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Urteil

8 A 10317/24.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2025:0212.8A10317.24.OVG.00
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Leitsätze
1. Von einer Nachbarrechte verletzenden maßgeschneiderten Baugenehmigung ist dann auszugehen, wenn ein nach typisierender Betrachtungsweise im jeweiligen Baugebiet unzulässiges Vorhaben durch eine Vielzahl schwer zu überwachender Nebenbestimmungen an die Umgebung angepasst wird.(Rn.95) 2. Zur Relevanz von Verfahrensfehlern des Verwaltungsgerichts im Berufungsverfahren.(Rn.56) 3. Zur nachbarrechtlichen Ausprägung des Bestimmtheitsgebots.(Rn.60) 4. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine gebietsübergreifende Wirkung des Gebietserhaltungsanspruchs angenommen werden kann.(Rn.81) (Rn.84)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von einer Nachbarrechte verletzenden maßgeschneiderten Baugenehmigung ist dann auszugehen, wenn ein nach typisierender Betrachtungsweise im jeweiligen Baugebiet unzulässiges Vorhaben durch eine Vielzahl schwer zu überwachender Nebenbestimmungen an die Umgebung angepasst wird.(Rn.95) 2. Zur Relevanz von Verfahrensfehlern des Verwaltungsgerichts im Berufungsverfahren.(Rn.56) 3. Zur nachbarrechtlichen Ausprägung des Bestimmtheitsgebots.(Rn.60) 4. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine gebietsübergreifende Wirkung des Gebietserhaltungsanspruchs angenommen werden kann.(Rn.81) (Rn.84) Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Rechtsstreit ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. I. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Klage zulässig ist. Der Klägerin steht insbesondere die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu. Dies setzt voraus, dass sie geltend machen kann, durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis liegt insoweit nur dann nicht vor, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die behaupteten Rechte bestehen oder der Klägerin zustehen können (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1997 – 1 C 29.95 –, BVerwGE 104, 115 und juris, Rn. 18; OVG RP, Urteil vom 26. Februar 2019 – 8 A 11076/18.OVG –, BauR 2019, 1145 und juris, Rn. 28; R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 42, Rn. 65). Im Falle der Klägerin kann jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sie sich wegen von dem genehmigten Vorhaben ausgehender unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen auf eine Verletzung des nachbarschützenden Gebotes der Rücksichtnahme berufen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1998 – 4 B 88.98 –, BauR 1999, 732 und juris, Rn. 5, OVG RP, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 8 B 10077/21.OVG –, juris, Rn. 15 ff.; Urteil vom 19. Mai 2010 – 8 A 10582/09.OVG –, juris, Rn. 30 f., R. P. Schenke, a.a.O., § 42, Rn. 100, Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 42 Abs. 2 VwGO, Rn. 125). II. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör der Klägerin dadurch verletzt hat, dass es entgegen einem möglichen dahingehenden Antrag in der mündlichen Verhandlung eine nicht angemessene Schriftsatzfrist gesetzt und die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet hätte. 1. Die Klägerin beruft sich hierzu zunächst darauf, dass das Verwaltungsgericht ihr entgegen § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Prozesserklärung des Beklagten zur Präzisierung der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung keine angemessene Frist für die Einreichung eines ergänzenden Schriftsatzes gesetzt hat. Nach § 283 Satz 1 ZPO kann das Gericht auf Antrag einer Partei, die sich in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen nicht erklären konnte, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. Die Frage, welche Frist hierbei für angemessen zu erachten ist, beantwortet sich nach den jeweiligen Umständen, wobei die Anordnung einer Nachfrist einen Antrag des Beteiligten voraussetzt. Kann sich ein Beteiligter zu einem neuen Sachvortrag nicht abschließend äußern, so ist ihm eine Reaktionsfrist einzuräumen, bei deren Bemessung nach pflichtgemäßem Ermessen zum einen den erforderlich werdenden Überlegungen und Nachprüfungen zu entsprechen ist. Zum anderen ist zu berücksichtigen, ob dies voraussichtlich mit der Einholung neuer Informationen oder sonstiger tatsächlicher Nachforschungen verbunden sein wird (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 – 1 C 25.20 –, juris, Rn. 19; Meissner/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 173 VwGO, Rn. 202; W. R. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 104, Rn. 9; Anders, in: Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl. 2022, § 283, Rn. 10). Eine durch die vollständige oder teilweise Ablehnung einer Nachfrist begründete Verletzung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Beteiligte alle ihm eröffneten prozessualen und faktischen Möglichkeiten genutzt hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Im Falle der Nichtverarbeitung von tatsächlichem Vorbringen eines Beteiligten ist das rechtliche Gehör erst dann verletzt, wenn der Vortrag aus der Perspektive des Gerichts für das angefochtene Urteil entscheidungserheblich gewesen wäre. Bei seiner nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Gewährung eines Schriftsatznachlasses bei Vorliegen erheblicher Gründe hat das Gericht sowohl das Gebot der Verfahrensbeschleunigung als auch den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2020, a.a.O., juris, Rn. 20). 2. Im Hinblick darauf, dass ihr keine angemessene Äußerungsfrist gewährt worden sei, habe das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Klägerin auch zu Unrecht eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 VwGO abgelehnt. Nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen, nachdem diese nach Erörterung der Streitsache vom Vorsitzenden für geschlossen erklärt worden ist. Eine derartige Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kann sich insbesondere aus dem Erfordernis weiterer Sachaufklärung sowie aus Gründen des rechtlichen Gehörs ergeben. Ob die mündliche Verhandlung wiedereröffnet wird, liegt im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen kann sich allerdings aus der Verpflichtung des Gerichtes heraus, den Beteiligten nach Art. 103 Abs. 1 GG bzw. § 108 Abs. 2 VwGO rechtliches Gehör zu gewähren oder durch die sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebende Pflicht, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, zu einer Rechtspflicht verdichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2007 – 4 BN 22.07 –, juris, Rn. 3; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 104 VwGO, Rn. 67). 3. Einer abschließenden Klärung der beiden von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel bedarf es indessen aufgrund der Bestimmung des § 130 VwGO nicht. Nach § 130 Abs. 1 VwGO hat das Oberverwaltungsgericht die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht kommt nach § 130 Abs. 2 VwGO nur in Betracht, soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist (Nr. 1) oder das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (Nr. 2) und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Hiernach hat aber das Oberverwaltungsgericht auch bei Vorliegen von Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens grundsätzlich eine abschließende Entscheidung in der Sache zu treffen. Lediglich bei Vorliegen der in § 130 Abs. 2 VwGO genannten Ausnahmegründe kommt eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht in Betracht. Dabei ist die Aufzählung der Zurückweisungsgründe abschließend. Die Vorschrift dient der Prozessökonomie und insbesondere der Verfahrensbeschleunigung. Sie nimmt in Kauf, dass den Beteiligten eine Instanz verloren geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 – 7 B 149.93 –, DVBl. 1994, 210 und juris, Rn. 4; Beschluss vom 19. Juli 2010 – 2 B 127.09 –, juris, Rn. 5; Blanke, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 130, Rn. 2; Rudisile, in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 130 VwGO, Rn. 4). Im Falle der Klägerin ist keiner der in § 130 Abs. 2 VwGO genannten Gründe für eine Zurückverweisung gegeben. Das Verwaltungsgericht hat bereits in der Sache entschieden. Zudem ist nicht erkennbar, dass sich selbst bei Vorliegen eines der von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel die Notwendigkeit einer umfangreichen oder aufwendigen Beweiserhebung ergibt. Hiernach hatte der Senat in der Sache zu entscheiden. Der Klägerin entstünde hierdurch – das Vorliegen eines Verfahrensfehlers unterstellt – auch kein wesentlicher Nachteil, da auch der Senat zu einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet ist. II. Im Rahmen der hiernach durchzuführenden materiellen Prüfung kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass sich die Klage als unbegründet erweist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für Umbau und Erweiterung der Brunnenhalle nicht in eigenen Rechten verletzt wird. Insoweit kann die Klage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann Erfolg haben, wenn der Nachbar, der gegen eine Baugenehmigung klagt, durch diese in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Vorschrift, gegen die die Genehmigung verstößt, (zumindest auch) dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1974 – IV C 29.73 –, BVerwGE 47, 19 und juris, Rn. 28; Urteil vom 13. Juni 1980 – IV C 31.77 –, NJW 1981, 67 und juris, Rn. 13). 1. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erweist sich in formell-rechtlicher Hinsicht im Hinblick auf den Schutz der Nachbarrechte der Klägerin nicht als unbestimmt. a) In seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt das in § 1 LVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG niedergelegte Bestimmtheitsgebot, dass sich einer Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lässt, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Fehlt es in dieser Hinsicht an einer hinreichenden Bestimmtheit der Baugenehmigung und ist insoweit eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen, so steht dem betroffenen Nachbarn ein Abwehrrecht hiergegen zu (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. September 2013 – 8 A 10587/13.OVG –, juris, Rn. 6; Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 11021/12.OVG –, BauR 2013, 1425 und juris, Rn. 38; HessVGH, Beschluss vom 30. Januar 2012 – 4 B 2379/11 –, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 22. April 2009 – 1 CS 09.221 –, juris, Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 – 10 N 15/20.OVG –, juris, Rn. 15). An der erforderlichen Bestimmtheit kann es insbesondere mangeln, wenn lediglich ein konkreter Immissionsrichtwert festgeschrieben wird, ohne dass seine Einhaltung – etwa durch Vorgaben zum Betriebsablauf – gesichert erscheint (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. März 2023 – 1 A 10112/22.OVG –, BauR 2024, 240 und juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2019 – 7 A 532/18 –, juris, Rn. 29). Die Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen. Die entsprechende Aussage muss der Baugenehmigung selbst, gegebenenfalls durch Auslegung entnommen werden können, wobei als Grundlage für die Ermittlung des objektiven