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Urteil

1 C 10575/15

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2016:0628.1C10575.15.0A
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Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den Bebauungsplan „Biogasanlage N…“ der Antragsgegnerin. 2 Der Antragsteller ist Inhaber eines Wohnrechts an dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück Gemarkung R…, Flur …, Parzelle … (A… Straße …) in R… sowie Eigentümer einiger Obstwiesen. Die Beigeladene betreibt seit dem Jahr 2008 in ca. 200 Meter Abstand vom Wohnhaus des Antragstellers und in unmittelbarer Nähe zu den Obstwiesen am südwestlichen Ortsrand von R… eine Biogasanlage. 3 Am 22. Juni 2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Biogasanlage und sonstige erneuerbare Energien“ für den Standort der bestehenden Biogasanlage (Gemarkung R…, Flur …, Parzellen …, …, …, …, … und …). 4 Der Antragsteller machte hiergegen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung insbesondere geltend, es sei ungeklärt, ob aufgrund der Nähe der Anlage zur Wohnbebauung eine Zunahme von durch die freigesetzten Gase hervorgerufenen allergischen Atemwegserkrankungen, z. B. Asthma, drohe. In letzter Zeit klagten immer mehr Anwohner über Atemprobleme. Bei ihm selbst sei eine Atemwegserkrankung festgestellt worden, die einer vorgelegten ärztlichen Bescheinigung zufolge mit schleimhautreizenden Gasen aus der Biogasanlage im Zusammenhang stehen könne. Zur Abklärung der entsprechenden Gefahren im Planaufstellungsverfahren bedürfe es eines lungenfachärztlichen Gutachtens. 5 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung am 14. August 2013 hierüber beraten, weitere diesbezügliche Ermittlungen abgelehnt und den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Dabei hat er u. a. darauf verwiesen, dass sich die bauplanungsrechtlich geforderte Rücksichtnahme allein nach den objektiven Umständen und Gegebenheiten richte; auf die persönlichen Umstände einzelner Eigentümer oder Nutzer wie z. B. besondere Empfindlichkeiten oder den Gesundheitszustand komme es nicht an. 6 Der Satzungsbeschluss wurde am 3. Juli 2014 im Mitteilungsblatt Nr. 27/14 der Antragsgegnerin ortsüblich bekanntgemacht. 7 Am 15. Juni 2015 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag gestellt. 8 Er macht geltend, der angegriffene Bebauungsplan sei bereits deshalb unwirksam, weil bei der Beschlussfassung die beiden wegen Sonderinteressen ausgeschlossenen Ratsmitglieder H… und S… mitgewirkt hätten. Beide Ratsmitglieder selbst oder aber Familienangehörige hätten Felder an den Bauern N… verpachtet, welcher die Biogasanlage beliefere. 9 Im Übrigen rügt der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe ein lungenfachärztliches Gutachten einholen müssen; hierzu wiederholt und vertieft er die bereits im Planaufstellungsverfahren geltend gemachten Einwände. 10 Der Antragsteller beantragt, 11 den Bebauungsplan „Biogasanlage N…“ für unwirksam zu erklären. 12 Die Antragsgegnerin beantragt, 13 den Normenkontrollantrag abzulehnen. 14 Sie hält den Antrag bereits für unzulässig, da es an der erforderlichen Antragsbefugnis fehle. Eine mögliche Verletzung abwägungserheblicher privater Belange des Antragstellers sei nicht erkennbar. Eine Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit scheide bereits angesichts der Entfernung zwischen Plangebiet und Wohnhaus von mehr als 200 Metern aus. Nach der vorliegenden Geruchsimmissionsprognose sei am Wohnhaus des Antragstellers mit einer Gesamtgeruchsbelastung von maximal 5 % der Jahresstunden zu rechnen, womit die Immissionsgrenzwerte der Geruchsimmissionsrichtlinie eingehalten seien. Die Lärmbelastung halte sich nach dem eingeholten Lärmgutachten sogar unter den zulässigen Immissionswerten für ein faktisches Wohngebiet. Für eventuell austretende Aerosole bzw. luftgetragene Krankheitserreger gebe es keine verbindlichen Grenzwerte, weshalb insoweit eine durch die Bauleitplanung bewirkte Rechtsverletzung ebenfalls ausscheide. 15 Die Mitwirkung der Ratsmitglieder S… und H… bei der Beschlussfassung sei nicht zu beanstanden. Diese habe ihnen offensichtlich keinen unmittelbaren Vor- oder Nachteil von einem Gewicht bringen können, welches eine persönliche Konfliktsituation begründe, in der eine Ausübung ihres Amtes ausschließlich nach dem Gesetz und der freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Zudem liege auch kein Abwägungsmangel vor; insoweit verweist die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf die in den Verwaltungsakten dokumentierte Abwägungsentscheidung. 