Beschluss
7 B 9/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) ist subsidiär zum Bundesberggesetz (BBergG); wenn bergrechtliche Regelungen Einwirkungen auf den Boden nicht regeln, ist das BBodSchG einschlägig.
• Zur Abwehr von Gefahren kann nach § 10 Abs. 1 BBodSchG auch die Anordnung getroffen werden, dass der Adressat die Nutzung oder Weitergabe einer in seinem Eigentum oder Besitz stehenden nicht selbst gefährlichen Sache unterlässt oder deren Nutzung durch die Behörde zu dulden hat, soweit die Maßnahme geeignet und verhältnismäßig ist.
• Für die Zulässigkeit eines behördlichen Zugriffs auf Bodenschätze im Rahmen einer Gefahrenabwehrmaßnahme ist nicht grundsätzlich ein zugelassener Betriebsplan nach § 51 BBergG erforderlich; die Behörde hat die nach § 55 BBergG bestehenden Schutzvorkehrungen unmittelbar zu gewährleisten und kann bei geringer Gefährlichkeit und Bedeutung von § 51 Abs. 3 BBergG ausgehen.
• Die Generalklausel des § 10 Abs. 1 BBodSchG erfasst auch Maßnahmen, die indirekt der Durchsetzung von Sanierungszielen oder der Vorbereitung von Ersatzvornahmen dienen, begrenzt durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
• Fehlende spezielle Ermächtigungsnormen für den eingeschränkten Zugriff auf eine nicht störende Sache sind nicht verfassungs- oder gesetzesmäßig zu beanstanden, da der Betroffene die Belastung durch eigengerechte Durchführung der Sanierungsmaßnahme abwenden kann.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des BBodSchG und Reichweite der Gefahrenabwehranordnungen bei Bergbaueingriffen • Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) ist subsidiär zum Bundesberggesetz (BBergG); wenn bergrechtliche Regelungen Einwirkungen auf den Boden nicht regeln, ist das BBodSchG einschlägig. • Zur Abwehr von Gefahren kann nach § 10 Abs. 1 BBodSchG auch die Anordnung getroffen werden, dass der Adressat die Nutzung oder Weitergabe einer in seinem Eigentum oder Besitz stehenden nicht selbst gefährlichen Sache unterlässt oder deren Nutzung durch die Behörde zu dulden hat, soweit die Maßnahme geeignet und verhältnismäßig ist. • Für die Zulässigkeit eines behördlichen Zugriffs auf Bodenschätze im Rahmen einer Gefahrenabwehrmaßnahme ist nicht grundsätzlich ein zugelassener Betriebsplan nach § 51 BBergG erforderlich; die Behörde hat die nach § 55 BBergG bestehenden Schutzvorkehrungen unmittelbar zu gewährleisten und kann bei geringer Gefährlichkeit und Bedeutung von § 51 Abs. 3 BBergG ausgehen. • Die Generalklausel des § 10 Abs. 1 BBodSchG erfasst auch Maßnahmen, die indirekt der Durchsetzung von Sanierungszielen oder der Vorbereitung von Ersatzvornahmen dienen, begrenzt durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. • Fehlende spezielle Ermächtigungsnormen für den eingeschränkten Zugriff auf eine nicht störende Sache sind nicht verfassungs- oder gesetzesmäßig zu beanstanden, da der Betroffene die Belastung durch eigengerechte Durchführung der Sanierungsmaßnahme abwenden kann. Der Kläger als Insolvenzverwalter wendet sich gegen behördliche Anordnungen zur Sicherung und Sanierung von Tongruben einer insolventen Betreiberin. In den Tagebauen war teilweise mit Abfall verfüllt worden; nicht zugelassener Hausmüll wurde verwendet. Die Behörde entzog daraufhin teilweise eine Sonderbetriebsplanzulassung, untersagte weitere Verfüllungen und ordnete Sicherungsmaßnahmen an, darunter die Errichtung von Dichtwänden aus Ton. Dem Kläger wurde untersagt, vorhandenen Ton zu veräußern oder zu entfernen, und er musste dulden, dass die