Beschluss
13a F 42/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1208.13A.F42.15.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Antragstellers nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO wird als unzulässig abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO wird als unzulässig abgelehnt. Der Antrag des Antragstellers nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. Die zurückgehaltenen Unterlagen sind schon nicht entscheidungserheblich für das Verwaltungsgericht. Der Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung des Fachsenats, ob die Verweigerung der Vorlage von Unterlagen rechtmäßig ist, setzt voraus, dass das Gericht der Hauptsache deren Entscheidungserheblichkeit bejaht. Vor Einleitung des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO bedarf es zur Klarstellung seines Gegenstandes einer Verlautbarung des Hauptsachegerichts, dass es die von der Behörde als geheimhaltungsbedürftig zurückgehaltenen Unterlagen für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts benötigt. Diese Verlautbarung muss in der Regel förmlich erfolgen, d.h. durch Beweisbeschluss oder eine vergleichbar förmliche Äußerung. Eine Anforderung mit einem Verfügungsschreiben genügt ebenso wenig wie ein formelhafter Beschluss. Nur ausnahmsweise kann eine einfache Anforderung der Unterlagen ausreichen, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei entscheidungserheblich sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 2009 - 20 F 10.08 -, NVwZ 2010, 194, vom 25. Juni 2010 - 20 F 1.10 -, NVwZ 2010, 1495, vom 6. April 2011 ‑ 20 F 20/10 -, NVwZ 2011, 880, und vom 23. Juli 2013 ‑ 20 PKH 1.13 -; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2012 ‑ 13a F 17/11 -, juris; Schemmer, DVBl. 2011, 323 (325). Daran fehlt es hier. Eine förmliche Verlautbarung liegt nicht vor. Eine einfache Anforderung von zweifelsfrei entscheidungserheblichen Unterlagen ist ebenfalls nicht gegeben. Dafür reicht nicht aus, dass die Berichterstatterin mit Verfügung vom 14. November 2014 „im Hinblick auf den Akteneinsichtsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers“ die Beklagte zu 1. um Vorabübersendung der Verwaltungsvorgänge gebeten und die Klagebegründungsfrist auf sechs Wochen nach Einsichtnahme in die Akten verlängert hat. Mit dieser pauschalen Aktenanforderung hat das Verwaltungsgericht nicht erklärt, auch die geschwärzten bzw. nicht übersandten Teile der Akten für die Entscheidung zu benötigen. Die Verlängerung der zuvor gesetzten Frist für die Klagebegründung beruhte allein darauf, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zuvor um Akteneinsicht gebeten hatte. Das Gericht hat zu keinem späteren Zeitpunkt explizit die vom Antragsteller für entscheidungserheblich gehaltenen Aktenteile angefordert noch zum Ausdruck gebracht, dass es sie zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes benötigt. Die Entscheidungserheblichkeit ist ferner nicht zweifelsfrei. Das zeigt schon der Umstand, dass das Verwaltungsgericht ohne vorherige Anforderung der Unterlagen eine mündliche Verhandlung anberaumt und – bis zur Antragstellung nach § 99 Abs. 2 VwGO durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers – durchgeführt hat. Dass der Antragsteller die Beiziehung der ungeschwärzten und vollständigen Akten für erforderlich hält, ist im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO unerheblich. Weigert sich die beklagte Behörde lediglich, bestimmte Unterlagen dem Gericht vorzulegen, die der Kläger für entscheidungserheblich hält, ohne dass das Gericht ihre Vorlage verlangt hätte, wird ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht in Gang gesetzt. Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO hat nur die Funktion, zu überprüfen, ob die Behörde die Vorlage von Unterlagen rechtmäßig verweigert, die das Gericht der Hauptsache als entscheidungserheblich beiziehen will. Ob das Gericht der Hauptsache die Behörde zur Vorlage bestimmter Akten oder sonstiger Unterlagen auffordern müsste und ob es durch eine unterbleibende Anforderung der Akten oder Unterlagen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO), das rechtliche Gehör des Klägers oder den Grundsatz fairen Verfahrens verletzt, ist nicht in einem Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu klären, sondern kann nur gegebenenfalls mit einem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 20 PKH 1/13 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 13a F 10/14 -, juris, Rn. 9. Eine Kostenentscheidung ist nicht angezeigt, da für diesen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren unselbständigen Zwischenstreit nach § 99 Abs. 2 VwGO weder Gerichtskosten (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1, Nr. 5112, § 35 GKG) noch besondere anwaltliche Vergütungsansprüche (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 RVG) anfallen. Eine Streitwertfestsetzung erübrigt sich daher ebenfalls. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 ‑ 20 F 15/10 -, NVwZ-RR 2011, 261; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2011 ‑ 13a F 3/11 -, NVwZ‑RR 2011, 965.