Gerichtsbescheid
23 K 4118/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0914.23K4118.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Zum 1. Juli 2017 trat der Kläger mit dem Dienstgrad Flieger in die Bundeswehr ein. In der Folge übernahm die Beklagte den Kläger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit und setzte seine Dienstzeit auf acht Jahre fest, die regulär mit Ablauf des 30. Juni 2025 enden sollte. Zuletzt besetzte er einen Dienstposten als Luftumschlagsoldat in der Flugplatzstaffel der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung in L. im Range eines Hauptgefreiten. Am 11. Oktober 2019 teilte die Kreispolizeibehörde des S. -C. L1. der Beklagten mit, dass gegen den Kläger ein Strafverfahren u.a. wegen Urkundenfälschung betrieben werde. Es werde ihm insbesondere vorgeworfen, falsche Rezepte erstellt und diese in verschiedenen Apotheken vorgelegt zu haben, um kostenfrei und ohne Berechtigung das Muskelwachstumspräparat Norditropin Flex zu erlangen, das er im Anschluss an Dritte weiterveräußert habe. Der Kläger sei auf diese Weise an Medikamente im Gesamtwert von knapp 28.000 EUR gelangt. Im Rahmen dieses Strafverfahrens kam es am 18. Dezember 2019 zu einer Durchsuchung der Wohnung und des Autos des Klägers, bei der dieser anwesend war. Im Rahmen dieser Durchsuchung wurden in der Wohnung des Klägers insbesondere drei Patronen des Kalibers 7,62*39 mm, ein Springmesser mit beidseitig geschliffener Klinge und diverse Betäubungsmittel und verschreibungspflichtige Arzneimittel (u.a. 2.500 mg Boldenon und 3.600 mg Clomifen) sowie in seinem Auto ein Teleskopschlagstock, zwei beidseitig geschliffene Messer und ein durch das Sanitätsversorgungszentrum Aachen auf den Kläger ausgestelltes Rezept der Bundeswehr gefunden. Hinsichtlich der genauen Beschreibung dieser und der weiteren gefundenen Gegenstände, der genauen Auffindeorte sowie der übrigen Umstände der Durchsuchung wird auf den polizeilichen Durchsuchungsbericht (Bl. 33 ff. d. BA 1) nebst zugehöriger Lichtmildmappe (Bl. 61 ff. d. BA 4) Bezug genommen. Am 23. Dezember 2019 leitete die Staatsanwaltschaft L. ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Kläger, u.a. wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung, ein. Mit Wirkung ab dem 13. Februar 2020 untersagte der nächste Diziplinarvorgesetzte dem Kläger die Ausübung des Dienstes und beantragte am 18. Februar 2020 unter Verweis auf die Funde im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung und das laufende Ermittlungsverfahren wegen versuchter Vergewaltigung die fristlose Entlassung des Klägers. Am 27. Februar 2020 nahm die Vertrauensperson hierzu Stellung und hielt eine fristlose Entlassung des Klägers, der im Kameradenkreis wegen häufigen Fehlens bereits negativ aufgefallen sei, angesichts der Ermittlungsakte für angemessen. Im Folgenden schloss sich der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte dem Antrag auf fristlose Entlassung des Klägers an. Am 2. März 2020 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten fristlosen Entlassung an. Er erklärte sich mit der Maßnahme nicht einverstanden und verwies auf eine noch folgende Stellungnahme, die er jedoch nicht abgab. Im April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft L. das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen versuchter Vergewaltigung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Im September 2020 teilte der Militärische Abschirmdienst der Beklagten mit, dass auf dem Handy des Klägers rechtsextremistische Bildinhalte gefunden worden seien. Dabei handle es sich etwa um Bilder eines Eisernen Kreuzes mit einem Hakenkreuz, um Fotos von Adolf Hitler mit dem Untertitel „Neger? Die nehm ich als Brennholz“ oder um Bilddateien mit dem Schriftzug „Habe heut früh unter der Dusche gefurzt und bin fast erstickt… Noch nie habe ich mich so Jüdisch gefühlt“. Außerdem wurden verschiedene Dateien mit Erkennungszeichen des Onepercenter-Motorradclubs Gremium MC gefunden. Hinsichtlich der Einzelheiten der gefundenen Dateien sowie der übrigen Erkenntnisse aus der Handyauswertung wird auf das Sonderheft „Auswertung Mobiltelefon“ (Bl. 49 ff. d. BA 1) Bezug genommen. Am 17. November 2020 erhob die Staatsanwaltschaft L. gegen den Kläger vor dem Amtsgericht – Strafrichter – in C1. Anklage u.a. wegen Nötigung, Körperverletzung und Hausfriedensbruch. Insoweit wurde ihm vorgeworfen, im August 2020 eine Frau bedroht zu haben, um sie von einem Schwangerschaftsabbruch abzuhalten („Ich prügle Dir das Kind aus dem Bauch, wenn ich es nicht mit Dir großziehen kann“), in ihre Wohnung eingedrungen zu sein sowie ihr gewaltsam insbesondere den Kiefer gequetscht zu haben. Im März 2021 teilte die Staatsanwaltschaft L. mit, dass das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Am 16. März 2021 erhob die Staatsanwaltschaft L. gegen den Kläger vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – in L2. Anklage u.a. wegen gewerbsmäßigen Betrugs, gewerbsmäßiger Urkundenfälschung sowie Verstößen gegen das WaffG und das AntiDopG. Dem lagen die vorbeschriebenen Geschehnisse aus Oktober bis Dezember 2019, darunter insbesondere die Durchsuchung vom 18. Dezember 2019, zugrunde. Mit Bescheid vom 3. Mai 2021 entließ die Beklagte den Kläger fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Besitz von Betäubungsmitteln, verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Munition und Waffen sowie die Drohung mit Gewalt aus der Anklageschrift vom 17. November 2020 stellten schwerwiegende Verstöße des Klägers gegen seine Dienstpflichten dar. Insbesondere offenbare der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln und Munition einen gravierenden Mangel an Rechts- und Pflichtbewusstsein sowie an Zuverlässigkeit. Durch den unbefugten Besitz und/oder Konsum von Betäubungsmitteln verstoße der Kläger zudem gegen die dienstliche Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-2, was ihm bekannt gewesen sei. Die auf seinem Handy vorgefundenen rechtsextremistischen Inhalte deuteten ferner auf ein fehlendes Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung hin. All dies führe weiter dazu, dass das Vertrauen in den Gehorsam, die Integrität und die Zuverlässigkeit des Klägers zerstört sei. Dadurch nehme seine dienstliche Einsetzbarkeit ab, da ihm dienstliche Aufgaben nicht mehr bedenkenlos übertragen werden könnten. Es bestehe eine Nachahmungsgefahr, da bei einem Verbleib des Klägers in der Bundeswehr der Eindruck entstehen könne, der Besitz von Betäubungsmitteln oder Munition oder das Versenden rechtsextremistischer Inhalte bleibe folgenlos und werde seitens der Beklagten als Kavaliersdelikt geduldet. Angesichts der mehrfachen und wiederholten Verletzung dienstlicher Pflichten bestehe auch eine Wiederholungsgefahr. Zuletzt seien keine besonderen, den Kläger entlastende Aspekte ersichtlich. Durch den Umgang mit Betäubungsmitteln sowie mit rechtsextremistischen Inhalten habe der Kläger eine „rote Linie“ überschritten, was von der Beklagten nicht toleriert werden könne. Der Bescheid wurde dem Kläger am 6. Mai 2021 persönlich ausgehändigt. Am 21. Mai 2021 legte der Kläger Beschwerde gegen den Entlassungsbescheid ein, die die Beklagte mit Bescheid vom 2. Juli 2021 – zugestellt am 6. Juli 2021 – zurückwies. Am 5. August 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Am 17. August 2021 stellte er zudem einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (23 L 1476/21). Diesen Antrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 19. Oktober 2021 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW mit Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 B 1756/21 – zurück. Zur Begründung der Klage – wie schon zur Begründung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO – trägt der Kläger im Kern vor: Der Entlassungsbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Vertrauensperson nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei, da ihr nicht sämtliche Sachverhalte zur Kenntnis gebracht worden seien. Ferner seien die Voraussetzungen einer fristlosen Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht erfüllt. Das Strafverfahren vor dem Amtsgericht C1. u.a. wegen Nötigung könne nicht berücksichtigt werden, weil die Staatsanwaltschaft dieses zwischenzeitlich mangels öffentlichen Interesses nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt habe. Vergleichbares gelte für das Ermittlungsverfahren u.a. wegen versuchter Vergewaltigung, weil dieses bereits mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Das Ermittlungsverfahren u.a. wegen gewerbsmäßigen Betrugs könne vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung nicht berücksichtigt werden, weil es insoweit bislang bloß zu einer Anklage gekommen sei und es an einer rechtskräftigen Entscheidung fehle. Die Funde aus der Durchsuchung vom 18. Dezember 2019 könnten nicht zu seinen Lasten verwertet werden, da nicht er, sondern Herr N. T. sowohl Eigentümer als auch Besitzer der Gegenstände gewesen sei. Dieser habe zeitweise bei ihm – dem Kläger – als Untermieter gewohnt und sämtliche Gegenstände in die Wohnung verbracht, ohne ihn hierüber in Kenntnis zu setzen. Alle vorgefundenen Medikamente besitze er – der Kläger – legal und aufgrund ärztlicher Verordnung. Insoweit seien die Ausführungen der Beklagten unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig, etwa weil sie die Medikamente nicht konkret angegeben habe. Hinsichtlich der auf dem Handy vorgefundenen Dateien sei nur das eiserne Kreuz mit dem Hakenkreuz strafrechtlich relevant, während es sich bei den übrigen Dateien bloß um Geschmacklosigkeiten handle. Die Speicherung sämtlicher Dateien könne er sich nicht erklären und vermute eine automatische Speicherung nach Erhalt über verschiedene WhatsApp-Gruppen. Hierfür spreche auch, dass lediglich Thumbnails gefunden worden seien. Ferner fehle es an einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr. Es seien keine Straftaten von erheblichem Gewicht ersichtlich, da sämtliche Verfahren eingestellt worden seien, sodass von seiner Unschuld auszugehen sei. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, da er keine Dienstpflichten verletzt habe. Auch fehle es an einer Nachahmungsgefahr. Außerdem habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt geprüft, ob anstelle einer Entlassung auch eine Disziplinarmaßnahme ausgereicht hätte. Der Kläger beantragt, den Entlassungsbescheid der Beklagten vom 3. Mai 2021 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 2. Juli 2021 aufzuheben; Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihre Begründung zu den streitgegenständlichen Bescheiden sowie auf den Eilbeschluss der Kammer vom 19. Oktober 2021 und trägt ergänzend vor: Die Einstellung eines Strafverfahrens hindere sie nicht daran, den zugehörigen Sachverhalt trotzdem einer Entlassung zugrunde zu legen. Sie sei an strafrechtliche Ergebnisse nicht gebunden und für eine Entlassung stelle eine Straftat im Übrigen auch keine notwendige Voraussetzung dar. Die Verweise des Klägers auf das Eigentum bzw. den Besitz von Herrn N. T. sowie auf sein fehlendes Wissen von den extremistischen Inhalten auf seinem Handy seien zudem typische Schutzbehauptungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 23 L 1476/21 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte nach § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2021 und der Beschwerdebescheid vom 2. Juli 2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 3. Mai 2021, mit dem die Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit verfügt wurde, hat die Kammer im Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 23 L 1476/21 – ausgeführt: „Rechtsgrundlage für die Entlassung des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 5 SG. Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zunächst begegnet die Verfügung keinen formellen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller am 18. Februar 2020 angehört, vgl. § 55 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 2 SG. Des Weiteren hat am 27. Februar 2020 eine Anhörung der Vertrauensperson gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG stattgefunden. Auch die materiellen Entlassungsvoraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller trat zum 1. Juli 2017 in die Bundeswehr ein und war demzufolge im Zeitpunkt der Aushändigung seiner Entlassungsverfügung am 6. Mai 2021 im vierten Dienstjahr. Der Antragsteller hat auch seine Dienstpflichten verletzt. Dabei ist die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Antragstellers von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Dies betrifft zunächst den Umstand, dass auf dem Mobiltelefon des Antragstellers eine Vielzahl von rechtsradikalen und rassistischen Dateien gefunden wurde. Dabei bedarf es keiner vertieften Begründung, dass die aufgefundenen Bilddateien wie etwa ein „Eisernes Kreuz“ mit Hakenkreuz, verschiedene Darstellungen von Adolf Hitler – unter anderem mit der Bildunterschrift „Neger? Die nehm ich als Brennholz“ – oder Texte wie „Habe heute unter der Dusche gefurzt und bin fast erstickt... Noch nie habe ich mich so Jüdisch gefühlt“ und „Die drei Hakenkreuze“ rechtsradikale und rassistische Inhalte haben. Das Vorbringen des Antragstellers hierzu, er habe nicht gewusst, dass diese Dateien auf seinem Mobiltelefon gespeichert gewesen seien, offenbar seien ihm diese ohne seine Kenntnis in Chats zugesandt worden, überzeugt in keiner Weise. Ausweislich der von der Staatsanwaltschaft L. durchgeführten Auswertung des Mobiltelefons sind 45 derartige Dateien gefunden worden. Schon aufgrund der Anzahl der Dateien ist es bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen, dass der Antragsteller die Dateien nicht erkannt und sie dadurch, dass er sie nicht gelöscht hat, letztlich auch gebilligt hat. Die Speicherung dieser Dateien stellt einen erheblichen Verstoß gegen die Pflichten aus § 8 SG (Eintreten für die demokratische Grundordnung) gegen die allgemeinen Verhaltenspflichten aus § 17 SG dar. Ferner hat die Antragsgegnerin zu Recht auf die dem Antragsteller vorgeworfenen Betrugs- und Urkundsdelikte abgestellt. Dabei musste die Antragsgegnerin nicht den Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens auf der Grundlage der Anklageschrift vom 16. März 2021 abwarten. Denn der Antragsteller ist am 11. Oktober 2019 in der „C2. Apotheke“ in C3. H. angetroffen worden, als er ein auf eine angebliche Person namens K. E. ausgestelltes – unechtes – Rezept einlösen wollte. Darüber hinaus sind nach der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft L. auf weiteren für diese Person ausgestellten Rezepten Fingerabdrücke des Antragstellers gefunden worden. Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung dieses Sachverhalts konnte und musste die Antragsgegnerin das tatsächliche Geschehen, das der Antragsteller bislang nicht in Abrede gestellt hat, im Entlassungsverfahren berücksichtigen. Auch dieses Verhalten stellt eine schwerwiegende Verletzung der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 SG dar. Allerdings begründet nicht jedes außerdienstliche Fehlverhalten einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht, sondern außerdienstliches Fehlverhalten verletzt § 17 Abs. 2 Satz 1 SG auch ohne zusätzlichen Bezug zur Dienstausübung regelmäßig nur dann, wenn das Strafrecht dafür eine mittelschwere Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) androht, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 2 WD 5/13 –, juris, Rn. 57. So liegt der Fall hier: Sowohl für den hier in Betracht kommenden Betrug als auch für eine etwaige Urkundenfälschung beträgt die Strafandrohung in §§ 265, 267 StGB jeweils bis zu 5 Jahre. Im Übrigen besteht auch ein dienstlicher Bezug darin, dass der Antragsteller als Soldat auf Zeit ein Rezept aus Bundeswehrbeständen und mit einer angeblichen Verordnung durch das Sanitätsversorgungszentrum Idar-Oberstein in der Apotheke vorgelegt hat. Unstreitig ist auch, dass im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers am 18. Dezember 2019 an verschiedenen Stellen in der Wohnung und im Pkw des Antragstellers Drogen, verschreibungspflichtige Medikamente und dem Waffengesetz unterfallende Waffen und Munition aufgefunden wurden. Soweit der Antragsteller nunmehr eine eidesstattliche Erklärung eines Herrn N. T. vorlegt, nach der die aufgefunden Gegenstände ihm und nicht dem Antragsteller gehörten, bedarf es keiner abschließenden Bewertung dieser Erklärung. Denn schon der Besitz der rechtsradikalen und rassistischen Dateien und die Verwendung unechter dienstlicher Rezepte stellen Dienstpflichtverletzungen dar, die jeweils für sich genommen den Tatbestand des § 55 Abs. 5 SG erfüllen. Gleichwohl weist die Kammer darauf hin, dass die vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht hinreichend klärt, wie es dazu kam, dass Herr T. unbemerkt an unterschiedlichsten Stellen in der Wohnung (in einer Kommode im Wohnzimmer, in einer Dose auf einem Küchenschrank, in einer Kommode im Schlafzimmer und im Pkw des Antragstellers) die Gegenstände deponiert hat und weshalb der Antragsteller im Verlauf der Wohnungsdurchsuchung keine Angaben dazu gemacht hat, dass dies nicht seine Gegenstände seien. Auch muss die Kammer den Umstand nicht bewerten, dass der Vater des Antragstellers die Kosten der notariellen Urkunde über die eidesstattliche Versicherung trägt. Hinzutreten zur schuldhaften Dienstpflichtverletzung muss für eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG, dass durch den Verbleib des Soldaten auf Zeit im Dienstverhältnis entweder die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet würde. Zunächst liegt die Alternative der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung vor. Unter „militärischer Ordnung" ist der Inbegriff aller rechtlichen und tatsächlichen Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Die Vorschrift des § 55 Abs. 5 SG soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Ob das Verbleiben eines Soldaten auf Zeit, der seine Dienstpflichten verletzt hat, in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährdet, beurteilt sich dabei nicht nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung an sich, sondern nach dem Ernst der der militärischen Ordnung ohne die fristlose Entlassung drohenden Gefahr. Demnach genügt jede Verletzung von Dienstpflichten unabhängig davon, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall handelt und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1971 – 8 C 180/67 –, juris, Rn. 9 ff. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2010 – 2 B 33/10 –, juris, Rn. 6 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 – 6 ZB 15/758 –, juris, Rn. 8 ff. und Beschluss vom 19. April 2018 – 6 CS 18/580 –, juris, Rn. 8. Hier hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass selbst wenn man das Verhalten des Antragstellers trotz des Verstoßes gegen dienstliche Vorschriften nicht dem militärischen Kernbereich zuordnen würde, dieses jedenfalls deshalb die militärische Ordnung verletze, weil ihm eine Nachahmungsgefahr und Wiederholungsgefahr innewohne. Bei seinem Verbleiben im Dienst könne in der Truppe der Eindruck entstehen, dass der Besitz von Dateien mit rechtsradikalem und rassistischem Gedankengut ohne Folgen für das Dienstverhältnis bliebe und somit vom Dienstherrn als Kavaliersdelikt angesehen und geduldet würde. Das Verhalten des Antragstellers sei somit geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten und damit einer allgemeinen Disziplinlosigkeit und somit einer Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub zu leisten. Gleiches gilt hinsichtlich der Verwendung eines dienstlichen Rezeptblocks zu privaten und betrügerischen Zwecken. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG eröffnen der Entlassungsbehörde keinen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Beurteilungsspielraum, sondern sind von den Verwaltungsgerichten in einer „objektiv nachträglichen Prognose" selbst nachzuvollziehen, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1971 – 8 C 180/67 –, juris, Rn. 10, und vom 31. Januar 1980 – 2 C 16/78 –, juris, Rn. 18 sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2005 – 1 B 2009/04 –; juris, Rn. 21, vom 7. Februar 2006 – 1 B 1659/05 –, juris, Rn. 32 und vom 17. September 2008 – 1 B 670/08 –, juris, Rn. 45. Ausgehend hiervon ist die Prognose der Antragsgegnerin, es bestehe eine Nachahmungsgefahr und einer allgemeinen Disziplinlosigkeit werde Vorschub geleistet, wenn das Verhalten des Antragstellers ungeahndet bleibt, rechtlich tragfähig. Gerade ein sich in der Bundeswehr unkontrolliert verbreitendes verfassungsfeindliches Gedankengut ist geeignet, eine Gefährdung der militärischen Ordnung mit dem gesetzlich geforderten Gefährdungsgrad herbeizuführen. Dies folgt aus der Erwägung, dass die Bundeswehr gerade dem Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung gegen Gefahren und Feinde von außen verpflichtet ist. Den Besitz derartiger Dateien zu dulden, würde auch der unkontrollierten Verbreitung Vorschub leisten. Ausgehend hiervon reicht schon der Besitz derartiger Dateien aus, um als Teilstück einer allgemeinen und überdies schwer zu bekämpfenden Erscheinung disziplinlosen Verhaltens, etwa vor dem Hintergrund eines zu erwartenden Nachahmungseffekts – die militärische Ordnung zu gefährden. Zudem geht mit dem Verhalten des Antragstellers ein Ansehensverlust der Bundeswehr einher. Die Antragsgegnerin macht insoweit geltend, es bestehe in der Bevölkerung eine berechtigte Erwartung an die Integrität der Bundeswehr, die ausschließe, dass Berufswaffenträger rechtsradikales Gedankengut verbreiten und sich mit Hilfe entwendeter dienstlicher Gegenstände (Rezeptblock) private Vorteile verschaffen. Nur durch eine klare Reaktion der Bundeswehr auf derartiges Verhaltens kann von vornherein der Gefahr begegnet werden, dass andere Soldaten sich an einem schlechten Beispiel orientieren. Würde der Antragsteller als Soldat auf Zeit in seinem Dienstverhältnis verbleiben, könnte der Eindruck entstehen, dass die dienstrechtlichen Pflichten nur als auf dem Papier stehend betrachtet werden und eine Ahndung nur halbherzig erfolgt. Die Verfügung ist auch nicht unverhältnismäßig. Hier hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie auch hinsichtlich politischen Extremismus eine Null-Toleranz-Politik verfolgt. Dies ist – wie oben dargelegt – zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung und zur Bekämpfung einer Nachahmung geboten. Insoweit erfährt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seine Ausprägung bereits durch das Merkmal der „ernstlichen Gefährdung“. Folglich war die Antragsgegnerin nicht gehalten, zunächst disziplinarisch gegen den Antragsteller vorzugehen.“ Hieran hält die Kammer fest, zumal der Kläger nach rechtskräftigem Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Klage nicht ergänzend begründet hat. Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren den Annahmen der Kammer entgegengetreten ist, wird ergänzend auf den Beschluss des OVG NRW vom 27. Januar 2022 – 1 B 1756/21 – verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.651,46 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2, S. 2, 3 GKG (Hälfte des Jahresgrundgehalts in Höhe von 29.302,92 Euro). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.