Beschluss
1 Ws 196/17
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 2 ThürMRVG zur (anteiligen) Kostenpflicht der im Maßregelvollzug Untergebrachten ist wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebots unwirksam.(Rn.32)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Gera vom 28.04.2017 aufgehoben.
2. Auf Antrag des Antragstellers werden der Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 19.02.2016 und der Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 13.09.2016, Az. ..., aufgehoben.
3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Gera entstandenen und einschließlich der dem Antragsteller in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
4. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 3.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 2 ThürMRVG zur (anteiligen) Kostenpflicht der im Maßregelvollzug Untergebrachten ist wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebots unwirksam.(Rn.32) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Gera vom 28.04.2017 aufgehoben. 2. Auf Antrag des Antragstellers werden der Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 19.02.2016 und der Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 13.09.2016, Az. ..., aufgehoben. 3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Gera entstandenen und einschließlich der dem Antragsteller in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. 4. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 3.000,- € festgesetzt. I. Mit dem an den Antragsteller adressierten Bescheid vom 19.02.2016, Az. ..., stellte das Thüringer Landesverwaltungsamt fest, dass für die - bereits seit 1994 andauernde - Unterbringung des Antragstellers im Maßregelvollzug gem. § 63 StGB (im A...) ab dem 01.09.2015 ein Unterbringungskostenbeitrag zu erheben ist, setzte diesen auf 175,- € pro Monat fest und erhob für die Monate September 2015 bis Januar 2016 eine binnen Monatsfrist fällige Nachzahlung in Höhe von 875,- €. Den gegen diesen Bescheid - entsprechend der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung - mit anwaltlichem Schreiben vom 10.03.2016 eingelegten Widerspruch des Antragstellers verwarf der Antragsgegner - wiederum vertreten durch das sich gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 46 Abs. 1 ThürMRVG als zuständige Widerspruchsbehörde bezeichnende Landesverwaltungsamt - mit Widerspruchsbescheid vom 13.09. 2016, in dem näher ausgeführt wird, dass die Erhebung des Unterbringungskostenbeitrags ab dem 01.09.2015 auf der Regelung des §§ 32 Abs. 1 des am 20.08.2014 in Kraft getretenen ThürMRVG beruhe, und die Berechnung nochmals erläutert wird. Unter Ziff. IV. des Bescheides („Rechtsbehelfsbelehrung“) wird als zulässiges Rechtsmittel die binnen Monatsfrist zu erhebende Klage zum Verwaltungsgericht Gera genannt. Dem folgend erhob der Antragsteller am 18.10.2016 Klage zum Verwaltungsgericht Gera mit dem Antrag, beide Bescheide des Landesverwaltungsamtes aufzuheben. Die Kostenerhebung sei aus verschiedenen Gründen nicht gerechtfertigt (Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelung; Ungleichbehandlung gegenüber Strafgefangenen; Kostenträgerschaft eines anderen, für die Vollstreckung zuständigen Bundeslandes), zudem sei die Berechnung des Kostenbeitrags zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 18.10.2016 verwiesen. Mit Beschluss vom 21.11.2016 erklärte das Verwaltungsgericht Gera den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den „Rechtsstreit“ an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Gera. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ergebe sich aus „§ 138 StVollzG i. V. m. § 50 StVollzG“ bzw. § 138 Abs. 3 StVollzG, der für das gerichtliche Verfahren um Kosten der Unterbringung ausdrücklich das Verfahren nach §§ 109 bis 121 StVollzG bestimme, während das Landesrecht in § 32 ThürMRVG lediglich inhaltliche Ausgestaltungen der Kostenerhebung für die Unterbringung vornehme, ohne von § 138 Abs. 3 StVollzG abweichende Regelungen zum gerichtlichen Verfahren zu treffen. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Gera folge aus §§ 462a, 463 StPO i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ThürGStG. Mit Beschluss vom 28.04.2017 hat das (den Verweisungsbeschluss entgegen § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG offenbar auch hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit als bindend einstufende) Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Gera auf den als zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG angesehenen Antrag vom 18.10.2016 und nach Durchführung einer mündlichen Anhörung den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 19.02.2016 in Form des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2016, Az. ..., aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, dass die Kostenregelung des § 32 ThürMRVG hinsichtlich der Berechnung des Kostenbeitrags dem Bestimmtheitsgebot nicht genüge. Gegen den am 10.05.2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.05.2017 beim Landgericht Gera eingegangene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners vom 22.05.2017, mit der daran festgehalten wird, dass die Regelung des § 32 Abs. 1 ThürMRVG jedenfalls in ihrer Auslegung anhand der Gesetzesmaterialien hinreichend bestimmt sei, aus der sich ergebe, dass der Untergebrachte mit einem Patienten der Allgemeinpsychiatrie insoweit gleichzustellen sei, als er einen Kostenbeitrag in Höhe seiner ersparten Aufwendungen für den täglichen Lebensunterhalt analog § 61 Satz 2 SGB V zu leisten habe. Nach Eingang der Sache beim Rechtsbeschwerdegericht ist die rechtsbeschwerdeführende Behörde mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 09.06.2017 um Erläuterung der dort angenommenen Zuständigkeit für die unmittelbare Erhebung der von dem Untergebrachten zu tragenden Kosten gebeten und in diesem Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen worden: „§§ 45, 46 ThürMRVG regeln die Rechts- und Fachaufsicht und vorrangig die Kostenabrechnung gegenüber den Vollzugseinrichtungen; nach § 32 Abs. 1 S. 1 ThürMRVG trägt das Land die Kosten der Unterbringung nur, soweit nicht der Untergebrachte oder ein Sozialleistungsträger die Kosten der Unterbringung oder einen Kostenbeitrag zu leisten hat; nach § 138 Abs. 2 S. 3 StVollzG - dessen Fortgelten in Thüringen § 142 S. 2 Nr. 4 ThürJVollzGB anordnet - war für die Erhebung der Kosten die Vollstreckungsbehörde zuständig, sofern nicht die Landesregierungen durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründet haben“. In dem hierauf reagierenden Schreiben vom 21.06.2017 leitet das Landesverwaltungsamt mit dem Hinweis, dass § 138 Abs. 2 StVollzG wegen der landesrechtlichen Regelung in § 32 Abs. 1 Satz 2 ThürMRVG nicht einschlägig sei, seine Zuständigkeit für die Erhebung des Kostenbeitrages aus § 46 Abs. 2 Nr. 4 ThürMRVG her. Das Thüringer Ministerium für Gesundheit u. a. ist mit Stellungnahme vom 25.07.2017 der Rechtsbeschwerde beigetreten. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 19.06.2017 deren Verwerfung beantragt. II. 1. Vorab ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren - wie u. a. die irreführenden Rechtsbehelfsbelehrungen in Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und die daran anknüpfende Erstbefassung des Verwaltungsgerichts Gera mit der Streitigkeit aus dem Maßregelvollzugsrecht zeigen - durch eine Reihe vermeidbarer verfahrensrechtlicher Fragestellungen belastet wird, die maßgeblich darauf zurückzuführen sind, dass es der Landesgesetzgeber bei der (Neu-)Regelung des Maßregelvollzugsrechts und ungeachtet der in diesem Punkt eindeutigen und vorbildlichen bundesrechtlichen Regelung in § 138 Abs. 2 Satz 3 („Zuständig für die Erhebung der Kosten ist ...