Erklärungsgehalts einer Baugenehmigung in erster Linie die Bezeichnungen und Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, einschließlich der in Bezug genommenen Bauvorlagen und weiteren Unterlagen, heranzuziehen sind. Hinzu kommen sonstige, den Beteiligten bekannte und erkennbare Umstände (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. Mai 2024 – 8 A 10920/23.OVG –, n.v.; Beschluss vom 24. November 2021 – 8 B 11248/21.OVG –, juris, Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 31. August 2016 – 8 ZB 15.50 –, AUR 2016, 435 und juris, Rn. 9). Erweist sich die Genehmigung in diesem Zusammenhang nicht als hinreichend bestimmt, so ist die Behörde auch berechtigt, einen unvollständigen oder unklaren Verwaltungsakt im gerichtlichen Verfahren zu ergänzen oder zu präzisieren. Hierdurch kann sie die zunächst fehlende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes nachträglich herstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1994 – 4 B 262.94 –, juris, Rn. 7; Beschluss vom 1. September 2020 – 4 B 12.20 –, NVwZ-RR 2021, 87 und juris, Rn. 5; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 2 Bv 176/18.Z –, BRS 87 Nr. 131 und juris, Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 – 4 C 18.03 –, BVerwGE 123, 261 und juris, Rn. 54). b) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so erweisen sich die in der Genehmigung zum Schutz der Nachbarn und damit der Klägerin vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen als hinreichend bestimmt. aa) Die Baugenehmigung bezieht unter Nr. 6 ihrer Nebenbestimmungen die Bau- und Betriebsbeschreibung vom 14. Februar 2022 als Bestandteil in ihren Geltungsbereich ein. Weiterhin ist nach Nr. 9 der Nebenbestimmungen das schalltechnische Gutachten des Dipl.-Ing. K. vom 11. November 2021 einschließlich der Anlagen Bestandteil der Genehmigung. Soweit die Klägerin anführt, dass das Gutachten einen Umfang von etwa 1.100 Seiten aufweise und im Hinblick auf mögliche Nutzungsbeschränkungen daher unübersichtlich sei, erwähnt sie selbst, dass die eigentlichen Schallschutzmaßnahmen den Seiten 172 und 173 des Gutachtens zu entnehmen seien. Eine entsprechende Klarstellung findet sich auch im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 9. August 2022, womit seitens des Beklagten eine authentische Interpretation dahingehend erfolgt ist, dass sich die Einbeziehung des Gutachtens auf die auf den Seiten 172 und 173 aufgelisteten Schallschutzmaßnahmen bezieht. Schließlich ist eine klarstellende und nach dem zuvor Gesagten zulässige Ergänzung und Präzisierung der Baugenehmigung im Rahmen der Prozesserklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 29. Juni 2023 erfolgt. Soweit die Klägerin zum Umfang der Baugenehmigung die Frage aufwirft, ob und inwieweit das von der Beigeladenen vorgelegte Beratungspapier 06 ebenfalls zu deren Gegenstand gemacht wurde, und die Unklarheit hierüber als weiteren Beleg für die Unbestimmtheit der Baugenehmigung anführt, vermag diese vermeintliche Unwägbarkeit nicht nachvollzogen zu werden. Vielmehr ist das Beratungspapier 06 ausdrücklich als Stellungnahme zur Klagebegründung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und damit als Bestandteil der Klageerwiderung der Beigeladenen vom 4. November 2022 in das Verfahren eingeführt worden und damit Teil von deren Vortrag. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass dieses Gutachten oder einzelne Passagen durch ausdrückliche Bezugnahme in die Prozesserklärung des Beklagten Eingang gefunden hätte. bb) Aus der Zusammenschau der genannten Unterlagen und Erklärungen kann im Hinblick auf mögliche Lärmbeeinträchtigungen mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden, durch welche Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn die von der Brunnenhalle ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen im Hinblick auf die einzelnen Teilnutzungen beschränkt werden sollen: (1) So ist für die gastronomische Nutzung (Teil A. der Betriebsbeschreibung) festgelegt, dass 70 Plätze im Innenraum und 70 Plätze für die Außenbewirtschaftung vorgesehen sind (Nr. 1.1). Die Bewirtung der Gäste erstreckt sich über einen Zeitraum von 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr im Außenbereich und von 9:00 Uhr bis 00:00 Uhr im Inneren der Gaststätte; der Küchenbetrieb endet um 23:00 Uhr (Nr. 1.4). Die Andienung der Küche erfolgt zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr. Der Gaststättenbetrieb einschließlich Nachbereitung und Reinigung endet um 00:00 Uhr (Nr. 1.6). Was Andienung und Entsorgung der Küche angeht, so erfolgt diese werktags in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Der Durchgang zur G. wird um 22:00 Uhr geschlossen (Nr. 6.2). Soweit in der Betriebsbeschreibung und bei den Schallschutzmaßnahmen des Gutachtens vom 11. November 2021 ursprünglich vorgesehen war, dass die Andienung mit maximal 4 LKW/Transportern erfolge und die Kühlaggregate abzuschalten seien, wurde diese Vorgabe im Rahmen der Prozesserklärung in der mündlichen Verhandlung dahingehend abgeändert, dass die Zahl der LKW-Zu- und Abfahrten auf 2 an Werktagen zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr beschränkt wurde. Weitere Anlieferungen müssen hiernach über die Südseite der Brunnenhalle im gleichen Zeitraum erfolgen. Zudem wurde hinsichtlich des Gästedurchgangs in der G. präzisiert, dass ein Tor mit einer Höhe von 2 m zu errichten sei, das zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr geschlossen gehalten werden müsse. Was die Nutzung der Kühlaggregate angeht, so ist der vorherigen Diskussion in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen, dass bei 2 LKW-Anlieferungen am Tag die Nutzung der Kühlaggregate unproblematisch sei. Hiernach kann aber die entsprechende Darstellung in der Prozesserklärung des Beklagten im Sinne des Wortlauts der Erklärung nur so verstanden werden, dass auf die zusätzliche Einschränkung, wonach die Kühlaggregate während des Ladevorgangs abzuschalten sind, verzichtet wird. Insoweit ergibt sich aber im Hinblick auf die verschiedenen Aussagen zur LKW-Anlieferung kein Widerspruch. Vielmehr ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass die in der mündlichen Verhandlung getroffene Anordnung die bisherigen Vorgaben klarstellend ersetzen soll, so dass es bei höchstens 4 Anlieferungen mit LKW an Werktagen zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr verbleibt, von denen maximal zwei mit eingeschaltetem Kühlaggregat über die nördlich des Gastronomietraktes gelegene Zufahrt erfolgen können, während für die anderen Anlieferungen die Südseite der Brunnenhalle genutzt werden muss. (2) Für die Nutzung der Brunnenhalle als Veranstaltungsstätte sieht die Betriebsbeschreibung (Teil B) eine Zeitdauer von 9:00 Uhr bis 00:00 Uhr vor. Auf der Außenterrasse der Brunnenhalle enden die Veranstaltungen an Werktagen hiernach um 20:00 Uhr (Nr. 1.6). Was die Zu- und Abfahrt von LKW zum Materialtransport angeht, so kann diese zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr an Werktagen erfolgen. Nach 20:00 Uhr dürfen nur noch Transporter und PKW eingesetzt werden. Nach 22:00 Uhr ist lediglich der Einsatz von Elektrofahrzeugen zulässig. An Sonn- und Feiertagen darf lediglich die persönliche Ausrüstung mit PKW oder Transportern befördert werden. Auch hierfür ist nach 22:00 Uhr der Einsatz von Elektrofahrzeugen vorgesehen (Nr. 1.4). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, dass der Begriff des Transporters nicht klar umrissen sei, verweist der Gutachter hierzu auf die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen Ausgabe 2019 (RLS-19). Nach diesem Regelwerk ergibt sich die entsprechende Definition in Abgrenzung zum Begriff des Lkw. Hiernach unterscheidet die RLS-19 zwei Klassen von Lastkraftwagen (Lkw1 und Lkw2), denen gemeinsam ist, dass sie eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t aufweisen. Demgegenüber werden unter den Begriff des Pkw Personenkraftwagen mit oder ohne Anhänger sowie Lieferwagen gefasst. Unter der letztgenannten Kategorie versteht die Richtlinie Güterkraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t. Dass es sich bei einem nicht als LKW einzustufenden Transporter um ein Lieferfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von in der Regel nicht mehr als 3,5 t handelt, entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl.: www.wikipedia.org/wiki/kleintransporter, abgerufen am 31. Januar 2025). (3) Was die Zahl der das Gebäude verlassenden Besucher angeht, so ist der Klägerin zuzugestehen, dass die ursprünglichen Vorgaben nicht eindeutig waren. So ist in der Betriebsbeschreibung (Teil B Nr. 1.6) die Rede davon, dass Veranstaltungen an Werktagen, deren Besucher das Grundstück der Brunnenhalle vor 20:00 Uhr verlassen, maximal 1.000 Personen umfassen dürfen. Bei Veranstaltungen, deren Besucher das Grundstück nach 20:00 Uhr und vor 22:00 Uhr verlassen, dürfen maximal 400 Besucher teilnehmen. An Veranstaltungen, deren Besucher das Grundstück nach 22:00 Uhr verlassen, dürfen maximal 100 Besucher teilnehmen. Hiernach ist zwar die Zahl der Besucher festgelegt, je nach dem, wann diese das Gelände verlassen. Allerdings fehlt eine Bestimmung der Gesamtbesucherzahl, da denkbar ist, dass in den einzelnen Zeitabschnitten mehrere Veranstaltungen stattfinden. Die im Gutachten vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen stellen im Gegensatz zu der Betriebsbeschreibung allein darauf ab, wie viele Veranstaltungsbesucher das Gelände in bestimmten Zeiträumen verlassen dürfen. Dies sind 1.000 Personen vor 20:00 Uhr, 400 Personen zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr und maximal 100 Besucher nach 22:00 Uhr. Hiernach ist aber neben der Abfolge mehrerer Veranstaltungen auch denkbar, dass an einer Veranstaltung bis zu 1.500 Personen teilnehmen, die das Gelände in den unterschiedlichen Zeiträumen verlassen. Insoweit legt aber wiederum die Prozesserklärung des Beklagten als abschließende Vorgabe eindeutig fest, dass die maximale Zahl der Veranstaltungsbesucher an Werktagen auf 1.000 Personen beschränkt ist und löst damit einen möglichen Widerspruch der bislang maßgeblichen Festlegungen auf. Was die Dauer der Veranstaltungen angeht, ist diese nach der Betriebsbeschreibung auf 00:00 Uhr beschränkt. Insoweit ist das von der Klägerin entworfene Szenario aber nicht realistisch, dass dies offen sei und bis etwa 3:00 Uhr morgens 100 Besucher das Gelände verlassen könnten. Auch zur Besucherzahl an Sonn- und Feiertagen ergibt sich eine eindeutige Regelung. Hierzu sieht die Betriebsbeschreibung (Teil B Nr. 1.6) vor, dass diese Veranstaltungen nur in den Zeiträumen zwischen 9:00 Uhr und 13:00 Uhr sowie 15:00 Uhr und 22:00 Uhr stattfinden dürfen. In diesen beiden Zeiträumen dürfen maximal 400 Besucher hieran teilnehmen, wobei zusätzlich bestimmt wird, dass nur eine Veranstaltung an Sonn- und Feiertagen stattfindet. Die Schallschutzmaßnahmen des Gutachtens stellen wiederum darauf ab, wieviele Besucher das Gelände verlassen. Hiernach dürfen maximal 400 Veranstaltungsbesucher das Gelände zwischen 9:00 Uhr und 13:00 Uhr oder zwischen 15:00 Uhr und 22:00 Uhr verlassen. Dass an diesen Tagen nur eine Veranstaltung mit maximal 400 Personen stattfinden darf, ergibt sich aus der ausdrücklichen Bestimmung, dass im Innenbereich