Beschluss
2 B 66/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Gewährung einer pauschalen Zulage stellt nicht ohne ausdrückliche Willenserklärung einen Verzicht auf weitergehende unionsrechtliche Schadensersatzansprüche dar.
• Eine gesetzliche Ausschlussregel, die einzig auf den Ausschluss unionsrechtlicher Ansprüche zielt, kann unionsrechtlich unwirksam sein; ihre Wirksamkeit kann für das Prozessausgangsproblem aber hinweggedacht werden, wenn das Berufungsgericht das Urteil auch aus anderem, tragendem Grund erlassen hat.
• Zur Zulassung der Revision sind alle selbständig tragenden Begründungen des Berufungsurteils gesondert darzulegen; bloße Richtigkeitsrügen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Verzicht auf unionsrechtliche Ersatzansprüche durch Antrag auf Zulage • Ein Antrag auf Gewährung einer pauschalen Zulage stellt nicht ohne ausdrückliche Willenserklärung einen Verzicht auf weitergehende unionsrechtliche Schadensersatzansprüche dar. • Eine gesetzliche Ausschlussregel, die einzig auf den Ausschluss unionsrechtlicher Ansprüche zielt, kann unionsrechtlich unwirksam sein; ihre Wirksamkeit kann für das Prozessausgangsproblem aber hinweggedacht werden, wenn das Berufungsgericht das Urteil auch aus anderem, tragendem Grund erlassen hat. • Zur Zulassung der Revision sind alle selbständig tragenden Begründungen des Berufungsurteils gesondert darzulegen; bloße Richtigkeitsrügen genügen nicht. Der Kläger, Beamter bei der Berliner Feuerwehr, leistete im Zeitraum 1.1.2007 bis 31.1.2008 mehr als 48 Stunden wöchentlich im Einsatzdienst. Für diesen Zeitraum erhielt er auf Antrag eine pauschale Zulage nach dem Zulagengesetz Berlin (20 € je Dienstschicht). Das Gesetz enthält in § 1 Abs. 1 Satz 4 eine Regel, wonach mit Gewährung der Zulage Ansprüche auf angemessenen Freizeitausgleich abgegolten seien. Der Kläger begehrte daneben Schadensersatz wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit; der Dienstherr lehnte unter Hinweis auf die Abgeltungsregelung ab. Das VG verurteilte das Land zur Nachzahlung weiterer Beträge; das OVG bestätigte dies. Das Berufungsgericht begründete die Entscheidung vornehmlich damit, dass aus dem Zulageantrag kein Verzicht auf weitergehende unionsrechtliche Ansprüche zu entnehmen sei; zusätzlich hielt es die Ausschlussklausel für unionsrechtlich problematisch. Der Beklagte beantragte die Zulassung der Revision, die das BVerwG mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung der allein angegriffenen Begründung nicht zuließ. • Kernentscheidung: Das OVG hat das Berufungsurteil maßgeblich damit begründet, dass der Antrag auf Zulage keine Willenserklärung enthielt, die auf den Verzicht weiterer unionsrechtlicher Ansprüche gerichtet war; es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger bei Antragstellung Kenntnis vom genauen Inhalt und der Wirkung von § 1 Abs. 1 Satz 4 Zulagengesetz hatte. • Hinwegdenkbarkeit: Selbst wenn die Ausschlussregel in § 1 Abs. 1 Satz 4 Zulagengesetz unionsrechtswidrig wäre, ist diese Frage für das Urteil nicht entscheidungserheblich, weil das OVG das Urteil unabhängig davon auf die fehlende Verzichtsbereitschaft stützte. • Zulassungsgrund Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO): Das BVerwG prüft nur, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Revisionszulassungsgründe jede selbständig tragende Begründung des Berufungsurteils erfassen; hier hat der Beklagte dies nicht dargetan. • Rechtsfolgen bei mehreren Begründungen: Wenn eine Entscheidung selbständig tragend auf mehreren Gründen beruht, ist die Revision nur zuzulassen, wenn gegen jede Begründung ein durchgreifender Zulassungsgrund vorliegt; andernfalls kann die nicht angegriffene Begründung hinweggedacht werden. • Verfahrensrügen und Richtigkeitsrügen: Die Beschwerde enthielt lediglich Richtigkeitsvorwürfe und Vermutungen zur Kenntnis des Gesetzes durch den Kläger; solche Vorwürfe begründen keinen Revisionszulassungsgrund. • Europarechtliche Note: Die Berechnung einer Entschädigung aus unionsrechtswidriger Zuvielarbeit bleibt grundsätzlich Sache des nationalen Rechts; eine generelle Aussage zur Vereinbarkeit des nationalen Pauschalregimes mit dem Unionsrecht war daher für die Revisionseröffnung nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerde des beklagten Landes gegen die Berufungsentscheidung wurde nicht zur Zulassung der Revision angenommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Oberverwaltungsgericht das Berufungsurteil im Wesentlichen darauf gestützt hat, dass der Antrag auf Gewährung der Zulage keine Verzichtserklärung auf weitergehende unionsrechtliche Ersatzansprüche enthielt. Da der Beklagte keinen Zulassungsgrund dargelegt hat, der diese tragende Begründung in Frage stellt, war keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben. Die Frage der Vereinbarkeit der Ausschlussregel des Zulagengesetzes mit dem Unionsrecht bleibt offen, weil sie für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ist. Das Berufungsurteil, das dem Kläger weitere Zahlungen zusprach, bleibt damit bestehen; der Kläger hat somit hinsichtlich der streitigen Nachzahlung gewonnen, weil kein wirksamer Verzicht auf seine unionsrechtlichen Ansprüche festgestellt werden konnte.