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Beschluss

6 L 65/21

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2021:0209.6L65.21.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 190/91 wird hinsichtlich der Regelung Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Januar 2021 wiederhergestellt und hinsichtlich der Regelung Nr. 2 dieser Ordnungsverfügung angeordnet.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 190/91 wird hinsichtlich der Regelung Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Januar 2021 wiederhergestellt und hinsichtlich der Regelung Nr. 2 dieser Ordnungsverfügung angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin betreibt die in Q. X. gelegene Seniorenresidenz X1. . Zur Weihnachtszeit 2020 kam es in der Einrichtung zum Ausbruch eines Infektionsgeschehens (SARS-CoV-2-Erreger), in dessen Rahmen nach den Feststellungen des Antragsgegners - Stand 23. Januar 2021 - 25 Bewohner und 14 Mitarbeiter erkrankten; es verstarben fünf Bewohner im Zusammenhang mit der Erkrankung. Mit Ordnungsverfügung vom 11. Januar 2021 traf der Antragsgegner zwangsgeldbewehrte Anordnungen zum strikt voneinander zu trennenden Personaleinsatz bei der Pflege und Betreuung der infizierten Bewohner einerseits und der nicht infizierten Bewohner andererseits. Die Geltungsdauer dieses zunächst bis zum 19. Januar 2021 befristeten Bescheides, der hinsichtlich der Regelungen unter Nr. 2 und 3 Streitgegenstand der Verfahren 6 K 191/21 und 6 L 66/21 ist, wurde vom Antragsgegner letztmalig bis zum 29. Januar 2021 verlängert. Nach vorangegangener Anhörung untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin mit der Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2021 (Az. 00000) mit sofortiger Wirkung, eine näher bezeichnete Mitarbeiterin - die Leiterin der Seniorenresidenz X1. - in der Einrichtung zu beschäftigen, und stützte dies auf § 15 Abs. 5 Wohn- und Teilhabegesetz (WTG). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € angedroht. Zudem ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mitarbeiterin gegen die Regelungen der Ordnungsverfügung vom 11. Januar 2021 mehrfach vorsätzlich verstoßen habe und deshalb als Einrichtungsleiterin, die eine besondere Verantwortung für die einwandfreie Versorgung der Bewohner trage, persönlich nicht geeignet sei. Die erheblichen gesundheitlichen Gefahren, denen sie die ihr anvertrauten Bewohner - von denen viele zur sog. Risikogruppe zählten - willentlich und wissentlich aussetze, rechtfertigten die Annahme, dass sie auch ihrer Verantwortung als Pflegefachkraft persönlich nicht gerecht werde. Sie habe namentlich mehrere Male zwischen dem Bereich mit infizierten Bewohnern und dem Bereich mit nicht infizierten Bewohnern der Einrichtung gewechselt. Zudem sei sie trotz vorangegangener Ermahnung wiederholt in Straßenkleidung angetroffen worden. Ferner hätten sich bei einer Schichtübergabe Mitarbeiter beider Bereiche gemeinsam in einem Aufenthaltsraum aufgehalten, wofür sie als Einrichtungsleiterin ebenfalls verantwortlich sei. Mit dem Beschäftigungsverbot, das verhältnismäßig sei, solle § 4 Abs. 4 WTG Rechnung getragen werden. Mit Ordnungsverfügung vom 14. Januar 2021 ordnete der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin unter anderem an, dass im Wege der Ersatzvornahme bis einschließlich 17. Januar 2021 in der Einrichtung jede Schicht im Tagdienst mit einer Pflegefachkraft verstärkt werde. Mit einem weiteren Bescheid vom 18. Januar 2021, gegen den die Antragstellerin im Verfahren 6 K 192/21 vorgeht, setzte der Antragsgegner drei Zwangsgelder in Höhe von jeweils 1.000,- € wegen angenommener Verstöße gegen die Ordnungsverfügung vom 11. Januar 2021 fest. Gegen die Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2021 hat die Antragstellerin am 29. Januar 2021 zum Geschäftszeichen 6 K 190/21 Klage erhoben, die noch anhängig ist, und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie macht geltend, dass die Umsetzung der Verfügung sie existenziell gefährde. Überdies komme die Anordnung für die betroffene Mitarbeiterin einem Berufsverbot gleich und gefährde somit auch deren Existenz. Ein generelles Beschäftigungsverbot sei unverhältnismäßig. Durch die Anordnung werde die Einhaltung des Geschäftsbetriebs und des Personalschlüssels in der Einrichtung gefährdet; der durch die Ordnungsverfügung vom 11. Januar 2021 auferlegte Personalschlüssel könne bereits ohne den Verlust einer weiteren herausragenden Arbeitskraft nicht eingehalten werden. Die betroffene Mitarbeiterin, die ihren Beruf seit Jahrzehnten - hier auch in verantwortungsvoller Leitungsfunktion - ausübe, habe die Geschehnisse vom 23. Dezember 2020 bis 23. Januar 2021 in einem Ablaufplan aufgelistet und die in dieser Zeit durchgeführten Kriseninterventionssitzungen protokolliert. Sie weise den Vorwurf, durch ihre Kleidung gegen Hygienevorgaben verstoßen zu haben, zurück. Mit den Empfehlungen des RKI im Einklang stehend habe sie lediglich in Ausnahmesituationen zwischen der Quarantänestation und der Station mit den nicht infizierten Bewohnern gewechselt und dabei Hygienevorkehrungen getroffen. Es werde auf die eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin vom 27. Januar 2021 Bezug genommen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass es der Einrichtung gelungen sei, das massive Infektionsgeschehen insbesondere durch Hygienemaßnahmen nachhaltig zu stoppen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage - 6 K 190/21 - gegen die Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2021 zum Aktenzeichen 00000 wiederherzustellen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verweist auf die der Antragstellerin erteilten Auflagen des Gesundheitsamtes vom 27. Dezember 2020, wonach räumlich und zeitlich voneinander getrennte Pflegeteams der verschiedenen Wohnbereiche zu bilden seien und die Reinigung der Dienstbekleidung im privaten Bereich untersagt worden sei. Ferner benennt er über sein bisheriges Vorbringen hinausgehend weitere Tage, an denen die Einrichtungsleiterin ihre Privatkleidung in der Einrichtung getragen habe. Die Umsetzung der Empfehlungen des RKI durch Anordnungen obliege den zuständigen Behörden. Die Einrichtungsleiterin habe an einem Tag zwischen den beiden Bereichen gewechselt, obwohl externe Pflegefachkräfte, die mit Ordnungsverfügung vom 14. Januar 2021 im Rahmen einer Ersatzvornahme für den Dienst in der Einrichtung eingeplant worden seien, zur Verfügung gestanden hätten. Die personelle Unterbesetzung in der Einrichtung sei seit Jahren bekannt und selbst verschärft worden, indem aus wirtschaftlichen Gründen trotz fehlender Fachkräfte konsequent gegen das Belegungsverbot verstoßen worden sei; insoweit gebe es bereits Zwangsgeldverfahren. Hinzu komme, dass die Einrichtungsleiterin nach einem vor Jahren im Verfahren 6 K 2506/08 geschlossenen Prozessvergleich nicht mehr als Pflegedienstleiterin oder stellvertretende Pflegedienstleiterin, sondern nur noch als Heimleiterin in der Pflegeeinrichtung der Antragstellerin eingesetzt werden solle. Mildere Mittel als ein Beschäftigungsverbot seien nicht ersichtlich, weil die Einrichtungsleiterin behördliche Anordnungen ignoriere. Aktuell - Stand 4. Februar 2021 - seien in der Seniorenresidenz X1. noch sechs Bewohner und zwei Mitarbeiter positiv getestet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt sämtlicher Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Die Kammer legt den Antrag der Antragstellerin nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend aus, dass es ihr nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sowohl um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 6 K 190/21 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Januar 2021 im Hinblick auf das verfügte Verbot der Beschäftigung einer Mitarbeiterin als auch um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Androhung eines Zwangsgeldes geht. Der so verstandene Antrag hat Erfolg. 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zulässig. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn - wie hier hinsichtlich des Beschäftigungsverbots - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist. Zudem kann es nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn - wie vorliegend in Bezug auf die Androhung eines Zwangsgeldes - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. 2. Anträge i.S.d. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind dann begründet, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, vorläufig von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, ist die Anordnung unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ist. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Antrag auch begründet. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des mit Bescheid vom 23. Januar 2021 angeordneten Beschäftigungsverbots ist in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO, der die Behörde dazu zwingen soll, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen, ist jede schriftliche Begründung ausreichend, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es handelt sich um ein formales, den Mindestinhalt der Begründung betreffendes Erfordernis, an das keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Begründung darf sich allerdings nicht auf eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken oder lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen ohne jeden Bezug zu dem konkreten Fall enthalten. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt dagegen nicht, dass die angeführten Gründe auch materiell überzeugen und damit auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 2019 - 1 B 719/19 -, juris Rn. 7, und vom 17. August 2018 - 8 B 548/18 -, juris Rn. 4. Die im Bescheid vom 23. Januar 2021 enthaltene Begründung des Antragsgegners genügt diesen Mindestanforderungen. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt sei, weil das schutzwürdige Interesse der Bewohner der Einrichtung an hygienisch einwandfreier Versorgung und insbesondere daran, in ausreichendem Maße vor Infektionen geschützt zu werden, das Rechtsschutzinteresse der Einrichtung überwiege. Damit hat der Antragsgegner zu erkennen gegeben, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst ist, und anhand des konkret vorliegenden Einzelfalles dargelegt, aus welchen Gründen er diese Anordnung für geboten hält. Inwieweit diese Begründung tragfähig ist, ist eine Frage der Interessenabwägung. b) Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt sowohl im Hinblick auf das verfügte Beschäftigungsverbot - aa) - als auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung - bb) - zu Lasten des Antragsgegners aus. aa) Die Kammer lässt offen, ob die auf § 15 Abs. 5 des WTG gestützte Anordnung des Beschäftigungsverbots die Einrichtungsleiterin betreffend einer summarischen Überprüfung standhält. Nach § 15 Abs. 5 WTG kann Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern (im Sinne des § 3 Abs. 2 WTG) der Einsatz unter anderem einer oder eines Beschäftigten (im Sinne des § 3 Abs. 4 WTG) ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie oder er die für ihre oder seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Nach § 4 Abs. 8 Satz 1 WTG müssen alle Beschäftigten die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit besitzen. Auch aus § 15 Abs. 6 Satz 1 WTG lässt sich schließen, dass nicht nur ein Mangel der erforderlichen fachlichen, sondern auch der erforderlichen persönlichen Eignung ein Beschäftigungsverbot zu rechtfertigen vermag. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2015 - 4 B 317/15 -, juris Rn. 3. In Bezug auf die Einrichtungsleitung folgt dies unmittelbar aus § 21 Abs. 1 Satz 1 WTG. In § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG DVO) wird konkretisierend bestimmt, dass eine Einrichtungsleitung wegen im Einzelnen benannter strafrechtlicher Verurteilungen bzw. Festsetzung von Geldbußen als (persönlich) ungeeignet gilt. Bei diesen normativen Vorgaben handelt es sich nicht um eine abschließende Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der persönlichen (Nicht-)Eignung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2015 - 4 B 