Urteil
OVG 9 B 31.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0615.OVG9B31.14.0A
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Leitsätze
1. Einem kommunalen Wohnungsbauunternehmen, das von der öffentlichen Hand beherrscht wird und Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt, ist zwar nicht grundrechtsfähig. Ihm müssen prozessual aber die gleichen Rechte und Pflichten zugestanden werden wie jedem anderen Abgabenschuldner auch; es kann deshalb auch Anfechtungsklage erheben.(Rn.17)
2. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei der Ermittlung der nutzungsbezogenen Beitragsfläche für das erste Vollgeschoss 25 % und für jedes weitere Vollgeschoss 15 % der anrechenbaren Grundstücksfläche in Ansatz gebracht werden.(Rn.26)
3. Eine Regelung, nach der bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs 4 BauGB bestehen und die nicht unmittelbar an die Straße angrenzen, in der die öffentliche Wasserversorgungsanlage verläuft, oder die nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche zwischen der der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze und einer in 50 m Entfernung parallel dazu verlaufenden Tiefenbegrenzungslinie als anrechenbare Grundstücksfläche zählt, erfasst weder gänzlich im Außenbereich noch gänzlich im unbeplanten Innenbereich liegende Hinterliegergrundstücke, sondern nur Hinterliegergrundstücke und sogenannte Hammergrundstücke, die vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich übergehen.(Rn.30)
4. Dass der in Rede stehende Beitrag nach § 8 Abs 7 S 2 KAG a. F. (juris: KAG BB) im Zeitpunkt der Gesetzesänderung nicht mehr erhoben werden konnte, weil jedenfalls die Festsetzungsverjährung gegriffen hätte, bedeutet indessen nicht, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. (juris: KAG BB, Fassung: 2004-03-31) eine unzulässige echte oder unzulässige unechte Rückwirkung entfalten würde.(Rn.45)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Mai 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem kommunalen Wohnungsbauunternehmen, das von der öffentlichen Hand beherrscht wird und Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt, ist zwar nicht grundrechtsfähig. Ihm müssen prozessual aber die gleichen Rechte und Pflichten zugestanden werden wie jedem anderen Abgabenschuldner auch; es kann deshalb auch Anfechtungsklage erheben.(Rn.17) 2. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei der Ermittlung der nutzungsbezogenen Beitragsfläche für das erste Vollgeschoss 25 % und für jedes weitere Vollgeschoss 15 % der anrechenbaren Grundstücksfläche in Ansatz gebracht werden.(Rn.26) 3. Eine Regelung, nach der bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs 4 BauGB bestehen und die nicht unmittelbar an die Straße angrenzen, in der die öffentliche Wasserversorgungsanlage verläuft, oder die nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche zwischen der der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze und einer in 50 m Entfernung parallel dazu verlaufenden Tiefenbegrenzungslinie als anrechenbare Grundstücksfläche zählt, erfasst weder gänzlich im Außenbereich noch gänzlich im unbeplanten Innenbereich liegende Hinterliegergrundstücke, sondern nur Hinterliegergrundstücke und sogenannte Hammergrundstücke, die vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich übergehen.(Rn.30) 4. Dass der in Rede stehende Beitrag nach § 8 Abs 7 S 2 KAG a. F. (juris: KAG BB) im Zeitpunkt der Gesetzesänderung nicht mehr erhoben werden konnte, weil jedenfalls die Festsetzungsverjährung gegriffen hätte, bedeutet indessen nicht, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. (juris: KAG BB, Fassung: 2004-03-31) eine unzulässige echte oder unzulässige unechte Rückwirkung entfalten würde.(Rn.45) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Mai 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage hat keinen Erfolg. A. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen allerdings keine Bedenken. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin ist als kommunales Wohnungsbauunternehmen, das von der öffentlichen Hand beherrscht wird und Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt, zwar nicht grundrechtsfähig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.2015 - 1 BvR 1766/15 u. a. -, juris, Rdn. 6 f.), wohl aber den Regelungen über Kommunalabgaben unterworfen. Sie wird mit einem Beitragsbescheid - wie ein sonstiger Abgabenpflichtiger - zu einem Anschlussbeitrag herangezogen. Dementsprechend müssen ihr prozessual die gleichen Rechte und Pflichten zugestanden werden wie jedem anderen Abgabenschuldner auch; sie kann deshalb auch Anfechtungsklage erheben (vgl. zu diesem Ansatz: BFH, Urteile vom 09. Oktober 1985 - II R 204/83 - juris Rdn. 4 und vom 18. November 2004 - V R 66/03 -, juris Rdn. 10). B. Die Klage ist indessen unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 20. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in der Trinkwasserbeitragssatzung vom 23. Juli 2014 (im Folgenden: TBS 2014), die rückwirkend zum 01. September 2011 in Kraft getreten ist. I. Diese Satzung ist wirksam. 1. Sie enthält die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG erforderlichen Regelungen zum Kreis der Abgabenschuldner, zum Abgabentatbestand, zum Abgabenmaßstab und -satz sowie zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe. Diese Regelungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. a) Die Klägerin macht geltend, die Regelung in § 3 Abs. 4 Buchstabe k TBS 2014 zur Bestimmung der Anzahl der Vollgeschosse enthalte keine lückenlose Vorteilsbemessungsregelung für den Fall, dass kein Bebauungsplan bestehe oder in diesem weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die Geschossflächenzahl oder die Geschossfläche oder die Gebäudehöhe festgesetzt worden sei. Namentlich in Fällen, in denen Bebauungspläne dieses Inhalts für Neubaugebiete außerhalb oder am Rande gewachsener Ortsteile („auf der grünen Wiese“) erlassen würden, könne es regelmäßig keine bauplanungsrechtliche Prägung der Flächen des neuen Baugebiets durch Umgebungsbebauung geben, die Bezugnahme auf § 34 BauGB bleibe in diesen Fällen unergiebig. Dieser Einwand übersieht, dass § 3 Abs. 4 Buchstabe k TBS 2014 unter Doppelbuchstabe aa) nur für Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, auf die Zahl der nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse abstellt. Unter den Doppelbuchstaben bb) bis dd) enthält § 3 Abs. 4 Buchstabe k TBS 2014 detaillierte Regelungen für Grundstücke im Außenbereich, die nicht an eine Umgebungsbebauung anknüpfen. b) Die Klägerin dringt auch nicht mit dem Einwand durch, dass die von § 3 Abs. 4 Buchstabe k TBS 2014 für beplante Gebiete (§ 30 BauGB) angeordnete Ausrichtung an der Umgebungsbebauung bzw. an der Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse gegen den Grundsatz verstoße, dass der durch die Anschlussmöglichkeit gebotene wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 6 KAG sich nach der baurechtlich zulässigen Ausnutzbarkeit bemesse und nicht nach der tatsächlich verwirklichten Nutzung auf dem Grundstück oder seiner näheren Umgebung. § 3 Abs. 4 Buchstabe k Doppelbuchstabe aa TBS 2014, der - soweit es um beplante Gebiete geht - wie die gesamte Regelung unter Buchstabe k) nur einen Bebauungsplan im Blick hat, der weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die Geschossflächenzahl oder die Geschossfläche oder die Gebäudehöhe festgesetzt, stellt vorrangig auf das rechtlich Zulässige ab und knüpft nur dann, wenn die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse über das rechtlich Zulässige hinausgeht, an die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse an. Soweit die Satzung für bebaute Grundstücke im Außenbereich auf das tatsächlich Vorhandene abstellt, ist dies nicht zu beanstanden, weil im Außenbereich die prägende Umgebungsbebauung regelmäßig fehlt. c) Als Zahl der Vollgeschosse gilt nach § 3 Abs. 4 Buchstabe k Doppelbuchstabe cc TBS 2014 die Zahl von einem Vollgeschoss, wenn für zwar nicht bebaute, aber gewerblich oder in sonstiger Weise genutzte Grundstücke im Außenbereich die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht und sie durch diese einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen. Das ist angesichts der fehlenden Bebauung (und naturgemäß fehlenden prägenden Umgebungsbebauung) nicht zu beanstanden. Ebenfalls ein Vollgeschoss wird nach § 3 Abs. 4 Buchstabe k Doppelbuchstabe dd TBS 2014 angesetzt für Grundstücke im Außenbereich, die nur mit niedrigen Wochenendhäusern, Lauben oder in ähnlicher Weise bebaut sind und für die die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht. Auch das ist von der Gewichtung der Bebaubarkeit her nicht zu beanstanden. d) Die Trinkwasserbeitragssatzung vom 23. Juli 2014 verstößt nicht gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, weil sie keine Regelung für Fälle enthält, in denen ein Bebauungsplan nur die Geschossfläche(nzahl) oder die Grundfläche(nzahl) festsetzt und mangels Umgebungsbebauung auch sonst nicht abgeleitet werden kann, wie viele Vollgeschosse, wie hoch oder mit welcher Baumassenzahl gebaut werden darf. Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit erfordert nicht, dass für alle irgendwie „denkbaren“ Fälle eine Maßstabsregelung in der Satzung vorhanden sein muss, sondern nur für die „realistischerweise“ zu erwartenden Fälle (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris Rdn. 6 und vom 28. August 2015 - OVG 9 N 8.15 -, S. 3 EA). Indessen ist es realistischerweise nicht zu erwarten, dass eine Gemeinde für einen Bebauungsplan des genannten spärlichen Inhalts den Aufwand eines Bebauungsplanungsverfahrens betreibt, wenn mangels Umgebungsbebauung nicht festgestellt werden kann, wie viele Vollgeschosse, wie hoch oder mit welcher Baumassenzahl gebaut werden darf. Ebenso wenig zu erwarten ist das zwar für einen Bebauungsplan, in dem weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe noch die Baumassenzahl noch die Geschossflächenzahl oder die Geschossfläche festgesetzt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris Rdn. 6 und vom 28. August 2015 - OVG 9 N 8.15 -, S. 3 EA). Dass der Satzungsgeber hierfür in § 3 Abs. 4 Buchstabe k TBS 2014 gleichwohl Regelungen getroffen hat, heißt nicht, dass er auch noch weitere - nicht zu erwartende - Fälle hätte regeln müssen. e) Es ist nicht zu beanstanden, dass nach § 3 Abs. 2 Satz 1 TBS 2014 bei der Ermittlung der nutzungsbezogenen Beitragsfläche für das erste Vollgeschoss 25 % und für jedes weitere Vollgeschoss 15 % der anrechenbaren Grundstücksfläche in Ansatz gebracht werden. Der Satzungsgeber darf bei der Bemessung des - schwierig zu erfassenden - Vorteils im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab vorsehen. Dieser ist nur darauf überprüfbar, ob er offenbar ungeeignet ist, den Vorteil zu bestimmen. Seine diesbezüglichen Ermessensgrenzen überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 - m. w. N., juris Rdn. 31). Nach der vorliegenden Regelung kommt jedem weiteren Vollgeschoss rechnerisch 60 % des Gewichts des ersten Vollgeschosses zu. Damit bewegt sich der Satzungsgeber zwar außerhalb derjenigen Bandbreite (zwischen 25 - 50 %), die insoweit in der Rechtsprechung des Senats wiederholt als gebräuchlich und hinsichtlich der Vorteilsangemessenheit ohne weiteres als rechtssicher angesehen worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, juris Rdn. 31; Beschluss vom 21. Februar 2011 - 9 S 92.10 -, S. 7 EA m. w. N.). Das allein führt indessen nicht per se zur Vorteilsunangemessenheit, sondern zieht lediglich eine weitergehende Vertretbarkeitsprüfung nach sich. Danach ist der Steigerungsfaktor hier nicht zu beanstanden. Das hier betroffene, ländlich geprägte Verbandsgebiet stellt sich hinsichtlich der (planungsrechtlich zulässigen) Bebauung insoweit als heterogen dar, als es neben einer Mehrzahl von Grundstücken mit ein- und zweigeschossigen Gebäuden auch Grundstücke mit mehr Geschossen gibt. Angesichts dessen durfte der Satzungsgeber - auch ohne exakte und differenzierte Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung im Verbandsgebiet - die Steigerung des wirtschaftlichen Vorteils durch ein zweites und jedes weitere Vollgeschoss linear mit 60 % bewerten. Dass das zweite und jedes weitere Vollgeschoss typischerweise eine annähernd mehr als hälftige Vergrößerung des Gebrauchsvorteils im Vergleich zum ersten Vollgeschoss vermitteln kann, ist - etwa auch mit Blick auf die mehrgeschossig bebaubaren Wohn- oder Gewerbegrundstücke - nicht ausgeschlossen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zu einem linearen Steigerungsfaktor von 15 % für das zweite und