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Urteil

5 K 631/22

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0310.5K631.22.00
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Leitsätze
Nach dem Berliner Landesgleichstellungsgesetz besteht kein Anspruch auf eine allgemeine Freistellung der stellvertretenden Frauenvertreterin neben der Frauenvertreterin.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach dem Berliner Landesgleichstellungsgesetz besteht kein Anspruch auf eine allgemeine Freistellung der stellvertretenden Frauenvertreterin neben der Frauenvertreterin.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klage ist statthaft, soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Verurteilung zu einer Leistung begehrt. Der Hilfsantrag, der auf eine entsprechende Feststellung gerichtet ist, ist hingegen nicht statthaft. Die Klägerin macht einen Anspruch auf die (weitere) Freistellung ihrer Stellvertreterin geltend, den sie - wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt - gegen die Dienststellenleitung richtet. Dazu beruft sie sich auf das Landesgleichstellungsgesetz und dessen Ausführungsvorschriften und mithin auf organschaftliche Rechte. Es geht ihr jedoch nicht um die Geltendmachung von Verstößen, die die Gleichstellung oder die Verletzung von Beteiligungsrechten betreffen. In diesem Fall des gesetzlich besonders ausgeformten Organstreits wäre sie auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung beschränkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2013 - 4 B 31.12 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 12 und 14 zu § 22 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes BGleiG a.F.). Vorliegend begehrt die Klägerin die unmittelbare Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs. Sie begehrt mithin eine in die Zukunft gerichtete (innerdienstliche) Leistung (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 9 K 671/11 -, juris Rn. 33 f. zum Anspruch auf personelle Ausstattung), nicht hingegen die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Verstoßes gegen das Landesgleichstellungsgesetz. Vor diesem Hintergrund ist die mit dem Hauptantrag verfolgte allgemeine Leistungsklage auf (weitere) Freistellung ihrer Stellvertreterin die sachnähere und wirksamere Klageart und somit statthaft. Der hilfsweise erhobene Feststellungsantrag ist aus eben diesen Gründen nicht statthaft. Ihm steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Die Klägerin kann nach § 43 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht die Feststellung begehren, soweit sie - wie mit dem Hauptantrag - ihre Rechte durch Leistungs- oder Gestaltungsklage verfolgen kann. Dieses Subsidiaritätserfordernis soll unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht, und will deshalb aus Gründen der Prozessökonomie den der Klägerin zustehenden Rechtsschutz auf dasjenige Verfahren konzentrieren, das ihrem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2014 - 6 C 8/13 -, juris Rn. 13; vom 16. Oktober 2013 - 8 C 21/12 -, juris Rn. 18). 2. Die Klägerin ist (entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO) klagebefugt. Zwar können angesichts dessen, dass sie die ihrer Stellvertreterin zu gewährende Freistellung geltend macht, Zweifel bestehen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 19. September 1996 - 4 S 310.96 -, EA Seite 2, das diese Frage offen lässt). Die Frage, ob die Klägerin in Hinblick auf einen etwaigen Freistellungsanspruch ihrer Stellvertreterin klagebefugt ist, muss hier jedoch nicht entschieden werden. Denn vorliegend macht sie - jedenfalls im Kern - geltend, dass sie selbst einen Anspruch auf Entlastung durch die (weitere) Freistellung ihrer Stellvertreterin hat. Streitigkeiten über den Umfang der Entlastung betreffen die Rechte der Frauenvertreterin (vgl. v. Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz, Stand: Juli 2022, § 34 Rn. 93). Damit macht die Klägerin eigene und keine Rechte der Beigeladenen geltend, auch wenn letztere in Hinblick auf eine etwaige (weitere) Freistellung in eigenen Rechten betroffen ist und daher beizuladen war (§ 65 Abs. 2 VwGO). 