Urteil
5 K 9244/17.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner sowie der Kläger zu 3) jeweils zur Hälfte zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Papeterie in ein Bestattungshaus. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Die Kläger zu 1) und 2) sind gemeinsam Eigentümer einer Wohnung, die in einem Mehrfamilienhaus mit insgesamt drei Wohnungen in der Brückenstraße ..., Gemarkung Schweich, ... gelegen ist (eingetragen im Wohnungsgrundbuch von Schweich, Blatt ...). Der Kläger zu 3) ist ebenfalls Eigentümer einer Wohnung in diesem Mehrfamilienhaus (eingetragen im Wohnungsgrundbuch von Schweich, Blatt ...). Im Erdgeschoss des Hauses befindet sich die genannte Papeterie. Im Kellergeschoss wird eine Druckerei betrieben. Das vorgenannte Grundstück liegt im innerstädtischen Bereich der Stadt Schweich außerhalb eines Bebauungsplangebiets unmittelbar an der Brückenstraße (Landesstraße 141), einer der Haupteinkaufsstraßen, an der sich nicht nur Wohnhäuser, sondern auch viele Gewerbe- bzw. Handwerksbetriebe, Geschäfte und Dienstleistungsunternehmen sowie landwirtschaftliche Betriebe befinden (z.B. Druckerei, Juwelier, Friseur, Ärzte, Weinbaubetriebe, Modegeschäfte, Versicherungsfiliale, Bäckereien, Imbiss, Touristeninformation, Gastronomiebetriebe). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird diesbezüglich auf den Lageplan Blatt 66 der Prozessakte verwiesen. 3 Im November 2015 beantrage die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die geplante Nutzungsänderung der Papeterie in ein Bestattungshaus. Die Umnutzung umfasst unter anderem die Einrichtung eines Ausstellungsraumes für Särge, Urnen, Deckengarnituren und Zubehör mit einer Grundfläche von ca. 37 m2, eines ca. 56 m2 großen Verabschiedungsraumes, der - so die Vorhabensbeschreibung - in der Regel gedacht ist für die Verabschiedung an der Urne bzw. Trauerfeiern bei keiner Kirche zugehörigen Verstorbenen; in Ausnahmefällen - in ca. 85 % der Fälle erfolge inzwischen ein Urnenbegräbnis - könne auch mal eine Verabschiedung am Sarg erfolgen; hierfür sei ein ca. 25 m2 großer Hygiene- und Kühlraum mit Waschgelegenheit vorgesehen. Nachdem die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord), Regionalstelle Gewerbeaufsicht, erklärt hatte, dass gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen bestünden, wenn es entsprechend der von ihr gestellten arbeitsrechtlichen Anforderungen ausgeführt werde, erteilte der Beklagte der Beigeladenen am 12. Februar 2016 die beantragte Baugenehmigung. Den Klägern wurde die Baugenehmigung, von der die Beigeladene bislang noch keinen Gebrauch gemacht hat, nicht zugestellt. 4 Mit am 31. Oktober 2017 bei dem Beklagten eingegangenen Schriftsatz vom 27. Oktober 2016 legte der Kläger zu 1) Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein und machte geltend, zwischenzeitlich erfahren zu haben, dass am 12. Februar 2016 eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Nachdem seinen Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht gewährt worden war, begründeten diese den Widerspruch mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017 und machten geltend, dass der Widerspruchsführer durch die erteilte Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt werde. 5 Daraufhin setzte der Beklagte die Kläger zu 2) und zu 3) mit Schriftsatz vom 22. Februar 2017 über die erteilte Baugenehmigung in Kenntnis, die sodann am 20. März 2017 ebenfalls Widerspruch einlegten. 6 In ihrer Widerspruchsbegründung führten die Kläger im Wesentlichen aus, dass die nähere Umgebung zu dem vorgenannten Grundstück kein Mischgebiet, sondern wohl ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 Baunutzungsverordnung - BauNVO - darstelle, in dem ein Bestattungsinstitut ihnen gegenüber gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße; auch seien gesundheitliche Gefahren zu befürchten, die durch das Aufbewahren von Leichen entstehen könnten. In der Baugenehmigung sei weder konkretisiert worden, wann eine Aufbewahrung in der Kühlzelle oder dem Verabschiedungsraum stattfinden dürfe, noch seien Auflagen zum Schutz der Bewohner des Mehrfamilienhauses angeordnet worden. Ferner sei kein Nachweis hinsichtlich ausreichender Stellplätze erbracht worden. 7 Mit E-Mail vom 15. Mai 2017 erklärte das Gesundheitsamt des beklagten Landkreises, dass bei der beabsichtigten Nutzung des Bestattungshauses nicht mit einer Verbreitung von Krankheiten zu rechnen sei, wenn die Vorgaben des § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes hinsichtlich der Ausstattung der Räumlichkeiten eingehalten würden. 