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Urteil

7 A 2621/18

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:1213.7A2621.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt die Erteilung eines eingeschränkten planungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung von Garagen und Stellplätzen für Freizeitfahrzeuge in der Nachbarschaft des Rangierbahnhofs in L.. 3 Die B. UG ist seit Mai 2015 Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung F., Flur 4, Flurstück 22 und Flur 5, Flurstück 58 in L.. Geschäftsführer der UG ist der Sohn des Klägers, Herr O.. Bei den Grundstücken handelt es sich um eine ehemalige Teilfläche des Rangierbahnhofs L.. In der Vergangenheit wurde die Fläche von der Deutschen Bahn für Lagerzwecke genutzt. Das Eisenbahnbundesamt stellte die Flurstücke 2007 von Bahnbetriebszwecken frei. Für die Grundstücke besteht kein Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan der Beklagten ist die Fläche nachrichtlich als Fläche für Bahnanlagen dargestellt. Nordöstlich der Flurstücke liegen die Gleise des Rangierbahnhofs H.. Auf der südwestlich gegenüberliegenden Straßenseite des L1.-wegs befindet sich ein Gartenbaubetrieb mit zwei Gewächshäusern sowie zwei Tankbehältern. Nordöstlich des F1. Wegs und südöstlich des L1.-wegs stehen drei Mehrfamilienhäuser (Anschrift F1. Weg 64 bis 68). Östlich davon liegen Betriebseinrichtungen der Stadtentwässerungsbetriebe L. sowie ein ehemals als Betriebswohnhaus genutztes Gebäude (Anschrift F1. Weg 46). Entlang des F1. Wegs verkehrt die Stadtbahnlinie 7. Südwestlich des F1. Wegs befindet sich Wohnbebauung. Zwischen L1.-weg und F1. Weg wird die Gärtnerei mit Verkaufsräumen und einem Café betrieben. 4 Am 21.7.2015 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids mit folgender Fragestellung: 5 „Ist die Errichtung von Garagen und Stellplätzen für Freizeitfahrzeuge (z. B. Wohnmobile) auf dem vorgenannten Baugrundstück hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unter ausdrücklicher Ausklammerung des Gebotes der Rücksichtnahme planungsrechtlich zulässig?“ 6 Beigefügt war ein Grundkartenausschnitt, in dem die Vorhabenfläche durch eine rote Linie gekennzeichnet war. Ferner war ein Übersichtsplan im Maßstab 1:500 beigefügt, darin waren auf dem Flurstück 22 - beispielhaft - eine Garagenanlage mit 10 Garagen sowie 10 Stellplätzen und dem Zusatz "Garagenentwässerung über Versickerung" eingetragen. Mit Bescheid vom 3.12.2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben verstoße gegen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB, da der Flächennutzungsplan Flächen für Bahnanlagen darstelle. 7 Am 15.12.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Das Vorhaben widerspreche nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Bei der Darstellung einer Fläche für Bahnanlagen handele es sich um eine bloße nachrichtliche Wiedergabe nach § 5 Abs. 4 BauGB. Sonstige öffentliche Belange seien nicht berührt. Das Vorhaben sei außenbereichsverträglich. Die dargestellten Grünflächen seien durch die Gärtnereibetriebe sowie durch die drei Mehrfamilienhäuser bereits bebaut. Durch die Stadtentwässerungsbetriebe finde bereits eine gewerbliche Nutzung statt. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 3.12.2015 zu verpflichten, ihm den beantragten Vorbescheid nach Maßgabe des Antrags vom 21.7.2015 zu erteilen. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der Antrag sei bereits unbestimmt. Es sei unklar, was unter dem Begriff "Freizeitfahrzeuge" zu verstehen sei. Auch fehle ein aussagekräftiger Lageplan. Es lasse sich nicht erkennen, wie viele Fahrzeuge und wo genau diese auf dem Grundstück abgestellt werden sollten. Das Vorhaben befinde sich im Außenbereich, es beeinträchtige dort öffentliche Belange. 13 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.5.2018 abgewiesen. In der Begründung hat es offen gelassen, ob die Fläche nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB zu beurteilen sei. Es hat ausgeführt, bei Beurteilung nach § 34 BauGB füge sich das Vorhaben nach der Art der Nutzung nicht ein, bei einer Beurteilung nach § 35 BauGB sei es unzulässig, weil es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen oder ihnen ausgesetzt werden könne. 14 Der Kläger trägt zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Bei der Betrachtung sei die vorhandene Bebauung südlich des F1. Wegs und nördlich des L1.-wegs in den maßstabsbildenden Umgebungsrahmen einzubeziehen. Die Bebauung südwestlich des F1. Wegs beiderseits des L1.-wegs sei als im Zusammenhang bebauter Ortsteil zu werten. Dieser Bebauungszusammenhang setze sich in der vorhandenen Bebauung nordöstlich der Stadtbahntrasse und des F1. Wegs fort. Damit nähmen neben den Gebäuden der L3. und den drei Wohnhäusern F1. Weg 64-68 auch die auf dem Gelände der Kläranlage der Stadtentwässerungsbetriebe vorhandenen bis zu zweigeschossigen Gebäude sowie das Gebäude F1. Weg 46 noch am Bebauungszusammenhang teil. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer trennenden Wirkung des F1. Wegs ausgegangen, ohne eine solche trennende Wirkung sei die jenseits des F1. Wegs vorhandene Bebauung, insbesondere die großflächige Verkaufsstätte der benachbarten Gärtnerei, einzubeziehen, die als Vorbild für eine gewerbliche Nutzung auf dem Vorhabengrundstück in Betracht komme. Ebenso wenig habe die Stadtbahntrasse eine trennende Wirkung. Die Verkehrsbelastung auf der Stadtbahntrasse ändere nichts an der verklammernden Wirkung der Bebauung nördlich des F1. Wegs und der Stadtbahntrasse, da sich die Nutzungsstruktur des südwestlich gelegenen Klostergeländes durch Gartenbaubetrieb und die Wohnbebauung mit den drei Mehrfamilienhäusern harmonisch fortsetze. Selbst wenn man die Vorhabenfläche nicht mehr dem Bebauungszusammenhang zurechnen würde, wäre sie aber als hinter dem letzten Grundstück des Bebauungszusammenhangs liegende unbebaute Fläche zu charakterisieren, die wegen des nördlich unmittelbar angrenzenden Rangierbahnhofs und dessen Wirkung als natürliche Grenze noch zum Innenbereich gezählt werden müsse. Bei der Beurteilung nach § 34 BauGB sei der Umgebungsrahmen jedenfalls um den Bereich zwischen der H1. Straße im Nordwesten, der L4. Straße im Westen, dem V. Weg und dem L2.-weg im Süden und dem Verschiebebahnhof im Osten zu ziehen. In dieser näheren Umgebung befänden sich mehrere prägende Vorbilder für eine gewerbliche Nutzung. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die frühere gewerbliche Nutzung der Baugrundstücke die nähere Umgebung in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung noch mitpräge. In der Vergangenheit seien die Flächen für Lagerzwecke, etwa für Baumaterialien genutzt worden. Auch nach Freistellung von Bahnbetriebszwecken sei diese Nutzung fortgesetzt worden. Zudem sei die prägende Wirkung des angrenzenden Verschiebebahnhofs zu berücksichtigen. Städtebaulich betrachtet handele es sich dabei ebenfalls um eine große Stellplatzfläche und zwar um Stellplätze für Schienenfahrzeuge. Unabhängig davon sei die geplante Nutzung von vornherein ungeeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen hervorzurufen. Das Vorhaben wäre hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Übrigen selbst dann zulässig, wenn die Baugrundstücke dem Außenbereich zuzuordnen wären. Ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan liege nicht vor. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB stünde dem Vorhaben nicht entgegen, weil die Vorschrift nicht zum Prüfungsprogramm der auf die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung unter ausdrücklicher Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme beschränkten Bauvoranfrage gehöre. Sonstige öffentliche Belange im Sinne von § 35 BauGB, die dem Vorhaben entgegen gehalten werden könnten, seien nicht ersichtlich. Die dargestellte Grünfläche auf dem Nachbargrundstück sei schon jetzt in einem Maße bebaut, das mit dem Eintrag einer Grünfläche kaum in Einklang zu bringen sei. Zudem würden die angrenzenden Grundstücke schon jetzt im weiteren Sinne gewerblich genutzt. Die Stadtentwässerungsbetriebe unterhielten verschiedene Betriebsanlagen. Erschließungsprobleme könnten dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden. 15 Der Kläger beantragt, 16 die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts L. vom 30.5.2018 sowie unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 3.12.2015 zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid nach Maßgabe des Antrags vom 21.7.2015 zu erteilen. 17 hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.5.2018 - 23 K 7196/15 - sowie unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 3.12.2015 zu verpflichten, einen Vorbescheid hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unter ausdrücklicher Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme sowie des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB für die Errichtung von Garagen und Stellplätzen für Freizeitfahrzeuge (z. B. Wohnmobile), auf dem in der Anlage LJ 4 zum Schriftsatz vom 4.11.19 gekennzeichneten Teil des Grundstücks Gemarkung F., Flur 4, Flurstück 22 und Flur 5, Flurstück 58 zu erteilen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Das Vorhabengrundstück sei als Außenbereich einzustufen und dort unzulässig. Die trennende