Urteil
2 WD 5/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist unbegründet.
• Bei vorsätzlichem Reisekostenbetrug eines Soldaten in Vorgesetztenstellung ist Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung regelmäßig die Dienstgradherabsetzung; mildernde Umstände können jedoch ein langes Beförderungsverbot verbunden mit Bezügekürzung rechtfertigen.
• Bei auf die Bemessung beschränkter Berufung sind die Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz für das Revisionsgericht verbindlich.
• Wesentliche Milderungsgründe sind hier: herausragende dienstliche Leistungen, glaubhafte Nachbewährung, Geständnis und erkennbare Unrechtseinsicht.
Entscheidungsgründe
Bemessung disziplinarischer Sanktion bei vorsätzlichem Reisekostenbetrug eines Vorgesetzten • Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist unbegründet. • Bei vorsätzlichem Reisekostenbetrug eines Soldaten in Vorgesetztenstellung ist Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung regelmäßig die Dienstgradherabsetzung; mildernde Umstände können jedoch ein langes Beförderungsverbot verbunden mit Bezügekürzung rechtfertigen. • Bei auf die Bemessung beschränkter Berufung sind die Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz für das Revisionsgericht verbindlich. • Wesentliche Milderungsgründe sind hier: herausragende dienstliche Leistungen, glaubhafte Nachbewährung, Geständnis und erkennbare Unrechtseinsicht. Ein Stabsunteroffizier reichte für eine Dienstreise eine Reisekostenabrechnung ein, in der er wahrheitswidrig angab, die Fahrten mit seinem privaten Kfz durchgeführt zu haben, obwohl er Mitfahrer in einem Kameradenfahrzeug war. Die falschen Angaben zielten darauf ab, eine ihm nicht zustehende Vergütung von 260 € zu erlangen. Das Vorbringen wurde bei Vorabprüfung und durch Vergleich mit der Abrechnung des Fahrers als falsch erkannt; der Soldat gestand die Falschangaben. Ein gleiches Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Das Truppendienstgericht verurteilte den Soldaten wegen des Dienstvergehens zu einem vierjährigen Beförderungsverbot und einer Bezügekürzung um 1/20 für ein Jahr. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft legte Berufung beschränkt auf die Rechtsfolge ein; das Bundesverwaltungsgericht prüfte nur die Bemessung. • Bindung an die Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz bei auf Bemessung beschränkter Berufung (§ 91 WDO i.V.m. § 327 StPO). • Zweck des Wehrdisziplinarrechts ist die Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin der Bundeswehr; Maß und Art der Maßnahme richten sich nach § 38 Abs.1 WDO i.V.m. § 58 Abs.7 WDO (Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Auswirkungen, Schuldmaß, Persönlichkeit, bisherige Führung, Beweggründe). • Das Verhalten des Soldaten verletzte Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs.1 SG) und die Pflicht zur Wahrung von Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit (§ 17 Abs.2 SG); diese Pflichtverletzungen wiegen schwer, besonders weil der Soldat Vorgesetztenstellung innehatte. • Der Versuch eines Reisekostenbetrugs stellt disziplinarisch ebenso ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar wie eine vollendete Tat; der fehlende Eintritt des Schadens mildert nicht grundsätzlich. Auch die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO entbindet nicht von disziplinarischer Ahndung. • Gleichwohl liegen bedeutende Milderungsgründe vor: herausragende dienstliche Leistungen (Sonderbeurteilung, Auszeichnungen), glaubhafte Nachbewährung während des Verfahrens, Geständnis und erkennbare Unrechtseinsicht sowie Persönlichkeitsfremdheit des Fehlverhaltens und fehlende Vorbelastung. Diese Umstände rechtfertigen eine Abweichung vom Regelfall (Dienstgradherabsetzung) zugunsten einer laufbahnhemmenden, aber nicht öffentlicht sichtbaren Maßnahme. • Abwägung: Unter Berücksichtigung der Zwecksetzung, der Schwere des Vergehens und der mildernden Umstände ist die von der Vorinstanz verhängte Sanktion (vierjähriges Beförderungsverbot und Bezügekürzung 1/20 für ein Jahr) tat- und schuldangemessen. • Kostenentscheidung: Die Berufung war erfolglos; daher sind die Kosten dem Bund aufzuerlegen und notwendige Auslagen des Soldaten zu erstatten. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft bleibt ohne Erfolg; die vom Truppendienstgericht verhängte Disziplinarmaßnahme (Beförderungsverbot vier Jahre, Kürzung der Dienstbezüge um 1/20 für ein Jahr) wird vom Bundesverwaltungsgericht gebilligt. Der Senat hält die Maßnahme für angemessen, weil das Dienstvergehen (vorsätzlicher Versuch eines Reisekostenbetrugs durch einen Vorgesetzten) schwer wiegt und Pflichten von besonderer Bedeutung verletzt wurden, zugleich aber durch gewichtige Milderungsgründe (hervorragende Leistungen, Nachbewährung, Geständnis, Unrechtseinsicht, fehlende Vorbelastung) eine Dienstgradherabsetzung nicht geboten erscheint. Die Kombination aus langem Beförderungsverbot und spürbarer finanzieller Kürzung gewährleistet die pflichtenmahnende Wirkung und die Verhältnismäßigkeit der Sanktion. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Bund zu tragen, notwendige Auslagen des Soldaten werden erstattet.