Beschluss
OVG 10 N 49.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0309.OVG10N49.13.0A
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Leitsätze
1. Zur Sicherung der Erschließung eines Ferienanlagenvorhabens.(Rn.6)
2. Gesichert ist die Erschließung eines Vorhabens, wenn - im Rahmen einer am üblicherweise zu erwartenden Gang der Dinge orientierten Prognose - damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn erwartet werden kann, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - BVerwG 4 C 7/09 -, juris Rn. 40)..(Rn.8)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Juni 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Sicherung der Erschließung eines Ferienanlagenvorhabens.(Rn.6) 2. Gesichert ist die Erschließung eines Vorhabens, wenn - im Rahmen einer am üblicherweise zu erwartenden Gang der Dinge orientierten Prognose - damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn erwartet werden kann, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - BVerwG 4 C 7/09 -, juris Rn. 40)..(Rn.8) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Juni 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 50.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Erteilung von zwei Baugenehmigungen auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Errichtung einer Ferienanlage in der Gemeinde Storkow auf einem im Wald in der Nähe des Sees gelegenen Grundstück. Die Klägerin beabsichtigt, das ehemalige „Erholungsobjekt der Staatssicherheit der DDR“, dessen Nutzung im Jahre 1989 aufgegeben worden war, als Ferienanlage zu nutzen. Im Jahre 2007 wurde durch die Bauherrin ein Bauantrag zur Wiederaufnahme der Nutzung und zur Errichtung von zwei Gästehäusern mit insgesamt 14 Ferienwohneinheiten gestellt. In einem weiteren Bauantrag wurde der Umbau eines ehemaligen Wirtschaftsgebäudes zu einem Verwaltungsgebäude mit zwei Betriebswohnungen und zwölf Stellplätzen beantragt. Die Klage der Klägerin - seinerzeit noch gemeinsam mit einem weiteren Kläger geführt - gegen die Ablehnung der Bauanträge wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) von der Klägerin dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmen, rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegt auf Grundlage der Darlegungen der Klägerin nicht vor. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eröffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz im Hinblick auf das prognostizierte Ergebnis des Rechtsmittels. Die maßgebliche Frage geht also dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden wurde. Ist die Entscheidung der Vorinstanz selbständig tragend auf mehrere Gründe gestützt, bedarf es der Darlegung eines Zulassungsgrundes für jede Begründung. Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt wird und ggf. gegeben ist, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO müssen also hinsichtlich jedes einzelnen tragenden Entscheidungsgrundes erfüllt sein (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Mai 2016 - OVG 10 N 11.16 -; vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2016 - BVerwG 2 B 66.15 -, juris Rn. 6 zum Revisionsrecht). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung der Klägerin nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden, und dies im Kern auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt. Erstens, weil die geplante Ferienanlage ein nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben sei, da der vorhabenbezogene Bebauungsplan „weg 9...“ materiell unwirksam sei und das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB öffentliche Belange beeinträchtige. Zweitens sei, selbst wenn man zugunsten der Klägerin Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans unterstellte, nach Ablauf der vertraglichen Durchführungsfrist die wegemäßige Erschließung des Ferienanlagenvorhabens gemäß § 30 Abs. 2 BauGB nicht mehr gesichert. Bezüglich der letzteren, selbständig tragenden Begründung ist ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben. Der Senat kann daher offen lassen, ob unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin insbesondere in den Schriftsätzen vom 12. September 2013 und 30. Mai 2014 die Vorschrift des § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB der Zulassung des Vorhabens entgegensteht, da dieser Grund hinweggedacht werden kann, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändern würde. Das Vorbringen der Klägerin kann nämlich die Würdigung und Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die wegemäßige Erschließung i.S.v. § 30 Abs. 2 BauGB des Ferienanlagenvorhabens insgesamt nicht mehr gesichert sei, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Das geltende Recht macht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung (§§ 29 ff. BauGB, vgl. insbesondere § 30 Abs. 2 BauGB, § 35 Abs. 2 BauGB) die Sicherung der Erschließung zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit baulicher Anlagen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999 - BVerwG 4 B 47.99 -, juris Rn. 5). Ohne Erfolg bleibt insoweit das Vorbringen der Klägerin, das Vorhabengrundstück sei bereits durch den bestehenden E...weg hinreichend erschlossen. Der Weg sei in einem ordentlichen Zustand. Er habe eine „sandgeschlemmte“ Schotterdecke mit Ausweichstellen und sei bis zum Jahre 1989 von der Vorbesitzerin (dem MfS der DDR) als Transportweg