Wirkung der Stadtbahntrasse entlang des F1. Wegs werde vom Kläger verkannt. Zudem habe der Kläger den Umgebungsrahmen deutlich zu groß gezogen. Die Objekte auf den Grundstücken Gemarkung F. Flur 5, Flurstück 11, 12, 19, 21, seien als Gewächshaus mit Anbauflächen genehmigt, sie seien als Außenbereich eingeschätzt worden. Bei dem Gebäude F1. Weg 46 handele es sich um Betriebswohnungen, die im Rahmen eines ordnungsbehördlichen Verfahrens geräumt würden. Für zwei der drei älteren Häuser am F1. Weg 64 bis 68 gebe es Baugenehmigungen für Mehrfamilienhäuser, die als Obdachlosenunterkünfte geplant worden seien. Die Verkaufsfläche der L3. mit einem Cafe liege weiter südlich und damit außerhalb des maßgeblichen Rahmens. Die weiteren vom Kläger angeführten gewerblichen Nutzungen lägen außerhalb des maßgeblichen Rahmens und könnten daher nicht als Vorbild herangezogen werden. Die frühere Lagernutzung auf dem Vorhabengrundstück wirke nicht mehr prägend. Es handele sich um ein bauplanungsrechtliches „aliud“ zu der geplanten Nutzung. 21 Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 13.8.2019 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 23 Die Berufung ist zulässig, sie ist aber nicht begründet. 24 Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. 25 I. Der Kläger kann eine positive Bescheidung hinsichtlich des Hauptantrags nicht verlangen, weil das Vorhaben der Art der Nutzung nach in dem zur Prüfung gestellten Umfang planungsrechtlich unzulässig ist. 26 1. Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. 27 Das Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Es besteht kein Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB); das Vorhaben liegt auch nicht in einer Fläche, die Teil eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB ist. 28 Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter 29 § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Abgeschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB „innerhalb“ eines Bebauungszusammenhangs. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind erstens bebaute Grundstücke, soweit die darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Zweitens können auch unbebaute Grundstücke dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d. h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört; dem Fall eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen sind Grundstücke mit baulichen Anlagen, die selbst nicht geeignet sind, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Für die Beurteilung, welche vorhandene Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken, ist die tatsächlich vorhandene Bebauung maßgeblich. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich. Deshalb können auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig oder zugelassen worden sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. „Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Zur Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören danach grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die siedlungsstrukturprägendes Element darstellen. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 -, BRS 83 Nr. 74 = BauR 2015, 1958. 31 Danach ist das Vorhabenareal nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs. 32 Es handelt sich nicht um eine bereits bebaute Fläche, die Teil eines Bebauungszusammenhangs ist. Soweit der Kläger geltend macht, die Fläche sei in der Vergangenheit baulich genutzt worden, kann dahinstehen, ob nach den aufgezeigten Grundsätzen eine frühere bauliche Nutzung noch nachprägende Wirkung und deshalb städtebauliche Relevanz für die Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich haben kann. Denn für eine entsprechende nachprägende Wirkung fehlen schon in tatsächlicher Hinsicht hinreichende Anhaltspunkte. Dass es sich bei den in diesem Zusammenhang angesprochenen Nutzungen als Lagerfläche der Bahn um solche handelte, die als Bebauung im Sinne der aufgezeigten Grundsätze zu beurteilen waren, ist nicht erkennbar. Eine Nutzung für Lagerzwecke im Rahmen des Bahnbetriebs ist nach den aufgezeigten Grundsätzen nicht von hinreichendem städtebaulichen Gewicht. 