nur eine Veranstaltung stattfindet. Außerdem ist vorgesehen, dass nach 22:00 Uhr 100 Personen das Gelände verlassen dürfen. Klarstellend bestimmt die Prozesserklärung des Beklagten nochmals ausdrücklich, dass an Sonn- und Feiertagen die maximale Anzahl der Veranstaltungsbesucher auf 400 Personen beschränkt ist. In der Gesamtschau sind die entsprechenden Anordnungen so zu lesen, dass sich an Sonn- und Feiertagen maximal 400 Personen an einem der genannten Zeiträume aufhalten dürfen, wobei maximal 100 Personen hiervon das Veranstaltungsgelände nach dem Ende einer bis 22:00 Uhr dauernden Veranstaltung verlassen dürfen. Insoweit ist aber im Hinblick auf eine mögliche Lärmbeeinträchtigung der Klägerin weiter zu berücksichtigen, dass das Tor des Gästedurchgangs zur G. ab 22:00 Uhr geschlossen zu halten ist und auf diesem Weg daher kein Gästeabgang mehr stattfindet. (4) Unbestimmt sind die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung auch nicht im Hinblick darauf, dass Veranstaltungen auf der Außenterrasse der Brunnenhalle an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig sein sollen. Die entsprechende Aussage findet sich sowohl in der Betriebsbeschreibung als auch in den Schallschutzmaßnahmen des Gutachtens. Auch die Prozesserklärung des Beklagten greift diese Regelung auf, ergänzt sie aber dadurch, dass bei Veranstaltungen im Innern die Terrasse südlich der Brunnenhalle genutzt werden kann. Mit dieser Erklärung ist aber klargestellt, dass eigenständige Veranstaltungen auf der Terrasse an Sonn- und Feiertagen nicht stattfinden dürfen und dieser Bereich nur im Zusammenhang mit Veranstaltungen im Innern des Gebäudes genutzt werden darf. Insoweit lässt sich aber der Baugenehmigung wiederum eine eindeutige Aussage entnehmen. cc) Soweit die Klägerin bezweifelt, dass bei der Andienung der Gastronomie die Beschränkung auf 2 LKW-Zufahrten mit eingeschalteten Aggregaten den Berechnungen des Gutachtens entspricht, wonach 4 LKW-Zu- und Abfahrten zulässig seien, die Aggregate aber ausgeschaltet bleiben müssten, betrifft dies die inhaltliche Schlüssigkeit des Gutachtens und nicht die Bestimmtheit der Baugenehmigung. Gleiches gilt für die Frage, ob die Geräuschentwicklung durch Hubwagen in ausreichendem Umfang in die Berechnungen des Gutachters Einklang gefunden haben. Auch die Frage, inwieweit der Gutachter sich an die Vorgaben der VDI 3770 bezüglich der Außengastronomie gehalten habe, betrifft den Inhalt des Gutachtens und nicht die Bestimmtheit der Nebenbestimmungen. Dies gilt ebenfalls für die Frage, ob die Terrassennutzung an Sonn- und Feiertagen für Indoor-Veranstaltungen Eingang in das Gutachten gefunden hat. 2. Die Klägerin kann sich, was die materielle Rechtmäßigkeit der Genehmigung angeht, gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen auch nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch stützen. a) Der Gebietserhaltungsanspruch beruht darauf, dass die Festsetzung von Baugebieten in einem Bebauungsplan ebenso wie die ein faktisches Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB prägenden Nutzungsarten nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet haben. Dieser planungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken eines wechselseitigen Austauschverhältnisses: Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2020 – 4 B 46.19 –, BRS 88 Nr. 110 und juris, Rn. 5; Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, BVerwGE 94, 151 und juris, Rn. 12; Urteil vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, BVerwGE 101, 364 und juris, Rn. 49; OVG RP, Urteil vom 1. Juni 2011 – 8 A 10196/11.OVG –, DVBl. 2011, 1107 und juris, Rn. 58). Ein auf Grundstücke außerhalb des betroffenen Baugebiets übergreifender Schutz vor gebietsfremden Nutzungen besteht grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, BauR 2008, 793 und juris, Rn. 6; OVG RP, Beschluss vom 2. Juli 2013 – 1 B 10480/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 30 und juris, Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 15 CS 17.2575 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2020 – 2 A 211/17 –, juris, Rn. 85). Allenfalls bei einem erkennbaren Willen des Satzungsgebers, dass Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen, kann ein gebietsübergreifender Erhaltungsanspruch eingreifen (vgl. OVG RP, Urteil vom 14. Januar 2000 – 1 A 11751/99.OVG –, BauR 2000, 527 und juris, Rn. 22; Beschluss vom 2. Juli 2013 – 1 B 10480/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 30 und juris, Rn. 9; HessVGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 – 3 A 938/14.Z –, juris, Rn. 9). b) Nimmt man die Wirksamkeit des Bebauungsplans an, so befinden sich die Grundstücke der Klägerin außerhalb des Plangebiets. Für einen gebietsübergreifenden Drittschutz der Gebietsfestsetzung ergeben sich keine Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass mit der Festsetzung eines Sondergebiets „Kurgebiet“ der besondere Schutz der dort vorhandenen Klinikeinrichtungen erreicht werden sollte, betrifft dies nur die Verhältnisse innerhalb des Plangebiets. Die in der Begründung des Bebauungsplans (Nr. 3.5) formulierte Zielsetzung, dass störenden und unerwünschten Eingriffen oder Veränderungen bei den vorhandenen Einrichtungen des Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs vorgebeugt werden soll, bezieht sich, soweit sie von vornherein nicht lediglich städtebaulichen Charakter hat, allein auf die Verhältnisse innerhalb des Plangebiets. Für die außerhalb gelegene Bebauung ergibt sich hieraus allenfalls ein Rechtsreflex, aber keine geschützte Rechtsposition. c) Geht man hingegen mit der vom Verwaltungsgericht angedeuteten Tendenz im Hinblick auf die Vielfalt der zugelassenen Nutzungen im Sondergebiet, die Zweifel daran entstehen lässt, dass die in einem sonstigen Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 Baunutzungsverordnung – BauNVO – erforderliche bestimmte Prägung feststellbar ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. Januar 2021 – 8 C 10362/20.OVG –, BauR 2021, 659 und juris, Rn. 76, m.w.N.), von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans aus, so teilt der Senat die Annahme, die nähere Umgebung des Vorhabengebiets und damit auch das Grundstück der Klägerin als Teil eines faktischen Mischgebiets i.S.d. § 6 Abs. 1 Baunutzungsverordnung – BauNVO – anzusehen und damit nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. aa) Bei der Bestimmung der näheren Umgebung ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369 und juris, Rn. 33; Beschluss vom 29. April 1997 – 4 B 67.97 –, BauR 1997, 804 und juris, Rn. 4; BayVGH, Urteil vom 2. Mai 2017 – 1 B 15.1574 –, NVwZ 2017, 1147 und juris, Rn. 22). Die räumlichen Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen. Ferner ist anerkannt, dass die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks begrenzt sein kann, wenn in seiner Nähe zwei Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 –, juris, Rn. 2; OVG RP, Beschluss vom 18. Februar 2015 – 8 A 11106/14.OVG –, n.v., Bl. 4 des Beschlussumdrucks). Hinsichtlich des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabs ist grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der so umschriebenen näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Nicht jede vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt indes ihren Charakter. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild her nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2009 – 4 B 50.08 –, BRS 74 Nr. 95 und juris, Rn. 6; Beschluss vom 22. September 2016 – 4 B 25.16 –, BRS 84 Nr. 74 und juris, Rn. 6; Urteil vom 11. Februar 1993 – 4 C 15.92 –, UPR 1993, 658 und juris, Rn. 23). Ob sich ein Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, hängt allein von der tatsächlich vorhandenen Bebauung ab, unabhängig davon, ob Teile dieser Bebauung durch einen Bebauungsplan überplant sind (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. April 2020 – 8 B 10462/20.OVG – ; BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 – IV C 16.73 –, juris, Rn. 15 und DÖV 1976, 381; Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 4 B 53.08 –, BRS 73 Nr. 80 und juris, Rn. 5). bb) Bei der Bestimmung des Umrisses der näheren Umgebung kann dem Straßengeviert zwischen S.straße, G. und K.straße nördlich der Brunnenhalle angesichts der umgebenden Bebauung, die in westlicher, südlicher und östlicher Richtung durch größere Gebäudekomplexe bestimmt ist, kein solches Gewicht beigemessen werden, dass ihr ein eigenständiger Gebietscharakter zukäme. Vielmehr folgt der Senat aufgrund der ausführlichen Schilderung der Örtlichkeit im Protokoll der Ortsbesichtigung durch das Verwaltungsgericht sowie anhand der zur Gerichtsakte gereichten oder in den Verwaltungsakten befindlichen kartografischen Planskizzen und Fotografien und der über die Plattform „Geoportal Rheinland-Pfalz“ des Landesamtes für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz verfügbaren Luftbilder (vgl. zur Heranziehung derartiger Erkenntnismittel zur Beurteilung einer Örtlichkeit: BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 4 B 51/13 –, BRS 82 Nr. 186 und juris, Rn. 4) der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich die nähere Umgebung des Vorhabens zwischen der Psychosomatischen Klinik im Westen und dem im Osten befindlichen M. entlang der K.straße unter Einbeziehung der nördlich an die K.straße angrenzenden Bebauung erstreckt. Südlich stellt der Kurpark eine die Bebauung begrenzende Freifläche dar. Dies bestätigt die Einschätzung des Senats in seinem Beschluss vom 27. April 2020 (Az.: 8 B 10462/20.OVG), der die Anfechtung der den Stadtwerken B. erteilten Baugenehmigung zur Änderung und Erweiterung des Freizeitbads „S.“ u.a. durch die Klägerin und ihren Ehemann im Eilverfahren zum Gegenstand hatte. Für eine derart weitreichende Erstreckung der näheren Umgebung spricht die starke Prägung dieses Bereiches durch kulturelle, gesundheitliche und sportliche Einrichtungen, die schon von ihrer Dimension her den Bereich um die Kurbrunnenhalle stark beeinflussen (Psychosomatische Klinik, S., Sa.. und der Bestand der Brunnenhalle selbst). Demgegenüber kommt der Wohnnutzung im Geviert zwischen K.straße, S.straße und G. kein eigenständiges die nähere Umgebung prägendes Gewicht zu. Insoweit kann auch dahinstehen, wie die Bebauung des Anwesens S.straße 5/K.straße 20 von ihrer aktuellen Nutzung her bauplanungsrechtlich einzuordnen ist. cc) Für den genannten Bereich ist von einem Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO auszugehen. Ein solches Gebiet ist gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO gekennzeichnet durch Wohnnutzung und die Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Dabei darf keine der beiden Hauptnutzungsarten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht das Übergewicht gewinnen, was allerdings nicht ausschließt, dass Teile des Gebiets stärker durch die eine oder die andere Nutzung geprägt sind (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2024, § 6 BauNVO, Rn. 10b). Was eine gewerbliche Nutzung angeht, so hat das Verwaltungsgericht eine derartige Nutzung einerseits im Osten für das M. festgestellt. Ein weiterer Schwerpunkt der gewerblichen Nutzung findet sich im nördlichen und nordwestlichen Bereich der K.straße gegenüber der Psychosomatischen Klinik (vgl. hierzu die Beschreibung im Protokoll der Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts [Bl. 565 GA]). Hinzu kommen die schon genannten nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO im Mischgebiet allgemein zulässigen Anlagen für kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die einen erheblichen Anteil der Fläche dieses Bereiches einnehmen und von denen daher eine entsprechend starke Prägung ausgeht. Ein Mischgebiet auch von den in § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO genannten Einrichtungen mitgeprägt sein (vgl. Söfker, a.a.O., § 6 BauNVO Rn. 10) Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass entsprechende Vorhaben gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch in allgemeinen Wohngebieten zulässig sind, ergibt sich hieraus keine abweichende Beurteilung. Hierzu ist einerseits darauf zu verweisen, dass allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dienen müssen. Insoweit darf aber auch Anlagen für kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke kein überragendes Gewicht innerhalb eines solchen Gebiets zukommen. Zudem müssen sich entsprechende Vorhaben in die Eigenart eines Wohngebietes einfügen. Sie sind daher nur dann zulässig, wenn sie mit der Eigenart des Gebietes vereinbar sind und nicht schon ihrer Art nach geeignet sind, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O. § 4 BauNVO, Rn. 89, 100, 107). Eine solche wohngebietsverträgliche Nutzung kann aber angesichts der Dimension und der Störwirkung größerer Anlagen, wie sie etwa bei dem Freizeitbad S. oder der Veranstaltungsstätte Sa. festzustellen sind, nicht angenommen werden. In einem derartigen Mischgebiet ist aber eine Veranstaltungshalle mit einer Gastronomie- und einer Verwaltungsnutzung durch die Tourist-Information allgemein zulässig, so dass auch insoweit kein Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin greift. Dies würde im Übrigen auch dann gelten, wenn man aufgrund der besonderen Struktur des Gebietes von einer Gemengelage ausgehen würde. In einem solchen nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Bereich wäre ein Gebietserhaltungsanspruch von vornherein nicht gegeben. Die von der Klägerin als Beleg für ihre Auffassung herangezogene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 1988 (Az.: 7 A 8/88 –, n.v.) betraf die Ausweisung von Parkflächen für Anwohner in einem verkehrsberuhigten Bereich und damit eine straßenverkehrsrechtliche Beurteilung. Sie kann daher für die bauplanungsrechtliche Einordnung des Gebietes nicht herangezogen werden. 3. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil die dem Schutz der Klägerin dienenden Nebenbestimmungen sich wegen ihrer Komplexität nicht effektiv kontrollieren lassen und damit eine Einhaltung der Vorgaben nicht gewährleistet wäre. a) In der Rechtsprechung wird die Verletzung von Nachbarrechten dann angenommen, wenn eine „maßgeschneiderte Baugenehmigung“ vorliegt. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Genehmigung ein Vorhaben durch ihre Nebenbestimmungen im Hinblick auf den Störgrad des Vorhabens „passend machen“ soll. Die „maßgeschneiderte Baugenehmigung“ dient in diesem Falle dazu, durch zahlreiche Nebenbestimmungen, die in ihrer Komplexität praktisch nicht zu kontrollieren sind, ein – an sich unzulässiges Vorhaben – durch Auflagen des Immissionsschutzes genehmigungsfähig zu machen. Insoweit steht einer solchen Genehmigung aber das Erfordernis der Bestimmtheit aus nachbarrechtlicher Perspektive entgegen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2022 – 2 A 1229/21 –, BauR 2022, 752 und juris, Rn. 9 ff.; Beschluss vom 15. November 2005 – 7 B 1823/05 –, NVwZ-RR 2006, 306 und juris, Rn. 29; Beschluss vom 25. September 1995 – 11 B 2195/95 –, BRS 57 Nr. 94 und juris, Rn. 17). Der Erteilung einer solchen Genehmigung steht die dem Bauplanungsrecht immanente typisierende Betrachtungsweise entgegen. Die typisierende Betrachtung erlaubt eine klare Unterscheidung der in einer bestimmten Umgebung zulässigen Vorhaben, von den Vorhaben, die in dieser Umgebung nicht zulässig sind. Sie verhindert die Zulassung von Betrieben, die im Einzelfall durch eine individualisierte Baugenehmigung mit zahlreichen Nebenbestimmungen für ihre eigentlich ungeeignete Umgebung angepasst werden sollen und beugt Schwierigkeiten bei der späteren Überwachung der Einhaltung dieser Nebenbestimmungen vor (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1995 – 11 A 11089/91 –, BRS 57 Nr. 68 und juris, Rn. 14 ff.). Hiernach greifen aber die Grundsätze zur Vermeidung einer „maßgeschneiderten Baugenehmigung“ in solchen Fällen, in denen ein nach typisierender Betrachtungsweise im jeweiligen Baugebiet nicht zulässiges Vorhaben gegeben ist, das durch eine Vielzahl schwer zu überwachender Nebenbestimmungen an die jeweilige Umgebung angepasst wird (vgl. Siegmund, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand: 1. November 2024, § 31 BauGB, Rn. 32; Grein/Diroll, in: Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand: 1. Oktober 2024, Art. 68 BayBO, Rn. 52). b) Im Falle der der Beigeladenen erteilten Genehmigung vermag nicht festgestellt zu werden, dass das Passendmachen eines eigentlich in der Umgebung nicht zulässigen Vorhabens erfolgt. Die Annahme einer „maßgeschneiderten Baugenehmigung“ scheitert bereits daran, dass das Vorhaben der Beigeladenen bei typisierender Betrachtungsweise mit der Umgebungsbebauung eines faktischen Mischgebiets und den hierfür geltenden Vorgaben vereinbar ist. Die in der Baugenehmigung vorgesehenen Nutzungsbeschränkungen können im Übrigen durch Vorgaben an die Nutzer oder organisatorische Vorkehrungen der Beigeladenen als Verantwortliche für die in der Halle stattfindenden Veranstaltungen gewährleistet werden. Insbesondere der Abgang der Besucher lässt sich jedenfalls von der Größenordnung her ebenso leicht feststellen wie die Zahl und Art der Fahrzeuge, die die Ausrüstung für Veranstaltungen oder die Anlieferung für die Gastronomie bewerkstelligen sollen. Was die Staffelung des Besucherabgangs angeht, so kann dies dadurch gewährleistet werden, dass die Dauer der jeweiligen Veranstaltung danach bemessen wird, bis zu welchem Zeitpunkt die daran teilnehmende Anzahl der Besucher das Gelände verlassen haben muss. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 7. Januar 2022 – 2 A 1229/21 –, Gewerbearchiv 2022, 256 und juris, Rn. 22) verweist, in der die effektive Durchsetzung der dem Nachbarschutz dienenden Auflagen u.a. deshalb verneint wurde, weil keine professionellen Ordnungskräfte für die Veranstaltungen vorgesehen waren, so lässt sich diese Forderung aus den Besonderheiten des vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschiedenen Falles erklären. Das Gericht hatte über die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Gaststätte mit Anbauten und 2 Biergärten und die Nutzungsänderung einer Tanzgaststätte in einen Festsaal zu entscheiden, die eine Vielzahl von Auflagen zum Lärmschutz enthielt. Unter anderem war vorgesehen, dass sich nur eine geringe Zahl von Gästen jeweils im Freien aufhalten durfte. Zudem war bestimmt, dass ein Autokorso bei Hochzeiten aus maximal 8 PKW bestehen sollte. Die Einhaltung der Nebenbestimmungen sollte dabei durch Ordnungskräfte des Betreibers sichergestellt werden. Im Gegensatz zum vom Senat zu entscheidenden Fall handelte es sich indessen um die Einhaltung von Vorgaben, bei denen von vornherein Schwierigkeiten bestanden, auf dem Gelände die entsprechende Übersicht zu bewahren, da sie sich auf detaillierte Anordnungen im Hinblick auf den Aufenthalt und das Verhalten der Gäste im Außenbereich des Gebäudes bezogen. Demgegenüber können die gegenüber der Beigeladenen vorgesehenen Nebenbestimmungen ohne Weiteres durch schon vor der Veranstaltung zu treffende organisatorische Vorkehrungen sichergestellt werden. Dies gilt insbesondere auch für die das Gebäude betreffenden Schallschutzmaßnahmen wie das Geschlossenhalten der Fenster und Türen im Veranstaltungsraum an der Nordseite sowie das Schließen der Fenster an der Südseite bei Musikveranstaltungen und Veranstaltungen mit Lautsprecherverstärkung. Im Falle der Beigeladenen kommt hinzu, dass sie nach der Prozesserklärung bei den in der Brunnenhalle stattfindenden Veranstaltungen als Veranstalterin oder Mitveranstalter fungiert und dabei von ihr als öffentlich-rechtlicher Körperschaft in besonderem Maße zu erwarten ist, dass sie rechtliche Vorgaben beachtet. 4. Die Klägerin wird auch nicht durch die der Beigeladenen erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Hinblick auf die östliche und westliche Baugrenze auf ihrem Grundstück in ihren Rechten verletzt. a) Ein Abwehrrecht gegen eine den Nachbarn erteilte Befreiung besteht insbesondere dann, wenn diese sich als fehlerhaft erweist und von den nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans abweicht. Insoweit führt jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung. Kein Nachbarschutz kommt in der Regel Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche zu. Derartige Festsetzungen vermitteln nur dann Nachbarschutz, wenn ein entsprechender Wille der Gemeinde als Plangeber erkennbar wird. Nachbarliche Abwehrrechte können über die Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen hinaus dann in Betracht kommen, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung die Würdigung nachbarlicher Interessen nicht hinreichend vorgenommen hat. Insoweit sieht § 31 Abs. 2 BauGB vor, dass von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden kann, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Ein derartiges Abwehrrecht kann insbesondere dann anzuerkennen sein, wenn es sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO ergibt. Das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO normierte Gebot der Rücksichtnahme kann insoweit auch bei der Frage von Abwehrrechten der Nachbarn herangezogen werden. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt hierbei die notwendige Schutzfunktion für den Nachbarn zu, mit dem eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und der Nachbar vor unzumutbaren Beeinträchtigungen geschützt wird (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64.98 –, UPR 1998, 455 und juris, Rn. 5 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 31 BauGB, Rn. 69a ff.). Dem Rücksichtnahmegebot kommt dann drittschützender Charakter zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf die schutzwürdigen Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die an das Rücksichtnahmegebot zu stellenden Anforderungen hängen dabei wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei sich die vorzunehmende Interessenabwägung daran auszurichten hat, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, BVerwGE 148, 290 und juris, Rn. 21; Beschluss vom 2. November 2017 – 4 B 58.17 –, BRS 85 Nr. 136 und juris, Rn. 2; Beschluss vom 14. September 2017 – 4 B 26.17 –, juris, Rn. 6). b) Im Falle der Klägerin ist nicht erkennbar, dass sich durch die Überschreitung der östlichen und der westlichen Baugrenze nennenswerte Auswirkungen auf ihre Grundstücke ergeben und sie daher in erheblichem Umfang irgendwelchen Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre. Insoweit ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erteilung der Befreiung ihr gegenüber rücksichtslos wäre und damit die nachbarlichen Interessen unzureichend gewürdigt worden wären. 5. Das Gebot der Rücksichtnahme wird gegenüber der Klägerin auch nicht dadurch verletzt, dass sie durch die genehmigte Nutzung der Brunnenhalle unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt wäre. a) Insoweit ist zunächst nichts dagegen zu erinnern, dass der Beklagte für die Beurteilung dieser Frage die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) herangezogen hat. Dem Anwendungsbereich dieser Regelung unterfallen nach Nr. 1 TA Lärm grundsätzlich genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des 2. Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG –. Unter den Anlagenbegriff des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen zu fassen. Dabei wird unter einer Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage verstanden, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Eine sonstige ortsfeste Einrichtung ist eine auf längere Nutzungsdauer berechnete, feste örtliche Einrichtung, die nicht unmittelbar oder nur im Zusammenhang mit anderen ortsfesten Anlagen der Ausübung eines Betriebes dient. Einrichtungen sind Gebäude oder bewegliche Sachen, die einer wirtschaftlichen Betätigung im weitesten Sinne dienen (vgl. Thiel, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2024, § 3 BImSchG, Rn. 85 f.). Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionswerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, BVerwGE 145, 145 und juris, Rn. 18; Beschluss vom 8. November 2017 – 4 B 19.17 –, BRS 85 Nr. 149 und juris, Rn. 6). Im Hinblick darauf, dass dem Anwendungsbereich der TA Lärm nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b) sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten nicht unterfallen, ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass der Beklagte auf der Grundlage des von der Beigeladenen vorgelegten Lärmschutzgutachtens die Regelungen der von der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) erstellten „Freizeitlärmrichtlinie“ ergänzend zur Beurteilung herangezogen hat. Die entsprechenden Regelungen können als Orientierungshilfe zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit herangezogen werden, soweit sie im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte bieten. Die Richtlinie darf jedoch nicht schematisch angewandt werden. Vielmehr ist die Zumutbarkeitsschwelle aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1991 – 7 C 12.90 –, BVerwGE 88, 143 und juris, Rn. 14; Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 4 B 4.20 –, BRS 88 Nr. 117 und juris, Rn. 5). Die LAI-Freizeitlärm-Richtlinie kommt vorliegend einerseits im Hinblick darauf zur Anwendung, dass auf dem Freigelände der Brunnenhalle ebenfalls Veranstaltungen vorgesehen sind. Andererseits ist sie im Hinblick auf den Freisitz des Gaststättenbetriebs einschlägig. Unter einer Freiluftgaststätte ist derjenige Teil eines umfassenden Gaststättenbetriebs zu verstehen, der unter freiem Himmel oder lediglich unter einer mindestens zu einer Seite hin offenen Überdachung stattfindet. Ist nur ein Teil eines Gaststättenbetriebs als Freiluftgaststätte anzusehen, so gelten für den übrigen Teil die Bestimmungen der TA Lärm. Für die Außenbewirtschaftung ist maßgeblich auf die Freizeitlärm-Richtlinie abzustellen (vgl. Hansmann, a.a.O., TA Lärm Nr. 1, Rn. 13 f.). b) Da nach dem zuvor Gesagten die Grundstücke der Klägerin in einem Mischgebiet liegen, ergeben sich als Immissionsrichtwerte, die nicht überschritten werden dürfen nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm ein Tagwert von 60 dB(A) und ein Nachtwert von 45 dB(A). Als Nachtzeit wird dabei nach Nr. 6.4 der Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr definiert. Die LAI-Freizeitlärm-Richtlinie bestimmt als Immissionsrichtwert für Außengeräusche nach Nr. 4.1 Buchst. c) in Mischgebieten einen Tagwert an Werktagen außerhalb der Ruhezeit von 60 dB(A), an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen einen Wert von 55 dB(A) sowie nachts einen Wert von 45 dB(A). Als Ruhezeit wird dabei der Zeitraum zwischen 6:00 Uhr und 8:00 Uhr sowie zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr angenommen. Die Nachtzeit beginnt um 22:00 Uhr und endet um 6:00 Uhr (Nr. 3.4 LAI-Freizeitlärm-Richtlinie). An Sonn- und Feiertagen gilt zudem zwischen 7:00 und 9:00 Uhr, zwischen 13:00 und 15:00 Uhr sowie zwischen 20:00 und 22:00 Uhr eine verkürzte Beurteilungszeit von jeweils 2 Stunden (Nr. 3.4 LAI-Freizeitlärmrichtlinie). c) Was die Beurteilung der Frage angeht, ob die entsprechenden Werte eingehalten werden, so lässt das Gutachten keine methodischen Mängel erkennen. Der Gutachter hat auf der Grundlage der Betriebsbeschreibung verschiedene Musterszenarien betrachtet, die für die Nutzung der Brunnenhalle typisch sind und diese vollständig erfassen, und sie seiner Bewertung zugrunde gelegt. aa) Das Gutachten geht von drei unterschiedlichen Szenarien aus, die exemplarisch die Bandbreite der vorgesehenen Nutzung abdecken. So wird eine Veranstaltung an einem Sonntag mit bis zu 100 Besuchern betrachtet, die von 19:00 Uhr bis 23:00 Uhr andauert. Eine weitere Veranstaltung am Sonntag sieht die Teilnahme von bis zu 400 Besuchern und eine Dauer von 19:00 Uhr bis 21:30 Uhr vor. Schließlich wird eine Messeveranstaltung an einem Werktag und einem Sonn- und Feiertag mit 1.000 Besuchern und einer Dauer von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr in die Überlegungen einbezogen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich in der Brunnenhalle gleichzeitig ohnehin lediglich 400 Personen aufhalten können. Hinzu kommt die Betrachtung der gastronomischen Nutzung mit jeweils 70 Personen im Restaurant und in der Außengastronomie. Soweit sich Immissionsorte auf den Grundstücken der Klägerin befinden, werden diese als Gemengelage mit der Schutzbedürftigkeit eines Mischgebietes eingeordnet. Als Vorbelastung betrachtet das Gutachten das S. sowie das südwestlich der Brunnenhalle an der Sa.straße gelegene K. E. (zuvor: „C. P.“). bb) Was die Ergebnisse des Gutachtens angeht, so werden die Immissionsrichtwerte in den Szenarien weitgehend eingehalten. Lediglich bei einem Abbau in der Nacht werden am Anwesen der Klägerin im Bereich der S.straße 1 der Immissionsrichtwert ohne Schallschutzmaßnahmen um bis zu 8 dB(A) und der Maximalpegel um bis zu 7 dB(A) überschritten. Bei einer in die Nachtzeit hineinreichenden Veranstaltung würde der Immissionsrichtwert am Gebäude G. 4 um bis zu 2 dB(A) überschritten. Der Maximalpegel würde indessen eingehalten. In diesem Zusammenhang ist abgesehen von sonstigen Vorkehrungen zu berücksichtigen, dass Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen nach den im Gutachten vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen nur bis 22:00 Uhr zulässig sind, nach 22:00 Uhr nur eine Abfahrt von Elektrofahrzeugen möglich ist und eine Be- und Entladung in der Nacht nur vom östlichen Teil des Veranstaltungsraums zulässig ist. cc) Soweit die Klägerin in Zweifel zieht, ob die ursprünglich nicht vorgesehene Lärmbeeinträchtigung durch die eingeschalteten Kühlaggregate bei zwei die Küche andienenden LKW-Zu- und Abfahrten täglich vom Gutachter ordnungsgemäß erfasst wurde und keine unzumutbare Belastung nach sich zieht, hat der Gutachter schlüssig dargelegt, dass selbst bei einer Worst-Case-Betrachtung mit Betrieb der Gastronomie und einer Zusammenschau aller drei Veranstaltungsszenarien sowie dem Auf- und Abbau für eine große Veranstaltung die Immissionsrichtwerte der TA Lärm am Anwesen der Klägerin weiterhin eingehalten werden. Hierbei sind zwei Anlieferungen mit Kühl-LKW über die G. und zwei Anlieferungen südlich der Brunnenhalle an einem Tag vorgesehen. Ebenso hat er die Nutzung von Rollwagen bei der Anlieferung von Süden her berücksichtigt. Auch bei diesem Szenario kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) vom Gebäude G. 4 in jedem Fall eingehalten wird, selbst wenn die Rollwagen an der Ostseite der Brunnenhalle entlanggeführt werden. Weiterhin weist der Gutachter im Beratungspapier 08 vom 25. Juni 2024 darauf hin, dass es für die Frage der Zumutbarkeit des Veranstaltungslärms nicht darauf ankomme, ob die maximale Anzahl von 1.000 Personen als Besucher der Veranstaltungen das Gelände bis 20:00 Uhr verlassen habe. Selbst wenn man die maximal zulässige Besucherzahl bei allen genannten Veranstaltungsszenarien addiere würden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten. dd) Soweit seitens der Klägerin der mögliche Aufenthalt von Besuchern auf der Terrasse während Veranstaltungen im Gebäude problematisiert worden ist, hat der Gutachter klargestellt, dass in der Untersuchung bei einer Besucherzahl von 1.000 Personen angenommen worden sei, dass sich jeder Besucher, über den Tag verteilt, zwei Stunden in der Brunnenhalle und eine Stunde auf der Terrasse aufhalte. Bei der Berechnung sei dabei die VDI-Richtlinie 3770:2012-09 herangezogen worden und für sprechende Menschen auf der Terrasse ein Schallleistungspegel von 70 dB(A) in Ansatz gebracht worden. Dabei sei das Gutachten davon ausgegangen, dass die Hälfte der auf der Terrasse anwesenden Personen spreche. Hinsichtlich der Gaststättennutzung sei während des gesamten Zeitraums zwischen 9:00 Uhr und 22:00 Uhr angenommen worden, dass alle 70 Sitzplätze der Außengastronomie durchgängig besetzt seien. Dass insoweit die Szenarien die Hallen- und Gastronomienutzung und die hierbei zu erwartende, typische Lärmbelastung nicht korrekt erfassen, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Was den Aufenthalt der Besucher von Veranstaltungen im Inneren der Halle an Sonn- und Feiertagen auf der Terrasse der Brunnenhalle angeht, so hat das Gutachten unterstellt, dass zwischen 17:00 Uhr und 20:00 Uhr sowie zwischen 19:00 Uhr und 22:00 Uhr sich jeweils 100 Personen auf der Terrasse aufhalten. Bei der auf diesen Annahmen fußenden Berechnung sei der Immissionsrichtwert der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie für ein Mischgebiet an einem Sonntag von 55 dB(A) an allen das Anwesen der Klägerin betreffenden Immissionsorten erheblich unterschritten worden. Insoweit hat der Gutachter aber die Annahmen, die dem Ergebnis seiner Untersuchung zugrunde liegen, schlüssig dargelegt bzw. schlüssig ergänzt. Seitens der Klägerin sind die entsprechenden Annahmen nicht substantiiert in Frage gestellt worden. So ergeben sich auch keine erneuten Unklarheiten, was die Gesamtzahl der Anlieferungsfahrten zum Gastronomiebereich am Tag angeht. Diese sind entsprechend der Festlegung in der Betriebsbeschreibung weiterhin auf 4 beschränkt. ee) Soweit die Klägerin schließlich rügt, dass etwaige Vorbelastungen ihrer Grundstücke bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden seien, vermag auch dies ihrem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Hierzu hat der Gutachter den von dem K. sowie den durch die Nutzung des Freizeitbades „S.“ verursachten Lärm als Vorbelastung im Sinne von Nr. 2.4 TA Lärm angesehen. Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, dass er sich dabei auf Anlagen beschränkt hat, die „regelhaft betrieben“ werden. So sieht die TA Lärm als Vorbelastung nur die Geräuschimmissionen an, die von Anlagen ausgeht, für die diese Verwaltungsvorschrift gilt. Dies spricht dafür, dass lediglich auf dauerhaft wirkende Lärmquellen abzustellen ist. Der Anlagenbegriff nach § 3 Abs. 5 BImSchG setzt eine dauerhaft betriebene Einrichtung voraus (Vgl. Thiel, a.a.O., § 3 BImSchG, Rn. 83). Der von der Klägerin hierzu angeführte „D. W.“ unterliegt als auf einen kurzen Zeitraum von etwa 1 ½ Wochen im Jahr begrenztes Volksfest hingegen der in der Freizeitlärmrichtlinie (Nr. 4.4.2) vorgesehenen erhöhten Zumutbarkeitsschwelle für seltene Ereignisse (70 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts), die auf 18 Tage pro Kalenderjahr beschränkt sind. d) Auch bei Annahme einer Gemengelage würde sich zugunsten der Klägerin keine über die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet hinausgehende Schutzwirkung ergeben. Da insoweit von einer großräumigen Betrachtung der näheren Umgebung auszugehen ist, liegt kein Fall vor, in dem im Sinne von Nr. 6.7 TA Lärm gewerblich genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen. Vielmehr stoßen unterschiedliche Nutzungen innerhalb eines Gebietes in kleinräumigem Zusammenhang aufeinander. Insoweit ist aber bereits fraglich, ob die Regelung der Nr. 6.7 TA Lärm auf diesen Fall Anwendung findet und ein Zwischenwert für die entsprechenden Nutzungen anzunehmen ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. März 2023 – 1 A 10112/22.OVG –, BauR 2024 und juris, Rn. 32; s.a. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2024 – 4 B 10.23 –, juris, Rn. 7 ff.). Ungeachtet dessen kann die Schutzwürdigkeit des Anwesens der Klägerin auch bei der Annahme einer Gemengelage nicht über die für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte hinausgehen. Dies gilt bereits deshalb, weil das Anwesen an Nutzungen angrenzt, deren Geräuschentwicklung über diejenige eines Wohngebiets hinausgeht und eher gewerblich geprägten Bereichen zuzurechnen ist. Eine entsprechende Vorbelastung ist insbesondere durch die beiden vorhandenen Veranstaltungshallen, die im Osten gelegene Sa. sowie das Bestandsvorhaben der Brunnenhalle gegeben. Hinzu kommt die von dem Freizeitbad „S.“ ausgehende Lärmbeeinträchtigung. 6. Die Frage der Geruchsbelästigung hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr aufgegriffen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu verwiesen werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO entsprach es der Billigkeit der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch Antragstellung am Kostenrisiko des Berufungsverfahrens beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Genehmigung zum Umbau und zur Erweiterung eines Veranstaltungsgebäudes. Die Klägerin ist Eigentümerin der jeweils mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücke S.straße 1 (Flurstück-Nr…) und G. 4 (Flurstück-Nr. …) im Stadtgebiet der Beigeladenen. Das Anwesen S.straße 1 wird von ihr und ihrem Ehemann bewohnt. Beide Grundstücke sind unmittelbar benachbart. In südöstlicher Richtung schließt sich die im Eigentum der Beigeladenen stehende Brunnenhalle auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … an, ein in den Jahren 1934 bis 1938 errichtetes Gebäude, das ursprünglich zur Erschließung zweier im Rahmen des Kurbetriebs gefasster Heilquellen, die durch eine zentrale Wandelhalle miteinander verbunden waren, genutzt wurde. Im Rahmen einer in den Jahren 1970 und 1971 erfolgten Sanierung wurden die Quellen geschlossen. Hiernach diente die Brunnenhalle als Veranstaltungsort. In der Brunnenhalle, die seit jeher für Kunstausstellungen genutzt wurde, fanden seit den 1970er Jahren auch klassische Musikkonzerte statt. In der jüngeren Vergangenheit wurde sie für wiederkehrende Veranstaltungen wie Flohmärkte, Konzerte, Auktionen, Ausstellungen, Sitzungen der städtischen Gremien und Bürgerversammlungen genutzt. Sie schließt sich nördlich an den Kurpark an und befindet sich im Geltungsbereich des am 29. August 1984 beschlossenen, am 23. Juni 1993 erneut ausgefertigten und am 1. Juli 1993 bekannt gemachten Bebauungsplans „Kurgebiet“, der den Standort der Brunnenhalle als Sondergebiet festsetzt. Die Grundstücke der Klägerin sind selbst nicht Teil von dessen Geltungsbereich, sondern schließen nördlich an das Plangebiet an. Von der Festsetzung eines Sondergebietes werden auch die westlich der S.straße gelegene Psychosomatische Klinik sowie die östlich der G. gelegenen Komplexe des Freizeitbades S. und der Sa. sowie das M. erfasst. Für die südöstlich der Psychosomatischen Klinik gelegenen Anwesen S.straße 10 und 12 setzt der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet fest. Nördlich der Grundstücke der Klägerin befinden sich zwischen S.straße und G. weitere Wohngebäude, wobei in dem Anwesen auf dem Flurstück-Nr. … außerdem ein Immobilienbüro untergebracht ist. Im weiteren Verlauf der G. nach Norden gelangt man auf den W., der als Veranstaltungsgelände und außerhalb der Veranstaltungszeiten als Parkplatz dient. Der nach Süden hin halbkreisförmig erweiterte westliche Teil der Brunnenhalle soll im Süden als Foyer für die Brunnenhalle und im Norden der Unterbringung der Tourist-Information der Beigeladenen dienen. Im entsprechend ausgestalteten östlichen Bereich soll ein Restaurant untergebracht werden. Zwischen diesen beiden Gebäudeteilen erstreckt sich die eigentliche Brunnenhalle als Veranstaltungssaal. Die Anlieferung der Gastronomie soll an der Grundstücksgrenze zum Anwesen G. 4 eingehaust werden. Südlich des östlichen Gebäudeteiles befindet sich eine 87 m² große Freifläche für die Außengastronomie. Hieran schließt sich eine 315 m² umfassende, zum Veranstaltungstrakt gehörende Freifläche an. Ausweislich der den Bauantragsunterlagen beigefügten Bau- und Betriebsbeschreibung soll die Gastronomie über jeweils 70 Plätze im Innenbereich und auf den Außenflächen verfügen. Die Bau- und Betriebsbeschreibung enthält zudem Angaben zu zeitlichen Beschränkungen der jeweiligen Nutzung sowie zur zahlenmäßigen Begrenzung der das Gebäude zu bestimmten Zeiten verlassenden Besucher. Weiterhin trifft sie Aussagen zur Anlieferung von Ausrüstung bei Veranstaltungen und zur Andienung des Gastronomiebereichs. Schließlich ist vorgesehen, dass der Vorplatz im Süden als Bühnenbereich für Veranstaltungen genutzt werden kann. Der Bau- und Entwicklungsausschuss des Stadtrats der Beigeladenen erteilte in seiner Sitzung vom 2. September 2021 sein Einvernehmen zu dem Bauvorhaben. Am 14. April 2022 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Überschreitung der westlichen und östlichen Baugrenzen. In den Nebenbestimmungen des Bescheides ist unter Nr. 6 vorgesehen, dass die Bau- und Betriebsbeschreibung vom 14. Februar 2022 Bestandteil der Genehmigung sein soll. Zudem sieht Nr. 9 der Nebenbestimmungen vor, dass das schalltechnische Gutachten des Dipl.-Ing. K. vom 11. November 2021, das Teil der Antragsunterlagen war, ebenfalls Bestandteil der Genehmigung werden sollte. Gegen die ihr mit Schreiben vom 14. April 2022 bekannt gegebene Baugenehmigung erhob die Klägerin am 23. Mai 2022 Widerspruch. Zu dessen Begründung führte sie an, dass sich die Baugenehmigung insbesondere wegen der Bezugnahme auf das umfangreiche schalltechnische Gutachten des Dipl.-Ing. K. als unbestimmt erweise. Zudem stelle sich die gewährte Befreiung als rechtswidrig dar. Der Festsetzung von Baugrenzen im Bebauungsplan komme zu ihren Gunsten Nachbarschutz zu. Durch die erteilte Befreiung würden Grundzüge der Planung berührt. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans diene die Festsetzung von Baugrenzen dazu, unerwünschte Eingriffe und Veränderungen im Kurgebiet zu verhindern. Auch nach Norden halte das Vorhaben keinen Grenzabstand ein. Zudem überschreite das Vorhaben die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm und der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie. Im Bereich der nördlich gelegenen Wohnbebauung würden die Immissionsrichtwerte ohne Schallschutzmaßnahmen um bis zu 18 dB(A) überschritten. Soweit die Baugenehmigung hierzu Schallschutzmaßnahmen vorsehe, sei nicht zu erwarten, dass diese bei realistischer Betrachtung auch eingehalten würden. Das Gutachten gehe zudem von einer fehlerhaften Einstufung der näheren Umgebung aus. Die Einschätzung, dass es sich hierbei um ein Mischgebiet handele, vermöge sie nicht zu teilen. Vielmehr sei im Hinblick auf die nördlich des Vorhabens gelegenen Wohngebäude von einer reinen Wohnnutzung auszugehen. Allenfalls könne man eine Gemengelage zwischen einem Kurgebiet und einer derartigen reinen Wohnnutzung annehmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Gebäude innerhalb des Kurgebiets dem Kurbetrieb dienten und keine gewerbliche Nutzung vorhanden sei. Die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete könnten indessen auch bei Berücksichtigung der Lärmschutzmaßnahmen nicht eingehalten werden. Was den Gastronomiebetrieb angehe, so sei von unzumutbaren Geruchsimmissionen auszugehen, wozu es die Baugenehmigung an einer Konfliktbewältigung fehlen lasse. Zudem befänden sich die vorgesehenen Stellplätze nicht in zumutbarer Entfernung zu dem Vorhaben. Dies führe zu einer verstärkten Lärmbelastung in den Anliegerstraßen. Hierzu sei eine ältere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17. Mai 1988 – 7 A 8/88) zu berücksichtigen, die die Verkehrsberuhigung in der S.straße zum Gegenstand gehabt und deren das Wohnumfeld verbessernde Wirkung insbesondere zum Schutz ruhebedürftiger Nutzungen hervorgehoben habe. Die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen seien so umfangreich, dass ihre Einhaltung nicht realistisch sei. Was die Frage der Gemengelage angehe, so sei zu berücksichtigen, dass die Brunnenhalle Teil des Kurgebiets sei und es sich bei dem nördlich gelegenen Straßengeviert um eine reine Wohnnutzung handele. Selbst bei Bildung eines Zwischenwertes könne allenfalls auf die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes abgestellt werden. Die Werte für ein solches Gebiet würden indessen auf den Grundstücken der Klägerin ebenfalls nicht eingehalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2022 wies der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung stellte er darauf ab, dass sich die Baugenehmigung als hinreichend bestimmt erweise. Das schalltechnische Gutachten, auf das die Nebenbestimmungen des Bescheides verwiesen, enthalte auf den Seiten 172 und 173 die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen. Einen nördlichen Grenzabstand zum Grundstück der Klägerin sehe der Bebauungsplan nicht vor. Im Übrigen halte das Vorhaben hier einen Abstand von 3 m ein. Zudem sei ihr Grundstück selbst nach Süden grenzständig bebaut. Was die Befreiung von der Einhaltung der westlichen und östlichen Baugrenze angehe, so werde die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten betroffen. Die Grundstücke der Klägerin befänden sich nicht in einem allgemeinen Wohngebiet. Vielmehr prägten das Freizeitbad S., die Psychosomatische Klinik und die Brunnenhalle die nähere Umgebung. Hiernach weise diese sowohl gewerbliche als auch wohnbauliche Nutzungen auf. Das schalltechnische Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass zwar ohne Schallschutzmaßnahmen der Immissionsrichtwert zur Nachtzeit überschritten werde, diesem Umstand werde indessen durch die Nebenbestimmungen Rechnung