Urteil
4 K 782/14
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die im Jahre 1976 geborene Klägerin trat am 01.01.1997 in die Bundeswehr ein. Sie wurde auf Grundlage ihrer Erklärung vom 12.06.1996, 16 Jahre Wehrdienst zu leisten, als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Im Zeitraum vom 02.10.1997 bis zum 01.06.2005 studierte die Klägerin unter Beurlaubung vom militärischen Dienst und Gewährung von Ausbildungsgeld in Höhe von insgesamt 156.635,64 EUR Humanmedizin. Am 25.05.2005 wurde ihr die Approbation als Ärztin erteilt. Mit Urkunde vom 18.04.2005 wurde sie am 06.06.2005 zur Stabsärztin ernannt. Auf Grundlage der von ihr abgegebenen Verpflichtungserklärung erfolgte am 27.06.2005 die Festsetzung ihres Dienstzeitendes auf den 31.12.2013. Am 03.12.2007 wurde die Klägerin zur Oberstabsärztin ernannt. 2 In der Zeit vom 02.06.2005 bis zum 09.12.2006 befand sich die Klägerin im ersten klinischen Abschnitt der Weiterbildung im Fachgebiet Mikrobiologie/Infektionsepide-miologie im Zentralen Institut des Sanitätsdienstes der Bundeswehr in Koblenz und München. In der Zeit vom 02.06.2005 bis 11.04.2008 absolvierte sie ferner mehrere ärztliche Lehrgänge, für die unmittelbare Kosten in Höhe von 4.135,94 EUR (Grundkurs Strahlenschutz in der Medizin: 230,-- EUR; Spezialkurs Strahlenschutz in der Medizin: 230,-- EUR; Sonderlehrgang Tropenmedizin: 2.300,-- EUR; Sonderlehrgang Notfallmedizin: 1.375,94 EUR) entstanden sind. Für die dargestellten Weiterbildungsmaßnahmen und Lehrgänge fielen zusätzliche mittelbare Kosten in Form von Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld in Höhe von 11.077,08 EUR an. 3 Mit Urkunde vom 13.10.2008 ernannte die Johannes Gutenberg-Universität Mainz die Klägerin mit Wirkung zum 01.11.2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Akademischen Rätin. 4 Mit Leistungsbescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 12.09.2011 forderte die Beklagte die Klägerin zur Erstattung von Ausbildungsgeld und der im Rahmen der Aus- und Weiterbildung entstandenen Fachausbildungskosten auf. Den Erstattungsbetrag setzte sie auf 143.900,15 EUR fest (Nr. 1). Zugleich gewährte sie der Klägerin eine verzinsliche Stundung durch Ratenzahlung von monatlichen Raten in Höhe von 90,-- EUR (Nr. 2). Ferner legte sie fest, dass ab Bestandskraft des Leistungsbescheids, spätestens ab 25.10.2011, Stundungszinsen in Höhe von jährlich 4 % erhoben würden, deren Berechnung und Einziehung nach Erledigung der Hauptforderung erfolgen werde und auf die sich die eingeräumte Stundung miterstrecke (Nr. 3). Die - jährlich zu überprüfende - verzinsliche Stundung stellte sie unter den Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse (Nr. 4). 5 Zur Begründung stützte sich die Beklagte auf § 56 Abs. 4 SG. Die Gesamtforderung in Höhe von 171.848,66 EUR (Ausbildungsgeld in Höhe von 156.635,64 EUR, unmittelbare Fachausbildungskosten in Höhe von 4.135,94 EUR und mittelbare Fachausbildungskosten in Höhe von 11.077,08 EUR) sei grundsätzlich sofort und in voller Höhe fällig. Die Rückzahlungsforderung sei jedoch, soweit sie das Ausbildungsgeld und die unmittelbaren Fachausbildungskosten betreffe, nach der Härtefallregelung in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Hinblick auf die Zeiten, in denen die Klägerin mit den durch die Ausbildung erworbenen Kenntnissen nach Abschluss der Ausbildung dem Dienstherrn noch uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe (sogenannte Abdienzeit) zu reduzieren. Dies führe zu einem Verzicht auf Erstattung des Ausbildungsgeldes in Höhe von 27.332,92 EUR und der unmittelbaren Fachausbildungskosten in Höhe von 615,59 EUR, sodass Ausbildungsgeld in Höhe von 129.302,72 EUR und unmittelbare Fachausbildungskosten in Höhe von 3.520,35 EUR zu erstatten seien. Die mittelbaren Fachausbildungskosten in Höhe von 11.077,08 EUR unterlägen dagegen in voller Höhe der Rückerstattungspflicht. 6 Eine weitere Reduzierung der Höhe des Erstattungsbetrags sei nicht geboten. Zwischen den durch die Ausbildung erlangten Vorteilen, die - wie die berufliche Tätigkeit der Klägerin zeige - für sie jederzeit uneingeschränkt wirtschaftlich nutzbar seien, und dem Erstattungsbetrag bestehe kein Missverhältnis. Auch der Umstand, dass die Klägerin voraussichtlich über einen langen Zeitraum mit monatlichen Teilzahlungen belastet sei, rechtfertige keine weitere Reduzierung des Erstattungsbetrags. Die Einräumung der Möglichkeit zur Ratenzahlung unter Berücksichtigung der von der Klägerin dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse diene der Vermeidung einer besonderen Härte. Die Berechtigung zur Erhebung von Stundungszinsen ergebe sich unmittelbar aus § 56 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 SG. Auch wenn diese Vorschrift nur den - vollen oder teilweisen - Verzicht auf die Forderung ausdrücklich erwähne, seien sonstige Maßnahmen, die einer durch die Erstattung ansonsten eintretenden besonderen Härte für den Schuldner entgegenwirken sollten, wie zum Beispiel Stundung oder Festsetzung von Raten, nicht ausgeschlossen. Auch durch die festgesetzte Zinspflicht in Höhe von 4 % werde die Klägerin nicht unverhältnismäßig benachteiligt. Dieser Zinssatz bewege sich im Verhältnis zu den auf dem Kapitalmarkt üblichen Soll- bzw. Kreditzinsen auf sehr niedrigem Niveau. Die Anordnung der Einziehung der Stundungszinsen (erst) nach Tilgung der Hauptforderung bewirke zudem, dass nicht sofort eine aktuelle finanzielle Belastung eintrete. 7 Gegen den Leistungsbescheid des Personalamts der Bundeswehr erhob die Klägerin am 19.09.2011 Widerspruch. Diesen wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2014 zurück. 8 Am 17.03.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt, 9 den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 12.09.2011 und den Widerspruchsbescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 20.02.2014 aufzuheben. 10 Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass sie den Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach § 56 Abs. 4 SG im Wege eines Verwaltungsakts geltend machen könne. Der Erlass eines Verwaltungsakts stelle einen Eingriffsakt dar und bedürfe deshalb einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung. Ein Verwaltungsakt stelle zum einen deshalb eine besondere Belastung dar, weil er - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit - bestandskräftig und damit unanfechtbar werden könne. Durch ihn werde die Anfechtungslast auf den Betroffenen übertragen, und dieser müsse innerhalb der Monatsfrist der §§ 70, 74 VwGO handeln, um etwaige entgegenstehende Rechte durchzusetzen. Zum anderen könne sich die Verwaltung durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einen Vollstreckungstitel schaffen, der ohne die Einschaltung eines Gerichts mit Zwangsmitteln sofort vollzogen werden könne. Deshalb setze der rechtmäßige Erlass eines Verwaltungsakts neben einer gesetzlichen Grundlage in materieller Hinsicht auch voraus, dass die Behörde in Form des Verwaltungsakts handeln dürfe. § 56 Abs. 4 SG stelle jedoch keine Rechtsgrundlage für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs in Form eines Verwaltungsakts dar. 11 Das Bundesverwaltungsgericht neige zwar dazu, dann eine Verwaltungsaktbefugnis anzunehmen, wenn ein Subordinationsverhältnis zwischen der Behörde und dem Adressaten vorliege. Auch dies rechtfertige die Annahme einer Verwaltungsaktbefugnis im vorliegenden Fall jedoch nicht. Ein Soldat stehe zwar während seiner Dienstzeit in einem solchen Subordinationsverhältnis. Ein solches Verhältnis ende aber mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. § 56 Abs. 4 SG stelle ausdrücklich auf den „früheren Soldaten auf Zeit“ ab, zu dem aufgrund seines Ausscheidens keinerlei dienstliche Rechtsbeziehung mehr bestehe. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten entstehe erst in dem Moment, in dem der Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheide. Es handele sich somit gerade nicht um eine während des Bestehens des Dienstverhältnisses begründete Rechtsbeziehung. 12 Sie habe ihr Studium vor dem 19.12.2000 im Dezember 1997 aufgenommen. Auf sie sei deshalb § 97 Abs. 1 SG, § 56 Abs. 4 SG in der Fassung von 1983 anzuwenden. § 125 Abs. 1 BRRG habe zwar schon damals vorgesehen, dass der Übergang in ein Beamtenverhältnis als Entlassung auf eigenen Antrag gelte. § 56 Abs. 4 SG in der Fassung von 1983 habe allerdings unmissverständlich eine Erstattungspflicht nur dann vorgesehen, wenn ein Soldat „auf eigenen Antrag entlassen worden sei“ und nicht - wie heute - auch dann, wenn ein Soldat „auf eigenen Antrag als entlassen gelte“. Einen Entlassungsantrag habe sie jedoch nie gestellt. Der Umstand, dass sie ihre Entlassung mittelbar bewirkt habe, indem sie sich vom Land Rheinland-Pfalz in ein Beamtenverhältnis habe übernehmen lassen, führe danach nicht zu einem Erstattungsanspruch der Beklagten. 13 Die Vorschrift des § 56 Abs. 4 SG sei auch verfassungswidrig. Soldaten in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes hätten das gewährte Ausbildungsgeld vollständig zu erstatten, während bei den übrigen Zeitsoldaten lediglich „die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung“ zu erstatten seien. Dies verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der beiden Vergleichsgruppen vorhanden sei. Beide Vergleichsgruppen würden von der Bundesrepublik Deutschland in etwa in gleicher Höhe alimentiert. Die praktischen Auswirkungen dieser Ungleichbehandlung seien gravierend. Während bei Sanitätsoffizier-Anwärtern das volle Ausbildungsgeld zurückzuerstatten sei, liege der Betrag für sonstige Soldaten, die an Hochschulen der Bundeswehr studiert hätten, deutlich darunter. 14 Auch die Anknüpfung der Rückforderungsbeträge an das Bruttoausbildungsgeld sei willkürlich und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bruttoausbildungsgeld könne schon deshalb nicht Anknüpfungspunkt für einen Rückforderungsanspruch sein, weil ein erheblicher Anteil des Bruttoentgelts bereits in Form von gezahlten Steuern an den Staat zurückgeflossen sei. Eine vollständige Rückforderung stelle deshalb erkennbar eine „Überkompensation“ dar. Insoweit liege ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor. 15 Der streitgegenständliche Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil die von ihr abgeleistete Abdienzeit von Juni 2005 bis zu ihrem Ausscheiden im Oktober 2008 nicht in vollem Umfang berücksichtigt worden sei. Sie habe in dieser Zeit dem Dienstherrn mit den von ihr erworbenen Kenntnissen uneingeschränkt zur Verfügung gestanden. Sie habe eigenverantwortlich Patienten behandelt und Bereitschaftsdienste abgeleistet. Die frühere eingeschränkte Verfügbarkeit von Ärzten in der sogenannten „Arzt im Praktikum“- Zeit gebe es nicht mehr. Ein Arzt stehe nicht erst nach bestandener Facharztprüfung dem Dienstherrn uneingeschränkt zur Verfügung. Die Facharztweiterbildung auf dem Fachgebiet Innere und Allgemeinmedizin/Innere Medizin dauere nach neuer Weiterbildungsordnung sechs Jahre. Von den drei-, vierjährigen Truppenarztverwendungszeiten, die sich den zwei Jahren erster klinischer Verwendung anschlössen, könnten dabei höchstens zwölf Monate im ambulanten Bereich auf die Facharztausbildung angerechnet werden. Eine Facharztprüfung könne frühestens nach acht bis neun Jahren absolviert werden. Würde man konsequent weiterdenken, müsste dies zur Folge haben, dass eine Abdienzeit erst nach acht bis neun Jahren zu einem teilweisen Verzicht führen könne. Dies sei nicht nachvollziehbar. Deshalb könne die Beklagte die geltend gemachten unmittelbaren und mittelbaren „Fachausbildungskosten“ in Höhe von 18.643,40 EUR nicht beanspruchen. 16 Ärzte in der Ausbildung unterlägen zwar bei bloßer Betrachtung der in der Weiterbildungsordnung normierten Vorgaben den Weisungen ihrer Ausbilder. Im Klinikalltag bzw. in der Praxis arbeiteten sie jedoch vollkommen eigenverantwortlich und könnten gerade nicht jede Entscheidung zuvor mit ihrem Ausbilder abstimmen, sondern müssten auf sich alleingestellt entscheiden. Soweit sie ihre Facharztausbildung im Zentralen Institut des Sanitätsdienstes der Bundeswehr in Koblenz und München absolviert habe, habe sie vor diesem Hintergrund der Bundeswehr als voll ausgebildete Ärztin uneingeschränkt zur Verfügung gestanden; deshalb müsse ihr diese Zeit als Stehzeit angerechnet und im Rahmen der Erstattung berücksichtigt werden. 17 Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Ansbach (Urteil vom 22.11.2011 - AN 15 K 11.00904 - juris) könne eine Weiterbildung zum Facharzt nicht als Fachausbildung im Sinne des Soldatengesetzes gewertet werden. Dabei seien auch die Veränderungen im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung zu berücksichtigen. So habe bei Assistenzärzten früher der Ausbildungscharakter dieser beruflichen Phase im Vordergrund gestanden, was sich daran gezeigt habe, dass man diese Personengruppe relativ schlecht bezahlt und ein hohes Maß an Überstunden abverlangt habe. Demgegenüber sei heutzutage anerkannt, dass Assistenzärzte vollwertigen Klinikdienst leisteten und ohne sie in vielen Krankenhäusern der Dienst nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es stehe also weniger ein etwaiger Ausbildungscharakter dieser Zeit im Vordergrund als vielmehr die Ausübung des Arztberufs. 18 Die Forderung der Beklagten sei im Übrigen verjährt. Da der Erstattungsanspruch nicht im Wege eines Leistungsbescheids habe geltend gemacht werden dürfen, hätte die Beklagte, um die Verjährung zu hemmen, bis zum 31.12.2011 Leistungsklage erheben müssen. Dies habe die Beklagte nicht getan. 19 Eine abweichende Einschätzung ergebe sich aber auch dann nicht, wenn man die Geltendmachung des Anspruchs im Wege eines Leistungsbescheids zulasse und daran anknüpfend die Vorschrift des § 53 VwVfG bezüglich der Hemmung der Verjährung für anwendbar halte. Da sie im Oktober 2008 aus der Bundeswehr entlassen worden sei, habe die Verjährungsfrist am 01.01.2009 zu laufen begonnen. Der Ausgangsbescheid datiere vom 12.09.2011. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheids seien danach bereits zwei Jahre und ca. acht Monate verstrichen gewesen. Gegen diesen Ausgangsbescheid habe sie sich mit Widerspruch gewandt, der am 22.02.2012 abschließend begründet worden sei. In der Zeit danach sei es bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 20.02.2014 zu keinem erkennbaren Bearbeitungsfortschritt mehr gekommen. Vor diesem Hintergrund sei vorliegend die Regelung in § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB anwendbar, wonach eine eingetretene Hemmung nach sechs Monaten ende, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerate, dass die Parteien es nicht betreiben würden. So liege der Fall hier, sodass an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Beklagten, im vorliegenden Fall der Erlass des Ausgangsbescheids am 21.09.2010 trete. Auf Grundlage des zu ihren Gunsten heranzuziehenden § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sei danach die zunächst mit Erlass des Leistungsbescheids bewirkte Hemmung der Verjährung rückwirkend durch „Nichtbetrieb“ entfallen. 20 Die Beklagte habe ferner rechtswidrig nicht berücksichtigt, dass dann - wenn die Behörde Ratenzahlungen gewähre - die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern dürfe, sondern zeitlich begrenzt sein müsse. Die danach erforderliche zeitliche Begrenzung des Erstattungszeitraums (Zeitraum der Ratenzahlungspflicht) in Richtung auf nur einen Teilzeitraum des gesamten Berufslebens müsse bereits in dem Leistungsbescheid selbst erfolgen; dies entspreche auch im Übrigen der Anwendung der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG. Die zeitliche Begrenzung der Rückzahlungspflicht habe für den betroffenen Soldaten eine Schutzfunktion, die ihm von Anfang an die Sicherheit bieten solle, auf keinen Fall über einen längeren Zeitraum zurückzahlen zu müssen. Die Betroffenen auf einen Änderungsbescheid zu verweisen, würde diese Schutzfunktion unterlaufen, und die Betroffenen müssten erneut um eine Begrenzung mit dem Risiko eines weiteren aufwändigen Rechtsbehelfsverfahren kämpfen, auf die sie schon von Anfang an Anspruch hätten. Bei der hier im Raume stehenden erheblichen Rückforderungssumme hätte es deshalb einer Festsetzung des Endzeitpunkts bedurft. 21 Schließlich sei auch die Höhe der festgesetzten Stundungszinsen zu beanstanden. Ein Zinssatz in Höhe von 4 % werde nach der jüngeren Rechtsprechung als überhöht angesehen. Die Beklagte sei keine Bank und solle mit den Stundungszinsen keine Geschäfte machen. Eine Verzinsung in Höhe von 1,5 % entspreche auch im vorliegenden Fall dem im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids im Jahre 2011 bzw. im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids 2014 geltenden Zinsniveau. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Sie habe die Erstattung der Ausbildungskosten durch Verwaltungsakt regeln dürfen. Denn aus der gesetzlich normierten Rückzahlungspflicht folge implizit, dass der - auch ehemalige - Soldat weiterhin in einem gesetzlich begründeten Hoheitsverhältnis stehe, kraft dessen die vollziehende Gewalt ihren Anspruch hoheitlich, d. h. einseitig durch Verwaltungsakt, regeln dürfe. Insofern gelte dasselbe wie bei der Regressionspflicht des Soldaten nach § 24 SG; auch dort gehe die Rechtsprechung einhellig von der Zulässigkeit der Geltendmachung der Forderung durch Leistungsbescheid aus. 25 Auch wenn die Klägerin ihre Entlassung aus dem Soldatenverhältnis nicht selbst unmittelbar beantragt, sondern mittelbar dadurch herbeigeführt habe, dass sie sich von der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in ein Beamtenverhältnis habe übernehmen lassen, gelte eine solche Entlassung auf Grundlage des gesetzlichen Entlassungsgrundes des damals geltenden § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG als Entlassung auf Antrag, wie sich aus § 125 Abs. 1 Satz 3 BRRG in der damals geltenden Fassung ergebe. Auch in diesem Fall sei das Ausscheiden aus der Bundeswehr die Folge einer auf die Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses gerichteten Initiative des Betreffenden. Dies löse - wie seit dem Änderungsgesetz vom 19.12.2000 in § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG wie auch in § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG klargestellt sei - einen Erstattungsanspruch des früheren Dienstherrn aus. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollten die Kostenerstattungsregelungen für Berufssoldaten und Zeitsoldaten unter sprachlicher Neufassung vereinheitlicht werden, ohne dass bei der bisherigen Fallgruppe der Entlassung auf eigenen Antrag eine inhaltliche Änderung bewirkt werden sollte. Insoweit habe das Bundesverwaltungsgericht bereits zu der Erstattungsregelung in § 46 Abs. 4 SG 1970 entschieden, dass die Voraussetzung der Entlassung auf eigenen Antrag auch in dem - lediglich äußerlich anders erscheinenden - Fall vorliege, dass ein Soldat seine Entlassung aus der Bundeswehr erwirke, indem er sich zum Beamten ernennen lasse. Denn im Ergebnis nicht anders als mit einem Entlassungsantrag habe die Klägerin mit dem Übertritt in das Beamtenverhältnis ihren Entschluss verwirklicht, aus der Bundeswehr auszuscheiden. In beiden Fällen sei das Ausscheiden aus der Bundeswehr die Folge einer auf die Beendigung des Soldatenverhältnisses gerichteten Initiative des Betreffenden. 26 Die Regelung in § 56 Abs. 4 SG verletze auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es bestünden zwischen den für ihr Studium freigestellten Sanitätsoffizier-Anwärtern und den übrigen Soldaten, die ihr Studium unter vollständiger Einbindung in die Befehls- und Strukturgewalt der Bundeswehr absolvierten, Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass die in Satz 2 des § 56 Abs. 4 SG vorgenommene Differenzierung gerechtfertigt sei. 27 Sie habe bei der Ermittlung des Rückforderungsbetrags auch das Bruttoausbildungsgeld zugrunde legen dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge könnten diese grundsätzlich in Höhe des Bruttobetrags zurückgefordert werden, obwohl der Empfänger nur den um die Steuer verminderten Nettobetrag erhalten habe. Mit der Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt werde der Empfänger der Dienst- oder Versorgungsbezüge von einer eigenen Steuerschuld befreit und sei in diesem Umfang bereichert. Er sei darauf zu verweisen, die Rückzahlung der überzahlten Bezüge im Kalenderjahr als negative Einkünfte steuerlich abzusetzen und auf diesem Wege einen steuerlichen Ausgleich für die bereits gezahlten Steuern zu erreichen. Erst wenn dies scheitere, komme eine Reduktion des Rückzahlungsbetrags in Betracht. Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge lasse sich ohne Weiteres auch auf die Erstattung von Ausbildungsgeld nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG übertragen. 28 Bei der Klägerin habe auch keine weitere Abdienzeit im Rahmen der Berechnung des Rückforderungsbetrags berücksichtigt werden müssen, da sie im Rahmen ihrer Facharztausbildung der Bundeswehr bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienst nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe. Die Weiterbildung von Sanitätsoffizieren richte sich nach den jeweiligen Vorgaben der zuständigen Landesärztekammer. Die Klägerin habe ihre Fachausbildung auf dem Gebiet Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie im Zentralen Institut des Sanitätsdienstes der Bundeswehr Koblenz und München absolviert. Dementsprechend habe sich die Weiterbildung nach den Vorgaben der Ärztekammer Rheinland-Pfalz gerichtet. Nach § 5 Abs. 1 der einschlägigen Weiterbildungsordnung vom 05.05.2004 (im Folgenden: WBO-RLP) werde die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt. Gemäß § 5 Abs. 5 WBO-RLP sei der befugte Arzt verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und ganztägig durchzuführen sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung eines in Weiterbildung befindlichen Arztes zu bestätigen. Danach habe die Klägerin während ihrer Weiterbildung im Bundeswehrkrankenhaus nicht uneingeschränkt eigenverantwortlich gehandelt. Ihre Weiterbildung habe sich nicht in der praktischen ärztlichen Berufstätigkeit und der Gewinnung von Berufserfahrung erschöpft, sondern habe vielmehr auch eine theoretische Unterweisung durch besonders qualifizierte Weiterbilder in einem geregelten Ausbildungsgang vorausgesetzt. Zwar sei diese Weiterbildung „praxislastig“, dies entspreche jedoch den Vorgaben an eine Weiterbildung zum Facharzt. Denn die Weiterbildung auf den Gebieten Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie sei nach § 4 Abs. 5 WBO-RLP grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Dementsprechend habe die Klägerin der Bundeswehr während der Dauer dieser Ausbildung nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestanden. 29 Die Forderung sei auch nicht verjährt. Der Anspruch des Bundes auf Erstattung der Ausbildungskosten verjähre gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB am 01.01.2009 begonnen habe, sei rechtzeitig gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG durch den Erlass des Leistungsbescheids vom 12.09.2011 gehemmt worden. Die Hemmung sei auch nicht gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB durch „Nichtbetrieb“ entfallen. Selbst wenn die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs neben § 53 VwVfG Anwendung fänden, gelte jedenfalls § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht in amtswegigen Verfahren. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zu entnehmen sei, dass die aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes fehlende Verpflichtung der Beteiligten, das Verfahren zu „betreiben“, Grund der fehlenden Anwendbarkeit von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sei. 30 Die Auffassung, die Beklagte müsse regelmäßig ihr Ermessen in der Weise ausüben, dass sie die Verpflichtung zur Zahlung von Tilgungsraten auf einen Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis zum Eintritt in das Rentenalter (vgl. § 35 SGB VI) begrenze, überzeuge nicht. Nach dieser Auffassung müsste ein Soldat, der in einem höheren Lebensalter aus dem Dienst ausscheide, auch in einem höheren Lebensalter noch Ratenzahlungen leisten, weil die Zeitspanne in der sich die Drittelreduzierung auswirke, entsprechend kürzer wäre. Dies würde zu einer Begünstigung der Soldaten führen, die wie die Klägerin sehr früh und fast ohne Abdienzeit ihre Entlassung bewirkt hätten. Im Ergebnis würde eine Prämie für ein frühzeitiges Ausscheiden ohne Abdienzeit ausgesetzt. Dies sei mit Sinn und Zweck des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, der gerade auf eine vollständige Erfüllung der Dienstverpflichtung hinwirken solle, nicht zu vereinbaren. Auch bestehe grundsätzlich die Pflicht des ehemaligen Soldaten, den Erstattungsbetrag in einer Summe zu zahlen. Räume ihm die Behörde im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG wie hier Ratenzahlungen ein, bleibe es dem Soldaten unbenommen, die hierdurch bewirkte Zahlungsdauer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten durch höhere Ratenzahlungen zu verkürzen. 31 Schließlich begegne auch der festgesetzte Zinssatz in Höhe von 4 % keinen rechtlichen Bedenken. Eine Verzinsung in Höhe von 4 % etwa auch dem damaligen Zinsniveau des Kfw-Studienkredits entsprochen, das im Jahr 2011 bei 3,99 % gelegen habe. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die dem Gericht vorliegende Akte der Beklagten (1 Band) verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Entscheidungsgründe 33 Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. 34 Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 12.09.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 20.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 35 Die Klägerin ist rechtsfehlerfrei zur Rückzahlung von Ausbildungsgeld in Höhe von 129.302,72 EUR sowie der entstandenen unmittelbaren Fachausbildungskosten in Höhe von 3.520,35 EUR (für Grund- und Spezialkurs Strahlenschutz in der Medizin, Sonderlehrgang Tropenmedizin und Sonderlehrgang Notfallmedizin) sowie der mittelbaren Fachausbildungskosten in Höhe von 11.077,08 EUR (insbesondere Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung) herangezogen worden. I. 36 Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG 1995 muss ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Auf die Erstattung nach § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG 1995 kann gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gemäß § 97 Abs. 1 SG ist § 56 Abs. 4 SG 1995 auf Soldaten auf Zeit, die - wie hier die Klägerin - vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, weiterhin anzuwenden. 37 Satz 1 des § 56 Abs. 4 SG 1995 erfasst Soldaten auf Zeit, die während ihres aktiven Dienstverhältnisses zur Ausübung dieses Dienstes auf Kosten der Bundeswehr ein Studium oder eine Fachausbildung absolviert haben. Die Ausbildung der Sanitäts-offizier-Anwärter weist insoweit Besonderheiten auf, als sie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt werden, um an einer zivilen Hochschule studieren zu können. Sie erhalten während dieser Zeit u.a. ein Ausbildungsgeld und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder -gebühren (vgl. § 30 Abs. 2 SG). Da diese nicht im aktiven Dienstverhältnis, sondern während einer Beurlaubung absolvierte Ausbildung von Satz 1 des § 56 Abs. 4 SG 1995 nicht erfasst ist, hat der Bundesgesetzgeber durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21.07.1970 (BGBl. I S. 1120) die später in Satz 2 des § 56 Abs. 4 SG 1995 aufgenommene spezielle Erstattungsregelung für Sanitätsoffiziere eingefügt. Daraus folgt, dass sich die Erstattung des einem früheren Sanitätsoffizier-Anwärters gewährten Ausbildungsgeldes nach der Regelung in § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 richtet. 38 Rechtsgrundlage für die Erstattung des der Klägerin während ihres Studiums an einer zivilen Hochschule gewährten Ausbildungsgeldes ist danach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995, da sie ihr Studium noch vor dem Stichtag des 19.12.2000 begonnen hatte (vgl. § 97 Abs. 1 SG). Die sich an das Studium anschließende und nach dem Ende der Beurlaubung absolvierte Weiterbildung begann allerdings erst im Jahre 2005 und damit nach dem genannten Stichtag. Als Rechtsgrundlage für die Erstattung der damit verbundenen Kosten kommt daher nicht mehr § 56 Abs. 4 SG 1995, sondern nur § 56 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG in der heutigen Fassung in Betracht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016 - 1 A 335/14 - juris und - 1 A 9/14 - juris). Die Erstattung von weiteren Ausbildungskosten, die nach Beendigung des Anwärterverhältnisses und nach dem Ende der Beurlaubung - d. h. nach der Ernennung der Klägerin zur Stabsärztin - entstanden sind, beurteilt sich deshalb nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Diese Vorschrift bestimmt, dass ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung u.a. mit einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten der Fachausbildung erstatten muss. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). 39 Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, dass sich die Erstattungspflicht für Sanitätsoffiziere auf das gewährte Ausbildungsgeld beschränke, da für diese in § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 bzw. § 56 Abs. 4 Satz 2 SG in der heutigen Fassung eine abschließende Spezialregelung getroffen worden sei, die eine zusätzliche Erstattung weiterer Fachausbildungskosten in Form von Lehrgangsgebühren und mittelbaren Kosten wie etwa Trennungsgeld ausschließe. Eine solche Einschränkung lässt sich dem Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SG 1995 bzw. § 56 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SG in der heutigen Fassung nicht entnehmen. Die Anspruchsgrundlagen stehen vielmehr nebeneinander und begründen Erstattungspflichten des betroffenen Zeitsoldaten, soweit die unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der dargestellten Erstattungsregelungen, die dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr entgegenwirken sollen; diesem Sanktionscharakter der Erstattungsregelungen entspricht es, wenn der Dienstherr sowohl das gewährte Ausbildungsgeld als auch die übrigen Fachausbildungskosten und damit sämtliche „nutzlosen“ Aufwendungen geltend machen kann (vgl. zum Sanktionscharakter der Erstattungspflicht BVerwG, Beschluss vom 14.05.2014 - 2 B 96.13 - juris Rn 7). II. 40 Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Beklagte befugt, den streitigen Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen, auch wenn sie im Zeitpunkt seines Erlasses nicht mehr Dienstherrin der Klägerin war (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - VI C 105.74 - BVerwGE 52, 70 - juris Rn 16; vgl. auch zur Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 - juris Rn 11 und 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 - 4 S 2237/15 - juris Rn 18 bis 23; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 26.04.2016 - 5 LB 156/15 - juris Rn 85 bis 89; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 21.06.2013 - 1 Bf 239/12.Z - juris Rn 10). Danach bestand zwischen der Klägerin und der Beklagten aufgrund des Soldatendienstverhältnisses ein öffentlich-rechtliches Über- und Unterordnungsverhältnis. Die Entlassung der Klägerin aus dem aktiven Soldatendienstverhältnis mit Ablauf des Oktober 2008 hat zwar zur Folge, dass sich danach aus einem aktiven Soldatendienstverhältnis keine neuen Rechtsbeziehungen mehr ergeben konnten. Während des Soldatendienstverhältnisses begründete Rechtsbeziehungen - wie hier - können aber auch nach dessen Beendigung noch abgewickelt werden. Danach schafft der streitgegenständliche Leistungsbescheid keine neue Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und der Klägerin, sondern dient allein der geordneten Abwicklung, Konkretisierung und Durchsetzung der in dem früheren Dienstverhältnis angelegten Erstattungspflicht. III. 41 Die Regelungen in § 56 Abs. 4 SG 1995 und § 56 Abs. 4 SG in der heutigen Fassung stehen - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. 42 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d. h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt, hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. In diesem Fall ist Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nur verletzt, wenn sich die Ungleichbehandlung als evident sachwidrig und damit objektiv willkürlich erweist, weil sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.07.2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn 30). 43 Nach diesen Grundsätzen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin, dass Soldaten auf Zeit, die ein Studium an einer Bundeswehrhochschule oder eine Fachausbildung absolvieren, ohne beurlaubt worden zu sein, die währenddessen erhaltenen Dienstbezüge im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens behalten können, während ein ehemaliger Sanitätsoffizier-Anwärter - wie die Klägerin - das erhaltene Ausbildungsgeld erstatten muss. Die beiden Sachverhalte sind bereits nicht wesentlich gleich. Denn im ersten Fall leisten die Soldaten während ihrer Ausbildung Dienst, im zweiten hingegen nicht. Im ersten Fall sind sie - von zu vernachlässigenden kurzen zeitlichen Ausbildungsphasen - vollständig in die Befehls- und Strukturgewalt der Bundeswehr eingegliedert, während dies im zweiten Fall für die Dauer des Studiums aufgrund der Beurlaubung über mehrere Jahre hinweg nicht der Fall ist. Dies zeigt sich anschaulich an den Folgen, die ein Student zu erwarten hat, wenn er zu einer Vorlesung im ersten Fall an einer Bundeswehrhochschule und im zweiten Fall an der zivilen Hochschule zu spät kommt. Im ersten Fall verwirklicht er ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen, im zweiten bleibt das Versäumnis ohne dienstrechtliche Folgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.07.2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016 - 1 A 1991/14 - juris Rn 48; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 26.04.2016, aaO, juris Rn 77 bis 79; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.12.2015 - 7 B 27.14 - juris Rn 70). IV. 44 Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Pflicht zur Erstattung des Ausbildungsgeldes nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 sind erfüllt. Die Klägerin hat als Sanitätsoffizier-Anwärterin Ausbildungsgeld erhalten und sie wurde „auf Antrag“ vorzeitig entlassen (1.). Die Beklagte hat zudem die Höhe des Ausbildungsgeldes zutreffend ermittelt (2.). 1. 45 Die Klägerin wurde im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG 1995 „auf Antrag“ entlassen. Dem steht nicht entgegen, dass die Entlassung nicht Folge eines förmlichen Entlassungsantrags bei der Beklagten war, sondern die gesetzliche Folge des (seinerseits auf Antrag erfolgten) Wechsels in ein Landesbeamtenverhältnis (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG in der bis zum 11.02.2009 gültigen Fassung vom 27.12.2004, im Folgenden a. F.). Denn nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BRRG a. F. gilt die kraft Gesetzes bewirkte Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit als Entlassung auf eigenen Antrag. Diese gesetzliche Fiktion greift auch im Rahmen des § 56 Abs. 4 SG 1995 (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.07.2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn 34; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016 - 1 A 1991/14 - juris Rn 34; Bayerischer VGH, Urt. v. 04.07.2013 - 6 BV 12.19 - juris Rn 24 zu der vergleichbaren Regelung in § 49 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 für die Erstattung des Ausbildungsgeldes durch Berufssoldaten). 46 Unbehelflich ist auch der Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber habe (erst) im Zuge der im Jahr 2000 erfolgten Neufassung des heute gültigen § 56 Abs. 4 SG nach den Worten „der auf seinen Antrag entlassen worden ist“ die Worte „oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt“ eingefügt. Diese Neufassung hat lediglich klarstellenden Charakter. Es war bereits zuvor in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die ursprüngliche Regelung auch den Fall erfasst, dass ein Soldat seine Entlassung aus der Bundeswehr erwirkt, indem er sich zum Beamten ernennen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 - juris Rn 22 zu der entsprechenden Regelung in § 46 Abs. 4 SG in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21.07.1970, BGBl. I S. 1120). Denn im Ergebnis nicht anders als mit einem Entlassungsantrag verwirklicht der Soldat mit dem Übertritt in das Beamtenverhältnis seinen Entschluss, aus der Bundeswehr auszuscheiden. In beiden Fällen ist das Ausscheiden aus der Bundeswehr die Folge einer auf die Beendigung des Soldatenverhältnisses gerichteten Initiative des Betreffenden. 2. 47 Die Höhe des der Klägerin gewährten Ausbildungsgeldes hat die Beklagte zutreffend ermittelt. Sie hat ihrer Erstattungsforderung insbesondere zu Recht die Bruttobezüge der monatlich geleisteten Gelder zugrunde gelegt. Dem steht nicht entgegen, dass - wie die Klägerin geltend macht - der Staat die Einkommenssteuer bereits bekommen habe. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 - juris Rn 60 f.; BVerwG, Urt. v. 21.09.1989 - 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 - juris Rn 22) wird bei dem vergleichbaren Fall der Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge der Bruttobetrag zugrunde gelegt. Mit der Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt wird der Empfänger der Dienst- und Versorgungsbezüge von einer eigenen Steuerschuld befreit und ist in diesem Umfang bereichert. Er ist vorrangig darauf zu verweisen, die Rückzahlung der überzahlten Bezüge im Kalenderjahr als negative Einkünfte steuerlich abzusetzen und auf diesem Wege einen steuerlichen Ausgleich für die bereits gezahlten Steuern zu erreichen. Erst wenn dies scheitert, kommt eine Reduktion des Rückzahlungsbetrags in Betracht (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.07.2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn 38; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 26.04.2016, aaO, juris Rn 90; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016 - 1 A 1991/14 - juris Rn 49 bis 54). Dass Letzteres hier der Fall wäre, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. V. 48 Zu Recht ist die Beklagte ferner davon ausgegangen, dass die Klägerin unmittelbare Kosten in Höhe von 4.135,94 EUR für mehrere ärztliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu erstatten hat. Dies gilt namentlich für den Grund- und Spezialkurs Strahlenschutz in der Medizin (jeweils 230,-- EUR), für den Sonderlehrgang Tropenmedizin (2.300,-- EUR) sowie den Sonderlehrgang Notfallmedizin (1.375,94 EUR). Dies gilt aber auch gleichermaßen für die entstandenen mittelbaren Kosten (Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld) in Höhe von insgesamt 11.077,08 EUR, die insbesondere im Rahmen des ersten klinischen Abschnitts der Weiterbildung der Klägerin angefallen sind. Diese Kosten sind als Kosten einer Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG in der heutigen Fassung zu qualifizieren, da die militärische Ausbildung der Klägerin nach ihrer im Juni 2005 erfolgten Ernennung zur Stabsärztin mit den dargestellten Fachausbildungen verbunden war. 1. 49 Der Begriff der „Fachausbildung“ ist nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich an den militärischen Notwendigkeiten ausgerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn 40; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 04.07.2013 - 6 BV 12.19 - juris Rn 29). Dies bedeutet zwar nicht, dass jeder Fachlehrgang, Kursus oder Schulungslehrgang für Soldaten, mag er sich auch auf ein Spezialgebiet beziehen, oder jede Verwendung, die zur Erweiterung oder Vervollkommnung bestimmter Fachkenntnisse führt, eine solche Fachausbildung ist. Eine Fachausbildung ist aber jede besondere, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die - sei es nach einer Prüfung oder nach einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es danach, wenn es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat hingegen für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffs „Fachausbildung“ keine Bedeutung (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn 40). 50 Hintergrund der dargestellten Auslegung ist der Umstand, dass die gesetzliche Erstattungspflicht nicht primär dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Die Regelungen über die Erstattungspflicht sollen vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses eigentliche, für die gesamte staatliche Gemeinschaft bedeutsame Ziel zu erreichen. Aus diesem Sanktionscharakter auch der Erstattungspflicht leitet sich danach ab, dass der Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit im Sinne von § 56 Abs. 4 SG 1995 bzw. § 56 Abs. 4 SG in der heutigen Fassung auf diejenigen Zeiträume beschränkt ist, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 14.05.2014 - 2 B 96.13 - juris Rn 7, 8 zur Erstattungspflicht bei Berufssoldaten). 51 Die dargestellten Grundsätze gelten nach Auffassung der Kammer nicht nur für Berufssoldaten, sondern gleichermaßen für Soldaten auf Zeit. Sowohl die Formulierungen des Gesetzgebers als auch der dargestellte Zweck der Regelungen in § 49 Abs. 4 SG bzw. § 56 Abs. 4 SG entsprechen sich, wie sich insbesondere auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 9/1897, S. 12 und S. 17) ergibt (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.05.2016 - 1 A 1949/14.Z - juris Rn 21, 22). 2. 52 Nach diesen Grundsätzen ist die von der Klägerin nach ihrer Approbation und Ernennung zur Stabsärztin begonnene Weiterbildung auf dem Fachgebiet Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie (im Zeitraum vom 02.06.2005 bis zum 09.12.2006 im Zentralen Institut des Sanitätsdienstes der Bundeswehr in Koblenz und München) als Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG (n.F.) anzusehen. Dass die Weiterbildung eines approbierten Arztes nach den berufsrechtlichen Vorschriften für Ärzte nicht als ergänzende Ausbildung, sondern als Vervollkommnung des beruflichen Wissens angesehen wird, schließt es nicht aus, sie als Fachausbildung zu werten. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung etwa die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden, als eine Fachausbildung behandelt, selbst wenn der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.05.2014, aaO, Rn 8; BVerwG, Urteil vom 25.03.1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr 17 - juris Rn 29, BVerwG, Beschluss vom 28.09.1983 - 6 B 13.83 - juris Rn 4). Deshalb hat die Beklagte im Zusammenhang mit dieser Ausbildungsphase insoweit zu Recht mittelbare Fachausbildungskosten (hier Umzugskostenvergütung) in Höhe von 6.915,80 EUR als Erstattungsbetrag in Ansatz gebracht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn 19). 53 Fachausbildungen im Sinne der Vorschrift waren nach dem oben Gesagten erst recht die als Weiterbildung absolvierten beiden Kurse in Strahlenschutz (jeweils 230,-- EUR für Gebühren), der Sonderlehrgang für Tropenmedizin, bei dem Lehrgangsgebühren in Höhe von 2.300,-- EUR und mittelbare Kosten in Höhe von 4.161,28 EUR (für Reisekosten und Trennungsgeld) angefallen sind, sowie der Sonderlehrgang Notfallmedizin, bei dem Lehrgangsgebühren von 1.375,94 EUR entstanden sind. Für diese Lehrgänge gaben nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten dienstliche Gründe den Anstoß, und diese Lehrgänge sollten die Klägerin befähigen, anspruchsvollere militärische Funktionen zu übernehmen, die sie nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die in den Kursen bzw. Lehrgängen vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten nicht hätte sachgerecht wahrnehmen können. VI. 54 Die Beklagte hat ferner in nicht zu beanstandender Weise die Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 und SG n.F. angewandt und das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). 55 Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG bzw. der inhaltsgleichen Fassung 1995 kann auf die Erstattung des Ausbildungsgelds und der Fachausbildungskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Mit dieser Regelung sollen unzumutbare Belastungen vermieden werden. Derartige Härtevorschriften dienen dem Zweck, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung zu tragen. Sie haben ihren inneren Grund in den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grund-sätzen der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel sowie des Übermaßverbots (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 - juris Rn 44). 1. 56 Davon ausgehend hat die Beklagte den Umstand, dass die Klägerin der Bundeswehr außerhalb ihrer Aus- und Weiterbildung für einige Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stand („effektive Stehzeit“), zu Recht als besondere Härte im Sinne der Vorschrift eingeordnet und das Ausmaß dieses Umstands bei ihrer Ermessensausübung fehlerfrei berücksichtigt. 57 Die Beklagte legt im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG die Erlasse des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17.12.2012 und 22.07.2002 (Bemessungsgrundsätze) zugrunde, wobei nach der Anweisung des Bundesministeriums vom 17.12.2012 für laufende Verfahren die jeweils für den Erstattungspflichtigen günstigere Regelung angewendet wird. Nach Nr. 3.1 der Bemessungsgrundsätze 2012 kann auf die ermittelte Forderung teilweise verzichtet werden, wenn der Erstattungspflichtige dem Dienstherrn mit den durch die besondere Ausbildung erworbenen Kenntnissen noch nach dem Abschluss der besonderen Ausbildung für eine Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stand („effektive Stehzeit“). Der Verzicht wird bezüglich jedes Drittels der Stehzeitverpflichtung gesondert berechnet (in Prozent), wobei jedes Drittel mit einem unterschiedlichen Multiplikator zu gewichten ist: bezüglich des ersten Drittels mit dem Multiplikator 0,75, bezüglich des zweiten Drittels mit dem Multiplikator 1,05, bezüglich des dritten Drittels mit dem Multiplikator 1,2 (Nr. 3.1.5 der Bemessungsgrundsätze 2012). a) 58 Diese Verwaltungspraxis, die eine „effektive Stehzeit“ im zuvor genannten Sinne als besondere Härte anerkennt und diese bei der Ermessensausübung gestaffelt und abhängig von ihrer Länge berücksichtigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1987, aaO, juris Rn 28, 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn 52). 59 Es kann insbesondere nicht beanstandet werden, dass die Stehzeitverpflichtung in Drittel aufgeteilt und unterschiedlich gewichtet wird. Der niedrige Berechnungsfaktor zu Beginn der Abdienzeit soll insbesondere dazu dienen, ein frühzeitiges Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis finanziell unattraktiv zu gestalten, um die durch das unplanmäßige Ausscheiden von Soldaten hervorgerufenen Verwerfungen im Personalkörper möglichst gering zu halten. Diese auf eine Anreizfunktion zielende Ermessenspraxis ist angesichts des dargestellten Zwecks von § 56 Abs. 4 SG nicht zu beanstanden; (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn 53; a. A. für Humanmediziner Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 06.03.2014 - 12 A 130/13 - juris Rn 29 f.). b) 60 Auf Basis der dargestellten Grundsätze hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise bei der Berechnung der Abdienquote berücksichtigt, dass sich die Klägerin bis zu ihrem Ausscheiden mit Ablauf des 31.10.2008 mit 564 Tagen noch im ersten Drittel ihrer gemäß der Verpflichtungserklärung 3.086 Tage - bis zum 31.12.2013 - dauernden Bleibeverpflichtung befand. Zu Recht hat die Beklagte ferner als „effektive Stehzeit“ für die Ermittlung der Abdienquote nur die Zeiträume eingestellt, in denen die Klägerin dem Dienstherrn „uneingeschränkt zur Verfügung“ stand (vgl. Nr. 3.1 der Bemessungsgrundsätze 2012). Danach berücksichtigte sie zu Recht die Zeit vom 06.06.2005 bis zum 09.12.2006 nicht, in denen sich die Klägerin nach ihrer Approbation zur Weiterbildung während des ersten klinischen Abschnitts auf dem Fachgebiet Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie im Zentralinstitut der Bundeswehr in Koblenz und München befand. Gleiches gilt für die Zeiten, in denen die Klägerin die dargestellten Lehrgänge für Tropenmedizin und Notfallmedizin absolvierte, da sie auch insoweit der Bundeswehr nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die Ausführungen unter V. verwiesen werden. Im Übrigen hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen gegen die Berechnung der „effektiven Stehzeit“ durch die Beklagte erhoben und solche sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. 61 Dementsprechend kann nicht beanstandet werden, dass die Beklagte den Erstattungsbetrag hinsichtlich des Ausbildungsgeldes auf 129.302,72 EUR und hinsichtlich der unmittelbaren Fachausbildungskosten auf 3.520,35 EUR reduziert hat. Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass die mittelbaren Fachausbildungskosten (hier Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskosten) als persönliche Kosten in voller Höhe der Rückerstattungspflicht unterliegen (vgl. Nr. 3.1.1 i.V.m. Nr. 2.2.2 der Bemessungsgrundsätze 2012). 2. 62 Eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 und n.F. kann sich ferner dann ergeben, wenn die Rückforderung eines größeren Erstattungsbetrag die wirtschaftliche Existenz des ehemaligen Soldaten gefährden würde (vgl. Nr. 3.5 der Bemessungsgrundsätze 2012). Die Beklagte hat anerkannt, dass eine solche Gefahr bei einer Rückforderung des im vorliegenden Fall in Rede stehenden sechsstelligen Betrags angesichts der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren näher dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse besteht. Die Beklagte hat hierauf durch die Gewährung einer Stundung und die Einräumung von verzinsten Ratenzahlungen reagiert. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und grundsätzlich dazu geeignet, den mit der Härtefallklausel geschützten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. 63 Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, die Beklagte müsse bereits im Rückforderungsbescheid regelmäßig den Tilgungszeitraum auf zwei Drittel der Zeit von der Entlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis zum Eintritt in das Rentenalter (§ 35 SGB VI) begrenzen (in diesem Sinne aber die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen, vgl. etwa Urteile vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 - juris Rn 39 bis 44 und vom 24.02.2016 - 1 A 1991/14 - juris Rn 77, 80; offengelassen von Niedersächsischem OVG, Urteil vom 26.04.2016, aaO, juris Rn 130,131). Dem Erfordernis, die Ratenzahlung gegebenenfalls so zu gewähren, dass die Zahlungspflicht nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauert, sondern zeitlich begrenzt wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3, juris Rn 23 im Falle eines Soldaten, der wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatenverhältnis ausgeschieden ist), muss nicht zwingend dadurch Rechnung getragen werden, dass bereits im Rückforderungsbescheid Ausspruch über einen bestimmten Zeitpunkt aufgenommen wird, an dem die Zahlungspflicht endet. Die Beklagte hat vielmehr auch insoweit nach Ermessen zu entscheiden und kann sich auch auf die Aufnahme eines Vorbehalts der künftigen Überprüfung der Ratenzahlung mit der Möglichkeit weiterer Zahlungserleichterungen beschränken (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn 63; im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015 - 7 B 27.14 - juris Rn 61). Einen solchen Vorbehalt hat die Beklagte in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids vom 12.09.2011 aufgenommen. 64 Unabhängig davon ist es nicht Sache der Gerichte, der Beklagten im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG „minutiöse“ Detailvorgaben für die Ausübung ihres Ermessens zu machen; dies ist allein Aufgabe des Gesetzgebers (so zu Recht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn 65). In diesem Zusammenhang ist auch in den Blick zu nehmen, dass bei der Einführung einer starren zeitlichen Begrenzung des Erstattungszeitraums dem Erstattungspflichtigen der Anreiz genommen würde, seine „Schulden“ bei der Beklagten zügig zurückzuführen. 65 Es überzeugt auch nicht, dass ein Soldat, der in einem höheren Lebensalter aus dem Dienst ausscheidet, auch in einem höheren Lebensalter noch Ratenzahlungen leisten müsste, weil die Zeitspanne, in der sich die Drittelreduzierung auswirkt, entsprechend kürzer wäre. Dies würde zu einer Begünstigung der Soldaten führen, die - wie die Klägerin - sehr früh und mit geringer Abdienzeit ihre Entlassung bewirkt haben. Im Ergebnis würde eine Prämie für ein frühzeitiges Ausscheiden ohne Abdienzeit bzw. mit geringer Abdienzeit ausgesetzt. Dies ist mit Sinn und Zweck des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, der gerade auf eine vollständige Erfüllung der Dienstverpflichtung hinwirken soll, nicht zu vereinbaren (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, aaO, juris Rn 61). 66 Die Beklagte begegnet zudem der besonderen Härte, die mit einer hohen Rückforderungssumme und womöglich sehr lang andauernden Ratenzahlungen für den Erstattungspflichtigen verbunden ist, durch die Bemessung der monatlich zu zahlenden Raten. Denn die Beklagte berücksichtigt im Rahmen der gewährten Stundungsregelungen nicht nur die Pfändungsfreigrenzen, sondern reduziert darüber hinaus im Rahmen ihrer Ermessensausübung den vom Verpflichteten eigentlich zu erstattenden Betrag um weitere 30 %. Dass es darüber hinaus in Fällen wie hier eines weiteren Schutzes des Erstattungspflichtigen zwingend bedarf, kann danach nicht angenommen werden. 67 Darüber hinaus war die Höhe der Raten für die Klägerin durch ihr niedriges Einkommen im Hinblick auf die Geburt ihres Kindes beeinflusst, weshalb die Erwartung begründet war, dass sie nach Rückkehr in das Erwerbsleben mit dem dann höheren Einkommen auch höhere Raten erbringen kann; die Klägerin hatte vor ihrer Schwangerschaft zuletzt ein Nettoeinkommen von deutlich über 3.000,-- EUR erzielt. Eine abweichende Einschätzung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass die Klägerin auf Grundlage ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung als alleinerziehende Mutter mit einem Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung auf absehbare Zeit wohl nicht in der Lage sein wird, ihre Schulden im Wege von deutlich höheren Raten zügig zu reduzieren. Diesen Umstand wird die Beklagte nach Ermessen bei der künftigen Überprüfung der Ratenzahlung zu berücksichtigen haben; auf Grundlage des dargestellten Vorbehalts im Leistungsbescheid besteht für sie die Möglichkeit, der Klägerin weitere Zahlungserleichterungen einzuräumen, jedenfalls dann, wenn diese einen nennenswerten Teil des Erstattungsbetrags geleistet hat. 3. 68 Zu Unrecht rügt die Klägerin ferner, dass es an einer Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung von Stundungszinsen fehle, sodass ein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes gegeben sei. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung steht es der Beklagten frei, im Rahmen der ihr obliegenden Ermessensentscheidung über die Stundung des eigentlich sofort fälligen Betrags auch Zinsen festzusetzen. Stundung und Verzinsung stellen ein Gesamtpaket dar, das sich für den ehemaligen Soldaten insgesamt als vorteilhafter und damit einer besonderen Härte Rechnung tragend darstellt (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2015 - 1 A 409/15.Z - juris Rn 18). 69 Auch die Zinshöhe von 4 % kann nicht beanstandet werden (so auch die überwiegende Rechtsprechung, vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 17.05.2016 - 1 A 1949/14.Z - juris Rn 25; Niedersächsische OVG, Urteil vom 26.04.2016, aaO, juris Rn 141 bis 144; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 - juris Rn 63 bis 67; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, aaO, Rn 60). In der Rechtsprechung wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, die Beklagte übe ihr Ermessen mit der festgesetzten Zinshöhe von 4 % fehlerhaft aus, weil für grundpfandlich gesicherte Baufinanzierungskredite derzeit deutlich niedrigere Zinsen zu bezahlen seien bzw. weil sich die Beklagte derzeit zu außerordentlich günstigen Bedingungen auf dem Kapitalmarkt refinanzieren könne (vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.12.2014 - 1 K 6101/12 - juris Rn 62, wonach 1,5 % Stundungszinsen angemessen seien sowie Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12.11.2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn 33, das eine Verzinsung von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz für angemessen hält). Diese abweichenden Auffassungen überzeugen die Kammer nicht. Auch hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Stundungszinsen ist im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG die Entscheidung der Beklagten allein daraufhin zu überprüfen, ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums überschritten hat. Danach kommt es nicht darauf an, ob aus Sicht des Gerichts womöglich eine „noch“ gerechtere Ermessensentscheidung möglich gewesen wäre. 70 Danach hält sich die Entscheidung der Beklagten über die Zinshöhe jedenfalls noch im Rahmen des Angemessenen. Soweit die Rechtsprechung teilweise auf die günstigen Konditionen für Baufinanzierungskredite abstellt, liegt dies erkennbar neben der Sache. Die Konditionen für Baufinanzierungskredite geben keinen geeigneten Anhalt für eine sachgerechte Festlegung der Stundungszinsen, da es sich bei der Stundung des hier zu beurteilenden Erstattungsbetrags nicht um einen derartigen Kredit handelt, und zwar weder der Sache nach noch im Hinblick auf seine Besicherung, die für Grundpfanddarlehen ein wesentlicher Bemessungsfaktor für die Zinshöhe ist. 71 Der Umstand, dass sich die Refinanzierungskosten der Beklagten derzeit auf einem sehr niedrigen Niveau bewegen, ist hingegen durchaus ein Kriterium für die Bemessung des Stundungszinses. Der Zinssatz, den die Beklagte aufwenden muss, um sich ihrerseits Liquidität zu verschaffen, kann aber nur ein Aspekt bei der Bestimmung der Zinshöhe sein. Darüber hinaus durfte die Beklagte berücksichtigen, dass der Zinshöhe in gewissem Umfang auch eine Anreizfunktion zukommen soll, um die Erstattungspflichtigen zu einer zeitnahen Rückzahlung zu bewegen. Im Hinblick auf die Härtefallregelung sind Erstattungsverfahren, die sich über lange Jahre hinziehen, mit einem nicht zu vernachlässigenden personellen Aufwand (insbesondere für die kontinuierliche Überprüfung der Einkommenssituation der Erstattungspflichtigen) und damit mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden. Diesen Aufwand und damit die Kosten für die Allgemeinheit in Grenzen zu halten, ist aber ein legitimer Zweck, der mit der Festsetzung der Zinshöhe verfolgt werden darf. 72 Der von der Beklagten festgesetzte Stundungszinssatz von 4 % ist auch im Hinblick auf anderweitige gesetzliche Zinsregelungen nicht zu beanstanden. Der gesetzliche Zins nach § 246 BGB beträgt 4 % und der Stundungszinssatz nach § 238 AO 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr. Im Falle einer Leistungsklage liegt gemäß § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB für Prozesszinsen der Zinssatz 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz. 73 Dass ein Zinssatz von 4 % nicht der aktuellen Marktlage entspreche, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Die besonders niedrigen Zinsen beziehen sich allein auf Hypothekendarlehen mit entsprechender Sicherheit. Für Darlehen ohne eine solche Sicherheit - insbesondere für Konsumentenkredite - gelten diese Kreditkonditionen nicht. Wenn es so wäre, dass am Markt für ein Darlehen der hier in Rede stehenden Größenordnung ohne besondere hinterlegte Sicherheiten Zinsen in geringerer Höhe als 4 % zu zahlen wären, so stünde es der Klägerin frei, sich ein solches Darlehen zu beschaffen, um die Forderung der Beklagten alsbald zu begleichen (so zu Recht Hessischer VGH, Beschluss vom 05.05.2015, aaO, juris Rn 18). 74 Schließlich spricht für die Angemessenheit des Zinssatzes auch der Umstand, dass die Beklagte abweichend von der bei Banken üblichen Praxis die Zahlungen der Klägerin nicht zuerst auf die jeweils anfallenden Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung anrechnet, da sie die Zinsen erst nach vollständiger Begleichung der Hauptforderung, und zwar ohne Zinseszins einzieht. Dementsprechend ist der von der Beklagten in Rechnung gestellte Zins deutlich niedriger als ein von einer Bank kalkulierter effektiver Jahreszins von 4 % (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 05.05.2015, aaO, Rn 18). 75 Auch der Umstand, dass die Beklagte derzeit im Hinblick auf die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.11.2015, aaO) Stundungszinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz fordert, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des festgesetzten Zinssatzes. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Ermessensentscheidung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2014. Eine generelle Änderung der Verwaltungspraxis nach diesem Zeitpunkt ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit einer früheren Verwaltungspraxis im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in Frage zu stellen. 76 Schließlich verfängt auch der Einwand der Klägerin nicht, die Stundungszinsen hätten jedenfalls nicht schon vor Bestandskraft des streitgegenständlichen Leistungsbescheids geltend gemacht werden dürfen, da Widerspruch und Klage faktisch bereits zu einer Stundung führten. Der Suspensiveffekt von Widerspruch und Klage ändert nichts daran, dass der mit Leistungsbescheid festgesetzte Erstattungsbetrag einschließlich der Stundungsregelung von Anfang an rechtmäßig ist, wenn die entsprechende Klage des betroffenen Soldaten ohne Erfolg bleibt. In diesem Fall fällt es deshalb in den Risikobereich des Erstattungspflichtigen, wenn über Jahre hinweg keine Zahlungen geleistet werden und entsprechende Stundungszinsen anfallen. Auch das von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführte Beispiel eines ehemaligen Soldaten, der keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat, bei dem der Erstattungsbetrag daraus folgend nicht förmlich gestundet wurde und der deshalb faktisch für die Dauer des Suspensiveffekts keine Zinsen zu zahlen hat, überzeugt nicht. Dieser Soldat hat nach rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens den Erstattungsbetrag ohne Stundung sofort zu leisten, falls er unterliegt. VII. 77 Der Geltendmachung der Forderung durch den angegriffenen Leistungsbescheid stand schließlich auch nicht die Verjährung entgegen. Der Anspruch der Beklagten auf Erstattung verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Entstanden ist er mit dem Eintritt der Bedingung des vorzeitigen Ausscheidens auf Wunsch und damit hier mit Ablauf des 31.10.2008, mit dem das Dienstverhältnis der Klägerin endete. Die Verjährungsfrist, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB analog am 01.01.2009 begann, wurde rechtzeitig gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG durch den Erlass des Leistungsbescheids vom 12.09.2011 gehemmt. 78 Die hemmende Wirkung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht in der Folgezeit - und insbesondere nicht vor Ergehen des Widerspruchsbescheids - entfallen. § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG sieht das Ende der Hemmung für zwei Fälle vor. Zum einen endet die Hemmung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, zum anderen sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. Damit regelt § 53 Abs. 1 VwGO die Hemmung durch Erlass eines Leistungsbescheids spezialgesetzlich und abschließend (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 - 4 S 2237/15 - juris Rn 48; OVG Hamburg, Beschluss vom 21.06.2013 - 1 Bf 239/12.2 - juris Rn 16). 79 Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB (Beendigung der Verjährungshemmung durch Nichtbetreiben des Verfahrens). Diese Vorschrift gilt in amtswegigen Verfahren nicht (BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 34.1 - juris Rn 44). Denn das „Betreiben“ im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ein spezifisches Erfordernis des vom Beibringungsgrundsatz beherrschten zivilrechtlichen Verfahrens. Anders als das zivilrechtliche Verfahren, das von den Parteien „betrieben“ werden muss, hat die Verwaltung in Verfahren wie hier von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 - 4 S 2237/15 - juris Rn 49). 80 Danach ist es rechtlich unerheblich, dass das Widerspruchsverfahren der Klägerin in der Zeit von Februar 2012 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 20.02.2014 nicht nennenswert „betrieben“ worden ist. Ein Stillstand des Widerspruchsverfahren im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB scheidet bereits deshalb aus, weil für die Widerspruchsbehörde die Pflicht zur Entscheidung über einen eingelegten Widerspruch besteht (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und diese Entscheidung von Amts wegen zu erfolgen hat. Im Falle der Nichtentscheidung über den Widerspruch binnen angemessener Frist steht dem Betroffenen zudem die Untätigkeitsklage unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO zu. Dementsprechend war die Klägerin im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Untätigkeit der Widerspruchsbehörde auch nicht schutzlos. 81 Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 82 Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 83 Beschluss 84 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 143.900,15 EUR festgesetzt. 85 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 33 Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. 34 Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 12.09.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 20.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 35 Die Klägerin ist rechtsfehlerfrei zur Rückzahlung von Ausbildungsgeld in Höhe von 129.302,72 EUR sowie der entstandenen unmittelbaren Fachausbildungskosten in Höhe von 3.520,35 EUR (für Grund- und Spezialkurs Strahlenschutz in der Medizin, Sonderlehrgang Tropenmedizin und Sonderlehrgang Notfallmedizin) sowie der mittelbaren Fachausbildungskosten in Höhe von 11.077,08 EUR (insbesondere Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung) herangezogen worden. I. 36 Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG 1995 muss ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Auf die Erstattung nach § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG 1995 kann gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gemäß § 97 Abs. 1 SG ist § 56 Abs. 4 SG 1995 auf Soldaten auf Zeit, die - wie hier die Klägerin - vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, weiterhin anzuwenden. 37 Satz 1 des § 56 Abs. 4 SG 1995 erfasst Soldaten auf Zeit, die während ihres aktiven Dienstverhältnisses zur Ausübung dieses Dienstes auf Kosten der Bundeswehr ein Studium oder eine Fachausbildung absolviert haben. Die Ausbildung der Sanitäts-offizier-Anwärter weist insoweit Besonderheiten auf, als sie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt werden, um an einer zivilen Hochschule studieren zu können. Sie erhalten während dieser Zeit u.a. ein Ausbildungsgeld und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder -gebühren (vgl. § 30 Abs. 2 SG). Da diese nicht im aktiven Dienstverhältnis, sondern während einer Beurlaubung absolvierte Ausbildung von Satz 1 des § 56 Abs. 4 SG 1995 nicht erfasst ist, hat der Bundesgesetzgeber durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21.07.1970 (BGBl. I S. 1120) die später in Satz 2 des § 56 Abs. 4 SG 1995 aufgenommene spezielle Erstattungsregelung für Sanitätsoffiziere eingefügt. Daraus folgt, dass sich die Erstattung des einem früheren Sanitätsoffizier-Anwärters gewährten Ausbildungsgeldes nach der Regelung in § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 richtet. 38 Rechtsgrundlage für die Erstattung des der Klägerin während ihres Studiums an einer zivilen Hochschule gewährten Ausbildungsgeldes ist danach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995, da sie ihr Studium noch vor dem Stichtag des 19.12.2000 begonnen hatte (vgl. § 97 Abs. 1 SG). Die sich an das Studium anschließende und nach dem Ende der Beurlaubung absolvierte Weiterbildung begann allerdings erst im Jahre 2005 und damit nach dem genannten Stichtag. Als Rechtsgrundlage für die Erstattung der damit verbundenen Kosten kommt daher nicht mehr § 56 Abs. 4 SG 1995, sondern nur § 56 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG in der heutigen Fassung in Betracht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016 - 1 A 335/14 - juris und - 1 A 9/14 - juris). Die Erstattung von weiteren Ausbildungskosten, die nach Beendigung des Anwärterverhältnisses und nach dem Ende der Beurlaubung - d. h. nach der Ernennung der Klägerin zur Stabsärztin - entstanden sind, beurteilt sich deshalb nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Diese Vorschrift bestimmt, dass ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung u.a. mit einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten der Fachausbildung erstatten muss. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). 39 Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, dass sich die Erstattungspflicht für Sanitätsoffiziere auf das gewährte Ausbildungsgeld beschränke, da für diese in § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 bzw. § 56 Abs. 4 Satz 2 SG in der heutigen Fassung eine abschließende Spezialregelung getroffen worden sei, die eine zusätzliche Erstattung weiterer Fachausbildungskosten in Form von Lehrgangsgebühren und mittelbaren Kosten wie etwa Trennungsgeld ausschließe. Eine solche Einschränkung lässt sich dem Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SG 1995 bzw. § 56 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SG in der heutigen Fassung nicht entnehmen. Die Anspruchsgrundlagen stehen vielmehr nebeneinander und begründen Erstattungspflichten des betroffenen Zeitsoldaten, soweit die unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der dargestellten Erstattungsregelungen, die dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr entgegenwirken sollen; diesem Sanktionscharakter der Erstattungsregelungen entspricht es, wenn der Dienstherr sowohl das gewährte Ausbildungsgeld als auch die übrigen Fachausbildungskosten und damit sämtliche „nutzlosen“ Aufwendungen geltend machen kann (vgl. zum Sanktionscharakter der Erstattungspflicht BVerwG, Beschluss vom 14.05.2014 - 2 B 96.13 - juris Rn 7). II. 40 Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Beklagte befugt, den streitigen Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen, auch wenn sie im Zeitpunkt seines Erlasses nicht mehr Dienstherrin der Klägerin war (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - VI C 105.74 - BVerwGE 52, 70 - juris Rn 16; vgl. auch zur Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 - juris Rn 11 und 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 - 4 S 2237/15 - juris Rn 18 bis 23; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 26.04.2016 - 5 LB 156/15 - juris Rn 85 bis 89; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 21.06.2013 - 1 Bf 239/12.Z - juris Rn 10). Danach bestand zwischen der Klägerin und der Beklagten aufgrund des Soldatendienstverhältnisses ein öffentlich-rechtliches Über- und Unterordnungsverhältnis. Die Entlassung der Klägerin aus dem aktiven Soldatendienstverhältnis mit Ablauf des Oktober 2008 hat zwar zur Folge, dass sich danach aus einem aktiven Soldatendienstverhältnis keine neuen Rechtsbeziehungen mehr ergeben konnten. Während des Soldatendienstverhältnisses begründete Rechtsbeziehungen - wie hier - können aber auch nach dessen Beendigung noch abgewickelt werden. Danach schafft der streitgegenständliche Leistungsbescheid keine neue Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und der Klägerin, sondern dient allein der geordneten Abwicklung, Konkretisierung und Durchsetzung der in dem früheren Dienstverhältnis angelegten Erstattungspflicht. III. 41 Die Regelungen in § 56 Abs. 4 SG 1995 und § 56 Abs. 4 SG in der heutigen Fassung stehen - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. 42 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d. h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt, hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. In diesem Fall ist Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nur verletzt, wenn sich die Ungleichbehandlung als evident sachwidrig und damit objektiv willkürlich erweist, weil sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.07.2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn 30). 43 Nach diesen Grundsätzen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin, dass Soldaten auf Zeit, die ein Studium an einer Bundeswehrhochschule oder eine Fachausbildung absolvieren, ohne beurlaubt worden zu sein, die währenddessen erhaltenen Dienstbezüge im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens behalten können, während ein ehemaliger Sanitätsoffizier-Anwärter - wie die Klägerin - das erhaltene Ausbildungsgeld erstatten muss. Die beiden Sachverhalte sind bereits nicht wesentlich gleich. Denn im ersten Fall leisten die Soldaten während ihrer Ausbildung Dienst, im zweiten hingegen nicht. Im ersten Fall sind sie - von zu vernachlässigenden kurzen zeitlichen Ausbildungsphasen - vollständig in die Befehls- und Strukturgewalt der Bundeswehr eingegliedert, während dies im zweiten Fall für die Dauer des Studiums aufgrund der Beurlaubung über mehrere Jahre hinweg nicht der Fall ist. Dies zeigt sich anschaulich an den Folgen, die ein Student zu erwarten hat, wenn er zu einer Vorlesung im ersten Fall an einer Bundeswehrhochschule und im zweiten Fall an der zivilen Hochschule zu spät kommt. Im ersten Fall verwirklicht er ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen, im zweiten bleibt das Versäumnis ohne dienstrechtliche Folgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.07.2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016 - 1 A 1991/14 - juris Rn 48; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 26.04.2016, aaO, juris Rn 77 bis 79; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.12.2015 - 7 B 27.14 - juris Rn 70). IV. 44 Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Pflicht zur Erstattung des Ausbildungsgeldes nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 sind erfüllt. Die Klägerin hat als Sanitätsoffizier-Anwärterin Ausbildungsgeld erhalten und sie wurde „auf Antrag“ vorzeitig entlassen (1.). Die Beklagte hat zudem die Höhe des Ausbildungsgeldes zutreffend ermittelt (2.). 1. 45 Die Klägerin wurde im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG 1995 „auf Antrag“ entlassen. Dem steht nicht entgegen, dass die Entlassung nicht Folge eines förmlichen Entlassungsantrags bei der Beklagten war, sondern die gesetzliche Folge des (seinerseits auf Antrag erfolgten) Wechsels in ein Landesbeamtenverhältnis (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG in der bis zum 11.02.2009 gültigen Fassung vom 27.12.2004, im Folgenden a. F.). Denn nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BRRG a. F. gilt die kraft Gesetzes bewirkte Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit als Entlassung auf eigenen Antrag. Diese gesetzliche Fiktion greift auch im Rahmen des § 56 Abs. 4 SG 1995 (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.07.2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn 34; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016 - 1 A 1991/14 - juris Rn 34; Bayerischer VGH, Urt. v. 04.07.2013 - 6 BV 12.19 - juris Rn 24 zu der vergleichbaren Regelung in § 49 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 für die Erstattung des Ausbildungsgeldes durch Berufssoldaten). 46 Unbehelflich ist auch der Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber habe (erst) im Zuge der im Jahr 2000 erfolgten Neufassung des heute gültigen § 56 Abs. 4 SG nach den Worten „der auf seinen Antrag entlassen worden ist“ die Worte „oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt“ eingefügt. Diese Neufassung hat lediglich klarstellenden Charakter. Es war bereits zuvor in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die ursprüngliche Regelung auch den Fall erfasst, dass ein Soldat seine Entlassung aus der Bundeswehr erwirkt, indem er sich zum Beamten ernennen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 - juris Rn 22 zu der entsprechenden Regelung in § 46 Abs. 4 SG in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21.07.1970, BGBl. I S. 1120). Denn im Ergebnis nicht anders als mit einem Entlassungsantrag verwirklicht der Soldat mit dem Übertritt in das Beamtenverhältnis seinen Entschluss, aus der Bundeswehr auszuscheiden. In beiden Fällen ist das Ausscheiden aus der Bundeswehr die Folge einer auf die Beendigung des Soldatenverhältnisses gerichteten Initiative des Betreffenden. 2. 47 Die Höhe des der Klägerin gewährten Ausbildungsgeldes hat die Beklagte zutreffend ermittelt. Sie hat ihrer Erstattungsforderung insbesondere zu Recht die Bruttobezüge der monatlich geleisteten Gelder zugrunde gelegt. Dem steht nicht entgegen, dass - wie die Klägerin geltend macht - der Staat die Einkommenssteuer bereits bekommen habe. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 - juris Rn 60 f.; BVerwG, Urt. v. 21.09.1989 - 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 - juris Rn 22) wird bei dem vergleichbaren Fall der Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge der Bruttobetrag zugrunde gelegt. Mit der Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt wird der Empfänger der Dienst- und Versorgungsbezüge von einer eigenen Steuerschuld befreit und ist in diesem Umfang bereichert. Er ist vorrangig darauf zu verweisen, die Rückzahlung der überzahlten Bezüge im Kalenderjahr als negative Einkünfte steuerlich abzusetzen und auf diesem Wege einen steuerlichen Ausgleich für die bereits gezahlten Steuern zu erreichen. Erst wenn dies scheitert, kommt eine Reduktion des Rückzahlungsbetrags in Betracht (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.07.2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn 38; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 26.04.2016, aaO, juris Rn 90; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.02.2016 - 1 A 1991/14 - juris Rn 49 bis 54). Dass Letzteres hier der Fall wäre, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. V. 48 Zu Recht ist die Beklagte ferner davon ausgegangen, dass die Klägerin unmittelbare Kosten in Höhe von 4.135,94 EUR für mehrere ärztliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu erstatten hat. Dies gilt namentlich für den Grund- und Spezialkurs Strahlenschutz in der Medizin (jeweils 230,-- EUR), für den Sonderlehrgang Tropenmedizin (2.300,-- EUR) sowie den Sonderlehrgang Notfallmedizin (1.375,94 EUR). Dies gilt aber auch gleichermaßen für die entstandenen mittelbaren Kosten (Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld) in Höhe von insgesamt 11.077,08 EUR, die insbesondere im Rahmen des ersten klinischen Abschnitts der Weiterbildung der Klägerin angefallen sind. Diese Kosten sind als Kosten einer Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG in der heutigen Fassung zu qualifizieren, da die militärische Ausbildung der Klägerin nach ihrer im Juni 2005 erfolgten Ernennung zur Stabsärztin mit den dargestellten Fachausbildungen verbunden war. 1. 49 Der Begriff der „Fachausbildung“ ist nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich an den militärischen Notwendigkeiten ausgerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn 40; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 04.07.2013 - 6 BV 12.19 - juris Rn 29). Dies bedeutet zwar nicht, dass jeder Fachlehrgang, Kursus oder Schulungslehrgang für Soldaten, mag er sich auch auf ein Spezialgebiet beziehen, oder jede Verwendung, die zur Erweiterung oder Vervollkommnung bestimmter Fachkenntnisse führt, eine solche Fachausbildung ist. Eine Fachausbildung ist aber jede besondere, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die - sei es nach einer Prüfung oder nach einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es danach, wenn es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat hingegen für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffs „Fachausbildung“ keine Bedeutung (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn 40). 50 Hintergrund der dargestellten Auslegung ist der Umstand, dass die gesetzliche Erstattungspflicht nicht primär dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Die Regelungen über die Erstattungspflicht sollen vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses eigentliche, für die gesamte staatliche Gemeinschaft bedeutsame Ziel zu erreichen. Aus diesem Sanktionscharakter auch der Erstattungspflicht leitet sich danach ab, dass der Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit im Sinne von § 56 Abs. 4 SG 1995 bzw. § 56 Abs. 4 SG in der heutigen Fassung auf diejenigen Zeiträume beschränkt ist, in denen der Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 14.05.2014 - 2 B 96.13 - juris Rn 7, 8 zur Erstattungspflicht bei Berufssoldaten). 51 Die dargestellten Grundsätze gelten nach Auffassung der Kammer nicht nur für Berufssoldaten, sondern gleichermaßen für Soldaten auf Zeit. Sowohl die Formulierungen des Gesetzgebers als auch der dargestellte Zweck der Regelungen in § 49 Abs. 4 SG bzw. § 56 Abs. 4 SG entsprechen sich, wie sich insbesondere auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 9/1897, S. 12 und S. 17) ergibt (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.05.2016 - 1 A 1949/14.Z - juris Rn 21, 22). 2. 52 Nach diesen Grundsätzen ist die von der Klägerin nach ihrer Approbation und Ernennung zur Stabsärztin begonnene Weiterbildung auf dem Fachgebiet Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie (im Zeitraum vom 02.06.2005 bis zum 09.12.2006 im Zentralen Institut des Sanitätsdienstes der Bundeswehr in Koblenz und München) als Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG (n.F.) anzusehen. Dass die Weiterbildung eines approbierten Arztes nach den berufsrechtlichen Vorschriften für Ärzte nicht als ergänzende Ausbildung, sondern als Vervollkommnung des beruflichen Wissens angesehen wird, schließt es nicht aus, sie als Fachausbildung zu werten. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung etwa die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden, als eine Fachausbildung behandelt, selbst wenn der Sanitätsoffizier den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.05.2014, aaO, Rn 8; BVerwG, Urteil vom 25.03.1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr 17 - juris Rn 29, BVerwG, Beschluss vom 28.09.1983 - 6 B 13.83 - juris Rn 4). Deshalb hat die Beklagte im Zusammenhang mit dieser Ausbildungsphase insoweit zu Recht mittelbare Fachausbildungskosten (hier Umzugskostenvergütung) in Höhe von 6.915,80 EUR als Erstattungsbetrag in Ansatz gebracht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn 19). 53 Fachausbildungen im Sinne der Vorschrift waren nach dem oben Gesagten erst recht die als Weiterbildung absolvierten beiden Kurse in Strahlenschutz (jeweils 230,-- EUR für Gebühren), der Sonderlehrgang für Tropenmedizin, bei dem Lehrgangsgebühren in Höhe von 2.300,-- EUR und mittelbare Kosten in Höhe von 4.161,28 EUR (für Reisekosten und Trennungsgeld) angefallen sind, sowie der Sonderlehrgang Notfallmedizin, bei dem Lehrgangsgebühren von 1.375,94 EUR entstanden sind. Für diese Lehrgänge gaben nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten dienstliche Gründe den Anstoß, und diese Lehrgänge sollten die Klägerin befähigen, anspruchsvollere militärische Funktionen zu übernehmen, die sie nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die in den Kursen bzw. Lehrgängen vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten nicht hätte sachgerecht wahrnehmen können. VI. 54 Die Beklagte hat ferner in nicht zu beanstandender Weise die Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 und SG n.F. angewandt und das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). 55 Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG bzw. der inhaltsgleichen Fassung 1995 kann auf die Erstattung des Ausbildungsgelds und der Fachausbildungskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Mit dieser Regelung sollen unzumutbare Belastungen vermieden werden. Derartige Härtevorschriften dienen dem Zweck, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung zu tragen. Sie haben ihren inneren Grund in den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grund-sätzen der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel sowie des Übermaßverbots (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 - juris Rn 44). 1. 56 Davon ausgehend hat die Beklagte den Umstand, dass die Klägerin der Bundeswehr außerhalb ihrer Aus- und Weiterbildung für einige Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stand („effektive Stehzeit“), zu Recht als besondere Härte im Sinne der Vorschrift eingeordnet und das Ausmaß dieses Umstands bei ihrer Ermessensausübung fehlerfrei berücksichtigt. 57 Die Beklagte legt im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG die Erlasse des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17.12.2012 und 22.07.2002 (Bemessungsgrundsätze) zugrunde, wobei nach der Anweisung des Bundesministeriums vom 17.12.2012 für laufende Verfahren die jeweils für den Erstattungspflichtigen günstigere Regelung angewendet wird. Nach Nr. 3.1 der Bemessungsgrundsätze 2012 kann auf die ermittelte Forderung teilweise verzichtet werden, wenn der Erstattungspflichtige dem Dienstherrn mit den durch die besondere Ausbildung erworbenen Kenntnissen noch nach dem Abschluss der besonderen Ausbildung für eine Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stand („effektive Stehzeit“). Der Verzicht wird bezüglich jedes Drittels der Stehzeitverpflichtung gesondert berechnet (in Prozent), wobei jedes Drittel mit einem unterschiedlichen Multiplikator zu gewichten ist: bezüglich des ersten Drittels mit dem Multiplikator 0,75, bezüglich des zweiten Drittels mit dem Multiplikator 1,05, bezüglich des dritten Drittels mit dem Multiplikator 1,2 (Nr. 3.1.5 der Bemessungsgrundsätze 2012). a) 58 Diese Verwaltungspraxis, die eine „effektive Stehzeit“ im zuvor genannten Sinne als besondere Härte anerkennt und diese bei der Ermessensausübung gestaffelt und abhängig von ihrer Länge berücksichtigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1987, aaO, juris Rn 28, 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn 52). 59 Es kann insbesondere nicht beanstandet werden, dass die Stehzeitverpflichtung in Drittel aufgeteilt und unterschiedlich gewichtet wird. Der niedrige Berechnungsfaktor zu Beginn der Abdienzeit soll insbesondere dazu dienen, ein frühzeitiges Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis finanziell unattraktiv zu gestalten, um die durch das unplanmäßige Ausscheiden von Soldaten hervorgerufenen Verwerfungen im Personalkörper möglichst gering zu halten. Diese auf eine Anreizfunktion zielende Ermessenspraxis ist angesichts des dargestellten Zwecks von § 56 Abs. 4 SG nicht zu beanstanden; (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn 53; a. A. für Humanmediziner Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 06.03.2014 - 12 A 130/13 - juris Rn 29 f.). b) 60 Auf Basis der dargestellten Grundsätze hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise bei der Berechnung der Abdienquote berücksichtigt, dass sich die Klägerin bis zu ihrem Ausscheiden mit Ablauf des 31.10.2008 mit 564 Tagen noch im ersten Drittel ihrer gemäß der Verpflichtungserklärung 3.086 Tage - bis zum 31.12.2013 - dauernden Bleibeverpflichtung befand. Zu Recht hat die Beklagte ferner als „effektive Stehzeit“ für die Ermittlung der Abdienquote nur die Zeiträume eingestellt, in denen die Klägerin dem Dienstherrn „uneingeschränkt zur Verfügung“ stand (vgl. Nr. 3.1 der Bemessungsgrundsätze 2012). Danach berücksichtigte sie zu Recht die Zeit vom 06.06.2005 bis zum 09.12.2006 nicht, in denen sich die Klägerin nach ihrer Approbation zur Weiterbildung während des ersten klinischen Abschnitts auf dem Fachgebiet Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie im Zentralinstitut der Bundeswehr in Koblenz und München befand. Gleiches gilt für die Zeiten, in denen die Klägerin die dargestellten Lehrgänge für Tropenmedizin und Notfallmedizin absolvierte, da sie auch insoweit der Bundeswehr nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die Ausführungen unter V. verwiesen werden. Im Übrigen hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen gegen die Berechnung der „effektiven Stehzeit“ durch die Beklagte erhoben und solche sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. 61 Dementsprechend kann nicht beanstandet werden, dass die Beklagte den Erstattungsbetrag hinsichtlich des Ausbildungsgeldes auf 129.302,72 EUR und hinsichtlich der unmittelbaren Fachausbildungskosten auf 3.520,35 EUR reduziert hat. Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass die mittelbaren Fachausbildungskosten (hier Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskosten) als persönliche Kosten in voller Höhe der Rückerstattungspflicht unterliegen (vgl. Nr. 3.1.1 i.V.m. Nr. 2.2.2 der Bemessungsgrundsätze 2012). 2. 62 Eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 und n.F. kann sich ferner dann ergeben, wenn die Rückforderung eines größeren Erstattungsbetrag die wirtschaftliche Existenz des ehemaligen Soldaten gefährden würde (vgl. Nr. 3.5 der Bemessungsgrundsätze 2012). Die Beklagte hat anerkannt, dass eine solche Gefahr bei einer Rückforderung des im vorliegenden Fall in Rede stehenden sechsstelligen Betrags angesichts der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren näher dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse besteht. Die Beklagte hat hierauf durch die Gewährung einer Stundung und die Einräumung von verzinsten Ratenzahlungen reagiert. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und grundsätzlich dazu geeignet, den mit der Härtefallklausel geschützten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. 63 Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, die Beklagte müsse bereits im Rückforderungsbescheid regelmäßig den Tilgungszeitraum auf zwei Drittel der Zeit von der Entlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis zum Eintritt in das Rentenalter (§ 35 SGB VI) begrenzen (in diesem Sinne aber die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen, vgl. etwa Urteile vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 - juris Rn 39 bis 44 und vom 24.02.2016 - 1 A 1991/14 - juris Rn 77, 80; offengelassen von Niedersächsischem OVG, Urteil vom 26.04.2016, aaO, juris Rn 130,131). Dem Erfordernis, die Ratenzahlung gegebenenfalls so zu gewähren, dass die Zahlungspflicht nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauert, sondern zeitlich begrenzt wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3, juris Rn 23 im Falle eines Soldaten, der wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatenverhältnis ausgeschieden ist), muss nicht zwingend dadurch Rechnung getragen werden, dass bereits im Rückforderungsbescheid Ausspruch über einen bestimmten Zeitpunkt aufgenommen wird, an dem die Zahlungspflicht endet. Die Beklagte hat vielmehr auch insoweit nach Ermessen zu entscheiden und kann sich auch auf die Aufnahme eines Vorbehalts der künftigen Überprüfung der Ratenzahlung mit der Möglichkeit weiterer Zahlungserleichterungen beschränken (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn 63; im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015 - 7 B 27.14 - juris Rn 61). Einen solchen Vorbehalt hat die Beklagte in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids vom 12.09.2011 aufgenommen. 64 Unabhängig davon ist es nicht Sache der Gerichte, der Beklagten im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG „minutiöse“ Detailvorgaben für die Ausübung ihres Ermessens zu machen; dies ist allein Aufgabe des Gesetzgebers (so zu Recht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn 65). In diesem Zusammenhang ist auch in den Blick zu nehmen, dass bei der Einführung einer starren zeitlichen Begrenzung des Erstattungszeitraums dem Erstattungspflichtigen der Anreiz genommen würde, seine „Schulden“ bei der Beklagten zügig zurückzuführen. 65 Es überzeugt auch nicht, dass ein Soldat, der in einem höheren Lebensalter aus dem Dienst ausscheidet, auch in einem höheren Lebensalter noch Ratenzahlungen leisten müsste, weil die Zeitspanne, in der sich die Drittelreduzierung auswirkt, entsprechend kürzer wäre. Dies würde zu einer Begünstigung der Soldaten führen, die - wie die Klägerin - sehr früh und mit geringer Abdienzeit ihre Entlassung bewirkt haben. Im Ergebnis würde eine Prämie für ein frühzeitiges Ausscheiden ohne Abdienzeit bzw. mit geringer Abdienzeit ausgesetzt. Dies ist mit Sinn und Zweck des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, der gerade auf eine vollständige Erfüllung der Dienstverpflichtung hinwirken soll, nicht zu vereinbaren (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, aaO, juris Rn 61). 66 Die Beklagte begegnet zudem der besonderen Härte, die mit einer hohen Rückforderungssumme und womöglich sehr lang andauernden Ratenzahlungen für den Erstattungspflichtigen verbunden ist, durch die Bemessung der monatlich zu zahlenden Raten. Denn die Beklagte berücksichtigt im Rahmen der gewährten Stundungsregelungen nicht nur die Pfändungsfreigrenzen, sondern reduziert darüber hinaus im Rahmen ihrer Ermessensausübung den vom Verpflichteten eigentlich zu erstattenden Betrag um weitere 30 %. Dass es darüber hinaus in Fällen wie hier eines weiteren Schutzes des Erstattungspflichtigen zwingend bedarf, kann danach nicht angenommen werden. 67 Darüber hinaus war die Höhe der Raten für die Klägerin durch ihr niedriges Einkommen im Hinblick auf die Geburt ihres Kindes beeinflusst, weshalb die Erwartung begründet war, dass sie nach Rückkehr in das Erwerbsleben mit dem dann höheren Einkommen auch höhere Raten erbringen kann; die Klägerin hatte vor ihrer Schwangerschaft zuletzt ein Nettoeinkommen von deutlich über 3.000,-- EUR erzielt. Eine abweichende Einschätzung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass die Klägerin auf Grundlage ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung als alleinerziehende Mutter mit einem Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung auf absehbare Zeit wohl nicht in der Lage sein wird, ihre Schulden im Wege von deutlich höheren Raten zügig zu reduzieren. Diesen Umstand wird die Beklagte nach Ermessen bei der künftigen Überprüfung der Ratenzahlung zu berücksichtigen haben; auf Grundlage des dargestellten Vorbehalts im Leistungsbescheid besteht für sie die Möglichkeit, der Klägerin weitere Zahlungserleichterungen einzuräumen, jedenfalls dann, wenn diese einen nennenswerten Teil des Erstattungsbetrags geleistet hat. 3. 68 Zu Unrecht rügt die Klägerin ferner, dass es an einer Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung von Stundungszinsen fehle, sodass ein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes gegeben sei. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung steht es der Beklagten frei, im Rahmen der ihr obliegenden Ermessensentscheidung über die Stundung des eigentlich sofort fälligen Betrags auch Zinsen festzusetzen. Stundung und Verzinsung stellen ein Gesamtpaket dar, das sich für den ehemaligen Soldaten insgesamt als vorteilhafter und damit einer besonderen Härte Rechnung tragend darstellt (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2015 - 1 A 409/15.Z - juris Rn 18). 69 Auch die Zinshöhe von 4 % kann nicht beanstandet werden (so auch die überwiegende Rechtsprechung, vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 17.05.2016 - 1 A 1949/14.Z - juris Rn 25; Niedersächsische OVG, Urteil vom 26.04.2016, aaO, juris Rn 141 bis 144; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 - juris Rn 63 bis 67; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, aaO, Rn 60). In der Rechtsprechung wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, die Beklagte übe ihr Ermessen mit der festgesetzten Zinshöhe von 4 % fehlerhaft aus, weil für grundpfandlich gesicherte Baufinanzierungskredite derzeit deutlich niedrigere Zinsen zu bezahlen seien bzw. weil sich die Beklagte derzeit zu außerordentlich günstigen Bedingungen auf dem Kapitalmarkt refinanzieren könne (vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.12.2014 - 1 K 6101/12 - juris Rn 62, wonach 1,5 % Stundungszinsen angemessen seien sowie Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12.11.2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn 33, das eine Verzinsung von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz für angemessen hält). Diese abweichenden Auffassungen überzeugen die Kammer nicht. Auch hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Stundungszinsen ist im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG die Entscheidung der Beklagten allein daraufhin zu überprüfen, ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums überschritten hat. Danach kommt es nicht darauf an, ob aus Sicht des Gerichts womöglich eine „noch“ gerechtere Ermessensentscheidung möglich gewesen wäre. 70 Danach hält sich die Entscheidung der Beklagten über die Zinshöhe jedenfalls noch im Rahmen des Angemessenen. Soweit die Rechtsprechung teilweise auf die günstigen Konditionen für Baufinanzierungskredite abstellt, liegt dies erkennbar neben der Sache. Die Konditionen für Baufinanzierungskredite geben keinen geeigneten Anhalt für eine sachgerechte Festlegung der Stundungszinsen, da es sich bei der Stundung des hier zu beurteilenden Erstattungsbetrags nicht um einen derartigen Kredit handelt, und zwar weder der Sache nach noch im Hinblick auf seine Besicherung, die für Grundpfanddarlehen ein wesentlicher Bemessungsfaktor für die Zinshöhe ist. 71 Der Umstand, dass sich die Refinanzierungskosten der Beklagten derzeit auf einem sehr niedrigen Niveau bewegen, ist hingegen durchaus ein Kriterium für die Bemessung des Stundungszinses. Der Zinssatz, den die Beklagte aufwenden muss, um sich ihrerseits Liquidität zu verschaffen, kann aber nur ein Aspekt bei der Bestimmung der Zinshöhe sein. Darüber hinaus durfte die Beklagte berücksichtigen, dass der Zinshöhe in gewissem Umfang auch eine Anreizfunktion zukommen soll, um die Erstattungspflichtigen zu einer zeitnahen Rückzahlung zu bewegen. Im Hinblick auf die Härtefallregelung sind Erstattungsverfahren, die sich über lange Jahre hinziehen, mit einem nicht zu vernachlässigenden personellen Aufwand (insbesondere für die kontinuierliche Überprüfung der Einkommenssituation der Erstattungspflichtigen) und damit mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden. Diesen Aufwand und damit die Kosten für die Allgemeinheit in Grenzen zu halten, ist aber ein legitimer Zweck, der mit der Festsetzung der Zinshöhe verfolgt werden darf. 72 Der von der Beklagten festgesetzte Stundungszinssatz von 4 % ist auch im Hinblick auf anderweitige gesetzliche Zinsregelungen nicht zu beanstanden. Der gesetzliche Zins nach § 246 BGB beträgt 4 % und der Stundungszinssatz nach § 238 AO 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr. Im Falle einer Leistungsklage liegt gemäß § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB für Prozesszinsen der Zinssatz 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz. 73 Dass ein Zinssatz von 4 % nicht der aktuellen Marktlage entspreche, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Die besonders niedrigen Zinsen beziehen sich allein auf Hypothekendarlehen mit entsprechender Sicherheit. Für Darlehen ohne eine solche Sicherheit - insbesondere für Konsumentenkredite - gelten diese Kreditkonditionen nicht. Wenn es so wäre, dass am Markt für ein Darlehen der hier in Rede stehenden Größenordnung ohne besondere hinterlegte Sicherheiten Zinsen in geringerer Höhe als 4 % zu zahlen wären, so stünde es der Klägerin frei, sich ein solches Darlehen zu beschaffen, um die Forderung der Beklagten alsbald zu begleichen (so zu Recht Hessischer VGH, Beschluss vom 05.05.2015, aaO, juris Rn 18). 74 Schließlich spricht für die Angemessenheit des Zinssatzes auch der Umstand, dass die Beklagte abweichend von der bei Banken üblichen Praxis die Zahlungen der Klägerin nicht zuerst auf die jeweils anfallenden Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung anrechnet, da sie die Zinsen erst nach vollständiger Begleichung der Hauptforderung, und zwar ohne Zinseszins einzieht. Dementsprechend ist der von der Beklagten in Rechnung gestellte Zins deutlich niedriger als ein von einer Bank kalkulierter effektiver Jahreszins von 4 % (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 05.05.2015, aaO, Rn 18). 75 Auch der Umstand, dass die Beklagte derzeit im Hinblick auf die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.11.2015, aaO) Stundungszinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz fordert, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des festgesetzten Zinssatzes. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Ermessensentscheidung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2014. Eine generelle Änderung der Verwaltungspraxis nach diesem Zeitpunkt ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit einer früheren Verwaltungspraxis im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in Frage zu stellen. 76 Schließlich verfängt auch der Einwand der Klägerin nicht, die Stundungszinsen hätten jedenfalls nicht schon vor Bestandskraft des streitgegenständlichen Leistungsbescheids geltend gemacht werden dürfen, da Widerspruch und Klage faktisch bereits zu einer Stundung führten. Der Suspensiveffekt von Widerspruch und Klage ändert nichts daran, dass der mit Leistungsbescheid festgesetzte Erstattungsbetrag einschließlich der Stundungsregelung von Anfang an rechtmäßig ist, wenn die entsprechende Klage des betroffenen Soldaten ohne Erfolg bleibt. In diesem Fall fällt es deshalb in den Risikobereich des Erstattungspflichtigen, wenn über Jahre hinweg keine Zahlungen geleistet werden und entsprechende Stundungszinsen anfallen. Auch das von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführte Beispiel eines ehemaligen Soldaten, der keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat, bei dem der Erstattungsbetrag daraus folgend nicht förmlich gestundet wurde und der deshalb faktisch für die Dauer des Suspensiveffekts keine Zinsen zu zahlen hat, überzeugt nicht. Dieser Soldat hat nach rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens den Erstattungsbetrag ohne Stundung sofort zu leisten, falls er unterliegt. VII. 77 Der Geltendmachung der Forderung durch den angegriffenen Leistungsbescheid stand schließlich auch nicht die Verjährung entgegen. Der Anspruch der Beklagten auf Erstattung verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Entstanden ist er mit dem Eintritt der Bedingung des vorzeitigen Ausscheidens auf Wunsch und damit hier mit Ablauf des 31.10.2008, mit dem das Dienstverhältnis der Klägerin endete. Die Verjährungsfrist, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB analog am 01.01.2009 begann, wurde rechtzeitig gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG durch den Erlass des Leistungsbescheids vom 12.09.2011 gehemmt. 78 Die hemmende Wirkung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht in der Folgezeit - und insbesondere nicht vor Ergehen des Widerspruchsbescheids - entfallen. § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG sieht das Ende der Hemmung für zwei Fälle vor. Zum einen endet die Hemmung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, zum anderen sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. Damit regelt § 53 Abs. 1 VwGO die Hemmung durch Erlass eines Leistungsbescheids spezialgesetzlich und abschließend (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 - 4 S 2237/15 - juris Rn 48; OVG Hamburg, Beschluss vom 21.06.2013 - 1 Bf 239/12.2 - juris Rn 16). 79 Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB (Beendigung der Verjährungshemmung durch Nichtbetreiben des Verfahrens). Diese Vorschrift gilt in amtswegigen Verfahren nicht (BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 34.1 - juris Rn 44). Denn das „Betreiben“ im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ein spezifisches Erfordernis des vom Beibringungsgrundsatz beherrschten zivilrechtlichen Verfahrens. Anders als das zivilrechtliche Verfahren, das von den Parteien „betrieben“ werden muss, hat die Verwaltung in Verfahren wie hier von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 - 4 S 2237/15 - juris Rn 49). 80 Danach ist es rechtlich unerheblich, dass das Widerspruchsverfahren der Klägerin in der Zeit von Februar 2012 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 20.02.2014 nicht nennenswert „betrieben“ worden ist. Ein Stillstand des Widerspruchsverfahren im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB scheidet bereits deshalb aus, weil für die Widerspruchsbehörde die Pflicht zur Entscheidung über einen eingelegten Widerspruch besteht (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und diese Entscheidung von Amts wegen zu erfolgen hat. Im Falle der Nichtentscheidung über den Widerspruch binnen angemessener Frist steht dem Betroffenen zudem die Untätigkeitsklage unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO zu. Dementsprechend war die Klägerin im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Untätigkeit der Widerspruchsbehörde auch nicht schutzlos. 81 Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 82 Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 83 Beschluss 84 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 143.900,15 EUR festgesetzt. 85 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.