317/15 -, juris Rn. 10; Dickmann, WTG APG, Kommentar, 3. Auflage 2019, § 15 Rn. 31. Ob diese Voraussetzungen für das mit sofortiger Wirkung ausgesprochene umfassende Verbot der Beschäftigung der Einrichtungsleiterin der Seniorenresidenz X1. erfüllt sind, ist zweifelhaft. Es steht bereits der Sachverhalt, auf den der Antragsgegner seine Annahme der Nichteignung der Einrichtungsleiterin stützt, nicht hinreichend gesichert fest. Dabei geht die Kammer angesichts der nach § 15 Abs. 5 WTG zu treffenden Prognoseentscheidung, dass der betroffene Mitarbeiter für die untersagte(n) Tätigkeit(en) als nicht geeignet einzustufen ist, vgl. zum ähnlichen bayerischen Landesrecht BayVGH, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 12 CS 07.990 -, juris Rn. 13, davon aus, dass die Behörde sich nur auf Tatsachen berufen kann, die im Zeitpunkt der getroffenen Ermessensentscheidung vorlagen. Nach Erlass des Bescheides eingetretene Tatsachen haben daher außer Betracht zu bleiben. Der Antragsgegner hat in seiner Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2021 verschiedene Vorwürfe gegen die Einrichtungsleiterin erhoben, aus denen er folgert, dass sie wiederholt und vorsätzlich behördliche Hygienevorgaben zum Infektionsgeschehen missachtet und dadurch die Gesundheit der Bewohner der Einrichtung gefährdet habe. Er hat sich namentlich darauf berufen, dass die Einrichtungsleiterin nach den Feststellungen seiner WTG-Behörde anlässlich einer Begehung der Einrichtung am 13. Januar 2021 Straßenkleidung getragen und dazu erklärt habe, diese am Dienstende mit Desinfektionsmitteln abzureiben und zur Aufbereitung mit nach Hause zu nehmen, obwohl ihr durch Mitarbeiter des Gesundheitsamtes und der WTG-Behörde anlässlich einer Begehung am 10. Januar 2021 mitgeteilt worden sei, dass Dienstkleidung zu verwenden und nach Beendigung einer Schicht innerhalb der Einrichtung aufzubereiten sei. Ferner soll sie - nach Aussage einer externen Fachkraft - auch am 15. Januar 2021 sowie - bei einer erneuten behördlichen Überprüfung - am 19. Januar 2021 in Straßenkleidung angetroffen worden sein. Darüber hinausgehend hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung ergänzt, dass das Gesundheitsamt schon unter dem 27. Dezember 2020 schriftlich das Waschen von Dienstkleidung im häuslichen Bereich untersagt habe, und dass die Einrichtungsleiterin bei Überprüfungen vor Ort auch am 11. Januar 2021 in privater Kleidung angetroffen worden sei; soweit dies ferner am 29. Januar 2021 - und damit nach Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung - erfolgt sein soll, hat dies nach dem oben Gesagten außer Betracht zu bleiben. Diese Rügen hinsichtlich ihrer Kleidung hat die betroffene Mitarbeiterin mit ihrer eingehenden eidesstattlichen Versicherung vom 27. Januar 2021, auf die die Antragstellerin sich bezieht, zum Teil eingeräumt, sie ist ihnen jedoch auch entgegen getreten. So hat die Einrichtungsleiterin erklärt, dass sie bei der Arbeit in der Tat statt der üblichen Dienstkleidung private Kleidungsstücke, die ebenso bis zu 90 Grad waschbar seien, trage. Außerdem hat sie zugegeben, dass sie - nach ihrer Erinnerung am 11. Januar 2021 - auf eine Ansprache durch die WTG-Behörde geäußert habe, ihre Privatkleidung nach Schichtende in der Einrichtung zu desinfizieren und anschließend zu Hause zu waschen. Aufgrund einer mündlichen Ermahnung des seinerzeit ebenfalls anwesenden Geschäftsführers der Antragstellerin habe sie sich aber seit diesem Tag in der Einrichtung jeweils bei Dienstantritt und -ende umgezogen und ihre dort getragene private Kleidung in der Hauswäscherei reinigen lassen. Dies habe der Hauswirtschaftsleiter, der zugleich der Hygienebeauftragte des Heims sei, der WTG-Behörde auch so erläutert. Dieser Kollege verfahre im Übrigen mit seiner eigenen Kleidung ebenso wie sie, was die Behörde wisse und woran sie keinen Anstoß nehme. Diesen Ausführungen hat der Antragsgegner nicht widersprochen. Es erscheint als nicht hinreichend sicher, dass er insoweit von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Das vom Antragsgegner ausgesprochene Beschäftigungsverbot fußt außerdem darauf, dass die Einrichtungsleiterin nach den Feststellungen der WTG-Behörde am 13.Januar 2021 zwischen dem Quarantänebereich und dem Bereich mit den nicht infizierten Bewohnern gewechselt habe. Zu einem derartigen Pendeln sei es auch am 15. Januar 2021 im Rahmen des Frühdienstes gekommen, weil sie damals die einzige Pflegefachkraft gewesen sei, was hinsichtlich des Personalschlüssels ebenfalls mit der Ordnungsverfügung vom 11. Januar 2021 nicht in Einklang gestanden habe. Gleiches gelte nach den Aussagen einer externen Pflegefachkraft für die Spätschicht an diesem Tag; damals sei der infektionsfreie Bereich personell ausreichend besetzt gewesen. Auch in diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung auf eine entsprechende Vorgabe des Gesundheitsamtes vom 27. Dezember 2020 zur strikten räumlichen und zeitlichen Trennung der Pflegeteams in den unterschiedlichen Bereichen sowie darauf verwiesen, dass der Antragstellerin mit der Ordnungsverfügung vom 14. Januar 2021 im Wege einer Ersatzvornahme Pflegefachkräfte zugewiesen worden seien, deren Einarbeitung noch am selben Tag erfolgt sei. Außerdem hat er zu bedenken gegeben, dass die Antragstellerin den von ihr geltend gemachten personellen Engpass durch Sparmaßnahmen selbst zu vertreten habe und sie die Einrichtungsleiterin, die auch Pflegefachkraft sei, im Hinblick auf einen vor Jahren im Verfahren 6 K 2506/08 geschlossenen Prozessvergleich nur noch als Heimleiterin und nicht mehr als Pflegedienstleiterin bzw. stellvertretende Pflegedienstleiterin einsetzen solle. Das ihr angelastete Fehlverhalten eines Wechsels zwischen dem Bereich mit infizierten Bewohnern und mit nicht infizierten Bewohnern hat die Einrichtungsleiterin mit ihrer eidesstattlichen Versicherung dem Grunde nach eingeräumt. Sie hat allerdings dezidiert entgegnet, dass sie wegen der pandemiebedingten Erkrankung vieler Pflegefachkräfte bei der pflegerischen Versorgung in der Quarantänestation habe einspringen müssen und ein gelegentlicher Wechsel zwischen dem Quarantänebereich und dem anderen Bereich unumgänglich gewesen sei, um die Versorgung der Bewohner der Einrichtung sicherstellen zu können. Sie sei davon ausgegangen, dass dieses Vorgehen im Ausnahmefall von den Empfehlungen des RKI gedeckt sei. Was die beiden vom Antragsgegner zur Verfügung gestellten Fachkräfte betreffe, handele es sich dabei um Mitarbeiterinnen auf 450 €-Basis, die nach eigenem Bekunden seit Jahren nicht mehr pflegerisch tätig gewesen seien und deshalb einer besonderen Unterweisung sowie Überwachung durch sie bedurft hätten. Die Einrichtungsleiterin hat zudem hervorgehoben, dass sie beim sporadischen Pendeln zwischen den unterschiedlichen Bereichen des Heims die Hygienevorschriften beachtet habe, indem sie jeweils die vorgeschriebene Schutzkleidung wie Schutzoverall, doppelte Handschuhe, Haube, FFP2-Maske, Visier und Füßlinge getragen und diese beim Verlassen der Quarantänestation ausgezogen sowie vorschriftsmäßig entsorgt habe. Auch diesen Erklärungen zum Geschehensablauf ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten und hat darüber hinaus auch nicht dargelegt, warum dieses Vorgehen nicht mit den geltenden Hygieneregeln vereinbar sei. Auf die weitere in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung erhobene Rüge, die Einrichtungsleiterin sei dafür verantwortlich, dass sich - der Aussage einer externen Fachkraft zufolge - die Nachtwachen beider Bereiche am 16. und 17. Januar 2021 gemeinsam im Aufenthaltsraum des infektionsfreien Bereichs aufgehalten hätten, ist diese in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 27. Dezember 2021 nicht eingegangen; auch der Antragsgegner hat diesen Punkt im gerichtlichen Verfahren nicht mehr aufgegriffen. Die Klärung der vorgenannten Vorwürfe, die die Einrichtungsleiterin im Hinblick auf die vom Antragsgegner angenommene Gefährdung der Bewohner nach summarischer Prüfung zum Teil entkräftet hat, und die Prüfung, ob diese die Prognoseentscheidung des Antragsgegners zur persönlichen