33 Es handelt sich im Sinne der vorstehenden Grundsätze auch nicht etwa um eine Baulücke. Die in der Nähe befindlichen Gebäude, die drei Mehrfamilienhäuser am F1. Weg Nr. 64-68 sowie das Gebäude F1. Weg 46, das Hallengebäude des Verschiebebahnhofs und das Gebäude der Verkaufsstätte der L3. sowie die Gewächshäuser der Gärtnerei und auch die Betriebsgebäude der städtischen Entwässerungsbetriebe sind zu weit entfernt, um das Vorhabenareal im Sinne eines Bebauungszusammenhangs prägen zu können. Dass das Vorhabenareal danach nicht im Sinne eines Bebauungszusammenhangs geprägt wird, ergibt sich für den Senat aus einer Gesamtwürdigung des Inhalts des bei den Akten befindlichen Karten-, Foto- und Luftbildmaterials und den Eindrücken des Berichterstatters, die dieser bei der Besichtigung der Örtlichkeit gewonnen und den Mitgliedern des Senats in der Beratung vermittelt hat. Danach kommt es im Übrigen auf die Frage einer trennenden Wirkung der Stadtbahnlinie bzw. des F1. Wegs nicht entscheidungserheblich an. Ferner kann dahinstehen, inwieweit die Gewächshäuser der Gärtnerei und die Gebäude der Entwässerungsbetriebe nach den vorstehenden Grundsätzen überhaupt als prägende Bebauung in Betracht zu ziehen sind. 34 Schließlich ist die Vorhabenfläche entgegen der Meinung des Klägers keine Freifläche, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen ist und aufgrund dessen noch mit zum Bebauungszusammenhang zu zählen ist. Eine besondere Zweckbestimmung, wie z. B. bei Sportflächen oder Erholungsflächen, die vom Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit in diesem Zusammenhang beispielhaft genannt worden sind, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 - 4 C 10.11 -, BRS 79 Nr.113 = BauR 2012, 1626, 36 lässt sich hier nicht erkennen. Ebenso wenig scheidet hier eine Bebauung wegen der natürlichen Beschaffenheit aus. So käme etwa eine Bebauung auf Grundlage einer in Betracht zu ziehenden gemeindlichen Planung für gewerbliche Zwecke infrage, soweit es sich um nicht in besonderer Weise lärmempfindliche Nutzungen handelt. 37 2. Das Vorhaben ist im Außenbereich als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. 38 Das Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange, weil es durch eine ungesteuerte gewerbliche Entwicklung im Außenbereich zu einer städtebaulich unerwünschten Zersiedlung führt. 39 Die Ausweitung der Bebauung über den Bebauungszusammenhang hinaus in den Außenbereich beeinträchtigt regelmäßig als Vorgang einer siedlungsstrukturell zu missbilligenden Entwicklung öffentliche Belange. 40 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30.8.2019 - 4 B 8.19 -, BauR 2019, 1887. 41 Das ist auch hier so. Zwar vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Fläche aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit auf Dauer unbebaut bleiben müsste. Für eine Bebauung bedürfte es aber im Hinblick auf die lärmintensive Nutzung des Rangierbahnhofs einerseits und die lärmempfindliche Wohnbebauung jenseits des F1. Wegs andererseits einer planerischen Vorbereitung und Bewältigung anstehender städtebaulicher Konflikte. Ohne eine solche planerische Vorbereitung wäre eine ungeordnete bauliche Nutzung städtebaulich unerwünscht. 42 Danach kann offen bleiben, ob das Vorhaben auch wegen einer Beeinträchtigung anderer öffentlicher Belange unzulässig ist. 43 II. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. 44 Auch mit diesem räumlich und inhaltlich eingeschränkten Begehren ist das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig. Aus den vorstehenden Gründen ist auch die Teilfläche, auf die sich der Hilfsantrag beziehen soll, planungsrechtlich als Außenbereich zu bewerten, in dem das Vorhaben als Vorgang einer siedlungsstrukturell zu missbilligenden Entwicklung öffentliche Belange beeinträchtigt. 45 Unabhängig davon muss dem Hilfsantrag aber auch deshalb der Erfolg verwehrt bleiben, weil es insoweit an einem ordnungsgemäßen verfahrensrechtlichen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids fehlt. 46 Voraussetzung für die Zuerkennung eines Vorbescheids im Wege der Verpflichtungsklage ist das Vorliegen eines ordnungsgemäßen verfahrensrechtlichen Antrags. 47 Vgl. dazu allg. OVG NRW Urteil vom 22.2.2017 - 7 A 1397/15 -, BRS 85 Nr. 101 = BauR 2017, 1020. 48 Ein Antrag auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids muss nach § 16 BauPrüfVO NRW grundsätzlich - und so auch hier - einen Lageplan (§ 3 BauPrüfVO NRW) enthalten, in dem das Vorhaben zeichnerisch dargestellt wird. 49 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.7.2017 - 7 A 197/15 -, BRS 85 Nr. 178 = BauR 2018, 82. 50 Ein solcher Lageplan ist hier für das geänderte Vorhaben nicht eingereicht worden. Das mit Schriftsatz vom 4.11.2019 als Anlage LJ4 eingereichte Luftbild mit einer farbigen Kennzeichnung der reduzierten Vorhabenfläche, auf das der Kläger im Hilfsantrag Bezug nimmt, genügt nicht den Anforderungen an einen Lageplan im Sinne des § 3 BauprüfVO NRW. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 52 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. 53 Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen.