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Urteil

8 C 10622/18

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2019:0213.8C10622.18.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer erneuten Veränderungssperre nach § 17 Abs. 3 BauGB unter entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 2 BauGB.(Rn.23)
Tenor
Die am 10. Mai 2017 als Satzung beschlossene Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Einzelhandel G. Straße“ wird mit Wirkung vom 26. Mai 2018 für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer erneuten Veränderungssperre nach § 17 Abs. 3 BauGB unter entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 2 BauGB.(Rn.23) Die am 10. Mai 2017 als Satzung beschlossene Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Einzelhandel G. Straße“ wird mit Wirkung vom 26. Mai 2018 für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. 1. Insbesondere ist die als Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich der Veränderungssperre betroffene Antragstellerin auch antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 – 4 BN 38/00 –, ZfBR 2000, 564, Leitsatz 1). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen dieser Sachurteilsvoraussetzung ist die mündliche Verhandlung vor dem Senat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, vor § 40, Rn. 11). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist es für die Zulässigkeit der Normenkontrolle unerheblich, ob die Antragstellerin bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses oder der Bekanntmachung der Veränderungssperre Inhaberin des Eigentumsrechts an den Grundstücken im Geltungsbereich der Veränderungssperre war. Denn die Betroffenheit des Grundstückseigentums durch die Veränderungssperre wird im vorliegenden Normenkontrollverfahren durch den aktuellen Eigentümer vertreten. Soweit die Antragsgegnerin den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 8. Februar 1983 – 10 C 41/81.OVG – (NVwZ 1983, 617) zitiert, handelt es sich hierbei um einen anderen Sachverhalt. Antragsteller des damaligen Normenkontrollverfahrens war nämlich nicht ein zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dinglich an Grundstücken im Plangebiet Berechtigter, sondern vielmehr nur ein lediglich obligatorisch durch einen notariellen Kaufvertrag Berechtigter. Lediglich aus diesem Grunde hatte das Oberverwaltungsgericht seinerzeit geprüft, ob eine Antragsbefugnis daraus hergeleitet werden könne, dass der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als Grundstückskäufer in abwägungsbeachtlichen Interessen betroffen war. 2. Die Antragstellerin hat auch ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse an dem Angriff gegen die Veränderungssperre, da sie durch deren Inhalt in der zukünftigen Nutzung ihres Grundstückseigentums eingeschränkt wird. Keineswegs ist die Rechtsstellung der Antragstellerin mit derjenigen in den sog. „Sperrgrundstück“-Fällen vergleichbar. Denn sie hat ihre Eigentümerstellung nicht rechtsmissbräuchlich allein zu dem Zweck erworben, um sich eine andernfalls nicht mögliche Prozessführungsbefugnis zu verschaffen, ohne die mit dem Eigentum verbundenen Nutzungsmöglichkeiten ausüben zu wollen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 –, juris, Rn. 42). Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen gerade zu diesen Fallgestaltungen entschieden, dass es für den Schutz durch das Eigentumsgrundrecht in aller Regel weder auf das Motiv für den Grunderwerb noch auf dessen Zeitpunkt oder auf die sonstigen Begleitumstände ankomme; es genüge die formale Eigentümerstellung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08 –, NVwZ 2014, 211 und juris, Rn. 156). II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar verstößt die Veränderungssperre noch nicht von Anfang an gegen höherrangiges Recht, sondern erst ab Beginn des 4. Geltungsjahres mit der