Urteil
1 L 1299/18
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2019:0208.1L1299.18.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, den Beschluss zur Errichtung des Instituts für Neuroradiologie vom 5. Dezember 2018 vorläufig – bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache – nicht weiter umzusetzen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, den Beschluss zur Errichtung des Instituts für Neuroradiologie vom 5. Dezember 2018 vorläufig – bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache – nicht weiter umzusetzen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e I. Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Aufnahme von medizinischen Dienstleistungen des bereits gegründeten Instituts für Neuroradiologie bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage in der Hauptsache zu unterlassen, ist zulässig. Er ist gemäß §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 VwGO insbesondere als Antrag nach § 123 VwGO statthaft, weil der Antragsteller den Antragsgegner im Hauptsacheverfahren mit einer allgemeinen Leistungsklage darauf in Anspruch nehmen muss, das vom Vorstand des Antragsgegners mit Beschluss vom 5. Dezember 2018 gegründete Institut für Neuroradiologie (IfN) wieder aufzulösen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 6 C 8.13 –, juris Rn. 15 und 29 ff. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Wurden diese Voraussetzungen glaubhaft gemacht, kommt dem Gericht hinsichtlich des Inhalts der einstweiligen Anordnung ein Ermessensspielraum zu, der ihm insbesondere auch gestattet, eine vom Antrag abweichende, geeignete andere Regelung zu treffen. Das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung dabei nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, BVerwGE 146, 189 = juris Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 –, NJW 2002, 3691 = juris Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 123 Rn. 28 m.w.N. Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch (1.) und -grund (2.) glaubhaft gemacht. Das Gericht konnte die von ihm in Abweichung vom Antrag ausgesprochene Regelung im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens treffen. Die darin liegende Vorwegnahme der Hauptsache ist gerechtfertigt. 1. Der Antragsteller kann vom Antragsgegner die Auflösung im Sinne einer Rückgängigmachung der – bis auf die Bestellung eines kommissarischen Leiters bisher nicht weiter ins Werk gesetzten – Gründung des IfN verlangen. Dieser Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in dem zwischenzeitlich gewohnheitsrechtlich anerkannten, dogmatisch in den Grundrechten und im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Folgenbeseitigungsanspruch. Danach hat derjenige, der durch die öffentliche Gewalt rechtswidrig und rechtsgrundlos in einem subjektiven Recht fortdauernd verletzt wird, gegen den eingreifenden Hoheitsträger einen Anspruch auf Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustands. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder unzumutbar ist oder wenn den Betroffenen an der Entstehung des Schadens eine ins Gewicht fallende Mitverantwortlichkeit trifft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2012 – 15 A 1771/11 –, juris Rn. 31 m.w.N. Nach diesen Maßgaben kann der Antragsteller vom Antragsgegner Folgenbeseitigung durch die Auflösung des IfN verlangen. Denn er ist in einem subjektiven Recht durch einen rechtswidrigen fortdauernden hoheitlichen Eingriff verletzt [a)] und die Folgenbeseitigung ist weder unmöglich noch unzumutbar oder wegen überwiegenden Mitverschuldens des Antragstellers ausgeschlossen [b)]. a) Der Beschluss des Vorstandes des Antragsgegners vom 5. Dezember 2018 über die Gründung des IfN sowie die – soweit ersichtlich bisher einzige – Umsetzung dieses Beschlusses durch die Berufung eines kommissarischen Leiters des IfN verletzen § 2 Abs. 3 S. 3 UKVO [aa)] und damit ein subjektives Recht des Antragstellers [bb)]. aa) Nach § 2 Abs. 3 S. 3 UKVO erfolgen Entscheidungen des Universitätsklinikums unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität (§ 26 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz -HG-) im Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist. Das tatsächlich erteilte Einvernehmen des Fachbereichs stellt damit die Grundlage für die Rechtmäßigkeit der Forschung und Lehre betreffenden Entscheidungen des Universitätsklinikums dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 6 C 8.13 –, juris Rn. 27 und 31. (1) Der Beschluss des Vorstandes des Antragsgegners vom 5. Dezember 2018 machte ein Einvernehmen des Fachbereichs Medizin erforderlich. Insoweit wird zur Begründung auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 8. Februar 2019 (1 L 1300/18, dort Seite 4 Absatz 2 bis Seite 5 Absatz 4 des Beschlussumdrucks) Bezug genommen. Dieser Beschluss ist in dem (Eil-)Verfahren des Antragstellers gegen den Fachbereich Medizin der Universität N wegen der Erteilung des Einvernehmens nach § 2 Abs. 3 S. 3 UKVO ergangen und auch dem hiesigen Antragsgegner aufgrund seiner Beteiligung an jenem Verfahren als dortiger Beigeladener zu 2. bekannt. (2) Zwar hat der Fachbereich Medizin der Universität N sein Einvernehmen erteilt und können Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Einvernehmenserteilung als solche durch das Gericht innerhalb eines Verfahrens gegen den Antragsgegner nicht inzidenter überprüft werden, weil es für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Universitätsklinikums hinreichend ist, wenn der Fachbereich Medizin das nach § 2 Abs. 3 S. 3 UKVO erforderliche Einvernehmen tatsächlich erteilt hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2014 – 1 BvR 1553/14 –, juris Rn. 13; BVerwG Urteil vom 19. März 2014 – 6 C 8.13 –, juris Rn. 27 ff. Allerdings hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 8. Februar 2019 (1 L 1300/18) dargelegt, dass auf Grundlage des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und dem nach § 123 Abs. 3 VwGO anzulegenden Beurteilungsmaßstab die Einvernehmenserteilung rechtswidrig war und das Einvernehmen des Fachbereich Medizin der Universität N – des dortigen Antragsgegners – daher voraussichtlich zurückzunehmen sein wird (Seite 3 Absatz 7 bis Seite 22 Absatz 1 des Beschlussumdrucks). Dementsprechend wurde dem Fachbereich Medizin der Universität N die vorläufige Zurücknahme des erklärten Einvernehmens aufgegeben und muss sich der Antragsgegner im hiesigen Verfahren so behandeln lassen, als fehlte es an dem für den Beschluss vom 5. Dezember 2018 als solchem und seine Umsetzung erforderlichen tatsächlich erteilten Einvernehmen des Fachbereichs Medizin der Universität N. bb) § 2 Abs. 3 S. 3 UKVO enthält ein subjektives Recht des Antragstellers, denn die Norm ist nicht nur öffentlichen Interessen, sondern – zumindest auch – Individualinteressen des Antragstellers derart zu dienen bestimmt, dass er ihre Einhaltung verlangen kann. Vgl. zur sog. Schutznormtheorie nur OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2015 – 12 A 2189/13 –, juris Rn. 10 bis 12 m.w.N. Die Vorschrift sichert mit dem Einvernehmenserfordernis die Wissenschaftsfreiheit gegenüber dem organisatorisch verselbstständigten Universitätsklinikum und gewährleistet, dass die Hochschullehrer des Fachbereiches Medizin auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Universitätsklinikums den jedem einzelnen von ihnen durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verbürgten Einfluss ausüben können. Da das Einvernehmenserfordernis diese Sicherungsfunktion gerade für die individualgrundrechtliche Wissenschaftsfreiheit des medizinischen Hochschullehrers hat, kommt diesem Verfahrensrecht schützende Wirkung zugunsten des einzelnen medizinischen Hochschullehrers zu: Der einzelne am Fachbereich Medizin tätige Hochschullehrer hat deshalb einen grundrechtlich geschützten Anspruch darauf, dass Organisationsmaßnahmen des Universitätsklinikums im Bereich der Krankenversorgung, soweit diese Forschung und Lehre betreffen, nicht ohne das zur Sicherung seiner wissenschaftlichen Belange erforderliche Einvernehmen des Fachbereichs Medizin und damit unter Wahrung seiner insoweit bestehenden Einflussmöglichkeiten auf den organisierten Wissenschaftsbetrieb erfolgen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 1 BvR 1165/08 –, juris Rn. 31; BVerfG, Beschluss vom 27. November 2007 – 1 BvR 1736/07 –, juris Rn. 28 f. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2012 – 15 A 1771/11 –, juris Rn. 47. b) Dafür, dass die Folgenbeseitigung i.S.d. Auflösung des durch den Beschluss vom 5. Dezember 2018 gegründeten IfN aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Unabhängig von der Frage, ob sich daraus eine Unmöglichkeit ergäbe, ist es bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung insbesondere noch nicht zur Ruferteilung an den zum kommissarischen Leiter des IfN ernannten Privatdozenten gekommen. Auch eine Unzumutbarkeit der Auflösung des IfN für die Antragsgegnerin ist nicht erkennbar. Insbesondere ist im Hinblick auf das Verhalten des Antragstellers, der sich schon im Vorfeld beharrlich gegen die Gründung des IfN und die vorhergehende Errichtung einer selbstständigen Sektion Neuroradiologie innerhalb des von ihm geleiteten Instituts für Klinische Radiologie (IKR) gewehrt hat, weder bei der Antragsgegnerin noch bei einem sonstigen Dritten ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Beständigkeit der Gründung des IfN entstanden (vgl. die Ausführungen im Beschluss vom 8. Februar 2019 – 1 L 1300/18 – Seite 21 Absatz 3 bis Seite 22 Absatz 1). Das Verhalten des Antragstellers lässt auch keinen Anknüpfungspunkt dafür erkennen, dass ihn eine – über die bloße und aus Sicht des Antragsgegners wohl vorliegende Mit verursachung hinausgehende - Mit verantwortlichkeit daran träfe, dass es zu dem rechtswidrigen Beschluss des Vorstandes des Antragsgegners vom 5. Dezember 2018 gekommen bzw. dass dieser Beschluss rechtswidrig ist. 2. Der erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich aus dem Umstand, dass dem Antragsteller durch die Aufnahme des Betriebs des IfN unmittelbar der (jedenfalls faktische) Entzug eines relevanten Teils seines Aufgabengebiets und eine Verletzung in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG drohte. Zur näheren Begründung wird auch insoweit auf den Beschluss der Kammer vom 8. Februar 2019 im Verfahren 1 L 1300/18 (dort Seite 13 Absatz 2 bis Seite 22 Absatz 1 des Beschlussumdrucks) Bezug genommen. Dies bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen, ist dem Antragsteller schon mit Blick auf die ihm bis zu seiner Emeritierung (nur) noch verbleibende Zeitspanne sowie laufende Forschungsvorhaben unzumutbar. Wäre das IfN bis zu einer angesichts der Komplexität des Verfahrens nicht kurzfristig zu erwartenden rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in der Krankenversorgung tätig, wäre damit zumindest rein faktisch sogar die Existenz des neuroradiologischen Schwerpunktes innerhalb des IKR im Hinblick auf Personalgewinnung, Ausstattung, Finanzierung und Renommee in Frage gestellt. Die Verletzung der Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers drohte damit, irreversibel zu werden. Träte das IfN mit dem IKR im Hinblick auf von dem Antragsgegner bereitzustellende Sach- und Finanzmittel sowie die Ausstattung mit Personal in Konkurrenz, könnten sich negative Auswirkungen für die Grundrechtsausübung des Antragstellers selbst dann ergeben, wenn dies nicht schon mit der Aufnahme von medizinischen Dienstleistungen einherginge. Mit Blick auf den nach Art. 19 Abs. 4 GG zu gewährenden effektiven Rechtschutz sowie das für die Kammer gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO allein maßgebliche Antragsbegehren hat die Kammer sich daher in Ausübung des ihr im Rahmen von § 123 VwGO eröffneten Ermessens entschlossen, dem Antragsgegner die weitere Umsetzung des Beschlusses zur Errichtung des IfN und nicht erst die Aufnahme von medizinischen Dienstleistungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen. Dieselben Argumente sowie der Umstand, dass nach den Ausführungen unter 1. eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass dem Antragsteller auch ein Erfolg in der Hauptsache beschieden sein wird, rechtfertigen überdies, dass die von der Kammer ausgesprochene einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu einer Vorwegnahme derselben führt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens.