Urteil
4 K 101/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
§ 6 Abs 5 S 6 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) ist im Rahmen der Prüfung, ob die Beitragssatzung gesamtnichtig ist, wenn der festgesetzte den höchstzulässigen Beitragssatz unterschreitet, von vornherein nicht einschlägig.(Rn.64)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 6 Abs 5 S 6 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) ist im Rahmen der Prüfung, ob die Beitragssatzung gesamtnichtig ist, wenn der festgesetzte den höchstzulässigen Beitragssatz unterschreitet, von vornherein nicht einschlägig.(Rn.64) Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Antragstellerin kann als Grundstückseigentümerin, die mit einem noch nicht bestandskräftigen Bescheid auf der Grundlage der angegriffenen Satzung vom 24. Juni 2015 - BS 2015 - herangezogen worden ist, geltend machen, durch die Anwendung der Regelungen in der Satzung i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt zu sein. Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Einhaltung der Jahresfrist, sind erfüllt. II. Der Antrag ist weiterhin begründet. Die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen hinsichtlich der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA, gegen die Tatbestandsregelungen in der Satzung, gegen den § 7 Satz 1 der Satzung sowie den festgesetzten Beitragssatz sind zwar nicht durchgreifend (1. - 4). Die Beitragssatzung ist aber deshalb ungültig (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), weil sich wegen einer Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflichten des Antragsgegners nicht abschließend feststellen lässt, ob der Beitragssatz in § 5 BS 2015 wirksam festgesetzt worden ist (5.). Auf die im Übrigen erhobenen Einwendungen der Antragstellerin gegen die Regelungen zum Beitragsmaßstab kommt es danach nicht an (6.). 1. Die §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 17. Februar 2016 - 4 L 119/15 -; Urt. v. 24. Juni 2015 - 4 L 24/14 -, jeweils zit. nach JURIS; Beschl. v. 11. März 2016 - 4 L 9/16 -; Beschl. v. 17. März 2016 - 4 L 29/16 -; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2254) verfassungsgemäß. Diese Rechtsprechung ist hinsichtlich des § 18 Abs. 2 KAG LSA durch das Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2017 (- LVG 1/16 -) bestätigt worden. Der Einwand der Antragstellerin, § 13b KAG LSA sei verfassungswidrig, weil die darin verwendete Formulierung „Eintritt der Vorteilslage“ vom erkennenden Senat dahin ausgelegt werde, dass es (auch) auf die Widmung der jeweiligen Einrichtung und nicht die faktischen Verhältnisse ankomme, ist von vornherein nicht durchgreifend. Der Senat hat sich mit der Auslegung des § 13b KAG LSA insoweit noch nicht beschäftigt. Die Ausführungen in einem Beschluss vom 3. Dezember 2014 (- 4 L 59/13 -, zit. nach JURIS), eine Vorteilslage entstehe im Anschlussbeitragsrecht mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung oder mit einer rechtlich dauerhaft gesicherten Anschlussmöglichkeit (so nunmehr auch BVerwG, Beschl. v. 8. März 2017 - 9 B 19.16 -, zit. nach JURIS, m.w.N.), bezogen sich auf eine Vorteilslage i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und entsprechende Darlegungen in dessen Entscheidung vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -, zit. nach JURIS). Aber auch wenn die Verwaltungsgerichte § 13b KAG LSA in der von der Antragstellerin angenommenen Weise auslegten, wäre die Norm selbst allein deshalb nicht verfassungswidrig. Denn nach dem Wortlaut der in Rede stehenden Formulierung bestünde die Möglichkeit, sie im Sinne der Antragstellerin (vgl. dazu auch Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2255) auszulegen. Selbst wenn unterstellt wird, dass § 18 Abs. 2 KAG LSA verfassungswidrig ist, hätte dies keine Auswirkungen im Rahmen eines Normenkontrollantrages gegen eine Beitragssatzung für den Herstellungsbeitrag II. Denn auch dann könnten auf der Grundlage des § 13b KAG LSA, mit dem eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 5. März 2013, a.a.O.) ausgeschlossen wird, der hier streitbefangene Herstellungsbeitrag auf der Grundlage des § 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 KAG LSA entstehen. Es kann daher offen bleiben, ob nicht selbst eine Verfassungswidrigkeit des § 13b KAG LSA für die Rechtmäßigkeit der Satzung an sich unbeachtlich wäre, weil das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zur Sicherstellung der aus dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit folgenden Anforderungen die Wirksamkeit einer Beitragssatzung grundsätzlich unberührt lässt (so OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 21. April 2015 - 1 K 46/11 -, zit. nach JURIS). 2. Dass die Tatbestandsregelungen in der Satzung (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 BS 2015) teilweise an den Begriff der Erneuerung anknüpfen bzw. den Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA wiederholen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt unschädlich (vgl. Urt. v. 3. Dezember 2003 - 1 L 226/03 -; Beschl. v. 22. November 2004 - 1 L 18/03 ; v. 16. Dezember 2008 - 4 L 34/07 -; Urt. v. 28. Oktober 2009 - 4 L 117/07 -; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2223). Denn es ist nicht allein auf den Wortlaut einer Satzungsregelung abzustellen. Es reicht aus, dass - wie hier durch § 2 Abs. 2 und § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BS 2015 - in hinreichender Weise i.S.d. § 2 Abs. 1 KAG LSA der die Abgabe begründende Tatbestand beschrieben wird, nämlich die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für solche Anschlussnehmer, die schon vor dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes einen Anschluss bzw. eine Anschlussmöglichkeit an eine zentrale leitungsgebundene Abwasserbeseitigungsanlage hatten. 3. Die Regelung des § 7 Satz 1 BS 2015, wonach die Beitragspflicht für Altanschlussnehmer mit Inkrafttreten dieser Beitragssatzung entsteht, dürfte zwar nicht im Einklang mit § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA stehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8. November 2016 - 4 M 171/16 -; VG Halle, Beschl. v. 29. September 2016 - 4 B 161/16 HAL -). Denn die öffentliche Einrichtung des Antragsgegners zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung, zu der auch die Grundstücksanschlüsse gehören (vgl. § 2 Abs. 4 der Abwasserbeseitigungssatzung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2009 i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 25. Februar 2014), war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung am 30. Juli 2015 noch nicht betriebsfertig hergestellt, da nicht für alle Altanschlussnehmer Grundstücksanschlüsse bestanden haben. Allerdings ist § 7 BS 2015 durch die rückwirkend zum 30. Juli 2015 in Kraft getretene 1. Änderungssatzung des Antragsgegners vom 7. November 2016 geändert worden, um der Vorgabe des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA zu entsprechen. Da die Antragstellerin die 1. Änderungssatzung nicht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in das Verfahren einbezogen hat, kommt es auf einen möglichen Verstoß des inzwischen nicht mehr geltenden § 7 Satz 1 BS 2015 gegen § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA nicht an. 4. Der festgesetzte Beitragssatz verstößt nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (vgl. dazu allgemein OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 2010 - 4 L 341/08 -, zit. nach JURIS). Bei dem Herstellungsbeitrag II handelt es sich dem Grunde nach um einen Herstellungsbeitrag i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, der sich lediglich wegen der Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA von einem „normalen“ Herstellungsbeitrag unterscheidet. § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA bestimmt zum einen, dass für die Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des KAG LSA am 16. Juni 1991 an eine zentrale öffentliche leitungsgebundene Entsorgungsanlage angeschlossen waren oder eine Anschlussmöglichkeit hatten, in Abweichung von § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA eine Beitragspflicht i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht für Investitionen entsteht, die vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt abgeschlossen worden sind. Zum anderen folgt aus der Regelung, dass bei der Bemessung des besonderen Herstellungsbeitrages für die Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes angeschlossen waren oder angeschlossen werden konnten, d.h. bei der Ermittlung der nach dem 15. Juni 1991 getätigten Investitionen, der Aufwand für die nach diesem Zeitpunkt neu erschlossenen oder zu erschließenden Gebiete unberücksichtigt bleiben muss. Danach gehört zum beitragsfähigen Aufwand beim Herstellungsbeitrag II der gesamte Aufwand, der notwendig ist, um die jeweilige öffentliche leitungsgebundene Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA entsprechend dem Abwasserbeseitigungskonzept zu schaffen und es ist lediglich der Aufwand abzuziehen, der notwendig geworden ist, um nach dem 15. Juni 1991 erstmals Grundstücken eine Anschlussmöglichkeit zu bieten (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. Februar 2016 - 4 L 119/15 -, zit. nach JURIS, m.w.N.; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2225). a) Ob die Altkanäle als Provisorien anzusehen sind (vgl. dazu allgemein OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12. Oktober 2011 - 4 L 140/09 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2127, m.w.N.; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 5. Juli 2007 - 4 L 229/06 - zit. nach JURIS), hat für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beitragssatzung keine Bedeutung. Es handelt sich dabei um eine Frage, die allein die konkrete Beitragserhebung im Einzelfall betrifft. Im Übrigen spricht alles dafür, dass das Altkanalnetz eine dauerhafte Entsorgungsmöglichkeit bieten sollte. b) Die Aufwendungen für Kanalsanierungen mussten nicht als (zumindest teilweiser) Erhaltungsaufwand für Instandsetzung und Instandhaltung behandelt werden. Die Kosten der Sanierung für Altkanäle, d.h. für Ersatzinvestitionen in Anlagen, die bereits am 15. Juni 1991 vorhanden waren, dürfen in den Aufwand für den Herstellungsbeitrag II einbezogen werden, selbst wenn die Sanierungsmaßnahmen bis zum Ende des Kalkulationszeitraumes ausgedehnt werden. Die Einbeziehung auch solcher Ersatzinvestitionen, die erst nach der wesentlichen Fertigstellung der Anlage im Übrigen durchgeführt werden, widerspricht dabei nicht Sinn und Zweck des § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28. Oktober 2009 - 4 L 117/07 -, zit. nach JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30. Oktober 2017 - 4 L 81/17 -). Es handelt sich auch nicht um eine nicht beitragsfähige laufende Unterhaltung oder Instandsetzung der Einrichtung, sondern allein um Aufwand der - nach dem maßgeblichen Abwasserbeseitigungskonzept des Antragsgegners - nach wie vor nicht abgeschlossenen erstmaligen Herstellung der Einrichtung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30. Oktober 2017 - 4 L 81/17 -; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, zit. nach JURIS). Soweit die Antragstellerin auf Darlegungen des Landesrechnungshofes zur Abgrenzung von Herstellung und Erhaltung hinweist sowie darauf, dass die Entscheidung des Senats vom 28. Oktober 2009 zur „Kameralistik“ ergangen sei, ergibt sich daraus nichts anderes. Die Bilanzierungsmethode hat für die Beantwortung der rechtlichen Frage, ob Kosten der Sanierung für Altkanäle in den Aufwand für den Herstellungsbeitrag II eingestellt werden dürfen, keine Bedeutung. Im Übrigen hat der Antragsgegner unwidersprochen erklärt, dass die Bilanzierung des Antragsgegners sowie seiner Vorgängerverbände seit dem 1. Januar 1998 nach der kaufmännischen doppelten Buchführung nach dem HGB erfolgt sei, so dass davon auszugehen sei, dass die Unterscheidung zwischen Instandhaltung/Unterhaltung und beitragsfähigem Aufwand korrekt vorgenommen worden sei. Dass in die Kalkulation Unterhaltungskosten für erst nach dem 15. Juni 1991 gebaute Kanäle eingestellt worden sind, ist weder ersichtlich noch überhaupt von der Antragstellerin substanziiert geltend gemacht. Insbesondere ergibt sich dies auch nicht aus den von ihr genannten Erklärungen in dem Beitragsbescheid und der Kalkulation. Vielmehr wird in der Kalkulation ausdrücklich von „erheblichen Sanierungsaufwendungen“ im Ortsnetz für die Stadt E. und in den Orten A-Stadt und B. sowie weiteren Ortsnetzen und Sonderbauwerken gesprochen. c) Der beitragsfähige Aufwand ist nicht unter Berücksichtigung der Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 4 KAG LSA um einen auf die Ableitung von unzulässig in die Kalkulation eindringendes oder eingeleitetes Drän- oder Regenwasser (Fremdwasser) entfallenden Anteil zu vermindern. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten bekannten Urteil des Senats vom 21. August 2018 (- 4 K 221/15 -) Bezug genommen. Ob eine andere Bewertung geboten ist, wenn der Einrichtungsträger auf Grund eigener Untätigkeit einen außergewöhnlich hohen Fremdwasseranteil zu verantworten hat (vgl. dazu OVG Sachsen, Urt. v. 18. Dezember 2013 - 5 D 18/0 -, zit. nach JURIS), kann offen bleiben. Eine solche Fallgestaltung ist schon weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. Vielmehr hat der Antragsgegner unwidersprochen darauf verwiesen, der Fremdwasseranteil für die Kläranlage R. betrage nur noch 14 %. Insoweit kommt es im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin auch nicht auf die Verhältnisse bei Planung und Bau der Kanalnetze und der Kläranlage an, da der Vorwurf der Untätigkeit des Einrichtungsträgers auf eine Untätigkeit über einen längeren Zeitraum abstellt. d) Eine Beschränkung der Aufwandsermittlung auf Flächen des Einzugsgebiets der ehemaligen Kläranlage A-Stadt musste nicht erfolgen. Auszugehen für den Herstellungsbeitrag II ist nach den oben vorgenommenen Darlegungen von den nach dem 15. Juni 1991 entstandenen Herstellungskosten für die gesamte Einrichtung des Antragsgegners, für die lediglich bestimmte Aufwendungen für Neuanschließer in Abzug zu bringen sind. Der so ermittelte Aufwand ist zur Gesamtheit der beitragspflichtigen Flächen der Einrichtung ins Verhältnis zu setzen (vgl. Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2225; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19. Mai 2005 - 1 L 252/04 -, zit. nach JURIS). Es kann daher offen bleiben, ob - wie vom Antragsgegner geltend gemacht - der Beitragssatz bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Antragstellerin nur höher wäre. e) Dass bei der Flächenermittlung entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 BS 2015 nicht vom Buchgrundstücksbegriff ausgegangen wird, ergibt sich aus der Kalkulation nicht. Auch sonst gibt es dafür keinerlei Hinweise. Die Darlegungen in dem Beitragsbescheid beziehen sich offensichtlich allein auf das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit im Falle der Antragstellerin, deren Grundstücke 515 m2 und 31 m2 groß sind. Warum deren Grundstücke in der Flächenliste nicht auffindbar sind, hat der Antragsgegner nachvollziehbar erläutert. Im Übrigen dürfte die Annahme der Antragstellerin, es müsste sich „logischerweise eine größere Fläche“ ergeben, wenn die Kalkulation dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff „folgt“, von vornherein nicht zutreffend sein. Dem zusätzlichen Einwand der Antragstellerin, die Beitragsfläche sei angesichts der Flächendifferenz zu der Kalkulation des allgemeinen Herstellungsbeitrages zu gering, hat der Antragsgegner zu Recht entgegengehalten, dass zum einen die Kalkulation für den Herstellungsbeitrag II fünf Jahre später vorgenommen worden und auch technische Neuerungen für einen Teil der Flächendifferenz verantwortlich seien und zum anderen auf Grund der Änderung des Beitragsmaßstabes keine pauschale Tiefenbegrenzungsregelung mehr verwendet worden sei, was ebenfalls zu Flächenreduzierungen geführt habe. Dass die Kalkulationen ca. 5 Jahre