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Beschluss

A 12 S 3565/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. September 2021 - A 7 K 8460/18 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der fristgemäß gestellte Antrag des Klägers, eines eigenen Angaben zufolge im Jahr 1990 in Dänemark geborenen libanesischen Staatsangehörigen, der durch Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.03.2015 (Az.: 6 - 2 StE 4/14) wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.09.2021 zuzulassen, soweit mit diesem seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, hilfsweise auf Aufhebung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.08.2018 abgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg. Die vorgetragenen Gründe (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) eines Gehörsverstoßes, eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht und eines Begründungsmangels rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. 2 I. Die Berufung ist nicht mit Blick auf den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots, bei dem es sich um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG) handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 17), zuzulassen. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt insoweit nicht die Zulassung der Berufung wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG) und auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). 3 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.02.2020 - 2 BvR 336/19 -, juris Rn. 9, und vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 23). Außerdem müssen die Prozessbeteiligten Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.06.2019 - 7 B 25.18 -, juris Rn. 14). Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.02.2020 - 2 BvR 336/19 -, juris Rn. 9). Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.2019 - 1 BvR 552/18 -, juris Rn. 8, und Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 -, juris Rn. 43). 4 Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG Beschluss vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 23, sowie Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 -, juris Rn. 44). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 23, und vom 05.10.1976 - 2 BvR 558/75 -, juris Rn. 13). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 23, vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39, und vom 01.02.1978 - 1 BvR 426/77 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 25.07.2013 - 5 C 26.12 -, juris Rn. 5). Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Verfahrensbeteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.09.2020 - 1 BvR 2194/18 -, juris Rn. 6). Wird die Gehörsrüge darauf gestützt, dass das Tatsachengericht relevantes Vorbringen übergangen habe, bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.03.2021 - 4 BN 52.20 -, juris Rn. 9). 5 Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht entgegen der Behauptung des Klägers dessen wesentlichen Tatsachenvortrag, mit dem er laut Zulassungsantrag (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) die von ihm bei seiner (hypothetischen) Rückkehr in den Libanon seitens der libanesischen Sicherheitsbehörden oder der Hisbollah befürchtete Gefahr von Folter bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung begründet hat, zur Kenntnis genommen und bei seiner Überzeugungsbildung in Erwägung gezogen. Auch ist, anders als der Kläger meint, nicht festzustellen, dass das Verwaltungsgericht insoweit von einem (teilweise) aktenwidrigen und unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre, sodass deswegen der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden wäre. 6 1. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, den Ausführungen im Urteil, wonach er keine Anhaltspunkte dafür dargelegt hätte, dass er vom libanesischen Staat als Staatsfeind betrachtet werden würde, sei sein Vortrag im Verwaltungsverfahren, dort im Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 01.07.2018 auf Blatt 7 in Absatz 3, entgegenzuhalten. Dort sei ausgeführt worden: „Das besondere Interesse der libanesischen Sicherheitsbehörden an unseren Mandanten sowie etwaigen libanesischen Staatsangehörigen, die ihn beeinflusst haben oder unterstützt haben könnten, kann sich zusätzlich daraus ergeben, dass die terroristische Vereinigung ‚JAMWA‘ in der Region Aleppo Ort Kafr Hamra (Syrien) eine Kampflinie zu libanesischen Verbänden der Hisbollah Miliz bildete. Hinzu kommt, dass das Fernziel der ‚JAMWA‘ die Bildung eines Kalifats unter Einbeziehung Libanons war und die libanesischen Sicherheitsbehörden dieses als eine unmittelbar gegen die Existenz des Libanon gerichtete Handlung verstehen. Unser Mandant wird insoweit im Libanon als Staatsfeind angesehen, sodass damit zu rechnen ist, dass ihm dort aufgrund des Sachverhalts der bereits in Deutschland abgeurteilt wurde, weitere Strafverfolgung unter Berücksichtigung libanesischer Straftatbestände droht“. 7 Mit diesem Einwand dringt der Kläger nicht durch. Ihm ist entgegenzuhalten, dass das Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 01.07.2018 im Tatbestand des angefochtenen Urteils (UA S. 5 Abs. 2) ausdrücklich Erwähnung gefunden hat. Zwar werden dort lediglich die Absätze 1 und 2 von Seite 7 des Schreibens wiedergegeben. Allerdings führt das Gericht eingangs dazu im Urteil aus, der Kläger habe diese Angaben mit Schreiben vom 01.07.2018 „unter anderem“ gemacht, was darauf schließen lässt, dass das Gericht auch den übrigen Inhalt des besagten Schriftsatzes zur Kenntnis genommen hat. Darüber hinaus hat das Gericht im Tatbestand (UA S. 2 a.E., UA S. 3 Abs. 1) unter Bezugnahme auf das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 26.05.2015, mit welchem der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens gestellt wurde, ausgeführt, der Kläger habe geltend gemacht, aufgrund der bekanntgewordenen Unterstützung der Vereinigung JAMWA, die dem jihadistischen Spektrum zugehörig sei und gegen das Assad-Regime kämpfe, sowohl in Syrien als auch im Libanon als Staatsfeind zu gelten. Auch hieran zeigt sich, dass das Gericht den vom Kläger als unbeachtet gerügten Sachvortrag durchaus zur Kenntnis genommen hat. 8 Dass das Gericht den genannten Sachverhalt ausnahmsweise nicht in seine Entscheidungsfindung eingestellt hätte, lässt sich gleichfalls nicht feststellen. 9 Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen unter anderem ausgeführt, glaubhaft sei der Vortrag des Klägers lediglich bezüglich seiner aktiven Mitgliedschaft in der terroristisch, jihadistischen Organisation JAMWA. Insoweit gehe das Gericht jedoch davon aus, dass ihm eine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Libanon nicht drohe. Zusammengefasst habe der Kläger glaubhaft dargelegt, dass er aktives Mitglied der jihadistischen JAMWA gewesen sei und sich mittlerweile von dieser und ihrem Gedankengut distanziert habe und sich aktiv für Terrorismus-Prävention einsetze. Sein Bruder E. sei Unterstützer dieser Terrorgruppe gewesen, sei jedoch nicht nach Syrien gegangen, sondern habe nur aus Deutschland heraus Hilfestellungen geleistet. (…) Insoweit verkenne das Gericht nicht, dass der Kläger wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und sein Bruder wegen Unterstützung einer solchen verurteilt worden sei. Ausweislich der Antwort des Auswärtigen Amtes vom 03.01.2018 hätten libanesische Sicherheitsbehörden selbstverständlich ein Interesse an jihadistischen Aktivitäten oder islamistischen Gesinnten mit libanesischer Staatsangehörigkeit. Eine Differenzierung der libanesischen Sicherheitsbehörden zwischen Mitgliedern und Unterstützern sei hieraus jedoch nicht ableitbar. Vielmehr ergebe sich daraus, dass ein Interesse an allen jihadistischen Aktivisten bestehe. Entsprechend wäre im Falle des Klägers und seines Bruders zu erwarten, dass an ihnen beiden ein Interesse bestehe. Dies habe im Fall von E. zu keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geführt. Auch bei dem Kläger sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche zu erwarten (vgl. UA S. 17 - 19). 10 Dass das Gericht den Vortrag des Klägers im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 01.07.2018 auf Blatt 7 in Absatz 3 nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte, zeigt der Zulassungsantrag vor diesem Hintergrund letztlich nicht auf. Insbesondere ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht von den Feststellungen in dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.03.2015, das ihm vorlag und mit dem der Kläger wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, abgewichen wäre. In diesem Urteil wurde unter anderem festgestellt, dass der Kläger zwischen Ende August 2013 bis zu seiner Festnahme am 13.11.2013 Mitglied der in Nordsyrien tätigen terroristischen Organisation Jaish al-Muhajirin wa-l Ansar (JAMWA) gewesen sei und dass die JAMWA das Ziel verfolgt habe, mit gewaltsamen Mitteln die Regierung des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen und zunächst in Syrien, aber auch in den angrenzenden Staaten (mithin auch im Libanon) einschließlich Israel und letztlich weltweit ein islamisches Kalifat nach den Regeln der Scharia einzurichten. Des Weiteren wurde in dem Urteil ausgeführt, der Kläger sei nach seiner Ausbildung in eine Basisstation der JAMWA in Hraytan, einem Vorort von Aleppo, gekommen, wo er einer Kampfgruppe zugewiesen worden sei und sich in der Folgezeit einerseits bereitgehalten habe, am Stellungskampf der JAMWA bei Kafr Hamra oder an größeren Operationen teilzunehmen, und andererseits sich mit der Beschaffung und der Zubereitung der täglichen Verpflegung von etwa 50 Kämpfern befasst habe, wobei er in dieser Zeit an einem Wachdienst und an mindestens einem Stellungskampf teilgenommen habe. Die JAMWA sei im Zeitraum von Frühjahr 2013 bis zur ihrer Verschmelzung mit ISIS, also auch noch im Tatzeitraum, auch an Kämpfen um die Polizeikaserne in Kafr Hamra beteiligt gewesen. 11 Die strafgerichtlichen Feststellungen werden vor allem auch mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Angaben des Klägers zu seinem Fronteinsatz (vgl. UA S. 16 Abs. 2) nicht in Abrede gestellt. Diese Ausführungen dienten ersichtlich lediglich der Begründung, warum das Gericht dem Kläger (nur) seinen in der mündlichen Verhandlung wiederholten Vortrag nicht geglaubt hat, wonach sein Bruder im Libanon regelmäßig Besuch durch den libanesischen Geheimdienst erhalten habe. 12 Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 03.01.2018 angenommen hat, es bestehe an allen jihadistischen Aktivisten ein Interesse der libanesischen Sicherheitsbehörden, ergibt sich nicht, dass aus der fehlenden ausdrücklichen Befassung mit den Ausführungen des Klägers im Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 01.07.2018 auf Blatt 7 in Absatz 3 darauf zu schließen wäre, das Verwaltungsgericht habe diese nicht in Erwägung gezogen. Daraus, dass das Verwaltungsgericht einem tatsächlichen Umstand nicht die von dem Kläger erwünschte Bedeutung zumisst oder die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt, ergibt sich keine Gehörsverletzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.12.2011 - A 9 S 2939/11 -, juris Rn. 15). 13 2. Der Kläger wendet sich weiter gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus der Antwort des Auswärtigen Amtes vom 03.01.2018 sei eine Differenzierung der libanesischen Sicherheitsbehörden zwischen Mitgliedern und Unterstützern nicht ableitbar, vielmehr ergebe sich daraus, dass ein Interesse an allen jihadistischen Aktivisten bestehe. Der Kläger beanstandet diese Argumentationslinie des Verwaltungsgerichts und meint, es sei unzulässig, aus dem Fehlen von bestimmten Informationen im Rückschlussverfahren das Vorliegen von anderen Informationen abzuleiten. 