Urteil
13 K 35/19
VG Karlsruhe 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2019:1119.13K35.19.00
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Leitsätze
1. Da das Soldatenrecht bezüglich der Akteneinsicht in die Personalakte eines Soldaten keinen eigenständigen Hinterbliebenenbegriff definiert, ist dafür nach § 29 Satz 3 SG der Hinterbliebenenbegriff des beamtenrechtlichen Akteneinsichtsrechts nach § 110 Abs. 3 Satz 2 BBG (juris: BBG 2009) heranzuziehen.(Rn.27)
2. Hinterbliebener im Sinne des § 110 Abs. 3 Satz 2 BBG (juris: BBG 2009) ist, wer zu dem in §§ 17 ff. BeamtVG umschriebenen Personenkreis der Empfänger beamtenrechtlicher Hinterbliebenenversorgung gehört.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da das Soldatenrecht bezüglich der Akteneinsicht in die Personalakte eines Soldaten keinen eigenständigen Hinterbliebenenbegriff definiert, ist dafür nach § 29 Satz 3 SG der Hinterbliebenenbegriff des beamtenrechtlichen Akteneinsichtsrechts nach § 110 Abs. 3 Satz 2 BBG (juris: BBG 2009) heranzuziehen.(Rn.27) 2. Hinterbliebener im Sinne des § 110 Abs. 3 Satz 2 BBG (juris: BBG 2009) ist, wer zu dem in §§ 17 ff. BeamtVG umschriebenen Personenkreis der Empfänger beamtenrechtlicher Hinterbliebenenversorgung gehört.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig. 1.1 Die Klage auf Akteneinsicht ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass mit der allgemeinen Leistungsklage die Vornahme einer nicht als Verwaltungsakt zu qualifizierenden öffentlich-rechtlichen Amtshandlung begehrt werden kann (st. Rspr., vgl. nur Eyermann/Happ, VwGO 15. Aufl. 2019, § 42 VwGO Rn. 62 m.w.N.). Bei der klageweise begehrten Einsicht handelt es sich um einen solchen Realakt (wie hier Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand März 2018, § 110 BBG Rn. 18 und Brinktrine/Schollendorf/Schwarz, BeckOK Beamtenrecht Bund, 17. Ed. 15.11.2019, § 110 BBG Rn. 3; vgl. VG Ansbach, Urteil vom 12.01.2011 – AN 11 K 10.02244 –, juris, Rn. 20), der nach der Systematik des § 110 BBG ohne vorgeschaltete ausdrückliche Behördenentscheidung vorgenommen wird (anders für die entsprechende landesrechtliche Regelung: Brinktrine/Hug/Holz/Rauscher, BeckOK Beamtenrecht Baden-Württemberg, Stand 19.11.2019, § 87 LBG Rn. 27: Verpflichtungsklage, da die Entscheidung durch Verwaltungsakt getroffen und dieser durch die Einsichtnahme lediglich vollzogen werde). 1.2 Der vorangehenden Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es nicht. Ein solches Erfordernis ergibt sich nicht aus § 82 Abs. 4, § 29 SG oder § 68 VwGO. Nach § 82 Abs. 4 SG ist vor allen Klagen ein Vorverfahren durchzuführen, soweit Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen worden sind. Eine solche Übertragung hat in Bezug auf die Führung von Gesundheitsakten durch den Sanitätsdienst der Bundeswehr (§ 29b Abs. 2 S. 2, § 29c Abs. 3 SG) nicht stattgefunden. Auch der Verweis in § 29 SG auf die entsprechende Geltung einzelner Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes führt zu keinem anderen Ergebnis, da ein Verweis auf das allgemein angeordnete beamtenrechtliche Vorverfahren nach § 126 Abs. 2 S. 1 BBG gerade fehlt. Schließlich musste ein Widerspruchsverfahren nicht nach § 68 VwGO durchgeführt werden, der eine solche Voraussetzung nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen normiert. 