auseinanderliegen, ergibt sich aus ihren Erstellungsdaten; der Vertreter des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass für den allgemeinen Herstellungsbeitrag keine neuere Kalkulation erstellt worden sei. Weiterhin hat er dargelegt, dass für die ältere Kalkulation noch Kartenmaterial digitalisiert worden sei, während für die neuere Kalkulation Grundstücksgrößen aus den Grundbüchern verwendet worden seien. Anhaltspunkte dafür, dass für die im September 2015 beschlossene Beitragssatzung für den allgemeinen Herstellungsbeitrag entgegen dieser Erklärung eine neue Kalkulation erstellt worden ist, und die Darlegungen daher falsch sind, bestehen nicht. Der bloße Hinweis der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, eine so große Zeitspanne zwischen Kalkulationserstellung und Beschluss einer Beitragssatzung sei ihr neu, ist nicht ausreichend. Der Wegfall einer Tiefenbegrenzung kann ebenfalls zu einer Reduzierung der Gesamtbeitragsfläche führen, da zur Flächenermittlung nicht mehr auf eine pauschale Festlegung, sondern den Einzelfall abgestellt wird. Der von der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erhobene Einwand, auch nach einer Tiefenbegrenzungsregelung würde eine übergreifende Nutzung berücksichtigt, führt allenfalls dazu, dass von einer kleineren Differenz auszugehen ist. f) In der Kalkulation für den Herstellungsbeitrag II sind keine Kosten für Aufwendungen enthalten, die allein dem allgemeinen Herstellungsbeitrag zuzuordnen sind. (1) Konkrete Anhaltspunkte, dass in dem Herstellungsbeitrag II Aufwendungen enthalten sind, die vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt abgeschlossene Investitionen betreffen und damit nicht nach dem 15. Juni 1991 getätigt worden sind bzw. dass nach dem 15. Juni 1991 angefallene Übernahmekosten von vor diesem Zeitpunkt errichteten Altanlagen (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 4. Dezember 2003 - 1 L 226/03 -, zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30. Oktober 2017 - 4 L 81/17 -) berücksichtigt worden sind, gibt es nicht. Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren bestätigt, dass keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten enthalten seien, die bereits vor dem 15. Juni 1991 aktiviert worden seien. Entsprechende Erklärungen gab sein Vertreter in der mündlichen Verhandlung ab und legte dar, dass die in der Kalkulation aufgenommenen Zahlungen an Gemeinden sämtlich Aufwendungen beträfen, die von diesen Gemeinden für nach dem 15. Juni 1991 durchgeführte Maßnahmen an Anlagen(teilen) geltend gemacht worden seien. Insoweit hat der Antragsgegner als Beispiel den Prüfbericht zu einer Einzelmaßnahme vorgelegt. Der Einwand der Antragstellerin, es ließen sich dem Anlagennachweis zur Kalkulation gerade keine Anhaltspunkte entnehmen, dass Kosten für übernommene Altanlagenteile aus den ansatzfähigen Kosten ausgegliedert worden seien, geht schon deshalb fehl, weil Kosten, die überhaupt nicht angefallen sind, denklogisch nicht ausgegliedert werden können. Im Übrigen werden in der Anlage 2 zur Kalkulation hinsichtlich des maßgeblichen Anlagevermögens „TS AZV E. zum 31. Dez. 2008“ jeweils die Anschaffungsdaten genannt, die größtenteils weit nach 1991 liegen. Dass in mehreren Fällen der „01.01.1995“ genannt wird, hat der Antragsgegner plausibel damit erklärt, dass in diesem Jahr eine Vielzahl solcher Übertragungen vorgenommen worden seien und man dieses Datum bewusst gewählt habe. Es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, anhand der in der Anlage zur Kalkulation konkret bezeichneten Maßnahmen zumindest Indizien aufzuzeigen, dass Maßnahmen schon vor dem 15. Juni 1991 durchgeführt worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen den Darlegungen des Antragsgegners die Übertragungen der von dem Mitgliedsgemeinden errichteten Anlagen(teile) unentgeltlich erfolgt sind, bestehen schließlich ebenfalls nicht. (2) Dass in der Kalkulation für den Herstellungsbeitrag II Kosten für Aufwendungen enthalten sind, die (allein) Neuanschließern zuzuordnen sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich Soweit Aufwendungen in Rede stehen, die unter (1) fallen oder ausschließlich Investitionen für die nach dem 15. Juni 1991 neu erschlossenen oder zu erschließenden Gebiete betreffen, sind sie allein im allgemeinen Herstellungsbeitrag zu berücksichtigen. Soweit Aufwendungen vollständig den Altanschlussnehmern zugutekommen, d.h. Investitionen betreffen, die allein der Entsorgung ihrer Grundstücke dienen, sind sie dagegen in voller Höhe sowohl dem allgemeinen Herstellungsbeitrag als auch dem Herstellungsbeitrag II zuzuordnen. Darüber hinaus ist auch nach dem 15. Juni 1991 getätigter und nicht (1) unterfallender Aufwand für Anlagen(teile), die sowohl der Entsorgung von Altanschließern als auch von Neuanschließern dienen, im Rahmen des Herstellungsbeitrages II nicht lediglich teilweise anzusetzen, sondern sowohl bei dem allgemeinen Herstellungsbeitrag als auch bei dem Herstellungsbeitrag II in voller Höhe einzustellen. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten bekannten Urteil des Senats vom 21. August 2018 (- 4 K 221/15 -) Bezug genommen. Im Gegensatz zur Ansicht der Antragstellerin sind in der Kalkulation nicht die Investitionen angesetzt worden, die „insgesamt ab dem 15. Juni 1991 bisher angefallen sind bzw. noch anfallen werden“. Abgesehen davon, dass dieser Annahme schon die erhebliche Differenz zwischen dem umlagefähigen Aufwand in der Kalkulation des allgemeinen Herstellungsbeitrages in Höhe von 102.372.408,39 € und dem beitragsfähigen Aufwand in der Kalkulation des Herstellungsbeitrages II in Höhe von 34.974.129,11 € entgegen steht, bezieht sich die von der Antragstellerin in Bezug genommene Aussage in der Kalkulation ausdrücklich auf „Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Verbesserungsmaßnahmen“. Nach der Kalkulation ist beitragsfähig von den Investitionskosten nach dem 15. Juni 1991 nur „derjenige Anteil der Herstellungs-/Anschaffungskosten …, der eindeutig der Verbesserung der Reinigungsleistung und der technischen Ausstattung der Einrichtung dient“ und ein Herstellungskostenbeitrag II für Altanschließer liege dann vor, „wenn Investitionsmaßnahmen nach dem 15.06.1991 die Einrichtung gegenüber ihrem letzten tatsächlichen Zustand vor den betreffenden Maßnahmen - ohne ins Gewicht fallende räumliche oder funktionelle Ausdehnung - hinsichtlich der Reinigungsleistung und technischen Ausstattung verbessern“. Dem Kalkulationstext lässt sich die von der Antragstellerin gezogene Schlussfolgerung also gerade nicht entnehmen. Aus der Erläuterung des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren, dass Investitionen nach dem 15. Juni 1991, die komplett neu errichtete Anlagen betroffen hätten, nicht mit 100%igen Kostenanteilen in die Kalkulation des Herstellungsbeitrages II eingegangen seien, folgt ebenfalls nicht, dass ein zu hoher Aufwand berücksichtigt worden ist. Der Hinweis der Antragstellerin, nach der Rechtsprechung des Senates sei die Berücksichtigung von Aufwand für „komplett neu errichtete Anlagen“ in dem Aufwand für den Herstellungsbeitrag II nicht zulässig, ist nicht korrekt. Auch nach dem 15. Juni 1991 neu errichtete Anlagen(teile) können ganz oder teilweise Altanschließern zugutekommen, so dass sie für den Herstellungsbeitrag II berücksichtigt werden müssen. Dass nach den Erläuterungen des Antragsgegners Hausanschlüsse im Anlagevermögen per 31. Dezember 2015 mit Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von ca. 7,7 Mio. € aktiviert worden seien, ist von vornherein kein hinreichendes Indiz für die Annahme der Antragstellerin. Selbst wenn man danach von einer sehr großen Anzahl von Neuanschlussnehmern ausgeht, lassen sich daraus noch keine belastbaren Rückschlüsse auf den jeweiligen Umfang der anzusetzenden Aufwendungen für den allgemeinen Herstellungsbeitrag und den Herstellungsbeitrag II ziehen. Zudem besteht - wie oben dargelegt - zwischen dem umlagefähigen Aufwand in der Kalkulation des allgemeinen Herstellungsbeitrages und dem beitragsfähigen Aufwand in der Kalkulation des Herstellungsbeitrages II eine erhebliche Differenz. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für Hausanschlüsse in der Kalkulation des Herstellungsbeitrages II mit einem Wertumfang von 943.096,- € hat der Antragsgegner damit erläutert, dass bei der Erneuerung von Schmutzwasserhauptkanälen teilweise eine zusätzliche Ausstattung der Hausanschlussleitungen erforderlich sei und manche alten Hausanschlüsse hätten erneuert werden müssen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fallen Hausanschlusskosten nicht nur bei Neuanschlussnehmern an. Denn auch bei Altanschlussnehmern, die vor dem 15. Juni 1991 über einen funktionsfähigen Hausanschluss verfügten, kann sich wegen veränderter technischer Gegebenheiten oder wegen Verschleiß die Notwendigkeit ergeben, neue Hausanschlüsse zu setzen. (3) Soweit die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, für sie sei die Kalkulation hinsichtlich einer Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbotes in mehreren Punkten „nicht nachvollziehbar“ und eine Kalkulation müsse „aus sich heraus verständlich sein“, weist der Senat darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung eine Kalkulation nicht in jedem Fall aus sich selbst heraus nachvollziehbar sein muss (vgl. dazu Urt. v. 8. Oktober 2015 - 4 K 115/14 -; Beschl. v. 2. März 2010 - 4 L 199/09 -; Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, jeweils zitiert nach JURIS zum Gebührenrecht). Vielmehr reicht es aus, wenn die abgabenerhebende Körperschaft im gerichtlichen Verfahren, spätestens in der mündlichen Verhandlung, die notwendigen zusätzlichen Erläuterungen macht. 5. Ob der festgesetzte Beitragssatz den höchstzulässigen Beitragssatz in einem solchen Umfang unterschreitet, dass eine zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führende Verletzung der Beitragserhebungspflicht des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA vorliegt (a), lässt sich allerdings wegen einer Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflichten des Antragsgegners nicht abschließend feststellen, so dass die Beitragssatzung insgesamt nichtig ist (b). a) Infolge der Beitragserhebungspflicht des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in der seit 20. Juni 1996 geltenden Fassung muss bei Herstellungsbeiträgen grundsätzlich ein aufwandsdeckender Beitragssatz festgesetzt werden. Eine bewusste Finanzierungsentscheidung, mit der auf eine eigentlich mögliche Aufwandsdeckung durch Beiträge aus (sozial)politischen oder damit vergleichbaren Gründen oder auf Grund einer Fehleinschätzung zur Aufwandsdeckung durch Gebühren verzichtet wird, ist daher nicht zulässig. Allerdings darf die beitragserhebende Körperschaft den Unwägbarkeiten einer Beitragskalkulation und insbesondere den Risiken einer möglichen gerichtlichen Überprüfung Rechnung tragen und aus Vorsorgegesichtspunkten eine Deckungsquote zwischen 80 % und 100 % festsetzen. Eine Überschreitung der Spanne von 20 % hat eine Verletzung der grundsätzlichen Verpflichtung zur Festsetzung eines aufwandsdeckenden Beitragssatzes zur Folge und führt zu dessen Nichtigkeit sowie zur Nichtigkeit der gesamten Beitragssatzung. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in dem den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten bekannten Urteil des Senats vom 21. August 2018 (- 4 K 221/15 -) Bezug genommen. Die gegen diese Rechtsprechung erhobenen Einwendungen sind nicht durchgreifend. Ohne Erfolg trägt der Antragsgegner vor, die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sei bisher von anderen Grundsätzen ausgegangen. Soweit der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt bei einer Unterschreitung des höchstzulässigen Beitragssatzes entschieden hat, es käme allein darauf an, dass der festgesetzte Beitragssatz im Ergebnis nicht dem Aufwandsüberschreitungsverbot widerspricht (so Urt. v. 26. September 2002 - 1 L 408/01 -), hält der nunmehr zuständige Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer Rechtsprechungsänderung BVerwG, Beschl. v. 20. August 2015 - 9 B 13.15 -, zit. nach JURIS, m.w.N). Im Übrigen bestand in der von der Antragstellerin genannten Entscheidung vom 7. September 2000 (- 1 K 14/00 -, zit. nach JURIS), der Entscheidung vom 26. September 2002 (a.a.O.) und auch in anderen Entscheidungen auf Grund der konkreten Differenzen zwischen Beitragsfestsetzung und höchstzulässigem Beitragssatz keine Veranlassung zu einer Beanstandung nach den oben genannten Kriterien. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, der Senat habe noch im März diesen Jahres in dem Verfahren - 4 L 163/17 - einen anderen Rechtsstandpunkt vertreten, so trifft dies nicht zu. Es handelte sich dabei um ein Berufungszulassungsverfahren, in dem die Zulassungsantragstellerin keine entsprechende Rüge geltend gemacht hatte. Die Feststellung in der Entscheidung vom 7. September 2000 (a.a.O.), dass der Satzungsgeber ein Ermessen dahingehend habe, ob Aufwendungen ganz oder zum Teil über Gebühren oder Beiträge abzudecken seien, bezog sich auf die bis zum 19. Juni 1996 geltende Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, wonach die Landkreise und Gemeinden Beiträge erheben konnten. Die von der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in einem Parallelverfahren genannte Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 6 KAG LSA, wonach die Landkreise und Gemeinden für die Einrichtungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung Grenzwerte für eine vertretbare Beitragsbelastung festsetzen können, ist von vornherein nicht einschlägig. Wie sich schon aus dem Wortlaut („Grenzwerte“, „vertretbare Beitragsbelastung“), einem systematischen Vergleich mit der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 HS 2 KAG LSA sowie der Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. LT-DrS vom 2/1556 vom 1. November 1995, S. 15, 16; Plenarprotokoll vom 25. April 1996, S. 2942f.) ergibt, ist § 6 Abs. 5 Satz 6 KAG LSA nicht im Rahmen der Festsetzung des Beitragssatzes anwendbar, sondern betrifft allein die eigentliche Beitragserhebung (vgl. auch Kirchmer/Schmidt/Haack, KAG LSA, 2. A., § 6 Rdnr. 5.4). Auch nach ihrem Sinn und Zweck ist die Bestimmung nicht darauf gerichtet, dass die beitragserhebende Körperschaft den abstrakt geltenden Beitragssatz verringern darf, sondern soll ihr die Möglichkeit einräumen, durch die Formulierung von verbindlichen Vorgaben in einer Satzung eine unvertretbar hohe Beitragsbemessung im Einzelfall zu verhindern. Ob dies in rechtlich zulässiger Weise möglich ist (vgl. dazu Kirchmer/Schmidt/Haack, a.a.O., § 6 Rdnr. 5.4 m.w.N.), ist vorliegend nicht zu entscheiden. b) Es ist zumindest zweifelhaft, ob sich nicht schon aus der Kalkulation selbst ergibt, dass der Beitragssatz für den Herstellungsbeitrag II mit einer fehlerhaften Methode festgesetzt worden ist. Zur Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes für den Herstellungsbeitrag II sind zwei Vorgehensweisen denkbar: Die beitragserhebende Körperschaft zieht entweder von dem beitragsfähigen Aufwand für den allgemeinen Herstellungsbeitrag die Aufwendungen ab, die Anlagen(teile) betreffen, welche ausschließlich den Neuanschlussnehmern zugutekommen, sowie die Aufwendungen, die vor dem 15. Juni 1991 abgeschlossen worden sind (d.h. auch der nach dem 15. Juni 1991 angefallenen Übernahmekosten von vor diesem Zeitpunkt errichteten Altanlagen). Oder die Körperschaft stellt sämtliche Aufwendungen für die Herstellung der Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung zusammen, die Anlagen(teile) betreffen, die den Altanschlussnehmern entweder in vollem Umfang oder zumindest anteilig zugutekommen, ohne Berücksichtigung der Aufwendungen, die vor dem 15. Juni 1991 abgeschlossen worden sind (d.h. auch der nach dem 15. Juni 1991 angefallenen Übernahmekosten von vor diesem Zeitpunkt errichteten Altanlagen). Der Antragsgegner, der sich im Grundsatz für die zweite Methode entschieden hat, hat - wie oben dargelegt - nach dem Kalkulationstext eine zusätzliche Beschränkung dergestalt