“) und in § 50 Absätze 1 („... erhebt die Vollzugsanstalt von dem Gefangenen ...“) und 5 StVollzG leider versäumt hat, eine Regelung zu treffen, welche Behörde bzw. welche Stelle für die Erhebung des in § 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ThürMRVG nur inhaltlich (materiell-rechtlich) geregelten Kostenbeitrags des im Maßregelvollzug Untergebrachten bei diesem selbst zuständig sein soll. Anders als etwa die oben genannten bundesrechtlichen Vorschriften oder die den Strafvollzug in Thüringen betreffende vergleichbare Regelung zum Haftkostenbeitrag in § 72 ThürJVollzGB („Die Anstalt erhebt von den Strafgefangenen ...“) geben die kostenrechtlichen Regelungen des § 32 ThürMRVG ungeachtet ihres beachtlichen Umfanges keinerlei Aufschluss darüber, durch wen die dort in Absatz 1 allein dem Grunde und der Höhe nach geregelte anteilige „Kostenpflicht“ des Untergebrachten konkret umgesetzt werden soll. Eine dahingehende Regelung wäre indessen um so wichtiger gewesen, als hierfür gleich mehrere Stellen in Betracht kommen (nämlich die Maßregelvollzugsanstalt selbst, vgl. OLG Dresden, Beschluss v. 23.02.2015, Az. 2 Ws 528/14; die Vollstreckungsbehörde, also die Staatsanwaltschaft, § 138 Abs. 2 StVollzG, oder eine von den Landesregierungen zu bestimmende andere Stelle, vgl. auch Baur in Kammeier/- Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl. 2018, Rdnr. C 144) und weil nach § 32 Abs. 1 Satz 1 ThürMRVG das Land die Kosten einer Unterbringung ohnehin nur trägt, „soweit nicht der Untergebrachte ... die Kosten der Unterbringung oder einen Kostenbeitrag zu leisten hat“, weshalb eine Festsetzung und Vereinnahmung dieses Kostenbeitrags zugunsten der - in diesem Umfang ja selbst von der Kostentragung befreiten - Landeskasse eher fernliegend sein dürfte und nur dann und insoweit Sinn macht, als das Land auch hinsichtlich dieses Kostenanteils gegenüber dem Träger der Vollzugseinrichtung in Vorlage treten muss oder tritt. Soweit der Antragsgegner und auch das - als oberste Aufsichtsbehörde (§ 111 Abs. 2 StVollzG) - weiter beteiligte Gesundheitsministerium eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes für die Erhebung des Kostenbeitrags von dem Untergebrachten aus § 46 Abs. 2 Nr. 4 ThürMRVG herleiten wollen, ist dies nach Auffassung des Senats mit dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes nicht vereinbar. Diese Regelung befindet sich im achten Abschnitt des Gesetzes, der mit „Besuchskommission, Parlamentarische Kontrolle, Aufsicht“ überschrieben ist und mit dem nach den Gesetzesmaterialien den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die staatliche Kontrolle der Aufgabenwahrnehmung durch privatisierte Maßregelvollzugseinrichtungen Rechnung getragen werden soll (Thür. Landtag, Drucksache 5/7580, S. 59: „Daher sind die nachfolgenden Bestimmungen zu den Kontrollmöglichkeiten der privatisierten Vollzugseinrichtungen detailliert und umfassend dargestellt“). In diesem Sinn regelt § 45 ThürMRVG (wie schon aus der Überschrift hervorgeht) die Rechts- und Fachaufsicht über die Vollzugseinrichtungen und bestimmt § 46 Abs. 1 ThürMRVG die hierfür zuständigen Behörden, und zwar das Landesverwaltungsamt als zuständige Behörde der Rechts- und Fachaufsicht und das Gesundheitsministerium als oberste Aufsichtsbehörde. § 45 Abs. 2 ThürMRVG beschreibt in einem nicht abschließenden Katalog die „wesentlichen Bereiche der Rechts- und Fachaufsicht“ (Thür. Landtag, Drucksache 5/7580, S. 61) und nennt hierbei in Ziff. 5. u. a. auch die („Aufsicht über die“, a. a. O.) Kosten und die Kostenentwicklung. Die „Instrumente zur Ausübung und Durchsetzung der uneingeschränkten Rechts- und Fachaufsicht“ beschreibt § 45 Abs. 3 ThürMRVG mit - näher dargestellten - Betretens-, Informations-, Weisungs- und Durchsetzungsrechten gegenüber den Vollzugseinrichtungen und deren Mitarbeitern. § 46 Abs. 2 ThürMRVG enthält sodann einen Katalog der in diesem Zusammenhang dem Landesverwaltungsamt zugewiesenen Zuständigkeiten. Dazu gehören zwar auch etwa das Führen der Verhandlungen über die Unterbringungskostensätze mit den Vollzugseinrichtungen (Nr. 2), die Abrechnung der interkurrenten Leistungen für die Untergebrachten (Nr. 3), die Abrechnung der Unterbringungskosten für die Untergebrachten (Nr. 4) oder die Prüfung und Abrechnung der Investitionskosten für die Neubauten (Nr. 5). Aus dem dargestellten Regelungszusammenhang folgt indessen ohne Weiteres, dass es sich hierbei um die Aufgabenzuweisung im Rahmen der Kontrolle der (privatisierten) Vollzugseinrichtungen und in Abgrenzung zu der obersten Aufsichtsbehörde handelt. Die dortigen Aufgabenbeschreibungen betreffen also das Verhältnis der Aufsichtsbehörden untereinander und zu den Vollzugseinrichtungen (mit denen sie nach § 47 Abs. 1 ThürMRVG - u. a. in Rechnungsangelegenheiten - eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten sollen) und beziehen sich - gerade auch mit dem Begriff der „Abrechnung“ - erkennbar auf die in § 32 Abs. 2 bis 5 ThürMRVG näher geregelte (pauschalierte) Abrechnung der Kosten der Unterbringung im Verhältnis zwischen dem Land und den Trägern der Vollzugseinrichtungen. Die Frage, wer den in § 32 Abs. 1 ThürMRVG geregelten Kostenbeitrag von dem Untergebrachten zu erheben hat, berührt als solche jedoch zunächst weder die Rechts- noch die Fachaufsicht über die Vollzugseinrichtung, sondern betrifft unmittelbar den Pflichtenkreis des Untergebrachten selbst, von dem eine Leistung (Kostenbeteiligung) verlangt wird, deren Erhebung (und Beitreibung) nur dann Gegenstand der Rechts- und Fachaufsicht sein könnte, wenn sie in den (originären) Aufgabenbereich der - zu kontrollierenden - privatisierten Vollzugseinrichtungen fallen würde. Dass und ggf. wie ein von den Untergebrachten erhobener (und auch tatsächlich gezahlter bzw. durchgesetzter) Kostenbeitrag sodann bei der (pauschalierten) Abrechnung der Unterbringungskosten bzw. der Berechnung der Unterbringungskostensätze zwischen Land und Träger der Vollzugseinrichtung (§ 32 Abs. 2 bis 5 ThürMRVG) Berücksichtigung findet, ist wiederum eine andere, von der Zuständigkeit für die Erhebung dieses Kostenbeitrags zu unterscheidende Frage. Die auf der Grundlage der §§ 464a, 465 StPO grundsätzlich zulässige Heranziehung der im Maßregelvollzug nach §§ 63, 64 StGB untergebrachten Personen zu einem Unterbringungskostenbeitrag ist - in der Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.1991 (BVerfGE 85, 134ff.) - seit 2001 in § 138 Abs. 2 StVollzG bundesrechtlich geregelt, wobei die Sätze 1 und 2 durch modifizierende Bezugnahme auf § 50 StVollzG den Umfang der Kostenpflicht festlegen und die Sätze 3 und 4 das Verfahren regeln. Mit der Einführung des § 138 Abs. 2 StVollzG sollte nach den Gesetzesmaterialien „die grundsätzliche Gleichbehandlung aller im Straf- und Maßregelvollzug untergebrachten Gefangenen gewährleistet“ werden (BT-Drs. 14/6855, S. 33). Eine ähnliche Begründung findet sich - neben der gleichzeitig betonten teilweisen kostenrechtlichen Gleichstellung des Untergebrachten mit einem Patienten der Allgemeinpsychiatrie - auch in den Gesetzesmaterialien zu § 32 Abs. 1 ThürMRVG, mit dem „eine mit dem Haftkostenbeitrag für Strafgefangene gemäß § 50 Abs. 2 StVollzG, § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung vergleichbare Beteiligung an den Unterbringungskosten erfolgen“ soll (Thür. Landtag, Drucksache 5/7580, S. 54). Aus dem Vorstehenden folgt nach Auffassung des Senats zunächst, dass das ThürMRVG in § 32 Abs. 1 - wovon bereits das Verwaltungsgericht Gera in dem die Rechtswegfrage betreffenden Beschluss vom 21.11.2016 ausgegangen ist - lediglich eine inhaltliche Ausgestaltung der Kostenpflicht des Untergebrachten vornimmt, das Gesetz jedoch keine - wegen § 138 Abs. 2 Satz 3 StVollzG indes dringend gebotene - landesrechtliche Sonderregelung der Zuständigkeit für die Erhebung des von dem Untergebrachten zu leistenden Kostenbeitrags sowie ggf. dessen Durchsetzung enthält. Nach der bundesrechtlichen Regelung in § 138 Abs. 2 Sätze 3 und 4 StVollzG ist für die Erhebung der Kosten die Vollstreckungsbehörde - also die Staatsanwaltschaft - zuständig und werden die Kosten als Justizverwaltungsabgabe erhoben. Die Regelung in „Satz 4 soll bewirken, dass der Maßregelkostenbeitrag selbst bei einer Erhebung durch andere als Justizbehörden eine Justizverwaltungsabgabe darstellt und damit nach der Justizbeitreibungsordnung beigetrieben werden kann“ (BT-Drs. 14/6855, S. 33). Nachdem das ThürJVollzGB vom 27.02.2014 in § 142 Satz Nr. 4 ausdrücklich anordnet, dass die §§ 136 bis 138 StVollzG (in Thüringen) fortgelten und nachdem das ThürMRVG vom 08.08. 2014 zwar von der mit der Föderalismusreform 2006 auf die Bundesländer übergegangenen (allgemeinen) Gesetzgebungskompetenz zur Regelung (auch) des Maßregelvollzugsrechts Gebrauch gemacht und insbesondere eine eigenständige Regelung zur Kostenbeteiligung des Untergebrachten getroffen, dabei jedoch - wie dargelegt - keine die (rein) verfahrensrechtliche Regelung in § 138 Abs. 2 Sätze 3 und 4 StVollzG ersetzende Regelung erlassen hat, gelten diese Bestimmungen gem. Art. 125a Abs. 1 GG als Bundesrecht fort (vgl. Baur in Kammeier/Pollähne, a. a. O., Rdnr. C 40, 41, 121,122, 144; Pollähne in Feest-Lesting-Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2017, Teil IV § 138 StVollzG Rdnr. 5; Neubacher in Laubenthal/Nestler/Neubacher/- Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Abschn. A Rdnr. 17). 2. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist die von einem „im Auftrag“ handelnden und deshalb im Zweifel vertretungsberechtigten Mitarbeiter des Landesverwaltungsamtes schriftlich eingelegte Rechtsbeschwerde, die sich gegen eine von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera nach entsprechender Rechtswegverweisung im Verfahren nach §§ 138 Abs. 3, 109ff StVollzG getroffene Entscheidung richtet, zunächst jedenfalls statthaft (§ 116 StVollzG) und auch im Übrigen zulässig. a) Das Landesverwaltungsamt ist zumindest in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über die Maßregelvollzugseinrichtung als Beteiligter i. S. d. § 111 Abs. 2 StVollzG zur Einlegung der Rechtsbeschwerde berechtigt (vgl. Spaniol in Feest-Lesting-Lindemann, a. a. O., § 111 Rdnr. 4; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a. a. O., Abschn. P Rdnr. 44; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. 2017, § 111 Rdnr. 3). b) Die Rechtsbeschwerdeschrift genügt mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts den formalen Anforderungen des § 118 StVollzG. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gelten die besonderen Formalien des § 118 Abs. 3 StVollzG für die Vollzugsbehörde nicht und genügt für deren Rechtsbeschwerde die Einhaltung der einfachen Schriftform (OLG Hamm, BeckRS 2014, 14497; KG Berlin, Beschl. v. 19.06.2018, 2 Ws 139/17 Vollz, bei juris). c) Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG liegen vor, da es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. 3. In der Sache ist die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners schon deshalb begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weil das Landgericht Gera für diese Entscheidung örtlich nicht zuständig war. Zwar ist die Frage des zulässigen Rechtswegs mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 21.11.2016, durch den die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ausgesprochen und die Sache an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Gera verwiesen worden ist, gemäß § 17a Abs. 2 GVG mit bindender Wirkung für das Adressatgericht geklärt, weshalb diese Frage auch einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen ist (§ 17a Abs. 5 GVG). Die Bindungswirkung erstreckt sich gem. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG jedoch nur auf den als zulässig angesehenen Rechtsweg, nicht auf die örtliche Zuständigkeit (vgl. Meyer-Goßner/- Schmidt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 17a GVG Rdnr. 1). Entgegen der dem Verweisungsbeschluss zugrundeliegenden Auffassung des Verwaltungsgerichts Gera richtet sich die örtliche Zuständigkeit der für die Entscheidungen in Straf- und Maßregelvollzugssachen gem. §§ 109, 138 Abs. 3 StVollzG nach § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG zuständigen Strafvollstreckungskammer nach § 110 StVollzG. Danach entscheidet über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Hat - wie hier - die Aufsichtsbehörde die angefochtene Entscheidung selbst erlassen, dann ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat (vgl. Spaniol in Feest-Lesting-Lindemann, a. a. O., § 110 Rdnr. 3; Arloth/Krä, a. a. O., § 110 Rdnr. 3; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neu- bacher/Verrel, a. a. O., Abschn. P Rdnr. 41). Das ist wegen des Sitzes des Landesverwaltungsamtes (der handelnden Aufsichtsbehörde) in Weimar im vorliegenden Fall das Landgericht Erfurt. Die - insoweit an den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Gera nicht gebundene - Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera hätte die Sache mithin - nach entsprechendem Hinweis an den (im Schriftsatz v. 16.11.2016 allerdings selbst „mit Sicherheit“ von der Zuständigkeit des Landgerichts Gera ausgehenden) Antragsteller und im Falle eines dem Hinweis folgenden Verweisungsantrags - an das zuständige Landgericht Erfurt (weiter) verweisen müssen. Die stattdessen getroffene Sachentscheidung ist bereits mangels örtlicher Zuständigkeit rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben. 4. Von einer Zurückverweisung der Sache an die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt sieht der Senat - nicht zuletzt mit Blick auf die (überlastungsbedingte) lange Dauer des Rechtsbeschwerdeverfahrens - gleichwohl ab und entscheidet als das auch für den Bezirk des Landgerichts Erfurt zuständige Rechtsbeschwerdegericht gemäß §§ 138 Abs. 3, 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG in der Sache selbst. Einer vorherigen weiteren Aufklärung bedarf der im Kern unstreitige Sachverhalt nicht. a) Vielmehr erweisen sich die angefochtenen Bescheide schon deshalb als rechtswidrig und unterliegen der Aufhebung, weil das Landesverwaltungsamt nach den vorstehenden Ausführungen zu Ziff. II. 1. mangels einer die bundesrechtliche Regelung in § 138 Abs. 2 Satz 3 StVollzG ersetzenden landesrechtlichen Regelung - auch in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde - für die Erhebung des Unterbringungskostenbeitrags von dem Antragsteller nicht zuständig war. b) Darüber hinaus teilt der Senat auch die Auffassung des Landgerichts Gera, dass die den Bescheiden zugrundeliegende Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 2 ThürMRVG dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt und schon deshalb keine Zahlungspflicht des Untergebrachten begründen kann. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerwG, Urteil v. 19.03.2013, 5 C 16/12, m. w. N., juris). Gesetzliche Tatbestände sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des jeweiligen Regelungsgebietes ab. Allein die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung nimmt ihr nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Dies gilt auch für Bestimmungen, auf deren Grundlage der Betroffene zu finanziellen Leistungen herangezogen wird. Der Normgeber braucht nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Vielgestaltigkeit der zu erfassenden Vorgänge oft nicht in der Lage. Vielmehr ist es Sache der Behörden und Gerichte, die bei der Gesetzesauslegung mangels ausdrücklicher Regelungen auftretenden Zweifelsfragen mithilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten (BVerwG, a. a. O.). Abgabebegründende Tatbestände müssen allerdings so bestimmt sein, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe in gewissem Umfang vorausberechnen kann. Bei kostenorientierten Abgaben ist es zwar nicht notwendig, einen Mangel an konturenscharfen, die Höhe der Abgabenlast wirksam begrenzenden Zwecken durch spezifische Anforderungen an die Tatbestandsbestimmtheit auszugleichen. Hinreichende Bestimmtheit ist hier vielmehr auch durch Festlegung der Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten herzustellen. Insoweit fordert das Bestimmtheitsgebot jedoch eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.03.2015, 7 C 17/12, BVerwGE 152, 1ff m. w. N.; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.05.2018, 1 BvR 45/15, juris). Daran gemessen wird die hier getroffene Regelung „Der Untergebrachte ist in Höhe der ersparten Aufwendungen für den täglichen Lebensunterhalt kostenpflichtig. Maßgeblich für die Kostenbeteiligung ist seine Bedürftigkeit nach den Einkommens- und Vermögensgrenzen des zwölften Buches Sozialgesetzbuch.“ aus den bereits vom Landgericht Gera in dem angefochtenen Beschluss ausgeführten - die Gesetzesmaterialien einbeziehenden und z. T. rechtsvergleichenden - Erwägungen den Bestimmtheitsanforderungen an eine vorhersehbare Kostenbelastung nicht gerecht. Die schlichte Bemessung der Höhe des Kostenbeitrags nach der „Höhe der ersparten Aufwendungen für den täglichen Lebensunterhalt“ kann den genannten Bestimmtheitsanforderungen schon deshalb nicht genügen, weil sie neben der von der Antragsgegnerseite vertretenen, vermeintlich (und nur) aus den Gesetzesmaterialien herzuleitenden Auffassung, hiermit sei der pauschalierte „Kostenbeitrag ... analog § 61 Satz 2 SGB V“ gemeint („Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 Euro erhoben“), ohne Weiteres auch Raum für eine abweichende, z. B. eine individuelle (bereicherungsrechtliche), an dem vorherigen Lebensstandard und deshalb den tatsächlich ersparten Aufwendungen des jeweiligen Untergebrachten ausgerichtete Berechnung des Kostenbeitrags lässt, die im Einzelfall zu erheblichen Abweichungen von dem - angeblich „gemeinten“, im Gesetzeswortlaut gleichwohl nicht erwähnten - Zuzahlungsbetrag nach § 61 Satz 2 SGB V führen würde/könnte. Damit bleibt die zentrale Frage, in welchem konkreten Umfang die ersparten Aufwendungen für den täglichen Lebensunterhalt eine Zahlungspflicht begründen sollen, im Gesetz unbeantwortet. So lehnt sich etwa auch die Regelung des Haftkostenbeitrages in § 72 ThürJVollzGB nach der dortigen Gesetzesbegründung der Höhe nach an den Aufwendungen für den Lebensunterhalt der Gefangenen, „also für Unterkunft und Verpflegung“ an (Thür. Landtag, Drucksache 5/6700, S. 128), setzt dies allerdings gesetzestechnisch - ebenso wie § 50 Abs. 2 StVollzG - durch Bezugnahme im Gesetzeswortlaut auf die Höhe des Betrags, „der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist“, und damit durch Angabe einer rechnerisch nachvollziehbaren Größe um. Der Regelung in § 32 Abs. 1 ThürMRVG lässt sich demgegenüber noch nicht einmal entnehmen, ob damit nur ersparte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung oder etwa auch solche für (im Maßregelvollzug eingeschränkte) Freizeit, Mobilität o. ä. gemeint sein sollen. Nach der sozialrechtlichen Regelung in § 27a Abs. 1 SGB XII umfasst der notwendige Lebensunterhalt „insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung“ und gehört „in vertretbarem Umfang auch eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens“. Dass der Landesgesetzgeber mit der Regelung in § 32 Abs. 1 Satz 2 ThürMRVG in Wirklichkeit keine Kostenpflicht des Untergebrachten in voller Höhe des anhand dieser Parameter zu berechnenden Ersparten begründen wollte, erschließt sich allenfalls - aber eben nicht eindeutig - aus der Gesetzesbegründung, in der auf eine pauschalierte Zuzahlungsregelung aus dem Sozialrecht (Recht der gesetzlichen Krankenversicherung) abgestellt wird. Wenn der Gesetzgeber - wie dargelegt - aufgrund des Bestimmtheitsgebotes gehalten ist, Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich (und wie dies z. B. in §§ 138 Abs. 2, 50 Abs. 2 StVollzG, § 72 Abs. 2 ThürJVollzGB durch im Gesetzeswortlaut erfolgte Bezugnahme auf die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen auch gelungen) ist, dann ist der richtige (und einzige) Ort für die mögliche und gebotene Konkretisierung naturgemäß das Gesetz selbst. Eine gesetzliche Regelung von Zahlungsverpflichtungen, die erst und allein durch Heranziehung der Gesetzesbegründung und einer dort als („analog“ anzuwendende) Berechnungsgrundlage zitierten Gesetzesvorschrift gewissermaßen „mit Leben erfüllt“ bzw. hinsichtlich der Größenordnung der damit zu begründenden finanziellen Belastung nachvollziehbar wird, geht an der aus dem Bestimmtheitsgebot resultierenden gesetzgeberischen Aufgabenstellung vorbei. Hinzu kommt, dass die Gesetzesbegründung - worauf bereits das Landgericht Gera hingewiesen hat - ihrerseits keineswegs eindeutig ist, indem dort einerseits eine kostenrechtliche Gleichstellung des Untergebrachten mit einem Patienten der Allgemeinpsychiatrie (insoweit als er einen „Kostenbeitrag ... analog § 61 Satz 2 SGB V zu leisten hat“), andererseits jedoch auch eine „damit“ herzustellende, „mit dem Haftkostenbeitrag für Strafgefangene gemäß § 50 Abs. 2 StVollzG, § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung vergleichbare Beteiligung an den Unterbringungskosten“ als (gleichzeitige) gesetzgeberische Anliegen betont werden (Thür. Landtag, Drucksache 5/7580, S. 54; Hervorh. d. d. Senat). Angesichts der abweichenden Berechnung des Haftkostenbeitrags, dem seinerseits die Erwägung zugrunde liegt, den Strafgefangenen an den Kosten seiner Haft bis zu der Höhe eines Betrages zu beteiligen, der etwa den Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt entspricht (Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Aufl., § 50 Rdnr. 1 unter Hinweis auf BT-Drucks. 7/918, S. 70), kann der allgemein gehaltenen Formulierung in § 32 Abs. 1 Satz ThürMRVG, dass der Untergebrachte in Höhe der ersparten Aufwendungen für den täglichen Lebensunterhalt kostenpflichtig ist, jedenfalls gerade nicht mit der notwendigen Bestimmtheit die vom Gesetzgeber möglicherweise gewollte, aus unerfindlichen Gründen jedoch nicht in den Gesetzeswortlaut aufgenommene Analogie zu § 61 Satz 2 SGB V, aber auch keine andere hinreichend bestimmte oder jedenfalls einer eindeutigen Auslegung zugängliche Regelung des von den Untergebrachten zu tragenden Kostenbeitrags entnommen werden. Daran ändert auch die Bezugnahme auf die Bedürftigkeit nach Einkommens- und Vermögensgrenzen des zwölften Buches Sozialgesetzbuch in § 32 Abs. 1 Satz 3 ThürMRVG nichts, weil hierdurch nicht die Höhe des Kostenbeitrags, sondern lediglich die an der Bedürftigkeit auszurichtende, in einem zweiten Schritt zu prüfende Belastungsgrenze einzelner Untergebrachter geregelt wird. 5. Da der Antrag des Antragstellers - ungeachtet der Aufhebung der erstinstanzlich durch ein örtlich unzuständiges Gericht getroffenen Entscheidung - im Ergebnis Erfolg hatte und da die ursprüngliche Wahl des falschen Rechtswegs auf fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrungen des Antragsgegners beruhte, waren die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Antragsteller in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 121 StVollzG).