1.3 Der Zulässigkeit der Klage steht die Rechtskraft des Urteils der 2. Kammer vom 09.11.2017 nicht entgegen. Soweit die Beklagte vorträgt, das rechtskräftige Urteil entziehe der Klage das Rechtsschutzbedürfnis, weil ansonsten dessen Umgehung drohe, dringt sie damit nicht durch. In materielle Rechtskraft erwachsen formell rechtskräftige Entscheidungen zwischen den Beteiligten (§ 121 Nr. 1 VwGO), zu denen die Klägerin dieses Verfahrens jedoch nicht gehört. Darüber hinaus erstreckt sich die materielle Rechtskraft nicht auf die Entscheidungsgründe, sondern allein auf die Entscheidung, wie sie sich aus der Entscheidungsformel ergibt. Die Entscheidungsgründe helfen allenfalls bei der Auslegung dieser Entscheidung und sind für sich genommen nicht rechtskraftfähig (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 121 VwGO Rn. 21 m.w.N.). Ob einem Einsichtsanspruch der Klägerin der Sache nach entgegengehalten werden kann, es drohe eine Weitergabe der Informationen an die Mutter des Verstorbenen, stellt sich im Falle der Entscheidungserheblichkeit als Frage der Begründetheit der Klage im Rahmen der materiell-rechtlichen Würdigung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts. 2. Die Klage ist nicht begründet. Maßgeblich ist, ob zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Rechtsanspruch auf die begehrte Amtshandlung besteht (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb § 40 VwGO Rn. 8a). Dieser Anspruch muss sich aus dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht, mithin dem Soldatengesetz in der Fassung vom 04.08.2019 ergeben, da das Soldatengesetz zu seiner zeitlichen Anwendbarkeit keine von diesem Grundsatz abweichende Regelung trifft. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, Einsicht in die Gesundheitsakten ihres verstorbenen Bruders zu nehmen, da sie keine Hinterbliebene im Sinne des § 29 S. 2 (damaliger, S. 3 heutiger Fassung) SG i.V.m. § 110 Abs. 3 S. 3 BBG ist. 2.1 Nach § 29 S. 2 SG a.F. i.V.m. § 110 Abs. 3 BBG ist neben dem Beamten auch dessen Bevollmächtigten Einsicht in die Gesundheitsakte als Teil der Personalakte (vgl. § 29b Abs. 2 S. 1 SG) zu gewähren, soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Der Begriff der Hinterbliebenen umfasst nach Rechtsauffassung der Kammer Personen, denen aufgrund ihres Verhältnisses zu dem Verstorbenen Leistungen aus der Hinterbliebenenversorgung zustehen. Der Begriff des Hinterbliebenen entspricht damit dem Hinterbliebenenbegriff des Beamtenversorgungsgesetzes. Hinterbliebener ist, wer zu dem in den §§ 18 bis 22 BeamtVG (in der damals geltenden Fassung v. 09.08.2019) umschriebenen Personenkreis gehört. Setzt die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung qualifizierte Umstände voraus, wie etwa in § 18 Abs. 2 oder § 22 Abs. 2 BeamtVG so ist auch das Akteneinsichtsrecht an das Vorliegen dieser qualifizierten Umstände gebunden. Dieses Begriffsverständnis stützt die Kammer auf folgende Erwägungen: 2.1.1 Das anwendbare Soldatenrecht enthält keinen von § 110 Abs. 3 S. 3 BBG abweichenden eigenständigen Hinterbliebenenbegriff. Insbesondere trifft das Soldatengesetz keine spezielle, den Begriff des Hinterbliebenen konkretisierende Regelung. Das Soldatenversorgungsgesetz (in der weiterhin gültigen Fassung v. 11.01.2017) verweist u.a. in dessen § 43 Abs. 1 umfassend auf die Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes. In der mit Gesetz vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147) verabschiedeten Neufassung des Rechts der Akteneinsicht in Personalakten von Soldaten wird abweichend von der Vorgängerregelung auf § 110 BBeamtG und damit auch auf den beamtenrechtlichen Hinterbliebenenbegriff verwiesen. Denn der Gesetzgeber intendierte mit der Neuregelung, das Soldatenrecht an das Beamtenrecht anzugleichen (vgl. BT Drs 19/9491, S. 