Urteil
80 K 12.13 OL
VG Berlin 80. Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:1023.80K12.13OL.0A
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Leitsätze
Ein sorgfaltswidriger/fahrlässiger Umgang mit Beihilfeanträgen wiegt trotz eines erheblichen finanziellen Schadens für den Dienstherrn nicht so schwer, als dass dies die Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigen könnte.(Rn.64)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein sorgfaltswidriger/fahrlässiger Umgang mit Beihilfeanträgen wiegt trotz eines erheblichen finanziellen Schadens für den Dienstherrn nicht so schwer, als dass dies die Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigen könnte.(Rn.64) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Disziplinarklage ist zulässig, insbesondere war die Präsidentin des Amtsgerichts Neukölln gemäß Nr. 4 (2 a) der - am 19. Juni 2010 in Kraft getretenen - Allgemeinen Anordnung in Disziplinarangelegenheiten der Senatsverwaltung für Justiz vom 2. Juni 2010 (Amtsblatt 2010, S. 926) für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig. II. Die Disziplinarklage ist jedoch unbegründet. 1. Der Vorwurf, der Beklagte habe sich in den Jahren 2000 und 2001 in vier Fällen der Bestechung und Beihilfe zur Untreue zum Nachteil des Landesverwaltungsamts und damit zugleich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, ist auch nach der Vernehmung der Ehefrau des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht erwiesen. a) Die Disziplinarkammer ist zwar davon überzeugt, dass den vier genannten Überweisungen vom Konto des Beklagten an Frau S... entsprechend dem späteren Tatmuster ebenfalls zu Unrecht gewährte Beihilfezahlungen aufgrund gefälschter Zahnarztrechnungen zugrunde lagen. Allerdings sind die entsprechenden Beihilfevorgänge beim Landesverwaltungsamt nicht mehr vorhanden. Den in Kopie vorliegenden Kontoauszügen des Beklagten ist jedoch zu entnehmen, dass in engem zeitlichem Zusammenhang mit den Überweisungen an Frau S... hohe Beihilfezahlungen auf seinem Konto eingegangen waren, für die sich keine andere Erklärung als zugrundeliegende Rechnungsfälschungen finden lassen. Dies folgt nicht nur aus der Höhe der Beihilfebeträge (jeweils ca. 5.000 DM), sondern auch aus der engen zeitlichen Dichte (so gab es binnen eines halben Jahres zwischen Dezember 2000 und Juni 2001 drei derart hohe Beihilfezahlungen) und dem Umstand, dass bis zur Eheschließung des Beklagten im April 2001 lediglich er und seine bereits geborene Tochter beihilfeberechtigt waren (abgesehen von den Aufwendungen für die Geburt, die hier keine Rolle spielen). Auch hat die Ehefrau des Beklagten bei ihrer Zeugenvernehmung glaubhaft erklärt, dass ihr die „Logik“ sage, dass den Überweisungen an Frau S... in dieser Zeit stets verabredete Überweisungen durch die Beihilfestelle vorausgegangen waren. Auch in ihrer früheren polizeilichen Vernehmung vom 7. Oktober 2008 hatte sie angegeben, dass Überweisungen an Frau S... stets im Zusammenhang mit Beihilfezahlungen aufgrund gefälschter Zahnarztrechnungen standen. Auch die Höhe des Überweisungsbetrages an Frau S... entsprach - dem späteren Tatmuster gleichend - in zwei Fällen etwa der Hälfte des zuvor eingegangenen Beihilfezahlbetrages. Der Zusammenhang mit dem vorangegangenen Zahlbetrag der Beihilfe wird insbesondere beim ersten Überweisungsbetrag an Frau S... vom 27./28. Dezember 2000 deutlich (2.906,90 DM im Vergleich zum Zahlbetrag der Beihilfe von 4.906,90 DM). b) Nicht aufzuklären war jedoch, ob der Beklagte an den vier Untreue- bzw. Bestechlichkeitstaten (als Täter oder Gehilfe) beteiligt war oder zumindest positive Kenntnis hiervon besaß. Zwar geht die Kammer davon aus, dass der Beklagte selbst die entsprechenden Überweisungsträger für die Zahlungen an seine Tante handschriftlich ausgefüllt hat. Dafür spricht die auf den - in Kopien noch vorhandenen - Überweisungsträgern erkennbare Schriftführung im Vergleich zu derjenigen seiner Ehefrau. Maßgeblich ist, dass sowohl die Ehefrau als auch - in seiner polizeilichen Vernehmung vom 7. Oktober 2008 - der Beklagte die Handschrift als seine erkannt und bestätigt haben. Die Ehefrau hat auch glaubhaft dargelegt, dass sie den Beklagten in der Anfangszeit der Beihilfemanipulationen ab dem Jahr 2000 dazu veranlasst habe, von seinem Konto die entsprechenden Überweisungen an Frau S... in Auftrag zu geben. Die Darstellung der Ehefrau des Beklagten, dieser habe gleichwohl den wahren Grund für die Überweisungen an Frau S... nicht