Urteil
AN 5 K 21.01319
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei Straftaten, die auch auf der Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Straftaten, die auch auf der Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in Ziffer I des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Verlustfeststellung ist ebenso wenig rechtlich zu beanstanden wie das in Ziffer II des streitgegenständlichen Bescheids auf sechs Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot und die in Ziffern III und IV verfügten ausländerrechtlichen Annexmaßnahmen. Die nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochene Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 FreizügG/EU erweist sich im grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, U.v. 16.7.2015 - 1 C 22.14 - juris Rn. 11) als rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Verlustfeststellung ist vorliegend trotz der langen Aufenthaltsdauer des Klägers im Bundesgebiet nicht § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 FreizügG/EU, sondern § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 FreizügG/EU. Die Beklagte geht zu Gunsten des Klägers, allerdings ohne die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU im Einzelnen zu prüfen, davon aus, dass der Kläger schon auf Grund seiner griechischen Staatsangehörigkeit ein freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist. Zugunsten des Klägers wird - in Übereinstimmung mit der Beklagten - davon ausgegangen, dass der Kläger ein Daueraufenthaltsrecht gem. § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erworben hat. Der noch weitergehende Schutz nach § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 FreizügG/EU steht ihm jedoch nicht zu. Nach dieser Vorschrift darf eine Feststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Der EuGH hat in seinem Urteil im Verfahren C-316/16 zum wiederholten Male festgestellt, dass Haftstrafen die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne des Art. 28 Absatz 3 Buchst. a der RL 2004/38 grundsätzlich unterbrechen (vgl. EuGH, U.v. 17.4.2018 - C 316/16 - juris Rn. 70 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 16.1.2014 - C-400/12 - juris Rn. 33 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 22.6.2021 - 19 ZB 18.104 - juris Rn. 13; B.v. 16.12.2021 - 10 ZB 21.1491 - juris Rn. 15). Ob diese Unterbrechung zu einem Entfallen eines verstärkten Schutzes vor einer Verlustfeststellung führt, ist abhängig von einer umfassenden Beurteilung der konkreten Situation des Betroffenen: Je fester die Integrationsbande zum Aufenthaltsstaat, insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht sind, umso geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Verbüßung einer Haftstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren führt (vgl. EuGH, U.v. 17.4.2018 - C-316/16 - juris Rn. 72). Relevant sind in diesem Zusammenhang die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art und Begehungsweise der Tat, die zur verhängten Haft führte, sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs (vgl. EuGH, U.v. 17.4.2018 - C-316/16 - juris Rn. 83; vgl. auch BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 10 B 18.1094 - juris Rn. 40). Die Frage, ob der Betroffene in den Genuss des besonderen Schutzes des Art. 28 Absatz 3 Buchst. a der RL 2004/38 kommt, ist - im Gegensatz zur ggf. nachträglich anzupassenden Gefährdungsprognose - mit Blick auf die Situation im Zeitpunkt der Verlustfeststellung zu beantworten (vgl. EuGH, U.v. 17.4.2018 - C-316/16 - juris Rn. 86). Gemessen hieran ist vorliegend davon auszugehen, dass die von dem Kläger geknüpften Integrationsbande - soweit vorhanden - jedenfalls durch die Verbüßung der aktuellen Haftstrafe abgerissen sind. Die Beklagte hat den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt am 23. Juli 2021 festgestellt. Der Kläger befand sich bereits seit dem 7. November 2019 in Untersuchungs- bzw. anschließend in Strafhaft und sodann durchgehend im Maßregelvollzug. Innerhalb des gemäß § 6 Abs. 5 FreizügG/EU relevanten Zeitraums von zehn Jahren war der Kläger demnach bereits mehr als eineinhalb Jahre in Haft. Dadurch wurde der erforderliche Aufenthaltszeitraum nach Auffassung der Kammer unterbrochen. Alleine aus dem langen (Vor-) Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet kann nicht auf eine Kontinuität geschlossen werden, denn bereits vor seiner Inhaftierung bestanden nur geringe Integrationsverbindungen im Bundesgebiet. Der Kläger ist zwar im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen und hat die Schule mit dem qualifizierenden Hauptschulabschluss beendet. Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung hat der Kläger jedoch nicht. Nach seinem Schulabschluss hat er in nichtqualifizierten Beschäftigungsverhältnissen als Bürohilfe, Kellner und Gebäudereiniger gearbeitet. Er war laut den insoweit getroffenen Feststellungen des Landgerichts … zumindest zum Teil auch ohne Beschäftigung, wobei der fast 20 Jahre währende, immer weiter gesteigerte Betäubungsmittelkonsum des Klägers jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung seine berufliche Integration im Bundesgebiet - soweit nach vorstehenden Ausführungen vorhanden - beeinträchtigt hat. Gegen die Integration des Klägers im Bundesgebiet spricht auch, dass er bereits vor der Begehung der Anlasstat der Verlustfeststellung im Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch in familiärer Hinsicht waren vor Haftantritt keine starken Bindungen vorhanden. Die Schwester und eine Cousine leben zwar im Bundesgebiet, der ledige und kinderlose Kläger verfügt jedoch nicht über eine eigene Kernfamilie im Bundesgebiet. Zuletzt ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger vom 20. September 2014 bis 2. August 2015 nicht in Deutschland, sondern in Griechenland zur Arbeit in der dortigen Gastronomie aufgehalten hat, was wiederum gegen eine nachhaltige Integration und Bindung zum Bundesgebiet spricht. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Integrationsverbindungen, soweit diese überhaupt geknüpft wurden, jedenfalls durch Haft und Maßregelvollzug abgerissen sind und der Kläger sich nicht auf den besonderen Schutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU berufen kann. Rechtsgrundlage für die Verlustfeststellung ist somit § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 FreizügG/EU. Danach kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) festgestellt werden. Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die vom Kläger begangene Straftat rechtfertigt die Verlustfeststellung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 FreizügG/EU). Der Begriff der öffentlichen Ordnung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ist nicht nach nationalen, sondern nach unionsrechtlichen Kriterien zu bestimmen. Er ist eng auszulegen (EuGH, U.v. 27.4.2006 - C-441/02 - juris Rn. 34). Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung setzt voraus, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften verletzt wurden (EuGH, U.v. 27.4.2006 - C441/02 - juris Rn. 35). Die reine soziale Störung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, reicht für eine Verlustfeststellung nicht aus (EuGH, U.v. 27.4.2006 - C-441/02 - juris Rn. 35). Denn anders als der Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im deutschen Polizeirecht verweist der Maßstab des § 6 Abs. 2 FreizügG/EU nicht auf die Gesamtheit aller Rechtsnormen, sondern auf einen spezifischen Rechtsgüterschutz, nämlich ein Grundinteresse der Gesellschaft, das berührt sein muss (BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 24). Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung rechtfertigt für sich genommen eine Verlustfeststellung (ebenfalls noch) nicht (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU). Strafrechtliche Verurteilungen dürfen in diesem Kontext nur berücksichtigt werden, soweit sie im Bundeszentralregister noch nicht getilgt wurden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU). Aus der Straftat, aufgrund derer der Kläger mit Urteil des Landgerichts … vom 16. März 2018 wegen unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt worden ist, folgt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 FreizügG/EU. Der Kläger hatte im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Juli 2018 einen gewinnbringenden Handel mit betrieben. Zudem hatte er insgesamt mindestens 17,5 kg Marihuana im Stadtgebiet von am 7. November 2019 in seiner Wohnung 20,54 Gramm Marihuana sowie zwei verbotene Wurfsterne aufbewahrt. Das Strafgericht berücksichtigte zu Gunsten des Klägers insbesondere dessen vollumfängliches, auf Reue und Schuldeinsicht basierendes Geständnis, seine Betäubungsmittelabhängigkeit, Marihuana als weniger gefährliche Droge zum überwiegenden Zweck des Eigenkonsums und das längere Zurückliegen eines großen Teils der Taten. Zulasten des Klägers wurden dessen einschlägige Vorstrafen, die mit Blick auf die im Juli 2016 begangenen Taten nicht unerhebliche Rückfallgeschwindigkeit sowie das Handeln mit dem 19-fachen der nicht geringen Menge berücksichtigt. Insoweit handelt es sich bei der vom Kläger begangenen Tat um ein gravierendes Verbrechen. Von einem Grundinteresse der Gesellschaft kann in diesem Zusammenhang ausgegangen werden, da die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, schwerwiegend sind und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren (vgl. BVerwG U. v. 14.5.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 12). Das persönliche Verhalten des Klägers indiziert nach Auffassung des Gerichts auch für die Zukunft eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. Abs. 4 FreizügG/EU). Für eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 FreizügG/EU erforderlich und ausschlaggebend sind die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Bewertung des persönlichen Verhaltens des Freizügigkeitsberechtigten und die insoweit anzustellende aktuelle Gefährdungsprognose. Dabei steht es den Ausländerbehörden und Gerichten nicht frei, von einem früheren Verhalten ohne weiteres auf die aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu schließen. Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung besagt jedoch nicht, dass eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des deutschen Polizeirechts vorliegen müsste, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Es verlangt vielmehr eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende - Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung beeinträchtigen wird. Hierbei ist eine individuelle Würdigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich (BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 26). In Fällen eines Daueraufenthaltsberechtigten i.S.d. § 4a FreizügG/EU ist nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU zusätzlich einschränkend zu berücksichtigen, dass die drohende Beeinträchtigung zu schweren Gefahren für die öffentliche Ordnung führen muss. Es ist daher eine erhebliche Gefahr mindestens mittlerer oder schwerer Straftaten erforderlich. Die Kammer geht vorliegend mit der Beklagten davon aus, dass der Kläger bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auch weiterhin gravierende Straftaten, namentlich Betäubungsmitteldelikte, begehen wird. Im Rahmen der Gefahrenprognose ist zu berücksichtigen, dass nach der Einschätzung des im Strafverfahren hinzugezogenen Sachverständigen Dr. … beim Kläger von einer Cannabisabhängigkeit ausgegangen werden muss (ICD 10 F 12.2), welche auch tatzeitbezogen vorgelegen habe. Der Kläger blicke auf eine langjährige Suchtmittelanamnese zurück, wobei eine dauerhafte Abstinenz nicht habe erreicht werden können. Die Suchtmittelproblematik habe sich auch negativ auf dessen Leben ausgewirkt. Der Kläger sei zuletzt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Aus medizinischer Sicht sei eine tief verwurzelte innere Disposition, psychotrope Substanzen im Übermaß zu konsumieren, und mithin ein Hang anzunehmen. Es bestehe auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang des Klägers und der abgeurteilten Betäubungsmittelstraftat. Sofern der Kläger keine langzeittherapeutische Maßnahme absolviere, sei zudem die Wiederholungswahrscheinlichkeit für gleichgelagerte Straftaten hoch. Dementsprechend sei bei Nichtbehandlung vor allem mit Betäubungsmittel- und Beschaffungskriminalität zu rechnen. Die Kammer erkennt durchaus, dass der Kläger an seiner Suchtproblematik arbeitet und sich um ein geregeltes Leben bemüht. Laut Therapiebericht des Bezirkskrankenhauses … vom 6. September 2021 hat der Kläger bislang ohne Suchtmittelrückfälle Fortschritte in seiner Therapie gemacht und befindet sich seit dem 24. August 2021 (und nach Aussage des Bezirkskrankenhauses nach wie vor) in der Lockerungsstufe D2 (Beurlaubung zum Probewohnen). Er habe am 1. Juni 2021 die Arbeit in einem griechischen Restaurant aufgenommen und sei gegenwärtig in … beschäftigt. Der Kläger habe sich therapie- und abstinenzmotiviert gezeigt und habe die erlernten Strategien bereits unter Arbeitsbelastung erproben können. Trotz der gezeigten Fortschritte ist dennoch zu berücksichtigen, dass bislang die Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers (noch) nicht erfolgreich therapiert ist. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kann bei Straftaten, die auch auf der Suchterkrankung des Ausländers beruhen, von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Angesichts der erheblichen Rückfallquoten während einer andauernden Drogentherapie und auch noch in der ersten Zeit nach dem erfolgreichen Abschluss einer Drogentherapie kann allein aus der begonnenen Therapie noch nicht auf ein künftiges straffreies Leben geschlossen werden (BayVGH, B.v. 26.11.2015 - 10 ZB 14.1800 - juris Rn. 7; B. v. 13.5.2015 - 10 C 14.2795 - juris Rn. 4; B.v. 21.2.2014 - 10 ZB 13.1861 - juris Rn. 6). Die Kammer geht daher im Hinblick auf die längerfristig angelegte ausländerrechtliche Gefahrenprognose und den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Kläger, auch gegenwärtig, wieder straffällig wird. Die Beklagte hat bei Erlass der Verlustfeststellung das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung ist abzuwägen, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung das private Interesse des Unionsbürgers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt (BVerwG, U.v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 - juris Rn. 27). Es ist insoweit der nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK garantierte Schutz des Familienlebens zu Gunsten des Unionsbürgers zu beachten. Hierbei ist gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Ermessensentscheidung der Beklagten gemäß § 114 Satz 1 VwGO lediglich darauf hin überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie hat zutreffend die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftat berücksichtigt, ebenso seinen langjährigen Betäubungsmittelkonsum. Gleiches gilt für die in der Vergangenheit bereits verübten weiteren Straftaten, die die Einhaltung grundlegender gesetzlicher Pflichten und Verbote durch den Kläger infrage stellen. Zutreffend verweist die Beklagte auch auf die nicht qualifizierte Beschäftigung des Klägers im Bundesgebiet (soweit der Kläger nicht arbeitslos war). Weiterhin hat sie darauf hingewiesen, dass der Kläger ledig und kinderlos ist. Soweit in dem Bescheid (nach Aktenlage zur Zeit des Bescheidserlasses) das Vorhandensein von familiären Bezugspersonen des Klägers nach dem Tod seiner Eltern und seines Halbbruders verneint werden, führt die Nichtberücksichtigung der Beziehung insbesondere zu seiner im Bundesgebiet lebenden Schwester nicht zu einer ermessensfehlerhaften Entscheidung. Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK gewähren insoweit einen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Nur wenn die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange mit der Folge zurück, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen sich als unverhältnismäßig erweisen (BayVGH, B.v. 25.4.2014 - 10 CE 14.650 - juris Rn. 6). Im konkreten Fall ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der erwachsene Kläger auf den Beistand seiner ebenfalls erwachsenen Schwester (oder umgekehrt) angewiesen ist. Zuletzt ist die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass dem Kläger eine Integration in Griechenland zuzumuten ist, weil er trotz seines fast ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet die griechische Schule besucht hat und bereits zweimal mehrere Monate in Griechenland gelebt und gearbeitet hat. Nach alledem hat die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise im Ermessenswege das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Klägers höher gewichtet als dessen Interesse an einer uneingeschränkten Ausübung seines Freizügigkeitsrechts. Ist die Verlustfeststellung rechtmäßig, so begegnen auch den in Ziffern III und IV verfügten ausländerrechtlichen Annexmaßnahmen nach §§ 58, 59 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die in Ziffer II des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Dauer von sechs Jahren. Rechtsgrundlage ist insoweit § 7 Abs. 2 FreizügG/EU. Dabei ist jeweils auf die aktuelle Tatsachenlage im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung abzustellen (EuGH, U.v. 17.6.1997 - C65/95, C-111/95 - Rn. 39 ff.). Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU - wie hier - überschreiten (§ 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU). Eine Höchstfrist für Verlustfeststellungen nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU ist nicht vorgesehen (BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 18.14 - juris Rn. 23). Der Beklagte kommt unter Berücksichtigung aller für und gegen den Kläger sprechenden bekannten Umstände zum Ergebnis, die Wirkung der Verlustfeststellung auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen. Diese Frist erscheint auch der Kammer im Hinblick auf die von dem Kläger ausgehenden Gefahren angemessen, insbesondere verhältnismäßig. Im Übrigen folgt die Kammer gemäß § 117 Abs. 5 VwGO den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheids und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.