Urteil
M 11 K 18.112
Verwaltungsgericht München, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung unter Ersetzung seines gemeindlichen Einvernehmens. Unter dem 5. November 2016 beantragte der Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheids in zwei Varianten, in Variante 1 zum Neubau von zwei Doppelhäusern mit Garagen und in Variante 2 zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern und einem Doppelhaus mit Garagen auf FlNr. ... der Gemarkung ... Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich derzeit noch ein Einfamilienhaus mit Garage, das nach Angaben des Beteiligten demnächst abgebrochen werden soll. Westlich grenzt unmittelbar das mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück FlNr. ... an. Im südlichen Bereich grenzt das Grundstück FlNr. ... an, das mit einem kleineren Wohngebäude sowie einem stattlichen ehemaligen Jugend- und Freizeitheim bebaut ist, das gegenwärtig als Asylbewerberunterkunft genutzt wird. Im östlichen Bereich grenzt ein Grundstück an, auf dem sich gegenwärtig eine Wiese befindet, die Badegäste als Parkplatz nutzen. Im nordwestlichen, nördlichen und nordöstlichen Bereich grenzen mehrere Grundstücke an, die mit Wohngebäuden bebaut sind. Mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses des Klägers vom 21. November 2016 wurde die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens verweigert, im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich das Vorhaben nach dem Maß der Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Der Beschluss vom 21. November 2016 ging beim Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) am 6. Dezember 2016 ein. Mit Schreiben des Landratsamts vom 10. Juli 2017 wurde der Kläger unter Darlegung der Rechtsauffassung des Landratsamts, wonach sich das nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, zur erneuten Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens aufgefordert. Mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses des Klägers vom 21. August 2017 wurde die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erneut verweigert, wiederum im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich das Vorhaben nach dem Maß der Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Mit Bescheid vom 30. November 2017 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen den beantragten Vorbescheid unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens des Klägers. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vorhabenstandort im Innenbereich liege. Auch füge sich das Vorhaben insbesondere dem Maß der baulichen Nutzung nach in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Westlich des ...wegs auf den Grundstücken FlNr. ..., ..., ..., ... und ... befänden sich die Eigenart der Umgebung prägende Gebäude, die eine mit dem Vorhaben vergleichbare Kubatur aufwiesen. Darüber hinaus sei auch die unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzende Bebauung auf FlNr. ... miteinzubeziehen. Bei diesem Gebäude handele es sich hinsichtlich Grundfläche und Höhenentwicklung um den mit Abstand größten Baukörper der Umgebung. Auch handele es sich bei diesem Gebäude nicht um einen Fremdkörper, der die Eigenart der näheren Umgebung nicht mitprägen könne. Es handele sich hierbei nicht um einen in quantitativer oder qualitativer Hinsicht völlig aus dem Rahmen fallenden und in auffälligem Kontrast zur Umgebungsbebauung stehenden Baukörper. Laut einer E-Mail der Bauamtsleiterin des Klägers vom 13. Dezember 2017 (vgl. Bl. 29 der Behördenakte), wurde der Empfang des streitgegenständlichen Bescheids mangels beigefügtem Vordruck auf diesem Wege für den gleichen Tag bestätigt. Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 8. Januar 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, wurde gegen den Bescheid vom 30. November 2018 Klage erhoben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landratsamts ... vom 30.11.2017, Az.: ... aufzuheben. Eine nähere schriftliche Begründung erfolgte nicht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trat der Klage mit Schriftsatz vom 23. Januar 2018 entgegen und verwies hierzu auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2018 brachte der Beigeladene im Wesentlichen vor, dass der Vorhabenstandort im Innenbereich liege und sich das Vorhaben dem Maß der Nutzung nach in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Zur näheren Begründung wurde eine Liste mit Bezugsfällen aus der näheren Umgebung vorgelegt. Die Kammer hat am 5. Juli 2018 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten einschließlich der Vorbescheidsunterlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die nach Maßgabe des Art. 67 BayBO erfolgte Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten aus § 36 BauGB, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 34 BauGB, da der Vorhabenstandort dem Innenbereich zuzurechnen ist. Strittig ist vorliegend lediglich, ob der östliche Teil des Vorhabengrundstücks noch dem Bebauungszusammenhang, der durch die vorhandene Umgebungsbebauung vermittelt wird, angehört. Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (st. Rspr., z.B. BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5/14 - juris Rn. 11 m.w.N.). Dabei kommt es darauf an, dass das betreffende Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt (BVerwG Urt. v. 22.6.1990 - 4 C 6.87). Diese Frage wird nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts entschieden (BVerwG Urt. v. 6.12.1967 - 4 C 94.66; Urt. v. 6.11.1968 - 4 C 2.66; Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87; Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91; Beschluss vom 18.6.1997 - 4 B 238.96; Beschluss vom 2.4.2007 - 4 B 7.07; Beschluss vom 1.9.2010 - 4 B 21.10; Urt. v. 16.9.2010 - 4 C 7.10; Beschluss vom 15.9.2011 - 9 B 11.11; Urt. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist gerichtlich voll überprüfbar; der Gemeinde und der Baugenehmigungsbehörde stehen insofern kein Beurteilungsspielraum, auch nicht in Grenzen, zu (ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Beschluss vom 4.10.2006 - 4 BN 26.06). Mit Rücksicht auf die Rechtsfolge der Anwendbarkeit des § 34 BauGB, nämlich aus der Eigenart der näheren Umgebung, insbesondere der vorhandenen Bebauung, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen zu können, setzt der Bebauungszusammenhang voraus, dass das betreffende Grundstück oder seine Fläche durch die Eigenart der näheren Umgebung entsprechend geprägt wird (BVerwG Urt. v. 1.12.1972 - 4 C 6.71; Urt. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und nach dem allein entscheidenden optischen Gesamteindruck im konkreten Fall folgt hieraus, dass der Bereich des Vorhabengrundstücks vollständig dem Innenbereich zuzuordnen ist. Unstreitig ist jedenfalls der größte Teil des streitgegenständlichen Grundstücks, jedenfalls bis auf Höhe der östlichen Außenwand des aktuell noch vorhandenen Hauptgebäudes dem Innenbereich zuzuordnen. Der über die östliche Außenwand hinausragende Bereich gehört jedoch ebenfalls dem Innenbereich an, da er nach dem optischen Gesamteindruck von der umliegenden Bebauung geprägt ist. Insbesondere das Wohngebäude auf FlNr. ... tritt bei Augenscheinnahme vom rückwärtigen (östlichen) Grundstücksbereich des Vorhabengrundstücks aus derart massiv und zentral in Erscheinung, dass dieser rückwärtige Grundstücksbereich hiervon geradezu dominiert wird. In Zusammenschau mit der im nördlichen Bereich recht dichten Bebauung sowie der Bebauung im Nordwesten, Westen, Süden und nicht zuletzt der auf dem Vorhabengrundstück selbst vorhandenen Bebauung, die auch im Falle des baldigen Abbruchs nach den Maßgaben der diesbezüglichen Rechtsprechung ohnehin noch eine Weile „nachwirken“ würde, erscheint das gesamte Vorhabengrundstück, einschließlich des östlichen Teils von Bebauung geprägt. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass nach ständiger Rechtsprechung der Innenbereich grundsätzlich an der Außenwand des letzten Gebäudes endet und die sich hieran anschließenden selbstständigen Flächen dem Außenbereich zuzuordnen sind. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht auch in derartigen Fällen in ständiger Rechtsprechung immer betont, dass letztendlich in jedem Falle die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind. Ob der o.g. Grundsatz, dass der Innenbereich grundsätzlich an der Außenwand des letzten Hauses endet, in derartigen Fällen wie dem vorliegenden, wenn es mithin um etwaige Außenbereichsinseln in einer sonst kompakt bebauten und dicht besiedelten Ortschaft geht, möglicherweise weniger streng zu handhaben ist, als wenn es um das klassische „Ausufern“ des Innenbereichs in den Außenbereich in Ortsrandlagen geht, kann letztlich dahinstehen. Dies folgt daraus, dass wegen der zuvor genannten Gründe und des letztlich entscheidenden optischen Gesamteindrucks vor Ort der Vorhabenstandort ohnehin bereits schon deshalb dem Innenbereich zuzuordnen ist. Auch fügt sich das Vorhaben nach dem allein strittigen Maß der baulichen Nutzung ein. Unstreitig handelt es sich bei dem unmittelbar angrenzenden ehemaligen Jugendzentrum um das hinsichtlich Grundfläche und Höhenentwicklung größte Gebäude in der Umgebung. Aufgrund des im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindrucks der Kammer ist auch nicht, wie der Kläger meint, davon auszugehen, dass das ehemalige Jugendzentrum auf FlNr. ... einen Fremdkörper darstellt, der nicht in der Lage wäre, die Eigenart der näheren Umgebung mitzuprägen. Es handelt sich zwar um ein stattliches Gebäude, das jedoch weder was Grundfläche und absolute Höhe noch die Art der Nutzung angeht, völlig aus dem Rahmen fiele, da es im Vergleich zur Umgebungsbebauung überdimensioniert wirken würde. Insbesondere hinsichtlich der Art der Nutzung kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Nutzung als Jugend- und Freizeitheim bzw. aktuell Asylbewerberunterkunft, was beides selbst in einem reinen Wohngebiet zumindest ausnahmsweise nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig wäre, und im Falle der aktuellen Nutzung in jedem Fall auch zumindest als wohnähnlich einzustufen und zu behandeln wäre, derart aus dem Rahmen fällt, dass es außer Acht gelassen werden müsste. Die Klage war deshalb abzuweisen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.