16 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 17 den Normenkontrollantrag abzulehnen. 18 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten. Entscheidungsgründe 19 Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg. 20 Dabei kann letztlich die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage nach dessen Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt der durch § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geforderten Antragsbefugnis dahinstehen. 21 Denn der Antrag greift jedenfalls in der Sache nicht durch. Ein Verstoß des streitgegenständlichen Bebauungsplans gegen zwingendes höherrangiges formelles (1.) oder materielles (2.) Recht ist nicht erkennbar. 22 1. Der Satzungsbeschluss vom 14. August 2014 ist insbesondere nicht etwa gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) wegen Mitwirkung einer nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. §§ 24 Abs. 2, 22 Abs. 1 GemO ausgeschlossenen Person unwirksam. 23 Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO dürfen Bürger, die ein Ehrenamt ausüben, u. a. dann nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst oder einem ihrer Angehörigen im Sinne des § 22 Abs. 2 GemO einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist hier nicht der Fall. 24 Sinn und Zweck dieses gesetzlichen Mitwirkungsverbots ist es, die Betroffenen – hier: die Ratsmitglieder – anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und der freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen und das Vertrauen der Bürger in eine „saubere“ Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken (OVG Koblenz, Urteil vom 13. Juni 1995 – 7 A 10875/94.OVG –, AS 25, 161 [164]). 25 Dabei kommt es nicht darauf an, ob das betroffene Ratsmitglied durch die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte einen möglichen Vor- oder Nachteil tatsächlich erfährt. Vielmehr genügt ein dahingehender Anschein. Dieser besteht bereits dann, wenn konkrete Umstände den Eindruck begründen, das Ratsmitglied könne bei seiner Entscheidung auch von persönlichen Interessen geleitet werden (vgl. etwa OVG Koblenz, Urteile vom 24. März 2011 – 1 C 10737/10.OVG – und vom 24. Juni 2009 – 2 A 10098/09.OVG –, beide in juris). 26 Unmittelbar im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ist ein möglicher Vor- oder Nachteil nicht erst dann, wenn zwischen der zu treffenden Entscheidung des Rates und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine direkte Kausalität besteht (sog. formale Theorie, vgl. VGH Kassel, NVwZ 1982, 44 [45]) oder wenn die zur Verwirklichung des Vor- oder Nachteils erforderliche Umsetzung des Ratsbeschlusses zwangsläufig zu erwarten ist (sog. modifizierte formale Theorie, vgl. Schaaf/Oster in: Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand: November 2008, § 22 Ziffer 2.3.4.4). Ein lediglich so verstandenes Kausalitätskriterium würde nämlich nicht immer zu sachgerechten Ergebnissen führen; auch ohne einen solchen engen formalen Zusammenhang kann ein starkes, den Anschein einer von persönlichen Interessen mitbestimmten Entscheidung begründendes Interesse am Entscheidungsgegenstand bestehen (vgl. Urteil des Senats vom 24. März 2011, a. a. O., m. w. N.). 27 Andererseits sollen die Befangenheitsvorschriften zwar eine Entscheidung in eigener Sache verhindern, jedoch keine zu weite Ausdehnung erfahren, um die Funktionsfähigkeit des Gemeinderates und damit die auf demokratischer Teilhabe beruhende Beteiligung der Vertretungskörperschaft nicht unangemessen zurückzudrängen (OVG Koblenz, Urteile vom 17. April 2013 – 8 C 10859/12.OVG –, sowie vom 24. März 2011 und vom 24. Juni 2009, jeweils in juris). 28 Richtigerweise ist auf der Grundlage von Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO davon auszugehen, dass das Unmittelbarkeitskriterium die Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand umschreibt. Insoweit dient es der Abgrenzung individueller Belange von Gruppeninteressen. Wird das Ratsmitglied nur als Teil einer Gruppe berührt, liegt lediglich eine mittelbare Betroffenheit vor. Folglich ist ein Ratsmitglied nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 3 GemO nicht nach Absatz 1 der Vorschrift ausgeschlossen, wenn es (lediglich) als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist. Demnach fordert § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO für den Ausschluss eines Ratsmitglieds von der Beratung und Beschlussfassung eine Individualisierung seines Interesses am Beratungs- und Entscheidungsgegenstand: Erforderlich ist ein auf seine Person bezogener besonderer, über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeine Belastung hinausgehender möglicher Vor- oder Nachteil. Er muss eng mit den persönlichen Belangen des Ratsmitglieds zusammenhängen und darf zusätzlich nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass er vernachlässigt werden kann (OVG Koblenz, Urteile vom 24. März 2011 und vom 24. Juni 2009, jeweils a. a. O.). Anders formuliert: Zu fragen ist, ob mögliche Sonderinteressen für die Haltung des Ratsmitglieds bestimmenden Einfluss gewinnen können, ob also dem drohenden Vor- oder Nachteil ein solches Gewicht zukommt, dass eine persönliche Konfliktsituation entsteht, in der nicht mehr gewährleistet ist, dass das Ratsmitglied seine Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und seiner freien, durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung ausübt (OVG Koblenz, Urteile vom 17. April 2013 und vom 13. Juni 1995, jeweils a. a. O.). Wann dies der Fall ist, ergibt eine Bewertung der Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungsgegenstand aufgrund der Umstände des Einzelfalles (OVG Koblenz, Urteile vom 24. März 2011 und vom 24. Juni 2009, a. a. O.). 29 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend kein Ausschließungsgrund nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO gegeben. 30 Selbst wenn – was hier keiner Klärung bedarf – wie vom Antragsteller behauptet Ratsmitglieder bzw. deren Angehörige im Sinne des § 22 Abs. 2 GemO Felder an einen die Biogasanlage mit Biomasse beliefernden Landwirt verpachtet haben sollten, würde ihnen der Beschluss über den die Anlage bauplanungsrechtlich zulassenden Bebauungsplan unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles keinen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO bringen. 31 Zum einen wären derartige Pachtverträge nicht mit der Betreiber der Biogasanlage selbst geschlossen, sondern mit einem Dritten, der seinerseits die Anlage beliefert, und bezögen sich in der Sache auch nicht auf irgendwelche persönlich zu erbringenden Leistungen oder Tätigkeiten, sondern allein auf die Überlassung von Feldern zum Anbau von Früchten (§ 581 Abs. 1 BGB). Danach besteht – wenn dies auch insoweit kein allein entscheidendes Kriterium ist – jedenfalls keine enge sachliche oder persönliche Beziehung zwischen den Ratsmitgliedern bzw. deren Angehörigen einerseits und der Anlage bzw. deren Betreiber andererseits, welche etwa mit den in § 22 Abs. 1 Satz Nr. 3 GemO ausdrücklich geregelten Fallgruppen einer engen persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verflechtung vergleichbar erschiene. 32 Überdies bestehen angesichts eines durchschnittlichen Pachtpreises für landwirtschaftliche Grundstücke in Rheinland-Pfalz von jährlich 214 € pro Hektar im Jahr 2013 33 (https://www.statistik.rlp.de/no_cache/einzelansicht/archive/2014/january/article/pachtpreise-fuer-landwirtschaftliche-flaechen-auf-neuem-hoechststand/), 34 also etwa 2 Cent pro Quadratmeter, auch keine Anhaltspunkte für ein wirtschaftliches Interesse, welches es von seinem Gewicht her naheliegend erscheinen ließe, dass sich die betroffenen Ratsmitglieder bei ihrer Entscheidung möglicherweise hiervon leiten lassen. Für die ohne weiteres vergleichbare Situation, dass in den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GemO nach den tatsächlichen Umständen Hinweise auf einen Interessenwiderstreit fehlen, legt § 22 Abs. 1 Satz 2 GemO ausdrücklich fest, dass ein Ausschließungsgrund nicht besteht. 35 Letztlich käme es zudem, wollte man mittelbare wirtschaftliche Interessen geringen Ausmaßes der hier in Rede stehenden Art als den Tatbestand des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO verwirklichend ansehen, zu einer kaum noch zu überschauenden, die Funktionsfähigkeit des Gemeinderates beeinträchtigenden und die demokratische Teilhabe unverhältnismäßig zurückdrängenden Ausweitung der Ausschließungsgründe. 36 2. Der angegriffene Bebauungsplan leidet soweit ersichtlich auch nicht an materiellen Fehlern. 37 a. Die Antragsgegnerin war insbesondere rechtlich nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten zur Frage einer möglichen Zunahme allergischer Atemwegserkrankungen einzuholen. 