108 ff.). Dies legt nahe, mithilfe des in § 29 SG enthaltenen Verweises auch den Bedeutungsinhalt der in Bezug genommenen Begrifflichkeiten des Beamtenrechts zu transferieren. Zwar enthält sich die Gesetzesbegründung einer expliziten Aussage darüber, ob die Reichweite des Hinterbliebenenbegriffs verändert werden sollte. Für die Annahme des Gegenteils wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Verweis auf Einsichtsrechte Hinterbliebener nach dem Bundesbeamtengesetz unterblieben und eine ergänzende oder abweichende soldatenrechtliche Regelung getroffen worden wäre. Das hat der Gesetzgeber für einzelne Aspekte in den §§ 29a ff. SG getan, nicht jedoch für den Kreis der Akteneinsichtsberechtigten. Es sind für die Kammer auch keine Besonderheiten des Soldatenrechts ersichtlich, die vor diesem systematischen und entstehungsgeschichtlichen Hintergrund eine abweichende Begriffsdefinition geböten. Insofern hat die Neufassung des soldatischen Personalakteneinsichtsrecht durch das Gesetz vom 04.08.2019 den Konkretisierungsversuchen des Hinterbliebenenbegriffs allein auf Grundlage des Soldatenrechts den Boden entzogen (vgl. noch zur alten Rechtslage die Auffassung des VG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2017 – 2 K 7229/16 –, juris, Rn. 30-35 und die a.A. von Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 29 SG Rn. 93, der vor der Neuregelung auf den [soldaten]versorgungsrechtlichen Hinterbliebenenbegriff i.S.d. §§ 41 ff. SVG abstellte). 2.1.2 Der demnach maßgebliche Hinterbliebenenbegriff des § 110 Abs. 3 S. 3 BBG umfasst den Personenkreis der Anspruchsberechtigten auf Hinterbliebenenversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Personenbezogene Daten werden im Personalaktenrecht auch über den Tod hinaus geschützt, was insbesondere aus § 110 Abs. 3 S. 3 BBG folgt. Sie sind nur einem beschränkten Personenkreis und unter einschränkenden Voraussetzungen zugänglich. Damit wird der Vertraulichkeitsschutz der Personalakte zumindest objektiv-rechtlich im Grundsatz auch postmortal aufrechterhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017 – 7 C 24.15 –, juris, Rn. 50; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.08.2015 – 8 A 2410/13 –, juris, Rn. 103). Dies steht einer weiten Auslegung des Hinterbliebenenbegriffs entgegen. Der Begriff des „Hinterbliebenen“ wird im Bundesbeamtengesetz nicht definiert Auch ist die Wortlautauslegung nicht ergiebig. Als „Hinterbliebenen“ bezeichnet der allgemeine Sprachgebrauch überlebende Familienmitglieder, noch lebende Angehörige oder Erben eines Verstorbenen. Jedoch wurde keiner dieser Begriffe in § 110 BBG verwandt, obwohl sie an anderen Stellen des Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes Erwähnung finden. Der Gesetzgeber hat folglich davon abgesehen, dieselben Begrifflichkeiten zu verwenden und damit diesen Personengruppen ein Akteneinsichtsrecht zu gewähren (so zu der entsprechenden landesrechtlichen Regelung in Nordrhein-Westfalen Schütz/Maiwald/Kathke, Beamtenrecht-Kommentar, 332/118. AL, Juli 2011, § 87 LBG NRW Rn. 49). Der „Hinterbliebene“ wird in systematischer Auslegung in Abschnitt II des Beamtenversorgungsgesetzes, der mit „Hinterbliebenenversorgung“ überschrieben ist, über die potentiellen Versorgungsempfänger konkretisiert. Nach den §§ 17 bis 28 BeamtVG sind grundsätzlich der überlebende (auch geschiedene) Ehegatte, die Abkömmlinge und die Erben anspruchsberechtigt. Sind hinterbliebene Ehegatten und Abkömmlinge nicht vorhanden, steht Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist, auf Antrag Sterbegeld zu (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG). Es ist davon auszugehen, dass in Gesetzen, die in engem Sachzusammenhang stehen, gleichlautende Begriffe den gleichen Bedeutungsinhalt haben. Das trifft auf das Bundesbeamtengesetz und das Beamtenversorgungsgesetz zu, da sie verschiedene Aspekte des Beamtenverhältnisses regeln und mit zahlreichen Verweisen aufeinander Bezug nehmen. Daher konkretisieren die §§ 16 ff. BeamtVG nach Auffassung der Kammer auch den Hinterbliebenenbegriff i.S.d. Bundesbeamtengesetzes (wie hier Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 12 Rn. 35; für entsprechende landesrechtliche Regelungen Brinktrine/Held/Kawik, BeckOK Beamtenrecht Nordrhein-Westfalen, 10. Ed. 1.10.2019, § 86 LBG NRW Rn. 21; Schütz/Maiwald/Kathke, Beamtenrecht-Kommentar, 332/118. AL, Juli 2011, § 87 LBG NRW Rn. 49). Das führt im Ergebnis zu einer rechtsklaren Einschränkung des Kreises der Einsichtsberechtigten. Der von der Klägerin und in der Literatur mit dem Argument vertretenen Gegenauffassung, der Hinterbliebenenbegriff sei weit auszulegen, da das „berechtigte Interesse“ i.S.d. § 110 Abs. 3 S. 3 BBG ein ausuferndes Akteneinsichtsrecht korrigieren könne (so zum baden-württembergischen Landesrecht Brinktrine/Hug/Holz/Rauscher, BeckOK BeamtenR Baden-Württemberg, 13. Ed. 19.11.2019, § 87 LBG Rn. 15), folgt die Kammer nicht. Denn die zusätzliche Anspruchsvoraussetzung des berechtigten Interesses wird durch einen engen Hinterbliebenenbegriff nicht funktionslos, sondern vermag korrigierend einzugreifen, wenn potentiell Bezugsberechtigte aus anderen (und insofern sachwidrigen) Gründen als der Sicherstellung ihrer Hinterbliebenenversorgung Einsicht in die Personalakten Verstorbener nehmen wollen (wie hier Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O.). Der Einwand, überlebende Familienmitglieder könnten ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht haben, das außerhalb ihres Versorgungsinteresses liege, und dem eine dynamisch in das Beamtenversorgungsgesetz verweisende enge Definition des Hinterbliebenen nicht gerecht würde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar begründet die familiäre Verbundenheit mit dem Verstorbenen – wie sie in dem vorliegenden Verfahren und in dem Verfahren ... der Mutter des Verstorbenen klar zum Ausdruck kommt – ein nachvollziehbares Interesse an Informationen über dessen Person. Doch ein umfassendes Einsichtsrecht steht nach der gesetzlichen Ausgestaltung zunächst nur dem Beamten oder Ruhestandsbeamten gegenüber seinem Dienstherrn zu (§ 110 Abs. 1 BBG). Dies rechtfertigt sich aus der Tatsache, dass die Personalakte die Person des Beamten unmittelbar betrifft. Ihr Inhalt ist für ihn tangierende beamtenrechtliche Entscheidungen maßgeblich und muss von ihm nachvollzogen werden können (Brinktrine/Schollendorf/Schwarz, BeckOK Beamtenrecht Bund, 17. Ed. 15.11.2019, § 110 BBG Rn. 1 ff.). Gleichzeitig ist er darüber zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Eine Einsicht durch andere Personen kommt hingegen nur in Ausnahmefällen in Betracht. Für den Hinterbliebenen wurde dieser Ausnahmefall nach der Gesetzesbegründung für die erstmalige Aufnahme des Hinterbliebenen in den Kreis der Einsichtsberechtigten in § 90c BBG i.d.F. des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11.06.1992 (BGBl. I S. 1030) gerechtfertigt aus der zutreffenden Überlegung, der Hinterbliebene leite sein Einsichtsrecht aus dem (früheren) Einsichtsrecht des verstorbenen Beamten ab (BT Drs 12/544, S. 11 f.). Damit korrespondiert die Hinterbliebenenversorgung, in deren Rahmen die Versorgungsempfänger gleichsam an die Stelle des verstorbenen Beamten treten. Die Stellung, die ihnen das Gesetz hierbei gewährt, können sie konsequenterweise mithilfe des Einsichtsanspruchs durchsetzen. Mit dem Akteneinsichtsrecht wurde jedoch kein Instrument geschaffen, um die persönliche – postmortale – Beziehung des Hinterbliebenen zu dem Verstorbenen zu pflegen oder zu vertiefen, indem durch Akteneinsicht Erkenntnisse über dessen Dienstleistung und dienstliche Vita offenbar werden. 2.2 Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin als Schwester des Verstorbenen keine Hinterbliebene im Sinne des § 29 S. 2 SG i.V.m. § 110 Abs. 3 S. 3 BBG, da ihr keine Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung zustehen. Sie gehört nicht zu dem in § 16 i.V.m. den §§ 17 bis 28 BeamtVG abschließend aufgezählten Kreis der Anspruchsberechtigten (vgl. dazu Reich, BeamtVG, 2. Aufl. 2019, § 16 BeamtVG Rn. 3-9), da sie weder Witwe, Abkömmling noch Erbin des Verstorbenen ist. Es wurde nicht vorgetragen und es bestehen für das Gericht auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Klägerin habe i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG in häuslicher Gemeinschaft mit dem Verstorbenen gelebt oder dieser sei ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen. 3. Da es nach dem zuvor Gesagten auf einen der Akteneinsicht durch die Klägerin entgegenstehenden mutmaßlichen Willen des Verstorbenen nicht ankommt, hat das Gericht den Beweisantrag, den die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, als unerheblich abgelehnt. Aus dem gleichen Grund war ihren schriftsätzlich vorgetragenen Anregungen zu weiterer Beweisaufnahme oder zu der Durchführung eines In-Camera-Verfahrens nach § 99 VwGO nicht nachzukommen. Die Gesundheitsakte des Verstorbenen hat das Gericht nicht angefordert, weil es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf ihren Inhalt nicht ankam (vgl. zu der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der [gerichtlichen] Einsicht in geheimhaltungsbedürftige Akten BVerwG, Beschlüsse vom 23.07.2013 – 20 PKH 1.13 –, Rn. 7 und vom 15.03.2013 – 20 F 8.12 –, Rn. 11 m.w.N., jeweils juris). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin begehrt Akteneinsicht in die Gesundheitsunterlagen ihres verstorbenen Bruders. Ihr Bruder war Soldat der Bundeswehr und nahm in dieser Eigenschaft zuletzt im Jahr 2013 an Auslandseinsätzen in Afghanistan teil. In der Folgezeit gab es ein einmaliges Gespräch des Verstorbenen mit der Truppenärztin Frau Oberstabsarzt .... Nachdem er in seiner Wohnung in hilfloser Lage aufgefunden worden war, wurde er nach notärztlicher Behandlung in das Bundeswehrzentralkrankenhaus ... gebracht und verstarb dort am 31.03.2015. Er war weder verheiratet noch verpartnert und hinterließ keine Abkömmlinge. Das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr lehnte das Einsichtsgesuch der Mutter des Verstorbenen in dessen Gesundheitsakte mit Bescheid vom 19.05.2016 mit der Begründung ab, dem stehe der mutmaßliche Willen des Verstorbenen entgegen. Dies ergebe sich aus der ärztlichen Dokumentation in der Gesundheitsakte. Den dagegen eingelegten Widerspruch lehnte das Kommando Sanitätsdienst mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2016 ab und führte aus, die behandelnde Truppenärztin sei in einer Abwägung zu dem Ergebnis gekommen, dass der mutmaßliche Wille des Verstorbenen dem Wunsch der Mutter auf Einsichtnahme entgegenstehe. Die dagegen gerichtete Klage der Mutter des Verstorbenen wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 09.11.2017 (Az. ...) ab. Zur Begründung führte es aus, die Mutter habe kein Recht auf Einsicht in die Gesundheitsunterlagen des Verstorbenen. Zwar gewähre § 29 Abs. 7 S. 3 Soldatengesetz (SG) grundsätzlich ein solches Recht für die Hinterbliebenen von Soldaten, zu denen jedenfalls die Mutter gehöre. Allerdings werde das Akteneinsichtsrecht durch den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen eingeschränkt. Die Truppenärztin habe in ihrer Zeugenvernehmung den entgegenstehenden mutmaßlichen Willen des Verstorbenen, der Mutter Einsicht in die Gesundheitsunterlagen zu gewähren, glaubhaft und nachdrücklich geschildert und dargelegt, dass sie sich aufgrund ihrer den Willen des Verstorbenen schützenden Schweigepflicht an der Offenlegung der Unterlagen gehindert sehe. Unter dem 04.10.2018 forderte sodann die Klägerin die Beklagte zur Gewährung von Einsicht in die Gesundheitsakte des Verstorbenen auf. Die Beklagte beschied das Einsichtsgesuch nicht. Die Klägerin hat am 02.01.2019 Klage erhoben mit der Begründung, sie sei zur Akteneinsicht in die Gesundheitsunterlagen des Verstorbenen berechtigt, da sie als trauernde Schwester Hinterbliebene im Sinne des § 29 Abs. 7 S. 3 SG sei und ein berechtigtes Interesse daran habe, die Selbsttötung ihres Bruders nachvollziehen zu können. Die Familienverhältnisse seien sehr harmonisch gewesen. Der Verstorbene habe sich nach einem zweiten Afghanistaneinsatz im Jahr 2013 stark verändert und den Kontakt zu seiner Mutter im Oktober 2014 ganz abgebrochen. Der Klägerin gegenüber sei er am Telefon jedoch bis zuletzt betont heiter aufgetreten und habe erklärt, es sei alles bestens und man müsse sich keine Sorgen machen. Tatsächlich sei er anscheinend gravierend psychisch erkrankt gewesen. Dies habe ihn von einer Fortführung der Beziehung zu seiner Familie abgehalten. Gleichwohl habe er seine Familie nicht in Unkenntnis über seine Erkrankung lassen wollen. Soweit die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe festgestellt habe, dass sein mutmaßlicher Wille einem Einsichtsrecht der Mutter entgegenstehe, gelte dies ihr gegenüber nicht. Es sei nicht zu erwarten, dass sie die begehrten Informationen an ihre Mutter weiterleite. Der Verstorbene habe ihr die Entscheidung darüber überlassen wollen, welche Informationen familienintern weitergegeben werden sollten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Akteneinsicht in die Gesundheitsunterlagen ihres am 31.03.2015 verstorbenen Bruders Johannes Popp, geb. am 19.06.1986, zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, eine Bescheidung des Antrags der Klägerin nach Klageerhebung sei nicht mehr beabsichtigt und die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bloße Förmelei. Der Klägerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da sie mit ihrer Klage das Urteil der 2. Kammer zu umgehen beabsichtige. Der geltend gemachte Anspruch sei verjährt, weil der Bruder der Klägerin bereits am 31.03.2015 verstorben sei. Es sei dessen mutmaßlicher Wille gewesen, dass die Informationen, die er der behandelnden Ärztin anvertraut habe, nicht an seine Mutter weitergegeben werden dürften. Dies drohe jedoch, weil die Klägerin für die ganze Familie handele. Eine Einsichtnahme durch die Hinterbliebenen des Verstorbenen scheide nach dessen Willen generell aus. In der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2019 hat das Gericht Frau Oberstabsarzt ... als Zeugin vernommen. Wegen des Inhalts der Zeugenaussage wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten – auch im Verfahren ... – verwiesen.