jedes weitere Vollgeschoss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 -, juris Rdn. 31 ff.). Soweit der Senat im Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 -, juris Rdn. 35, ausgeführt hat, die „Nutzflächensteigerung“ durch ein zulässiges zweites Vollgeschoss betrage etwa nur ein Drittel, beruht das auf einer Betrachtung, die das Vorhandensein eines Kellers und eines untermaßigen Dachgeschosses unterstellt und in die Bewertung einbezieht. Diese Betrachtung hat der Senat indessen im Zuge der Prüfung angestellt, ob ein linearer Steigerungsfaktor von nur 15 % für das zweite und jedes weitere Vollgeschoss die (äußerste) untere Vertretbarkeitsgrenze überschritten hat. Sie ist indessen nicht die einzig mögliche Betrachtung. Gleichwertig daneben steht unter anderem ein Ansatz, der einen etwa vorhandenen Keller und ein etwa vorhandenes untermaßiges Dachgeschoss nicht oder nur geringer bewertet als ein Vollgeschoss. So ist es nicht unvertretbar, wenn der Beklagte geltend macht, dass bei einem „idealtypischen“ eingeschossigen Einfamilienhaus mit Keller und schrägem Dach auch bei praktischer Betrachtung nicht drei vollwertige Nutzungsebenen angesetzt werden könnten, sondern lediglich 1,8 oder 1,9 Nutzungsebenen (0,6 für das Dachgeschoss und 0,2 oder 0,3 für den Keller), so dass sich die Zahl der Nutzungsebenen bei Hinzukommen eines echten Vollgeschosses deutlich auf 2,8 oder 2,9 erhöhe, was den Steigerungsfaktor von 60 % trage. Offen bleiben kann, ob sich ein linearer Steigerungsfaktor von 60 % etwa mit Blick auf den Grundsatz des abnehmenden Grenznutzens auch noch für Grundstücke als vorteilsgerecht erweisen würde, die mit einer deutlich höheren Zahl von Vollgeschossen bebaubar sind, und bei welcher Anzahl von Vollgeschossen ein solcher Steigerungsfaktor nicht mehr sachlich gerechtfertigt wäre; es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im Verbandsgebiet in beachtlichem Umfang Gebäude mit einer hohen Zahl von Vollgeschossen vorhanden oder wenigstens zulässig wären. f) Schließlich ist auch die (Tiefenbegrenzungs-)Regelung in § 3 Abs. 3 Buchstabe g Doppelbuchstabe cc TBS 2014 nicht zu beanstanden. Danach gilt bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB bestehen und die nicht unmittelbar an die Straße angrenzen, in der die öffentliche Wasserversorgungsanlage verläuft, oder die nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche zwischen der der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze und einer in 50 m Entfernung parallel dazu verlaufenden Tiefenbegrenzungslinie als anrechenbare Grundstücksfläche (Satz 1); Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur öffentlichen Straße darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Satz 2). Nach dem Wortlaut dieser Satzungsbestimmung ist offen, welche Hinterliegergrundstücke diese Regelung erfasst, insbesondere, ob auch gänzlich im Außenbereich oder gänzlich im unbeplanten Innenbereich liegende Hinterliegergrundstücke erfasst werden. Beides ist indessen zu verneinen. § 3 Abs. 3 Buchstabe g Doppelbuchstabe cc TBS 2014 erfasst nur Hinterliegergrundstücke und sogenannte Hammergrundstücke, die vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich übergehen; dabei kann offen bleiben, ob es solche Grundstücke angesichts des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs des § 8 KAG überhaupt geben kann. Dass § 3 Abs. 3 Buchstabe g Doppelbuchstabe cc TBS 2014 nicht für gänzlich im Außenbereich liegende Grundstücke gilt, ergibt sich daraus, dass § 3 Abs. 3 Buchstabe i bis k detaillierte, erkennbar abgeschlossene Regelungen zur anrechenbaren Grundstücksfläche von Grundstücken im Außenbereich enthält. Dass § 3 Abs. 3 Buchstabe g Doppelbuchstabe cc TBS 2014 nicht für gänzlich im unbeplanten Innenbereich liegende Grundstücke gilt, ergibt sich aus einer Zusammenschau mit § 3 Abs. 3 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa TBS 2014. Nach dieser Bestimmung gilt bei Grundstücken, die insgesamt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, die Gesamtfläche als anrechenbare Grundstücksfläche, ohne dass insoweit allgemein eine Tiefenbegrenzung vorgesehen wäre. Nachdem es sachlich nicht zu rechtfertigen wäre, im unbeplanten Innenbereich eine Tiefenbegrenzungsregelung ausschließlich für Hinterliegergrundstücke und sogenannte Hammergrundstücke vorzusehen, ist davon auszugehen, dass § 3 Abs. 3 Buchstabe g Doppelbuchstabe cc TBS 2014 nur eine ergänzende Regelung zu § 3 Abs. 3 Buchstabe g Doppelbuchstabe bb TBS 2014 sein soll, der eine Tiefenbegrenzungsregelung für Grundstücke regelt, die vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich übergehen; das gilt zumal deshalb, weil allein unter Doppelbuchstabe cc) der Zusatz enthalten ist, dass Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur öffentlichen Straße darstellen, bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt bleiben. Anders als eine ergänzende Regelung zur Tiefenbegrenzungsregelung unter Doppelbuchstabe bb) hat der Beklagte die Regelung unter Doppelbuchstabe cc) nach eigenem Vorbringen auch in der Praxis nicht verstanden. 2. Der Beklagte durfte die Trinkwasserbeitragssatzung vom 23. Juli 2014 auch rückwirkend zum 01. September 2011 in Kraft setzen. Auf Grund von früheren Beitragssatzungen waren noch keine Beitragspflichten entstanden; die Vorgängersatzungen vom 12. März 2014, 15. Mai 2013, 03. August 2011, 26. September 2001 und 13. Juni 1998 sind unwirksam gewesen. a) Die Trinkwasserbeitragssatzung vom 12. März 2014, die ihrerseits rückwirkend auf den 01. September 2011 in Kraft treten sollte, hat, wie bereits das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt hat, keine vollständige Maßstabsregelung enthalten, was mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt führt. Nach § 2 Abs. 3 der Trinkwasserbeitragssatzung vom 12. März 2014 unterliegen der Beitragspflicht auch Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage besteht und sie dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen. Eine solche Regelung musste der Satzungsgeber nicht treffen. Mit der Einfügung von § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG (vgl. Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 - GVBl. I S. 294 -) wollte der Gesetzgeber den Gemeinden und Gemeindeverbänden nicht vorgeben, Außenbereichsgrundstücke stets schon dann als anschlussbeitragspflichtig zu bewerten, wenn lediglich eine (tatsächlich nicht wahrgenommene) Anschlussmöglichkeit besteht; vielmehr ist die dem Satzungsgeber - auch - insoweit zustehende Typisierungsbefugnis erhalten geblieben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 -, juris Rdn. 10 f.). Entscheidet sich der Satzungsgeber indessen dafür, Außenbereichsgrundstücke schon dann der Beitragspflicht zu unterwerfen, wenn lediglich eine Anschlussmöglichkeit besteht, muss er für diese Grundstücke auch den Beitragsmaßstab regeln. Die Trinkwasserbeitragssatzung vom 12. März 2014 ist dem nicht gerecht geworden. Sie enthält für Außenbereichsgrundstücke, bei denen lediglich eine Anschlussmöglichkeit besteht, keine Regelung zur Ermittlung der anrechenbaren Grundstücksfläche und auch keine Regelung zur Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse. b) Die Trinkwasserbeitragssatzungen vom 15. Mai 2013 und vom 03. August 2011 haben ebenfalls eine Beitragspflicht für Grundstücke im Außenbereich mit bloßer Anschlussmöglichkeit vorgesehen (§ 2 Abs. 3). Auch sie haben indessen insoweit keine hinreichenden Maßstabsregelungen enthalten. c) Die Trinkwasserbeitragssatzung vom 26. September 2001, die zum 01. Januar 2002 in Kraft treten sollte, ist jedenfalls deshalb unwirksam gewesen, weil sie keine hinreichenden Regelungen darüber enthält, wie die Anzahl der Vollgeschosse zu ermitteln ist, wenn ein Bebauungsplan nur die zulässige Höhe der baulichen Anlagen oder die Baumassenzahl festsetzt (vgl. zu diesem Ansatz: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011 - OVG 9 N 62.11 -, juris Rdn. 7 ff.). Unbeschadet dessen regelt diese Satzung jedenfalls keinen Artzuschlag für industriell oder gewerblich genutzte Grundstücke und im Übrigen auch keinen für Grundstücke in Kerngebieten (vgl. zur Erforderlichkeit eines solchen bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben zum 01. Februar 2004: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 03. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rdn. 35). d) Die Trinkwasserbeitragssatzung vom 13. Juni 1998 (TBS 1998) hat in § 5 eine fehlerhafte Regelung über den Beitragsschuldner enthalten. Wenn für das Grundstück weder der Eigentümer noch der Erbbauberechtigte zu ermitteln sind, sollte nach § 5 Abs. 2 TBS 1998 der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte Beitragsschuldner sein. Das hat nicht den Vorgaben des § 8 Abs. 2 KAG entsprochen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG werden die Beiträge von den Grundstückseigentümern erhoben. Sofern das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers, § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht im Sinne des § 9 SachenRBerG vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), so tritt nach § 8 Abs. 2 Satz 4 bis 6 KAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 27. April 1995 (GVBl. I S. 145) unter den dort im einzelnen genannten Voraussetzungen der Nutzer an die Stelle des Grundstückseigentümers. Dieser wird üblicherweise als „qualifizierter Nutzer“ bezeichnet. § 5 Abs. 2 der Trinkwasserbeitragssatzung 1998 sieht demgegenüber eine Beitragspflicht des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten vor, d. h. von Personen, die keine qualifizierten Nutzer sind. Zudem stellt § 5 Abs. 2 TBS 1998 für die Beitragspflicht dieser Personen auf die fehlende Ermittelbarkeit des Eigentümers oder Erbbauberechtigten ab, während das Gesetz die Beitragspflicht des qualifizierten Nutzers an andere Voraussetzungen anknüpft. Darüber hinaus enthält § 5 Abs. 2 TBS 1998 keine Regelung über den Zeitpunkt, auf den für die Bestimmung der Person des Beitragspflichtigen abzustellen ist, wenn für das Grundstück ein Nutzungsrecht besteht. Der Satzungsgeber hätte insoweit die Regelung aus dem Kommunalabgabengesetz übernehmen müssen (vgl. Deppe, in: KAG Bbg, § 2 Rdn. 12 ff., und Becker, in: KAG Bbg § 8 Rdn. 152 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 6 K 1998/00 -, juris Rdn. 50 ff.; Driehaus, KAG, § 8 Rdn. 55). Das Kommunalabgabengesetz in der maßgeblichen Fassung der Änderung aus dem Jahr 1995 hat vorgesehen, dass die Beitragspflicht des qualifizierten Nutzers (nur dann) entsteht, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 SachenRBerG bereits ausgeübt ist und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden oder Einwendungen geltend gemacht worden sind. Entsprechendes regelt die Satzung nicht ansatzweise. Unbeschadet dessen ist die Trinkwasserbeitragssatzung vom 13. Juni 1998 auch deshalb insgesamt unwirksam, weil sie - anders als für Kerngebiete, vgl. § 4 Abs. 1 der Satzung - keinen Artzuschlag für industriell oder gewerblich genutzte Grundstücke enthält (vgl. zur Erforderlichkeit eines solchen bis zum Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben zum 01. Februar 2004: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 03. Dezember 2003 - 2 A 417/01-, juris Rdn. 35). II. Die auf den 01. September 2011 zurückwirkende Trinkwasserbeitragssatzung vom 23. Juli 2014 hat die sachliche Beitragspflicht hier zum 01. September 2011 zur Entstehung gebracht. Das ergibt sich aus § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. 1. Wird ein Anschlussbeitrag nach § 8 Abs. 4 KAG erhoben, entsteht die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Die Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasseranlage des Zweckverbandes i.S. d. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. ist hier im Zuge des Beitritts der Gemeinde Badingen zum TAV entstanden. Das in Rede stehende Grundstück ist nämlich schon vor dem 03. Oktober 1990 an die in der Gemeinde vorgehaltene Trinkwasserversorgung angeschlossen gewesen. Ab dem Moment, in dem die entsprechende technische Einrichtung rechtlich zum Bestandteil der Trinkwasserversorgungsanlage des TAV geworden ist, ist das Grundstück mithin sogleich an diese Anlage angeschlossen gewesen. Der TAV ist am 14. Dezember 1991 entstanden. Dies hat der Landrat des Landkreises mit Feststellungsbescheid vom 27. Juli 2001 nach § 14 Abs. 1 StabG festgestellt (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis vom 19. September 2001). Diese Feststellung ist ein Verwaltungsakt, der Bindungswirkung über die am Feststellungsverfahren beteiligten Zweckverbände und Gemeinden hinaus auch für Dritte und auch für Gerichte im Rahmen von Rechtsschutzverfahren gegen ein Handeln des Zweckverbands hat (vgl. dazu im Einzelnen: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris Rdn. 59 ff. und Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, juris Rdn. 62 ff.). Die erste wirksame Trinkwasserbeitragssatzung des TAV ist indessen - wie ausgeführt - in Gestalt der TBS 2014 erst (rückwirkend) auf den 01. September 2011 in Kraft getreten. 2. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. ist vorliegend auch anwendbar. Zwar wäre es nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (a. F.) nicht mehr möglich gewesen, einen Trinkwasseranschlussbeitrag in Bezug auf das Grundstück der Klägerin zu erheben (a); das bedeutet indessen nicht, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. im Falle der Klägerin eine unzulässige echte oder unechte Rückwirkung entfalten würde (b). a) Wird ein Anschlussbeitrag nach § 8 Abs. 4 KAG erhoben, so entsteht die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rdn. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (u. a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, juris Rdn. 54, 58) dahin zu verstehen, dass eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung eben wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann. Eine nachfolgende wirksame Satzung kann die sachliche Beitragspflicht für die genannten Grundstücke nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diese Zeitpunkte erlassen wird. Nachdem die Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasseranlage des Zweckverbandes im Jahr 1994 ab dem Moment bestanden hat, in dem die Gemeinde Mitglied des TAV geworden ist und nachdem die erste - wenn auch unwirksame - Trinkwasserbeitragssatzung vom 13. Juni 1998 am 08. Juli 1998 in Kraft treten sollte, ohne selbst einen späteren Zeitpunkt für die Entstehung der Beitragspflichten vorzusehen, konnte die Beitragspflicht für das hier in Rede stehende Grundstück nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nur durch eine Satzung mit Rückwirkung auf den 8. Juli 1998 zur Entstehung gebracht werden. Bei Erlass einer entsprechenden Satzung wäre der Beitrag indessen mit Ablauf des 31. Dezember 2002, also noch vor dem 1. Februar 2004, festsetzungsverjährt gewesen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 170 Abs. 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 AO). Denn der Beklagte hat die Klägerin für das in Rede stehende Grundstück vor dem 01. Januar 2003 nicht zur Zahlung eines Trinkwasserversorgungsbeitrages herangezogen. Im Zeitpunkt der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (1. Februar 2004) hat mithin für das Grundstück nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. eine Lage bestanden, die sich als „hypothetische Festsetzungsverjährung“ bezeichnen lässt: Mangels wirksamer Satzung durfte kein Beitrag erhoben werden; zulässig wäre zwar der Erlass einer rückwirkenden „Heilungssatzung“ gewesen; in diesem hypothetischen Fall wäre der Beitrag aber festsetzungsverjährt gewesen. b) Dass der in Rede stehende Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. im Zeitpunkt der Gesetzesänderung nicht mehr erhoben werden konnte, weil jedenfalls die Festsetzungsverjährung gegriffen hätte, bedeutet indessen nicht, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. bei Anwendung auf den vorliegenden Fall eine unzulässige echte oder unzulässige unechte Rückwirkung entfalten würde. (1) Entsprechendes ergibt sich nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris. Der Beschluss vom 12. November 2015 ist auf zwei Verfassungsbeschwerden ergangen. In ihm hat die Zweite Kammer des Ersten Senats ausgesprochen, dass die angegriffenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen die Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG verletzten (a. a. O., Rdn. 39). § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. entfalte bei Anwendung in Fällen wie denen der Beschwerdeführerinnen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht mehr erhoben werden könnten, weil mit dem Entstehen der Beitragspflicht durch Inkrafttreten einer wirksamen Satzung zugleich die Festsetzungsverjährung einträte, Rückwirkung, wobei von einer konstitutiven Änderung der Rechtslage auszugehen sei; die Neuregelung habe bei Anwendung in diesen Fällen nicht lediglich eine unechte, sondern eine unzulässige echte Rückwirkung; selbst wenn von einer unechten Rückwirkung der Neuregelung auszugehen wäre, läge ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor (a. a. O., Rdn. 43). Angesichts ihrer durch § 93 c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG und § 95 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BVerfGG eingeschränkten Entscheidungszuständigkeit hat die Zweite Kammer § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in dem Beschluss vom 12. November 2015 erkennbar nicht ganz oder teilweise für nichtig erklärt, sondern - auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - verfassungskonform dahin ausgelegt, dass die Vorschrift in bestimmten Fällen nicht anwendbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rdn. 30). Der Beschluss vom 12. November 2015 bindet nach § 31 Abs. 1 BVerfGG die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Die Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG erstreckt sich auf den Entscheidungssatz und die tragenden Entscheidungsgründe, d. h. jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Gedankengang entfällt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, juris Rdn. 31). Dem Beschluss vom 12. November 2015 ist mit Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG zu entnehmen, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in denjenigen Fällen eine echte Rückwirkung entfaltet, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht mehr erhoben werden könnten, weil mit dem Entstehen der Beitragspflicht durch Inkrafttreten einer wirksamen Satzung zugleich die Festsetzungsverjährung einträte (vgl. a. a. O., Rdn. 43 ff.). Angesichts der behandelten Ausgangsfälle (Beitragserhebung gegenüber zwei grundrechtsfähigen Personen) ist dem Beschluss weiter mit Bindungswirkung zu entnehmen, dass diese echte Rückwirkung unzulässig ist, soweit sie grundrechtsfähige Personen treffen würde. Zu Fällen, in denen die echte Rückwirkung nicht grundrechtsfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts und ebenfalls nicht grundrechtsfähige juristische Personen des Privatrechts trifft, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden und Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen, musste sich die Zweite Kammer aus Anlass der ihr vorliegenden Fälle indessen nicht äußern und hat dies in ihrem Beschluss vom 12. November 2015 auch nicht getan. Sie hat hinsichtlich der Unzulässigkeit der echten Rückwirkung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur grundsätzlichen Unzulässigkeit echt rückwirkender Gesetze und zu möglichen Ausnahmen abgestellt und in diesem Zusammenhang betont, dass das Rückwirkungsverbot Grund und Grenze im Grundsatz des Vertrauensschutzes finde (vgl. a. a. O., Rdn. 55). Hinsichtlich der näheren Herleitung des Rückwirkungsverbots hat sie - beispielhaft - vier Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zitiert, die sich ihrerseits ausschließlich mit der Unzulässigkeit echt rückwirkender Gesetze gegenüber „Bürgern“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. Juni 1977 - 2 BvR 499/74, 2 BvR 1042/75 -, juris, und darauf Bezug nehmend BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, juris) oder - letztlich gleichbedeutend - mit der Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen befassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - und Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, beide juris). Auch soweit die Zweite Kammer in dem Beschluss vom 12. November 2015 im Sinne einer selbstständig tragenden zweiten Begründung angenommen hat, dass die rückwirkende Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG selbst dann als unzulässig anzusehen sei, wenn die Rückwirkung als unechte Rückwirkung zu qualifizieren wäre (vgl. a. a. O., Rdn. 63 ff.), hat sich die Kammer nicht zur Zulässigkeit der Rückwirkung gegenüber nicht grundrechtsfähigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber nicht grundrechtsfähigen juristische Personen des Privatrechts verhalten, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden und Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen. Denn insoweit hat schon die Kammer selbst in ihrem Beschluss auf den Vertrauensschutz der „Bürger“ abgestellt (vgl. a. a. O, Rdn. 64, 67). (2) Es ist auch sonst nicht anzunehmen, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. bei Anwendung im Falle der Klägerin eine unzulässige echte Rückwirkung entfalten würde. Erst recht nicht unzulässig wäre die Rückwirkung, wenn sie doch nur als unechte Rückwirkung zu qualifizieren wäre. Das Bundesverfassungsgericht begründet das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender Gesetze häufig mit Grundrechten “in Verbindung mit“ dem rechtsstaatlichen Vertrauensgrundsatz (vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. April 2015 - 1 BvR 1420/13 -, juris Rdn. 10). Gleichermaßen dürfte es sich aus sonstigen verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen (etwa der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung) in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensgrundsatz ableiten lassen (vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05. Juli 2007 - VGH N 18/06 -, juris; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 22/13 -, juris Rdn. 66). Schließlich mag es sich als objektiv geltendes Verbot auch allein aus dem Rechtsstaatsprinzip ableiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rdn. 43) und deshalb wie das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Willkürverbot (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 28. September 2004 - 2 BvR 622/03 -, juris Rdn. 7 und vom 19. September 2005 - 2 BvR 1259/05, juris Rdn. 3) auch innerhalb des Staatsaufbaus gelten, vorausgesetzt, das Handeln des Gesetzgebers trifft eine Stelle im Staatsaufbau, die mit einer gewissen Eigenständigkeit ausgestattet ist. Das bedarf indessen hier keiner näheren Klärung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt das Verbot echt rückwirkender belastender Gesetze (jenseits des Art. 103 Abs. 2 GG) - schon gegenüber Bürgern - nicht ausnahmslos. Der vom Bundesverfassungsgericht insoweit anerkannte Ausnahmekatalog hat überdies keinen abschließenden Charakter (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, juris Rdn. 129). Was das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender Gesetze in Bezug auf das einzelne Gesetz bedeutet, hängt danach von der Prüfung der anerkannten oder sonst möglichen Ausnahmen ab. Es besteht kein Grund, das anders zu sehen, soweit die echte Rückwirkung Stellen trifft, die zwar mit einer gewissen Eigenständigkeit ausgestattet sind, aber organisatorisch (nicht grundrechtsfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts) oder jedenfalls funktionell dem Staat zuzurechnen sind (nicht grundrechtsfähige juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden und öffentliche Aufgaben wahrnehmen). Auch insoweit ist zu prüfen, ob das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender Gesetze durch zwingende Belange des Gemeinwohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen überwunden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rdn. 43) oder ein Bagatellvorbehalt greift (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, juris Rdn. 65). Das Land selbst darf der Landesgesetzgeber ohnehin rückwirkend belasten. Auch im Übrigen muss diese Prüfung nicht gleich ausfallen wie bei Bürgern. Vielmehr muss die besondere Stellung von (nicht grundrechtsfähigen) juristischen Personen des öffentlichen Rechts und von (nicht grundrechtsfähigen) juristischen Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden und öffentliche Aufgaben wahrnehmen, berücksichtigt werden. Sie sind einerseits dem Gemeinwohl stärker verpflichtet als Bürger, andererseits gegenüber rückwirkenden Belastungen durchweg weniger empfindlich als diese. Was das für die Zulässigkeit von sie belastenden, echt rückwirkenden Gesetzen bedeutet, ist eine Frage des Einzelfalles. Vorliegend besteht insoweit eine gewisse Parallele zur Frage des (fehlenden) Vertrauensschutzes öffentlicher Stellen im Verwaltungsrecht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können sich öffentlich rechtliche Körperschaften - auch Gemeinden - mit Blick auf ihre Verpflichtung auf das Gemeinwohl, das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die sachgerechte Verwendung von Haushaltsmitteln gegenüber der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nicht auf die besonderen Vertrauensschutzbestimmungen des § 48 VwVfG berufen (vgl. Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris Rdn. 20; Urteil vom 27. April 2006 - 3 C 23.05 -, juris; offengelassen im Beschluss vom 20. August 2015 - 9 B 13.15 -, juris Rdn. 3; vgl. auch Jungkind, Verwaltungsakte zwischen Hoheitsträgern, 2007, S. 160 ff.). Auch die Geltung der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG hält das Bundesverwaltungsgericht insoweit für zweifelhaft (vgl. Urteil vom 27. April 2006 - 3 C 23.05 -, juris) und versagt ihnen überdies die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung (Urteil vom 29. April 1999 - 8 B 87.99 -, juris, Rdn. 4), wobei die Überlegung hinzukommt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts durch eine Rückzahlungsverpflichtung typischerweise nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz und wirtschaftlichen Fähigkeit zur eigenen Aufgabenerfüllung ernstlich gefährdet werden (vgl. Urteil vom 29. Mai 1980 - 5 C 11.78 -, BVerwGE 60, 208 ; Urteil vom 17. September 1970 - II C 48.68 -, BVerwGE 36, 108 ). Hier liegt eine ähnliche Fallgestaltung vor. Die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG hat unter anderem die Wirkung, den Anlauf der Festsetzungsfrist nachträglich zu verschieben und damit unter Umständen auch die Position der hypothetischen Festsetzungsverjährung nachträglich zu beseitigen. Wo das - wie hier - geschieht und es um die Beiträge in Bezug auf Grundstücke geht, die für öffentliche Zwecke genutzt werden und nicht grundrechtsfähigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder nicht grundrechtsfähigen juristischen Personen des Privatrechts gehören, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden und öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dient die nachträgliche Beseitigung der hypothetischen Festsetzungsverjährung indessen dem Gemeinwohl in Gestalt einer - die öffentliche Hand einschließenden - „Beitragsgerechtigkeit“. Die Erhebung von Anschlussbeiträgen und Benutzungsgebühren in Bezug auf die Trinkwasserversorgung wird gegenüber den Bürgern finanzverfassungsrechtlich (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98 -, juris Rdn. 43) dadurch gerechtfertigt, dass es sich jeweils um Gegenleistungen für den eigenen Vorteil handelt. Dem widerspräche es, die Bürger gleichsam für den Vorteil der öffentlichen Hand „mitbezahlen“ zu lassen. Das lässt sich am einfachsten und sichersten dadurch vermeiden, dass die zu öffentlichen Zwecken genutzten Grundstücke in die Anschlussbeitrags- und Benutzungsgebührenerhebung einbezogen werden. Dies stellt überdies sicher, dass der entsprechende Kostenanteil nicht beim Anlagenbetreiber (Gemeinde oder Zweckverband) verbleibt. Das ist gerade auch im Verhältnis der auf Seiten der öffentlichen Hand Beteiligten angemessen. Einerseits verschafft das Vorhandensein der öffentlichen Anlage den Eigentümern der für öffentliche Aufgaben genutzten Grundstücke prinzipiell den gleichen Vorteil wie privaten Grundstückseigentümern und begünstigt sie dadurch in ihrer eigenen Aufgabenwahrnehmung. Andererseits beruht die Lage öffentlich genutzter Grundstücke in einem bestimmten Gemeinde- oder Zweckverbandsgebiet häufig auf Zufällen und geht nicht damit einher, dass die Gemeinde oder der Zweckverband (oder seine Mitglieder) anderweitig finanziell in die Lage versetzt würden, den auf diese Grundstücke entfallenden Kostenanteil aus eigenen Mitteln zu tragen. Nicht zufällig im Gebiet eines beitrags- und gebührenerhebenden Zweckverbandes liegen naturgemäß zwar die für öffentliche Zwecke genutzten Grundstücke der verbandsangehörigen Gemeinden; gleichwohl ist es auch insoweit nicht angemessen, dass der Zweckverband die auf sie entfallenden Kostenanteile selbst trägt; es ist insbesondere nicht ersichtlich, warum diese Kosten über das Instrument der Verbandsumlage unter den Verbandsmitgliedern „sozialisiert“ werden sollten, wo doch auch insoweit die Begünstigung der einzelnen Gemeinden (als Grundstückseigentümer) inmitten steht. Das gleiche gilt für die zu öffentlichen Zwecken genutzten Grundstücke von juristischen Personen des Privatrechts, die von einer verbandsangehörigen Gemeinde beherrscht werden. Soweit der Erhebung von Anschlussbeiträgen in Bezug auf zu öffentlichen Zwecken genutzte Grundstücke der Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung entgegensteht, beruht dies auf einem Fehlverhalten des Anlagenbetreibers (Gemeinde oder Zweckverband), nämlich entweder einer rechtswidrigen Ausblendung bestimmter Grundstücke schon auf der Satzungsebene oder der pflichtwidrigen Nichtumsetzung der eigenen, wenn auch unwirksamen Satzung (vgl. dazu, BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris Rdn. 69). Gleichwohl besteht insoweit kein geringeres Gemeinwohlinteresse an einer Fehlerkorrektur als bei der Rücknahme eines zwischen Hoheitsträgern ergangenen rechtswidrigen Verwaltungsakts. Wie dessen Rücknahme ist auch die gesetzliche Ermöglichung der Fehlerkorrektur durch Änderung des Zeitpunkts der Entstehung der Beitragspflicht den dadurch belasteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zumutbar, zumal diese durch sie ebenfalls nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz oder ihrer wirtschaftlichen Fähigkeit zur Aufgabenerfüllung ernstlich gefährdet werden. Soweit eine Beitragserhebung gegenüber den zweckverbandsangehörigen Gemeinden in Rede steht, kommt hinzu, dass diese Gemeinden über ihre Vertreter in der Verbandsversammlung Einfluss auf das Verbandshandeln nehmen konnten (vgl. schon § 15 Abs. 4 Satz 5 GKG 1991, GVBl. I 1991, S. 682, 685 ), ihnen mithin eine gewisse Mitverantwortung für das Verbandshandeln nicht abgesprochen werden kann; das gilt auch hier, wo die Veranlagung „altangeschlossener“ Grundstücke nach Angaben des Beklagten in der ersten mündlichen Verhandlung am 27. April 2016 bewusst unterblieben ist. Soweit es - wie hier - um ein Grundstück geht, das nicht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehört, sondern einer öffentlich beherrschten juristischen Person des Privatrechts mit öffentlichen Aufgaben, kann in Bezug auf die Zulässigkeit der echten Rückwirkung letztlich nichts