14 Auch dieser Einwand führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Ein Gehörsverstoß ist mit diesem Vorbringen nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Denn der Zulassungsantrag zeigt keine entgegenstehenden Erkenntnismittel auf, die das Verwaltungsgericht bei seiner Urteilsfindung übergangen hätte. Letztlich rügt der Kläger mit seinem in das Gewand einer Gehörsrüge gekleideten Vortrag in Wahrheit eine inhaltlich unrichtige Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts. Die einzelfallbezogene Auslegung und Anwendung des Rechts einschließlich des Ergebnisses der einfallbezogenen Würdigung ersichtlich zur Kenntnis genommenen Vorbringens können als Anwendung materiellen Rechts indes nicht mit der Gehörsrüge angegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 02.11.1995 - 9 B 710.94 -, juris Rn. 4, und vom 10.10.2013 - 10 B 19.13 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 78 Rn. 261 , und Berlit, ebenda, § 78 Rn. 72 ff. ). Selbst bei einer mit schweren Mängeln behafteten Sachverhaltswürdigung liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 und § 108 Abs. 2 VwGO nur bei spezifisch auf das rechtliche Gehör bezogenen Fehlern vor, etwa dann, wenn bei einer Entscheidung ein aktenwidriger Vortrag zugrunde gelegt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 30.85 -, juris Rn. 18 ff.) oder wenn sich das Gericht einer sachlichen Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichem Vorbringen entzieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.2014 - 3 B 40.14 u.a. -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.04.2020 - 14 ZB 19.31233 -, juris Rn. 34). Einen derartigen spezifischen Gehörsverstoß legt der Kläger im Zusammenhang mit der kritisierten verwaltungsgerichtlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung indes nicht dar. 15 3. Die Rüge des Klägers, im Tatbestand fehle die von ihm in der mündlichen Verhandlung erklärte Einschränkung, wonach er eine Kooperation und Zusammenarbeit mit dem libanesischen Geheimdienst nur machen würde, wenn er verhaftet und unter Folter oder Gewaltanwendung unter Druck gesetzt werden würde, geht gleichfalls ins Leere. Sollte er damit ebenfalls eine Gehörsverletzung, etwa durch Zugrundelegung eines aktenwidrigen bzw. unzutreffenden Sachverhalts, geltend machen wollen, ist sie nicht hinreichend dargelegt. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.08.2008 - 1 B 3.08 -, juris Rn. 9). So liegt es hier. Der Kläger hat weder vorgetragen, insoweit einen Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 119 Abs. 1 VwGO) gestellt zu haben, noch dass ein solcher Antrag im vorliegenden Fall nicht in Betracht gekommen wäre. Dabei verkennt der Senat nicht, dass hier mit dem Einwand die Frage der negativen Beweiskraft des Urteilstatbestandes (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 314 Satz 1 ZPO) in Rede steht, ob dem Urteil also auch insoweit Beweiskraft zukommt, als dass die Parteien das nicht vorgetragen hätten, was durch den Tatbestand nicht wiedergegeben wird. Auch übersieht der Senat nicht, dass die Frage der negativen Beweiskraft und gegebenenfalls ihrer Reichweite in der (verwaltungsgerichtlichen) Rechtsprechung noch nicht erschöpfend behandelt ist (vgl. zur Problematik etwa Dräger, MDR 2015, 131, 132; Musielak in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 314 Rn. 3; Musielak in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 314 Rn. 4; Saenger in: Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 314 Rn. 2; BGH, Urteile vom 22.10.2015 - V ZR 146/14 -, juris Rn. 7, und vom 12.03.2004 - V ZR 257/03 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 16.10.1984 - 9 C 67.83 -, juris Rn. 9). Geboten ist ein Tatbestandsberichtigungsantrag allerdings jedenfalls dann, wenn es ausnahmsweise um Vorbringen nur aus der mündlichen Verhandlung geht, der Vortrag also nicht schon in vorbereitenden Schriftsätzen erwähnt gewesen ist (vgl. etwa Dräger, MDR 2015, 131, 132). Dass nach diesen Grundsätzen ein Tatbestandsberichtigungsantrag vorliegend entbehrlich gewesen wäre, legt der Zulassungsantrag, in dem sich der Kläger gerade auf eine Äußerung seinerseits in der mündlichen Verhandlung beruft, nicht dar. 16 4. Der Kläger moniert weiter, er habe zusätzlich zu den Informationen, die dem Verwaltungsgericht aus der Erkenntnismittelliste zur Verfügung gestanden hätten, an mehreren Stellen im Verfahren weitere Berichte und Informationen eingeführt, welche die im Libanon weiter herrschende Gefahr, Opfer von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu werden, belegten. Das Gericht habe sich im Urteil nicht mit der sich aus dem Prozessstoff ergebenden Erkenntnismittellage auseinandergesetzt, sondern nur an zwei Stellen auf Informationen des Auswärtigen Amtes Bezug genommen. Die Klärung der Frage, ob es bei den libanesischen Sicherheitsbehörden weiter zur Anwendung von Folter komme, habe für das Verwaltungsgericht keine Rolle gespielt, sodass ein Tatsachenkomplex übergangen worden sei, dessen Entscheidungserheblichkeit sich aufgedrängt habe. 17 Auch mit dieser Vorhaltung kann der Kläger nicht gehört werden. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der Antwort des Auswärtigen Amtes vom 03.01.2018 angenommen, es bestehe seitens der libanesischen Sicherheitsbehörden an allen jihadistischen Aktivisten Interesse. Entsprechend wäre, so das Verwaltungsgericht weiter, im Falle des Klägers und seines Bruders zu erwarten, dass an ihnen beiden ein Interesse bestehe. Dies habe im Fall des Bruders zu keiner Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung geführt. Auch bei dem Kläger sei eine solche nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (vgl. UA S. 19). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass zwar grundsätzlich an allen jihadistischen Aktivisten ein Interesse der libanesischen Sicherheitsbehörden bestehe und dass damit grundsätzlich auch die Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung einhergehe, dass dies aber im konkreten Fall des Klägers - wie bei dessen Bruder - ausnahmsweise nicht der Fall sei. Demzufolge kam es nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts auf weitere Erkenntnismittel, die eine Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Libanon für libanesische Syrienrückkehrer - wie den Kläger - belegen, nicht mehr an, sodass sich auch eine weitere Auseinandersetzung mit ihnen erübrigte. Im Übrigen verpflichtet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Gerichte nur, das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2003 - 2 BvR 624/01 -, juris Rn. 31 ff.; BVerwG, Beschluss vom 05.06.2009 - 5 B 80.08 -, juris Rn. 8), nicht aber, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.06.2009 - 5 B 80.08 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.2020 - A 3 S 2953/20 -, juris Rn. 4). 18 5. Der Vorwurf des Klägers, das Gericht habe sich ausweislich des Urteils nicht mit der Gefahr einer erneuten Strafverfolgung im Libanon - sei es durch die Zivil- oder die Militärgerichtsbarkeit - wegen des vom Oberlandesgericht Stuttgart abgeurteilten Sachverhalts in Form der Doppelbestrafung, das heißt wegen des gleichen Sachverhalts und eines vergleichbaren Straftatbestandes, bzw. wegen anderer, nur nach libanesischem Recht strafbarer Staatssicherheits- und Staatsschutzdelikte auseinandergesetzt, verfängt gleichfalls nicht. Ein Gehörsverstoß ist insoweit nicht festzustellen. 19 Nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts bestand kein Anlass, sich mit der Gefahr einer erneuten Strafverfolgung im Libanon ausdrücklich zu befassen, da es im Fall des Klägers - wie dargelegt - davon ausgegangen ist, dass an ihm seitens der libanesischen Sicherheitsbehörden kein Interesse besteht bzw. sich dieses allenfalls auf Informationsgewinnung beziehe, nicht aber eine Bestrafung oder Verfolgung bezwecke (vgl. UA S. 19). 20 6. Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen die Aufklärungspflicht verstoßen, weil es den aufgezeigten Fragen einer erneuten Strafverfolgung im Libanon nicht nachgegangen sei, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass es auf die Frage einer erneuten Strafverfolgung nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ankam, gehören mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern nach § 138 VwGO, die von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst wären (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 21.01.2022 - 1 A 237/21.A -, juris Rn. 15, und vom 25.07.2017 - 1 A 1436/17.A -, juris Rn. 27). Sie können mithin nicht zur Zulassung der Berufung führen. 21 7. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe durch die Ablehnung der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung (unbedingt) gestellten Beweisanträge Ziffer II.2 und II.3 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, führt ebenfalls nicht zur Berufungszulassung. 22 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zum einen „Zum Beweis der Tatsache, dass dem Antragsteller wegen des vom OLG Stuttgart abgeurteilten Sachverhalts eine erneute Strafverfolgung im Libanon - sei es durch die Zivilgerichtsbarkeit oder die Militärgerichtsbarkeit - droht“ die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt (Beweisantrag II.2). Zum anderen hat er den Antrag gestellt, „Zum Beweis der Tatsache, dass dem Antragsteller wegen des vom OLG Stuttgart abgeurteilten Sachverhalts eine Strafverfolgung wegen Staatssicherheits- und Staatsschutzdelikten nach dem libanesischen Recht - sei es durch die Zivilgerichtsbarkeit oder die Militärgerichtsbarkeit - droht“, ein Sachverständigengutachten einzuholen (Beweisantrag II.3). 23 Diese Beweisanträge hat das Verwaltungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls durch einen Beschluss gemäß § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt und dabei zur Begründung ausgeführt: „Die in Ziffer II.2 und II.3 beantragte Beweiserhebung war abzulehnen, da es sich hierbei um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag ins Blaue hinein handelt. Denn der Kläger benennt keinerlei nachprüfbare/glaubhafte Ansatzpunkte - etwa Ermittlungen der Sicherheitsbehörden gegen ihn zur Einleitung eines Strafverfahrens oder ein eingeleitetes Strafverfahren - für seine Behauptung, dass ihm eine Strafverfolgung im Libanon droht.“ 24 Der Kläger bringt hiergegen im Wesentlichen vor, bei den Beweisanträgen könne es sich schon deshalb nicht um unzulässige Ausforschungsbeweisanträge handeln, weil sich bereits aus dem Prozessstoff, insbesondere dem Inhalt der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 03.01.2018 und dem des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 04.01.2021 ergebe, dass es während Inhaftierungen, Verhören und in Untersuchungshaft zu Folter oder folterähnlichen Handlungen gekommen sei, die Haftbedingungen katastrophal seien, die Untersuchungshaft und die Strafverfahren lange dauerten und es überdies eine Militärgerichtsbarkeit gebe, die ihre Zuständigkeiten oftmals extensiv auslege und beim Vorwurf des Terrorismus auch zivile Angeklagte wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand verurteile. Überdies ergebe sich aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.01.2021, dort auf Blatt 18 und 19, dass