Folge, dass die Satzung lediglich teilweise (mit Wirkung ex tunc) für unwirksam zu erklären war (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47, Rn. 356; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47, Rn. 81). Diese bloße Teilunwirksamkeitserklärung ändert indes nichts am uneingeschränkten Erfolg der Normenkontrolle und verlangt keine teilweise Abweisung des Normenkontrollantrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 – 4 NB 35.89 –, BVerwGE 88, 268 und juris, Rn. 27; ferner: Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 –, BVerwGE 131, 86 und juris, Rn. 36; Hoppe, a.a.O., § 47, Rn. 84; Ziekow, a.a.O., § 47, Rn. 284). 1. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass der (erneuten) Veränderungssperre liegen vor. Insbesondere ist gemäß § 14 Abs. 1 BauGB ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Einzelhandel G. Straße“ gefasst (16. Dezember 2010) und auch öffentlich bekanntgemacht worden (23. Dezember 2010). Dass der Geltungsbereich der Veränderungssperre vom 10. Mai 2017 mit der Einbeziehung auch des Flurstücks Nr. 1058/2 über den räumlichen Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses vom 16. Dezember 2010 hinausreicht, ist unschädlich. Denn die Antragsgegnerin hat insofern legitimerweise den Planbereich im Laufe des Planaufstellungsverfahrens erweitert. Eine Identität des im Aufstellungsbeschluss bezeichneten Planbereichs mit dem endgültigen Planbereich ist nicht erforderlich (vgl. Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Aufl. 2018, § 14, Rn. 20). Der Erweiterung des Plangebiets um das Flurstück Nr. 1058/2 hat der Gemeinderat in seinem Offenlagebeschluss vom 27. Juni 2012 zugestimmt und diese Erweiterung anschließend am 19. Juli 2012 öffentlich bekanntgemacht (vgl. Bl. 587 der Planaufstellungsunterlagen). 2. Das für den Erlass einer Veränderungssperre erforderliche Sicherungsbedürfnis ist ebenfalls zu bejahen. Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde das Institut der Veränderungssperre nur zur Sicherung einer bereits hinreichend konkreten Planung einsetzen. Denn die Veränderungssperre schützt die künftige Planung, nicht aber lediglich die abstrakte Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 – 4 C 1.11 –, BVerwGE 144, 82 und juris, Rn. 10). Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte darf eine Veränderungssperre deshalb erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 4 C 5.15 –, BauR 2017, 96 und juris, Rn. 19; OVG RP, Urteil vom 23. November 2016 – 8 C 10662/16.OVG –, juris, Rn. 30). Hier liegt mit der beabsichtigten Mischgebietsfestsetzung einschließlich der in § 1 Abs. 7 BauNVO grundsätzlich eröffneten vertikalen Gliederung eine hinreichende positive Planungskonzeption vor. Allerdings ist darüber hinaus anerkannt, dass das Sicherungsbedürfnis für die Veränderungssperre dann zu verneinen ist, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan mit einem rechtlich schlechthin nicht behebbaren Mangel behaftet ist. Weil im Rahmen der Kontrolle einer Veränderungssperre keine umfassende Überprüfung der künftigen Bauleitplanung erfolgen kann, scheidet die Veränderungssperre als Sicherungsmittel aber nur dann aus, wenn der rechtliche Mangel „evident“ ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 4 BN 6/14 –, BRS 82 Nr. 120 und juris, Rn. 3; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 130. EL August 2018, § 14, a.a.O., § 14 Rn. 53 und 55). Soweit die Antragstellerin geltend macht, der von der Veränderungssperre gesicherten Bauleitplanung fehle die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, vermag der Senat dem nicht mit der gebotenen Offensichtlichkeit zu folgen. Zunächst bestimmt sich das, was im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB „erforderlich“ ist, maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption; dabei liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15/99 –, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind allerdings Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und sich in einer reinen Negativplanung erschöpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 C 13.11 –, BauR 2013, 1399 und juris, Rn. 9). Eine solche reine Negativplanung scheidet hier deshalb aus, weil die Antragsgegnerin mit ihrer Planung das legitime städtebauliche Ziel verfolgt, die Nahversorgungsstruktur am Standort G. Straße zu sichern. Die Verwirklichung dieses positiven Ziels hat zwangsläufig negative Konsequenzen für davon abweichende Nutzungsabsichten. Der Bauleitplanung der Antragsgegnerin ist die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nach Auffassung des Senats aber auch nicht deshalb abzusprechen, weil die beabsichtigte Planung aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 27. März 2013, a.a.O., juris, Rn. 9). Zunächst ist allein der Wille eines Grundstückseigentümers, eine bestimmte Festsetzung nicht ausnutzen zu wollen, regelmäßig nicht geeignet, diese Festsetzung als unwirksam zu betrachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 –, juris, Rn. 10). Im Übrigen ist der Antragstellerin allerdings zuzugeben, dass auch eine Reihe von objektiven Umständen vorliegen, die an der Vollzugsfähigkeit der geplanten Festsetzung zum Erhalt des Einzelhandelsstandorts an der G. Straße zweifeln lassen. Hierzu zählt die Einstellung des REWE-Marktes im November 2010 und die bisher erfolglosen Bemühungen, einen Betreiber für einen alternativen Einzelhandelsmarkt zu gewinnen. Bestärkt wird dies durch die Feststellungen im GMA-Gutachten vom 8. Mai 2018. Danach stellt sich die Nahversorgungsstruktur in A. mit den vorhandenen drei Lebensmittelmärkten (nah & gut, Lidl und Penny) als ausgewogen dar, konkrete Ansätze für eine Wiederbelebung des ehemaligen Lebensmittelmarkts in der G. Straße wurden nicht erkannt (vgl. S. 49 des Gutachtens). Die Gutachter empfehlen eine Modernisierung und Erweiterung des Marktes „nah & gut“ von bislang 800 qm auf 1.300 qm Verkaufsfläche sowie des Penny-Markts von bislang 500 qm auf 1.000 qm Verkaufsfläche (vgl. S. 50 des Gutachtens). Allerdings hält das GMA-Gutachten eine Nachnutzung des Standorts G. Straße wegen seiner Lage im zentralen Versorgungsbereich durchaus für „theoretisch möglich“. Auch hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass bis in die jüngere Vergangenheit hinein immer wieder Gespräche mit interessierten Markbetreibern geführt worden seien. Vor diesem Hintergrund kann die Vollzugsfähigkeit des bauleitplanerischen Ziels der Sicherung der Nahversorgungsstruktur am Standort G. Straße nicht mit der gebotenen Offensichtlichkeit verneint werden. 3. Die angegriffene Veränderungssperre erweist sich aber deshalb als rechtswidrig, weil sie den strengen Anforderungen an eine erneute Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BauGB nicht genügt. Gemäß § 17 Abs. 3 BauGB kann die Gemeinde eine außer Kraft getretene Veränderungssperre – wie hier die am 23. Dezember 2012 außer Kraft getretene 1. Veränderungssperre – erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen. § 17 Abs. 3 BauGB verweist als Voraussetzung für die erneute Veränderungssperre damit lediglich auf die allgemeinen Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 BauGB. Die Vorschrift nennt also keine zusätzlichen – etwa mit § 17 Abs. 2 BauGB (2. Verlängerung der Veränderungssperre) vergleichbaren – inhaltlichen Voraussetzungen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB tritt eine 1. Verlängerung nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde die Frist um ein Jahr verlängern, ohne dass zusätzliche Voraussetzungen vorliegen müssten. Diese zusätzlichen Voraussetzungen verlangt allerdings § 17 Abs. 2 BauGB für den Fall, dass die Veränderungssperre bis zu einem weiteren (4.) Jahr nochmals verlängert werden soll. Dies ist nur dann erlaubt, wenn „besondere Umstände es erfordern“. Um der Gefahr zu begegnen, dass eine Gemeinde mit dem Mittel der erneuten Veränderungssperre nach § 17 Abs. 3 BauGB die strengen Anforderungen für die Verlängerung der Geltungsdauer um ein viertes Jahr umgeht, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die eine 2. Verlängerung ersetzende Erneuerung nur dann zulässig ist, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1992 – 4 NB 44/92 –, DVBl. 1993, 115 und juris, Rn. 11). Diesen besonderen Voraussetzungen wird die Veränderungssperre der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2017 nicht gerecht mit der Folge, dass sie ab dem 4. Jahr der Gesamtgeltungsdauer, das heißt ab 26. Mai 2018 für unwirksam zu erklären war. Die für das 4. Geltungsjahr der Veränderungssperre notwendigen „besonderen Umstände“ im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB liegen nur vor, wenn sich das Planaufstellungsverfahren wegen seines Umfanges, der planerischen Schwierigkeit oder gewichtiger Probleme im Verfahrensablauf als atypisch erweist. Notwendig ist weiterhin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Ungewöhnlichkeit des Falles und der Länge des Planaufstellungsverfahrens. Hinzukommen muss schließlich, dass die Gemeinde die Umstände für die Verzögerung des Verfahrens nicht zu vertreten hat (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1992, a.a.O., juris, Rn. 13; Urteil vom 10. September 1976 – IV C 39.74 –, BVerwGE 51, 121 und juris, Rn. 42). Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Veränderungssperre über das 3. Jahr des Planaufstellungsverfahrens hinaus nicht vor. Denn das Planungsverfahren läuft bereits seit Dezember 2010, das 4. Jahr der Veränderungssperre reicht in das 9. Jahr des Planaufstellungsverfahrens hinein. Die lange Dauer des Planungsverfahrens beruht im Wesentlichen darauf, dass es seit Oktober 2012 „geruht“ hat (vgl. Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 10. Mai 2017, Blatt 9 der Planaufstellungsakte), weil zunächst das Ergebnis des in Aufstellung befindlichen Einzelhandelskonzepts abgewartet werden sollte. Wie die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, lag dieses Konzept 2014 mit der Aussage vor, dass der Einzelhandelsstandort G. Straße beibehalten werden solle. Dieses Konzept habe Eingang in den Flächennutzungsplan der damals noch verbandsfreien Gemeinde A. gefunden. Damit war das in dem Abstimmungsgespräch vom 23. Oktober 2012 festgestellte Planungshindernis ausgeräumt. Dass die Antragsgegnerin das Planungsverfahren dennoch - und zwar bis heute - nicht weiter betrieben hat, obwohl mittlerweile bereits ein weiteres Einzelhandelskonzept in Form des GMA-Gutachtens vom 8. Mai 2018 vorliegt, kann nicht mit atypischen Umständen des vorliegenden Planaufstellungsverfahrens begründet werden. Wenn die Antragsgegnerin bemüht ist, ihre Planung mit den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer und von Investoren abzustimmen, ist dies zwar verständlich, rechtfertigt aber nicht die nachteiligen Folgen eines solch überlangen Planaufstellungsverfahrens. Schließlich haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die zum 1. Juli 2014 vollzogene Gemeindefusion nicht die zentrale Ursache für das lange Planungsverfahren war. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dass der Tenor des Normenkontrollurteils nur auf eine Teilunwirksamkeit der Veränderungssperre lautet, wohingegen der Normenkontrollantrag auf die vollständige Unwirksamkeitserklärung der Norm gerichtet war, ändert nichts an dem uneingeschränkten Erfolg der Normenkontrolle und damit dem Anspruch der Antragstellerin auf Freistellung von der Kostenlast (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 (– 4 NB 35.89 –, BVerwGE 88, 268 und juris, Rn. 27; Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 –, BVerwGE 131, 86 und juris, Rn. 36). Die Privilegierung des Normenkontrollklägers ist deshalb gerechtfertigt, weil von ihm bei Stellung des Normenkontrollantrags grundsätzlich nicht erwartet wird, in Überlegungen zur möglichen Teilnichtigkeit der anzugreifenden Satzung einzutreten (vgl. auch: Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47, Rn. 84; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47, Rn. 383). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt (§ 52 GKG). Die Antragstellerin wendet sich gegen die erneute Veränderungssperre der Antragsgegnerin für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Einzelhandel G. Straße“. Die Veränderungssperre betrifft die in der Ortsmitte von A. gelegenen Flurstücke Nrn. 1044/11, 1048/5 und 1051/3, auf denen sich ein bis November 2010 als REWE-Lebensmittelmarkt genutztes und seither leerstehendes Gebäude befindet, sowie angrenzende Freiflächen und das südlich an den ehemaligen Nutzungsbereich des REWE-Marktes anschließende und mit einem Wohnhaus sowie Nebengebäuden bebaute Flurstück Nr. 1058/2. Für den Bereich nördlich der Parzelle Nr. 1058/2 hatte die Antragsgegnerin am 16. Dezember 2010 die Aufstellung eines Bebauungsplans „Einzelhandel G. Straße“ beschlossen und diesen Beschluss am 23. Dezember 2010 öffentlich bekanntgemacht. In der Beschlussvorlage heißt es, dass mit dem Bebauungsplan das Ziel verfolgt werde, die Nahversorgung in diesem Bereich nachhaltig zu sichern. Der Grundstückseigentümer beabsichtige nach Schließung des REWE-Marktes die gewinnbringende Veräußerung des Geländes für Zwecke der Wohnbebauung. Unter denselben Daten wurde eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des beabsichtigten Bebauungsplans beschlossen und bekanntgemacht. Im Anschluss an einen ersten Entwurf des Planungsbüros vom April 2011 wurde auch das Flurstück Nr. 1058/2 (S. Straße 24) in die Planung einbezogen (Entwurf vom September 2011). Danach soll der Planbereich als Mischgebiet überplant werden (MI 1 für das ehemalige REWE-Gelände und MI 2 für die Parzelle Nr. 1058/2). Nach den Textfestsetzungen (Stand: Juli 2012) sollen im MI 1 „im Erdgeschoss auf mindestens 40 % der Grundfläche nur Einzelhandelsbetriebe zulässig“ sein (vgl. Ziffer 1.3 des Entwurfs vom Juli 2012, Blatt 609 der Planaufstellungsakten). Im Anschluss an die frühzeitige Behörden- und Bürgerbeteiligung wurde der Planentwurf im August 2012 öffentlich ausgelegt. Im Hinblick auf die ausführlichen Einwendungen der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin fand am 23. Oktober 2012 ein Abstimmungsgespräch zwischen Vertretern der Antragsgegnerin, des Planungsbüros sowie der Kreisverwaltung über das weitere Vorgehen in dem Bebauungsplanverfahren statt. Danach hielt man es gerade für die beabsichtigte Festsetzung zur zwingenden Einzelhandelsnutzung im Erdgeschoss für notwendig, zunächst die Ergebnisse des in Aufstellung befindlichen Einzelhandelskonzepts abzuwarten. Am 10. Mai 2017 beschloss der Rat der Antragsgegnerin erneut eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Einzelhandel G. Straße“. In der Sitzungsniederschrift heißt es, dass die erste Veränderungssperre nach Fristablauf erloschen sei. Das Bebauungsplanverfahren habe seitdem geruht, solle aber wieder aufgenommen werden. Es werde weiter angestrebt, den Einzelhandelsstandort auf dem Grundstück des ehemaligen REWE-Markts zu sichern. Die Veränderungssperre vom 10. Mai 2017 ist am 26. Mai 2017 öffentlich bekannt gemacht worden. Zur Begründung der dagegen am 24. Mai 2018 erhobenen Normkontrolle trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Sie sei inzwischen Eigentümerin des ehemaligen Nutzungsbereichs des REWE-Marktes; der Kaufvertrag datiere vom 5. September 2017, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch sei am 23. Mai 2018 erfolgt. Aufgrund dieser Eigentümerstellung sei sie antragsbefugt. Ihr Interesse gehe dahin, die Ungültigkeit der Veränderungssperre mit Wirkung für die Zukunft festgestellt zu bekommen. Die angegriffene Veränderungssperre sei rechtswidrig und daher unwirksam. Zum einen lägen die Voraussetzungen für den Erlass der erneuten Veränderungssperre nicht vor. Hierfür müssten nämlich in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 2 BauGB „besondere Umstände“ für die überlange Dauer des Planaufstellungsverfahrens vorliegen. Dies sei hier nicht der Fall, weil der fehlende Abschluss des Planaufstellungsverfahrens allein auf der zwischenzeitlichen Einstellung des Verfahrens durch die Antragsgegnerin beruhe. Ferner sei die mit der Veränderungssperre zu sichernde Bauleitplanung auch nicht erforderlich. REWE habe den Standort seinerzeit aufgegeben, weil der Markt wirtschaftlich nicht mehr nutzbar gewesen sei. Bemühungen um einen alternativen Marktbetreiber seien über die Jahre hinweg erfolglos geblieben. Die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) mbH habe in ihrem Einzelhandelskonzept für die Verbandsgemeinde vom 8. Mai 2018 ausgeführt, dass die Nahversorgungsstruktur in A. mit drei Lebensmittelmärkten ausgewogen sei. Konkrete Anhaltspunkte zur Wiederbelebung eines ehemaligen Lebensmittelmarktes in der G. Straße seien derzeit nicht bekannt, eine Nachnutzung wäre allerdings theoretisch möglich. Im Entwurf zu diesem Einzelhandelskonzept habe GMA noch deutlicher formuliert: „Angesichts der bestehenden Standortstruktur ist eine Neuansiedlung eines zusätzlichen Lebensmittelmarktes – etwa in der leerstehenden Geschäftsfläche an der G. Straße – unrealistisch.“ Vor diesem Hintergrund handele es sich bei dem beabsichtigten Bebauungsplan um eine reine Verhinderungsplanung, mit der eine Wohnnutzung des Areals ausgeschlossen werden solle. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2017 über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Einzelhandel G. Straße“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Nach ihrer Auffassung ist die Normenkontrolle bereits unzulässig. Die Antragstellerin habe ihr Eigentum erst nach Inkrafttreten der Veränderungssperre und damit entsprechend vorbelastet erworben. Es sei Sache des Veräußerers, die Veränderungssperre anzugreifen. Ferner fehle das für die Anfechtung der Veränderungssperre notwendige Rechtsschutzbedürfnis, ähnlich wie in den sog. „Sperrgrundstück“-Fällen. Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Die besonderen Voraussetzungen für die erneute Veränderungssperre seien ihr bekannt gewesen und hätten auch vorgelegen. „Besondere Umstände“ für das Erfordernis einer erneuten Veränderungssperre bestünden darin, dass trotz entsprechender Bemühungen aufgrund überhöhter Kaufpreisforderungen der bisherigen Eigentümer es noch nicht möglich gewesen sei, einen Einzelhandelsbetrieb an dem Standort anzusiedeln; schließlich sei die Fortführung des Planaufstellungsverfahrens wie auch sonstige allgemeine Verwaltungsarbeit durch die am 1. Juli 2014 per Gesetz erfolgte Gemeindefusion (Eingliederung der bislang verbandsfreien Ortsgemeinde A. in die neue Verbandsgemeinde R.) verzögert worden. Im Übrigen sei der beabsichtigte Bebauungsplan „Einzelhandel G. Straße“ auch realisierbar. Die in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verlangte städtebauliche Erforderlichkeit erlaube auch den Erlass einer Angebotsplanung, hier mit dem Ziel, die Nahversorgung der A. Wohnbevölkerung durch Wiederansiedlung eines nicht großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsmarktes im zentralen Versorgungsbereich zu sichern. Es habe auch immer Gespräche mit Projektbetreibern gegeben, letztmals im Jahr 2016; im Gespräch sei die Drogerie Rossmann gewesen, zudem habe ein örtlicher Gemüsemarkt Interesse gezeigt. Letztlich seien die Projekte aber an den zu hohen Kaufpreisvorstellungen der früheren Eigentümerin gescheitert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.