Urteil
2 A 10324/23
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2023:0718.2A10324.23.00
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Leitsätze
Zur anteiligen Kürzung der einmaligen Corona-Sonderzahlung bei Beamten, die sich zum maßgeblichen Stichtag in der Dienstleistungsphase der Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell befinden.(Rn.27)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur anteiligen Kürzung der einmaligen Corona-Sonderzahlung bei Beamten, die sich zum maßgeblichen Stichtag in der Dienstleistungsphase der Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell befinden.(Rn.27) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25. Januar 2023 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Bezüge im Hinblick auf die Gewährung der einmaligen Corona-Sonderzahlung. Diese wurde vielmehr korrekt ermittelt (650,00 € = 50 % von 1.300,00 €). Dieses Ergebnis begegnet auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. I. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Leistungsklage zwar zulässig, da die Klägerin insoweit nicht die Verfassungswidrigkeit des Art. 1 Satz 5 des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2022 – LBVAnpG 2022 – sondern eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung dieser Norm durch den Beklagten geltend macht (vgl. VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 26. April 2023 – 1 K 928/22.NW –, S. 6 f. des Urteilsabdrucks [UA]). Sie ist aber unbegründet. 1. Die Vorschriften des Besoldungs- und Versorgungsrechts legen den Kreis der Anspruchsberechtigten, den Grund und die Höhe der einzelnen Bezüge sowie deren Berechnung regelmäßig ausdrücklich und vor allem abschließend fest. Dieser letztlich verfassungsrechtlich fundierte Gesetzesvorbehalt im Besoldungsrecht verlangt auch im Rahmen der Auslegung der besoldungsrechtlichen Vorschriften Beachtung. Die Gerichte sind insbesondere gehalten, Besoldungsansprüche nicht großzügig, etwa im Wege der Analogie auszuweiten. Dies kommt allenfalls und nur ganz ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat, etwa im Falle eines Redaktionsversehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 – 2 C 2.13 –, juris Rn. 17 ff. m.w.N.). 2. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Art. 1 Satz 5 des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2022 schließt den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf eine ungekürzte Auszahlung der Corona-Sonderzahlung vielmehr nach seinem Wortlaut und der Gesetzessystematik nach eindeutig aus. Hieran ändert angesichts dessen auch der in dem Gesetz zum Ausdruck kommende Sinn und Zweck der Gewährung einer Corona-Sonderzahlung nichts. Art. 1 Satz 5 LBVAnpG 2022 bestimmt, dass die nach Art. 1 Satz 2 LBVAnpG auf grundsätzlich 1.300,00 € festgelegte Corona-Sonderzahlung in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes – LBesG – bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt wird. Diese Bestimmung erfasst ihrem Wortlaut sowie in der systematischen Zusammenschau mit § 9 Abs. 2 Satz 3 LBesG, der einzelne Zulagen im Falle der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell ausdrücklich von der anteiligen Kürzung ausnimmt und der durch Art. 1 Satz 5 LBVAnpG 2022 aber gerade nicht in Bezug genommen wird, auch die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell. Die Altersteilzeit im Blockmodell, die der Klägerin auf ihren Antrag hin gewährt wurde, stellt eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung dar. Der Begriff „Arbeitszeit“ in § 9 Abs. 1 LBesG ist dabei unstreitig nicht auf die – in der jeweiligen Phase zu leistende – tatsächliche Arbeitszeit bezogen, sondern gemeint ist die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat. Wie die Arbeitszeit innerhalb dieses Zeitraums verteilt wird, ist dabei ohne Belang. Auch die Altersteilzeit im Blockmodell ist in die rechtliche Form einer sich über den gesamten Zeitraum hälftigen Teilzeitbeschäftigung gekleidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 2 C 15.15 –, juris Rn. 16 m.w.N. zu § 6 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG –). Dafür, dass sich der Gesetzgeber für die Berechnung der Höhe der Corona-Sonderzahlung im Hinblick auf Beamte, die sich für das Modell der Altersteilzeit entschieden haben, von der danach vorzunehmenden formalen Betrachtung des Vorliegens einer Teilzeitbeschäftigung ihres Anteils nach – d.h. von der unterschiedslosen Betrachtung des gesamten Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung – lösen wollte, ist nichts ersichtlich. Zum einen hat er die Sonderregelung über die ausnahmsweise Freistellung bestimmter Zulagen von einer anteiligen Kürzung während der Dienstleistungsphase der Altersteilzeit, nämlich § 9 Abs. 2 Satz 1 LBesG, gerade nicht in Bezug genommen. Zum andern hat er die Thematik der Altersteilzeit ausweislich der Gesetzesbegründung in Zusammenhang mit der Regelung in § 9 Abs. 1 LBesG gesehen (vgl. LT-Drucks. 18/2300, S. 28 f.) und sich ausweislich des Wortlauts von Art. 1 Satz 5 LBVAnpG i.V.m. § 9 Abs. 1 LBesG dazu entschieden, im Hinblick auf diejenigen Beamten, die sich in der Altersteilzeit befinden, diesen unabhängig davon, ob sie sich in der Dienstleistungs- oder in der Freistellungsphase befinden, die Corona-Sonderzahlung anteilig nach der von ihnen über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit zu leistenden Arbeitszeit zuzuwenden. Der Gesetzgeber hat damit zugleich einem – theoretisch ebenfalls möglichen – Modell eine Absage erteilt, wonach allein bei Beamten, die sich für das Modell der Altersteilzeit im Blockmodell entschieden haben, auf die tatsächlich zu leistende Arbeitszeit abgestellt würde und diejenigen Beamten, die sich in der Dienstleistungsphase befinden, die Corona-Sonderzahlung ungekürzt erhielten und gegebenenfalls diejenigen Beamten, die sich in der Freistellungsphase befinden, entsprechend leer ausgehen würden (vgl. so wohl entsprechend für den Bereich der Tarifbeschäftigen in der Konsequenz LAG Hamm, Urteil vom 9. Februar 2022 – 9 Sa 131/21 –, juris Rn. 79 ff.; Urteil vom 27. April 2022 – 9 Sa 172/22 –, juris Rn. 80 ff.; a.A. LAG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juni 2022 – 8 Sa 869/21 –, juris Rn. 38 ff.). Hiergegen kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, der im Gesetz ausdrücklich erklärte Sinn und Zweck der Corona-Sonderzahlung, nämlich die besonderen Belastungen der COVID-19-Pandemie abzumildern (Art. 1 Satz 1 LBVAnpG), werde zumindest anteilig verfehlt, wenn im Hinblick auf diejenigen Beamten, die sich in der Dienstleistungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befänden, nicht auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit abgestellt werde. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass eine derart differenzierende Regelung der besonderen Belastung der Beamten zumal im Schulbereich gegebenenfalls punktgenauer und damit besser Rechnung zu tragen vermöchte. Hierfür hat sich der Gesetzgeber aber nach dem vorstehend Ausgeführten gerade nicht entschieden, weshalb sie einen Anspruch auf die ungekürzte Zahlung der Corona-Sonderzahlung nicht geltend machen kann. II. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist ebenfalls zwar zulässig – denn soweit das Klagevorbringen (hilfsweise) auf die Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung gerichtet ist, kann eine höhere Alimentation angesichts des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht zugesprochen werden, sondern ist mittels Feststellungsklage zu verfolgen, weshalb die Leistungsklage insoweit nicht statthaft ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, juris Rn. 29; Urteil vom 4. Mai 2017 – 2 C 60.16 –, juris Rn. 27 ff.); dies gilt auch für die Corona-Sonderzahlung nach Art. 1 LBVAnpG (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 22. November 2022 – 5 K 645/22.KO –, ZBR 2023, 277 [278]). Sie ist aber ebenfalls unbegründet. Eine Vorlage des Art. 1 Satz 5 LBVAnpG 2022 an den Verfassungsgerichtshof (Art. 130 Abs. 3 LV) oder an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG) ist nicht geboten, denn das hier gefundene Ergebnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dass der Gesetzgeber bei allen Teilzeitbeschäftigten eine anteilige Kürzung der Corona-Sonderzahlung vorgesehen hat, ohne den Besonderheiten, die mit der Aufteilung der Altersteilzeit im Blockmodell in eine Dienstleistungs- und eine Freistellungsphase verbunden ist, gesondert Rechnung zu tragen, ist weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 17 Abs. 1 und 2 LV (1.) noch des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 125 f. LV (2.) zu beanstanden. 1. Eine mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG und Art. 17 Abs. 1 und 2 LV) unvereinbare Benachteiligung der Klägerin ist nicht gegeben. a) Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 LV gebieten, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen wie für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 611/07 u.a. –, BVerfGE 126, 400 [416]; VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 – VGH B 11/10 –, AS 39, 7 [14]; OVG RP, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 2 A 10506/14.OVG –, AS 43, 174 [176]). Dem Gesetzgeber wird dabei nicht jede Differenzierung verwehrt. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 16/11 –, BVerfGE 132, 179 [188] m.w.N.; VerfGH RP, Urteil vom 8. März 2010 – VGH B 60/09 u.a. –, AS 38, 362 [375]). Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber, wie bereits ausgeführt, sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Struktur der Besoldung einen weiten Spielraum politischen Ermessens. Dieser weite Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers ist auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 LV zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris Rn. 26 ff. m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 2 A 11055/14.OVG –, AS 44, 228 [235]). Danach besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Innerhalb dieses weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen, ohne dass die Gerichte zu prüfen hätten, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Insoweit ist ein Evidenzmaßstab anzulegen (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 2 A 11055/14.OVG –, AS 44, 228 [230]). Dies gilt erst recht dann, wenn wie vorliegend mit der Corona-Sonderzahlung eine einmalige Sonderzahlung gewährt wird, die das Gesamtgefüge der Besoldung unberührt lässt (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 22. November 2022 – 5 K 645/22.KO –, ZBR 2023, 277 [278 f.]; VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 26. April 2023 – 1 K 928/22.NW –, S. 12 UA, n.v.). b) Hieran gemessen sind die in Art. 1 Satz 5 LBVAnpG 2022 i.V.m. § 9 Abs. 1 LBesG vorgenommenen Differenzierungen gerechtfertigt. Die Klägerin kann sich zunächst nicht mit vollzeitbeschäftigten Beamten vergleichen. Dass diesen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Corona-Sonderzahlung ungekürzt zugewandt wird, begründet für die Klägerin auch dann keine gleichheitswidrige Differenzierung, wenn man betrachtet, dass sie zum maßgeblichen Stichtag in gleichem Umfang zur (tatsächlichen) Dienstleistung wie diese verpflichtet war. Denn der Umstand, dass sie in der Zeit der Dienstleistungsphase wie ein Vollzeitbeschäftigter die volle Arbeitsleistung zu erbringen hat, wird durch die sich anschließende Freistellungsphase grundsätzlich ausgeglichen. Insoweit sind beide Gruppen verschieden, was eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt (vgl. auch VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 26. April 2023 – 1 K 928/22.NW –, S. 12 UA, n.v.). Dies gilt vor allem dann, wenn man betrachtet, dass dem Gesetzgeber nach dem oben Ausgeführten im Besoldungsrecht, zumal bei Sonderzahlungen wie der Corona-Sonderzahlung, die das sonstige Besoldungsgefüge und damit das Alimentationsprinzip als solches unberührt lässt (vgl. VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 26. April 2023 – 1 K 928/22.NW –, S. 12 UA, n.v.), ein weiter Spielraum politischen Ermessens zusteht. Gewisse, letztlich nicht immer vermeidbare Härten für einzelne Gruppen, die durch danach grundsätzlich zulässige Typisierungen und Pauschalierungen entstehen, sind dabei hinzunehmen. Dieser Spielraum des Gesetzgebers schließt es ein, dass er im Hinblick auf die Behandlung der Teilzeitbeschäftigten von Verfassungswegen nicht gehalten ist, für einzelne Konstellationen differenzierte Lösungen vorzusehen, sondern die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten, wie in Art. 1 Satz 5 LBVAnpG 2022 i.V.m. § 9 Abs. 1 LBesG geschehen, einheitlichen Regeln unterwerfen darf, ohne im Einzelfall abweichend vom sonstigen Regelungskonzept auf die tatsächlich zu leistende Arbeitszeit – hier: in der Dienstleistungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell – abstellen zu müssen. Die Betrachtung von voll- und teilzeitbeschäftigten Beamten als auch von teilzeitbeschäftigten Beamten außerhalb des Blockmodells und solchen im Blockmodell jeweils und einheitlich allein nach dem formalen Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung und nicht nach der tatsächlich zu leistenden Arbeitszeit vorzunehmen, erweist sich danach nicht als evident unsachgerecht und damit gleichheitswidrig (a.A. wohl VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Februar 2023 – 1 K 2557/22 –, juris Rn. 35 ff.). Danach war der Gesetzgeber im Übrigen auch nicht gehindert, Beamten, die sich, anders als die Klägerin, in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befanden, die Corona-Sonderzahlung anteilig zuzuwenden, und wogegen sich die Klägerin mit ihrer Klage auch nicht wendet. 2. Für einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 125 f. LV) dadurch, dass die Corona-Sonderzahlung Beamten, die sich zum maßgeblichen Stichtag in der Dienstleistungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befunden haben, nur anteilig gewährt wurde, ist schließlich weder etwas vorgebracht noch sonst ersichtlich (vgl. auch VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 26. April 2023 – 1 K 928/22.NW –, S. 12 UA, n.v.; VG Koblenz, Urteil vom 22. November 2022 – 5 K 645/22.KO –, ZBR 2023, 277 [278]). Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO bzw. § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 47, 52 Abs. 1 und Abs. 3, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – auf 650,00 € festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Klägerin als Landesbeamtin zustehenden Corona-Sonderzahlung im Jahr 2022. Im Kern geht es darum, ob Art. 1 Satz 5 des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2022 – LBVAnpG 2022 – in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes – LBesG –, wie der Beklagte meint, dahingehend auszulegen ist, dass sich die Höhe der Corona-Sonderzahlung in der Dienstleistungsphase einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Blockmodell (sog. Sabbat-Modell) nach der sich über den gesamten Zeitraum (Dienstleistungs- und Freistellungsphase) erstreckenden anteiligen Beschäftigung richtet oder ob, wie die Klägerin geltend macht, auf die von dem Beamten in der Dienstleistungsphase tatsächlich zu leistende Arbeitszeit abzustellen ist. Die Klägerin ist beamtete Grundschullehrerin an der Grundschule G. in M. Am 1. August 2020 begann ihre Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (sog. Sabbat-Modell). Danach leistet sie in der Dienstleistungsphase ihren Dienst in Vollzeit (25 Wochenstunden), erhält aber nur die Besoldung eines in Teilzeit mit 50 % beschäftigten Beamten (12,5 Wochenstunden), um im Anschluss daran in der sog. Freistellungsphase bei gleichbleibender Teilzeitbesoldung keinen Dienst mehr zu verrichten. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2022 vom 8. April 2022, wonach solche Beamte, Richter und Referendare, die zum Stichtag 21. November 2021 in einem aktiven Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land gestanden haben, zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die COVID-19-Pandemie Anspruch auf eine einmalige Corona-Sonderzahlung haben, befand sich die Klägerin in der Dienstleistungsphase ihrer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell. Im Vorgriff und unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung wurde der Klägerin mit den Dienstbezügen für den Monat März 2022 gemäß ihrer Bezügemitteilung Nr. 2/2022 vom 15. Februar 2022 eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 650,00 € (50 % von 1.300,00 €) ausgezahlt. Mit Schreiben vom 3. März 2022 bat die Klägerin um Auszahlung der Corona-Sonderzahlung in voller Höhe von 1.300,00 €, also um Zahlung weiterer 650,00 €, da sie sich zum Stichtag 21. November 2021 in einem aktiven Dienstverhältnis befunden habe und ihre Arbeitsleistung in der Dienstleistungsphase der Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang habe erbringen müssen. Der Beklagte erläuterte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 16. Mai 2022, dass gemäß Art. 1 Satz 5 LBVAnpG 2022 die einmalige Corona-Sonderzahlung in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 1 LBesG bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu kürzen sei. Von dieser Regelung seien auch besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung umfasst wie die Altersteilzeit im Blockmodell. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 9. Juni 2022 um eine förmliche Bescheidung ihres Begehrens gebeten und ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen darauf hingewiesen hatte, dass auf ihren Fall § 9 Abs. 2 Satz 3 LBesG anzuwenden sei, wonach bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in eine Beschäftigungs- und eine Freistellungsphase aufteilt, andere Besoldungsbestandteile als das Grundgehalt, der Familienzuschlag, die Amtszulagen und die Allgemeine Zulage sowie Stellenzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt werden, wies der Beklagte mit der Klägerin am 11. August 2022 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 9. August 2022 deren Antrag auf Gewährung und Festsetzung der Corona-Sonderzahlung in voller Höhe als unbegründet zurück. Die einmalige Corona-Sonderzahlung sei entsprechend des Teilzeitumfangs zu kürzen. Die Altersteilzeit in der Form des Blockmodells stelle eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung dar, bei der der Beamte in der Dienstleistungsphase eine im Umfang über der Teilzeitquote liegende Dienstleistung erbringe und im Gegenzug von der Dienstleistungsverpflichtung in der Freistellungsphase bei gleichbleibender Teilzeitbesoldung entbunden werde. Ein Beamter, der freiwillig eine Teilzeitbeschäftigung eingegangen sei, habe keinen Anspruch auf Alimentation im gleichen Umfang wie ein in Vollzeit beschäftigter Beamter. Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 3 LBesG über die Gewährung anderer Besoldungsbestandteile entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit sei nicht anzuwenden, da es keine gesetzliche Grundlage für deren Heranziehung gebe. Art. 1 Satz 5 LBVAnpG 2022 nehme im Gegenteil ausdrücklich nur den Absatz 1 des § 9 LBesG in Bezug. Die einmalige Corona-Sonderzahlung sei daher bei der Altersteilzeit im Blockmodell anteilig zu kürzen, und zwar unabhängig davon, ob der Beamte sich in der Dienstleistungs- oder in der Freistellungsphase befinde. Mit ihrer am 8. September 2022 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Auszahlung und Festsetzung der einmaligen Corona-Sonderzahlung in voller Höhe von 1.300,00 €, also weiterer 650,00 €, weiter. Sie ist der Auffassung, aus Art. 1 Satz 1 LBVAnpG 2022 („Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie“) ergebe sich, dass der Gesetzgeber auf Umfang und Erbringung der von den einzelnen Beamten tatsächlich zu leistenden Arbeit abstelle. Allein hierin liege die von dem Gesetzgeber mit der Sonderzahlung ausgeglichene Belastung. Da sie in der Dienstleistungsphase voll beschäftigt gewesen sei, sei sie insoweit den in Vollzeit beschäftigten Beamten gleichzustellen. Die Kürzung der Dienstbezüge entsprechend der Arbeitszeit, wie sie § 9 Abs. 1 LBesG vorsehe, sei auf die Altersteilzeit im Blockmodell nicht übertragbar. Denn die Vorschrift gehe gerade davon aus, dass tatsächlich keine volle Arbeitszeit erbracht werde. Die von dem Beklagten vorgenommene Differenzierung verstoße schließlich gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –. Die Klägerin hat beantragt, unter teilweiser Aufhebung der Bezügemitteilung Nr. 2/2022 vom 15. Februar 2022 und des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2022 den Beklagten zu verpflichten, ihr als Corona-Sonderzahlung einen weiteren Betrag von 650,00 € zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf seinen Widerspruchsbescheid verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. Januar 2023 abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Argumente des Beklagten gestützt. Der Beklagte habe der Klägerin die Corona-Sonderzahlung zu Recht nur in Höhe von 50 % und damit entsprechend des Umfangs ihrer Teilzeitbeschäftigung gewährt. Da sich die Klägerin zu dem maßgeblichen Stichtag 29. November 2021 in der Dienstleistungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befunden habe, sei sie unabhängig von der in dieser Phase tatsachlich zu erbringenden Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigte. Für die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin im Rahmen ihrer Altersteilzeit im Blockmodell zum dem genannten Stichtag teilzeitbeschäftigt gewesen sei, sei nämlich auf den gesamten Zeitraum der ihr bewilligten Altersteilzeit abzustellen. Für diesen gesamten Zeitraum (Dienstleistungs- und Freistellungsphase) erhalte sie auch entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung gekürzte Dienstbezüge. Insoweit habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2015 (Az.: 2 C 15.15) zu dem mit § 9 Abs. 1 Halbsatz 1 LBesG wortgleichen § 6 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG – ausgeführt, dass der Begriff der „Arbeitszeit“ nicht die konkrete, ausschließlich auf eine Woche bezogene Arbeitszeit, sondern die durchschnittliche Arbeitszeit meine, die der Beamte während der Gesamtdauer der ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten habe. Auch im Falle einer Teilzeitbeschäftigung in Form des Blockmodells sei die durchschnittliche Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum auf diese Weise zu berechnen. Auch die Altersteilzeit im Blockmodell sei in die rechtliche Form einer sich über den gesamten Zeitraum erstreckenden hälftigen Teilzeitbeschäftigung eingekleidet, weshalb die Klägerin teilzeitbeschäftigte Beamtin mit einer Arbeitszeit von 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit der Lehrkräfte sei. § 9 Abs. 2 Satz 3 LBesG könne schon deshalb nicht herangezogen werden, weil in Art. 1 Satz 5 LBVAnpG 2022 nicht auf diesen Absatz verwiesen werde. Außerdem könne er unabhängig davon auch deshalb nicht herangezogen werden, weil § 9 Abs. 2 LBesG nur Besoldungsbestandteile im Sinne von § 3 LBesG umfasse, wozu die Corona-Sonderzahlung als aliud gegenüber den dort genannten Besoldungsbestandteilen nicht zähle. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die durch den Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zugelassene Berufung eingelegt. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung der einmaligen Corona-Sonderzahlung in voller Höhe zustehe. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus der ersten Instanz. Sie betont vor allem, dass es vor dem Hintergrund des Zwecks der Corona-Sonderzahlung, einen Ausgleich für pandemiebedingte Belastungen und Herausforderungen zu gewähren, nur auf den von dem Beamten tatsächlich geschuldeten Tätigkeitsumfang ankommen könne und damit bei einem Beamten im Blockmodell auf das der jeweiligen Phase zugeordnete tatsächliche Beschäftigungspensum. Dies gelte auch und gerade für Lehrkräfte wie sie, die in kürzester Zeit von Präsenz- auf Onlineunterricht hätten wechseln und hierbei Unterrichtsgestaltung und -formate ändern müssen, lange Zeit einer umfangreichen Maskenpflicht unterlegen seien und häufig krankheitsbedingte Ausfälle in Schüler- wie auch Lehrerschaft hätten auffangen müssen. Diese Sichtweise entspreche auch arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung, wonach ein Anspruch auf die Sonderzahlung in der Freistellungsphase – bezogen auf den insoweit inhaltsgleichen Tarifvertrag für Beschäftigte – überwiegend verneint werde. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verpflichten, ihr als Corona-Sonderzahlung einen weiteren Betrag von 650,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 9. September 2022 zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die im Verhältnis der Arbeitszeit vorgenommene Kürzung der Corona-Sonderzahlung in der Beschäftigungsphase der Altersteilzeit nach Art. 1 Satz 5 des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2022 gegen die Verfassung verstößt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 2023 seine Beteiligung an dem Verfahren erklärt und mit Schriftsatz vom 3. Juli 2023 in der Sache Stellung genommen. Er hat keinen Antrag gestellt, verteidigt allerdings das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis und gibt insbesondere zu bedenken, dass Art. 1 Satz 5 LBVAnpG 2022 seinem eindeutigen Wortlaut nach durch die Bezugnahme allein auf Absatz 1 des § 9 LBesG und damit unter Ausklammerung des § 9 Abs. 2 Satz 3 LBesG sowie eingedenk der Gesetzesbegründung, in der die Altersteilzeit ausdrücklich erwähnt werde, die Besonderheiten der Altersteilzeit im Blockmodell gesehen habe und die Vorschrift des § 9 Abs. 1 LBesG auf diese ungeachtet der Frage der „tatsächlich geleisteten Arbeitszeit“ habe angewendet wissen wollen. Auf die tatsächliche Belastung des Beamten stelle der Gesetzgeber auch in keinem anderen Fall ab. Ein derart typisierender, pauschalierender und generalisierender Ansatz, wie ihn der Gesetzgeber im vorliegenden Falle gewählt habe, sei auch typisch für das Besoldungsrecht und dem Gesetzgeber gerade nicht verwehrt. Anders seien derartige Massenerscheinungen im Besoldungswesen vielmehr praktisch kaum zu handhaben. Damit verbundene Unebenheiten und Friktionen seien daher hinzunehmen. Für eine einschränkende Auslegung des § 9 Abs. 1 LBesG bzw. eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 3 LBesG sei daher kein Raum. Auch verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – und das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 125 f. LV bestünden nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten (2 Heftungen), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.