im Libanon noch die Todesstrafe für bestimmte Delikte des allgemeinen Strafrechts gelte. Darunter würden unter Nennung von Vorschriften der Hochverrat und ähnliche Delikte, Aufruhr und Aktionen, die den Bürgerkrieg schüren, Terrorismus in besonders schweren Fällen und Fahnenflucht genannt. Aus dieser Aufzählung werde ersichtlich, dass bereits im zivilen Strafrecht des Libanon Straftatbestände vorhanden seien, welche die Aktivitäten des Klägers für die JAMWA auch unter anderen Gesichtspunkten als der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung unter Strafe stellen könnten. Bei dieser Ausgangslage könne es sich bei den zum Beweis gestellten Tatsachen nicht um Behauptungen ins Blaue hinein handeln, da für ihren Wahrheitsgehalt eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche. Das Verwaltungsgericht habe insoweit außer Acht gelassen, dass Beweisanträge zu Tatsachen, die man auch nur lediglich für möglich halte oder vermute, zulässig seien; die Vermutung dürfe nur nicht völlig haltlos sein und durch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden. 25 Eine Gehörsverletzung ist damit nicht hinreichend dargelegt. 26 Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrages verstößt dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht (objektiv) „keine Stütze“ mehr findet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2016 - 2 BvR 1997/15 -, juris Rn. 15, vom 18.01.2011 - 1 BvR 2441/10 -, juris Rn. 11, vom 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82 -, juris Rn. 8, und vom 08.11.1978 - 1 BvR 158/78 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 24.03.2000 - 9 B 530.99 -, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.01.2020 - 19 A 183/18.A -, juris Rn. 3). Insoweit ist dem Kläger zuzugeben, dass die vom Verwaltungsgericht konkret herangezogene Begründung, wie sie sich nach der Aktenlage darstellt, die Ablehnung der Beweisanträge Ziffer II.2 und II.3 nicht trägt (dazu a)). Gleichwohl führt dies hier nicht zur Zulassung der Berufung (dazu b)). 27 a) Ein Beweisantrag ist unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.09.2019 - 1 B 43.19 -, juris Rn. 55, und vom 02.07.1998 - 11 B 30.97 -, juris Rn. 13). Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.09.2019 - 1 B 43.19 -, juris Rn. 55, und vom 02.07.1998 - 11 B 30.97 -, juris Rn. 13). Das ist dann der Fall, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, wenn sie also mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.09.2019 - 1 B 43.19 -, juris Rn. 55, und vom 02.07.1998 - 11 B 30.97 -, juris Rn. 13). Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.09.2019 - 1 B 43.19 -, juris Rn. 55, und vom 25.01.1988 - 7 CB 81.87 -, juris Rn. 11). 28 Vorliegend könnte zwar anzunehmen sein, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung dieses Maßstabs trotz des ihm vorliegenden Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart und der ihm ebenfalls bekannten Auskünfte des Auswärtigen Amtes deshalb von unzulässigen Ausforschungsbeweisanträgen ins Blaue hinein ausgegangen ist, weil es angenommen hat, die sich daraus grundsätzlich ergebenden Hinweise für eine erneute Strafverfolgung seien im Fall des Klägers widerlegt, da auch dem Bruder des Klägers im Libanon nichts geschehen sei. Daher könnte es möglicherweise nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zusätzlicher/weiterer bzw. konkreterer Anhaltspunkte - etwa in Form von gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungs- oder Strafverfahren - bedurft haben, damit aus seiner Sicht (wieder) von einer gewissen Wahrscheinlichkeit der vom Kläger geltend gemachten Beweistatsache auszugehen gewesen wäre. Diese möglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts haben in der Begründung des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung der Beweisanträge jedoch keinen Niederschlag gefunden und können daher keine Berücksichtigung finden. Daher kann dahinstehen, ob diese Erwägungen, wenn das Verwaltungsgericht sie tatsächlich angestellt hat, die Ablehnung der Beweisanträge Ziffer II.2 und II.3 tatsächlich tragen würden. 29 Die nach Aktenlage (nur) abgegebene Begründung des Verwaltungsgerichts, die von der Beschwerde insoweit auch nicht mit Rügen angegriffen wird, trägt die Ablehnung der Beweisanträge Ziffer II.2 und II.3 nicht. Mit dem Verweis auf das Fehlen von nachprüfbaren/glaubhaften Ansatzpunkten - etwa Ermittlungen der Sicherheitsbehörden gegen den Kläger zur Einleitung eines Strafverfahrens oder ein eingeleitetes Strafverfahren - für seine Behauptung, dass ihm eine Strafverfolgung im Libanon drohe, hat das Verwaltungsgericht vorliegend die Anforderungen, die an das Merkmal „der gewissen Wahrscheinlichkeit für den Wahrheitsgehalt einer Beweistatsache“ zu stellen sind, überspannt. Dass für eine etwaige erneute Strafverfolgung des Klägers im Libanon wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, ergibt sich bereits aus der Verurteilung des Klägers wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten mit Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.03.2015 in Verbindung mit dem darin festgestellten Aufenthalt des Klägers in Syrien als Mitglied der JAMWA und der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 03.01.2018, nach welcher dem Auswärtigen Amt Fälle von Personen bekannt sind, die sich - wie der Kläger - vorübergehend einer jihadistischen Gruppierung in den Kampfgebieten Iraks und Syriens angeschlossen haben und später in den Libanon zurückkehrt sind, bzw. in welchen Personen nach Erhalt einer Kampf- und Sprengstoffausbildung in Syrien in den Libanon zurückgekehrt sind, um hier Anschläge zu begehen, und gegen die Ermittlungen geführt werden. Überdies wäre vorliegend zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Kläger - soweit ersichtlich - jedenfalls seit Jahren nicht mehr im Libanon aufgehalten hat, was der Vorlage entsprechender Belege entgegenstehen könnte. 30 b) Gleichwohl führt die fehlende Tragfähigkeit der vom Verwaltungsgericht nach Aktenlage herangezogenen Begründung für die Ablehnung der Beweisanträge vorliegend nicht zur Zulassung der Berufung. 31 Dabei kann hier dahinstehen, ob der Rechtsaufassung zu folgen ist, wonach das Rechtsmittelgericht die Frage, ob die Ablehnung des Beweisantrags im Gesetz eine Stütze findet, nicht allein nach Maßgabe der vom erstinstanzlichen Gericht konkret gegebenen Begründung prüft, sondern - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - auch andere gesetzliche Ablehnungsgründe, zumindest soweit sie zwingenden Charakter haben bzw. „auf der Hand liegen“, heranziehen kann, auch wenn sie für das Gericht bei der Ablehnung nicht maßgeblich waren (die Möglichkeit des Austauschs der Begründung grundsätzlich bejahend vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385 -, juris Rn. 4, und vom 07.06.2021 - 23 ZB 19.33381 -, juris Rn. 4; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14.04.2021 - 6 A 303/18.A -, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.01.2020 - 19 A 183/18.A -, juris Rn. 12 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 10.07.2007 - 7 UZ 422/07.A -, juris Rn. 18; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 78 Rn. 356 ; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 64; Dahm, NVwZ 2000, 1385). Als solchermaßen anderer Ablehnungsgrund könnte hier ohne Weiteres auf der Hand liegen, dass die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge Ziffer II.2 und II.3 in prozessrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Hinweis auf eine fehlende Substantiierung hätten abgelehnt werden können. Unsubstantiiert sind etwa solche Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.1988 - 7 CB 81.87 -, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.08.2021 - 1 LB 21/16 -, juris Rn. 79; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.10.2017 - 3 Ss OWI 1232/17 -, juris Rn. 5 f; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 55, 66). Voraussetzung für die genügende Substantiierung ist, dass die Beweistatsachen individualisierbar und konkret sind (vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 4. Aufl. 2020, § 12 Rn. 63). Indes wird der Richter dort, wo es möglich ist, die gewollte Beweisbehauptung - gegebenenfalls nach Ausschöpfung der Hinweis- und Fragepflicht - zunächst nach Möglichkeit durch Auslegung zu ermitteln haben (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993 - 5 StR 279/93 -, juris Rn. 11; Becker in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 244 Rn. 115, 117). Insbesondere bei komplexen Tatsachen reicht es aus, die Tatsache, über die Beweis erhoben werden soll, allgemein zu umschreiben oder schlagwortartig zu verkürzen (vgl. Bachler in: BeckOK StPO, 42. Ed. 01.01.2022, § 244 Rn. 17). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe dürfte mit der in beiden Beweisanträgen gewählten Formulierung „wegen des vom OLG Stuttgart abgeurteilten Sachverhalts“ vorliegend allerdings kein Antrag gestellt sein, mit dem eine dem Beweis zugängliche, hinreichend konkrete und bestimmt formulierte Tatsache unter Beweis gestellt wird. Dies gilt selbst dann, wenn man die Anträge zugunsten des Klägers dahin auslegt, dass mit dem Verweis auf die Feststellungen im Urteil des Oberlandesgerichts nur die auf seine Person bezogenen Feststellungen gemeint sein dürften und nicht auch die bezüglich seiner Mitangeklagten. Denn auch dann bliebe noch eine Vielzahl von Feststellungen im Urteil übrig (vgl. dort nur die Ausführungen unter: 1. A. I. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten I. I., C. I. Tathandlungen des Angeklagten I. I., diese wiederum untergliedert in 1. Vortatgeschehen, a. Pilgerreise nach Mekka, b. Der Kurzaufenthalt in Stuttgart, c. Der Aufenthalt bei dem Angeklagten A. in Mönchengladbach, d. Der Flug in die Türkei, e. Der Grenzübertritt nach Syrien, 2. Tatgeschehen, a. Aufenthalt im Flüchtlingslager in Atma, aa. Kampf- und Waffenausbildung, bb. Bewaffnete Wachdienste, b. Aufenthalt im Basislager in Hraytan, aa. Tätigkeiten/Aufgaben, bb. Übernahme eines Beschaffungsauftrages, c. Rückkehr nach Deutschland zur Auftragserledigung, aa. Rückreise nach Deutschland, bb. Auftragserledigung in Stuttgart, d. Vorbereitung der Rückreise nach Syrien, e. Antritt der Rückreise in Richtung Syrien am 13. November 2013, aa. Restliche Einkäufe in Stuttgart, bb. Abholung des Ford Focus, cc. Abholung der zwischengelagerten Gegenstände, dd. Abfahrt Richtung Syrien, f. Festnahme, 3. Subjektive Tatumstände, 4. Strafrechtliche Verantwortlichkeit, 2. Abschnitt: Beweiswürdigung, A. I. Die Einlassungen des Anklagten I. I., C. Die Beweiswürdigung im Einzelnen, I. 1. Zu den persönlichen Verhältnissen des I. I., III. Zu den Tathandlungen des Angeklagten I. I., 1. Feststellungen zum Vortatgeschehen, a. Pilgerreise nach Mekka/Grundhaltung des Angeklagten, Kurzaufenthalt in Stuttgart nach Rückkehr von der Pilgerreise, …), ohne dass klar wäre, worauf sich das Begehren des Klägers konkret bezieht. Ebenso begegnet die weitere Formulierung „eine neue Strafverfolgung droht“ Bedenken, weil es sich hierbei weder um eine Tatsache noch um eine - einer Tatsache ausnahmsweise gleichzustellende - schlagwortartige Verkürzung oder einen einfachen Rechtsbegriff handeln dürfte, sondern um eine Würdigung. Wertungen und rechtliche Subsumtionsergebnisse sind aber kein zulässiges Beweisthema (vgl. Dahm, NVwZ 2000, 1385). Ebenso wenig genügt die Benennung des Beweisziels, also die Folgerung, die das Gericht nach Auffassung des Antragstellers aus dem (nicht benannten) Vorgang oder Zustand ziehen soll (vgl. Walther, NStZ 2019, 329; Löwe-Rosenberg in: StPO, 27. Aufl. 2019, § 244 Rn. 96). Dann aber handelte es sich bei den genannten Anträgen des Klägers nicht um Beweisanträge, sondern um bloße Beweisanregungen, denen das Verwaltungsgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nachzugehen gehabt hätte. Ein etwaiger Verstoß hiergegen wiederum würde keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG darstellen. 32 Letztlich bedarf dies vorliegend keiner Entscheidung, weshalb auch dahinstehen kann, ob die von dem Prozessbevollmächtigten mit Schriftsätzen vom 16.02.2022 und 09.03.2022 gegen einen etwaigen Austausch der Begründung vorgebrachten Erwägungen durchgreifen. Denn jedenfalls ist selbst dann, wenn (nur) an die - nach Vorstehendem unzutreffende - Begründung des Verwaltungsgerichts angeknüpft wird, ein Gehörsverstoß nicht hinreichend dargelegt. 33 Die Gehörsrüge scheitert jedenfalls daran, dass der Kläger keine Gegenvorstellung erhoben hat. Wie bereits ausgeführt, ist Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.08.2008 - 1 B 3.08 -, juris Rn. 9). Offenbleiben kann, ob eine generelle Obliegenheit besteht, die Ablehnung eines Beweisbeschlusses zu rügen, um das Beanstandungsrecht für die nächste Instanz nicht zu verlieren (verneinend etwa VerfGH Berlin, Beschluss vom 19.12.2006 - 45/06 -, juris; Müller in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AsylVfG, § 78 Rn. 64; zur [jedenfalls unter Umständen] gegebenen Rügeobliegenheit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 08.12.1998 - 9 B 388.88 -, juris Rn. 5; VerfGH Berlin, Beschluss vom 19.12.2006 - 45/06 -, juris Rn. 54; Hessischer VGH, Beschluss vom 17.01.2003 - 3 ZU 484/01.A -, juris Rn. 4 ff.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23.09.1998 - Bs 29/96 -, juris Rn. 16; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 4. Aufl. 2020, § 12 Rn. 81; Maidowski, jM 2014, 73 ff. ; Redeker, AnwBl 2005, 518 ff. ). Der Senat verkennt nicht, dass eine Obliegenheit zur Rüge der vom Gericht angegebenen Gründe für die Ablehnung eines Beweisantrages in manchen Fällen nur mit geringen Chancen verbunden sein mag, das Gericht werde deshalb seine Rechtsauffassung ändern und den beantragten Beweis erheben. Zudem sieht der Senat, dass von einem Beschwerdeführer kein von vornherein offensichtlich ausgeschlossenes oder sonst unzumutbares Verhalten erwartet werden kann, um einen möglichen Gehörsverstoß zu korrigieren (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 19.12.2006 - 45/06 -, juris Rn. 54). Allerdings haben die Beteiligten im Rahmen ihrer allgemeinen Mitwirkungs- und Prozessförderungspflicht die ihnen zumutbaren und greifbaren Möglichkeiten zu ergreifen, ihre Verfahrensrechte wahrzunehmen und auszuüben (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 19.12.2006 - 45/06 -, juris Rn. 51). In diesem Sinne ist eine Gegenvorstellung gegen die Ablehnung eines Beweisantrages aber jedenfalls dann zumutbar und erforderlich, wenn der - anwaltlich vertretene - Prozessbeteiligte erkennt, dass das Gericht seinen Beweisantrag als unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag ablehnt mit der - wie hier der Sache nach geschehen - Begründung, für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache spreche nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit. In diesen Fällen muss der - wie hier - anwaltlich vertretene Kläger bei Ablehnung eines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung nach Abgabe der Begründung - zu Protokoll - Gegenvorstellung erheben und bezogen auf die vom Verwaltungsgericht mitgeteilte Ablehnungsbegründung die aus seiner Sicht maßgebenden Gründe für die Prozessordnungswidrigkeit der Beweisablehnung konkret aufzeigen. Dass der Kläger dieser Obliegenheit entsprochen hätte, legt der Zulassungsantrag nicht dar. 34 Entgegen der Behauptung des Klägers ist insbesondere nicht ersichtlich, dass eine Gegenvorstellung vorliegend entbehrlich gewesen wäre. Der Kläger trägt insoweit vor, einer Gegenvorstellung gegen die Ablehnung der Beweisanträge habe es unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht bedurft. Er habe die zum Beweis gestellten Tatsachen bereits frühzeitig mit Schriftsatz vom 22.10.2018 in das Verfahren eingeführt. Das Verwaltungsgericht habe ausreichend Zeit gehabt, sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen und die Ausübung seiner richterlichen Aufklärungspflicht zu prüfen. Die Beweisanträge hätten dem Verwaltungsgericht dieses Vorbringen in Erinnerung gerufen. Die Gründe für die Ablehnung der Beweisanträge zeigten, dass auf gerichtlicher Seite eine unumstößliche Festlegung zu diesem Vorbringen vorhanden und weitere Überzeugungsarbeit vergebens gewesen sei. 35 Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Zwar mag der Kläger die unter Beweis gestellten Tatsachen frühzeitig, nämlich mit Schriftsatz vom 22.10.2018, in das Verfahren eingeführt haben. Da der Eingang dieses Schriftsatzes im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aber bereits mehrere Jahre zurücklag, erscheint es nicht von vorneherein aussichtslos, auf diese Umstände nochmals ausdrücklich hinzuweisen, insbesondere wenn aus Sicht des Klägers erkennbar wird, dass die eher kurzgefassten Beweisanträge nicht die erhoffte Erinnerungsfunktion gehabt haben. Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, in der mündlichen Verhandlung der Argumentation des Verwaltungsgerichts entgegenzutreten und etwa - wie hier im Zulassungsantrag geschehen - das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 03.01.2018 und dessen Lagebericht vom 04.01.2021 sowie den Umstand, dass er sich seit Jahren nicht mehr im Libanon befunden habe, nochmals ausdrücklich anzuführen und seine Auffassung, dass angesichts dessen kein unzulässiger Ausforschungsbeweis vorliege, zu erklären. Weshalb die Begründung des Verwaltungsgerichts, der Kläger benenne keinerlei nachprüfbare/glaubhafte Ansatzpunkte für seine Behauptung, dass ihm eine Strafverfolgung im Libanon drohe, Ausdruck einer unumstößlichen Festlegung wäre, die weitere Überzeugungsarbeit vergebens erscheinen ließe, legt der Kläger nicht dar. Diese Begründung eröffnet ihm vielmehr gerade die Möglichkeit, die seiner Auffassung nach durchaus bestehenden Ansatzpunkte im Rahmen einer Gegenvorstellung nochmals explizit aufzuzeigen. 36 II. Eine Berufungszulassung hat auch mit Blick auf die in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht zu erfolgen. 37 Der Kläger rügt insoweit, er habe bereits im Verwaltungsverfahren mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 01.07.2018 darauf hingewiesen, dass er der Auffassung sei, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltskarte nach § 5 FreizügG/EU zu, womit bei einer solchen Rechtslage der Erlass einer Abschiebungsandrohung, die immer auch eine Ausreiseaufforderung voraussetze, unzulässig wäre. Dabei habe er auf das bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart anhängige Klageverfahren verwiesen. Auch in der Klageschrift habe er darauf hingewiesen, dass er über ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht verfüge und eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht hätten erfolgen dürfen. Die Frage der Rechtswidrigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung habe sein Verfahrensbevollmächtigter auch in der mündlichen Verhandlung thematisiert. Die Frage, ob er freizügigkeitsberechtigt sei oder nicht, sei zwischenzeitlich Gegenstand eines Verfahrens bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az.: 11 S 2164/20). Die Gerichts- und Behördenakten zu diesem Verfahren seien ausweislich des angefochtenen Urteils beigezogen worden und damit zum Prozessstoff geworden. Das Verwaltungsgericht sei im angefochtenen Urteil mit keinem Wort auf sein - entscheidungserhebliches - Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung eingegangen und habe das Vorbringen übergangen, sodass damit eine Gehörsverletzung gegeben sei. Zugleich liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vor. Es sei festzustellen, dass die fehlende Auseinandersetzung mit der von ihm aufgeworfenen Frage der Rechtswidrigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung dem Rechtsmittelgericht schon keine Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf seine inhaltliche Richtigkeit ermöglichen könne und deshalb die Entscheidungsgründe zu diesem Streitgegenstand als derart unbrauchbar anzusehen seien, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet seien, den Urteilstenor zu tragen. 38 Diese Einwendungen verfangen nicht. 39 1. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung mit Gründen versehen; ein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO liegt insoweit nicht vor. 40 Dieser Zulassungsgrund bezieht sich auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Danach müssen im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sinn dieser Regelung ist es zum einen, die Beteiligten über die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der inhaltlichen Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung in diesem Sinne deshalb nur, wenn sie - jedenfalls in maßgeblichen Teilen - so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können. Demgegenüber liegt ein Mangel im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.11.2020 - 6 B 33.20 -, juris Rn. 21, und vom 21.04.2015 - 7 B 9.14 -, juris Rn. 25). Die Lückenhaftigkeit der Entscheidungsgründe kann allerdings dann anders zu beurteilen sein, wenn das Urteil auf „einzelne Ansprüche“ oder „einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel“ überhaupt nicht eingeht. Auch das kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Gründe in sich gänzlich lückenhaft sind, namentlich weil einzelne Streitgegenstände oder Streitgegenstandsteile vollständig übergangen sind, aber wiederum nicht bereits dann, wenn lediglich einzelne Tatumstände oder Anspruchselemente unerwähnt geblieben sind oder wenn sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.06.1998 - 9 B 412.98 -, juris Rn. 5). 41 Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend für einen Begründungsmangel nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat unter dem Prüfungspunkt der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ausgeführt, die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebe. Einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel habe der Kläger nicht. Die gerichtliche Aufhebung einer rechtswidrigen Ausreisefrist wiederum lasse die Abschiebungsandrohung unberührt. Sie sei in einem solchen Fall nach der gesetzlichen Konzeption des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zwar unvollständig, behalte aber gleichwohl ihren Regelungsgehalt. 42 Mit der Feststellung, der Kläger habe einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel nicht, ist das Verwaltungsgericht auf die Behauptung des Klägers, ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht zu haben, eingegangen. Ob die Begründung möglicherweise unrichtig ist, ist im Zusammenhang mit dem gerügten Verstoß der fehlenden Begründung unerheblich. 43 2. Die vom Verwaltungsgericht abgegebene Begründung zeigt zugleich auf, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen des Klägers zum Vorliegen eines asylunabhängigen Aufenthaltsrechts zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Damit ist auch ein Gehörsverstoß nicht festzustellen. 44 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 46 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).