3. Die Klägerin hat für ihre Klage auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Ein Beanstandungsverfahren gemäß § 18 LGG als einfacherer Weg zur Durchsetzung ihres Begehrens (vgl. Urteile der Kammer vom 4. Oktober 2017 - 5 K 242.15 -, juris Rn. 18 und vom 27. Februar 2014, a.a.O., Rn. 24 f.) war hier vor der Klageerhebung nicht durchzuführen. Das Verfahren nach § 18 LGG schließt an die Beteiligung der Frauenvertreterin nach § 17 Abs. 1 LGG an und setzt voraus, dass die Frauenvertreterin bei personellen oder sonstigen Maßnahmen einen Verstoß gegen das Landesgleichstellungsgesetz beanstandet. Dies ist - wie bereits ausgeführt (vgl. I.1.) - nicht der Fall. II. Die Klage ist unbegründet, denn die Klägerin kann keinen Anspruch auf eine weitere Freistellung der Beigeladenen aus dem Landesgleichstellungsgesetz herleiten. Die Ablehnung durch die Dienststellenleitung verletzt sie nicht in ihren Rechten. Eine Anspruchsgrundlage für eine (allgemeine) Freistellung der stellvertretenden Frauenvertreterin (zur Entlastung der Frauenvertreterin) gibt es im Landesgleichstellungsgesetz nicht (1). Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aus der Vertretungsregelung (2), aus der Vorschrift zur ergänzenden Freistellung der Stellvertreterin bei einer teilzeitbeschäftigten Frauenvertreterin (3) oder aus den Bestimmungen zur Ausstattung der Frauenvertreterin (4) herleiten. Ebenfalls besteht kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (5). Schließlich kann die Klägerin auch keine pauschale anlassbezogene Freistellung ihrer Stellvertreterin von 48 Tagen im Jahr beanspruchen (6). 1. Die Klägerin begehrt die Freistellung der Beigeladenen mit der Begründung, sie selbst sei durch die Fülle der Aufgaben überlastet. Dazu soll die Beigeladene im Umfang von einer halben Vollzeitstelle freigestellt werden, um ihr Aufgaben zur eigenständigen Erledigung zu übertragen. Die bisherige Praxis, wonach die Beigeladene ausweislich ihrer im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Tätigkeitsbeschreibung für die Klägerin und auch ohne deren Verhinderung unter anderem an Auswahlverfahren, an Interessenbekundungsverfahren und an einem BEM-Gespräch teilnahm, soll fortgeführt und nach vollständiger Einarbeitung der Beigeladenen erweitert werden. Damit begehrt die Klägerin eine allgemeine Freistellung der Beigeladenen unabhängig von einem konkreten Anlass. Ein solcher allgemeiner Freistellungsanspruch für die stellvertretende Frauenvertreterin besteht nicht. Eine entsprechende Bestimmung enthält das Landesgleichstellungsgesetz nach dem Willen des Gesetzgebers nicht. So wurde eine Freistellung der stellvertretenden Frauenvertreterin neben der Frauenvertreterin bereits im Jahr 2000 vorgeschlagen (vgl. Antrag zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes vom 13. Juni 2000, AGH-Drs. 14/482), aber nicht eingeführt. Des Weiteren sah sich der Berliner Gesetzgeber in Ansehung der Freistellungsregelungen in § 28 Abs. 5 Satz 2 BGleiG nicht veranlasst, entsprechende Bestimmungen in das zuletzt am 14. September 2021 geänderte Landesgleichstellungsgesetz aufzunehmen. Zudem existiert für ein Tätigwerden der Beigeladenen neben der Frauenvertreterin keine rechtliche Grundlage. Die eigenständige Wahrnehmung von Aufgaben durch die stellvertretende Frauenvertreterin ist - anders als im Bundesgleichstellungsgesetz - nur für den Fall der Vertretung der Frauenvertreterin (vgl. § 16 Abs. 2 LGG) geregelt. Für die Gleichstellungsbeauftragte im Bund bestimmt § 26 Abs. 2 Satz 1 BGleiG, dass diese über den Vertretungsfall hinaus ihrer Stellvertreterin mit deren Einverständnis einen Teil ihrer Aufgaben zur eigenständigen Erledigung übertragen kann. Eine entsprechende Regelung gibt es im Landesgleichstellungsgesetz nicht. Sie wäre jedoch erforderlich, um der Stellvertreterin Aufgaben zur eigenständigen Erledigung zu übertragen. Denn ohne eine solche gesetzliche Regelung besteht keine Zuständigkeit der Stellvertreterin, die grundsätzlich nur im Vertretungsfall (§ 16 Abs. 2 LGG) die Aufgaben der Frauenvertreterin wahrnimmt. Die gleichwohl durchgeführte Aufgabenwahrnehmung - etwa in Beteiligungsverfahren - hätte mangels Wahrnehmungskompetenz eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Frauenvertreterin zur Folge, Maßnahmen der Dienststellenleitung wären wegen dieser nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Frauenvertreterin formell rechtswidrig und somit anfechtbar (vgl. Wankel/Horstkötter, Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder, 2. Auflage 2002, Rn. 681). Die Klägerin verkennt, dass die Frauenvertretung - anders als die Personalvertretung - nicht als Gremium ausgestaltet ist. Bei der Frauenvertreterin handelt es sich vielmehr um eine „eigenständige Institution der Interessenvertretung für die weiblichen Beschäftigten“ (Wankel/Horstkötter, a.a.O., § 16 LGG Rn. 1466). Dies verdeutlicht auch § 16 Abs. 3 Satz 4 LGG, wonach die stellvertretende Frauenvertreterin mindestens einen Tag im Monat freizustellen ist, um den erforderlichen Informationsaustausch mit der Frauenvertreterin zu gewährleisten. Der Informationsaustausch soll sicherstellen, dass die Stellvertreterin im Falle der Verhinderung der Frauenvertreterin in die Lage versetzt wird, deren Vertretung nahtlos zu übernehmen. Wäre eine gemeinsame Gremiumsarbeit vorgesehen, wäre eine Regelung zum Informationsaustausch überflüssig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung „mindestens“, denn die Freistellung bezieht sich allein auf den Informationsaustausch und sieht - anders als § 16 Abs. 2 Satz 1 LGG - keine „sonstigen Gründe“ vor. Nur für den Fall, dass ein Tag im Monat etwa wegen einer hohen Zahl an Beteiligungsvorgängen nicht genügt, um den Informationsaustausch zu gewährleisten, besteht die Möglichkeit einer weiteren Freistellung. Soweit es in den von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung herausgegebenen Ausführungsvorschriften zu § 16 Abs. 3 LGG heißt, die Freistellung der stellvertretenden Frauenvertreterin zum Informationsaustausch stelle eine Mindestvorgabe dar, die „nach Bedarf, etwa in Dienststellen mit sehr großem Personalkörper, wegen eines besonders hohen Arbeitsaufkommens für die Frauenvertreterin oder aus sonstigen Gründen erweitert werden“ kann, berücksichtigt diese Senatsverwaltung den ausdrücklich geregelten Zweck der Vorschrift nicht. Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 3 Satz 4 LGG seitens der Beklagten liegt nicht vor. Vielmehr geht die bisherige Freistellung der Beigeladenen von sechs Unterrichtsstunden in der Woche und vier weiteren Unterrichtstunden wöchentlich für die Zeit der Einarbeitung deutlich über die Mindestvorgabe hinaus. 2. Eine etwaige Überlastung der Klägerin ist kein Vertretungsfall und führt daher nicht zur Freistellung ihrer Stellvertreterin. Die Stellvertretung der Frauenvertreterin ist in § 16 Abs. 2 LGG geregelt. Danach wird die Frauenvertreterin von der Stellvertreterin vertreten, wenn sie an der Ausübung ihres Amtes durch Abwesenheit oder sonstige Gründe gehindert ist (Satz 1). Die Stellvertreterin hat in diesem Fall die gleichen Rechte und Pflichten wie die Frauenvertreterin (Satz 2). Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 LGG wird die Stellvertreterin nur im Vertretungsfall tätig. Was ein Vertretungsfall ist, definiert das Landesgleichstellungsgesetz nur teilweise. So stellt die Abwesenheit der Frauenvertreterin einen solchen dar. Im Übrigen können auch „sonstige Gründe“ zur Vertretung führen. Für das Bundesgleichstellungsgesetz, das den Vertretungsfall gar nicht definiert, geht die Kammer mit dem Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Rechtsstellung der Vertreterin im Regelfall als Verhinderungs- und Abwesenheitsvertretung ausgestaltet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1/06 -, juris Rn. 50 zu § 18 Abs. 7 Satz 1 BGleiG a.F.; Urteil der Kammer vom 30. März 2022 - 5 K 81.21 -, juris Rn. 22 zu § 26 Abs. 1 BGleiG). Der Gesetzgeber der Neufassung des Bundesgleichstellungsgesetzes nennt als Vertretungsfälle beispielhaft die urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit der Amtsinhaberin (vgl. BT-Drucks. 18/3784, Seite 102; v. Roetteken, a.a.O., § 26 Rn. 2, 17). In den Ausführungsvorschriften zu § 16 Abs. 2 LGG werden als Fälle der Abwesenheit beispielhaft Urlaub, Krankheit, Beurlaubung sowie Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung genannt. Ein sonstiger Hinderungsgrund soll vorliegen, wenn die Frauenvertreterin in eigener Sache tätig werden müsste oder sich selbst für befangen erklärt. Der Klägerin geht es nicht um eine Vertretung in ihrer Abwesenheit. Sie ist vollständig freigestellt und regelmäßig anwesend. Für den Fall ihrer Abwesenheit stellt die Senatsverwaltung die Beigeladene frei. Auch eine Verhinderung aus sonstigem Grund, weil der Klägerin die (ordnungsgemäße) Erledigung ihrer Aufgaben angesichts der Vielzahl an Vorgängen nicht möglich sein soll, besteht nicht. Eine Verhinderung der Frauenvertreterin liegt - wie auch im Personalvertretungsrecht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. April 2022 - 61 K 15.21 PVL -, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2018 - 60 PV 8.17 -, juris Rn. 24; vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2020 - 5 P 5/19 -, juris Rn. 21 zu § 31 Abs. 1 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes a.F.) - vor, wenn die Frauenvertreterin objektiv, das heißt aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, ihre gesetzlichen Aufgaben und Pflichten wahrzunehmen (vgl. Wankel/Horstkötter a.a.O., § 16 LGG Rn. 1465). Dabei stellt das Gesetz allein auf den objektiven Tatbestand der Verhinderung ab. Die Verhinderung muss also objektiv vorliegen, ein Beurteilungsspielraum oder Ermessen wird der Frauenvertreterin nicht eingeräumt. Eine rechtliche Verhinderung, wie etwa im Falle der Befangenheit (vgl. Urteil der Kammer vom 30. März 2022, a.a.O., Rn. 21 ff. zum BGleiG) liegt nicht vor. Die Klägerin ist in Hinblick auf die geltend gemachte Überlastung auch nicht tatsächlich verhindert. Eine Überlastungssituation ist regelmäßig subjektiver Natur und abhängig vom Leistungsvermögen der jeweiligen Frauenvertreterin, so dass eine nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmende Verhinderung ohne gesetzliche Vorgaben nicht feststellbar ist. Das Landesgleichstellungsgesetz bietet keine Vorgaben für die Bestimmbarkeit einer Überlastung. Insoweit fehlt es etwa an Regelungen dazu, wer den Überlastungsfall anhand welcher Maßstäbe bestimmt. Ebenso offen ist, in welchem Umfang eine etwaige Vertretung stattfindet, welche Aufgaben die Stellvertreterin neben der Frauenvertreterin in eigener Zuständigkeit rechtmäßig wahrnehmen kann (vgl. II. 1.) und wer dies bestimmt. Einziger gesetzlicher Anknüpfungspunkt für eine mögliche Überlastung der Klägerin ist § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 LGG. Nach dieser Vorschrift beträgt die Freistellung unter Berücksichtigung der jeweiligen Struktur der Dienststelle in der Regel in Dienststellen mit mehr als 200 Beschäftigten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, in Dienststellen mit mehr als 500 Beschäftigten die volle regelmäßige Arbeitszeit. Vorliegend ist die Klägerin vollständig freigestellt. In der Dienststelle der Klägerin sind - nach ihrem unbestrittenen Vorbringen - mehr als 3.000 Beschäftigte an 49 Schulen beschäftigt. In Anbetracht der Vorstellung des Gesetzgebers, wonach ab 500 Beschäftigten die Frauenvertreterin zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit ihrer vollen regelmäßigen Arbeitszeit freizustellen und bei einer Teilzeittätigkeit ihre Stellvertreterin ergänzend freizustellen ist (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 3 LGG), ist bei der Zuständigkeit für die sechsfache Anzahl der Beschäftigten die Annahme einer Überlastung durchaus nicht fernliegend. Andererseits sind Dienststellen mit großem Personalkörper im Land Berlin nicht ungewöhnlich. Gleichwohl hat es der Gesetzgeber nicht für erforderlich erachtet, weitere Freistellungen - etwa die Freistellung der Stellvertreterin wie in § 28 Abs. 5 Satz 2 BGleiG - in das Gesetz aufzunehmen. Darüber hinaus fehlen Regelungen, die es der Stellvertreterin erlauben würden, neben der Frauenvertreterin rechtmäßig tätig zu werden (vgl. II. 1.). 3. Der Beigeladenen ist keine Freistellung nach § 16 Abs. 3 Satz 3 LGG zu gewähren. Danach ist die stellvertretende Frauenvertreterin ergänzend freizustellen, wenn der erforderliche Umfang der Freistellung die vereinbarte Arbeitszeit überschreitet. Die Bestimmung betrifft den Fall der in Teilzeit tätigen Frauenvertreterin. Soweit die Auffassung besteht, dass die Bestimmung anerkenne, dass eine Frauenvertreterin einen derart umfangreichen Aufgabenbereich haben könne, dass selbst eine vollständige Freistellung hierfür nicht ausreiche und die Stellvertreterin daher ergänzend freizustellen sei (vgl. Wankel/Horstkötter, a.a.O., § 16 LGG Rn. 1468), berücksichtigt diese Sichtweise nicht die Konzeption des Gesetzes, wonach die Stellvertreterin nur bei Verhinderung der Frauenvertreterin eigenständig tätig wird. Eine Verhinderung liegt bei einer in Vollzeit freigestellten Frauenvertreterin jedoch regelmäßig nicht vor (vgl. II. 2). Hingegen ist die in Teilzeit tätige Frauenvertreterin - je nach Vereinbarung - stunden- oder tageweise abwesend. Ein Vertretungsfall besteht dann. 4. Eine Freistellung der stellvertretenden Frauenvertreterin kann auch nicht mit dem Ausstattungsanspruch der Klägerin begründet werden. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 LGG ist die Frauenvertreterin mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen und sachlichen Mitteln auszustatten. Der Begriff der personellen Ausstattung beschränkt sich nach seinem objektiven Gehalt auf die Zurverfügungstellung von Büropersonal und das gegebenenfalls sonst für die Führung des Amtes nötige Unterstützungspersonal, ohne insoweit eine Eingrenzung auf eine bestimmte Art des Personals vorzunehmen (vgl. v. Roetteken, a.a.O., Rn. 35 zum insoweit gleichlautenden § 29 Abs. 1 BGleiG). Nicht von diesem Anspruch umfasst ist die Freistellung der Stellvertreterin, denn sie zählt nicht zum Personal der Frauenvertreterin, sondern bekleidet - wie die Frauenvertreterin - ein eigenes Amt. 5. Aus den Freistellungen der stellvertretenden Frauenvertreterinnen in den Regionen S... und Y... sowie in der Senatsverwaltung kann die Klägerin für sich keine Rechte herleiten, denn sie hat keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht. Eine allgemeine Freistellung der Stellvertreterin kann nach dem Vorstehenden nicht beansprucht werden. Im Übrigen könnte sich die Klägerin auch nicht auf eine einheitliche Verwaltungspraxis, vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null, berufen. Nach den Ausführungen in den E-Mails der jeweiligen Referatsleiter vom 24. und 27. Juni 2022 handelt es sich um individuelle Entscheidungen für die jeweilige Region. Auch für die Senatsverwaltung liegt offenbar eine Einzelfallentscheidung vor, denn in den anderen Regionen der allgemeinbildenden Schulen werden - soweit ersichtlich - keine (allgemeinen) Freistellungen gewährt. 6. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf eine anlassbezogene pauschale Freistellung der stellvertretenden Frauenvertreterin für ihren Urlaub, etwaige Zeiten der Dienstunfähigkeit oder für Fortbildung in Höhe von 48 Tagen jährlich stützt, fehlt es an einer Rechtsgrundlage im Landesgleichstellungsgesetz. Auch hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Stellvertreterin im Falle der Abwesenheit der Klägerin im Umfang der Abwesenheit freigestellt wird. --- Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO hierfür nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag gestellt und sich so keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Beteiligten streiten um die (weitere) Freistellung der Beigeladenen, der stellvertretenden Frauenvertreterin. Die Klägerin ist die Frauenvertreterin der allgemeinbildenden Schulen der Region H.... Sie ist Beamtin, in Vollzeit tätig und zur Ausübung ihres Amtes als Frauenvertreterin vollständig freigestellt. Mit Schreiben vom 12. November 2021 beantragte sie bei dem Leiter der Abteilung I der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung) und bei der Referatsleiterin der Schulaufsicht H... (im Folgenden: Referatsleiterin) ihre Stellvertreterin im Umfang von mindestens einer halben Stelle freizustellen, damit diese Aufgaben der Frauenvertretung übernehmen kann. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie angesichts eines kontinuierlich steigenden Arbeitsumfangs überlastet sei. Mit E-Mail vom 7. Juni 2022 lehnte die Referatsleiterin den Antrag ab. Eine Freistellung der stellvertretenden Frauenvertreterin über die bereits gewährten sechs (von 26) Unterrichtsstunden hinaus mit einem Stellenumfang von 13 Stunden (in der Woche) sei nicht möglich. Dagegen hat die Klägerin am 27. Juni 2022 Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, § 16 Abs. 3 Satz 1 des Berliner Landesgleichstellungsgesetzes (LGG), wonach die Frauenvertreterin mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen und sachlichen Mitteln auszustatten ist, gewähre ihr einen Anspruch auf Freistellung der stellvertretenden Frauenvertreterin. Sie allein könne die Beteiligungsvorgänge von zuletzt 6.967 im Jahr 2022 in einer Dienststelle mit mehr als 3.000 Beschäftigten an 49 Schulen nicht bewältigen. Auch die am 19. Oktober 2021 neugefassten Ausführungsvorschriften zu § 16 Abs. 3 LGG würden insbesondere bei einer Dienststelle mit besonders großem Personalkörper - wie vorliegend - über die Mindestvorgabe des Landesgleichstellungsgesetzes hinausgehen und weitere Freistellungen von mindestens drei Tagen im Monat zum Informationsaustausch ermöglichen. Zudem seien die anlassbezogenen Freistellungen zu berücksichtigen. Ihr Urlaub, durchschnittliche Krankenfehltage sowie Schulungs- und Bildungsveranstaltungen würden zu einer Freistellung ihrer Stellvertreterin von mindestens 48 Arbeitstagen im Jahr führen. Die Überlastung stelle auch einen „sonstigen Grund“ im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 LGG und mithin einen Vertretungsfall dar. In tatsächlicher Hinsicht sei zu beachten, dass in ihrem Fall eine besondere Beanspruchung bestehe, weil in der Region H... im Vergleich zu anderen Regionen die Frauen in den Funktionsstellen am stärksten unterrepräsentiert seien. Dies führe zu einem zusätzlichen Arbeitsaufwand. Auch stelle die erweiterte Freistellung der stellvertretenden Frauenvertreterin keinen Einzelfall dar. So sei die stellvertretende Frauenvertreterin in der Region S... im Umfang von 20 Unterrichtsstunden pro Woche und in der Region Y... im Umfang von 13 Unterrichtsstunden pro Woche freigestellt. Ferner sei die stellvertretende Frauenvertreterin für den Ministerialbereich vollständig freigestellt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Beigeladene im Umfang einer halben Vollzeitstelle vom Unterricht freizustellen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Beigeladene in dem genannten Umfang vom Unterricht freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Klage wegen fehlender Klagebefugnis bereits unzulässig sei, weil die Klägerin keine eigenen Rechte geltend mache. Im Übrigen sei die Klage mangels Anspruchs auch unbegründet. Mit § 16 Abs. 2 LGG habe der Gesetzgeber die Abwesenheitsvertretung als grundsätzliches Leitbild normiert. Eine (zusätzliche) ständige Vertretung sei nicht vorgesehen. Insbesondere sei eine subjektiv empfundene Überlastung kein sonstiger Hinderungsgrund im Sinne dieser Vorschrift. Auch liege kein Fall von § 16 Abs. 3 Satz 3 LGG vor, wonach die Stellvertreterin ergänzend freizustellen sei, wenn der erforderliche Umfang der Freistellung der Frauenvertreterin ihre vereinbarte Arbeitszeit überschreite. Die in § 16 Abs. 3 Satz 4 LGG geregelte verpflichtende Mindestfreistellung von einem Tag im Monat für den Informationsaustausch werde bereits überobligatorisch erfüllt. Zudem stehe der Klägerin eine Verwaltungskraft, eine Schulsekretärin mit voller Abordnung, zur Verfügung. Einen Anspruch aus den Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz könne die Klägerin nicht herleiten, da es sich dabei lediglich um eine Empfehlung handele. Auch bestehe keine allgemeine Verwaltungspraxis in Hinblick auf die Freistellung von stellvertretenden Frauenvertreterinnen. Insbesondere seien die stellvertretenden Frauenvertreterinnen in den Regionen Y... und S... nicht regelmäßig freigestellt. Die Beigeladene ist Beamtin und als Lehrerin an einem Gymnasium tätig. Sie hat ihr Amt als stellvertretende Frauenvertreterin am 30. November 2022 während der laufenden Wahlperiode übernommen, nachdem die frühere Stellvertreterin von ihrem Amt zum 31. Juli 2022 zurückgetreten war. Sie ist im Umfang von sechs (von 26) Unterrichtsstunden pro Woche freigestellt; für die Zeit der Einarbeitung stellt die Senatsverwaltung sie für weitere vier Stunden wöchentlich frei. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 10. März 2023 sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.