38 Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind – das sog. Abwägungsmaterial – zu ermitteln und zu bewerten. Für Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB sieht § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung vor, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Umweltschutzbelange in diesem Sinne sind u. a. die möglichen umweltbezogenen Auswirkungen der Planung auf den Menschen und seine Gesundheit (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB). Dazu gehören vom Grundsatz her auch Immissionen in Form von Luftverunreinigungen durch Aerosole (§ 3 Abs. 3 und 4 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG –) als möglicherweise schädliche Umwelteinwirkung i S d § 3 Abs. 1 BImschG. Die erforderliche Ermittlungstiefe, d. h. die Intensität der Ermittlung der von der jeweiligen Planung berührten Belange, richtet sich dabei nach den allgemeinen Grundsätzen. In Anlehnung an die durch § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB festgelegte Prüfintensität bei der Umweltprüfung kommt es letztlich darauf an, was in der konkreten Planungssituation in angemessener Weise verlangt werden kann. Dabei kann von der Gemeinde nicht mehr gefordert werden, als dass sie die Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen; die Umweltprüfung ist nicht als „Suchverfahren“ konzipiert, das dem Zweck dient, Umweltauswirkungen aufzudecken, die sich der Erfassung mit den herkömmlichen Erkenntnismitteln entziehen (vgl. näher etwa OVG Münster, Urteil vom 17. Februar 2012 – 2 D 36/09.NE –, juris, und Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 2 Rn. 147, 287 und 289, m. w. N.). 39 Diesen Anforderungen genügt die Ermittlung der für die Abwägung bedeutsamen Umweltschutzbelange durch die Antragsgegnerin auch im Hinblick auf eine mögliche planbedingte Belastung mit Bioaerosolen. 40 Zum Erkenntnisstand über die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch Bioaerosole hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20. November 2014 – 7 B 27/14 –, und Urteil vom 19. April 2012 – 4 CN 3/11 –, beide in juris) in Übereinstimmung mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 31. März 2016 – 8 B 1341/15 – sowie Urteile vom 10. November 2015 – 8 A 1031/15 – und vom 30. Januar 2014 – 7 A 2555/11 –; OVG Magdeburg, Urteil vom 24. März 2015 – 2 L 184/10 – und Beschluss vom 13. Juni 2013 – 2 M 16/13 –; VGH Kassel, Urteil vom 1. April 2014 – 9 A 2030/12 –, VGH München, Beschluss vom 27. März 2014 – 22 ZB 13.692 –; OVG Schleswig, Urteil vom 8. März 2013 – 1 LB 5/12 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 1 MN 164/12 –, alle in juris) festgestellt, dass der aktuelle Kenntnisstand von Umwelthygiene und Umweltmedizin keine hinreichend sicheren Aussagen über die Gefährlichkeit solcher Immissionen für Menschen zulässt. Ausbreitung und kausale Verursachungszusammenhänge sind nicht hinreichend bekannt. Es kann keine Wirkschwelle angegeben werden, oberhalb derer mit Gesundheitsschäden beim Menschen zu rechnen ist. 41 Kann danach zum einen von der planenden Gemeinde nicht mehr gefordert werden, als dass sie die Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen, und fehlt es zum anderen sowohl an einem anerkannten Ermittlungsverfahren wie auch an verallgemeinerungsfähigen Untersuchungsergebnissen dazu, von welcher Wirkungsschwelle an eine mögliche grundsätzliche Eignung von Bioaerosolen, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken, in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, so geht die Rüge, die Antragsgegnerin habe ein lungenfachärztliches Gutachten einholen müssen, ins Leere. 42 b. Auch sind keine besonderen Umstände des Einzelfalles ersichtlich, aufgrund derer sich eine sonstige weitergehende Untersuchung – etwa in Form einer Sonderprüfung nach Nummer 4.8 der TA Luft – aufgedrängt hätte. 43 Der streitgegenständliche Bebauungsplan trifft keine näheren Regelungen bezüglich der zugelassenen Biogasanlagen, insbesondere auch nicht zu deren Größe, erhebt also nicht den Anspruch, die Zulässigkeit bestimmter Anlagen im Plangebiet abschließend zu regeln. Eine detaillierte Ermittlung der von den zugelassenen Anlagen ausgehenden Emissionen war mithin auf der Ebene der Planung noch gar nicht möglich. 