Behörde den Ton zur Durchführung der Maßnahmen verwendet. Verwaltungsgericht hob Teile der Verfügung auf; das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab und hielt das BBodSchG für anwendbar sowie die Maßnahmen für verhältnismäßig. Der Kläger rügt insbesondere die Anwendbarkeit des BBodSchG gegenüber dem Bergrecht, die Reichweite von Duldungs- und Unterlassungsverfügungen sowie die Zulässigkeit des Zugriffs auf Bodenschätze ohne Betriebsplanzulassung. • Subsidiarität des Bodenschutzrechts: § 3 Abs. 1 Nr. 10 BBodSchG gilt, wenn das Bergrecht Einwirkungen auf den Boden nicht regelt; in solchen Fällen sind die Ermächtigungsgrundlagen des BBodSchG, insbesondere § 10 Abs. 1 zur Gefahrenabwehr, heranzuziehen. • Keine Divergenz zu früherer BVerwG-Rechtsprechung: Die vom Kläger behauptete Abweichung ist nicht gegeben; frühere Entscheidungen betrafen vornehmlich die Regelungsbefugnisse im Betriebsplanzulassungsverfahren und entschieden nicht allgemein über nachträgliche Sanierungsanordnungen außerhalb des Betriebsplans. • Reichweite der Generalklausel: § 10 Abs. 1 BBodSchG umfasst auch Maßnahmen, die indirekt der Durchsetzung von Sanierungszielen dienen oder eine Ersatzvornahme vorbereiten, sofern sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind; eine spezielle gesetzliche Ermächtigung für den eingeschränkten Zugriff auf nicht störende Sachen ist nicht erforderlich. • Verhältnismäßigkeit und Grundrechte: Die Grenzen behördlichen Handelns ergeben sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Belastungen des Eigentums sind durch die Möglichkeit abgewehrt, die Sanierungsmaßnahmen selbst durchzuführen, sodass keine verfassungsrechtlich gebotene Sonderregelung erforderlich ist. • Zugriff auf Bodenschätze ohne Betriebsplan: Ein Betriebsplan nach § 51 BBergG ist nicht zwingend, wenn die Behörde im Rahmen einer Gefahrenabwehr handelt und die Schutzvorkehrungen des § 55 BBergG unmittelbar gewährleistet; bei Betrieben geringer Gefährlichkeit kommt § 51 Abs. 3 BBergG in Betracht. • Begründungspflicht des Gerichts: Die Begründung des Oberverwaltungsgerichts ist ausreichend; etwaige Lücken in einzelnen Punkten lassen sich aus dem Gesamtzusammenhang erschließen und begründen keinen Verfahrensmangel. • Verfahrensrechtliche Zulassung der Revision: Die vom Kläger vorgebrachten Divergenz- und Grundsatzrügen rechtfertigen keine Zulassung der Revision, da keine hinreichend allgemeine oder revisionsrelevante Rechtsfrage aufgezeigt ist. Die Beschwerde des Klägers ist erfolglos; die Zulassung der Revision wurde abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht durfte das BBodSchG zur Grundlage der angeordneten Maßnahmen machen, weil das Bergrecht die betroffenen Einwirkungen nicht abschließend regelt. Die Anordnungen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG sowie die Duldungs- und Unterlassungsverfügungen sind nach den Umständen des Einzelfalls als geeignet und verhältnismäßig bewertet worden. Ein besonderes gesetzliches Ermächtigungsregime für den eingeschränkten Zugriff auf nicht störende Sachen im Eigentum des Pflichtigen ist nicht erforderlich; die Behörden müssen jedoch die gesetzlichen Schutzvorkehrungen beachten und sich an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz halten. Damit bleibt die Verpflichtung des Klägers in Kraft, die Durchführung der Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen zu dulden bzw. den Wegfall der Herausgabe zu unterlassen, solange die Voraussetzungen der angeordneten Maßnahmen gewahrt sind.