Urteil
6 C 8/13
BVERWG, Entscheidung vom
48mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
48 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Feststellungsklage zur Prüfung von Amtshaftungsansprüchen ist subsidiär und unzulässig, wenn der Kläger seine Ansprüche auch zivilrechtlich verfolgen kann (§ 43 VwGO).
• Bei organisationsinternen Entscheidungen der Universitätskliniken (keine Verwaltungsakte) ist die allgemeine Leistungsklage statthaft, um Folgenbeseitigung zu verlangen.
• Ist das für Forschung und Lehre erforderliche Einvernehmen des medizinischen Fachbereichs tatsächlich erteilt worden, trifft das Universitätsklinikum keine Pflicht, die materielle Grundrechtskonformität dieses Einvernehmens zu überprüfen; die Fachbereiche tragen die alleinige Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihres Einvernehmens.
• Die landesrechtlichen Regelungen zur Verselbständigung der Universitätskliniken sind mit Art. 5 Abs. 3 GG vereinbar, sofern sie einen Ausgleich zwischen Wissenschaftsfreiheit und bestmöglicher Krankenversorgung ermöglichen.
Entscheidungsgründe
Keine Prüfpflicht des Klinikvorstands für die Grundrechtskonformität tatsächlichen Fachbereichseinvernehmens • Die Feststellungsklage zur Prüfung von Amtshaftungsansprüchen ist subsidiär und unzulässig, wenn der Kläger seine Ansprüche auch zivilrechtlich verfolgen kann (§ 43 VwGO). • Bei organisationsinternen Entscheidungen der Universitätskliniken (keine Verwaltungsakte) ist die allgemeine Leistungsklage statthaft, um Folgenbeseitigung zu verlangen. • Ist das für Forschung und Lehre erforderliche Einvernehmen des medizinischen Fachbereichs tatsächlich erteilt worden, trifft das Universitätsklinikum keine Pflicht, die materielle Grundrechtskonformität dieses Einvernehmens zu überprüfen; die Fachbereiche tragen die alleinige Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihres Einvernehmens. • Die landesrechtlichen Regelungen zur Verselbständigung der Universitätskliniken sind mit Art. 5 Abs. 3 GG vereinbar, sofern sie einen Ausgleich zwischen Wissenschaftsfreiheit und bestmöglicher Krankenversorgung ermöglichen. Der Kläger, Universitätsprofessor und Leiter der Nuklearmedizinischen Klinik, klagte gegen die Schließung einer Bettenstation (Station O.) durch das beklagte Universitätsklinikum. Die Entscheidung des Klinikvorstands zur Schließung wurde umgesetzt und Teile der Versorgung verlagert; das Fachbereichs-Dekanat und später der Fachbereichsrat erklärten später ihr Einvernehmen. Der Kläger begehrte vorläufigen und späteren Rechtsschutz mit dem Ziel der Wiederherstellung oder Errichtung einer gleichwertigen stationären Einrichtung. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab; das Oberverwaltungsgericht gab dem Kläger in Berufung weitgehend statt und erkannte einen Folgenbeseitigungsanspruch wegen fortdauernder Verletzung der Wissenschaftsfreiheit. Das Universitätsklinikum legte Revision ein mit dem Antrag, die Berufungsentscheidung zurückzuweisen. Streitpunkt war insbesondere, ob das Klinikum die Rechtmäßigkeit des vom Fachbereich tatsächlich erteilten Einvernehmens prüfen und dafür einstehen musste. • Revision des Klinikums war begründet; das Oberverwaltungsgericht hat Bundesrecht verletzt und in der Sache falsch entschieden. • Feststellungsklage unzulässig wegen Subsidiarität nach § 43 VwGO; der Kläger kann seine Amtshaftungsansprüche zivilrechtlich verfolgen. • Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft für den begehrten Folgenbeseitigungsanspruch, jedoch fehlte es an materieller Rechtswidrigkeit der Schließung. • Die landesrechtlichen Einvernehmensregelungen sichern die Wissenschaftsfreiheit, indem Fachbereiche die primäre Verantwortung für Forschung und Lehre behalten und durch das Einvernehmen Einfluss auf klinische Entscheidungen ausüben (§ 2 Abs. 2 Satz 3 KlV-Dü NW / § 2 Abs. 3 UKVO NW). • Wenn der Fachbereich das Einvernehmen tatsächlich erteilt hat, trifft das Universitätsklinikum keine weitergehende Pflicht, die grundrechtskonforme Durchführung oder die materielle Vereinbarkeit dieses Einvernehmens mit Art. 5 Abs. 3 GG zu überprüfen. • Ein derartiger Kontrollanspruch des Klinikums würde den sachgerechten Ausgleich zwischen Wissenschaftsfreiheit und der Pflicht zur bestmöglichen Krankenversorgung stören und die organisatorische Effektivität der Kliniken gefährden. • Der Kläger war gehalten, bei tatsächlicher Einvernehmenserteilung den Fachbereich selbst mit einer Leistungsklage auf Rücknahme des Einvernehmens in Anspruch zu nehmen; daraus folgt kein Erfolg seiner Klage gegen das Klinikum. • Ansprüche des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG tragen nicht zur Begründung des begehrten Folgenbeseitigungsanspruchs bei. • Die Berufungsentscheidung war daher in der Sache nicht zu bestätigen; die Revision führt zur Zurückweisung der Berufung. Der Senat hebt die Berufungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf und weist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurück. Die Feststellungsklage ist wegen Subsidiarität unzulässig; die allgemeine Leistungsklage ist zwar statthaft, führt hier aber nicht zum Erfolg, weil das beklagte Universitätsklinikum nicht verpflichtet ist, die Grundrechtskonformität eines tatsächlich erteilten Einvernehmens des medizinischen Fachbereichs zu prüfen oder hierfür einzustehen. Die landesrechtliche Einvernehmensordnung ist mit Art. 5 Abs. 3 GG vereinbar, und der Kläger hätte sich gegen das vom Fachbereich tatsächlich erteilte Einvernehmen direkt an den Fachbereich wenden müssen. Damit bleibt die Schließung der Station O. gegenüber dem Universitätsklinikum nicht als rechtswidrig im Sinne eines durch das Klinikum zu beseitigenden Zustands festgestellt.