag des Accounts den nachfolgenden Kommentar: „The ecoleftist coalition (funding this account) is continuing to shut down without replacing. Deindustrialisation progresses. Unemployment grows. Innovation in the field of AI takes places abroad due to lack of electric energy. Germany in rapid decline“. Dieser wurde durch die diensthabende Redakteurin der K... GmbH um 15:10 Uhr ausgeblendet. Dadurch war er für die anderen Nutzer nur durch eine gezielte Suche in der Liste der ausgeblendeten Kommentare auffindbar. Der Kläger forderte das Auswärtige Amt um 15:53 Uhr per E-Mail auf, den Kommentar bis spätestens 17:00 Uhr am selben Tag wieder freizuschalten. Nach Kenntnisnahme der E-Mail des Klägers gegen 18:30 Uhr veranlasste die diensthabende Redakteurin die Freischaltung des Kommentars, ohne den Kläger hierüber gesondert zu informieren. Die Freischaltung erfolgte nach dem von der Beklagten vorgelegten Screenshot des Content-Management-Systems jedenfalls am Morgen des 3. April 2024 um 09:25 Uhr. Der Kläger hat am 2. April 2024 um 21:32 Uhr Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben und ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den streitgegenständlichen Kommentar auf der Social Media-Plattform „X“ freizuschalten. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vom 15. Mai 2024 die Abweisung der Klage beantragt und sich im Hinblick auf die erfolgte Freischaltung des Kommentars einer zu erwartende Erledigungserklärung des Klägers bereits vorab angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2024 hat der Kläger den ursprünglichen Klageantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt und zugleich die Feststellung beantragt, dass die Ausblendung des streitgegenständlichen Kommentars rechtswidrig gewesen sei. Die Klägerin hat den Feststellungsantrag mit Schriftsatz vom 22. Mai 2024 anerkannt. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen, wobei sich dieses sowohl auf die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits als auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausblendung des Kommentars erstrecke. Die Beklagte habe insoweit auch die Kosten zu tragen, da kein sofortiges Anerkenntnis vorliege. Sie habe Veranlassung zur Klage gegeben, da sie die Frist zur Freischaltung verstreichen lassen und ihn nicht über die Freischaltung informiert habe. Im Übrigen habe sie zunächst Klageabweisung beantragt. Es bestehe auch ein Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausblendung des Kommentars, da es sich um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handele und Wiederholungsgefahr bestehe. Die Klage sei auch nicht mutwillig vorzeitig erhoben worden, da angesichts der Schnelllebigkeit sozialer Medien eine umgehende Klage geboten gewesen und er nicht über die erneute Freischaltung informiert gewesen sei. Schließlich sei die Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten insgesamt verfassungswidrig, da sie das Gebot der Staatsferne der Presse missachte, indem sie zum einen staatliche Öffentlichkeitsarbeit hinter einem vermeintlich journalistisch-redaktionellen Anschein verberge und zum anderen die Meinungsbildung durch eine staatliche Finanzierung der K... beeinflusse. Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags erledigt hat sowie festzustellen, dass die Ausblendung des klagegegenständlichen Kommentars rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass die Freischaltung des Kommentars bereits unmittelbar nach Kenntnisnahme der E-Mail des Klägers gegen 18:30 Uhr durch die diensthabende Redakteurin erfolgte. Die ursprüngliche Leistungsklage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zum einen sei die Klageerhebung erst nach der Freischaltung des Kommentars erfolgt. Zum anderen habe der Kläger eine unzumutbar kurze Frist gesetzt, um den versehentlich ausgeblendeten Kommentar wieder freizuschalten. Er hätte jedenfalls bis zum Ablauf des 2. April 2024 mit der Klageerhebung zuwarten müssen. Nur hilfsweise käme es auf die übereinstimmenden Erledigungserklärungen an, wobei der Kläger hierbei die Kosten zu tragen habe. Das Anerkenntnis, welches sich ausschließlich auf den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausblendung des Kommentars bezogen habe, sei gegenstandslos, da der Rechtsstreit zu diesem Zeitpunkt bereits erledigt gewesen sei. Die Beklagte habe das Anerkenntnis in der irrigen Annahme abgegeben, dass die Erledigung erst nach Klageerhebung eingetreten sei. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen sei der Rechtsstreit beendet gewesen und der Kläger habe einen entsprechenden Antrag nicht mehr stellen können. Für den Fall, dass das Gericht über den Antrag gleichwohl in der Sache entscheidet, fehle es jedenfalls an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, da keine der hierfür anerkannten Fallkonstellationen einschlägig sei. Insbesondere liege angesichts der bloß irrtümlich erfolgten kurzzeitigen Ausblendung sowie der über 450 sonstigen – nicht ausgeblendeten – Kommentare des Klägers keine Wiederholungsgefahr sowie kein tiefgreifender, gewichtiger bzw. schwerwiegender Grundrechtseingriff vor. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen des Klägers vom 5. April 2024 und 9. Oktober 2024 sowie der Beklagten vom 15. Mai 2024 und 24. Oktober 2024 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen.