Urteil
B 5 K 23.115
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Entlassungsverfügung vom 14.12.2018 und der Beschwerdebescheid vom 18.03.2020 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der vom Verwaltungsgericht … am 24.11.2022 gefasste Einzelrichterübertragungsbeschluss bindet das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth nicht, weshalb die hiesige Entscheidung als Kammer getroffen wird (vgl. Gersdorf in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 71. Edition, Stand: 01.01.2024, § 6 Rn. 39; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022 § 6 Rn. 7a). I. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die Entlassungsverfügung vom 14.12.2018 sowie die Beschwerdeentscheidung vom 18.03.2020 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie sind daher aufzuheben. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen behördlichen Entscheidungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere wurde der Kläger mit Schreiben vom 25.10.2018, worauf er am 05.11.2018 Stellung nahm, ordnungsgemäß nach § 55 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 2 SG angehört (Bl. 24 ff. BA I). Die Anhörung der Vertrauensperson gem. § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) erfolgte am 30.10.2018 (Bl. 27 BA I). Allerdings sind die Entlassungsverfügung vom 14.12.2018 und die Beschwerdeentscheidung vom 18.03.2020 materiell rechtswidrig. Rechtsgrundlage der Entlassung ist § 55 Abs. 5 SG, wonach ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden kann, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die Vorschrift soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (vgl. BVerwG, B.v. 28.01.2013 – 2 B 114.11 – juris Rn. 8). Die Vorschrift dient allein dem Schutz der Bundeswehr vor künftigem Schaden. Zweck der fristlosen Entlassung ist damit nicht die disziplinare Sanktion des betroffenen Soldaten auf Zeit, sondern die Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr für die Bundeswehr (vgl. Poretschkin/Lucks, SG, 11. Aufl. 2022, § 55 Rn. 21). Die Voraussetzungen dieser Befugnisnorm liegen nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Der Kläger hat zwar als Soldat auf Zeit im vierten Dienstjahr (1.) seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt (2.), allerdings gefährdet sein Verbleib in seinem Dienstverhältnis weder die militärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich (3.). 1. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt der Entlassung am 14.12.2018 in seinem vierten Dienstjahr. Er leistete vom 01.07.2000 bis 30.04.2001 für zehn Monate seinen gemäß § 40 Abs. 6 SG einzuberechnenden Grundwehrdienst. Am …2016 trat er als Eignungsübender erneut in den Dienst der Beklagten ein und wurde mit Wirkung vom …2016 in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Im Dezember 2018 bestand das Dienstverhältnis mit der Beklagten somit seit drei Jahren und neun Monaten. 2. Der Kläger verletzte mit seinem Verhalten in der Nacht vom 22. auf den 23.07.2018 schuldhaft seine Dienstpflichten und beging somit ein Dienstvergehen gem. § 23 Abs. 1 SG. Zu den Dienstpflichten gehören alle gesetzlichen Pflichten eines Soldaten. Es wird nicht vorausgesetzt, dass diese schwer verletzt wurden, und es ist keine Ausnahme vorgesehen für den Fall, dass mildernde Umstände vorliegen. Vielmehr genügt jede Verletzung von Dienstpflichten unabhängig davon, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall handelt und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten (vgl. BVerwG, U.v. 09.06.1971 – VIII C 180.67 – BVerwGE 38, 178 – juris Rn. 9). Eine strafrechtliche Relevanz ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 31.01.1980 – 2 C 16.78 – BVerwGE 59, 361 – juris Rn. 16). Ausreichend ist jede Form des Verschuldens, das heißt direkter oder bedingter Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit (vgl. Poretschkin/Lucks, SG, 11. Aufl. 2022, § 23 Rn. 7). a. Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der vorliegenden schriftlichen Akten und der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2024 folgender Sachverhalt fest: Zwischen dem Kläger und dem Zeugen … kam es in der Nacht vom 22. auf den 23.07.2018 an der Wohnanschrift des Zeugen … und der Zeuginnen …, … sowie … zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Daran, dass es sich bei der neben dem Zeugen … beteiligten Person um den Kläger handelte, bestehen keine Zweifel. Dies ergibt sich schon aus den von der Polizei im Rahmen der Strafanzeige aufgenommenen Personalien (Bl. 16 ff. BA II). Die Identität des Klägers war dem Zeugen … bei dessen Zeugenaussage vor dem Disziplinarvorgesetzten zwar nicht bekannt, wurde von der Beklagten allerdings ausweislich eines Aktenvermerks (Bl. 7 BA I) über die zuständige Polizeidienststelle am 25.07.2018 in Erfahrung gebracht. Der Kläger war am Abend des 22.07.2018 zu einem Grillfest mit anschließendem Spieleabend bei den Zeuginnen eingeladen und hatte in dessen Verlauf eine nicht mehr näher bestimmbare Menge an Alkohol konsumiert. Ein um 01:44 Uhr durchgeführter freiwilliger Atemalkoholtest ergab beim Kläger einen Wert von 1,80 ‰. Der Zeuge … wurde gegen 00:30 Uhr durch Lärm im Treppenhaus, verursacht durch einen Sturz des Klägers, wach und öffnete deshalb seine Haustür. Dort traf er auf den Kläger, der ihm zu verstehen gab, es sei alles in Ordnung. Der Zeuge … forderte den Kläger dazu auf, den Lärm einzustellen, da er am nächsten Tag Dienst habe und daher schlafen wolle. Da der Kläger auf den Zeugen … einen alkoholisierten – oder anderweitig berauschten – Eindruck machte und für den Zeugen … erkennbar einen Autoschlüssel bei sich führte, folgte der Zeuge … dem Kläger nach draußen. Dort kam es sodann zu der verbalen sowie körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Zeugen … Aufgrund des dadurch entstandenen Lärms kamen die Zeuginnen … und … aus deren Wohnung dazu. Sie versuchten, dazwischen zu gehen und die Auseinandersetzung zu beenden. Als ihnen dies nicht gelang, rief die Zeugin … die Polizei. Nach deren Eintreffen sollte sich der Kläger zunächst in der Wohnung der Zeuginnen ausnüchtern. Auf Drängen des Zeugen …, nach dessen Eindruck vom Kläger für ihn eine Bedrohung ausging, wurde der Kläger mit seinem Hund von der Polizei zu seiner Wohnanschrift gebracht. Die Zeugin … konnte in der mündlichen Verhandlung nichts zur Aufklärung des Geschehens beitragen. Auf wen der Beginn der Auseinandersetzung zurückzuführen ist, lässt sich letztlich nicht mehr vollständig aufklären. Dass der Zeuge … dem Kläger trotz seiner Aussage, es gehe ihm gut, nach draußen folgte, ist aufgrund der Tatsache, dass dieser stark alkoholisiert war und einen Autoschlüssel bei sich trug, menschlich nachvollziehbar. Zwar wollte der Kläger wohl nur seinen im Auto befindlichen Hund herauslassen, allerdings war dies zu dem Zeitpunkt für den Zeugen … nicht erkennbar. Der Zeuge … wollte zur Überzeugung der Kammer nach dem Treppensturz zum einen sichergehen, dass alles in Ordnung ist, und zum anderen verhindern, dass der Kläger in alkoholisiertem Zustand am Straßenverkehr teilnimmt. An eine zwischen dem Kläger und der Zeugin … geführte Diskussion, in der sie ihn davon abhalten wollte, dass der Kläger betrunken Auto fährt, konnte sich in der mündlichen Verhandlung keiner der Beteiligten erinnern. Fest steht jedenfalls, dass nur der Zeuge … Verletzungen davontrug. Der polizeiliche Bildbericht (Bl. 22 BA III) zeigt einen Kratzer am linken Unterarm sowie einen verletzten Finger des Zeugen … Der vom Zeugen … am 23.07.2018 aufgesuchte Truppenarzt stellte als Diagnose folgende Verletzungen fest (Bl. 20 BA III): Prellungen der Handgelenke beidseits, der Halswirbelsäule, des Thorax und der Lendenwirbelsäule. In der mündlichen Verhandlung zeigte der Zeuge … ein Bild seiner Blutergüsse im Beckenbereich und berichtete von einem Kratzer auf der Brust. Eine Krankschreibung des Zeugen … zog die Auseinandersetzung nicht nach sich. Der Kläger trug keine Verletzungen davon (vgl. den Sachverhalt der Strafanzeige vom 23.07.2018, Bl. 18 BA II). Laut der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen … steht auch fest, dass der Kläger sich einer anderen (höheren) als seiner innegehabten Dienstgradbezeichnung bedient hat, dem Zeugen … gedroht hat, ihn umzubringen, ihn bespuckt hat, vorgegeben hat, von einem Einsatz in … zurückgekommen zu sein und dort Kinder getötet zu haben, sowie die Parole „Allahu Akbar“ zumindest einmal verwendet hat. Dies hat der Zeuge … sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in seiner schriftlichen polizeilichen Aussage (Bl. 39 BA II) und in seiner Zeugenaussage beim Disziplinarvorgesetzten (Bl. 4 BA I) angegeben. Im Verlauf der Auseinandersetzung hat der Kläger auch seine Unterhose ausgezogen und damit versucht, dem Zeugen … ins Gesicht zu schlagen. Dies gab der Zeuge … sowohl in seiner schriftlichen polizeilichen Aussage als auch in der mündlichen Verhandlung an, nicht aber in seiner Zeugenaussage beim Disziplinarvorgesetzten. In Bezug auf die Aussagen des Zeugen … sind jedenfalls keine Belastungstendenzen erkennbar. Der Zeuge hat auch glaubhaft versichert, dass er versucht habe, den Kläger auf Abstand zu halten und die Situation zu deeskalieren. Dabei vermittelte der Zeuge auch den Eindruck, dass er dem Kläger gegenüber körperlich – auch wegen der Alkoholisierung des Klägers – überlegen war. Letztlich konnten weder der Kläger noch der Zeuge … genauere Angaben dazu machen, wie es zu einer solchen Eskalation kommen konnte. Die Zeuginnen …, … und … haben den Beginn der Auseinandersetzung auch nicht beobachtet. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnten Angabe des Zeugen …, der Kläger habe im Laufe der Auseinandersetzung auch einen Stock benutzt – wobei es sich um eine gefährliche Körperverletzung i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) handeln könnte –, folgt das Gericht jedoch nicht. Dazu finden sich weder in den Akten Anhaltspunkte, noch konnte dies durch die Zeuginnen bestätigt werden. Die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 17.12.2024, S. 2), der Zeuge … habe ihn zunächst provoziert („tätowierter Assi“), geschubst und geschlagen, wird als reine Schutzbehauptung gewertet. Ebenso wenig wird die der Stellungnahme des Klägers vom 05.11.2018 beigefügte schriftliche Aussage der Zeugin … (Bl. 34 f. BA I), wonach der Kläger den Streit nicht begonnen habe, als für den Kläger entlastend herangezogen, da sie im Widerspruch zu ihrer polizeilichen Aussage steht (Bl. 27 BA II), wonach sie erst zur laufenden Auseinandersetzung hinzukam und lediglich über eine nicht näher zu benennende dritte Person erfahren habe, dass der Kläger den Streit nicht begonnen hätte. In der mündlichen Verhandlung konnte sich die Zeugin … nicht erinnern, wer den Streit angefangen hatte. Außerdem bestätigte sie, dass sie zu Beginn der Auseinandersetzung gar nicht anwesend war. Dies deckt sich auch mit der Aussage des Zeugen … Die Tatsache, dass der Zeuge … gegen den Kläger eine Strafanzeige stellte, womit er sich bei etwaigen Falschangaben der falschen Verdächtigung gem. § 164 StGB strafbar gemacht hätte und dies aufgrund seiner damaligen Soldatenstellung weitreichende Konsequenzen hätte haben können, spricht auch als Indiz für eine Tatherrschaft des Klägers. Für das Gericht steht aufgrund des soeben dargestellten Sachverhalts fest, dass der Kläger den Zeugen … körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt hat, mithin sich einer Körperverletzung i.S.v. § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Eine etwaige Rechtfertigung seines Verhaltens, z.B. durch Notwehr(-provokation), ist nicht ersichtlich. Daher sind keine Fehler der Sachverhaltsdarstellung seitens der Beklagten ersichtlich. b. Genauso wenig zu beanstanden ist die Schlussfolgerung der Beklagten, dass der Kläger mit diesem Verhalten gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG und gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12 SG, für die er als Soldat, der einen Vorgesetztendienstgrad führt, unter der verschärfenden Bestimmung des § 10 Abs. 1 SG einzustehen hat, verstoßen hat. Eine Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG liegt hingegen nicht vor. Die vorsätzliche Körperverletzung stellt unzweifelhaft einen Verstoß gegen die Pflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten gem. § 17 Abs. 2 Satz 3 SG dar. Nach dieser Vorschrift hat sich der Soldat außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Bei dem Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 3 SG kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten geeignet war, eine solche Wirkung auszulösen. Denn die Vorschrift stellt allein auf das Verhalten des betreffenden Soldaten ab, ohne dass es für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung auf den konkreten Eintritt einer solchen Beeinträchtigung ankommt. Die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten kann durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt (vgl. BVerwG, U.v. 20.03.2014 – 2 WD 5.13 – BVerwGE 149, 224 – juris Rn. 56). Das ist hier der Fall. Eine körperliche Misshandlung ist sowohl mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und dem Verfassungsprinzip der Wahrung der Menschenrechte als auch mit der gesetzlichen Verpflichtung eines Vorgesetzten zu vorbildhaftem Verhalten gemäß § 10 Abs. 1 SG unvereinbar (vgl. BVerwG, U.v. 21.06.2018 – 2 WD 4.18 – juris Rn. 22). Amtsinhaber, die – wie Soldaten – rechtmäßig das staatliche Gewaltmonopol wahrnehmen, müssen jederzeit Gewähr dafür bieten, dies verantwortungsvoll zu tun und (straf-)gesetzliche Grenzen der Gewaltanwendung zu respektieren (vgl. auch VG München, U.v. 23.10.2019 – M 21b K 18.6134 – juris Rn. 31). Der Kläger hat seine Dienstpflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 3 SG auch schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. Für eine etwaige – alkoholbedingte – Schuldunfähigkeit oder auch nur eine verminderte Schuldfähigkeit reicht der Wert von 1,80 ‰ (noch) nicht aus. Dasselbe gilt für die Verletzung der Kameradschaftspflicht nach § 12 SG. Sie bezeichnet die Kameradschaft als wesentliche Grundalge des militärischen Zusammenhalts. Das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen (§ 12 Satz 2 SG), ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden. Es soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden (vgl. BVerwG, U.v. 01.07.1992 – 2 WD 14.92 – NJW 1993, 948/949 m.w.N.). Inhalt und bestimmende Faktoren der Pflicht zur Kameradschaft sind somit das gegenseitige Vertrauen der Soldaten, das Bewusstsein, sich bedingungslos aufeinander verlassen zu können, sowie die Verpflichtung zu gegenseitiger Achtung, Fairness und Toleranz (vgl. BVerwG, U.v. 24.04.2007 – 2 WD 9.06 – NVwZ 2008, 92/94). Der Kläger hat durch den gewaltsamen Übergriff auf den Zeugen … dessen Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt und somit gegen § 12 Satz 2 SG verstoßen (vgl. BVerwG, U.v. 30.06.2022 – 2 WD 14.21 – juris Rn. 59). Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen aus § 7 SG in Gestalt eines Verstoßes gegen die Loyalität zur Rechtsordnung kann dem Kläger hingegen nicht angelastet werden, weil § 17 Abs. 2 Satz 3 SG eine abschließende Regelung für Verfehlungen strafrechtlichen Gehalts außerhalb des Dienstes und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen bildet (vgl. BVerwG, U.v. 20.01.2022 – 2 WD 2.21 – juris Rn. 29; U.v. 10.12.2015 – 2 WD 3.15 – juris Rn. 25). 3. Gleichwohl ist die Kammer der Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG hier nicht erfüllt sind, weil es sich vorliegend um eine außerdienstliche Verfehlung handelt und die erforderlichen Voraussetzungen, unter denen die Dienstpflichtverletzung auch bei diesem Tatspektrum auf eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr schließen lässt, nicht bejaht werden können. Die neben der Feststellung eines Dienstvergehens weitere gesetzliche Voraussetzung der fristlosen Entlassung ist es, dass das Verbleiben des Soldaten in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr gefährden würde. Daraus folgt, dass die für die Entlassung zuständige Stelle zu prüfen hat, ob eine Gefahr droht, die durch die Entlassung abgewendet werden kann. Ihr Blick ist in die Zukunft gerichtet: Vorausschauend beurteilt sie die drohende Gefahr; diese Vorausschau vollzieht das Verwaltungsgericht in einer „objektiv nachträglichen Prognose“ nach. Die Vorausschau muss allerdings auch die in der Vergangenheit liegende Verletzung von Dienstpflichten im Auge behalten, denn zwischen dieser und der Gefahr eines für die Zukunft befürchteten Schadens besteht ein innerer Zusammenhang. Die Gefahr muss eine Auswirkung der Dienstpflichtverletzung sein (vgl. BVerwG, U.v. 09.06.1971 – VIII C 180.67 – BVerwGE 38, 178 – juris Rn. 10 f.). § 55 Abs. 5 SG stellt nicht etwa von der Dienstpflichtverletzung losgelöst zu betrachtende Gefährdungstatbestände auf, sondern die Gefährdung wird durch die Anknüpfung an die Auswirkungen der Dienstpflichtverletzung näher bestimmt und die Gefährdung muss ernstlich sein. Dieses Wort bezieht sich nur auf die Gefährdung, nicht auf die Dienstpflichtverletzung. Es kommt darauf an, ob der befürchtete Schaden ernst zu nehmen ist oder nicht; die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, U.v. 26.09.1963 – VIII C 123.63 – NJW 1964, 741). Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Es genügt nicht, wenn Randbereiche des Militärischen berührt werden. Es muss sich vielmehr um Regeln und Einrichtungen handeln, die über diese Randbereiche hinausgehen (vgl. BVerwG, U.v. 28.02.1973 – VIII C 116.70 – BVerwGE 42, 20 – juris Rn. 24). Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann. Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. BVerwG, B.v. 28.01.2013 – 2 B 114.11 – juris Rn. 9 f.). Das Ansehen der Bundeswehr meint ihren guten Ruf oder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen oder allgemein in der Öffentlichkeit, wobei hinsichtlich des Bewertungsmaßstabes auf einen vernünftigen Betrachter abzustellen ist (vgl. Sohm in Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 55 Rn. 73 m.w.N.). Beispielsweise ist bei der Begehung einer objektiv schwerwiegenden, von der Rechtsordnung als Verbrechen missbilligten Straftat grundsätzlich davon auszugehen, dass das Ansehen der Bundeswehr ohne fristlose Entlassung des Täters ernstlich gefährdet wäre (vgl. BVerwG, U.v. 20.06.1983 – 6 C 2.81 – NJW 1984, 938/939). Jedoch kann auch bezüglich des Ansehens der Bundeswehr die Wirkung einer möglichen Disziplinarmaßnahme dann nicht außer Acht gelassen werden, wenn eine Dienstpflichtverletzung eine Affekthandlung ohne Wiederholungsgefahr und als solche nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretende Neigung zu Disziplinlosigkeit ist (vgl. BVerwG, U.v. 31.01.1980 – 2 C 16.78 – BeckRS 1980, 30429645 Rn. 15). Da für den Soldaten die Folgen seiner Tat vorhersehbar gewesen sein müssen, kann auch für die allein dem Schutz der Bundeswehr dienende fristlose Entlassung nicht etwa auf eine Gefährdung abgestellt werden, die möglicherweise durch eine von dem Täter unbeeinflussbare (ggf. verfälschende) Presseberichterstattung entsteht. Insoweit ist vielmehr daran zu denken, dass der Dienstherr im Rahmen seiner sich hier aus § 31 SG ergebenden Fürsorgepflicht gehalten wäre, sich schützend vor den Soldaten zu stellen, indem er zu einer umfassenden Aufklärung beiträgt (vgl. BVerwG, U.v. 20.06.1983 – 6 C 2.81 – NJW 1984, 938/939). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt entgegen der Auffassung der Beklagten weder eine Verletzung des Kernbereichs der militärischen Ordnung (a.) noch eine Straftat von erheblichem Gewicht oder eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr (b.) vor. Genauso wenig besteht eine ernstliche Gefahr für das Ansehen der Bundeswehr (c.). a. Anders als von der Beklagten angenommen, liegt keine Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die personelle oder materielle Einsatzbereitschaft beeinträchtigt, vor. In den Kernbereich der militärischen Ordnung fallen begrifflich schon nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen oder außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist. Es soll gerade nicht jeder mit einem leichteren Fehlverhalten zwangsläufig einhergehende Verlust des uneingeschränkten Vertrauens der Vorgesetzten zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis führen können (vgl. BVerwG, B.v. 28.01.2013 – 2 B 114.11 – juris Rn. 12 f.). Freilich gehört zum Kern der militärischen Verteidigungsbereitschaft die Einsatzbereitschaft der Truppe, und zwar nicht nur hinsichtlich des Geräts, sondern insbesondere auch hinsichtlich der zum Einsatz kommenden Soldaten (vgl. BVerwG, U.v. 24.09.1992 – 2 C 17.91 – juris Rn. 13). Daher kann eine außerdienstliche Körperverletzung eines anderen Kameraden die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr beeinträchtigen. Dies ist vorliegend allerdings nicht eingetreten. Vielmehr hat der Zeuge … als Geschädigter der Körperverletzung lediglich leichtere Verletzung davongetragen, die nicht einmal zu einer krankheitsbedingten Abwesenheit führten und auch sonst keine weiteren gesundheitlichen Folgen nach sich zogen. Hinzukommt, dass die Körperverletzung auch nicht unmittelbar auf die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gerichtet war (vgl. hierzu auch VG Minden, B.v. 17.07.2015 – 10 L 426/15 – juris Rn. 47 betreffend eine Auseinandersetzung unter zwei Soldaten). Zu Beginn der Auseinandersetzung hatten weder der Kläger noch der Zeuge … Kenntnis davon, dass es sich bei dem jeweils anderen um einen Soldaten handelt. Vielmehr handelte es sich um einen aus einer Alltagssituation heraus entstehenden Nachbarstreit, wobei die Soldateneigenschaft der beiden als rein zufällige Komponente hinzutrat. Es erscheint lebensfremd, dass eine laufende Auseinandersetzung zu einem abrupten Ende führen sollte, als sich der Zeuge … als Soldat zu erkennen gab. Aufgrund des alkoholisierten Zustands des Klägers kann es schon nicht als gesichert angesehen werden, dass er diese Information zu diesem Zeitpunkt überhaupt wahrgenommen hat. Die pauschale Annahme der Beklagten, bei einer Körperverletzung eines Kameraden handele es sich immer auch um eine Kernbereichsverletzung, geht am vorliegenden Sachverhalt vorbei und überzeugt das Gericht daher nicht. Dies gilt ebenso wenig für die Annahme, die fristlose Entlassung rechtfertige sich durch den aufgrund der begangenen Körperverletzung einhergehenden Vertrauensverlust. Die beiden Soldaten befanden sich weder in einer gemeinsamen Einheit/Truppe, noch hatten sie beruflich etwaige Berührungspunkte. Die pauschale Behauptung der Beklagten, dass der Kläger mit seinem Handeln das Vertrauen in die Rechtstreue und Zuverlässigkeit seiner Person zerstört hat, überzeugt angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht. Es handelte sich vielmehr um eine alkoholbedingte Affekthandlung, die als einmalige Verfehlung zu werten ist. Ein ungestörtes Vertrauensverhältnis als unverzichtbare Grundlage zu fordern, vermag die fristlose Entlassung nicht zu rechtfertigen. Dass vorliegend die Einsatzbereitschaft der Truppe infolge einer Störung des internen personellen Gefüges gefährdet sein könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. OVG Saarl, B.v. 10.06.2020 – 1 A 353/18 – juris Rn. 15). Die Umstände, dass der Kläger mit seiner benutzten Unterhose versuchte, den Zeugen … im Gesicht zu schlagen, was dieser jedoch abwenden konnte, und der Kläger den Zeugen … bespuckte, wertet das Gericht – trotz der Verwerflichkeit solcher Handlungen – noch nicht als eine stets den Kernbereich betreffende entwürdige Behandlung eines Kameraden unter Missachtung der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG (vgl. VG Lüneburg, B.v. 02.10.2008 – 1 B 12/08 – juris Rn. 33 ff.). b. Die somit im Randbereich zu verortende Dienstpflichtverletzung stellt weder eine Straftat von erheblichem Gewicht dar, noch ist eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr erkennbar. Aufgrund der Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls wäre eine Disziplinarmaßnahme als milderes Mittel gegenüber der fristlosen Entlassung ausreichend gewesen. Grundsätzlich kann es sich bei einer einfachen Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB, dessen Sanktionsrahmen eine Freiheitsstrafe im mittleren Bereich zulässt, um eine Straftat von erheblichem Gewicht handeln. Denn hierin kommt die Einschätzung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die Tat einen auch im Vergleich mit anderen Straftaten erhöhten Unrechtsgehalt hat (vgl. BayVGH, B.v. 21.04.2020 – 6 ZB 20.342 – juris Rn. 11). Angesichts der Umstände des Einzelfalls, die bei der Bewertung einzubeziehen sind, ist dies vorliegend jedoch nicht zu bejahen. Bei der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Zeugen … in der Nacht von 22. auf 23.07.2018 handelte es sich mehr um eine Rangelei als um eine Schlägerei. Was die kriminelle Energie und damit auch das Gewicht der begangenen Tat angeht, ist zunächst zu betonen, dass der Kläger dem Zeugen … keine ernsthaften Verletzungen zugefügt hat. Der Kläger ist auch nicht immer wieder aufs Neue auffällig geworden oder hat mehrfach kriminelle Energie freigesetzt. Vielmehr ist der in Rede stehende Vorfall als einheitlicher – offenkundig auf erheblicher Alkoholisierung des Klägers beruhender – Vorfall zu sehen, der zudem nicht Ausdruck eines planvollen kriminellen Handelns ist, sondern sich eher als eine Art Augenblicksversagen darstellt. Ein Augenblicksversagen liegt vor, wenn der Entschluss zum Tun oder Unterlassen nicht geplant oder wohl überlegt, sondern spontan und aus den Umständen eines Augenblickszustandes der Kopflosigkeit oder Unüberlegtheit zustande gekommen ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.04.2020 – 6 ZB 20.342 – juris Rn. 15 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 20.03.2014 – 2 WD 5.13 – juris Rn. 80). Wie bereits oben festgestellt, ist die Auseinandersetzung aus einer Alltagssituation unter Nachbarn heraus entstanden. Es ist auch nicht auszuschließen, dass der Kläger sich durch die Forderungen des Zeugen …, den Lärm einzustellen, jedenfalls provoziert sah. Dies ist freilich nicht als Rechtfertigung für die Anwendung von Gewalt zu sehen. Genauso wenig sollen die verbalen, durchaus schwerwiegenden Äußerungen und Drohungen des Klägers keinesfalls heruntergespielt werden. Diese wurden zumindest nur durch den Zeugen … vernommen und sind mithin auch unter das Augenblicksversagen, weil sie kopflos und unüberlegt in der Hitzigkeit einer Auseinandersetzung geäußert wurden, zu fassen. Des Weiteren dürfte die nicht unerhebliche Alkoholisierung des Klägers auch zu einem Herabsenken seiner Hemmschwelle geführt und die Realisierung dieser Äußerungen vermindert haben. Mit dieser Gesamtbewertung des Geschehens lässt sich eine erhebliche kriminelle Energie nur schwerlich begründen (vgl. hierzu auch VG Minden, B.v. 17.07.2015 – 10 L 426/15 – juris Rn. 55). Hierfür spricht auch die strafrechtliche Bewertung des Vorfalles. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde unter der Auflage einer Zahlung von 300,00 Euro zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens an den geschädigten Zeugen … gem. § 153a Abs. 1 StPO – mangels entgegenstehender Schwere der Schuld – eingestellt. Wenn man also von einer außerdienstlichen Straftat von geringem Gewicht ausgeht, kann eine Entlassung erst bei Wiederholung in Betracht kommen (vgl. VG München, B.v. 17.08.2017 – M 21 S 17.2245 – juris Rn. 25; VG Ansbach, U.v. 17.02.2009 – AN 15 K 08.01896 – juris Rn. 50). Eine solche ist vorliegend nicht erkennbar. Weder in seiner Personalakte finden sich Anhaltspunkte für ein mehrfach (körperlich oder verbal) aggressives oder gewalttätiges Verhalten, noch konnten die Zeugen in der mündlichen Verhandlung dies bestätigen. Vielmehr wurde der Kläger als friedlicher und ruhiger Charakter beschrieben. Legt man die Äußerungen der Zeuginnen zugrunde, darf ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden, dass das Verhalten des Klägers keineswegs als typisch für seinen Umgang mit Mitmenschen einzuordnen ist. Die Zeuginnen beschrieben sowohl den Kläger als auch den Zeugen … als ihnen als friedlich bekannte Charaktere und konnten sich nicht erklären, wie es zu einer solche Eskalation kommen konnte. Allein aus der Tatsache, dass seine Vorgesetzten „nichts Entlastendes oder Positives“ über den Kläger vorbringen konnten, kann nicht auf eine positiv festzustellende Wiederholungsgefahr geschlossen werden. Deren Äußerungen blieben vielmehr unspezifisch und floskelhaft, sie zeichneten jedenfalls kein aggressives Bild des Klägers. An dieser Stelle sei lediglich ergänzend anzumerken, dass der Disziplinarvorgesetzte in seiner Stellungnahme vom 02.11.2018 (Bl. 30 f. BA I) sehr vage bleibt und auf krankheitsbedingte Fehlzeiten (ärztliche Behandlungen) sowie eine etwaige charakterliche Nichteignung abstellt. Die streitgegenständliche Entlassung stützt sich aber weder auf § 55 Abs. 2 SG noch auf § 55 Abs. 4 Satz 1 SG. Die Kammer sieht den Vorfall vielmehr als eine Affekthandlung mit geringer Vorbildfunktion ohne typische Wiederholungsgefahr an (vgl. OVG Saarland, U.v. 10.06.2020 – 1 A 353/18 – juris Rn. 21 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 24.09.1992 – 2 C 17.91 – juris Rn. 15). Gerade aufgrund dieses auf einem Augenblicksversagen sowie einer nicht unerheblichen Alkoholisierung beruhenden Einzelfalls ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte zu der Schlussfolgerung gelangt, dass ohne die Entlassung des Klägers die Neigung zur Disziplinlosigkeit gefördert würde (Nachahmungsgefahr). In der Gesamtschau ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Vorfall um ein Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretende oder um sich greifend drohende Neigung zu Disziplinlosigkeit handeln soll (bejaht für die Entwendung von Benzin: vgl. BVerwG, U.v. 09.06.1971 – VIII C 180.67 – BVerwGE 38, 178 – juris Rn. 14; verneint für eine außerdienstliche fahrlässige Rauschtat, bei der ein Soldat in alkoholisiertem Zustand einen Taxifahrer mit einer Gaspistole bedroht und von diesem Geld gefordert hat: vgl. BVerwG, U.v. 20.06.1983 – 6 C 2.81 – NJW 1984, 938/939 m.w.N.). Der Entstehung des Eindrucks, dass außerdienstliche Körperverletzungsdelikte durch Soldaten ohne die erforderlichen Konsequenzen blieben und der Dienstherr dieses Verhalten dulden würde, hätte durch eine Disziplinarmaßnahme als notwendiges, aber milderes Mittel ausreichend begegnet werden können. Daher wäre eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Dienstgradherabsetzung als milderes Mittel der Entlassung vorzuziehen gewesen (vgl. dazu auch OVG Saarland, U.v. 10.06.2020 – 1 A 353/18 – juris Rn. 5, 19). Freilich würde es auf die Disziplin der Truppe Einfluss haben, wenn ein Stabsunteroffizier ohne Weiteres im Dienst verbleiben würde, nachdem er eine außerdienstliche Körperverletzung gegenüber einem Kameraden, wie vorliegend geschehen, begangen hat. Jedoch ist, wie oben dargelegt, im Rahmen der Auslegung des Begriffs der ernstlichen Gefährdung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung war somit durch das Verbleiben des früheren Klägers im Dienst nicht gegeben, die vorhandene Gefährdung konnte vielmehr durch ein einfacheres Mittel sicher und endgültig beherrscht werden. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Stellung des Klägers in der Truppe ohnehin untergeordnet und seine Vorbildfunktion als Stabsunteroffizier für die Kameraden gering war. Da seine Pflichtverletzung nicht ohne Ahndung geblieben wäre, bestand keine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Verhalten des früheren Klägers auslösender Faktor für Nachahmungshandlungen, etwa einer Zunahme von unter Alkoholeinfluss begangenen außerdienstlichen Körperverletzungen gegenüber Kameraden in nennenswertem Umfang, hätte sein können (vgl. BVerwG, U.v. 20.06.1983 – 6 C 2.81 – juris Rn. 21). c. Dasselbe gilt für die von der Beklagten angenommene ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr. Nach Ansicht der Kammer liegt auch eine solche nicht vor. Die Judikatur zur ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist sehr einseitig auf verfassungsfeindliche Betätigungen wie die Verwendung nationalsozialistischer Symbole und Ausdrucksformen, rassistische Äußerungen (vgl. VG München, B.v. 17.08.2017 – M 21 S 17.2245 – juris Rn. 25 m.w.N.) sowie den gesetzeswidrigen Gebrauch von Rauschgiften (vgl. Poretschkin/Lucks, SG, 11. Aufl. 2022, § 55 Rn. 27) ausgerichtet. Eine ernste Ansehensgefährdung wird regelmäßig dann indiziert sein, wenn die zu beurteilende Verfehlung eines oder mehrerer Soldaten geeignet ist, bestehende Vorurteile gegen die Bundeswehr zu bestätigen, etwa dergestalt, dass dort sorglos mit öffentlichem Eigentum umgegangen werde, es sich um ein Sammelbecken von Anhängern nationalsozialistischen Gedankenguts handle, Alkohol- und Betäubungsmittelabusus, sexuelle Übergriffe und archaische Aufnahmerituale verbreitet seien oder ein unseliger Korpsgeist herrsche (vgl. VG München, B.v. 17.08.2017 – M 21 S 17.2245 – juris Rn. 27). Von alledem kann vorliegend nicht die Rede sein. Vielmehr gehört eine außerdienstliche, unter Alkoholeinfluss begangene einfache Körperverletzung zu denjenigen Verfehlungen, welche nach verbreiteter öffentlicher Meinung in allen sozialen Schichten und Milieus gleichermaßen anzutreffen sind und auch bei noch so guter Personalführung und Kontrolle nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, weil es überall „schwarze Schafe“ gibt. Die Kammer geht nach alledem davon aus, dass die vom Kläger begangene Dienstpflichtverletzung nicht geeignet ist, eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr herbeizuführen. Auch hierbei wäre die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme als milderes Mittel ausreichend gewesen, um dieser vorzubeugen. Schon nicht überzeugend ist die Argumentation der Beklagten, das Verhalten des Klägers sei der Öffentlichkeit bekannt geworden, weil es von den Zeuginnen beobachtet wurde. Die Zeuginnen hatten ein privates Verhältnis zu dem Kläger und haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, bereits vor dem Vorfall Kenntnis von seiner Soldateneigenschaft gehabt zu haben und nicht erst durch seine Offenlegung während der Auseinandersetzung mit dem Zeugen … davon erfahren zu haben. Außerdem ereignete sich die Auseinandersetzung nachts in der Dunkelheit auf einem abseits am Waldrand gelegenen privaten Grundstück (vgl. Protokoll vom 17.12.2024, S. 3). Nicht vergleichbar ist dies beispielsweise mit einem Fehlverhalten eines Soldaten in einem Fußballstadion, welches einer nicht näher bestimmbaren Anzahl von Personen bekannt geworden ist (vgl. VG München, U.v. 28.07.2021 – M 21a K 20.3020 – juris Rn. 43). Dabei spielt es vorliegend auch keine Rolle, ob bzw. ab wann der Vermieter der Zeuginnen die Auseinandersetzung beobachtete. Die Zeugin … konnte sich in der mündlichen Verhandlung, in der die Anwesenheit des Vermieters zum ersten Mal erwähnt wurde, nicht mehr erinnern, zu welchem Zeitpunkt dieser hinzugekommen sei. Im Ergebnis ist die Kammer überzeugt davon, dass die vorliegende, auf einer erheblichen Alkoholisierung und einer Affekthandlung basierende und somit als Augenblicksversagen einzustufende Tat nicht dazu geeignet ist, den guten Ruf der Streitkräfte – bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme anstelle der fristlosen Entlassung – ernstlich zu gefährden. Wenn die Beklagte in der Beschwerdeentscheidung vom 18.03.2020 (S. 9) darauf abstellt, dass ein vernünftiger Betrachter davon ausgehe, dass ein Soldat nicht gegen Gesetze verstößt, findet diese pauschale Annahme ohne jegliche Bewertung des Einzelfalls statt und ist in dieser Allgemeingültigkeit nicht zutreffend. Da nach Ansicht des Gerichts bereits das tatbestandliche Vorliegen der ernstlichen Gefährdung verneint wird, kommt es auf die Rechtmäßigkeit des auf der Rechtsfolgenseite von § 55 Abs. 5 SG ausgeübten (intendierten) Ermessens nicht mehr entscheidungserheblich an. II. Die Beklagte hat als unterlegene Beteiligte gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).