44 Zudem ist nach der Geruchsimmissions-Prognose des Ingenieurbüros R… und H… vom 22. Oktober 2007 für die bereits seit Jahren im Plangebiet betriebene Biogasanlage der Beigeladenen von einer Geruchsbelastung an allen Fremd-wohnhäusern in der Umgebung von maximal 0,15 entsprechend 15 % der Jahresstunden auszugehen, so dass die Geruchsbelastung nicht oberhalb des nach Nummer 3.1 der Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL – vom 29. Februar 2008 für Dorfgebiete anzusetzenden Immissionswerts von 0,15 liegt. Da der Übertragungsweg bei Bioaerosolen im Grunde derselbe ist wie bei Gerüchen, liegt insoweit eine Orientierung an den Ergebnissen der Geruchsimmissionsprognose nahe (vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG Münster, Urteil vom 10. November 2015, a. a. O., m. w. N.). Danach ist hier davon auszugehen, dass sich auch die Belastung mit Bioaerosolen in einem für den ländlichen Raum gebietstypischen Rahmen bewegt. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Bevölkerung des ländlichen Raums in signifikantem Umfang an Krankheiten insbesondere der Atemwege leidet, die auf Bioaerosole zurückzuführen sind, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (vgl. auch dazu ggfls. OVG Münster, Urteil vom 10. November 2015, a. a. O., m. w. N.). Im Gegenteil verhält es sich vorliegend Fall so, dass, obwohl die Beigeladene in dem nunmehr festgesetzten Sondergebiet bereits seit dem Jahr 2008 eine Biogasanlage betreibt, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung – mit Ausnahme des rund 200 Meter von der Anlage entfernt wohnenden Antragstellers – von keiner Seite Atemwegsprobleme geltend gemacht worden sind. 45 c. Auch sind schließlich keine Mängel auf der Ebene der Abwägung selbst erkennbar. 46 Insbesondere hat die Antragsgegnerin – nachdem es wie dargelegt einer detaillierten Abschätzung der zu erwartenden Bioaerosol-Emissionen sowie ihrer möglichen Auswirkungen aus die menschliche Gesundheit bereits auf der Ebene der Planung aus Rechtsgründen nicht bedurfte – jedenfalls eine Grobabschätzung potentieller, im jeweiligen Genehmigungsverfahren zu bewältigender Auswirkungen auf Mensch und Natur vorgenommen. Im Rahmen der Abwägung (vgl. dort insb. Seite 101) hat sie insoweit auf der Grundlage des vorliegenden Geruchsgutachtens Richters und Hüls aus dem Jahr 2007 ausdrücklich festgestellt, dass die ermittelte Geruchsbelastung innerhalb des durch die Geruchsimmissions-Richtlinie festgesetzten Immissionswertes von 15% der Jahresstunden verbleibt. Darüber hinaus hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei seiner Abwägung auch nochmals speziell mit den vom Antragsteller dem Betrieb der Biogasanlage zugeschriebenen Atemwegsbeschwerden auseinandergesetzt und diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach das baurechtliche Rücksichtnahmegebot die Nutzbarkeit der Grundstücke auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten regelt und nicht etwa personenbezogen, so dass die besondere Empfindlichkeit einzelner Bewohner insoweit keine Rolle spielt (a. a. o., S. 103). 47 Etwas anderes gilt schließlich auch nicht in mit Blick auf das bauplanerische Gebot der Konfliktbewältigung, wonach grundsätzlich jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen hat. Dieser Grundsatz schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht aus, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen auf der Stufe der Verwirklichung sichergestellt erscheint. So aber liegt es hier. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich Interessenkonflikte in Bezug auf die von der/den zugelassenen Anlage/n verursachten Emissionen in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren für die jeweilige Anlage sachgerecht lösen lassen werden. Nach Lage der Dinge erscheint es bereits von der Größe des Plangebiets her ausgeschlossen, dass dort noch eine weitere Biogasanlage entstehen könnte. Was in Bezug auf diese eine auf der Grundlage der Planung realisierbare Biogasanlage in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu beachten ist – etwa die Forderung nach einer Abluftreinigungsanlage (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 31. März 2016, a. a. O.) oder ähnlichen emissionsreduzierenden Maßnahmen – kann ohne weiteres jeweils im Rahmen der Zulassung dieser konkreten Anlage geregelt werden. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Absätze 1 und 3 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, wobei es der Billigkeit entsprach, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich mithin auch ihrerseits einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 50 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. 51 Beschluss 52 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).