8 Mit am 20. Juni 2017 zugestellten Widerspruchsbescheiden vom 13. bzw. 14. Juni 2017 wies der Kreisrechtsausschuss des beklagten Landkreises die Widersprüche der Kläger zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sich das Gebiet, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB - in Verbindung mit § 6 BauNVO als Mischgebiet darstelle. Das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt. Eine hygienische Versorgung und eine Aufbewahrung von Verstorbenen werde nur ausnahmsweise dann in den Räumlichkeiten des Bestattungshauses ausgeführt, wenn der Verstorbene nicht in der Region beigesetzt, sondern weiter überführt werden solle, und hierfür stehe eine Kühlzelle zur Verfügung. Eine Verletzung nachbarlicher Belange sei auch nicht durch die möglicherweise von Kühlaggregaten ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen und zusätzlichen Verkehr gegeben. Ferner fänden die gesetzlichen Vorgaben des Bestattungsgesetzes und der hierzu ergangenen Landesverordnung Anwendung, ohne dass es insoweit einer Bezugnahme im Rahmen der Baugenehmigung bedürfe. 9 Am 11. Juli 2017 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren wiederholen und ergänzend ausführen, dass das Bestattungshaus den Rahmen überschreite, der von der näheren, durch eine Wohnnutzug geprägten Umgebung vorgegeben werde. Zudem seien die im Bestattungsrecht geregelten Anforderungen an Bestattungseinrichtungen, soweit sie städtebaulich relevant seien, bereits im Baugenehmigungsverfahren zu beachten und nicht erst bei der Erteilung einer Genehmigung nach dem Bestattungsrecht. Dabei weisen die Kläger besonders auf §§ 13, 14 des Bestattungsgesetzes - BestG - hin, denen zufolge Leichen unverzüglich einzusargen und in eine Leichenhalle zu überführen sind, wobei die örtliche Ordnungsbehörde Ausnahmen zulassen kann. Zudem seien die Anforderungen an Leichenhallen nach § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes einzuhalten. Für die Aufbewahrung von Leichen zur Durchführung der Verabschiedungsfeier bedürfe es einer gesonderten Erlaubnis des Gesundheitsamtes. Neben der Baugenehmigung seien weitere Ausnahmegenehmigungen der Ordnungsbehörde erforderlich. Seien aber neben der Baugenehmigung weitere Genehmigungen anderer Fachbehörden erforderlich, dürfe eine Baugenehmigung als „Schlusspunkt“ des gesamten Verfahrens erst erteilt werden, wenn diese Genehmigungen vorlägen, sodass die erteilte Baugenehmigung bereits deshalb rechtswidrig sei. Weiterhin verstoße die Baugenehmigung vorliegend gegen § 3 Abs. 1 Landesbauordnung - LBauO -, da sie keine Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft gegenüber gesundheitlichen Gefahren, welche durch die Hygieneversorgung und die Aufbewahrung von Leichen entstehen könnten, vorsehe. Ferner entstehe eine unzumutbare Störung der Wohnnutzung im Hinblick auf den mit dem Bestattungshaus verbundenen Zu- und Abgangsverkehr, wobei kein Nachweis bezüglich hinreichender Stellplätze erbracht worden sei und die auf dem Anwesen befindlichen Stellplätze sämtlichen Wohnungseigentümern zur Verfügung stünden. 10 Die Kläger beantragen erkennbar, 11 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Papeterie zum Bestattungshaus vom 12. Februar 2016, Az.: 1813NA2015, in Gestalt der jeweils ihnen gegenüber ergangenen Widerspruchsbescheide des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 13. bzw. 14. Juni 2017, Az.: KRA-Nr. 70/2017, 230/2017 und 240/2017, aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Ergänzend trägt er vor, dass der Bereich der Brückenstraße, in dem das Bestattungshaus betrieben werden soll, möglicherweise nicht nur als Mischgebiet, sondern sogar als Kerngebiet im Sinne des § 7 BauNVO angesehen werden könne. 15 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 16 In der mündlichen Verhandlung führt sie aus, dass das Bestattungshaus bislang nicht betrieben werde und die hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten leer stünden. 17 Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und Verwaltungsakten nebst Widerspruchsakten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Januar 2018 verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte Klage auf Aufhebung der Baugenehmigung in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. 