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Urteil

A 5 K 2247/16

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.05.2016 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine auf § 15 AsylG gestützte Verfügung, mit der er zur Vorlage bzw. Beschaffung von Reisedokumenten, hilfsweise sonstigen Identitätspapieren aufgefordert wird. 2 Der eigenen Angaben zufolge 1960 in Beirut geborene Kläger ist nach seinen Einlassungen in allen aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren staatenloser Kurde aus dem Libanon. Im März 1982 reiste er unter seiner auch heute verwendeten Identität mit einem libanesischen Laissez-passer-Papier (Nr. ...) in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Nach Rücknahme dieses Asylantrags und zwischenzeitlicher Rückkehr (über Damaskus) reiste er abermals - diesmal unter anderen Personalien und mit gefälschten Papieren - in die Bundesrepublik Deutschland ein und suchte abermals um Asyl nach. Schon im Asylverfahren gab er damals an, das Laissez-passer-Papier von seiner ersten Einreise habe er zu seinen Eltern nach Beirut geschickt, um es verlängern zu lassen; die libanesischen Behörden hätten aber sein persönliches Erscheinen im Passamt angeordnet. Spätere Versuche der unteren Ausländerbehörde, das Original oder eine Fotokopie des Laissez-passer-Papiers zu erlangen blieben erfolglos; sowohl das (heutige) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wie auch das damals mit der Angelegenheit befasste Landeseinwohneramt Berlin teilten (im Jahr 1995) mit, dass dort jeweils keine Unterlagen mehr vorhanden seien. 3 Nach Abschluss des Asylverfahrens bemühte sich die damals zuständige Stadt Tübingen um die Beschaffung von Identitätsdokumenten. Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens auf Ausstellung eines Fremdenpasses forderte sie den Kläger mit Schreiben vom 07.11.1985 auf, seiner Passpflicht nachzukommen und bei der libanesischen Botschaft in Bonn einen Pass bzw. Passersatz zu beantragen, wozu er andernfalls durch förmliche Verfügung verpflichtet werde. Einem behördlichen Aktenvermerk vom 10.12.1985 zufolge teilte der (auch heute noch) Prozessbevollmächtigte des Klägers telefonisch mit, dass er mit Schreiben vom 29.11.1985 bei den libanesischen Behörden einen Pass beantragt habe. In der Folge legte der Kläger der Stadt Tübingen auch ein weiteres an die Botschaft des Libanon in Bonn gerichtetes Schreiben vom 08.01.1986 vor, mit dem er unter Bezugnahme auf die Nummer des alten Laissez-passer-Papiers an seinen Neuausstellungsantrag erinnerte und darum bat, das entsprechende Verfahren einzuleiten, damit die zuständigen libanesischen Behörden in Beirut die erforderliche vorherige Genehmigung erteilen könnten; dem Schreiben lag eine Auskunft der Botschaft des Libanon vom 19.11.1985 bei, wonach ohne eine solche vorherige Genehmigung nur die Verlängerung, nicht aber die Neuausstellung eines solchen Papiers möglich sei. In der Folge legte der Kläger der Stadt Tübingen auch ein an ihn gerichtetes Schreiben des UNHCR vom 10.01.1986 vor, das die bisherigen Erkenntnisse zur Passausstellungspraxis des Libanon bestätigte. Mit Schreiben vom 03.03.1986 bzw. 09.04.1986 wandte sich die Stadt Tübingen direkt an die Botschaft des Libanon bzw. das Auswärtige Amt und bat um Sachstandsmitteilung bzw. Auskunft / Unterstützung. Der Kläger reichte zwischenzeitlich ein weiteres Rundschreiben der libanesischen Botschaft vom 01.10.1985 zu den Akten, in dem abermals klargestellt wurde, dass die Neuausstellung eines Laissez-passer weiterhin der Genehmigung der zuständigen libanesischen Behörden in Beirut bedürfe. Ausweislich eines Schreibens der Stadt Tübingen an das Regierungspräsidium vom 18.06.1986 teilte auch die Ausländerbehörde nunmehr die Auffassung, dass im Fall des Klägers eine Neuausstellung des Laissez-passer-Papiers in Rede stehe und dass diese im Libanon genehmigungsbedürftig sei. 4 Nach (letztlich negativem) Abschluss eines Verfahrens auf Ausstellung eines Fremdenpasses, in dem zwischenzeitlich das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 13.05.1987 - 3 K 2068/86 - zum Ausdruck gebracht hatte, dass die „von der Beklagten aktiv unterstützten … intensiven Bemühungen“ des Klägers, „von `seinem` Staat Libanon Ausweispapiere zu bekommen, bislang vergebens gewesen, ja sogar ohne staatliche Reaktion geblieben“ seien und dass Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in absehbarer Zeit ein Nationalpass ausgestellt werden könnte, nicht bestünden, startete die Stadt Tübingen in den 1990er-Jahre weitere Versuche, an Reisedokumente für den Kläger zu gelangen. In den Akten findet sich hierzu zunächst eine dem Kläger erteilte Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Bereichs seiner Duldung, um sich im April / Mai 1992 u.a. nach Bonn begeben zu können. Dazugeheftet ist ein im Original unterschiebener und ausgefüllter Formularantrag der Botschaft des Libanon vom 21.04.1992 auf Ausstellung eines Laissez-passer-Papiers sowie ein mit Datumsstempel 04.05.1992 versehenes Rundschreiben der Botschaft vom 30.03.1992, in dem es u.a. wiederum hieß, die Ausstellung eines neuen „LP“ bedürfe der vorherigen Genehmigung der Beiruter Sicherheitsbehörden. Für Nicht-Libanesen seien Kopien des alten LP sowie Kopien des „Permis de séjour“ vorzulegen; ohne letzteren Nachweis, dass der Antragsteller im Libanon registriert sei, könne der Antrag in Beirut nicht bearbeitet werden. Mit Schreiben vom 10.09.1992 wandte sich die Stadt Tübingen an die Libanesischen Botschaften in Berlin und Bonn und bat um Mitteilung, wie für den - heimreisewilligen - Kläger ein gültiges Ausweispapier ausgestellt werden könne und welche Unterlagen hierfür benötigt würden. Die Botschaft in Bonn übersandte daraufhin entsprechende Formulare sowie eine Mehrfertigung des bereits bekannten Rundschreibens vom 30.03.1992. Mit weiterem Schreiben vom 05.11.1992 sandte die Stadt die ausgefüllten und mit einem Fingerabdruck des Klägers versehenen Formulare zurück an die Botschaft mit der Bitte um Ausstellung eines Rückreisedokuments. Am 09.11.1992 bescheinigte die Botschaft des Libanon unter Bezugnahme auf die bereits mehrfach betonte Erforderlichkeit der vorherigen Genehmigung der Beiruter Sicherheitsbehörden konkret für den Kläger, dass in seinem Fall dieser Nachweis nicht vorgelegen habe und dass sein Antrag auf Ausstellung eines neuen Passes / Reisedokuments nicht bearbeitet werden könne. 5 Im Jahr 1995 startete die untere Ausländerbehörde einen weiteren Versuch, Reisedokumente von der libanesischen Botschaft zu erlangen, nachdem das alte Laissez-passer-Dokument (vom Bundesamt bzw. aus Berlin) nicht mehr hatte beschafft werden können. In den Akten findet sich hierzu ein weiterer vom Kläger ausgefüllter Formularantrag vom 12.09.1995 mitsamt der dazugehörigen Gestattung, den Geltungsbereich der Duldung zu verlassen, um sich zur Botschaft zu begeben. Ferner wandte sich die Stadt mit Schreiben vom 04.12.1997 an UNRWA in Wien mit der Bitte um Prüfung, ob der Kläger dort registriert sei. Das UNRWA-Büro aus Amman teilte daraufhin mit Schreiben vom 17.02.1998 mit, dass der Kläger dort nicht registriert sei. Auch die seitens der Stadt Tübingen konsultierte Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut teilte mit Schreiben vom 07.04.1998 mit, dass sich „die libanesische Regierung mittlerweile kategorisch weigert, Anfragen bezüglich der Ausstellung von Personenstandsurkunden für rückkehrwillige oder rückkehrpflichtige Libanesen von Seiten der Deutschen Botschaft zu bearbeiten.“ Zugleich übersandte die Botschaft zur Bestätigung eine entsprechende Note des libanesischen Außenministeriums. 6 Im November 2002 trat die Stadt Tübingen mit der Landespolizeidirektion Stuttgart in Kontakt, weil der Verdacht aufgekommen war, der Kläger könnte einer Gruppe von sog. Scheinlibanesen zuzurechnen und in Wahrheit türkischer Herkunft sein. 7 Die dem Gericht vorgelegten Akten des Regierungspräsidiums beginnen mit einer E-Mail aus dem Jahr 2005, mit dem sich die Stadt Tübingen bei Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - erkundigte, ob „überhaupt eine Chance“ bestehe, den immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getretenen Kläger zurückzuführen, worum gebeten werde, falls hierzu eine Möglichkeit bestehe. In einer Antwort der Bezirksstelle im weiteren E-Mail-Verkehr, die nicht in den Akten des Regierungspräsidiums, wohl aber in denjenigen der Stadt Tübingen dokumentiert ist, hieß es, die Bezirksstelle habe die Erfahrung gemacht, dass die Botschaft des Libanon keine Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit zurücknehmen wolle, da diese meist Palästinenser oder Kurden seien. Die Mitarbeiter der libanesischen Botschaft hätten in einem persönlichen Gespräch erklärt, dass diese ja selbst Flüchtlinge im Libanon seien und dass sich davon bereits zu viele im Libanon befänden. In den meisten Fällen würden daher keine Dokumente ausgestellt. Ferner gebe es noch das Problem, dass man selbst bei Ausstellung eines Dokuments noch mit einem neuen Antrag über die libanesische Botschaft eine Art Rückführungsgenehmigung bei den Beiruter Sicherheitsbehörden beantragen müsse, ohne die eine Rückführung nicht stattfinde. 8 Nachdem im Jahr 2007 abermals die Landespolizeidirektion Stuttgart kontaktiert worden war, wurde eine Wohnungsdurchsuchung beim Kläger in Erwägung gezogen, um ggf. an Beweismittel zu gelangen, die eine türkische Staatsangehörigkeit belegen könnten. Die weiteren Ermittlungen des Polizeipräsidiums Stuttgart verliefen indes ergebnislos. Der Kläger selbst tauchte offenbar in den Ermittlungen namentlich auf, weil er von einem möglichen Scheinlibanesen als „Cousin im weiteren Sinne“ angesehen worden sei, ohne dass jedoch verwandtschaftliche Beziehungen bestanden haben sollen, wobei die polizeilichen Ermittlungen diesbezüglich auch eine Schutzbehauptung für möglich erachteten. 9 Unvermittelt und ohne vorherige Anhörung erließ das Regierungspräsidium Karlsruhe mehrere Jahre später, am 17.06.2010, eine auf § 15 AsylG gestützte (bestandskräftige) Passverfügung und forderte den Kläger auf, der Ausländerbehörde der Stadt Tübingen innerhalb eines Monats gültige Reisedokumente oder hilfsweise sonstige Identitätspapiere vorzulegen und im Bedarfsfall Angehörige oder einen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung und Übersendung zu beauftragen. Andernfalls werde die zwangsweise Vorführung bei der Heimatvertretung angedroht. Eine individuelle, auf den konkreten Fall des Klägers bezogene Einzelfallbegründung enthielt der Bescheid nicht. Zugleich bat das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 17.06.2010 die „Ermittlungsgruppe Scheinlibanesen“ beim Polizeipräsidium Stuttgart nochmals im Mitteilung etwaiger zwischenzeitlicher Erkenntnisse. 10 Mit Schreiben vom 20.07.2010 schilderte der Klägervertreter dem Regierungspräsidium, ohne Rechtsbehelfe gegen die Passverfügung einzulegen, in groben Zügen die Situation, teilte mit, dass der Kläger über keinerlei Papiere verfüge und auch nicht über Angehörige, zu denen er Kontakt hätte oder die ihm behilflich sein könnten. Auch der pauschale Hinweis auf einen Vertrauensanwalt helfe nicht weiter. Gegen eine Vorführung bei der Botschaft habe er überhaupt nichts einzuwenden, sie sei aber völlig sinnlos. Es sei aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle seit Jahren bekannt, dass der Libanon sich weigere, Personen mit ungeklärter Identität zurückzunehmen oder ihnen Papiere auszustellen. Er habe keine Möglichkeit der Verfügung nachzukommen. Er sei bereit, sämtliche Formulare nochmals neu auszufüllen und alle ihm möglichen Angaben zu machen. Das Regierungspräsidium erwiderte, der „Asylakte“ seien mitnichten Nachweise zu entnehmen, welche belegen würden, dass sich der Kläger - wie behauptet - seit Jahrzehnten vergeblich bemühe, an Reisedokumente zu gelangen bzw. Identitätspapiere zu beschaffen. Er habe mindestens 22 Jahre im Libanon gelebt und müsse folglich noch Kontaktmöglichkeiten dort haben. Im Übrigen sei ein Bruder des Klägers im Oktober 2007 nachweislich mit einem libanesischen Reisepass freiwillig aus der Bundesrepublik ausgereist. Mit diesem solle der Kläger in Kontakt treten. Ein Vertrauensanwalt könne bei der Botschaft in Beirut erfragt werden. 11 Mit Bescheid vom 04.05.2016, zugestellt am 07.05.2016, forderte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger nach mehreren Jahren abermals unvermittelt und ohne vorherige Anhörung auf, bis zum 22.06.2016 gültige Reisedokumente vorzulegen oder sonstige Identitätspapiere, Urkunden und Unterlagen, die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, vorzulegen. Falls er nicht im Besitz solcher Papiere sei, habe er sie zu beschaffen. Zur Begründung verwandte das Regierungspräsidium eine Reihe von Textbausteinen und führte konkret auf die Verhältnisse des Klägers bezogen aus, sein Bruder habe die Bundesrepublik nachweislich mit einem libanesischen Pass verlassen. Der Kläger habe 22 Jahre im Libanon gelebt und müsse Spuren hinterlassen haben, im Sinne von Dokumenten, Urkunden, Bescheinigungen, Zeugnissen, sonstigen Nachweisen oder rechtlich relevanten Unterlagen. Auch müsse angenommen werden, dass über diesen Zeitraum familiäre Bindungen, Beziehungen und Kontakte entstanden seien, die zur Erlangung solcher Unterlagen vom Bundesgebiet aus genutzt werden könnten. Es sei ihm möglich und zumutbar, seinen Bruder, sonstige Bekannte oder einen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung und Übersendung solcher Identitätsdokumente zu beauftragen. 12 Mit Schreiben vom 18.05.2016 verwies der Klägervertreter auf die verschiedensten Versuche, an Dokumente zu gelangen. Mehrfach habe der Kläger auch bereits mitgeteilt, dass er keinen Kontakt zu seiner früheren Familie im Libanon habe und diesen auch nicht herstellen könne. 13 Der Kläger hat am 18.05.2016 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen gegenüber dem Regierungspräsidium und verweist auf den Umfang und den Inhalt der Ausländerakten, in denen die jahrelangen fruchtlosen Passbeschaffungsbemühungen dokumentiert seien. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.05.2016 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung nimmt er auf den angefochtenen Bescheid Bezug. Der Bescheid konkretisiere lediglich die dem ausreisepflichtigen Kläger allgemein obliegende Pflicht, Passersatzpapiere zu beschaffen. Plausible Gründe, warum kein Kontakt zur Familie - insbesondere zum Bruder - hergestellt werden könne, seien nicht dargelegt. Nachweise über seine Bemühungen habe der Kläger nicht erbracht. 19 Mit Beschluss vom 18.09.2017 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört. 20 Dem Einzelrichter liegen die Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (ein - nicht vollständig paginierter - Band) sowie die beigezogenen Ausländerakten der Stadt Tübingen (zwei Bände, 485 Seiten) vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diesen Aktenbestand sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 21 Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens eines Beklagtenvertreters verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO); auch von der - angebotenen - Möglichkeit, sich über Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung zu beteiligen, wollte das Regierungspräsidium keinen Gebrauch machen. 22 Die gegen den - trotz Ablauf der Frist in Nummer 1 seines Tenors nicht erledigten (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urteil vom 15.09.2014 - A 5 K 859/13 -, Juris) - Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.05.2016 gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 23 1. Der Bescheid ist bereits formell rechtswidrig. Der Kläger ist entgegen § 28 Abs. 1 LVwVfG vor Erlass des Bescheides nicht angehört worden. Gründe, die ein Absehen von der Anhörung tragen könnten (§ 28 Abs. 2 oder 3 LVwVfG) sind weder ersichtlich noch vom Beklagten geltend gemacht. Im Gegenteil ist bemerkenswert, dass und wie das Regierungspräsidium mit dem streitigen Bescheid (unvermittelt) an den Kläger herantritt, nachdem es über Jahre zuvor in keinem direkten Kontakt mit ihm stand und im Übrigen bereits über eine bestandskräftige Passverfügung gleichen Inhalts (vom 17.06.2010) verfügt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte ausweislich der von ihm vorgelegten Belegakte seine Kenntnis über den Sachstand auch nicht anderweitig zuvor aktualisiert (bzw. überhaupt komplettiert), etwa durch Beiziehung der - umfänglichen - Akten der unteren Ausländerbehörde, die zuletzt lediglich die Bezirksstelle für Asyl in Tübingen vor mehr als 10 Jahren vorliegen hatte. Vielmehr drängt sich der auch in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumte Eindruck auf, dass die neuerliche Passverfügung gewissermaßen „ins Blaue hinein“ erlassen wurde. Dass es sich dabei um eine die - ohnehin bestehenden - aufenthaltsrechtlichen Pflichten des Ausländers konkretisierende - und damit belastende - Maßnahme handeln soll, die einen bestimmten Zweck verfolgen sollte, gerät dadurch aus dem Blick. 24 Der Verfahrensfehler ist auch nicht unbeachtlich. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG wäre hierfür Voraussetzung, dass die erforderliche Anhörung nachgeholt worden wäre. Dies ist nicht in der gebotenen Weise geschehen, auch nicht im gerichtlichen Verfahren (vgl. § 45 Abs. 2 LVwVfG). 25 Ist die Anhörung entgegen § 28 Abs. 1 LVwVfG unterblieben, tritt eine derartige Heilung nach den vorstehenden Bestimmungen nur dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 7 C 5.14 -, NVwZ-RR 2016, 449 m.w.N.; vgl. dazu allgemein Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 45 Rn. 42 f., auch mit Hinweis auf die noch strengeren Anforderungen im Schrifttum). Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1982 - 1 C 22.81 -, BVerwGE 66, 111). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht ausreichen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 3 C 14.09 - BVerwGE 137, 199; Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205). Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 45 Rn. 109). Dass dies geschehen wäre, ist nicht zu erkennen. Weder dem an den Klägervertreter gerichteten Antwortschreiben des Regierungspräsidiums vom 27.05.2016, das noch nicht auf eine abschließende Stellungnahme des Klägers - sondern ein Akteneinsichtsgesuch mit Vorabhinweisen zur Sachlage - erging, noch seinem Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu entnehmen, dass das Regierungspräsidium in ein ergebnisoffenes kritisches Überdenken seiner Entscheidung eingetreten ist, das ein Anhörungsverfahren nachträglich ersetzen könnte. Die Klageerwiderung vom 29.03.2017 erschöpft sich in einer Verteidigung des angefochtenen Bescheids, dessen Begründung größtenteils lediglich wiederholt wird. Im Wesentlichen lediglich mit einem Satz geht das Regierungspräsidium auf die Klagebegründung ein, wenn es heißt, der Kläger habe keine plausiblen Gründe dargelegt, weshalb er keinen Kontakt zu seiner Familie herstellen könne, und er habe in keiner Weise Nachweise über seine Bemühungen erbracht. Auf das übrige Vorbringen des Klägers wird nicht eingegangen. Mit Blick auf den Umstand, dass der Kläger jedoch (neben weiterem Vortrag beispielsweise) ausdrücklich auf die vielfältigen Bemühungen zur Passbeschaffung und seine diesbezüglichen Mitwirkungsaktivitäten hingewiesen hat, die sich „aus der Akte [der Stadt Tübingen] nachvollziehen“ ließen, deren Beiziehung er bereits mit der Klageerhebung angeregt hatte, wird das Regierungspräsidium der Funktion einer (nachzuholenden) Anhörung nicht ansatzweise gerecht, wenn es dies nicht zum Anlass nimmt, Defizite in der Sachverhaltsermittlung zu beheben, um nochmals eine eigenständige Entscheidung darüber treffen zu können, ob an dem streitigen Bescheid festgehalten werden soll. Jedenfalls vermag der Einzelrichter kein veritables Überdenken der eigenen - ohne valide Sachverhaltsgrundlage ins Blaue hinein verfügten - Entscheidung zu erkennen, wenn es das Regierungspräsidium auf das Vorbringen des Klägers hin noch nicht einmal für nötig hält, etwa durch Beiziehung des Akten der unteren Ausländerbehörde die nötigen Informationen zu beschaffen, um überhaupt beurteilen zu können, ob vom seit 33 Jahren geduldeten Kläger nach jahrelangen und zwischenzeitlich aufgegebenen Passbeschaffungsbemühungen aktuell noch (zumutbare) Mitwirkungshandlungen - und ggf. welche konkret - verlangt werden können. Nach der im Tatbestand kurz zusammengefasst wiedergegebenen, dem Regierungspräsidium aber bislang weit gehend unbekannten Vorgeschichte wäre dies geboten gewesen. Auch an der mündlichen Verhandlung hat das Regierungspräsidium nicht teilgenommen und damit die Möglichkeit ausgelassen, hier eine Heilung des Verfahrensfehlers zu bewirken. 26 2. Unabhängig vom Vorstehenden wäre der Bescheid derzeit aber auch materiell rechtswidrig. 27 Rechtsgrundlage für die Auferlegung der in Rede stehenden Mitwirkungshandlungen bei der Passbeschaffung ist § 15 AsylG. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung ist der Ausländer persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere hat er nach Absatz 2 den Ausländerbehörden seinen Pass oder Passersatz bzw. alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen (Nummern 4 und 5) und im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (Nummer 6). Die zuständige Ausländerbehörde - hier das Regierungspräsidium Karlsruhe - ist dabei befugt, die dem (vormaligen) Asylbewerber schon kraft Gesetzes auferlegten Mitwirkungspflichten durch Verwaltungsakt zu konkretisieren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 -, Juris). Unter Umständen ist sie dabei auch gehalten, in Erfüllung ihr selbst obliegender behördlicher Mitwirkungspflichten konkret zu bezeichnen, was genau in welchem Umfang vom Ausländer erwartet wird, wenn sich ein bestimmtes Verhalten nicht bereits aufdrängen muss. Eine Grenze der dem Ausländer obliegenden Initiativpflicht bildet nämlich die Frage, welche Möglichkeiten ihm bei objektiver Betrachtungsweise überhaupt bekannt sein können; nur insoweit kann ihm ggf. auch eine subjektive Verantwortlichkeit angelastet werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2008 - 13 S 2483/07 -, Juris, m.w.N.). Die Behörde ist regelmäßig angesichts ihrer organisatorischen Überlegenheit und Sachnähe besser in der Lage, die bestehenden Möglichkeiten zu erkennen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten. Beschränkungen der Mitwirkungshandlungen, die nach alledem gefordert werden können, enthält das Gesetz nicht und kann es wegen der Vielfalt der in Betracht kommenden Möglichkeiten auch nicht enthalten. Eine Grenze der zu verlangenden Mitwirkungshandlungen ergibt sich lediglich aus deren Notwendigkeit und Zumutbarkeit unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (VG Stuttgart, Beschluss vom 06.04.2004 - 10 K 10709/04 -, Juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 15.09.2014 - A 5 K 859/13 -, Juris m.w.N.). Diese Grenze ist hier jedoch überschritten. 28 Die streitige Verfügung vom 04.05.2016 unterscheidet sich substanziell nicht von der bereits bestandskräftigen, im Tenor nahezu identisch formulierten Passverfügung vom 17.06.2010; sie aktualisiert allenfalls nochmals die dem Kläger (ohnehin) obliegenden Mitwirkungspflichten (zum Aktualisierungsgebot vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2010 - 1 C 18.09 -, Juris), ohne sie aber spezifischer zu konkretisieren. Eine weiter gehende Vollstreckbarkeit wird nicht erreicht. Damit ist sie im hier zu beurteilenden Einzelfall und unter Berücksichtigung der umfänglichen Vorgeschichte auch nicht geeignet, dem von ihr verfolgten Ziel, Identitätsnachweise oder gar Reisepapiere für den Kläger zu erlangen, um die Durchsetzung seiner Ausreisepflicht zu ermöglichen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12. 2000 - 11 S 1592/00 -, Juris) näher zu kommen (dazu sogleich); es ist aus der Belegakte des Regierungspräsidiums noch nicht einmal ersichtlich, ob die Verfügung womöglich auch andere Zwecke verfolgen will, etwa um anderweitige Sanktionsmaßnahmen (Erwerbstätigkeitsverbot; Leistungskürzung; die Erteilung eines Aufenthaltstitels steht nicht in Rede) zu legitimieren oder zu bekräftigen, ohne dass es dazu indes zwingend einer Regelung durch inhaltsleeren - und für die Passbeschaffung bei der libanesischen Botschaft vielleicht sogar eher kontraproduktiven - Verwaltungsakt bedürfte. 29 Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die streitige Verfügung dem Kläger hinreichend bestimmt konturierte und zumutbare Mitwirkungshandlungen abverlangt, weshalb sie sich unter Berücksichtigung des Gewichts der mit der Verfügung verfolgten öffentlichen Belange als unverhältnismäßig erweist. 30 Über die Zumutbarkeit der einem Ausländer obliegenden Mitwirkungshandlungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden, weshalb die - hier unzureichende - (vorherige) behördliche Ermittlung des Sachverhalts auch für eine sachgerechte und fehlerfreie Ermessensausübung unabdingbar ist, was nach den vorstehenden Ausführungen unter 1.) eigenständig zur Rechtswidrigkeit der streitigen Verfügung führt. Von vorneherein erkennbar aussichtslose Handlungen dürfen dem Ausländer nicht abverlangt werden (BVerwG, Beschluss vom 03.02.2016 - 1 B 79.15 -, Juris, m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2017 - OVG 3 B 14.16 -, Juris; jeweils zur Begrifflichkeit in § 25 Abs. 5 AufenthG), wenngleich die Erfolglosigkeit von Bemühungen der Behörde zur Beschaffung von Ausreisedokumenten noch nicht ohne Weiteres den Schluss zulässt, dass dem Ausländer eigene (zusätzliche) Aktivitäten von vornherein nicht mehr zumutbar wären (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2008 - 13 S 2483/07 -, Juris). Aussichtsreiche oder auch nur ansatzweise Erfolg versprechende Mitwirkungshandlungen, die nicht schon - erfolglos - versucht worden wären, sind vom Regierungspräsidium weder im angefochtenen Bescheid noch im Übrigen sonst im gerichtlichen Verfahren aufgezeigt worden. 31 Dem liegt im Einzelnen folgende Tatsachengrundlage zugrunde: 32 Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger jemals über die libanesische Staatsangehörigkeit verfügt haben könnte. Aktenkundig ist lediglich, dass er 1981 im Besitz eines zwischenzeitlich noch nicht einmal mehr als Kopie verfügbaren Laissez-passer-Papiers war. Nach allem, was die Auswertung der verfügbaren Akten hergibt, handelt es sich bei seiner Person allenfalls um einen staatenlosen, aus dem Libanon stammenden Kurden. Anders als sein Bruder, der allerdings den Libanon auch später verlassen hat und dem es offenbar gelungen ist, noch existente Identitätspapiere verlängern zu lassen, hat er auch vermutlich niemals über einen Reisepass verfügt. Sämtliche Erkenntnismittel über die Möglichkeiten der Passbeschaffung für libanesische Staatsangehörige sind mithin unbehelflich. Vielmehr stellt sich die Sachlage insoweit dem Einzelrichter - auf diesen Prämissen aufbauend - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wie folgt dar: 33 Das Verwaltungsgericht Würzburg (Urteil vom 09.10.2000 - W 7 K 00.974 -, Juris; zum weiteren Fortgang des Verfahrens und zur Erfolglosigkeit eines Schreibens an die Sûreté Générale siehe VG Würzburg, Urteil vom 23.05.2002 - W 7 K 02.113 -, Juris) führt zur Praxis der libanesischen Behörden - zum damaligen Zeitpunkt - aus: 34 „Nach dem dem Gericht zur Verfügung stehenden Material für den Libanon (insbesondere Deutsches Orientinstitut, Gutachten vom 30.05.1996 an das VG Karlsruhe) gibt es dort eine kleine kurdische Minderheit (ca. 175.000 Personen) und zwar seit dem Ende des Ersten Weltkriegs, zu der in den 60-iger und Anfang der 70-iger Jahre, so lange der Libanon ein prosperierendes Land war, wegen des herrschenden liberalen politischen Klimas und der Arbeitsmöglichkeiten kurdische Zuwanderer aus anderen Ländern gekommen sind. Wegen des Bürgerkriegs sind diese Kurden zum großen Teil inzwischen in ihre Herkunftsländer zurückgegangen oder weitergewandert. Die libanesische Staatsangehörigkeit wurde ihnen aus Gründen der Aufrechterhaltung des religiösen Gleichgewichts zumeist verweigert, weil sie Muslime sind, allerdings sollen ca. 10 % der im Libanon lebenden Kurden die libanesische Staatsangehörigkeit besitzen. Sie konnten jedoch libanesische Reisepapiere, auch Pässe, bekommen, aus denen sich aber nicht die libanesische Staatsangehörigkeit ergab. Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amts vom 27. August 1993 an das VG Ansbach gibt es 100.000 bis 250.000 staatenlose Kurden im Libanon. Diese können mit einem libanesischen „Laisser-Passer“ in den Libanon zurückkehren. Diese Reisedokumente werden von der „ Direction Générale de la Sûreté Généralè ausgestellt, sofern die Ausweisbewerber ihre Identität zweifelsfrei nachweisen können und bei den hiesigen (?) Behörden ordnungsgemäß registriert sind. Da staatenlose kurdische Asylbewerber regelmäßig angäben, über keinerlei Papiere zu verfügen, und auch nicht in der Lage seien, solche über Bekannte oder Verwandte im Libanon zu beschaffen, sei es bisher (1993) in keinem Fall gelungen, die Ausstellung von Reisedokumenten zu erreichen. Nach einer späteren Auskunft vom 28. Oktober 1997 an das VG Gelsenkirchen wurden aufgrund eines Dekrets vom Jahr 1993 ca. 130.000 kurdische Flüchtlinge in einer einmaligen Aktion eingebürgert, mit einer positiven Behandlung weiterer Asylanträge könne aber nur gerechnet werden, wenn die Antragsteller sich tatsächlich im Libanon aufhalten. (…) 35 Es könnte möglich sein, dass die Kläger tatsächlich keine Personenstandsurkunden aus dem Libanon erlangen können. Hierzu haben die Klägervertreter eine Mitteilung der deutschen Botschaft in Beirut vom 16. Juli 1999 (StAZ Nr. 12/1999) übersandt, wonach bestimmte Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit Laisser-Passer ihren Aufenthaltstitel jedes Jahr erneuern lassen müssen (wie der Kläger zu 1) im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat), sonst würden die Eintragungen in den Spezialregistern gestrichen und kein Laisser-Passer mehr ausgestellt; Auskünfte über ihre Personalien können dann nicht mehr erteilt werden. Eintragungen könnten aber dann verlangt werden, wenn zumindest die Eltern noch Eintragungen bei der Sûrèté Générale haben.“ 36 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt in seinem Urteil vom 03.12.2008 - 13 S 2483/07 - (Juris), wenn auch zu (allerdings insoweit teilweise vergleichbaren) Palästinensern, aus: 37 „Nach Auffassung des Senats spricht vieles dafür, dass die Botschaft des Libanon Einzelanträge geduldeter staatenloser Palästinenser dann nicht bearbeitet, wenn sie von einem entsprechenden „Abschiebungshintergrund“ ausgeht und keine behördlichen Zusagen auf Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Bereits im Beschluss vom 19.12.2006 (a.a.O.) hat der Senat ausgeführt, dass bei Behördenanträgen der Libanon auf eine entsprechende Abschiebeabsicht schließe und sich unkooperativ verhalte. Der Vertreter des Regierungspräsidiums Stuttgart hat hierzu in der mündlichen Verhandlung zwar betont, die Botschaft leite entsprechende behördliche Anfragen an die im Libanon hierfür zuständige Behörde (Surete generale) weiter, habe allerdings darum gebeten, von Rückfragen abzusehen; dies ändert aber nichts daran, dass jedenfalls für den Bereich Baden-Württembergs in vergleichbaren Fällen positive Entscheidungen libanesischer Stellen auf behördliche Bitten um Rückreisepapiere so gut wie nicht bekannt geworden sind. Dies gilt jedenfalls für staatenlose Palästinenser, für die das in früherer Zeit zwischen deutschen Behörden und der libanesischen Botschaft getroffene Übereinkommen über die Praxis bei Rückreisepapieren grundsätzlich nicht gilt (siehe dazu Clearingstelle Trier, Auskunft vom 29.4.2004). Was Anträge palästinensischer (staatenloser, lediglich geduldeter) Einzelpersonen angeht, geht die Rechtsprechung jedenfalls bisher davon aus, dass ohne die Vorlage von Aufenthaltserlaubniszusagen ein document de voyage oder ein für die Rückreise ausreichendes Laissez-Passer nicht ausgestellt wird. Was speziell Passanträge betrifft, so wären diese im Fall des Klägers ohnehin nicht erfolgversprechend, weil es sich bei ihm - wie sich aus seiner Registrierung als Palästinenser ergibt - nicht um einen libanesischen Staatsangehörigen handelt (siehe Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10.3.2008 an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Auskunft an VG Sigmaringen vom 17.9.2003, und Auskunft vom 19.11.2007 an VGH Baden-Württemberg; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.2.1993 a.a.O.). Das von der Botschaft herausgegebene Merkblatt für die Erteilung eines document de voyage oder eines Laissez-Passer bestätigt zwar, dass Einzelpersonen Anträge stellen können, enthält aber hierfür die Bedingung, dass eine Aufenthaltserlaubniszusage erforderlich sei. Dementsprechend geht die Rechtsprechung davon aus, dass - möglicherweise abgesehen von Einzelfällen - die Ausstellung von Rückreisepapieren an Palästinenser ohne entsprechende Zusage in aller Regel verweigert wird (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.12.2006 a.a.O; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 1.7.2004 a.a.O; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.4.2004 an VG Cottbus); die Beschaffung von Heimreisedokumenten für diesen Personenkreis durch eigene Bemühungen sei - so der gemeinsame „Tenor“ der diese Problematik betreffenden Entscheidungen - gegenwärtig praktisch ausgeschlossen (so VG Freiburg, Urteil vom 24.4.2008 a.a.O., VG Berlin, Urteil vom 24.7.2007 a.a.O., zur früheren Zeit siehe VG Freiburg, Urteil vom 17.3.2005 a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 9.8.2004 - 21 A 589.02 -; VG Potsdam, Urteil vom 20.2.2004 - 14 K 1253/03 - und VG Hannover, Urteil vom 21.7.2003 - 6 A 3718/00 -). Auch gegenüber Anfragen von Verwaltungsgerichten hat es bisher es an der erforderlichen Kooperationsbereitschaft der Botschaft gefehlt (vgl. dazu VG Sigmaringen a.a.O.). Die dem auf den ersten Blick entgegenstehende „Erfolgsliste“ der Berliner Ausländerbehörde LABO vom November 2006 zur Papierausstellung an Palästinenser ist nach Auffassung des Senats nicht so aussagekräftig, dass im vorliegenden Fall von einer konkreten Erfolgsaussicht ausgegangen werden könnte: Sie betrifft zum weit überwiegenden Teil Fälle, in denen ein Bleibegrund im Hintergrund der Bemühungen stand. Außerdem stellt der Zusatz „palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon“ nicht klar, ob es sich bei den aufgelisteten Fällen (wenigstens zum Teil auch) um libanesische Staatsangehörige gehandelt hat; hierfür könnte sprechen, dass in der dritten Spalte der Liste von „Passausstellung“ die Rede ist. 38 (…) Angesichts der bisherigen Untätigkeit libanesischer Stellen im konkreten Fall des Klägers spricht daher vieles dafür, zusätzliche Eigenanstrengungen des Klägers als aussichtslos anzusehen, zumal die von der Beklagten nunmehr konkret geforderte Aktivität des Klägers - Beschaffung eines Registerauszugs mithilfe der auf der blauen Karte enthaltenen Daten - für libanesische Stellen keinerlei zusätzlichen Informationsgewinn bedeuten würde und den libanesischen Behörden bekannt sein muss, dass es im vorliegenden Fall nicht um ein Bleiberecht, sondern um eine geplante Abschiebung geht.“ 39 Im sehr deutlich formulierten Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25.08.2011 - 35 K 202.11 - (InfAuslR 2012, 21) heißt es (wiederum zu Palästinensern): 40 „Nach den bisherigen Erkenntnissen des Beklagten, die sich mit denen des Gerichts decken, ist bei staatenlosen Palästinensern aus dem Libanon wie dem Kläger grundsätzlich von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise und Abschiebung auszugehen und mit einem Wegfall des Ausreisehindernisses regelmäßig auch in absehbarer Zeit nicht zu rechnen (VAB E Libanon 3, Stand 6. April 2009, Absatz 1). Daran ändert sich auch nichts durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. September 2010 (OVG 3 B 2.08, juris). Zwar war es nach den damals diesem Gericht vorliegenden Erkenntnissen für einen ausreisepflichtigen staatenlosen Palästinenser aus dem Libanon „nicht von vornherein erkennbar aussichtslos, bei der libanesischen Botschaft ein Dokument für die Heimreise zu erhalten“ (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O., juris, Rn. 35 ff.), so dass den Betroffenen entsprechende Bemühungen zumutbar wären. Schon aus der Formulierung „nicht von vornherein erkennbar aussichtslos“ folgt jedoch, dass jedenfalls im Grundsatz auch heute davon auszugehen ist, dass staatenlose Palästinenser im Libanon nach wie vor unerwünscht sind und deshalb ihre Rückkehr von den zuständigen Behörden verhindert wird. Die Berliner Ausländerbehörde vermisst in diesem Sinne weiterhin jede Erkenntnis dazu, „inwieweit die libanesischen Behörden bereit sein werden, allen ausreisepflichtigen palästinensischen Volkszugehörigen ungeklärter Staatsangehörigkeit entsprechende Heimreisedokumente auszustellen… Vielmehr ist für die bisherigen Titelinhaber davon auszugehen, dass für die Vielzahl dieser Personen die freiwillige Rückkehr tatsächlich ausgeschlossen bleibt…“ (VAB E Libanon 3, E.Lib.3., Stand 25. Januar 2011, Abs. 6). Entgegen der dem vorgenannten Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. September 2010 zugrunde liegenden Erkenntnislage, dass in den Jahren 2008 und 2009 aus Berlin jeweils zwei Palästinenser freiwillig in den Libanon ausgereist seien (a.a.O., juris, Rn. 36) und darüber hinaus das bundesweite Zentrale Ausländerinformationsportal (ZAIPort Dokumentation Pass) mehrere Fälle aus der jüngeren Vergangenheit nachgewiesen habe, in denen staatenlosen Palästinensern aus dem Libanon die Beschaffung von Heimreisedokumenten gelungen sei (a.a.O., juris, Rn. 37), sind derartige Fälle - nach heutiger Darstellung des Beklagten im vorliegenden Verfahren - ab 2010 weder in Berlin bekannt noch im ZAIPort erfasst. Auf die vom Beklagten in den Vorjahren eingereichten Nachweise kommt es demgegenüber nicht an, da sie wenig über die maßgebliche gegenwärtige Praxis der libanesischen Behörden besagen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris, Rn. 38). Im Übrigen stocken nach wie vor die Verhandlungen zwischen Deutschland und dem Libanon über ein Rückübernahmeabkommen, wobei sich die bisherigen Verfahrensabsprachen sogar ohnehin nur auf libanesische Staatsangehörige bezogen (vgl. Erlass des Innenministeriums von NRW vom 3. Februar 2004, abrufbar unter http://www.emhosting.de/kunden/fluechtlingsrat-nrw.de/system/upload/download_781.pdf). Aus dieser Verzögerungs- und Verweigerungshaltung von Seiten der libanesischen Regierung bestätigt sich das Fehlen einer Aufnahmebereitschaft insbesondere von staatenlosen Palästinensern wie dem Kläger. Selbst bei Straftätern, für die früher von der libanesischen Botschaft noch eher ein Laissez-Passer ausgestellt worden sei (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris, Rn. 36 a.E.), beklagte der Berliner Innensenator im Mai 2011 sechzehn Fälle, in denen die Ausländerbehörde „teilweise seit 2003“ vergeblich bei den libanesischen Behörden die Aufnahme ihrer Landsleute gefordert habe („Der Tagesspiegel“ vom 7. Mai 2011, Streitakte Bl. 31). 41 3. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Klägers bei noch stärkeren Rückkehrbemühungen eine Ausnahme von diesen Erfahrungswerten bestehen könnte, sind nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht dargetan. Der zuständigen Clearingstelle der Ausländerbehörde ist es trotz neunjähriger Bemühungen bis heute nicht gelungen, bei der libanesischen Botschaft ein Laissez-Passer für den Kläger zu erhalten. Er selbst hat unstreitig mehrfach bei der Botschaft vorgesprochen und nach eigenen Angaben jeweils ein Laissez-Passer beantragt, wobei es glaubhaft erscheint, dass er darüber keine Bescheinigung erhält, sondern letztlich immer wieder bewusst unverrichteter Dinge weggeschickt wird und mangels anderer in der Botschaft ausliegender Hinweisblätter nur solche für die Beantragung eines DDV und nicht für ein Laissez-Passer vorlegen kann. Den vom Beklagten geforderten Urkundenbeweis über einen Antrag auf Ausstellung eines Laissez-Passer vermag er mithin grundsätzlich gar nicht zu führen. Auch die beim LaGeSo für die Rückkehr- und Weiterberatungsstelle zuständige Mitarbeiterin hat gegenüber dem OVG Berlin-Brandenburg bestätigt, dass Nachfragen und Anträge bei der libanesischen Botschaft ihres Wissens nicht schriftlich bestätigt würden (Sitzungsniederschrift im Verfahren OVG 3 B 2.08 vom 11. Mai 2010, Seite 17; Streitakte Bl. 75). Außerdem ist es ihm nicht zumutbar, als Sozialhilfeempfänger bei jeder Botschaftsvorsprache zum Nachweis seiner angeblichen Rückkehrbereitschaft einen Flug in den Libanon kaufen (vgl. zu diesem Erfordernis das Hinweisblatt der Ausländerbehörde, Streitakte Bl. 15). Denn wenn der Ausländer auf eigene Verantwortung ein Flugticket kauft und die Beiruter Sicherheitsbehörden die auch bei selbständiger Dokumentenbeschaffung durch den Ausländer erforderliche Einreisegenehmigung nicht erteilen oder der Ausländer aus sonstigen Gründen den Flug nicht antreten kann, bleibt er auf den Kosten für das Flugticket sitzen (Aussage des für die Passbeschaffung zuständigen Beamten der Berliner Ausländerbehörde im Verfahren OVG 3 B 2.08, Bl. 3 der Sitzungsniederschrift vom 11. Mai 2010; Streitakte Bl. 68). (…)“ 42 Dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25.11.2014 - OVG 3 B 4.12 -, Juris) die vorstehende Entscheidung aufgehoben hat, berührt nicht die dortigen Sachverhaltsfeststellungen, sondern beruht lediglich auf einer anderen Bewertung derselben bzw. der ergänzenden Beweiserhebung im Berufungsverfahren (im Wesentlichen gestützt auf Referenzfälle, in denen - anders als im hier zu beurteilenden Fall - vom Libanon oder der UNRWA ausgestellte Identitätsdokumente vorlagen). 43 Auch eine Betrachtung der aktuellen Auskunftslage bietet kein anderes Bild. Zwar heißt es etwa in der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 14.12.2016 (Gz. 508-9-516.80/48945), libanesische Laissez-passer-Papiere würden regelmäßig an Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit (häufig: palästinensische Volkszugehörige) erteilt. Dies betrifft allerdings augenscheinlich Personen, deren Identität und Herkunft aus dem Libanon - anders als beim Kläger - urkundlich nachweisbar ist. Dementsprechend stellt die zitierte Auskunft auch primär darauf ab, dass eine Person im Libanon registriert sein muss; ohne Nennung von Zivilregisternummer und Datum des Eintrags sei eine Anfrage an die Behörden im Libanon „völlig aussichtslos“. Damit stimmen auch die - allgemeiner gehaltenen - Ausführungen im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon (Stand: 30.12.2015, S. 24) überein. 44 Auch das aktuelle auf der Homepage der Botschaft des Libanon abrufbare Merkblatt „ Erforderliche Dokumente zur Beantragung oder Verlängerung eines Laissez-passer für Personen deren Staatsangehörigkeit “à l’étude“ (unter Studium) ist “ fordert für die Neuausstellung eines Laissez-passer u.a. Kopien des gültigen Aufenthaltstitels für Deutschland und Kopien der Aufenthaltskarte (Permis de Séjour) der libanesischen Behörden. Bei Fehlen des Aufenthaltstitels ist eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, die bestätigt, dass bei Vorlage eines gültigen Laissez-passer ein Aufenthaltstitel erteilt wird (was für den Kläger aus Sicht der Ausländerbehörden derzeit nicht in Frage kommt). Nach vollständiger Vorlage aller Unterlagen wird der Antrag an die zuständigen Behörden im Libanon zwecks Einholung der weiterhin erforderlichen Genehmigung der libanesischen Sicherheitsbehörde weitergeleitet. 45 Für den Fall des Klägers bedeutet die vorstehend skizzierte Sachlage, dass der angefochtene Bescheid ihm aktuell keine Mitwirkungshandlungen konkret aufzeigt und abverlangt, deren Erfüllung Erfolg versprechend sein könnte. Auch wenn die letzten Bemühungen, von der libanesischen Botschaft ein Reisedokument zu erlangen, bereits längere Zeit zurück liegen, ist weder ersichtlich noch dargetan, was sich an der zugrunde liegenden Sachlage Entscheidendes geändert haben könnte. Letztlich hatte das Regierungspräsidium bei Bescheiderlass mangels Kenntnis der Akten der unteren Ausländerbehörde die im Tatbestand dargestellte Vorgeschichte auch überhaupt nicht im Blick. Die libanesische Botschaft verlangt noch immer eine Genehmigung oder sonstige positive Äußerung der im Libanon ansässigen Behörden. Was er konkret unternehmen soll, um eine solche zu erlangen, bleibt unklar. Auch in der Bescheidbegründung wird nicht hinreichend konkret aufgezeigt, was ein ggf. einzuschaltender Vertrauensanwalt oder ein Familienangehöriger veranlassen soll (und was nicht bereits - erfolglos - versucht worden wäre). Insbesondere vor dem Hintergrund der „Vorgeschichte“ wäre dies aber erforderlich gewesen. Hinzu kommt, dass unter Berücksichtigung des Umstands, dass es bereits unzählige Passbeschaffungsbemühungen bei der libanesischen Botschaft für den Kläger gegeben hat, bei der Auslandsvertretung des Libanon ohnehin bereits keine Rückübernahmebereitschaft mehr bestehen dürfte, was faktisch der Erlangung von Reisepapieren zwischenzeitlich entgegensteht. Nicht zuletzt verlangt die Botschaft ausweislich ihres Merkblatts behördliche Äußerungen zu einer Bleibeperspektive, und auch aus vergleichbaren Fallgestaltungen, mit denen der Einzelrichter - auch in der Asylzuständigkeit für den Libanon - befasst war, ist der Kammer das diesbezügliche Verhaltensmuster der libanesischen Botschaft durchaus bekannt. 46 Überdies hat der Kläger in der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung u.a. auch - in für den Einzelrichter glaubhafter Weise - dargelegt, dass er über die aktenkundigen Bemühungen hinaus etwa auch einen befreundeten, zwischenzeitlich eingebürgerten Libanesen aus Tübingen, der zeitweise in den Libanon zurückgekehrt war, mit der Beschaffung von Identitätsnachweisen beauftragt hatte. Dass dieser Freund ihm dabei zurückgemeldet hat, die Behörden im Libanon verlangten eine persönliche Vorsprache des Klägers, um auszuschließen, dass Trittbrettfahren ein Laissez-passer-Papier ausgestellt werde, deckt sich mit den dargelegten Erkenntnissen zur dortigen Behördenpraxis. Soweit das Regierungspräsidium darauf abstellt, dass der Kläger in seinem Heimatland Spuren hinterlassen haben müsse, bleibt die Bescheidbegründung behauptend hinsichtlich der entscheidenden Frage, ob insoweit heute - nach 35 Jahren - überhaupt Möglichkeiten bestehen, derartige Spuren zu rekonstruieren (was bereits in den 1980er- und 1990er-Jahren nicht gelungen ist); insoweit darf nicht übersehen werden, dass der Kläger damals ein Bürgerkriegsland verlassen hat, und dies zu einer Zeit, in der nicht ansatzweise gewährleistet war, dass Personenstandsdaten von staatenlosen Minderheitenangehörigen überhaupt verlässlich registriert wurden. Den auch insoweit glaubhaften Bekundungen des Klägers zufolge existiert beispielsweise die von ihm besuchte Schule heute nicht mehr. 47 Soweit der angefochtene Bescheid von der Motivation getragen sein sollte, dem zwischenzeitlich - vor vielen Jahren - aufgetretenen Verdacht nochmals nachzugehen, beim Kläger könne es sich um einen Scheinlibanesen womöglich türkischer Herkunft handeln, kommt dies im Bescheid und im Vorbringen des Beklagten nicht - und schon gar nicht in den dort näher zu konkretisierenden Mitwirkungshandlungen - zum Ausdruck. Im Gegenteil geht der Bescheid davon ausdrücklich aus, dass der Kläger sich Nachweise gerade aus dem Libanon zu beschaffen habe. Die Ermittlungen in der Scheinlibanesen-Szene seitens des Polizeipräsidiums Stuttgart waren einstmals auch ergebnislos verlaufen und bereits Hintergrund der Passverfügung aus dem Jahr 2010, ohne dass neue Erkenntnisse hinzugetreten wären. 48 Bei einer Gesamtwürdigung der zu gewärtigenden Widrigkeiten bei der Bemühung um die Erlangung von Identitätsdokumenten und unter Berücksichtigung der hierzu bereits unternommenen Versuche über Jahre hinweg hält der Einzelrichter die nunmehr im Wesentlichen anlasslos und ins Blaue hinein erlassene Passverfügung jedenfalls insgesamt für unverhältnismäßig. Dabei sieht er sich berechtigt, auch die insoweit berührten öffentlichen Belange deshalb niedrig zu gewichten, weil das Regierungspräsidium als vollziehende Ausländerbehörde bis ins gerichtliche Verfahren hinein seinerseits ein augenscheinliches Desinteresse an der zielführenden Lösung des eigentlichen Problems der Passlosigkeit gezeigt hat, in dem es - z.B. - noch nicht einmal zur mündlichen Verhandlung erschienen ist (und sich auch nicht etwa über Videokonferenz - ohne jeglichen Aufwand - hat zuschalten lassen), wo die Möglichkeit bestanden hätte, im Dialog mit dem (insoweit willigen und mitwirkungsbereiten) Kläger ggf. Wege zu ergründen, ob es noch aussichtsreiche Ansätze zur Dokumentenbeschaffung geben könnte. In einer Situation wie der hier in Rede stehenden sieht es der Einzelrichter nicht als Aufgabe des Gerichts an, im Gewand der Herstellung der Spruchreife originär behördliches Handeln nachholen zu müssen. Dies bleibt dem Regierungspräsidium vorbehalten, sofern es - nach Anhörung des Klägers und nach hinreichend breiter Aufstellung der eigenen Sachverhaltskenntnis - abermals eine Passverfügung zur Konkretisierung der - genau zu bezeichnenden - Mitwirkungsobliegenheiten des Klägers erlassen wollen sollte. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Gründe 21 Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens eines Beklagtenvertreters verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO); auch von der - angebotenen - Möglichkeit, sich über Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung zu beteiligen, wollte das Regierungspräsidium keinen Gebrauch machen. 22 Die gegen den - trotz Ablauf der Frist in Nummer 1 seines Tenors nicht erledigten (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urteil vom 15.09.2014 - A 5 K 859/13 -, Juris) - Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.05.2016 gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 23 1. Der Bescheid ist bereits formell rechtswidrig. Der Kläger ist entgegen § 28 Abs. 1 LVwVfG vor Erlass des Bescheides nicht angehört worden. Gründe, die ein Absehen von der Anhörung tragen könnten (§ 28 Abs. 2 oder 3 LVwVfG) sind weder ersichtlich noch vom Beklagten geltend gemacht. Im Gegenteil ist bemerkenswert, dass und wie das Regierungspräsidium mit dem streitigen Bescheid (unvermittelt) an den Kläger herantritt, nachdem es über Jahre zuvor in keinem direkten Kontakt mit ihm stand und im Übrigen bereits über eine bestandskräftige Passverfügung gleichen Inhalts (vom 17.06.2010) verfügt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte ausweislich der von ihm vorgelegten Belegakte seine Kenntnis über den Sachstand auch nicht anderweitig zuvor aktualisiert (bzw. überhaupt komplettiert), etwa durch Beiziehung der - umfänglichen - Akten der unteren Ausländerbehörde, die zuletzt lediglich die Bezirksstelle für Asyl in Tübingen vor mehr als 10 Jahren vorliegen hatte. Vielmehr drängt sich der auch in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumte Eindruck auf, dass die neuerliche Passverfügung gewissermaßen „ins Blaue hinein“ erlassen wurde. Dass es sich dabei um eine die - ohnehin bestehenden - aufenthaltsrechtlichen Pflichten des Ausländers konkretisierende - und damit belastende - Maßnahme handeln soll, die einen bestimmten Zweck verfolgen sollte, gerät dadurch aus dem Blick. 24 Der Verfahrensfehler ist auch nicht unbeachtlich. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG wäre hierfür Voraussetzung, dass die erforderliche Anhörung nachgeholt worden wäre. Dies ist nicht in der gebotenen Weise geschehen, auch nicht im gerichtlichen Verfahren (vgl. § 45 Abs. 2 LVwVfG). 25 Ist die Anhörung entgegen § 28 Abs. 1 LVwVfG unterblieben, tritt eine derartige Heilung nach den vorstehenden Bestimmungen nur dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 7 C 5.14 -, NVwZ-RR 2016, 449 m.w.N.; vgl. dazu allgemein Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 45 Rn. 42 f., auch mit Hinweis auf die noch strengeren Anforderungen im Schrifttum). Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1982 - 1 C 22.81 -, BVerwGE 66, 111). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht ausreichen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 3 C 14.09 - BVerwGE 137, 199; Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205). Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 45 Rn. 109). Dass dies geschehen wäre, ist nicht zu erkennen. Weder dem an den Klägervertreter gerichteten Antwortschreiben des Regierungspräsidiums vom 27.05.2016, das noch nicht auf eine abschließende Stellungnahme des Klägers - sondern ein Akteneinsichtsgesuch mit Vorabhinweisen zur Sachlage - erging, noch seinem Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu entnehmen, dass das Regierungspräsidium in ein ergebnisoffenes kritisches Überdenken seiner Entscheidung eingetreten ist, das ein Anhörungsverfahren nachträglich ersetzen könnte. Die Klageerwiderung vom 29.03.2017 erschöpft sich in einer Verteidigung des angefochtenen Bescheids, dessen Begründung größtenteils lediglich wiederholt wird. Im Wesentlichen lediglich mit einem Satz geht das Regierungspräsidium auf die Klagebegründung ein, wenn es heißt, der Kläger habe keine plausiblen Gründe dargelegt, weshalb er keinen Kontakt zu seiner Familie herstellen könne, und er habe in keiner Weise Nachweise über seine Bemühungen erbracht. Auf das übrige Vorbringen des Klägers wird nicht eingegangen. Mit Blick auf den Umstand, dass der Kläger jedoch (neben weiterem Vortrag beispielsweise) ausdrücklich auf die vielfältigen Bemühungen zur Passbeschaffung und seine diesbezüglichen Mitwirkungsaktivitäten hingewiesen hat, die sich „aus der Akte [der Stadt Tübingen] nachvollziehen“ ließen, deren Beiziehung er bereits mit der Klageerhebung angeregt hatte, wird das Regierungspräsidium der Funktion einer (nachzuholenden) Anhörung nicht ansatzweise gerecht, wenn es dies nicht zum Anlass nimmt, Defizite in der Sachverhaltsermittlung zu beheben, um nochmals eine eigenständige Entscheidung darüber treffen zu können, ob an dem streitigen Bescheid festgehalten werden soll. Jedenfalls vermag der Einzelrichter kein veritables Überdenken der eigenen - ohne valide Sachverhaltsgrundlage ins Blaue hinein verfügten - Entscheidung zu erkennen, wenn es das Regierungspräsidium auf das Vorbringen des Klägers hin noch nicht einmal für nötig hält, etwa durch Beiziehung des Akten der unteren Ausländerbehörde die nötigen Informationen zu beschaffen, um überhaupt beurteilen zu können, ob vom seit 33 Jahren geduldeten Kläger nach jahrelangen und zwischenzeitlich aufgegebenen Passbeschaffungsbemühungen aktuell noch (zumutbare) Mitwirkungshandlungen - und ggf. welche konkret - verlangt werden können. Nach der im Tatbestand kurz zusammengefasst wiedergegebenen, dem Regierungspräsidium aber bislang weit gehend unbekannten Vorgeschichte wäre dies geboten gewesen. Auch an der mündlichen Verhandlung hat das Regierungspräsidium nicht teilgenommen und damit die Möglichkeit ausgelassen, hier eine Heilung des Verfahrensfehlers zu bewirken. 26 2. Unabhängig vom Vorstehenden wäre der Bescheid derzeit aber auch materiell rechtswidrig. 27 Rechtsgrundlage für die Auferlegung der in Rede stehenden Mitwirkungshandlungen bei der Passbeschaffung ist § 15 AsylG. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung ist der Ausländer persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere hat er nach Absatz 2 den Ausländerbehörden seinen Pass oder Passersatz bzw. alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen (Nummern 4 und 5) und im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (Nummer 6). Die zuständige Ausländerbehörde - hier das Regierungspräsidium Karlsruhe - ist dabei befugt, die dem (vormaligen) Asylbewerber schon kraft Gesetzes auferlegten Mitwirkungspflichten durch Verwaltungsakt zu konkretisieren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 -, Juris). Unter Umständen ist sie dabei auch gehalten, in Erfüllung ihr selbst obliegender behördlicher Mitwirkungspflichten konkret zu bezeichnen, was genau in welchem Umfang vom Ausländer erwartet wird, wenn sich ein bestimmtes Verhalten nicht bereits aufdrängen muss. Eine Grenze der dem Ausländer obliegenden Initiativpflicht bildet nämlich die Frage, welche Möglichkeiten ihm bei objektiver Betrachtungsweise überhaupt bekannt sein können; nur insoweit kann ihm ggf. auch eine subjektive Verantwortlichkeit angelastet werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2008 - 13 S 2483/07 -, Juris, m.w.N.). Die Behörde ist regelmäßig angesichts ihrer organisatorischen Überlegenheit und Sachnähe besser in der Lage, die bestehenden Möglichkeiten zu erkennen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten. Beschränkungen der Mitwirkungshandlungen, die nach alledem gefordert werden können, enthält das Gesetz nicht und kann es wegen der Vielfalt der in Betracht kommenden Möglichkeiten auch nicht enthalten. Eine Grenze der zu verlangenden Mitwirkungshandlungen ergibt sich lediglich aus deren Notwendigkeit und Zumutbarkeit unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (VG Stuttgart, Beschluss vom 06.04.2004 - 10 K 10709/04 -, Juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 15.09.2014 - A 5 K 859/13 -, Juris m.w.N.). Diese Grenze ist hier jedoch überschritten. 28 Die streitige Verfügung vom 04.05.2016 unterscheidet sich substanziell nicht von der bereits bestandskräftigen, im Tenor nahezu identisch formulierten Passverfügung vom 17.06.2010; sie aktualisiert allenfalls nochmals die dem Kläger (ohnehin) obliegenden Mitwirkungspflichten (zum Aktualisierungsgebot vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2010 - 1 C 18.09 -, Juris), ohne sie aber spezifischer zu konkretisieren. Eine weiter gehende Vollstreckbarkeit wird nicht erreicht. Damit ist sie im hier zu beurteilenden Einzelfall und unter Berücksichtigung der umfänglichen Vorgeschichte auch nicht geeignet, dem von ihr verfolgten Ziel, Identitätsnachweise oder gar Reisepapiere für den Kläger zu erlangen, um die Durchsetzung seiner Ausreisepflicht zu ermöglichen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12. 2000 - 11 S 1592/00 -, Juris) näher zu kommen (dazu sogleich); es ist aus der Belegakte des Regierungspräsidiums noch nicht einmal ersichtlich, ob die Verfügung womöglich auch andere Zwecke verfolgen will, etwa um anderweitige Sanktionsmaßnahmen (Erwerbstätigkeitsverbot; Leistungskürzung; die Erteilung eines Aufenthaltstitels steht nicht in Rede) zu legitimieren oder zu bekräftigen, ohne dass es dazu indes zwingend einer Regelung durch inhaltsleeren - und für die Passbeschaffung bei der libanesischen Botschaft vielleicht sogar eher kontraproduktiven - Verwaltungsakt bedürfte. 29 Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die streitige Verfügung dem Kläger hinreichend bestimmt konturierte und zumutbare Mitwirkungshandlungen abverlangt, weshalb sie sich unter Berücksichtigung des Gewichts der mit der Verfügung verfolgten öffentlichen Belange als unverhältnismäßig erweist. 30 Über die Zumutbarkeit der einem Ausländer obliegenden Mitwirkungshandlungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden, weshalb die - hier unzureichende - (vorherige) behördliche Ermittlung des Sachverhalts auch für eine sachgerechte und fehlerfreie Ermessensausübung unabdingbar ist, was nach den vorstehenden Ausführungen unter 1.) eigenständig zur Rechtswidrigkeit der streitigen Verfügung führt. Von vorneherein erkennbar aussichtslose Handlungen dürfen dem Ausländer nicht abverlangt werden (BVerwG, Beschluss vom 03.02.2016 - 1 B 79.15 -, Juris, m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2017 - OVG 3 B 14.16 -, Juris; jeweils zur Begrifflichkeit in § 25 Abs. 5 AufenthG), wenngleich die Erfolglosigkeit von Bemühungen der Behörde zur Beschaffung von Ausreisedokumenten noch nicht ohne Weiteres den Schluss zulässt, dass dem Ausländer eigene (zusätzliche) Aktivitäten von vornherein nicht mehr zumutbar wären (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2008 - 13 S 2483/07 -, Juris). Aussichtsreiche oder auch nur ansatzweise Erfolg versprechende Mitwirkungshandlungen, die nicht schon - erfolglos - versucht worden wären, sind vom Regierungspräsidium weder im angefochtenen Bescheid noch im Übrigen sonst im gerichtlichen Verfahren aufgezeigt worden. 31 Dem liegt im Einzelnen folgende Tatsachengrundlage zugrunde: 32 Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger jemals über die libanesische Staatsangehörigkeit verfügt haben könnte. Aktenkundig ist lediglich, dass er 1981 im Besitz eines zwischenzeitlich noch nicht einmal mehr als Kopie verfügbaren Laissez-passer-Papiers war. Nach allem, was die Auswertung der verfügbaren Akten hergibt, handelt es sich bei seiner Person allenfalls um einen staatenlosen, aus dem Libanon stammenden Kurden. Anders als sein Bruder, der allerdings den Libanon auch später verlassen hat und dem es offenbar gelungen ist, noch existente Identitätspapiere verlängern zu lassen, hat er auch vermutlich niemals über einen Reisepass verfügt. Sämtliche Erkenntnismittel über die Möglichkeiten der Passbeschaffung für libanesische Staatsangehörige sind mithin unbehelflich. Vielmehr stellt sich die Sachlage insoweit dem Einzelrichter - auf diesen Prämissen aufbauend - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wie folgt dar: 33 Das Verwaltungsgericht Würzburg (Urteil vom 09.10.2000 - W 7 K 00.974 -, Juris; zum weiteren Fortgang des Verfahrens und zur Erfolglosigkeit eines Schreibens an die Sûreté Générale siehe VG Würzburg, Urteil vom 23.05.2002 - W 7 K 02.113 -, Juris) führt zur Praxis der libanesischen Behörden - zum damaligen Zeitpunkt - aus: 34 „Nach dem dem Gericht zur Verfügung stehenden Material für den Libanon (insbesondere Deutsches Orientinstitut, Gutachten vom 30.05.1996 an das VG Karlsruhe) gibt es dort eine kleine kurdische Minderheit (ca. 175.000 Personen) und zwar seit dem Ende des Ersten Weltkriegs, zu der in den 60-iger und Anfang der 70-iger Jahre, so lange der Libanon ein prosperierendes Land war, wegen des herrschenden liberalen politischen Klimas und der Arbeitsmöglichkeiten kurdische Zuwanderer aus anderen Ländern gekommen sind. Wegen des Bürgerkriegs sind diese Kurden zum großen Teil inzwischen in ihre Herkunftsländer zurückgegangen oder weitergewandert. Die libanesische Staatsangehörigkeit wurde ihnen aus Gründen der Aufrechterhaltung des religiösen Gleichgewichts zumeist verweigert, weil sie Muslime sind, allerdings sollen ca. 10 % der im Libanon lebenden Kurden die libanesische Staatsangehörigkeit besitzen. Sie konnten jedoch libanesische Reisepapiere, auch Pässe, bekommen, aus denen sich aber nicht die libanesische Staatsangehörigkeit ergab. Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amts vom 27. August 1993 an das VG Ansbach gibt es 100.000 bis 250.000 staatenlose Kurden im Libanon. Diese können mit einem libanesischen „Laisser-Passer“ in den Libanon zurückkehren. Diese Reisedokumente werden von der „ Direction Générale de la Sûreté Généralè ausgestellt, sofern die Ausweisbewerber ihre Identität zweifelsfrei nachweisen können und bei den hiesigen (?) Behörden ordnungsgemäß registriert sind. Da staatenlose kurdische Asylbewerber regelmäßig angäben, über keinerlei Papiere zu verfügen, und auch nicht in der Lage seien, solche über Bekannte oder Verwandte im Libanon zu beschaffen, sei es bisher (1993) in keinem Fall gelungen, die Ausstellung von Reisedokumenten zu erreichen. Nach einer späteren Auskunft vom 28. Oktober 1997 an das VG Gelsenkirchen wurden aufgrund eines Dekrets vom Jahr 1993 ca. 130.000 kurdische Flüchtlinge in einer einmaligen Aktion eingebürgert, mit einer positiven Behandlung weiterer Asylanträge könne aber nur gerechnet werden, wenn die Antragsteller sich tatsächlich im Libanon aufhalten. (…) 35 Es könnte möglich sein, dass die Kläger tatsächlich keine Personenstandsurkunden aus dem Libanon erlangen können. Hierzu haben die Klägervertreter eine Mitteilung der deutschen Botschaft in Beirut vom 16. Juli 1999 (StAZ Nr. 12/1999) übersandt, wonach bestimmte Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit Laisser-Passer ihren Aufenthaltstitel jedes Jahr erneuern lassen müssen (wie der Kläger zu 1) im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat), sonst würden die Eintragungen in den Spezialregistern gestrichen und kein Laisser-Passer mehr ausgestellt; Auskünfte über ihre Personalien können dann nicht mehr erteilt werden. Eintragungen könnten aber dann verlangt werden, wenn zumindest die Eltern noch Eintragungen bei der Sûrèté Générale haben.“ 36 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt in seinem Urteil vom 03.12.2008 - 13 S 2483/07 - (Juris), wenn auch zu (allerdings insoweit teilweise vergleichbaren) Palästinensern, aus: 37 „Nach Auffassung des Senats spricht vieles dafür, dass die Botschaft des Libanon Einzelanträge geduldeter staatenloser Palästinenser dann nicht bearbeitet, wenn sie von einem entsprechenden „Abschiebungshintergrund“ ausgeht und keine behördlichen Zusagen auf Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Bereits im Beschluss vom 19.12.2006 (a.a.O.) hat der Senat ausgeführt, dass bei Behördenanträgen der Libanon auf eine entsprechende Abschiebeabsicht schließe und sich unkooperativ verhalte. Der Vertreter des Regierungspräsidiums Stuttgart hat hierzu in der mündlichen Verhandlung zwar betont, die Botschaft leite entsprechende behördliche Anfragen an die im Libanon hierfür zuständige Behörde (Surete generale) weiter, habe allerdings darum gebeten, von Rückfragen abzusehen; dies ändert aber nichts daran, dass jedenfalls für den Bereich Baden-Württembergs in vergleichbaren Fällen positive Entscheidungen libanesischer Stellen auf behördliche Bitten um Rückreisepapiere so gut wie nicht bekannt geworden sind. Dies gilt jedenfalls für staatenlose Palästinenser, für die das in früherer Zeit zwischen deutschen Behörden und der libanesischen Botschaft getroffene Übereinkommen über die Praxis bei Rückreisepapieren grundsätzlich nicht gilt (siehe dazu Clearingstelle Trier, Auskunft vom 29.4.2004). Was Anträge palästinensischer (staatenloser, lediglich geduldeter) Einzelpersonen angeht, geht die Rechtsprechung jedenfalls bisher davon aus, dass ohne die Vorlage von Aufenthaltserlaubniszusagen ein document de voyage oder ein für die Rückreise ausreichendes Laissez-Passer nicht ausgestellt wird. Was speziell Passanträge betrifft, so wären diese im Fall des Klägers ohnehin nicht erfolgversprechend, weil es sich bei ihm - wie sich aus seiner Registrierung als Palästinenser ergibt - nicht um einen libanesischen Staatsangehörigen handelt (siehe Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10.3.2008 an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Auskunft an VG Sigmaringen vom 17.9.2003, und Auskunft vom 19.11.2007 an VGH Baden-Württemberg; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.2.1993 a.a.O.). Das von der Botschaft herausgegebene Merkblatt für die Erteilung eines document de voyage oder eines Laissez-Passer bestätigt zwar, dass Einzelpersonen Anträge stellen können, enthält aber hierfür die Bedingung, dass eine Aufenthaltserlaubniszusage erforderlich sei. Dementsprechend geht die Rechtsprechung davon aus, dass - möglicherweise abgesehen von Einzelfällen - die Ausstellung von Rückreisepapieren an Palästinenser ohne entsprechende Zusage in aller Regel verweigert wird (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.12.2006 a.a.O; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 1.7.2004 a.a.O; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.4.2004 an VG Cottbus); die Beschaffung von Heimreisedokumenten für diesen Personenkreis durch eigene Bemühungen sei - so der gemeinsame „Tenor“ der diese Problematik betreffenden Entscheidungen - gegenwärtig praktisch ausgeschlossen (so VG Freiburg, Urteil vom 24.4.2008 a.a.O., VG Berlin, Urteil vom 24.7.2007 a.a.O., zur früheren Zeit siehe VG Freiburg, Urteil vom 17.3.2005 a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 9.8.2004 - 21 A 589.02 -; VG Potsdam, Urteil vom 20.2.2004 - 14 K 1253/03 - und VG Hannover, Urteil vom 21.7.2003 - 6 A 3718/00 -). Auch gegenüber Anfragen von Verwaltungsgerichten hat es bisher es an der erforderlichen Kooperationsbereitschaft der Botschaft gefehlt (vgl. dazu VG Sigmaringen a.a.O.). Die dem auf den ersten Blick entgegenstehende „Erfolgsliste“ der Berliner Ausländerbehörde LABO vom November 2006 zur Papierausstellung an Palästinenser ist nach Auffassung des Senats nicht so aussagekräftig, dass im vorliegenden Fall von einer konkreten Erfolgsaussicht ausgegangen werden könnte: Sie betrifft zum weit überwiegenden Teil Fälle, in denen ein Bleibegrund im Hintergrund der Bemühungen stand. Außerdem stellt der Zusatz „palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon“ nicht klar, ob es sich bei den aufgelisteten Fällen (wenigstens zum Teil auch) um libanesische Staatsangehörige gehandelt hat; hierfür könnte sprechen, dass in der dritten Spalte der Liste von „Passausstellung“ die Rede ist. 38 (…) Angesichts der bisherigen Untätigkeit libanesischer Stellen im konkreten Fall des Klägers spricht daher vieles dafür, zusätzliche Eigenanstrengungen des Klägers als aussichtslos anzusehen, zumal die von der Beklagten nunmehr konkret geforderte Aktivität des Klägers - Beschaffung eines Registerauszugs mithilfe der auf der blauen Karte enthaltenen Daten - für libanesische Stellen keinerlei zusätzlichen Informationsgewinn bedeuten würde und den libanesischen Behörden bekannt sein muss, dass es im vorliegenden Fall nicht um ein Bleiberecht, sondern um eine geplante Abschiebung geht.“ 39 Im sehr deutlich formulierten Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25.08.2011 - 35 K 202.11 - (InfAuslR 2012, 21) heißt es (wiederum zu Palästinensern): 40 „Nach den bisherigen Erkenntnissen des Beklagten, die sich mit denen des Gerichts decken, ist bei staatenlosen Palästinensern aus dem Libanon wie dem Kläger grundsätzlich von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise und Abschiebung auszugehen und mit einem Wegfall des Ausreisehindernisses regelmäßig auch in absehbarer Zeit nicht zu rechnen (VAB E Libanon 3, Stand 6. April 2009, Absatz 1). Daran ändert sich auch nichts durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. September 2010 (OVG 3 B 2.08, juris). Zwar war es nach den damals diesem Gericht vorliegenden Erkenntnissen für einen ausreisepflichtigen staatenlosen Palästinenser aus dem Libanon „nicht von vornherein erkennbar aussichtslos, bei der libanesischen Botschaft ein Dokument für die Heimreise zu erhalten“ (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O., juris, Rn. 35 ff.), so dass den Betroffenen entsprechende Bemühungen zumutbar wären. Schon aus der Formulierung „nicht von vornherein erkennbar aussichtslos“ folgt jedoch, dass jedenfalls im Grundsatz auch heute davon auszugehen ist, dass staatenlose Palästinenser im Libanon nach wie vor unerwünscht sind und deshalb ihre Rückkehr von den zuständigen Behörden verhindert wird. Die Berliner Ausländerbehörde vermisst in diesem Sinne weiterhin jede Erkenntnis dazu, „inwieweit die libanesischen Behörden bereit sein werden, allen ausreisepflichtigen palästinensischen Volkszugehörigen ungeklärter Staatsangehörigkeit entsprechende Heimreisedokumente auszustellen… Vielmehr ist für die bisherigen Titelinhaber davon auszugehen, dass für die Vielzahl dieser Personen die freiwillige Rückkehr tatsächlich ausgeschlossen bleibt…“ (VAB E Libanon 3, E.Lib.3., Stand 25. Januar 2011, Abs. 6). Entgegen der dem vorgenannten Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. September 2010 zugrunde liegenden Erkenntnislage, dass in den Jahren 2008 und 2009 aus Berlin jeweils zwei Palästinenser freiwillig in den Libanon ausgereist seien (a.a.O., juris, Rn. 36) und darüber hinaus das bundesweite Zentrale Ausländerinformationsportal (ZAIPort Dokumentation Pass) mehrere Fälle aus der jüngeren Vergangenheit nachgewiesen habe, in denen staatenlosen Palästinensern aus dem Libanon die Beschaffung von Heimreisedokumenten gelungen sei (a.a.O., juris, Rn. 37), sind derartige Fälle - nach heutiger Darstellung des Beklagten im vorliegenden Verfahren - ab 2010 weder in Berlin bekannt noch im ZAIPort erfasst. Auf die vom Beklagten in den Vorjahren eingereichten Nachweise kommt es demgegenüber nicht an, da sie wenig über die maßgebliche gegenwärtige Praxis der libanesischen Behörden besagen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris, Rn. 38). Im Übrigen stocken nach wie vor die Verhandlungen zwischen Deutschland und dem Libanon über ein Rückübernahmeabkommen, wobei sich die bisherigen Verfahrensabsprachen sogar ohnehin nur auf libanesische Staatsangehörige bezogen (vgl. Erlass des Innenministeriums von NRW vom 3. Februar 2004, abrufbar unter http://www.emhosting.de/kunden/fluechtlingsrat-nrw.de/system/upload/download_781.pdf). Aus dieser Verzögerungs- und Verweigerungshaltung von Seiten der libanesischen Regierung bestätigt sich das Fehlen einer Aufnahmebereitschaft insbesondere von staatenlosen Palästinensern wie dem Kläger. Selbst bei Straftätern, für die früher von der libanesischen Botschaft noch eher ein Laissez-Passer ausgestellt worden sei (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris, Rn. 36 a.E.), beklagte der Berliner Innensenator im Mai 2011 sechzehn Fälle, in denen die Ausländerbehörde „teilweise seit 2003“ vergeblich bei den libanesischen Behörden die Aufnahme ihrer Landsleute gefordert habe („Der Tagesspiegel“ vom 7. Mai 2011, Streitakte Bl. 31). 41 3. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Klägers bei noch stärkeren Rückkehrbemühungen eine Ausnahme von diesen Erfahrungswerten bestehen könnte, sind nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht dargetan. Der zuständigen Clearingstelle der Ausländerbehörde ist es trotz neunjähriger Bemühungen bis heute nicht gelungen, bei der libanesischen Botschaft ein Laissez-Passer für den Kläger zu erhalten. Er selbst hat unstreitig mehrfach bei der Botschaft vorgesprochen und nach eigenen Angaben jeweils ein Laissez-Passer beantragt, wobei es glaubhaft erscheint, dass er darüber keine Bescheinigung erhält, sondern letztlich immer wieder bewusst unverrichteter Dinge weggeschickt wird und mangels anderer in der Botschaft ausliegender Hinweisblätter nur solche für die Beantragung eines DDV und nicht für ein Laissez-Passer vorlegen kann. Den vom Beklagten geforderten Urkundenbeweis über einen Antrag auf Ausstellung eines Laissez-Passer vermag er mithin grundsätzlich gar nicht zu führen. Auch die beim LaGeSo für die Rückkehr- und Weiterberatungsstelle zuständige Mitarbeiterin hat gegenüber dem OVG Berlin-Brandenburg bestätigt, dass Nachfragen und Anträge bei der libanesischen Botschaft ihres Wissens nicht schriftlich bestätigt würden (Sitzungsniederschrift im Verfahren OVG 3 B 2.08 vom 11. Mai 2010, Seite 17; Streitakte Bl. 75). Außerdem ist es ihm nicht zumutbar, als Sozialhilfeempfänger bei jeder Botschaftsvorsprache zum Nachweis seiner angeblichen Rückkehrbereitschaft einen Flug in den Libanon kaufen (vgl. zu diesem Erfordernis das Hinweisblatt der Ausländerbehörde, Streitakte Bl. 15). Denn wenn der Ausländer auf eigene Verantwortung ein Flugticket kauft und die Beiruter Sicherheitsbehörden die auch bei selbständiger Dokumentenbeschaffung durch den Ausländer erforderliche Einreisegenehmigung nicht erteilen oder der Ausländer aus sonstigen Gründen den Flug nicht antreten kann, bleibt er auf den Kosten für das Flugticket sitzen (Aussage des für die Passbeschaffung zuständigen Beamten der Berliner Ausländerbehörde im Verfahren OVG 3 B 2.08, Bl. 3 der Sitzungsniederschrift vom 11. Mai 2010; Streitakte Bl. 68). (…)“ 42 Dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25.11.2014 - OVG 3 B 4.12 -, Juris) die vorstehende Entscheidung aufgehoben hat, berührt nicht die dortigen Sachverhaltsfeststellungen, sondern beruht lediglich auf einer anderen Bewertung derselben bzw. der ergänzenden Beweiserhebung im Berufungsverfahren (im Wesentlichen gestützt auf Referenzfälle, in denen - anders als im hier zu beurteilenden Fall - vom Libanon oder der UNRWA ausgestellte Identitätsdokumente vorlagen). 43 Auch eine Betrachtung der aktuellen Auskunftslage bietet kein anderes Bild. Zwar heißt es etwa in der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 14.12.2016 (Gz. 508-9-516.80/48945), libanesische Laissez-passer-Papiere würden regelmäßig an Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit (häufig: palästinensische Volkszugehörige) erteilt. Dies betrifft allerdings augenscheinlich Personen, deren Identität und Herkunft aus dem Libanon - anders als beim Kläger - urkundlich nachweisbar ist. Dementsprechend stellt die zitierte Auskunft auch primär darauf ab, dass eine Person im Libanon registriert sein muss; ohne Nennung von Zivilregisternummer und Datum des Eintrags sei eine Anfrage an die Behörden im Libanon „völlig aussichtslos“. Damit stimmen auch die - allgemeiner gehaltenen - Ausführungen im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon (Stand: 30.12.2015, S. 24) überein. 44 Auch das aktuelle auf der Homepage der Botschaft des Libanon abrufbare Merkblatt „ Erforderliche Dokumente zur Beantragung oder Verlängerung eines Laissez-passer für Personen deren Staatsangehörigkeit “à l’étude“ (unter Studium) ist “ fordert für die Neuausstellung eines Laissez-passer u.a. Kopien des gültigen Aufenthaltstitels für Deutschland und Kopien der Aufenthaltskarte (Permis de Séjour) der libanesischen Behörden. Bei Fehlen des Aufenthaltstitels ist eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, die bestätigt, dass bei Vorlage eines gültigen Laissez-passer ein Aufenthaltstitel erteilt wird (was für den Kläger aus Sicht der Ausländerbehörden derzeit nicht in Frage kommt). Nach vollständiger Vorlage aller Unterlagen wird der Antrag an die zuständigen Behörden im Libanon zwecks Einholung der weiterhin erforderlichen Genehmigung der libanesischen Sicherheitsbehörde weitergeleitet. 45 Für den Fall des Klägers bedeutet die vorstehend skizzierte Sachlage, dass der angefochtene Bescheid ihm aktuell keine Mitwirkungshandlungen konkret aufzeigt und abverlangt, deren Erfüllung Erfolg versprechend sein könnte. Auch wenn die letzten Bemühungen, von der libanesischen Botschaft ein Reisedokument zu erlangen, bereits längere Zeit zurück liegen, ist weder ersichtlich noch dargetan, was sich an der zugrunde liegenden Sachlage Entscheidendes geändert haben könnte. Letztlich hatte das Regierungspräsidium bei Bescheiderlass mangels Kenntnis der Akten der unteren Ausländerbehörde die im Tatbestand dargestellte Vorgeschichte auch überhaupt nicht im Blick. Die libanesische Botschaft verlangt noch immer eine Genehmigung oder sonstige positive Äußerung der im Libanon ansässigen Behörden. Was er konkret unternehmen soll, um eine solche zu erlangen, bleibt unklar. Auch in der Bescheidbegründung wird nicht hinreichend konkret aufgezeigt, was ein ggf. einzuschaltender Vertrauensanwalt oder ein Familienangehöriger veranlassen soll (und was nicht bereits - erfolglos - versucht worden wäre). Insbesondere vor dem Hintergrund der „Vorgeschichte“ wäre dies aber erforderlich gewesen. Hinzu kommt, dass unter Berücksichtigung des Umstands, dass es bereits unzählige Passbeschaffungsbemühungen bei der libanesischen Botschaft für den Kläger gegeben hat, bei der Auslandsvertretung des Libanon ohnehin bereits keine Rückübernahmebereitschaft mehr bestehen dürfte, was faktisch der Erlangung von Reisepapieren zwischenzeitlich entgegensteht. Nicht zuletzt verlangt die Botschaft ausweislich ihres Merkblatts behördliche Äußerungen zu einer Bleibeperspektive, und auch aus vergleichbaren Fallgestaltungen, mit denen der Einzelrichter - auch in der Asylzuständigkeit für den Libanon - befasst war, ist der Kammer das diesbezügliche Verhaltensmuster der libanesischen Botschaft durchaus bekannt. 46 Überdies hat der Kläger in der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung u.a. auch - in für den Einzelrichter glaubhafter Weise - dargelegt, dass er über die aktenkundigen Bemühungen hinaus etwa auch einen befreundeten, zwischenzeitlich eingebürgerten Libanesen aus Tübingen, der zeitweise in den Libanon zurückgekehrt war, mit der Beschaffung von Identitätsnachweisen beauftragt hatte. Dass dieser Freund ihm dabei zurückgemeldet hat, die Behörden im Libanon verlangten eine persönliche Vorsprache des Klägers, um auszuschließen, dass Trittbrettfahren ein Laissez-passer-Papier ausgestellt werde, deckt sich mit den dargelegten Erkenntnissen zur dortigen Behördenpraxis. Soweit das Regierungspräsidium darauf abstellt, dass der Kläger in seinem Heimatland Spuren hinterlassen haben müsse, bleibt die Bescheidbegründung behauptend hinsichtlich der entscheidenden Frage, ob insoweit heute - nach 35 Jahren - überhaupt Möglichkeiten bestehen, derartige Spuren zu rekonstruieren (was bereits in den 1980er- und 1990er-Jahren nicht gelungen ist); insoweit darf nicht übersehen werden, dass der Kläger damals ein Bürgerkriegsland verlassen hat, und dies zu einer Zeit, in der nicht ansatzweise gewährleistet war, dass Personenstandsdaten von staatenlosen Minderheitenangehörigen überhaupt verlässlich registriert wurden. Den auch insoweit glaubhaften Bekundungen des Klägers zufolge existiert beispielsweise die von ihm besuchte Schule heute nicht mehr. 47 Soweit der angefochtene Bescheid von der Motivation getragen sein sollte, dem zwischenzeitlich - vor vielen Jahren - aufgetretenen Verdacht nochmals nachzugehen, beim Kläger könne es sich um einen Scheinlibanesen womöglich türkischer Herkunft handeln, kommt dies im Bescheid und im Vorbringen des Beklagten nicht - und schon gar nicht in den dort näher zu konkretisierenden Mitwirkungshandlungen - zum Ausdruck. Im Gegenteil geht der Bescheid davon ausdrücklich aus, dass der Kläger sich Nachweise gerade aus dem Libanon zu beschaffen habe. Die Ermittlungen in der Scheinlibanesen-Szene seitens des Polizeipräsidiums Stuttgart waren einstmals auch ergebnislos verlaufen und bereits Hintergrund der Passverfügung aus dem Jahr 2010, ohne dass neue Erkenntnisse hinzugetreten wären. 48 Bei einer Gesamtwürdigung der zu gewärtigenden Widrigkeiten bei der Bemühung um die Erlangung von Identitätsdokumenten und unter Berücksichtigung der hierzu bereits unternommenen Versuche über Jahre hinweg hält der Einzelrichter die nunmehr im Wesentlichen anlasslos und ins Blaue hinein erlassene Passverfügung jedenfalls insgesamt für unverhältnismäßig. Dabei sieht er sich berechtigt, auch die insoweit berührten öffentlichen Belange deshalb niedrig zu gewichten, weil das Regierungspräsidium als vollziehende Ausländerbehörde bis ins gerichtliche Verfahren hinein seinerseits ein augenscheinliches Desinteresse an der zielführenden Lösung des eigentlichen Problems der Passlosigkeit gezeigt hat, in dem es - z.B. - noch nicht einmal zur mündlichen Verhandlung erschienen ist (und sich auch nicht etwa über Videokonferenz - ohne jeglichen Aufwand - hat zuschalten lassen), wo die Möglichkeit bestanden hätte, im Dialog mit dem (insoweit willigen und mitwirkungsbereiten) Kläger ggf. Wege zu ergründen, ob es noch aussichtsreiche Ansätze zur Dokumentenbeschaffung geben könnte. In einer Situation wie der hier in Rede stehenden sieht es der Einzelrichter nicht als Aufgabe des Gerichts an, im Gewand der Herstellung der Spruchreife originär behördliches Handeln nachholen zu müssen. Dies bleibt dem Regierungspräsidium vorbehalten, sofern es - nach Anhörung des Klägers und nach hinreichend breiter Aufstellung der eigenen Sachverhaltskenntnis - abermals eine Passverfügung zur Konkretisierung der - genau zu bezeichnenden - Mitwirkungsobliegenheiten des Klägers erlassen wollen sollte. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.