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Beschluss

20 PKH 1/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass das Gericht der Hauptsache die Behörde zuvor zur Vorlage bestimmter Unterlagen aufgefordert und die Entscheidungserheblichkeit verlautbart hat. • Fehlt eine derartige Aufforderung und Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde, ist die Vorlageentscheidung des Fachsenats nach § 99 Abs. 2 VwGO unzulässig. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung eines § 99-Verfahrens ist unbegründet, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen des § 99 VwGO: Erforderliche Aufforderung und Sperrerklärung • Ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass das Gericht der Hauptsache die Behörde zuvor zur Vorlage bestimmter Unterlagen aufgefordert und die Entscheidungserheblichkeit verlautbart hat. • Fehlt eine derartige Aufforderung und Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde, ist die Vorlageentscheidung des Fachsenats nach § 99 Abs. 2 VwGO unzulässig. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung eines § 99-Verfahrens ist unbegründet, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Kläger begehrt in einem Hauptsacheverfahren die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Neubewertung seiner Klausuren; er behauptet, Prüfer seien faktisch nur als Hilfskräfte tätig gewesen und verlangt Einsicht in sogenannte Prüfervermerke. Das Verwaltungsgericht forderte andere Unterlagen an, nicht jedoch die Prüfervermerke; das Landesjustizprüfungsamt verweigerte deren Übersendung mit der Begründung, der Kläger habe keinen Anspruch. Der Kläger beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht die Verpflichtung der Behörde zur Vorlage der Prüfervermerke und, falls verweigert, die Vorlage an den Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO. Das Verwaltungsgericht legte den Antrag dem Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 99 Abs. 2 VwGO vor. Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag als unzulässig ab. Der Kläger stellte Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen diesen Beschluss. • Ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass das Gericht der Hauptsache die Behörde gemäß § 99 Abs. 1 VwGO ausdrücklich zur Vorlage bestimmter Urkunden oder Akten aufgefordert hat und dabei die Entscheidungserheblichkeit der Unterlagen verlautbart hat; dies muss in der Regel förmlich, etwa durch Beweisbeschluss, erfolgen. • Ferner setzt § 99 Abs. 2 VwGO eine Sperrerklärung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde voraus, die die Vorlage mit Bezug auf das Wohl von Bund oder Land oder gesetzliche Geheimhaltungspflichten verweigert; Gegenstand des Verfahrens ist die Prüfung dieser Sperrerklärung. • Hier fehlte bereits die erforderliche Aufforderung des Gerichts der Hauptsache zur Vorlage der Prüfervermerke und damit die Verlautbarung ihrer Entscheidungserheblichkeit; ebenso lag keine Sperrerklärung vor, die der Fachsenat prüfend zu behandeln hätte. • Die Rechtsprechung, wonach die Entscheidungserheblichkeit in der Regel förmlich verlautbart werden muss, ist verbindlich; nur in Ausnahmefällen genügen einfache Anfragen, wenn die Entscheidungserheblichkeit zweifelsfrei ist. Solche Ausnahme lag hier nicht vor. • Ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO dient nicht dazu, dem Kläger im Hauptsacheverfahren einen unmittelbaren Ersatzweg zur Erzwingung der Aktenvorlage zu eröffnen, wenn das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der Unterlagen nicht geprüft und nicht selbst zur Vorlage aufgefordert hat. • Folglich war die Vorlage des Antrags an den Fachsenat ohne rechtliche Grundlage unzulässig und eine Beschwerde hiergegen aussichtslos, sodass Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO, § 114 ZPO zu versagen war. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf Entscheidung nach § 99 Abs. 2 VwGO zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil das Gericht der Hauptsache die Prüfervermerke nicht förmlich angefordert und ihre Entscheidungserheblichkeit nicht verlautbart hat und zudem keine Sperrerklärung vorlag. Ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO kann nur prüfen, ob eine bestehende Sperrerklärung rechtmäßig ist; es ersetzt nicht die Pflicht des Gerichts der Hauptsache zur Sachaufklärung. Die beabsichtigte Beschwerde hätte daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und wäre zurückzuweisen.