19 Insbesondere sind die Kläger klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, denn sie können geltend machen, durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Insoweit ist es für die Zulässigkeit der Klage ausreichend, dass eine Verletzung eigener Rechte nicht von vornherein ausgeschlossen ist; ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt, ist indessen eine Frage der Begründetheit der Klage. 20 Ob eine Verletzung eigener Rechte in Betracht kommt, beurteilt sich danach, ob eine Verletzung solcher Vorschriften des öffentlichen Baurechts in Betracht kommt, die Drittschutz vermitteln und der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen oder deren Ausgleich untereinander dienen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8/84 -, juris). 21 Ausgehend hiervon ist nicht von vornherein auszuschließen, dass die Kläger möglicherweise durch die erteilte Baugenehmigung für das Bestattungshaus in einem sog. Gebietserhaltungsanspruch verletzt sein könnten oder ihnen gegenüber ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vorliegen könnte. 22 Die Kläger haben ferner auch das erforderliche Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß durchgeführt. Die Baugenehmigung wurde den Klägern nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Rheinland-Pfalz - LVwVfG - in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - bekanntgegeben, sodass vorliegend die Jahresfrist nach §§ 70 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO für die Einlegung des Widerspruchs zunächst nicht in Gang gesetzt wurde und allenfalls die Zeit für eine mögliche Verwirkung von etwa einem Jahr zu laufen begann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294 ff.), die zweifelsfrei eingehalten ist. Die Kläger zu 2) und zu 3) wurden von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 22. Februar 2017 über die erteilte Baugenehmigung in Kenntnis gesetzt und legten am 20. März 2017 Widerspruch ein. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger ihr Widerspruchsrecht schon vor Einlegung des Widerspruchs verwirkt hätten (vgl. insoweit Urteil der erkennenden Kammer vom 21 September 2016 - 5 K 1169/16.TR - mit weiteren Nachweisen), sind nicht ersichtlich, zumal die Behauptung der Beigeladenen, dass sie die Kläger zu 1) und 2) im März 2016 über die erteilte Baugenehmigung in Kenntnis gesetzt hätten, von diesen in Abrede gestellt wurde und die für das Bestattungshaus vorgesehenen Räumlichkeiten bislang nicht zu diesem Zweck genutzt werden, sondern seit zwei Jahren leerstehen. 23 Die Klage führt indes in der Sache nicht zum Erfolg, denn die mit der Klage angefochtene Baugenehmigung in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide verstößt nicht gegen solche öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind, also subjektivrechtlichen Charakter ausweisen, sodass die Kläger nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt werden. 24 Wie bereits im Rahmen der Zulässigkeit der Klage ausgeführt, ist bei Nachbarklagen die Verletzung von im öffentlichen Recht verankerten drittschützenden Normen erforderlich, die gerade auch dem Schutz des betroffenen Dritten (Nachbarn) zu dienen bestimmt sind, so dass es für den Erfolg der Klage auf die Frage der objektiven Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung in Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht ankommt. 25 Soweit die Kläger rügen, dass sich das seitens der Beigeladenen geplante Bestattungshaus nach der Art der näheren Umgebungsbebauung nicht in die vorhandene Umgebung einfüge, ist keine Verletzung drittschützender Normen erkennbar. Insbesondere werden die Kläger nicht in einem sog. Gebietserhaltungsanspruch verletzt, denn das Grundstück, auf dem das betreffende Mehrfamilienhaus steht und das im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegt, befindet sich nicht in einem sog. faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB, da die Eigenart der näheren Umgebung nicht einem der Baugebiete nach §§ 2 ff. BauNVO entspricht. Vielmehr befindet es sich in einem Gebiet sui generis mit einer sog. Gemengelage, das Elemente eines Misch-, Wohn- , Dorf- und ansatzweise Kerngebiets aufweist. Das im Zentrum der Stadt Schweich gelegene Gebiet ist neben Wohnungen und Wohngebäuden unter anderem geprägt durch eine Vielzahl von Gewerbe- bzw. Handwerksbetrieben, Geschäften und Dienstleistungsunternehmen, zu denen unter anderem eine Druckerei, ein Juwelier, ein Friseurgeschäft, mehrere Arztpraxen, etliche Modegeschäfte, eine Versicherungsfiliale, mehrere Bäckereien und Gastronomiebetriebe, eine Metzgerei, ein Hotel und eine Touristeninformation zählen. Hinzu kommen als Elemente eines Dorfgebiets zwei Weingüter, sodass sich eine Qualifizierung der Umgebung als eines der Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung verbietet. 