Nichteignung der Einrichtungsleiterin tragen können, muss angesichts des divergierenden Vortrags zum Sachverhalt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Gleiches gilt für die sich daran anschließende Prüfung, ob der bei der Ermessensausübung zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde. Zweifel an der Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahme bestehen vor dem Hintergrund, dass das Beschäftigungsverbot nicht nur vollumfänglich ausgesprochen wurde, sondern - gerade in der prekären Situation der gegenwärtigen Pandemie und der dadurch bedingten Verschärfung der ohnehin schon anspannten Personalsituation in der Seniorenresidenz X1. - auch mit sofortiger Wirkung, das heißt ohne die Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist bis zur Einstellung einer neuen Einrichtungsleitung. Vgl. zu dieser Problematik OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Oktober 2008 - 4 ME 295/08 -, juris Rn. 9. Ist es - wie hier - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Diese von den Erfolgsaussichten losgelöste Abwägung zwischen Aufschub- und Vollziehungsinteresse erfordert einerseits eine Berücksichtigung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diesen Auswirkungen sind andererseits diejenigen Nachteile gegenüberzustellen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 12 B 1102/18 -, juris Rn. 8 ff. m. w. N. Diese reine Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zu Lasten des Antragsgegners aus. Die von ihm beanstandete Einrichtungsleitung der Antragstellerin in ihrer konkreten Ausgestaltung besteht bereits seit mehreren Jahren und hat - soweit gegenwärtig ersichtlich - bislang, was die vorliegend in den Vordergrund gestellte Beachtung von Hygienevorgaben zum Schutze der Bewohner betrifft, zu keinen nennenswerten Nachteilen für das § 15 Abs. 2 Satz 1 WTG NRW geschützte Wohl der Nutzer der Einrichtung geführt. Dabei ist festzustellen, dass es der Belegschaft unter der Führung der hier betroffenen Mitarbeiterin gelungen ist, das zur Weihnachtszeit in der Seniorenresidenz X1. im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Erreger ausgebrochene Infektionsgeschehen relativ schnell einzudämmen; dementsprechend verlängerte der Antragsgegner die Geltungsdauer seiner Ordnungsverfügung vom 11. Januar 2021 nicht über den 29. Januar 2021 hinaus. Dass die über eine beträchtliche Berufserfahrung verfügende und nicht ohne weiteres ersetzbare Einrichtungsleiterin, vgl. zur nötigen fachlichen Qualifikation einer Einrichtungsleitung OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2019 - 12 B 1664/18 -, juris Rn. 6, dazu einen nicht unerheblichen Beitrag leistete, lässt sich ihren Protokollierungen zum Ablaufplan und zu den durchgeführten Kriseninterventionssitzungen für die Zeit vom 23. Dezember 2020 bis 23. Januar 2021 entnehmen. Zudem hat die Antragstellerin nachvollziehbar auf sie treffende Kostennachteile und arbeitsrechtliche Konsequenzen hingewiesen. Die zu erwartende Störung des Betriebsablaufs im Falle der sofortigen Befolgung der Ordnungsverfügung gerade in der gegenwärtigen Situation überwiegt die Nachteile, die einträten, sollte sich das derzeitige Leitungsmodell der Antragstellerin später als rechtswidrig erweisen. bb) Vor diesem Hintergrund ordnet die Kammer auch die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 190/21 an, soweit sich diese auf die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- € (§ 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 VwVG NRW) bezieht. Denn die Androhung eines Zwangsmittels ist akzessorisch im Verhältnis zum Grundverwaltungsakt, der die Grundlage für die in Aussicht gestellte Vollstreckung darstellt. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. April 2015 - 7 B 9.14 -, juris Rn. 28. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, denn diese hat keinen Antrag gestellt und damit kein Prozessrisiko übernommen, vgl. die Wertungen aus § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert wird im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert.