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Beschluss

9 B 13/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, weil keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO dargelegt ist. • Eine Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung verletzt nicht automatisch Art.20 Abs.3 GG; sie ist grundsätzlich zulässig, wenn sie hinreichend begründet und vorhersehbar ist; Vertrauensschutz kann durch zeitliche Anwendbarkeit oder Billigkeitsabwägungen berücksichtigt werden. • Fragen der Auslegung nicht revisiblen Landesrechts sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht prüfbar; mögliche verfassungsrechtliche Bedenken sind vorrangig durch das Bundesverfassungsgericht bzw. durch verfassungskonforme Gesetzesauslegung zu begegnen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Revision wegen nicht grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, weil keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO dargelegt ist. • Eine Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung verletzt nicht automatisch Art.20 Abs.3 GG; sie ist grundsätzlich zulässig, wenn sie hinreichend begründet und vorhersehbar ist; Vertrauensschutz kann durch zeitliche Anwendbarkeit oder Billigkeitsabwägungen berücksichtigt werden. • Fragen der Auslegung nicht revisiblen Landesrechts sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht prüfbar; mögliche verfassungsrechtliche Bedenken sind vorrangig durch das Bundesverfassungsgericht bzw. durch verfassungskonforme Gesetzesauslegung zu begegnen. Streitgegenstand war die Nichtzulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil über die Auslegung des §6 Abs.6 Satz1 KAG LSA a.F. Die Beschwerdeführerin rügte, das Berufungsgericht habe seine Rechtsprechung geändert und dadurch Rechtsanwendungsgleichheit und Vertrauensschutz verletzt; zudem wurde eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltung (Art.28 Abs.2 GG) geltend gemacht. Streitgegenstand betraf die Frage, ob und inwieweit eine Rechtsprechungsänderung rückwirkend eine Beitragserhebung bei kommunalen Abgaben ausschließt sowie die Reichweite von Übergangs- und Übergangsfristen im Änderungsgesetz von 2014. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Fragen grundsätzliche Bedeutung haben und ob Bundesrecht berührt ist, entschied aber, dass maßgebliche Auslegungsfragen Landesrechts sind und daher der Zulassung zur Revision nicht zugänglich. Es wurde festgestellt, dass verfassungsrechtliche Grundsätze zur Belastungsklarheit und zur Möglichkeit heilender rückwirkender Satzungen bereits höchstrichterlich behandelt sind. • Die Beschwerde bringt keinen dargelegten Fall von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO; es fehlt an einer konkreten, fallübergreifenden ungeklärten Rechtsfrage. • Höchstrichterliche Rechtsprechung begründet keine gesetzesgleiche Bindung; Gerichte können vorherige Rechtsprechung aufgeben, soweit hinreichende Begründung und Vorhersehbarkeit vorliegen; der Vertrauensschutz kann durch zeitliche Regelungen oder Billigkeitserwägungen gewahrt werden (Art.20 Abs.3 GG). • Die von der Beschwerde aufgeworfene Kernfrage ist bundesgerichtlich bereits behandelt; eine erneute Klärung rechtfertigt die Zulassung nicht. Außerdem sind die strittigen Auslegungsfragen nicht revisibel, weil es um Landesrecht (§137 Abs.1 Nr.1 VwGO) geht. • Verfassungsrechtliche Einwände gegen die Auslegung kommunalabgabenrechtlicher Normen sind vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu behandeln; dieses hat u.a. die Möglichkeit des rückwirkenden Erlasses von Heilungssatzungen zur Gewährleistung von Belastungsklarheit anerkannt (Art.28 Abs.2 GG). • Die Rüge, das Berufungsgericht habe das künftige Änderungsgesetz konterkariert, rechtfertigt die Revision nicht, zumal eine etwaige Anwendung der Neuregelung auf Altfälle von landesrechtlichen Voraussetzungen abhängig wäre und die Frage der zukünftigen Bedeutung nicht dargelegt ist. • Mangels Darlegung einer bundesrechtlich ungeklärten, grundsätzlichen Frage ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen; Kostenentscheidung nach §154 Abs.2 VwGO. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Gericht stellte klar, dass die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen entweder bereits höchstrichterlich geklärt sind oder nicht die erforderliche grundsätzliche Bedeutung haben. Soweit es um die Auslegung nicht revisiblen Landesrechts ging, ist dies im Revisionsverfahren nicht prüfbar. Änderungen der Rechtsprechung verstoßen nicht automatisch gegen Art.20 Abs.3 GG; Vertrauensschutz kann durch zeitliche Anwendbarkeit oder Billigkeitsabwägungen berücksichtigt werden. Die Beschwerde trägt somit nicht vor, dass bundesrechtliche, bisher ungeklärte Fragen vorlägen, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen würden.