26 Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, dass die maßgebende Umgebung wesentlich enger zu fassen und außerdem zu berücksichtigen sei, dass die oberen Geschosse der vorhandenen Gebäude ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt würden, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Die Frage des Gebietscharakters ist nämlich grundstücksbezogen und nicht geschossbezogen zu beurteilen. Soweit § 6a Abs. 4 BauNVO die bauplanungsrechtliche Festsetzung unterschiedlicher Nutzungsarten in Bezug auf verschiedene Geschosse eines Gebäudes zulässt, kommt dem vorliegend keine Bedeutung zu, denn § 34 Abs. 2 BauGB findet auf Baugebiete im Sinne dieser Norm gemäß § 245c Abs. 3 BauGB keine Anwendung (vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Blechschmidt, 126. EL August 2017, BauNVO § 6a Rn. 10). 27 Im Übrigen muss gesehen werden, dass maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Umgebung insoweit ist, als sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst, wobei die von den Klägern beanspruchte enge Abgrenzung des zu berücksichtigenden Gebiets nur in Bezug auf das Maß der Nutzung, nicht aber - wie vorliegend - die Art der Nutzung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38/13 -, juris). 28 Ferner wäre - ohne dass dies noch entscheidungserheblich ist - ein Bestattungshaus als Anlage für kulturelle Zwecke (vgl. Kammerbeschluss vom 30. August 2005 - 5 L 835/05.TR -) wohl auch dann zulässig, wenn es sich bei dem betreffenden Gebiet um ein Wohn-, Misch-, Dorf- oder Kerngebiet handeln würde (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; § 4 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 BauNVO; § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 BauNVO; § 7 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 BauNVO). 29 Darüber hinaus verstößt die erteilte Baugenehmigung auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. 30 Seine gesetzliche Ausprägung findet das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist, in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Ist ein Bauvorhaben - wie im vorliegenden Fall - nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme in dem in dieser Bestimmung genannten Begriff des Einfügens enthalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, DVBl. 1981, S. 928, und vom 18. Oktober 1985 - 4 C 19.82 -, Buchholz 406.19 Nr. 66, und Beschluss vom 20. April 2000 - 4 B 25/00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 199). 31 Allerdings hat das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich lediglich einen objektiv-rechtlichen Gehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1981 - 4 B 13/81 -, Buchholz 406.19 Nr. 13; Urteil vom 10. Dezember 1982 - 4 C 28/81 -, NJW 1983, S. 2460; Urteil vom 5. August 1983 - 4 C 36/79 - , BVerwGE 67 S. 334/339; Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8/84 -, NVwZ 1987, S. 409). Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1983, a.a.O.). 32 Das Gebot der Rücksichtnahme besagt, dass ein Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig ist, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Ob eine bauliche Anlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie schutzwürdig die Umgebung ist, wobei bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 59/79 -, BRS 40 Nr. 199). Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme ist dann anzunehmen, wenn sich unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall ergibt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Bauvorhabens dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei setzt der Schutz des Nachbarn bereits unterhalb der eigentumsrechtlich im Sinne des Artikels 14 des Grundgesetzes - GG - maßgeblichen Schwelle eines „schweren und unerträglichen Eingriffs" ein. Allerdings ist für eine Berufung auf ein drittschützendes Gebot der Rücksichtnahme kein Raum, wenn hinsichtlich der Rechte, deren Verletzung geltend gemacht wird, bauordnungsrechtliche Bestimmungen einschlägig sind und das Vorhaben ihnen, soweit sie nachbarschützend sind, entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1985 - 4 CB 49 und 50/85 -, NVwZ 1986, 468). 33 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist für die Kammer im vorliegenden Fall keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch das Bestattungshaus erkennbar. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei dem - bislang noch nicht erfolgten - Betrieb des Bestattungshauses durch die Beigeladene trotz ordnungsgemäßen Betriebs zwingend Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Bestimmungen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes zu erwarten seien, denn nur dann könnte die erteilte Baugenehmigung rechtwidrig sein; eventuelle Verstöße bei der Bauausführung lassen nämlich die Rechtmäßigkeit einer erteilten Baugenehmigung unberührt. Auch hat das Gesundheitsamt des beklagten Landkreises erklärt, dass bei der beabsichtigten Nutzung des Bestattungshauses nicht mit einer Verbreitung von Krankheiten zu rechnen sei, wenn die Vorgaben des § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes hinsichtlich der Ausstattung der Räumlichkeiten eingehalten werden. Die SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, hat ebenfalls erklärt, dass gegen das Vorhaben keine Einwendungen bestünden, wenn es entsprechend der von ihr gestellten arbeitsrechtlichen Anforderungen ausgeführt werde. 34 Im Übrigen ist für die Kammer aus den vorgenannten Gründen auch nichts dafür ersichtlich, dass die Baugenehmigung vorliegend - wie von den Klägern vorgetragen - gegen § 3 Abs. 1 LBauO verstoße, wonach die Benutzung baulicher Anlagen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährden darf. 35 Soweit die Kläger geltend machen, dass sich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes aus den Lärmbeeinträchtigungen ergebe, die aus der Nutzung von Kühlaggregaten und durch den mit dem Bestattungshaus verbundenen zusätzlichen Zu- und Abgangsverkehr resultierten, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Die Benutzung der Kühlaggregate ist zum einen nur in Ausnahmefällen vorgesehen, wenn Verstorbene in den Räumlichkeiten des Bestattungshauses aufbewahrt werden, weil sie nicht in der Region beigesetzt, sondern weiter überführt werden sollen. Zum anderen ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen worden, dass bei dem Betrieb der Kühlaggregate Lärm verursacht wird, der das Maß des Zumutbaren überschreitet. Auch ist nicht erkennbar, dass der mit dem Bestattungshaus verbundene Zu- und Abgangsverkehr angesichts der in der Umgebung vorhandenen Nutzungsarten unzumutbar sein könnte. 36 Darüber hinaus führt das von den Klägern behauptete Fehlen bauordnungsrechtlich erforderlicher Stellplätze für das Bestattungshaus bei Ihnen nicht zu einer Verletzung eigener Rechten, denn die Stellplatzpflicht hat grundsätzlich lediglich einen objektiv-rechtlichen Charakter und wirkt nicht nachbarschützend. 37 Ferner lässt sich eine rechtsverletzende Wirkung der Baugenehmigung zu Lasten der Kläger auch nicht aus einem von diesen behaupteten Verstoß gegen §§ 13, 14 BestG und § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des BestG herleiten. Nach § 13 Abs. 1 BestG sind Leichen unverzüglich einzusargen und der Sarg ist während der Überführung und während der Bestattungsfeier sowie außerhalb von Leichenhallen geschlossen zu halten, wobei die örtliche Ordnungsbehörde Ausnahmen zulassen kann. Gemäß § 14 Abs. 1 BestG ist eine Leiche spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle zu überführen, wobei auch hiervon die örtliche Ordnungsbehörde nach Abs. 3 dieser Vorschrift Ausnahmen zulassen kann. In § 2 Satz 2 der Landesverordnung zur Durchführung des BestG werden Regelungen zur Ausgestaltung von Leichenschauräumen getroffen. Das OVG Rheinland-Pfalz hat zu der Frage der Prüfungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich bestattungsrechtlicher Normen in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 8 B 11345/05.OVG -, veröffentlicht bei juris, ausgeführt: 38 „Denn die Vereinbarkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen mit den Vorschriften des Bestattungsgesetzes gehört nicht zum Prüfungsprogramm der Bauaufsichtsbehörde und hat demzufolge auch nicht Teil an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung. 39 Zwar hat die Bauaufsichtsbehörde im Grundsatz umfassend zu prüfen, ob dem Vorhaben neben baurechtlichen nicht auch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§§ 65 Abs. 1 Satz 1 und 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO). Diese umfassende Prüfungs- und Sachentscheidungskompetenz ist jedoch eingeschränkt, sofern die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer anderen Behörde obliegt (§ 65 Abs. 1 Satz 2 LBauO; vgl. im Übrigen: BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989, DVBl. 1989, 1055 [1058]; VGH BW, Urteil vom 22. Oktober 2002, BauR 2003, 492 [494]).“ 40 Ausgehend hiervon gehören die genannten bestattungsrechtlichen Bestimmungen nicht zum Prüfungsprogramm der Bauaufsichtsbehörde, denn für die Zulassung von Ausnahmen zu diesen Regelungen ist stattdessen die örtliche Ordnungsbehörde zuständig, also vorliegend die Stadtverwaltung der Stadt Schweich (vgl. §§ 88 Abs. 1 Nr. 1,89 Abs. 1,90 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz - POG - i.V.m. § 1 Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden). 41 Auch das Vorbringen der Kläger, neben der Baugenehmigung seien weitere Ausnahmegenehmigungen der Ordnungsbehörde bzw. für die Aufbewahrung der Verstorbenen zur Durchführung der Verabschiedungsfeier sei eine gesonderte Erlaubnis des Gesundheitsamtes erforderlich, die jedoch hier nicht vorlägen, sodass gegen die sog. „Schlusspunkttheorie“ verstoßen werde, nach der die Baugenehmigung als „Schlusspunkt“ des gesamten Verfahrens erst dann erteilt werden dürfe, wenn die weiteren - neben der Baugenehmigung erforderlichen - Genehmigungen anderer Fachbehörden vorlägen, führt zu keinem anderen Ergebnis, da diesbezüglich keine drittschützende Wirkung zugunsten der Kläger gegeben ist. Das OVG Rheinland-Pfalz hat zu dieser Problematik in seiner vorgenannten Entscheidung ausgeführt: 42 „Die angefochtene Baugenehmigung [...] wird im Verfahren der Hauptsache auch nicht deshalb aufzuheben sein, weil sie nicht als Schlusspunkt mehrerer für das Vorhaben notwendiger und parallel einzuholender Genehmigungen erteilt worden ist. Dabei kann hier die Geltung der sog. Schlusspunkttheorie im rheinland-pfälzischen Baugenehmigungsrecht letztlich dahingestellt bleiben. Für deren Anwendung wird allerdings mit guten Gründen die in § 65 Abs. 4 LBauO angelegte Koordinierungsfunktion der Bauaufsichtsbehörden mit den Pflichten zur Einholung paralleler Genehmigungen (§ 65 Abs. 4 Satz 1 LBauO - Sternverfahren -) und zur einheitlichen Bekanntgabe aller parallelen Entscheidungen (§ 65 Abs. 4 Satz 4 LBauO) angeführt (vgl. Jeromin, LBauO-Kommentar, 2005, § 65 Rn. 24 und § 70 Rn. 46 f. unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2001 - 8 E 10991/01 .OVG -, ESOVGRP; vgl. insofern auch: OVG NRW, Urteil vom 11. September 2003, BauR 2003, 1870 [1871]). Die Einschränkung der Sachentscheidungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 LBauO und damit die Einschränkung der Feststellungswirkung der Baugenehmigung schließen es nämlich nicht aus, der Bauaufsichtsbehörde eine Kontrollkompetenz hinsichtlich des Vorliegens der parallel einzuholenden Genehmigungen mit der Maßgabe einzuräumen, dass die Baugenehmigung - aus verfahrensrechtlichen Gründen - zu versagen ist, wenn die für das Vorhaben im Übrigen notwendigen Genehmigungen noch nicht erteilt worden sind. 43 Diese Fragen können im vorliegenden Fall aber [...] auf sich beruhen. Zum einen entfaltet die verfahrensrechtliche Forderung nach einer Bündelung verschiedener paralleler Genehmigungen mit der Baugenehmigung als Schlusspunkt keine drittschützende Wirkung zu Gunsten der Antragstellerin. [...]“ 44 Ausgehend von alledem vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides die Kläger in eigenen Rechten verletzen könnte, sodass die Klage keinen Erfolg haben kann. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Zivilprozessordnung - ZPO -. Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, den Klägern gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags dem Risiko ausgesetzt, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO mit Verfahrenskosten belastet zu werden (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 1995 - 8 A 12977/94.OVG -). 46 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergeht auf Grundlage von § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 47 Gründe, gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Abweichung von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung vorliegt. 48 Beschluss 49 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt, wobei in Bezug auf das Klagebegehren der Kläger zu 1) und zu 2) zusammen ein Betrag in Höhe von 7.500,00 € und in Bezug auf das Klagebegehren des Klägers zu 3) ebenfalls ein Betrag in Höhe von 7.500,00 € in Ansatz gebracht werden (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziff. 9.7.1 des von den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkataloges 2013, LKRZ 2014, 169).