anders gelten. Zwar wird die juristische Person des Privatrechts durch die Beitragserhebung wirtschaftlich möglicherweise wesentlich stärker getroffen als es bei der sie beherrschenden juristischen Person des öffentlichen Rechts der Fall wäre. Insoweit kann die sie beherrschende juristische Person des öffentlichen Rechts aber einen Ausgleich vornehmen. Ungeachtet dessen kann der Vertrauensschutz einer öffentlich beherrschten juristischen Person des Privatrechts mit öffentlichen Aufgaben nicht weiter reichen als der Vertrauensschutz der sie beherrschenden juristischen Person des öffentlichen Rechts. Andernfalls könnte sich letztere allein durch Organisationsakt einen besonders vertrauensgeschützten Bereich verschaffen. Das kann nicht zulässig sein. Ein Hoheitsträger kann durch Verlagerung von öffentlichen Aufgaben auf eine von ihm beherrschte juristische Person des Privatrechts weder die Grundrechtsbindung bei der Aufgabenerfüllung abstreifen noch insoweit mittelbar eine eigene Grundrechtsfähigkeit erwerben (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 1731/05 -, juris Rdn. 17). Entsprechendes muss in Bezug auf den Schutz vor echt rückwirkenden Gesetzen gelten; sofern dieser Schutz nicht ohnehin besteht, kann er auch nicht allein durch einen Organisationsakt der betroffenen juristischen Person des öffentlichen Rechts geschaffen werden. C) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. D) Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; sie ermöglicht eine nähere Klärung der Frage, ob und inwieweit juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden und öffentliche Aufgaben wahrnehmen, gegen sie belastende rückwirkende Gesetze geschützt sind. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.142,50 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Trinkwasserversorgung. Sie ist ein kommunales Wohnungsbauunternehmen, an dem die Stadt eine Mehrheitsbeteiligung von 81 % innehat. Gegenstand des Unternehmens ist vorrangig eine sichere und sozial verantwortliche Wohnungsversorgung breiter Schichten der Bevölkerung. Die Klägerin bewirtschaftet, verwaltet, betreut und errichtet Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen. Sie übernimmt alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben, erwirbt, belastet und veräußert Grundstücke sowie erwirbt und räumt Erbbaurechte ein. Die Klägerin ist u. a. Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung , Flur , Flurstück (…). Dieses Grundstück wurde schon vor dem 03. Oktober 1990 an die Trinkwasserversorgung der Gemeinde angeschlossen. Die Gemeinde trat im Jahr 1994 dem am 14. Dezember 1991 gegründeten Trink- und Abwasserzweckverband bei (im Folgenden: TAV).Sie wurde am26. Oktober 2003 in die Stadt eingegliedert. Die Stadt ist im Zuge der Gemeindegebietsreform hinsichtlich der eingemeindeten Ortsteile Mitglied des TAV geworden. Die Verbandsversammlung des TAV beschloss erstmals am 13. Juni 1998 eine Trinkwasserbeitragssatzung. Diese Satzung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und wurde am 07. Juli 1998 bekanntgemacht. Zunächst am 26. September 2001 und 03. August 2011 beschloss die Verbandsversammlung weitere Trinkwasserbeitragssatzungen. Mit Bescheid vom 20. September 2011 - AT 201110981 - zog der Beklagte die Klägerin bezogen auf das schon erwähnte Grundstück Gemarkung , Flur , Flurstück zur Zahlung eines Trinkwasseranschlussbeitrages in Höhe von 1.142,50 Euro heran. In Bezug auf das Grundstück hatte der Beklagte zuvor noch keinen Trinkwasserbeitragsbescheid erlassen. Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2012, zugestellt am 04. Juni 2012, zurück. Die Klägerin hat am 03. Juli 2012 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den angegriffenen Bescheid - auch in Ansehung weiterer Satzungen (beschlossen am 15. Mai 2013 und 12. März 2014) - aufgehoben. Zur Begründung hat es in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 im Wesentlichen ausgeführt, für die Heranziehung der Klägerin gebe es keine wirksame satzungsrechtliche Grundlage. Die Trinkwasserbeitragssatzung vom 12. März 2014 sei (insgesamt) unwirksam, weil ihr Beitragsmaßstab insoweit unwirksam sei, als er Grundstücke im Außenbereich, die zwar nicht an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen seien, für die aber die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage bestehe und die dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil vermittelt bekämen, nicht erfasse. Im Wesentlichen Entsprechendes gelte für die Trinkwasserbeitragssatzungen vom 15. Mai 2013 und vom 03. August 2011. Nachdem die Verbandsversammlung des TAV innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist die Trinkwasserbeitragssatzung vom 23. Juli 2014 beschlossen hatte, die nach ihrem § 18 Satz 1 rückwirkend zum 01. September 2011 in Kraft tritt und den Beanstandungen des Verwaltungsgerichts Rechnung trägt, hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 25. November 2014 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beklagte bringt unter anderem vor, die Beitragserhebung sei rechtmäßig, sie beruhe auf der Trinkwasserbeitragssatzung vom 23. Juli 2014. Diese Satzung werde insbesondere den Anforderungen an die konkrete Vollständigkeit der Maßstabsregelungen gerecht. Der Beklagte meint, die Klägerin könne sich nicht auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris, berufen. Sie werde von einer kommunalen Gebietskörperschaft beherrscht und sei daher nicht grundrechtsfähig. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie weist insbesondere auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris, hin und ist der Ansicht, auch sie könne sich darauf berufen, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung (Im Folgenden: KAG n. F.) verfassungswidrig sei. Dem stehe nicht entgegen, dass sie ein kommunales Wohnungsbauunternehmen sei, das von der öffentlichen Hand beherrscht werde. Für das Steuer- und Abgabenrecht sei der Grundsatz entwickelt worden, dass jedermann einen - mit der verwaltungs- und finanzgerichtlichen Anfechtungsklage verfolgbaren - Rechtsanspruch darauf habe, dass der abgaben- und steuererhebende Staat die gesetzlichen Grenzen einhalte, die seiner Eingriffsverwaltung gezogen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die vorgenannten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.