für Baumaterialien und für den Betrieb des Ferienobjektes genutzt worden und werde auch derzeit, insbesondere für Fahrzeuge der Ver- und Entsorgungsbetriebe, von Lieferanten, Dienstleistern und Krankentransporten vor allem für das Nachbaranwesen sowie durch weitere Anlieger genutzt. Hiermit kann die Klägerin die gegenteilige Bewertung des Verwaltungsgerichts, das die wegemäßige Erschließung des Vorhabengrundstücks nicht als ausreichend gesichert angesehen hat, weil das erwartete Verkehrsaufkommen der Feriengäste insgesamt auch im Hinblick auf die fehlende hinreichende Fahrwegbreite nicht den Anforderungen des § 30 Abs. 2 BauGB entspreche, nicht in Frage zu stellen. Eine gesicherte Erschließung verlangt zumindest die verkehrsmäßige Erschließung durch einen Anschluss des Vorhabengrundstücks an das öffentliche Straßennetz (vgl. u.a. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 19. Juni 2015 - 11 Bauland U 1/13 -, juris Rn. 64; Jarass/Kment, BauGB, 2013, § 30 Rn. 12 m.w.N.). Welche Anforderungen an die Sicherung der Erschließung im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll. Wenn das Bundesrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung der Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es einmal gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge besonders der Nutzer als auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung erreichbar sind, und zum anderen, dass der Gemeinde nicht als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessene Erschließungsaufgaben aufgedrängt werden. Die Erschließung eines Vorhabens ist nur dann durch eine vorhandene Straße gesichert, wenn diese den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen kann (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Juli 2014 - OVG 10 N 24.14 -, juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999 - BVerwG 4 B 47.99 -, juris Rn. 5). Ausgehend davon ist die Bewertung des Verwaltungsgerichts nachvollziehbar, dass die gesicherte verkehrsmäßige Erschließung des konkreten Ferienanlagenvorhabens durch einen Anschluss an das öffentliche Straßennetz bislang nicht über den derzeit vorhandenen, aber unbefestigten (nicht asphaltierten) Waldweg mit geringer Breite erfolgen kann. Die Ferienanlage mit vierzehn Wohneinheiten und weiteren zwei Betriebswohnungen würde durch ihre Nutzer als auch durch Fahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung ein erhebliches Verkehrsaufkommen auslösen. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Karten und Bilder ist der E...weg, über den nach Ansicht der Klägerin die Erschließung erfolgen soll, nur bis zum Abzweig E... ausgebaut, so dass die verkehrsmäßige Erschließung nur über die R...Straße und dann über einen schmalen unbefestigten Waldweg erfolgen könnte, der - wie die Klägerin selbst einräumt - nur über eine „sandgeschlemmte“ Decke verfügt. Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz reicht auch die Wegbreite nicht aus, um das Verkehrsaufkommen der Feriengäste insgesamt zu bewältigen, wobei der vorhandene Waldweg im Hinblick auf den Begegnungsverkehr trotz Inanspruchnahme der Ausweichstellen nicht ausreichend breit ist. Dass, wie dies die Klägerin vorträgt, vor der Wende im Herbst 1989 der Staatssicherheitsdienst der DDR den Weg zur Errichtung und zum Betrieb seines „Erholungsobjekts“ genutzt haben soll, lässt nicht hinreichend den Schluss zu, dass derzeit der Waldweg den bundesrechtlichen Begriff der Sicherung der Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen erfüllt. Hinzu kommt, dass zwei Gästehäuser mit insgesamt 14 Wohneinheiten von der Klägerin neu errichtet werden sollen. Auch das Vorbringen der Klägerin, dass der Weg derzeit für Fahrzeuge der Ver- und Entsorgung, Dienstleister und Krankentransporte für -nicht näher bezeichnete - „Nachbaranwesen“ und weitere Anlieger genutzt werde, ist ohne hinreichende Substanz. Die Beigeladene hat nachvollziehbar dargelegt, dass die an der R...Straße gelegenen Gebäude über diese Straße und nicht über den Waldweg erschlossen werden, was auch aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Karten ersichtlich ist. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt das Vorbringen der Klägerin, das der Sache nach auf einen Anspruch auf Erschließung aus § E 1 Abs. 2, § E 2 Abs. 2 Satz 3 des zwischen der Beigeladenen und der Klägerin geschlossenen Durchführungsvertrages aus dem Jahre 2006 sowie den Regelungen über den Ausbau analog „Waldwegebau“ des Grundstückskaufvertrags vom 13. Juli 2003 abstellt. Die Klägerin trägt dazu vor, dass die in der erstinstanzlichen Entscheidung angenommene Fristbindung aus einem „nicht präsenten öffentlichen Dokument“ fragwürdig sei, dass die Beigeladene Vertragsbruch begangen habe und sie erst fünf Monate nach Ablehnung der streitgegenständlichen Bauanträge über die Stornierung des Asphaltausbaus des Weges informiert habe. Dieses Vorbringen vermag die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass nach Ablauf der für die Klägerin als Vorhabensträgerin geltenden vertraglichen Durchführungsfrist in § V 2 des Durchführungsvertrages, der eine Durchführungsverpflichtung bis zum 31. Dezember 2012 enthält, die wegemäßige Entschließung gemäß § 30 Abs. 2 BauGB nicht mehr gesichert sei, im Ergebnis nicht schlüssig in Frage zu stellen. Gesichert ist die Erschließung eines Vorhabens, wenn - im Rahmen einer am üblicherweise zu erwartenden Gang der Dinge orientierten Prognose - damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn erwartet werden kann, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - BVerwG 4 C 7.09 -, juris Rn. 40). Gemessen daran hat die Klägerin nicht dargetan, dass im Rahmen der vorgenannten Prognose damit gerechnet werden kann, dass die Erschließung der Ferienanlage spätestens bis zur Nutzungsaufnahme, sei es über einen Straßenausbau durch die Verlängerung des weges oder einen Ausbau des vorhandenen Waldweges, funktionsfähig angelegt sein wird. Das Verwaltungsgericht ist zu der Bewertung gelangt, dass die Klägerin gegen die Beigeladene keinen Anspruch mehr auf Erschließung insbesondere aus dem Durchführungsvertrag erheben könne, weil nach Ablauf der für die Klägerin als Vorhabensträgerin geltenden Durchführungsfrist die Forderung zur Herstellung der Erschließung aus dem Vertrag nicht mehr erhoben werden könne. Die Klägerin stellt diese rechtliche Bewertung mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Frage. Da der Durchführungsvertrag Bestandteil der vom Verwaltungsgericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge ist, ist es für die Frage, ob aus ihm weiterhin ein rechtlicher Anspruch auf Erschließung abgeleitet werden kann, nicht erheblich, ob dieser Vertrag öffentlich bekannt gemacht wurde oder nicht. Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin unterstellen würde, dass sie auch derzeit noch gegen die beigeladene Gemeinde einen rechtlichen Anspruch auf Erschließung hätte, kann hier nicht angenommen werden, dass die Erschließung bis zur Nutzungsaufnahme der Ferienanlage funktionsfähig hergestellt sein wird und damit die Erschließung gesichert wäre. Ein solcher Anspruch auf Erschließung aus dem Durchführungsvertrag ist nämlich zwischen der Klägerin und der beigeladenen Gemeinde derzeit jedenfalls streitig. Die Klägerin als Bauherrin müsste daher selbst einen zu ihren Gunsten unterstellten Anspruch auf Erschließung gegen die Beigeladene erst (gerichtlich) durchsetzen, bevor hier nach Lage der Dinge die Prognose gerechtfertigt wäre, dass die Erschließung gesichert ist und sie so ihr Vorhaben weiter verfolgen kann (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 -, juris Rn. 14 m.w.N.). 2. Auch den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) legt die Klägerin nicht hinreichend dar. Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind, wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Februar 2016 - OVG 10 N 22.13 -, juris Rn. 17). Diese Voraussetzung erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Soweit die Klägerin vorträgt, dass in der Rechtssache zu klären sei, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen sei und welche Anforderungen aus § 12 Abs. 3 BauGB an den Vorhaben- und Erschließungsplan zu stellen seien, hat sie bereits nicht dargelegt, dass diese Frage für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich ist. Wie zu 1. ausgeführt, steht einem Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach der selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts bereits der Umstand entgegen, dass die Erschließung der Ferienanlage nicht mehr i.S.v. § 30 Abs. 2 BauGB gesichert ist. Ausgehend von dieser rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts kommt es auf die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht entscheidungserheblich an. Soweit die Klägerin weiter ausführt, dass die Frage, ob die Erschließung durch die bereits bestehende Straße (Waldweg) gesichert sei, Schwierigkeiten aufwerfe, zeigen die Ausführungen zu 1., dass diese jedenfalls nicht das normale Maß an Schwierigkeiten einer Rechtssache überschreiten. 3. Die Darlegungen der Klägerin rechtfertigen auch nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin bezeichnet die Frage als grundsätzlich bedeutsam, ob durch eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage, der materiell-rechtliche Bedeutung für die Beurteilung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs zukommt, eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu erfolgen hat. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage. Die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage muss im Urteil des Verwaltungsgerichts zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehören und sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. November 2014 - OVG 10 N 27.12 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Die von der Klägerin angeführte Frage betrifft allein das Zulassungsverfahren und dort den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und gehört daher schon nicht zum entscheidungserheblichen Begründungsteil des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen würde sich eine solche Frage auch im angestrebten Berufungsverfahren nicht stellen. Zudem ist geklärt, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch solche nach materiellem Recht entscheidungserhebliche und von dem Antragsteller innerhalb der Antragsfrist vorgetragenen Rechtsänderungen zu berücksichtigen hat, die erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bis zur Entscheidung über den Zulassungsantrag eingetreten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - BVerwG 7 AV 2.03 -, juris Ls). 4. Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift ebenfalls nicht durch. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. November 2014 - OVG 10 N 27.12 -, juris Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 1 BvR 667/13 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Ausgehend von diesem Maßstab hat die Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt, welchen konkreten Vortrag von ihr zum Zustandekommen und zur inhaltlichen Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans das Gericht „nicht bzw. nicht wie geboten“ berücksichtigt haben soll. Im Übrigen hat sie auch nicht näher dargelegt, dass die Entscheidung auf diesem Vorbringen beruhen kann, da es nach den Ausführungen zu 1. zur fehlenden Sicherung der wegemäßigen Erschließung des Vorhabens nicht auf die Frage der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entscheidungserheblich ankommt. Auch mit der Rüge der Klägerin, es sei überraschend, dass die angegriffene Entscheidung trotz gleichgebliebener tatsächlicher Grundlage nicht mehr von einer gesicherten Erschließung ausgehe, obwohl der Berichterstatter im Erörterungstermin vom 12. März 2010 angesichts der Bauleitplanung der Gemeinde „grundsätzlich“ von einer gesicherten Erschließung ausgegangen sei und die Klägerin später um Hinweise „zur aktuellen“ Haltung des Gerichts im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Klage und zur erforderlichen Substantiierung des Vortrags gebeten habe, legt sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht hinreichend dar. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Dabei kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist dabei zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunk-te von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 35 f. m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen war das erstinstanzliche Gericht trotz der entsprechenden Bitte der Klägerin insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 17. Februar 2012 nicht zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung, insbesondere zu den Erfolgsaussichten der erstinstanzlichen Klage, verpflichtet. Das Verwaltungsgericht konnte vielmehr ohne vorherigen Hinweis auf seine Rechtsauffassung im angegriffenen Urteil auf den rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, dass nach Ablauf der vertraglichen Durchführungsfrist am 31. Dezember 2012 die wegemäßige Erschließung i.S.v. § 30 Abs. 2 BauGB nicht mehr gesichert sei. Die Klägerin war während des erstinstanzlichen Verfahrens anwaltlich vertreten und musste von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen, dass das Verwaltungsgericht nach Ablauf der genannten vertraglichen Durchführungsfrist die Erschließung nicht mehr als gesichert ansehen könnte. Denn zum einen hat der erstinstanzliche Berichterstatter im Erörterungstermin vom 12. März 2010 sich nur vage dahingehend geäußert, dass „grundsätzlich von einer gesicherten Erschließung auszugehen sein dürfte“ und dies dann dahingehend eingeschränkt, dass dies gelte, sofern nicht „konkrete gegenläufige Tatsachen bekannt“ würden. Zum anderen hat sich vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus die Rechtslage nach dem Erörterungstermin geändert, denn zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung war die Durchführungsfrist gemäß § V 2 des Durchführungsvertrages am 1. Dezember 2012 abgelaufen, weshalb der rechtliche Gesichtspunkt, dass der vertragliche Anspruch der Klägerin auf Erschließung nicht mehr bestehen könnte, jedenfalls vertretbar ist. Hinzu kommt, dass bereits die Ablehnungsbescheide der Bauaufsichtsbehörde vom 20. und 23. Oktober 2008 zu den Baugenehmigungen der Sache nach darauf abstellten, dass die Erschließung des Bauvorhabens nicht gesichert sei, weshalb ein gewissenhafter und kundiger anwaltlich vertretener Prozessbeteiligter ohnehin damit rechnen musste, dass auch das Verwaltungsgericht auf diesen Gesichtspunkt abstellen könnte. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Aufklärungsmangels zuzulassen. Die Rüge der Klägerin, das erstinstanzliche Gericht sei von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen und habe seiner Untersuchungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht genügt, weil es keinen Hinweis auf die erforderliche Substantiierung des Vortrags gegeben habe, hat keinen Erfolg. Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht aufgrund seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen. Mit dem Zulassungsantrag muss weiter substantiiert dargetan werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichnete Ermittlung auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht, zumal es eine Obliegenheit der Klägerin selbst ist, in dem erstinstanzlichen Verfahren einen substantiierten Vortrag zu erbringen, und nicht Aufgabe des Gerichts ist, durch entsprechende Hinweise auf einen solchen hinzuwirken. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese in dem Zulassungsverfahren einen mit einer Begründung versehenen Antrag gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 9.1.9. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (DVBl. 2004 S. 1525), wobei der Senat der erstinstanzlichen Schätzung zu den Rohbaukosten der im Rahmen der Baugenehmigungen geplanten Baumaßnahmen des Vorhabens folgt und davon bei der Streitwertfestsetzung für die zweite Rechtsstufe einen Bruchteil zugrunde gelegt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).