vorgesehen, dass nur Aufwendungen für solche Maßnahmen berücksichtigt werden, die zur Verbesserung der Reinigungsleistung und der technischen Ausstattung der Einrichtung geführt haben. Zwar haben der Vertreter des Antragsgegners und der Mitarbeiter des eingeschalteten Kalkulationsbüros in der mündlichen Verhandlung erklärt, diese Beschränkung sei tatsächlich in der Kalkulation nicht umgesetzt worden. Es wurde aber nicht in Gänze aufgeklärt, warum die in dem Kalkulationstext benannte Beschränkung im Ergebnis nicht zu einer Verringerung der eigentlich anzusetzenden Herstellungskosten geführt hat bzw. warum die Beschränkung ausdrücklich aufgeführt, aber nicht umgesetzt wurde. Diese Frage muss aber nicht abschließend entschieden werden. Zur rechtlichen Prüfung des Beitragssatzes durch die Verwaltungsgerichte ist die beitragserhebende Körperschaft aus verwaltungsprozessualen Gründen dazu verpflichtet, spätestens im gerichtlichen Verfahren eine prüffähige Beitragskalkulation vorzulegen und die zur Überprüfung dieser Berechnung notwendigen tatsächlichen Angaben zu machen. Von der prozessualen Mitwirkungspflicht der Körperschaft, an deren Verletzung verfahrensrechtliche Wirkungen geknüpft sind, wird weiterhin auch die sachgerechte Erläuterung einer erstellten Kalkulation in der mündlichen Verhandlung erfasst, falls das Gericht eine solche für notwendig erachtet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, zit. nach JURIS für die Erhebung von Benutzungsgebühren). Zu einer sachgerechten Erläuterung der vorgelegten Kalkulation für den Herstellungsbeitrag II in hinreichendem Umfang waren der Vertreter des Antragsgegners und der Mitarbeiter des eingeschalteten Kalkulationsbüros in der mündlichen Verhandlung aber nicht in der Lage. Es blieb offen, warum der Posten „Nettoinvestitionen Kanalnetze 2009 bis Planungsende“ aus der Anlage C der Kalkulation des allgemeinen Herstellungsbeitrages in Höhe von etwas über 15 Mio. € in der Kalkulation des Herstellungsbeitrages II anscheinend keinerlei Entsprechung findet. Dass es sich dabei um Aufwendungen handelt, die in vollem Umfang nur Neuanschlussnehmern zugutekommen, ist nicht ohne weiteres ersichtlich und wurde schon nicht geltend gemacht. Entsprechendes gilt hinsichtlich einer Berücksichtigung unter einem der in der Kalkulation des Herstellungsbeitrages II aufgeführten Posten. Da es sich bei dem Herstellungsbeitrag II im Ergebnis lediglich um einen verminderten allgemeinen Herstellungsbeitrag handelt, muss die beitragserhebende Körperschaft aber auch in der Lage sein zu erläutern, warum in der Kalkulation für den allgemeinen Herstellungsbeitrag berücksichtigte Aufwendungen, die - wie hier - eine für die Prüfung der Erfüllung der Pflicht zur Erhebung eines aufwandsdeckenden Beitragssatzes maßgebliche Höhe haben, nicht in die Kalkulation für den Herstellungsbeitrag II eingeflossen sind. Dies war dem Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung nicht möglich. Eine mit den Einzelheiten der Kalkulationen vertraute Mitarbeiterin der Antragsgegnerin nahm aus Urlaubsgründen nicht an der Verhandlung teil. Der Senat war auch nicht auf Grund des Amtsermittlungsgrundsatzes gehalten, dem Antragsgegner unter Fristsetzung Auflagen zur Beantwortung dieser Frage zu machen. Abgesehen davon, dass die Begründung für die fehlende Teilnahme der anscheinend einzigen Mitarbeiterin mit den erforderlichen Kenntnissen schon unzureichend ist, ging es auch nicht um die Klärung von besonderen Spezialfragen, sondern um die auf die Pflicht des Antragsgegners zur Erläuterung einer Kalkulation zurückzuführende Vermittlung grundlegender Kenntnisse. Denn in Rede stand allein eine grundsätzliche Erklärung der auf den Übersichtsblättern der beiden Kalkulationen genannten Aufwandspositionen. Im Übrigen bestand schon aus anderen Gründen hinreichender Anlass sicher zu stellen, dass ein sachgerechter Vortrag in der mündlichen Verhandlung erfolgen konnte. Nicht nur hatte die Antragstellerin mehrere Rügen hinsichtlich einer Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbotes erhoben. Der vom Senat bestellte Berichterstatter hatte in mehreren Verfügungen auf die weiteren Problempunkte hinsichtlich der Pflicht zur Erhebung eines aufwandsdeckenden Beitragssatzes hingewiesen und sogar eine Vergleichsberechnung angefordert. Da es dem Senat nicht möglich war, abschließend zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben eingehalten waren, ist schon deshalb von der Ungültigkeit der entsprechenden Regelungen auszugehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27. Juli 2006, a.a.O.). 6. Ob die von der Antragstellerin gerügten Bestimmungen des § 4 BS 2015 zu beanstanden sind, ist danach nicht zu entscheiden. Der Senat gibt aber zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten folgende Hinweise: a) Falls gleichzeitig Höhe und Baumassenzahl in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dürfte sich aus der Systematik von § 4 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BS 2015 ergeben, dass dann § 4 Abs. 4 Nr. 2 BS 2015 Vorrang hat. Damit liegt auch eine ausreichende Kollisionsregelung vor. b) Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Vollgeschossdefinition sei unvollständig, weil es an einer Regelung für die Fälle fehle, in denen sich nach der Auffangregelung des § 4 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BS 2015 eine Zahl von „Null“ Vollgeschossen ergebe, ist dem aller Voraussicht nach nicht zu folgen. Es handelt sich dabei um einen in der Praxis üblichen Auffangtatbestand (vgl. Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2197, 1039a). Dass der Satzungsgeber ausdrücklich auf 3,50 m bzw. 2,30 m abstellt, eine Abrundung auf ganze Zahlen bestimmt und auch keine Festlegung dahingehend vornimmt, dass mindestens ein Vollgeschoss anzunehmen ist, liegt wohl innerhalb seines Gestaltungsspielraums. Mit dieser Bestimmung können zwar Fälle verbunden sein, in denen möglicherweise trotz vorhandener und zur abwasserrelevanten Nutzung geeigneter Bebauung kein Vollgeschoss festgestellt wird. Zum einen dürfte es sich dabei aber um eine äußerst geringe Zahl von Fällen handeln, zum anderen können auch mit einer Mindestregelung Fälle erfasst werden, in denen trotz einer nicht zur abwasserrelevanten Nutzung geeigneten Bebauung ein Vollgeschoss festgesetzt wird. c) Die Regelung in § 4 Abs. 4 Nr. 2 BS 2015 ist nicht zu beanstanden. Als „Höhe der baulichen Anlage“ ist, wie sich dem Verweis auf die „höchstzulässige Gebäudehöhe“ in der Regelung in hinreichender Weise entnehmen lässt, die Firsthöhe eines Gebäudes anzunehmen (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19. Januar 2017 - 4 M 238/16 - zu einer wortgleichen Norm; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 21. April 2015 - 1 K 46/11 -, zit. nach JURIS; vgl. weiter OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20. April 2009 - 4 M 34/09 -). Der Einwand der Antragstellerin, das Bauplanungsrecht kenne keine „höchstzulässige Gebäudehöhe“, ist nicht durchgreifend, da es hier um die Auslegung der Satzung geht und die Firsthöhe im Grundsatz immer höher ist als die Traufhöhe. Dass in § 4 Abs. 2 Satz 5 BS 2015, der eine Ersatzregelung für bestehende Baulichkeiten enthält, als Höhe des Bauwerks in einem Klammerzusatz ausdrücklich die Traufhöhe festgelegt wird, ist für die Auslegung des die Bebaubarkeit des Grundstückes betreffenden § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 5 BS 2015 nicht maßgeblich (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19. Januar 2017, a.a.O.). Da § 4 Abs. 4 Nr. 5 BS 2015 auf § 4 Abs. 4 Nr. 2 BS 2015 lediglich Bezug nimmt, ist diese Bestimmung ebenfalls nicht zu beanstanden. d) In § 4 Abs. 4 Nr. 8 Buchst. b BS 2015 wird für den Fall, dass die im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücke unbebaut sind, auf die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse abgestellt. Dass sich möglicherweise aus § 34 BauGB für ein konkretes Bauprojekt auf dem Grundstück auf Grund der Bewertung der Umgebungsbebauung eine andere Festlegung