Beschluss
1 LZ 189/22 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:0619.1LZ189.22OVG.00
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Leitsätze
Der Miteigentümer einer Zweitwohnung darf auch dann zur Zahlung der vollständigen Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, wenn ein weiterer Miteigentümer in der Wohnung hauptwohnsitzlich gemeldet ist.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 9. Februar 2022 – 2 A 2062/21 HGW – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.196,21 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Miteigentümer einer Zweitwohnung darf auch dann zur Zahlung der vollständigen Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, wenn ein weiterer Miteigentümer in der Wohnung hauptwohnsitzlich gemeldet ist.(Rn.12) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 9. Februar 2022 – 2 A 2062/21 HGW – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.196,21 Euro festgesetzt. Der Kläger und seine Ehefrau sind gemeinschaftliche Eigentümer einer Wohnung in W.. Die Ehefrau hat dort ihren Hauptwohnsitz, der Kläger hat seinen Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde. Mit Bescheid vom 24. August 2021 setzte der Beklagte dem Kläger gegenüber Zweitwohnungssteuer für 2021 in Höhe von 1.196,21 Euro fest. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2021 zurück. Die auf Aufhebung der Bescheide und hilfsweise Herabsetzung der Zweitwohnungsteuer auf die Hälfte gerichtete Anfechtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Februar 2022 – 2 A 2062/21 HGW – abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass einer Festsetzung der vollen Zweitwohnungssteuer nicht entgegenstehe, dass dem Kläger die Wohnung zusammen mit seiner Ehefrau gehöre. Seien mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so seien sie nach der einschlägigen Satzung Gesamtschuldner. Es ergebe sich aus dem Vortrag des Klägers, dass die streitgegenständliche Wohnung vom Kläger neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf und den persönlichen Lebensbedarf seiner Ehefrau gehalten werde. Die eigene Mitbenutzung werde von ihm auch nicht in Abrede gestellt. Zu keinem anderen Ergebnis führe der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers in der betroffenen Wohnung mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sei. Die Wohnung des Klägers unterliege auch nicht deshalb nicht der Zweitwohnungssteuer, weil sie der nicht dauernd von seiner Ehefrau getrenntlebende Kläger, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befinde, ausschließlich aus beruflichen Gründen halte. Es bestehe für den Kläger vorliegend auch aufgrund seiner Ehe keine melderechtliche Zwangslage dafür, die betroffene Wohnung nur als Nebenwohnsitz anzumelden. Der Steuermaßstab und seine Anwendung im Einzelfall hielten einer gerichtlichen Kontrolle ebenfalls stand. Der nach Zustellung des Urteils an den Kläger am 15. Februar 2022 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 14. März 2022 gestellte und unter dem 13. April 2022 ebenso fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschluss vom 22. August 2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963; Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris, Rn. 27 ff.; Beschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris, Rn. 15 ff.). Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2016 – 2 B 66.15 –, juris Rn. 5 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. OVG Greifswald, Beschluss vom 14. Dezember 2023 – 1 LZ 413/21 OVG –, juris Rn. 24). Soweit der Kläger als grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage die Frage „Darf ein Miteigentümer einer Zweitwohnung auch dann zur Zahlung der vollständigen Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, wenn ein weiterer Miteigentümer in der Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet ist?“ aufwirft, lässt sich diese auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung und der vorhandenen rechtlichen Rahmenbedingungen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens eindeutig beantworten. Rechtsgrundlage der vorliegenden Festsetzung der Zweitwohnungssteuer ist § 3 KAG M-V i. V. m. mit der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde W. in der für den maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung vom 15. Oktober 2019. Steuergegenstand ist gemäß § 2 der Satzung das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet, über die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder verfügen kann. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Miteigentümer und Inhaber der betroffenen Wohnung in W.. Wohnungsinhaber ist derjenige, der die alleinige oder gemeinschaftliche Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis an der Wohnung für einen bestimmten Zeitraum besitzt. Dies kann nur der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 C 7.08 –, juris Rn. 25). Der Inhaberschaft steht die unentgeltliche Überlassung der Wohnung zur Nutzung Dritter nicht entgegen, soweit der Verfügungsberechtigte sich der Verfügungsmacht nicht begibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 175, 79 –, BVerfGE 65, 325). So liegt der Fall auch hier. Der Kläger hat sich dazu entschieden, die Wohnung in W. seiner Ehefrau und Miteigentümerin zur dauerhaften Nutzung als Hauptwohnung zu überlassen. Dadurch hat der Kläger aber seine rechtliche Verfügungsbefugnis und Verfügungsmacht als Miteigentümer nicht verloren, sondern vielmehr für den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder darüber verfügt. Hinzu kommt vorliegend, dass der Kläger seinem eigenen Vortrag nach die betroffene Wohnung auch selbst noch mit nutzt. Ohne dass sich dies der vom Kläger formulierten Frage entnehmen ließe, wird aufgrund des übrigen Vorbringens des Klägers zudem darauf hingewiesen, dass sich etwas anderes auch nicht aus der familienrechtlichen Stellung des Klägers zu seiner Ehefrau ergibt. Nur für einen verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Berufstätigen, der wegen der Beibehaltung einer gemeinsamen (Familien-)Wohnung an einem anderen Ort melderechtlich an der Anmeldung der überwiegend genutzten Wohnung als Hauptwohnung gehindert ist, stellt die daraus resultierende Zweitwohnungssteuerpflicht für die Wohnung am Beschäftigungsort nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine an das eheliche Zusammenleben anknüpfende und daher verfassungsrechtlich unzulässige Benachteiligung gegenüber unverheirateten Steuerpflichtigen dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 – 1 BvR 1232/00 –, juris Rn. 84 ff.). Ein solcher Fall der notwendigen Berufsausübung an einem anderen Ort liegt aber bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht vor. Wird die Nebenwohnung nicht überwiegend für die Berufsausübung genutzt, besteht kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von verheirateten und ledigen Berufstätigen. Allein der unterschiedliche Familienstand kann bei ansonsten gleichen Umständen, die melderechtlich gleich zu beurteilen sind, eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen (so auch VGH München, Beschluss vom 21. Dezember 2012 – 4 CS 12.2635 –, juris Rn. 13). Ferner weist das Gericht darauf hin, dass der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen kann, er hafte als hälftiger Miteigentümer nur zu 50 % für die Zweitwohnungssteuer. Die Zweitwohnungssteuerpflicht knüpft nicht an das (Mit-) Eigentum, sondern nach § 2 Abs. 1 der Satzung an die Inhaberschaft an der Wohnung an. Angesichts seiner gegenüber seiner Ehefrau und Miteigentümerin gleichberechtigten Nutzungsbefugnis ist er uneingeschränkter Inhaber der streitbefangenen Wohnung und kann deshalb zu 100 % der Zweitwohnungssteuer herangezogen werden. Entgegen der Ansicht des Klägers erlangt die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage auch nicht allein deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil vom 14. Dezember 1992 – 2 L 17/92 – entschieden hat, dass eine ins Melderegister eingetragene Hauptwohnung einer Person nicht gleichzeitig für deren Ehegatten eine Zweitwohnung im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts sein könne. Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein diese Rechtsprechung offenbar mittlerweile auch selbst aufgegeben hat (vgl. dazu VG Schleswig, Urteil vom 5. Februar 2016 – 2 A 10/14 –, juris Rn. 20 unter Bezugnahme auf eine wohl nicht veröffentlichte Entscheidung des OVG Schleswig). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).