Urteil
9 K 1404/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:1010.9K1404.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Übersetzerin und Dolmetscherin für die polnische Sprache. Der Beklagte erteilte ihr die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin und die Ermächtigung als Übersetzerin für die polnische Sprache erstmals im Jahr 2008. Dem vorausgegangenen Antrag hatte die Klägerin unter anderem Bescheinigungen für Fortbildungen, Referenzen sowie ein Sprachzeugnis des F. Instituts der Universität zu V. beigefügt, welches das Bestehen eines Abschlusstests zum Polnischkurs „Übersetzung Deutsch-Polnisch“ bescheinigte. Der Beklagte verlängerte die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung in den Jahren 2013 und 2018 um jeweils fünf Jahre. Mit Schreiben vom 17. März 2023 beantragte die Klägerin die erneute Verlängerung der ursprünglich bis zum 30. April 2023 befristeten allgemeinen Beeidigung als Dolmetscherin bzw. Ermächtigung als Übersetzerin für die polnische Sprache um jeweils weitere fünf Jahre. Mit Schreiben vom 21. März 2023 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er ihrem Antrag derzeit nicht entsprechen könne. Hintergrund sei eine Gesetzesänderung, weshalb seit dem 1. Januar 2023 nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) nunmehr grundsätzlich eine Dolmetscherprüfung als Nachweis über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache vorzulegen sei. Entsprechendes gelte nach dem Justizgesetz NRW (JustG NRW) für die Ermächtigung als Übersetzerin. Der Beklagte könne der Klägerin aber mehr Zeit zur Verfügung zu stellen, um ihr das Ablegen der Prüfungen zu ermöglichen. Die Klägerin antwortete mit anwaltlichem Schreiben vom 27. April 2023, dass die Gesetzesänderung verfassungswidrig sei. Im Übrigen habe sie die inhaltlichen Anforderungen an eine Tätigkeit als Gerichtsdolmetscherin und Übersetzerin stets erfüllt und erfülle sie weiterhin. Als Beleg reichte die Klägerin diverse Fortbildungszertifikate ein. Zudem kündigte sie die Anmeldung zu einer Übersetzerprüfung an. Nachdem die Klägerin schließlich ihre Anmeldung zu einer Fachprüfung nachgewiesen hatte, „widerrief“ der Beklagte mit Bescheid vom 26. Oktober 2023 die Befristung der allgemeinen Beeidigung und der Ermächtigung als Übersetzerin jeweils insoweit, als er das Ende der Befristung nunmehr auf den 31. Dezember 2025 bestimmte. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 übersandte die Klägerin die Bestätigung der Zulassung zur Übersetzerprüfung des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung R. vom 24. November 2023. Allerdings trat die Klägerin die Prüfung aus persönlichen Gründen nicht an. Die Klägerin hat am 12. März 2024 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass eine Feststellungsklage statthaft sei. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber Gestaltungs- oder Leistungsklagen gelte im vorliegenden Fall nicht. Die Feststellungsklage biete den effektiveren Rechtsschutz, da die Klägerin nur durch die begehrte Feststellung auch künftig darauf vertrauen könne, dass sie eine möglicherweise nach dem Gerichtsdolmetschergesetz notwendige Übersetzer- und Dolmetscherprüfung nicht abzulegen brauche. Ferner sei die Feststellungsklage auch nicht deshalb subsidiär, da sich die Klägerin anderenfalls den Bußgeldvorschriften des Gerichtsdolmetschergesetzes ausgesetzt sehe. Die Klägerin ist zudem der Ansicht, ihr Feststellungsanspruch rühre aus der Verfassungswidrigkeit des Gerichtsdolmetschergesetzes. Zum einen fehle es an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Ferner liege ein ungerechtfertigter Eingriff in die Grundrechte der Klägerin auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) und Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Jedenfalls sei das Gerichtsdolmetschergesetz dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass ein Prüfungsnachweis vor dem 1. Januar 2028 nicht verlangt werden könne. Dies folge aus den Plänen der Bundesregierung, die Übergangsregelung des § 189 Abs. 2 GVG erst zu diesem Zeitpunkt abzuschaffen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass sie gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, einen Nachweis zur fachlichen Eignung durch Einreichung eines Nachweises über den Abschluss einer erfolgreich abgeschlossenen staatlichen Prüfung für Übersetzer nach dem Gerichtsdolmetschergesetz zu erbringen und ohne Einreichung eines solchen Nachweises als Dolmetscherin für die Sprache Polnisch allgemein beeidigt und für die Sprache Polnisch zur Übersetzung ermächtigt ist und die Eintragung der Klägerin ohne Einreichung eines solches Nachweises im Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer im Oberlandesgerichtsbezirk V. als Dolmetscherin für die Sprache Polnisch aufrechterhalten bleibt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist unter anderem der Ansicht, die Feststellungsklage sei aufgrund ihrer Subsidiarität gegenüber einer Verpflichtungsklage unzulässig. Insbesondere drohe der Klägerin nur dann ein Bußgeld, falls sie sich unbefugt als „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin“ bezeichnen sollte. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die maßgeblichen Vorschriften des Gerichtsdolmetschergesetzes seien verfassungskonform. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Verfahren war nicht von Amts auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Gerichtsdolmetschergesetzes sind nicht entscheidungserheblich, weil die Klage unzulässig ist. Die Feststellungsklage ist jedenfalls nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Subsidiaritätsregelung in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO soll eine unnötige Feststellungsklage vermeiden, wenn dem Kläger für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und effektivere Klageart zur Verfügung steht. Aus Gründen der Prozessökonomie soll der Rechtsschutz auf dasjenige Verfahren konzentriert werden, welches seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird (Konzentrationsziel). Das Feststellungsurteil wirkt weder rechtsgestaltend noch ist es vollstreckbar, weshalb die mit einer Feststellungsklage zu erreichende Schutzwirkung regelmäßig hinter der der Gestaltungs- und Leistungsklage zurückbleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 – 7 C 3.00 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2024 – 12 A 395/18 –, juris Rn. 49; Urteil vom 9. September 2010 – 2 A 3182/08 –, juris Rn. 50 ff. m. w. N. Hintergrund ist der Grundsatz der Gewaltenteilung. Um das der Verwaltung zugewiesene Handlungsfeld nicht übermäßig und „anlasslos“ zu beeinträchtigen, setzt die den Gerichten übertragene Kontrollfunktion gegen Maßnahmen der Behörden grundsätzlich erst nachgelagert ein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 – 1 BvR 2129/02 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2016 – 2 C 18.15 –, juris Rn. 19 f. und vom 13. Januar 1969 – 1 C 86.64 –, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2023 – 4 B 352/22 –, juris Rn. 18; vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 131 und vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20 –, juris Rn. 118 m. w. N. Der Grundsatz der Subsidiarität steht einer Feststellungsklage jedoch dann nicht entgegen, wenn diese den effektiveren Rechtsschutz bietet. Kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage sachgerecht und in voller Übereinstimmung mit ihrem Rechtsschutzinteresse durch Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, den Kläger auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das zur Feststellung gestellte Rechtsverhältnis nur bloße Vorfrage wäre und die weiteren Elemente des geltend zu machenden Anspruchs lediglich untergeordnete Bedeutung hätten. Als effektiver erweist sich die Feststellungsklage insbesondere dann, wenn sich durch sie eine Vielzahl potentieller Prozesse vermeiden lässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2015 – 7 C 17.12 –, juris Rn. 17 und vom 24. Juni 2004 – 4 C 11.03 –, juris Rn. 19, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2024 – 12 A 395/18 –, juris Rn. 51; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 43 Rn. 122. Darüber hinaus kommt der Grundsatz der Subsidiarität nicht zum Tragen, wenn dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten, ob und wie die Behörde tätig werden wird, nicht zugemutet werden kann und daher ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Klärung besteht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 – 1 BvR 2129/02 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2016 – 2 C 18.15 –, juris Rn. 19 f. und vom 13. Januar 1969 – 1 C 86.64 –, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2023 – 4 B 352/22 –, juris Rn. 18; vom 30. Juni 2022 – 4 B 1864/21 –, juris Rn. 131 und vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20 –, juris Rn. 118 m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend die Feststellungsklage aufgrund ihres subsidiären Charakters unzulässig. Die Feststellungsklage bietet keinen effektiveren Rechtsschutz im Vergleich zur Verpflichtungsklage. Die Klägerin kann eine Verlängerung der allgemeinen Beeidigung und der Ermächtigung als Übersetzerin mit einer Feststellungsklage nicht unmittelbar erreichen. Dies ist nur im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO, ggf. in der Ausprägung der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, möglich. Denn die Verlängerung erfolgt gem. (§ 33 Abs. 2 JustG NRW i. V. m.) § 7 Abs. 1 GDolmG nur auf Antrag um weitere fünf Jahre. Dabei handelt es sich um einen eigenen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Bei der Beeidigung handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, denn sie enthält die Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung und damit die Anerkennung einer besonderen Befähigung. Mit der Vornahme der allgemeinen Beeidigung wird verbindlich zum Ausdruck gebracht, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 – 6 C 15.06 –, juris Rn. 22; BT Drs. 18/14747, S. 48. Dies gilt gleichermaßen für die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung. Gegenstand der Prüfung im Rahmen der Verlängerung ist, dass keine Tatsachen gegeben sind, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 GDolmG nicht mehr vorliegen. Im Rahmen der Verlängerungsentscheidung ist daher zu überprüfen, ob der Dolmetscher weiterhin die persönlichen Voraussetzungen, insbesondere die erforderliche Zuverlässigkeit, besitzt, um das Amt fortzuführen. Vgl. BT Drs. 19/14747, S. 48. Diese Grundsätze gelten auch für die Ermächtigung zur Übersetzung, denn die landesgesetzlichen Vorschriften verweisen insoweit maßgeblich auf die Vorschriften des Gerichtsdolmetschergesetzes (vgl. § 33 Abs. 2 JustG NRW). Die „Befristung“ auf fünf Jahre in der konkreten Entscheidung stellt hingegen lediglich einen deklaratorischen Hinweis auf die Rechtslage und keine Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG NRW) dar, weil eine Abweichung von den fünf Jahren nicht vorgesehen ist. Vgl. Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, 68. Ed. 1.7.2025, VwVfG § 36 Rn. 35; Schröder, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL November 2024, VwVfG § 36 Rn. 49; Störmer, in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 36 Rn. 14. Vorliegend ist die Feststellungsklage nicht deshalb effektiver, weil sich durch sie eine Vielzahl potentieller Prozesse vermeiden lässt. Der Klägerin geht es derzeit allein um die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung bzw. Ermächtigung für die nächsten fünf Jahre. Insofern ist zunächst lediglich ein Prozess im Rahmen einer Verpflichtungsklage zu führen. Zudem geht der Vortrag der Klägerin insofern fehl, dass sie nur durch eine entsprechende Feststellung auch für künftige Verlängerungsanträge Rechtssicherheit erlangen könne. Im Kern begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die neue Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 GDolmG auf sie keine Anwendung findet, weil sich diese Regelung als verfassungswidrig erweist. Diese Frage würde sich gleichfalls im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung als Dolmetscherin und der Ermächtigung als Übersetzerin stellen. Wäre das Gericht im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Klage zur Einschätzung gelangt, dass die maßgebliche Vorschrift verfassungswidrig sei, hätte es das Verfahren ausgesetzt und im Wege der Normenkontrolle die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt (Art. 100 Abs. 1 GG). Somit wäre in jedem Fall eine rechtliche Klärung auch für die Zukunft, unabhängig vom Einzelfall, herbeigeführt worden. Der Klägerin ist es auch zumutbar, eine Entscheidung des Beklagten abzuwarten und im Anschluss an eine ablehnende Entscheidung eine Verpflichtungsklage zu erheben. Denn bisher hat der Beklagte keine (ablehnende) Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung getroffen. Das Schreiben des Beklagten vom 22. Juli 2024, in dem die Befristung bis zum voraussichtlichen Abschluss des Prüfungsverfahrens „verlängert“ wird, ist als Erklärung dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte bis zum Ende dieses Zeitraums keine Entscheidung über eine Verlängerung um weitere fünf Jahre nach § 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG treffen werde. In der Folge bleibt die allgemeine Beeidigung bzw. die Ermächtigung nach § 7 Abs. 1 Satz 5 GDolmG bestehen. Denn nach Ansicht des Beklagten lagen weder die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 GDolmG vor noch ist es danach möglich, die allgemeine Beeidigung für einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren zu verlängern. Es kann dahinstehen, ob der Erhebung einer Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung der Verlängerung im Hinblick auf die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 5 GDolmG aufschiebende Wirkung zukommt, so dass es Behörde wie Gericht einstweilen verboten ist, nachteilige Folgerungen aus der Ablehnung des Verlängerungsantrages zu ziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 – 3 C 11.06 –, juris Rn. 19 m. w. N. Grundsätzlich gilt zwar wegen des eindeutigen Wortlauts von § 80 Abs. 1 VwGO, dass eine Verpflichtungsklage keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der damit einhergehenden angegriffenen Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes auslöst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1996 – 11 VR 33.95 –, juris Rn. 25. Anderes kann aber gelten, wenn die Ablehnung der Begünstigung einen eigenständigen Rechtsnachteil herbeiführt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1969 – I C 5.69 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2023 – 4 B 1359/21 –, juris Rn. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Oktober 2022 – 3 M 89/22 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2017 – 13 B 676/17 –, juris Rn. 34; Schoch, in: Schneider/Schoch, Verwaltungsrecht, 47. EL Februar 2025, VwGO § 80 Rn. 57 ff. m. w. N. Ein solcher eigenständiger Rechtsnachteil wäre bei Ablehnung des Antrags vorliegend möglicherweise gegeben, weil nach (§ 33 Abs. 2 JustG NRW i. V. m.) § 7 Abs. 1 Satz 5 GDolmG die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher sowie die Ermächtigung als Übersetzer bis zur Entscheidung der Behörde fortbesteht. § 7 Abs. 1 Satz 5 GDolmG könnte möglicherweise daher so auszulegen sein, dass die Vorschrift eine Fortgeltung der allgemeinen Beeidigung bis zur Rechtskraft einer ablehnenden behördlichen Entscheidung bestimmt, so BVerfG, Beschluss vom 20. November 2024 – 1 BvR 105/24 –, juris Rn. 14, beziehungsweise es der Behörde und dem Gericht wegen der aufschiebenden Wirkung verbietet, nachteilige Folgen aus der ablehnenden Entscheidung zu ziehen. Unabhängig davon wäre es der Klägerin aber selbst bei Wegfall der Wirkung des § 7 Abs. 1 Satz 5 GDolmG auch zumutbar, eine gerichtliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die Kammer verkennt hinsichtlich der Zumutbarkeit des Zuwartens nicht, dass die allgemeine Beeidigung beziehungsweise die Ermächtigung einen signifikanten Wettbewerbsvorteil bedeuten kann. Allerdings wäre es der Klägerin auch nach Auslaufen der allgemeinen Beeidigung bzw. Ermächtigung möglich, als Dolmetscherin und Übersetzerin vor Gericht tätig zu sein. Als Dolmetscherin dürfte sie nach § 6 GDolmG lediglich die Bezeichnung als allgemeine Gerichtsdolmetscherin nicht mehr führen. Ferner müsste sie – anstatt sich nach § 189 Abs. 2 GVG auf die allgemeine Beeidigung berufen zu können – vor jeder Verhandlung einen Eid nach § 189 Abs. 1 GVG leisten. Eine vergleichbare Regelung findet sich für notarielle Beurkundungen in § 16 Abs. 3 Beurkundungsgesetz. Auch im Schiedsverfahren bedarf es nicht zwingend einer allgemeinen Beeidigung. Vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14. Juli 2022 – 26 Sch 19/21 –, juris Rn. 198. Außerdem könnte die Klägerin als Übersetzerin weiterhin in Zwangsvollstreckungsverfahren tätig sein. Nach § 8 Abs. 2 der von den Landesjustizverwaltungen beschlossenen bundeseinheitlichen Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) sollen für den Fall, dass für die benötigte Fremdsprache Dolmetscher allgemein beeidigt sind, andere Personen nur zugezogen werden, wenn besondere Umstände es erfordern. Auch insofern besteht kein Ausschluss. Darüber hinaus kann die Klägerin auch bei Auslaufen der Ermächtigung – wenn auch mit Einschränkungen – weiterhin als Übersetzerin tätig werden. Mit Auslaufen der Ermächtigung entfiele lediglich das Recht nach §§ 33 Abs. 4, 34 JustG NRW, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Ferner dürfte die Klägerin gemäß § 33 Abs. 6 JustG NRW lediglich zeitweise die Bezeichnung „Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigte Übersetzerin für (Angabe der Sprache/n, für die sie ermächtigt ist)“ nicht mehr führen. Hingegen könnte sie weiterhin für Gerichte tätig werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 142 Abs. 3 ZPO, wonach den Gerichten bloß die Möglichkeit der Anordnung eingeräumt wird, dass eine Übersetzung von einem ermächtigten Übersetzer angefertigt werde. Im Übrigen ist das Zuwarten einer Entscheidung des Beklagten nicht aufgrund der Bußgeldvorschriften des Gerichtsdolmetschergesetzes unzumutbar. Entgegen ihres Vortrags hätte die Klägerin auch nach Ablauf der Befristung nicht ohne weiteres die Verhängung eines Bußgelds zu befürchten. Die bloße Betätigung als Dolmetscherin ist nicht bußgeldbewehrt. Gemäß § 11 Abs. 1 GDolmG handelt lediglich ordnungswidrig, wer sich unbefugt als „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin“ nach § 6 GDolmG bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann. Es ist der Klägerin zumutbar, eine Falschbezeichnung zu vermeiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Ferner ergeht – ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter – der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.