der Zahl der Vollgeschosse ergeben könnte, ist wohl hinzunehmen. Durch diese Satzungsregelung soll im Interesse der Verwaltungspraktikabilität eine tiefgehende bau(planungs)rechtliche Prüfung in jedem Einzelfall vermieden werden. Diese in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Regelung ist daher aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden (vgl. Nachweise bei Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1919; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. Juni 2018 - 4 M 16/18 -; Urt. v. 11. September 2012 - 4 L 155/09 -; a.M.: VG Potsdam, Urt. v. 19. März 2007 - 9 K 421/07 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1919a ff.). Dass der Verwaltungsaufwand, wie von der Antragstellerin vorgetragen, gleich wäre, ist wenigstens im Regelfall gerade nicht anzunehmen. Denn man müsste dann über die Abgrenzung der näheren Umgebung hinaus noch prüfen, wie die Umgebung bau(planungs)rechtlich geprägt ist. e) Soweit Wochenendhausgebiete, Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping- oder Festplätze sowie Sportplätze, Friedhöfe oder Landwirtschaftsflächen unter einer bestimmten Voraussetzung aus den Regelungen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 Buchst b BS 2015 herausgenommen und lediglich den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Nr. 5 und 6 BS 2015 unterworfen sind, dürften dagegen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Voraussetzung für eine Heranziehung des § 4 Abs. 3 Nr. 5 und 6 BS 2015 ist jeweils, dass für das gesamte Grundstück eine entsprechende Nutzung in einem Bebauungsplan, einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB festgesetzt ist oder das gesamte Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils tatsächlich so genutzt wird. Damit sind auf die von der Antragstellerin genannten Grundstücke, welche über die Grenzen des Bebauungsplanes bzw. der Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB bzw. über die Grenzen des Innenbereichs hinaus genutzt würden, die Regelungen in § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BS 2015 anzuwenden. Dass diese Regelungen bei den in Rede stehenden Grundstücken nicht zu vorteilsgerechten Ergebnissen führen, ist schon nicht substanziiert geltend gemacht. f) Ob die Definition von Vollgeschossen in § 4 Abs. 2 BS 2015 mit den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben in Einklang steht, bedarf einer näheren rechtlichen Prüfung. Grundsätzlich ist es dem Satzungsgeber - solange er damit nicht gegen die Verpflichtung des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA verstößt, die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen - erlaubt, im Rahmen der Festsetzung des Beitragsmaßstabes eigenständige Begriffsbestimmungen zu treffen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9. März 2016 - 4 L 136/15 -; Urt. v. 10. März 2011 - 4 L 385/08 -, zit. nach JURIS; Beschl. v. 8. Dezember 2005 - 4 L 210/05 -, jeweils zum Begriff des Vollgeschosses). § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BS 2015 lehnt sich für die Definition eines Vollgeschosses inhaltlich im Wesentlichen an die Übergangsregelung des § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauO LSA sowie § 2 Abs. 6 Satz 2 BauO LSA an. Die Vollgeschossdefinition in § 87 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA übernimmt § 4 Abs. 2 BS 2015 dagegen nicht. Gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA gelten in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine für Aufenthaltsräume in solchen Gebäuden erforderliche lichte Höhe haben, als Vollgeschosse. Es muss danach untersucht werden, ob die Nichtberücksichtigung der in § 87 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA genannten Vollgeschosse in § 4 Abs. 2 BS 2015 noch vorteilsgerecht ist bzw. mit dem Gleichheitsgrundsatz in Übereinstimmung steht (vgl. aber auch VG Halle, Urt. v. 16. August 2018 - 4 A 277/16 -, zit. nach JURIS; VG Magdeburg, Urt. v. 14. März 2018 - 9 A 261/17 MD -), insbesondere ob dies eine unzulässige Ungleichbehandlung zur Folge hat zwischen Grundstücken in Bebauungsplangebieten, für die eine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse festgesetzt ist, und zwischen Grundstücken, die außerhalb eines Bebauungsplanes liegen bzw. bei denen der Bebauungsplan keine Festsetzung enthält oder diese überschritten ist (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 4. Dezember 2003 - 1 L 226/03 -, zit. nach JURIS). Möglicherweise aber könnte es auf Grund des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers nicht zu beanstanden sein, dass er Vollgeschossen i.S.d. § 87 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA keine den anderen Vollgeschossen vergleichbare abwasserrelevante Wirkung beimisst. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der Grundstücke in Bebauungsplangebieten könnte deshalb ausgeschlossen sein, weil diese Grundstücke durch eine Festsetzung im Bebauungsplan zumindest die Möglichkeit haben, Vollgeschosse i.S.d. § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauO LSA zu errichten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Antragstellerin, die Eigentümerin zweier Grundstücke im Verbandsgebiet des Antragsgegners ist, wendet sich gegen eine Satzung zur Erhebung eines sog. besonderen Herstellungsbeitrages (Herstellungsbeitrag II) für die Schmutzwasserbeseitigung. Der Antragsgegner nimmt als Zweckverband u.a. die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung für seine Mitgliedsgemeinden wahr, wobei einige Mitgliedsgemeinden nicht mit sämtlichen Flächen erfasst sind. Er entstand zum 1. Januar 2009 aus einem Zusammenschluss der ehemaligen Verbände „E.“ und „S.“. Die früheren Kläranlagen E. und A-Stadt sind durch Überleitungsleitungen mit der neu errichteten Kläranlage R. verbunden und werden als Vorbehandlungsanlagen betrieben. Die Entsorgung erfolgt teilweise in einem Trennsystem, teilweise in einer Mischwasserkanalisation. Am 24. Juni 2015 beschloss der Antragsgegner eine Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen für Altanschlussnehmer im Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes “D.”, die im Amtsblatt der Lutherstadt Eisleben vom 29. Juli 2015 bekannt gemacht wurde und am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft treten sollte. Darin wurde der Beitragssatz für den Herstellungsbeitrag II auf 1,31 €/m2 festgelegt. In der Kalkulation war der höchstzulässige Beitragssatz mit 1,38 €/m2 ermittelt worden. Die Antragstellerin, die der Antragsgegner mit Bescheid vom 3. November 2015 zu einem Abwasserbeitrag für Altanschlussnehmer in Höhe von 1.144,42 € herangezogen hatte, hat am 13. Juli 2016 einen Normenkontrollantrag gestellt. Am 7. November 2016 hat der Antragsgegner eine Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen für Altanschlussnehmer im Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes “D.” beschlossen, die im Amtsblatt der Lutherstadt Eisleben vom 26. November 2016 bekannt gemacht wurde und rückwirkend zum 30. Juli 2015 in Kraft treten sollte. In dieser Änderungssatzung ist § 7 der Ursprungssatzung (Entstehung der Beitragspflicht) neu gefasst worden. Die Antragstellerin macht geltend, die angefochtene Beitragssatzung sei auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 KAG LSA i.V.m. § 13b KAG LSA erlassen worden. Aber auch nach intensiver Befassung mit den verfassungsrechtlichen Fragen könne der von den sachsen-anhaltinischen Gerichten vertretenen Auffassung der vermeintlichen Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen nicht gefolgt werden. Die Festsetzung des Beitragssatzes sei weiterhin fehlerhaft, da er gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoße. Die Kosten für die Kanalsanierung dürften nur bedingt einbezogen werden, weil dadurch (zumindest auch) Erhaltungsaufwand für Instandsetzung und -haltung, mithin dem Gebührenbereich zuzuordnende Kosten, als beitragsfähige Investitionskosten behandelt würden. Da die Aufwandsermittlung betriebswirtschaftlichen Grundsätzen folgen solle, könne die Zuordnung des Aufwands nicht dem freien Ermessen der abgabenerhebenden Körperschaft überlassen bleiben. Die Entscheidung 4 L 117/07 des Senats sei zur Kameralistik ergangen und könne der Überprüfung bedürfen. Für Aufwand, der vor dem 15. Juni 1991 abgeschlossen gewesen sei, dürften Altanschließer gerade nicht herangezogen werden, d.h. auch nicht für die Übernahme von Anlagevermögen von Mitgliedsgemeinden, das vor dem 16. Juni 1991 vorhanden gewesen sei. Es gebe keine Anhaltspunkte in der Kalkulation, dass Kosten für übernommene Altanlagenteile ausgegliedert worden seien, obwohl recht häufig in der Spalte „Anschaffungsdatum“ z.B. das Datum „01.01.1995“ genannt werde. Die Erwiderung des Antragsgegners erschöpfe sich in der Aufstellung einer durch nichts belegten Behauptung. Dies betreffe auch das vom Antragsgegner herangezogene Beispiel, das ein einzelnes Gebäude betreffe. Der „Prüfbericht“ für das Gebäude sei in keiner Weise repräsentativ. Dies gelte auch deshalb, weil das Beispiel Aufwendungen aus der Zeit nach dem 15. Juni 1991 betreffe. Bestätigt werde durch den Antragsgegner der Umstand, dass die Anlagegüter, die unter dem 1. Januar 1995 aktiviert worden seien, auf Übertragungen durch die Mitgliedsgemeinden zurückzuführen seien. Mangels anderweitiger Aussage des Antragsgegners müsse davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um unentgeltlich übertragene Anlagegüter handele, die in unzulässiger Weise den zu verteilenden Aufwand erhöht hätten. Es dürfe nicht der „insgesamt“ im Verbandsgebiet angefallene Aufwand angesetzt werden. Zum einen dürfe für die flächenmäßige Erfassung nur das Einzugsgebiet der ehemaligen Kläranlage A-Stadt zugrunde gelegt werden, da im Zeitpunkt der Entstehung der Vorteilslage mit Widmung der „alten“ Kläranlage A-Stadt für die öffentliche Nutzung nur diese Kläranlage ohne ins Gewicht fallende räumliche oder funktionelle Ausdehnung zu betrachten gewesen sei. Zum anderen müsse der Aufwand für die nach dem 15. Juni 1991 neu erschlossenen oder zu erschließenden Gebiete unberücksichtigt bleiben. Beide Begrenzungen seien in der Kalkulation offenbar unberücksichtigt geblieben, jedenfalls lasse der „Anlagennachweis“ keine gegenteiligen Anhaltspunkte erkennen. Vielmehr biete die Vielzahl an Ansätzen von Hausanschlusskosten ein Indiz für die nicht unerhebliche nachträgliche Einbeziehung von Neuanschlussnehmern in die Gesamteinrichtung Schmutzwasser, für deren Anschluss die Investitionskosten aus den für den Herstellungsbeitrag II ansatzfähigen Kosten auszugliedern seien. Die vom Antragsgegner genannten Zahlen legten weiter die Annahme nahe, dass in die Kalkulation für den Herstellungsbeitrag II nicht beitragsfähiger Aufwand für Hausanschlüsse aufgenommen worden sei. Denn alle Hausanschlüsse, die neu hergestellt worden seien, seien wohl für Grundstücke von Neuanschließern angefallen, da alle Altanschließer schon über einen funktionsfähigen Hausanschluss verfügten. Es liege ein zur Nichtigkeit der Satzung führender methodischer Mangel vor, weil es unmöglich sei, den tatsächlichen beitragsfähigen Aufwand bezogen auf Altanschließer vor dem 15. Juni 1991 für die Schmutzwasserbeseitigung festzustellen. Anhaltspunkte für die notwendige Ausgliederung des Aufwands, für vor dem 15. Juni 1991 getätigte Investitionen fehlten ebenso wie für Investitionen, die für nach dem 15. Juni 1991 neu angeschlossene oder anzuschließende Gebiete angefallen seien bzw. noch anfielen. Nach dem Vortrag des Antragsgegners sei Aufwand für „komplett neu errichtete Anlagen“ in dem Aufwand für den Herstellungsbeitrag II enthalten. Dies sei nach der Rechtsprechung des Senats nicht zulässig. Offen bleibe, in welcher Höhe sich derartiger Aufwand niedergeschlagen habe, so dass daran festzuhalten sei, dass die Kalkulation insgesamt nicht nachvollziehbar und schon deshalb unwirksam sei. Die Problematik des Fremdwassers sei, soweit ersichtlich, nicht berücksichtigt worden, obwohl gerade das Verbandsgebiet nach eigenen Angaben im „AKB“ besonders stark betroffen sei. Der Aufwand, der der Beseitigung und Behandlung von Fremdwasser zuzurechnen sei, hätte aus dem Aufwand für die Schmutzwasserbeseitigung ausgeklammert werden müssen. Da die Dimensionierung der reinen Schmutzwasserleitungen nach dem gültigen Regelwerk wegen des Fremdwasseranfalls um 100% größer ausgefallen sei, seien die Aufwendungen für die Herstellung von Schmutzwasserkanälen zu 50% auszugliedern. Auch bei den Mischwasserkanälen sei ein Zuschlag erforderlich gewesen und die Kapazität der Kläranlage habe größer dimensioniert werden müssen. Der Vortrag zu dem aktuell in 2015 zu verzeichnenden Fremdwasseranteil sei unbehelflich, da maßgeblich die Verhältnisse bei Planung und Bau der Kanalnetze und der Kläranlage seien. Während die Beitragssatzung vom Buchgrundstücksbegriff ausgehe, definiere der Antragsgegner in einem an sie ergangenen Beitragsbescheid den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff als maßgeblich. Der Kalkulation könne nicht entnommen werden, welchem der beiden alternativ zur Auswahl gestellten Grundstücksbegriffen gefolgt werde. Folge die Kalkulation dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff, müsse sich logischerweise eine größere Fläche als bei dem bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff ergeben. Da weder das eine noch das andere feststellbar sei, könne die Kalkulation auf der Flächenseite nicht nachvollzogen werden. Die gesamte Beitragsfläche in der Kalkulation für den Herstellungsbeitrag I sei um fast 1,5 Mio. m2 höher angesetzt als in der hier maßgeblichen Kalkulation. Mit einer unterschiedlichen Entwicklung der Technik im Laufe von 5 Jahren lasse sich die Differenz nicht erklären. Denn die Abgabensatzung für den allgemeinen Herstellungsbeitrag sei zeitlich später als die für den Herstellungsbeitrag II beschlossen worden. Es sei aber unwahrscheinlich, dass eine mehr als 5 Jahre alte Kalkulation als Grundlage verwendet worden sei. Auch tauge die Veränderung der Tiefenbegrenzungsregelung im Laufe der Jahre nicht als Erklärung für die aufgezeigte Diskrepanz. Das Altkanalnetz müsse nach den Grundsätzen einer zu Kläranlagen ergangenen Entscheidung des Senats vom 12. Oktober 2011 (- 4 L 140/09 -) als Provisorium betrachtet werden, das nur für die Übergangszeit bis zur Erneuerung/Sanierung des Netzes Bestand haben solle. Den Altanschlussnehmern werde durch die Widmung eines derart provisorischen Kanalnetzes (noch) keine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit geboten. Weitere Einwendungen beträfen den „Grundsatz der konkreten Vollständigkeit“. Hinsichtlich der Satzungsregelungen zur Ermittlung der maßgeblichen Zahl der Vollgeschosse in § 4 Abs. 4 der angegriffenen Satzung vom 24. Juni 2015 - BS 2015 -, die auch auf § 87 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA abstellten, liege eine Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Regelungen zur Zahl der Vollgeschosse für Bebauungsplangebiete seien unvollständig, weil es keine Kollisionsregelung für den Fall der Festsetzung von „Höhe“ und „Baumassenzahl“ gebe. Die Vollgeschossdefinition sei unvollständig, weil es an einer Regelung für die Fälle fehle, in denen sich nach der Auffangregelung des § 4 Abs. 4 Nr. 2 BS 2015 eine Zahl von „Null“ Vollgeschossen ergebe. Die „Höhe der baulichen Anlagen“ in § 4 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 BS 2015 werde im Hinblick auf Firsthöhe bzw. Traufhöhe nicht spezifiziert. Soweit dagegen vorgebracht werde, es sei jedenfalls dann auf die Firsthöhe abzustellen, wenn die Satzung auf die „höchstzulässige Gebäudehöhe“ abstelle, überzeuge nicht, weil die „höchstzulässige Gebäudehöhe“ nach dem Bebauungsplan gerade nicht feststellbar sei; die Unterscheidung zwischen First- und Traufhöhe sei für die Ausweisung im Bebauungsplan maßgeblich. Soweit in § 4 Abs. 4 Nr. 8 BS 2015 zur Bestimmung der maßgeblichen Zahl der Vollgeschosse auf die „in der näheren Umgebung überwiegend“ vorhandenen Vollgeschosse abgestellt werde, fehle im Hinblick auf § 34 BauGB der Bezug zu dem Umfang der Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung. Dem könne nicht entgegengehalten werden, die Satzungsregelung sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität hinzunehmen, weil die Feststellung der „überwiegenden“ Umgebungsbebauung wohl denselben Verwaltungsaufwand erfordern würde wie die rechtlich korrekte Feststellung der prägenden Bebauung. Die Auswirkungen der unvollständigen Maßstabsregelungen erstreckten sich infolge der Bezugnahme in § 4 Abs. 5 BS 2015 auf alle Grundstücke im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB oder nach § 35 Abs. 6 BauGB. Für bestimmte Grundstücke (z.B. Dauerkleingärten und Friedhöfe) fehle eine satzungsrechtliche Festlegung der maßgeblichen Grundstücksfläche für den Fall, dass sie über die Grenzen des Bebauungsplanes bzw. der Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB bzw. über die Grenzen des Innenbereichs hinaus genutzt würden. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Abwasserbeiträgen für Altanschlussnehmer im Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes “D.” vom 24. Juni 2015 für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Vorschriften des KAG-Änderungsgesetzes nicht verfassungswidrig seien. Im Übrigen folge beim Herstellungsbeitrag II die Beitragserhebung nicht erst 24,5 Jahre nach Eintritt der Vorteilserhebung. Den Darlegungen des Sondervotums in der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2017 sei nicht zu folgen, auch liege keine Rechtslage wie in Brandenburg vor. Seine Bilanzierung sowie die seiner Vorgängerverbände sei seit dem 1. Januar 1998 nach der kaufmännischen doppelten Buchführung nach dem HGB erfolgt, so dass davon auszugehen sei, dass die Unterscheidung zwischen Instandhaltung/Unterhaltung und beitragsfähigem Aufwand korrekt vorgenommen worden sei. Investitionsaufwand, der vor dem 15. Juni 1991 entstanden sei, sei in der Kalkulation definitiv nicht enthalten. Speziell der ehemalige Abwasserverband „Einzugsgebiet E-Stadt“ habe die Ortsnetze nicht als Teil seiner Einrichtung definiert, so dass die Mitgliedsgemeinden des Verbandes nun z.T. ihre Ortsnetze im Trennsystem geplant und gebaut hätten. Erst am 24. Juni 1993 sei der Abwasserzweckverband „Einzugsgebiet E-Stadt“ gegründet worden, der auch die Schmutzwasserortsnetze als Teil seiner öffentlichen Einrichtung betrachtet habe. Die Mitgliedsgemeinden seien bestrebt gewesen, die von ihnen errichteten Anlagen an den Verband zu übergeben. Gerade im Jahr 1995 seien die Gemeinden so weit gewesen. Da der Verband schon in den Jahren 1993 bis 1995 bei der Unterlagenzusammenstellung etc. für die Gemeinden tätig gewesen sei, deren Anlagen in der Regel schon vor dem 1. Januar 1995 in Betrieb gegangen seien, habe man sich analog der 80 % - Zahlungsregelung für entgangene Fördermittel entschieden, die Aktivierungsdaten im Anlagevermögen des Verbandes auf den 1. Januar 1995 zu setzen. Dies begründe die auftretende Häufigkeit dieses Datums in den Anlagenachweisen. Bei den Investitionen, welche im Rahmen der Verbesserung von Anlagen einbezogen worden seien, handele es sich vorwiegend um solche (bis auf die Kläranlage R.), die im Verbandsgebiet des ehemaligen Abwasserzweckverbands „Einzugsgebiet E-Stadt“ getätigt worden seien. Das Verbandsgebiet des ehemaligen AZV „S.“ habe vorwiegend den Herstellungsbeitrag I erhoben, da dort die Netze nach dem 15. Juni 1991 sämtlich neu gebaut worden seien. Derartige Kosten hätten bei der Kalkulation des Herstellungsbeitrages II keine Berücksichtigung gefunden. Des Weiteren sei die Schmutzwasserentsorgung inkl. aller Anlagen als eine öffentliche Einrichtung zu sehen. Daher müsse das fusionierte Gesamtgebiet zugrunde gelegt werden. Im Übrigen wäre der Beitragssatz bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Antragstellerin nur höher. Investitionen nach dem 15. Juni 1991, die komplett neu errichtete Anlagen betroffen hätten, seien nicht mit 100%igen Kostenanteilen in die Herstellungsbeitrag II - Kalkulation eingegangen. Bei der Erneuerung von Schmutzwasserhauptkanälen sei es erforderlich, direkt aufgebundene Hausanschlussleitungen mit sog. Uponorschächten auszustatten. Ebenso sei es bei alten Hausanschlüssen durchaus gegeben, dass diese marode seien und erneuert werden müssten. Diese Hausanschlüsse seien im Anlagevermögen zu aktivieren. Hausanschlüsse seien im Anlagevermögen per 31. Dezember 2015 in Höhe von ca. 7,7 Mio. € aktiviert worden. Die bei der Kalkulation des Herstellungsbeitrages II berücksichtigten Hausanschlüsse seien lediglich mit einem Wertumfang von 943.096,- € berücksichtigt worden. Die Methodik der Kalkulation sei ausweislich des Berichts zur Kalkulation nicht zu beanstanden. Anschaffungs- und Herstellungskosten von Anlagen, die bereits vor dem 15. Juni 1991 aktiviert gewesen seien (z.B. von MIDEWA-Altanlagen) seien in der Kalkulation nicht enthalten. Der Fremdwasseranteil für die Kläranlage R. habe sich nach der Jahresauswertung im Jahr 2015 bei lediglich 14 % und damit im unteren Bereich vergleichbarer Anlagen bewegt. Die Fortschreibung des Abwasserkonzepts, die im Oktober 2016 fertiggestellt worden sei, enthalte keinen Hinweis auf einen „hohen Anteil an Fremdwasser“ mehr. Unabhängig davon sähen wegen der Starkregenereignisse sämtliche technischen Vorschriften für den Bau von Schmutzwasseranlagen einen Aufschlag bei der Dimensionierung vor, der systembedingt sei und mit der Niederschlagswasserbeseitigung nichts zu tun habe. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass diese Aufdimensionierungen vom Investitionsaufwand nicht abgezogen werden müssten. Zudem lägen die zusätzlichen Investitionen nach seinen Erfahrungen im Bereich von unter 10 % der Baukosten, so dass die Annahme, die Berücksichtigung von Niederschlagswassermengen in den Schmutzwasseranlagen würde zu doppelten Baukosten führen, schlichtweg abwegig sei. Selbstverständlich sei im Beitragsrecht vom Buchgrundstücksbegriff auszugehen, auf den auch die Abwasserbeseitigungssatzung Bezug nehme. Es gebe nur Ausnahmefälle, in denen von einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit auszugehen sei. Eine Satzungsregelung dazu sei nicht erforderlich. Die Diskrepanzen bezüglich des Grundstücks der Antragstellerin erklärten sich aus Unterschieden zu früheren Flächenerfassungen. Die früheren Flächen seien digitalisiert worden und tauchten nicht mit den aktuellen Flurstückbezeichnungen auf. Die Kalkulation für den allgemeinen Herstellungsbeitrag sei im Zeitpunkt der Kalkulation des Herstellungsbeitrages II mehr als fünf Jahre alt gewesen. Auch liege der Ermittlung der Fläche des Herstellungsbeitrages II ein deutlich veränderter Beitragsmaßstab zugrunde. Er habe von einer pauschalen Tiefenbegrenzung Abstand genommen, so dass der Kalkulation nunmehr doch relativ deutlich kleinere Flächen zugrunde lägen. Die Flächendifferenzen erklärten sich im Wesentlich durch den veränderten Beitragsmaßstab; dazu komme sicherlich auch, dass sich die Entwicklung von Baugebieten nicht so dargestellt habe, wie noch vor sechs Jahren erhofft. Soweit der Senat darauf hingewiesen habe, dass ein zu niedriger Beitragssatz zur Nichtigkeit der Satzung führen könne, sei die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts bisher von anderen Grundsätzen ausgegangen. So sei in einer Entscheidung des 1. Senats vom 7. September 2000 (- 1 K 14/00 -) eine unter der Beitragsobergrenze von 9,86 DM/m2 liegende Beitragsfestsetzung von 8,50 DM/m2 nicht beanstandet worden. Zudem sei in dieser Entscheidung ausdrücklich festgestellt worden, dass der Satzungsgeber ein Ermessen dahingehend habe, ob Aufwendungen ganz oder zum Teil über Gebühren oder Beiträge abzudecken seien. Diese Rechtsprechung habe sich die letzten 18 Jahre durchgezogen. Aber auch wenn man anderer Auffassung wäre, würde ein Verstoß gegen das Gebot, den (fast) maximalen Beitragssatz durchzusetzen, jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Satzung führen. Der Kalkulator gehe im Übrigen davon aus, dass nicht zu wenig Aufwand in die Kalkulation eingestellt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.