getragen, bei deren Umsetzung die Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Die Darlegungen des Gutachtens seien als schlüssig anzusehen. Die Befürchtung, dass die Beigeladene einzelne Maßnahmen nicht umsetze, lasse die Baugenehmigung nicht rechtswidrig werden. Auch die Stellplatzberechnung sei nicht zu beanstanden. Am 21. September 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen in Ergänzung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren darauf abgestellt, dass sich die Baugenehmigung als zu unbestimmt erweise. Die Schallschutzmaßnahmen würden in dem umfangreichen Schallschutzgutachten nicht in ausreichendem Maße hervorgehoben. Zudem enthalte das Gutachten weder eine Festlegung der Betriebszeiten noch der Zahl der Veranstaltungsbesucher. Die Aussagen der Betriebsbeschreibung zu schallschutztechnischen Maßnahmen seien in sich widersprüchlich. So werde der Auf- und Abbau für Veranstaltungen an Sonntagen im Gutachten nicht berücksichtigt. Zudem sei unklar, worin sich LKW und Transporter unterschieden. Soweit es an Sonntagen nach 22:00 Uhr maximal 100 Besuchern erlaubt sei, die Brunnenhalle zu verlassen, stehe dies im Widerspruch dazu, dass Veranstaltungen lediglich bis 22:00 Uhr stattfinden dürften. Unklar sei auch, wie sich das Verhältnis von Veranstaltungsbesuchern und Gastronomienutzern darstelle. Überdies sei von einer „maßgeschneiderten“ Baugenehmigung auszugehen, da die in den Nebenbestimmungen vorgesehenen Maßnahmen nicht umsetzbar seien und auch nicht ausreichend überwacht werden könnten. Was die nähere Umgebung ihres Grundstücks angehe, so könne keine gewerbliche Nutzung angenommen werden. Vielmehr stelle sich die bauliche Nutzung im nördlich anschließenden Geviert als ausschließliche Wohnnutzung dar. Die Einrichtungen im Gebiet des Bebauungsplanes seien als Kurgebietsnutzung anzusehen. Nehme man hinsichtlich der Lärmbelastung zutreffend die Schutzbedürftigkeit eines reinen Wohngebietes an, so sei von einer erheblichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte auszugehen. Selbst bei Annahme einer Gemengelage könne eine Zwischenwertbildung allenfalls im Hinblick auf die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes vorgenommen werden. Die Überschreitung der Baugrenzen verletze ihre Nachbarrechte. Die von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Umgebungsanalyse aus dem Jahre 2020 fasse das maßgebliche Umfeld für die bauplanungsrechtliche Einordnung ihres Grundstückes zu weit. Selbst wenn von einer Gemengelage auszugehen sei, könne nicht lediglich die Schutzbedürftigkeit eines Mischgebietes angenommen werden. Die Wohnbebauung sei schon vor Nutzung der Brunnenhalle für Veranstaltungen vorhanden gewesen. Zudem sei die derzeitige Nutzung der Halle nicht genehmigt worden. Die Klägerin hat beantragt, die Baugenehmigung vom 14. April 2022 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 9. August 2022 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat darauf verwiesen, dass die Befreiung eine Überschreitung der westlichen Baugrenze um 1,29 m und der östlichen Baugrenze um bis zu 0,50 m zulasse. Dadurch würden Nachbarrechte nicht beeinträchtigt. Die in Bezug genommenen Schallschutzmaßnahmen ließen sich ohne Weiteres dem Inhaltsverzeichnis des Gutachtens entnehmen. Die hieraus resultierenden Einschränkungen seien eindeutig formuliert. Zur Beurteilung der Art der baulichen Nutzung in einem Baugebiet sei die nähere Umgebung weit zu fassen. Eine einschränkende Betrachtung würde dazu führen, dass große Gebäude bei der Beurteilung des Gebietscharakters keine Berücksichtigung fänden. Die Brunnenhalle werde bereits seit ihrer Errichtung für Veranstaltungen genutzt. Die ursprüngliche Genehmigung sei indessen nicht mehr auffindbar. Bei sämtlichen Veranstaltungen in der Brunnenhalle würden seitens der Beigeladenen mit den jeweiligen Veranstaltern detaillierte Nutzungsverträge geschlossen. Die Betriebsbeschreibung lege maximale Besucherzahlen fest. Auch die Art und Weise des Zulieferverkehrs könne seitens der Beigeladenen geregelt werden. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat darauf abgestellt, dass die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sei. So sei das schallschutztechnische Gutachten zum Bestandteil der Genehmigung gemacht worden. In dessen Inhaltsverzeichnis werde auf Schallschutzmaßnahmen (S. 172 f., S. 215 f.) sowie auf die Betriebsbeschreibung verwiesen. Soweit bei den Materialanlieferungen zwischen Transporter und LKW unterschieden werde, sei der Transporter dadurch gekennzeichnet, dass er ein zulässiges Gesamtgewicht bis zu 3,5 t aufweise. Beim Besucherabgang sei die Gastronomie mit 140 Besuchern in der lautesten Nachtstunde berücksichtigt worden. Auch sei die Außenfläche der Gastronomie in die Berechnungen als eigene Lärmquelle einbezogen worden. Die Befreiung erfolge nicht von nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplanes. Auch das Gebot der Rücksichtnahme werde durch die Befreiung nicht verletzt. Auch ansonsten werde kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme erkennbar. Die einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm und der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie würden eingehalten. Was den Umgriff der näheren Umgebung ihres Anwesens angehe, so gehe die Klägerin von einem zu engen Bereich aus. Die vorhandene Bebauung sei als Mischnutzung zu werten. Zudem trete eine Verminderung des Schutzniveaus durch eine Vorbelastung verschiedener Nutzungen in der Nachbarschaft ein. Überdies sei das Anwesen der Klägerin durch die bisherige Nutzung der Brunnenhalle vorbelastet. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm und der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie für allgemeine Wohngebiete würden lediglich an der Ostfassade des Anwesens G. 4 an Werktagen außerhalb der Ruhezeit nicht eingehalten. Indessen werde auch hier der Immissionsrichtwert für Mischgebiete nicht überschritten. Von einer „maßgeschneiderten Baugenehmigung“ sei nicht auszugehen. Die vorgesehenen Nebenbestimmungen seien effektiv und wirksam im Hinblick auf den Schallschutz und leicht zu überwachen. Weiterhin müsse berücksichtigt werden, dass nicht von vornherein jeder Missbrauch bei der Nutzung ausgeschlossen, aber durch nachträgliche Anordnungen aufgefangen werden könne. Soweit die Klägerin auf die Ausweisung der S.straße als verkehrsberuhigter Bereich verweise, könnten hieraus keine Folgerungen für die Schutzbedürftigkeit ihres Vorhabens in bauplanerischer Hinsicht gezogen werden. Auch im Hinblick auf mögliche Geruchsimmissionen sehe die Baugenehmigung ausreichende Vorkehrungen vor. Was den Nachweis notwendiger Stellplätze angehe, sei dieser Gesichtspunkt nicht nachbarschützend. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Anwesen der Klägerin durch die bisherige Nutzung der Brunnenhalle vorbelastet sei. Die Bestimmung der näheren Umgebung der Grundstücke der Klägerin erfordere eine großräumige Betrachtung. Insoweit sei von einem faktischen Mischgebiet oder einer Gemengelage auszugehen. Auch bei Annahme einer Gemengelage sei das Schutzniveau des Grundstücks der Klägerin gemindert, da sich ein Zwischenwert ergebe, der an den Immissionsrichtwerten für ein Mischgebiet orientiert sei. Die Baugenehmigung lasse eindeutig erkennen, welche konkreten Tätigkeiten bei Nutzung der Brunnenhalle zugelassen seien. Die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen seien für entsprechende Vorhaben typisch und realistisch umsetzbar. Die Beschränkung der Besucherzahlen könne durch legitimierten Kartenverkauf sichergestellt werden. Zudem sei sie in der Lage, durch entsprechende Auflagen für Mieter und Pächter sowie den Einsatz geschulten Personals die Einhaltung der Maßnahmen sicherzustellen. Sie habe die organisatorische Verwaltung der Brunnenhalle in der Hand. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung, der eine Ortsbesichtigung durch das Verwaltungsgericht vorangegangen war, hat der Beklagte die Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung ergänzt. Ausweislich des Protokolls hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Schriftsatznachlass bis zum 10. Juli 2023 beantragt. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2023 hat die Klägerin eine Berichtigung des Protokolls im Hinblick darauf beantragt, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Gewährung eines Schriftsatznachlasses von 6 Wochen beantragt habe. Zudem hat sie den Antrag gestellt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Angesichts der Ergänzung des Bescheides müsse ihr Gelegenheit gegeben werden, sich möglichst sachkundig hierzu beraten zu lassen. Sollte das Gericht eine Wiedereröffnung der Verhandlung anordnen, so sei ihr aus den genannten Gründen ein Schriftsatznachlass von 6 Wochen zu gewähren. Zudem nahm sie inhaltlich zu den Ergänzungen der Genehmigung Stellung. Mit Beschluss vom 12. Juli 2023 hat das Verwaltungsgericht den Protokollberichtigungsantrag der Klägerin abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist von 6 Wochen gestellt habe. Er habe zwar um eine entsprechende Frist gebeten, sich aber nach den Ausführungen des Gerichtes auf den im Protokoll niedergelegten Antrag beschränkt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage in dem mit der Berufung angegriffenen Urteil abgewiesen. Im Rahmen seiner Begründung hat das Verwaltungsgericht zunächst den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Hierzu hat es darauf abgestellt, dass der nachgelassene Schriftsatz keine neuen Gesichtspunkte enthalten habe, die zum Gegenstand einer mündlichen Verhandlung hätten gemacht werden müssen. Zudem sei der gewährte Schriftsatznachlass ausreichend bemessen gewesen. In der Sache hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletze die Klägerin nicht in subjektiven Rechten. So werde sie nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Während das genehmigte Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kurgebiet“ liege, befinde sich ihr Grundstück im unbeplanten Innenbereich. Der Begründung des Bebauungsplanes lasse sich nicht entnehmen, dass seine Festsetzungen dem Schutz von Eigentümern außerhalb seines Geltungsbereichs gelegener Grundstücke dienten. Gehe man hingegen von der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes aus, so sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, da es sich nach den Ergebnissen der von der Kammer vorgenommenen Ortsbesichtigung innerhalb eines faktischen Mischgebietes befinde. Insoweit seien die zwischen der Psychosomatischen Klinik im Westen und dem M. im Osten befindlichen größeren Bauten für die Umgebung prägend. Im Norden sei die Bebauung entlang der K.straße in die nähere Umgebung einzubeziehen. Auch wenn man von einer Gemengelage ausginge, würde sich das genehmigte Vorhaben in die Umgebung einfügen. Auch die der Beigeladenen gewährte Befreiung von den Festsetzungen einer Baugrenze im Bebauungsplan verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dass der entsprechenden Festsetzung im Hinblick auf die östliche und westliche Baugrenze Nachbarschutz zukomme, sei nicht ersichtlich. Insoweit könne sich die Klägerin lediglich auf eine fehlerhafte Würdigung nachbarlicher Interessen und des hiervon umfassten Rücksichtnahmegebots stützen. Es sei aber nicht erkennbar, dass die der Beigeladenen erteilte Befreiung sich ihr gegenüber als rücksichtslos erweise. Auch ansonsten verstoße die Baugenehmigung nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Angesichts des Nutzungsspektrums der Brunnenhalle bestünden keine Bedenken dagegen, die Frage der Zumutbarkeit der von dem Vorhaben ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen sowohl nach den Vorgaben der TA Lärm als auch nach der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie zu beurteilen. Insoweit sei auf die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete abzustellen. Diese Richtwerte würden durch die Nutzung der Brunnenhalle nicht überschritten. Die Methodik des Gutachtens sei nicht zu beanstanden. Um die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte zu gewährleisten, sehe das Gutachten verschiedene Schallschutzmaßnahmen vor. Diese Vorgaben seien durch die Prozesserklärung des Beklagten präzisiert worden. Eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens sei von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden. Die Baugenehmigung sei auch, insbesondere, was Beeinträchtigungen der Klägerin durch Lärm angehe, hinreichend bestimmt. Nicht zuletzt habe der Beklagte zulässige Richtwerte und Spitzenpegel festgelegt, die durch Nutzung der Brunnenhalle nicht überschritten werden dürften. Es könne nicht angenommen werden, dass die in die Baugenehmigung aufgenommene Nebenbestimmungen zum Lärmschutz nicht kontrollierbar seien. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladene als Veranstalterin auftrete und insoweit die Beachtung der Auflagen unmittelbar gegenüber den beteiligten Nutzern durchsetzen könne. Was die Zuordnung der erforderlichen Stellplätze angehe, so liege diese ausschließlich im öffentlichen Interesse, weshalb die Klägerin sich hierauf nicht stützen könne. Auch was Geruchsbelästigungen betreffe, seien in der Baugenehmigung hinreichende Vorkehrungen getroffen worden. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens geltend, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts verfahrensfehlerhaft ergangen sei. Ihr Begehren, einen Schriftsatznachlass von 6 Wochen zu erhalten, sei vom Verwaltungsgericht als nicht realistisch eingeschätzt worden. Hierauf sei ihr eine Frist von 11 Tagen gewährt worden. Ihr Protokollberichtigungsantrag, wonach sie ausdrücklich eine sechswöchige Frist beantragt habe, sei zu Unrecht abgelehnt worden. Da die Äußerungsfrist zu kurz bemessen worden sei, sei es ihr auch nicht möglich gewesen, sich ausführlich mit der Prozesserklärung des Beklagten und dem hierzu herangezogenen Gutachten auseinanderzusetzen. Insoweit hätte das Verwaltungsgericht auch die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei auch inhaltlich fehlerhaft. So widerspreche das von der Beigeladenen vorgelegte Beratungspapier 06 dem Inhalt der Prozesserklärung. Ursprünglich sei vorgesehen gewesen, dass die Andienung der Gastronomie mit 4 LKW erfolge, deren Kühlaggregate während des Ladevorgangs abgestellt würden. Nach der Prozesserklärung dürften 2 LKW anfahren, deren Kühlung eingeschaltet bleibe. Nicht beachtet worden sei der Lärm der Rollwagen, die bei einer Anlieferung von Süden her benutzt werden müssten. Unklar sei auch die vorgesehene Maximalbesucherzahl. Auch sei kein Endzeitpunkt für eine Veranstaltung benannt worden. Dass der Gutachter die VDI 3770 hinsichtlich der Außengastronomie und der Terrassennutzung herangezogen habe, sei nicht ersichtlich. Im Gegensatz zum Gutachten, das an Sonn- und Feiertagen lediglich eine Außengastronomie vorgesehen habe, könne nach der Prozesserklärung an diesen Tagen die Terrasse auch bei Veranstaltungen im Inneren genutzt werden. Auch sei von einer „maßgeschneiderten Baugenehmigung“ auszugehen. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass alle Schallschutzmaßnahmen effizient eingehalten werden müssten. Ohne Schallschutzmaßnahmen komme es bei den einzelnen untersuchten Szenarien zum Teil zu erheblichen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte. Das Gutachten sehe eine Vielzahl von Schallschutzmaßnahmen vor, die durch die Prozesserklärung noch erweitert würden. Eine Umsetzung dieser Maßnahmen sei schon deshalb nicht gewährleistet, weil die Klägerin nicht verpflichtet sei, professionelles Ordnungspersonal einzusetzen. Unklar sei auch, wie sichergestellt werden solle, dass nur eine bestimmte Zahl an Veranstaltungsbesuchern ab einem gewissen Zeitpunkt in der Halle verbleibe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch einen Gebietserhaltungsanspruch verneint. Der Bebauungsplan lasse nur eine kurgebietsverträgliche, mit einer Wohnnutzung vereinbare Nutzung zu, weshalb von einem gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch auszugehen sei. Was die bauplanungsrechtliche Einordnung ihres Grundstückes angehe, so könnten die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindlichen Vorhaben hierfür nicht als prägend angesehen werden. Auch sei die Nutzung einzelner Gebäude bei der Ortsbesichtigung unzutreffend eingeordnet worden. Die festgestellten über das Wohnen hinausgehenden Nutzungen seien allesamt in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Dies gelte im Übrigen auch für die im Plangebiet vorhandenen Anlagen. Schließlich habe das Verwaltungsgericht vorhandene Vorbelastungen etwa durch den D. W. bei seiner Entscheidung außer Acht gelassen. Im Hinblick auf diese Veranstaltung sei den Anwohnern von der Beigeladenen im Übrigen zugesagt worden, die vorhandenen Belastungen zu begrenzen und zu reduzieren. Sie sei abgesehen von dem etwa 1.100-seitigen Gutachten, das zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt worden sei, mit 8 Beratungspapieren des Gutachters konfrontiert worden, bei denen unklar sei, ob sie ebenfalls Teil der Baugenehmigung seien. Hinzu komme die Prozesserklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Hieraus habe sich eine Mehrzahl unschlüssiger Regelungen ergeben. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 29. Juni 2023 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. April 2022 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 9. August 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen der Beigeladenen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt hierzu aus, dass die Klägerin sich nicht auf die Verletzung drittschützender Vorschriften berufen könne. Soweit sie geltend mache, dass ihr nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei, habe sie nicht erkennen lassen, was sie in diesem Falle weiter vorgetragen hätte. Es sei nicht zutreffend, dass sie einen 6-wöchigen Schriftsatznachlass beantragt habe. Sie habe ausreichend Gelegenheit gehabt, im Verfahren vorzutragen. Was die materielle Rechtslage angehe, sei die Baugenehmigung hinreichend bestimmt. Der Nutzungsumfang ergebe sich aus der Baugenehmigung, dem Bauantrag und den in Bezug genommenen Antragsunterlagen. Die Genehmigung beziehe ausdrücklich die Betriebsbeschreibung und das schallschutztechnische Gutachten ein. Die entsprechenden Schallschutzmaßnahmen ließen sich den S. 172 f. und S. 215 f. des Schallschutzgutachtens entnehmen. Es sei klar erkennbar, welche Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden dürften. Die maximale Besucherzahl sei auf 1.000 an Werktagen und 400 Personen an Sonn- und Feiertagen beschränkt. Insoweit präzisiere die Prozesserklärung des Beklagten die Genehmigung. Ausweislich der Betriebsbeschreibung erfolge die Andienung der Küche zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr. In der Prozesserklärung werde klargestellt, dass maximal 2 LKW mit eingeschalteten Kühlaggregaten die Gastronomie anliefern dürften. Auch bei Einsatz von Rollwagen würden die Immissionsrichtwerte eingehalten. Die vom Gutachter untersuchten Szenarien stimmten mit den Angaben der Bau- und Betriebsbeschreibung überein. Bei dem Beratungspapier 06 handele es sich um eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen und nicht um einen Bestandteil der Baugenehmigung. Die Dauer der Veranstaltungen sei auf den Zeitraum zwischen 09:00 Uhr und 00:00 Uhr begrenzt. Was die Mitbenutzung der Terrasse bei im Gebäude stattfindenden Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen angehe, so komme der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte bei einem zweistündigen Aufenthalt von 100 Personen deutlich unterschritten würden. Die Schallschutzmaßnahmen der Baugenehmigung ließen sich auch effektiv umsetzen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Brunnenhalle bereits seit Längerem als Veranstaltungsraum genutzt werde. Daher müsse sich die Klägerin die entsprechende Vorbelastung entgegenhalten lassen. Mit der Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen könne realistischerweise gerechnet werden. Hierfür trage sie, die Beigeladene, als verantwortliche Veranstalterin Sorge. Die Besucherzahl könne etwa durch einen limitierten Ticketverkauf oder verbindliche Anmeldungen gesteuert werden. Die Betriebsbeschränkungen könnten durch eine entsprechende Veranstaltungsplanung eingehalten werden. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung im Hinblick auf die Professionalität der Ordnungskräfte sei für die Brunnenhalle nicht einschlägig. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beigeladenen um eine Gebietskörperschaft handele, die auf entsprechend ausgebildetes und respektiertes Personal zurückgreifen könne. Überdies könne auf die baulichen Schallschutzmaßnahmen verwiesen werden, deren Einhaltung ohne Weiteres überwacht werden könne. Würden die Vorgaben nicht eingehalten, so stelle sich die Frage des behördlichen Einschreitens. Was die Frage des Gebietserhaltungsanspruchs angehe, so könne eine gebietsübergreifende Wirkung nur bei einer nachbarschützenden Festsetzung angenommen werden. Für eine derartige Intention des Plangebers ergäben sich aber keine Anhaltspunkte. Gehe man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes aus, so sei für die Beurteilung der Art der baulichen Nutzung im vorliegenden Fall eine großräumige Betrachtung geboten. Insoweit sei der Einschätzung des Verwaltungsgerichtes weitgehend zu folgen, was den Umgriff des Baugebietes angehe. Zudem sei die Vorbelastung des Gebiets zu berücksichtigen. Ob die einzelnen Nutzungen auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wären, sei unerheblich. Auf eine Rücksichtslosigkeit der geplanten Bebauung könne die Klägerin ebenfalls nicht abstellen. Dass von ihr, der Beigeladenen, vorgelegte Gutachten sei in sich schlüssig. Dabei sei auch die von der Terrasse ausgehende Geräuschentwicklung zutreffend unter Heranziehung der VDI-Richtlinie 3770 erfasst worden. Der Begutachtung liege eine sich aus den Szenarien der Betriebsbeschreibung ergebende Worst-Case-Betrachtung zugrunde. In diese habe der Gutachter auch relevante Vorbelastungen einfließen lassen. Vorübergehende Ereignisse – wie etwa der W. – müssten hingegen nicht in die Bewertung einbezogen werden. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm und der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie würden bei Beachtung der Schallschutzmaßnahmen eingehalten bzw. deutlich unterschritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten sowie die Akte des Verfahrens 8 B 10462/20.OVG verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.