OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 A 1578/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0711.15A1578.15.00
32mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

38 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Berufungsverfahren - 15 A 1578/15 - wird für die Dauer des in-camera-Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO ausgesetzt. Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf einer entsprechenden Anwendung von§ 94 VwGO (vgl. zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise Hess. VGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 16 E 823/11 -, juris Rn. 5). Die Voraussetzungen für die Durchführung des in-camera-Verfahrens liegen gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Hs. 1 VwGO vor. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Aktenvorlage mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet nach dieser Bestimmung das Bundesverwaltungsgericht, ob die Verweigerung der Vorlage der Akten rechtmäßig ist. Die Beklagte hat die Vorlage der noch entscheidungserheblich in Rede stehenden Unterlagen (1. Ordner zu BMVg-1,S. 1 bis 16, Ordner zu BMVg-4) auf die Verfügung des Senats vom 13. Juni 2019 mit Schriftsatz vom5. Juli 2019 verweigert. Dies hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die insoweit von ihr bereits vorgetragenen materiellen Geheimhaltungsgründe damit begründet, dass die Vorlage der Unterlagen Nachteile für das Wohl des Bundes entstehen lassen würde. Damit ist den formalen Erfordernissen des § 99Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 VwGO (vgl. zu diesen BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juli 2013 - 20 PKH 1.13 -, juris Rn. 5 ff., vom 15. Februar 2008 - 20 F 13.07 -, juris Rn. 3 f., und vom 9. Mai 2003 – 20 F 12.03 -, juris Rn. Rn. 1 ff.) - auch in Ansehung des Schriftsatzes der Klägerin, die im Übrigen die Durchführung des in-camera-Verfahrens beantragt, vom 8. Juli 2019 - genügt. Die Durchführung des in-camera-Verfahrens ist dabei auch die Konsequenz der aus § 144Abs. 6 VwGO resultierenden Bindungswirkung, die mit der Zurückverweisungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 28. Februar 2019 - 7 C 20.17 - verbunden ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Entscheidungsgründe
Das Berufungsverfahren - 15 A 1578/15 - wird für die Dauer des in-camera-Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO ausgesetzt. Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf einer entsprechenden Anwendung von§ 94 VwGO (vgl. zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise Hess. VGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 16 E 823/11 -, juris Rn. 5). Die Voraussetzungen für die Durchführung des in-camera-Verfahrens liegen gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Hs. 1 VwGO vor. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Aktenvorlage mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet nach dieser Bestimmung das Bundesverwaltungsgericht, ob die Verweigerung der Vorlage der Akten rechtmäßig ist. Die Beklagte hat die Vorlage der noch entscheidungserheblich in Rede stehenden Unterlagen (1. Ordner zu BMVg-1,S. 1 bis 16, Ordner zu BMVg-4) auf die Verfügung des Senats vom 13. Juni 2019 mit Schriftsatz vom5. Juli 2019 verweigert. Dies hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die insoweit von ihr bereits vorgetragenen materiellen Geheimhaltungsgründe damit begründet, dass die Vorlage der Unterlagen Nachteile für das Wohl des Bundes entstehen lassen würde. Damit ist den formalen Erfordernissen des § 99Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 VwGO (vgl. zu diesen BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juli 2013 - 20 PKH 1.13 -, juris Rn. 5 ff., vom 15. Februar 2008 - 20 F 13.07 -, juris Rn. 3 f., und vom 9. Mai 2003 – 20 F 12.03 -, juris Rn. Rn. 1 ff.) - auch in Ansehung des Schriftsatzes der Klägerin, die im Übrigen die Durchführung des in-camera-Verfahrens beantragt, vom 8. Juli 2019 - genügt. Die Durchführung des in-camera-Verfahrens ist dabei auch die Konsequenz der aus § 144Abs. 6 VwGO resultierenden Bindungswirkung, die mit der Zurückverweisungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 28. Februar 2019 - 7 C 20.17 - verbunden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).