gekannt, da sie ihm jeweils andere Gründe genannt habe, ist zwar Zweifeln ausgesetzt, ließ sich letztlich jedoch nicht widerlegen. So ließ sich bereits nicht sicher aufklären, ob der Beklagte von dem Eingang der hohen Beihilfezahlungen auf seinem Konto positive Kenntnis hatte. Die Ehefrau hat in ihrer Vernehmung angegeben, dass sie die nach Hause versendeten Kontoauszüge weggeheftet habe und daher nicht wisse, ob der Beklagte diese überhaupt gelesen habe. Sie habe sich im Wesentlichen um den Schriftkram und die Begleichung von Rechnungen gekümmert und zu diesem Zweck auch Überweisungsträger für das Konto des Beklagten ausgefüllt und so vorbereitet, dass dieser nur noch habe unterschreiben müssen. Diese Darstellung wird unterstützt durch in den Akten befindliche Kopien von Überweisungsträgern zum Konto des Beklagten, bei denen die Handschrift der Ehefrau erkennbar ist. Es erscheint daher nicht völlig ausgeschlossen, dass die Ehefrau des Beklagten - so wie von ihr bekundet - diesen unter einem Vorwand dazu verleitet haben könnte, nach dem (allein von ihr registriertem) Eingang der Beihilfezahlungen die entsprechenden Überweisungen an die Tante gefertigt zu haben. Dagegen spricht nicht entscheidend, dass die Ehefrau bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung die dem Beklagten von ihr mitgeteilte Begründung für die Überweisungen an Frau S... anders dargestellt hat als bei ihrer früheren polizeilichen Vernehmung. Während sie dort angab, sie habe dem Beklagten als Grund für die Zahlungen an Frau S... gesagt, diese brauche Geld, sei also in finanziellen Schwierigkeiten, hat sie bei ihrer Vernehmung vor der Kammer bekundet, sie habe dem Beklagten gesagt, es gehe um die Rückzahlung von Krediten, die ihr Frau S... für die Einrichtung ihres Second-Hand-Ladens gegeben habe. Auf Vorhalt gab die Zeugin an, sich an ihre früheren Angaben bei der polizeilichen Vernehmung nicht mehr erinnern zu können. Die unterschiedlichen Darstellungen begründen zwar gewisse Zweifel an der Richtigkeit der Bekundung, der Beklagte habe von nichts gewusst, lassen sich jedoch auch - insbesondere nach so langer Zeit - mit Erinnerungsschwächen begründen. Es ist deshalb auch nicht ausgeschlossen, dass die Zeugin bei den vier vorgeworfenen Überweisungsfällen beide und möglicherweise noch weitere Versionen gebraucht hat. Mit ihrer Darstellung, der Beklagte habe von dem strafbaren Verhalten keine Kenntnis gehabt, in Übereinstimmung zu bringen ist die Änderung der Vorgehensweise ab Herbst 2002, als die Beihilfezahlungen sowie die Überweisungen an Frau S... nur noch über das Konto der Ehefrau abgewickelt wurden. Die Ehefrau hat plausibel und unwiderlegbar angegeben, dies habe sie bewusst so gemacht, weil ihr gegenüber dem Beklagten die „Ausreden“ ausgegangen seien für weitere Überweisungen vom Konto des Beklagten an Frau S.... Mangels weiterer Aufklärungsmöglichkeiten - die Tante des Beklagten hat bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht - war der Beklagte deshalb nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ von dem Vorwurf der Tatbeteiligung an den vier genannten Untreue- und Bestechlichkeitstaten freizustellen. 2. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beklagte habe die Straftaten seiner Ehefrau gegenüber der Beihilfestelle „zumindest“ fahrlässig „geschehen lassen“ und „ermöglicht“, ist bereits zweifelhaft, ob die Disziplinarklageschrift insoweit dem Beklagten auch den Vorwurf macht, vorsätzlich, also mit positivem Wissen gehandelt zu haben. Dies könnte bei der von einem objektiven Empfängerhorizont gebotenen „engen“ Auslegung der Disziplinarklageschrift (vgl. dazu BVerwG - 2. Wehrdienstsenat - Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 WD 5.12 -, juris Rn. 30 m.w.N.) zu verneinen sein, da der Kläger ganz überwiegend den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens näher ausführt und nur an einer Stelle des Ergänzungsschriftsatzes vom 22. März 2003 („planvolle Änderung der Vorgehensweise der drei Täter“, Bl. 26 d.A.) ein möglicher Vorsatz-Vorwurf erkennbar wird. Jedenfalls wäre dem Beklagten positive Kenntnis oder gar Mitwirkung an den Straftaten der Ehefrau in der Zeit von Oktober 2003 bis August 2008 aus den schon zum Vorwurf zu 1. ausgeführten Gründen und in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht nachzuweisen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte von den Machenschaften seiner Ehefrau und seiner Tante keine Kenntnis hatte und sich die außergewöhnlich gute finanzielle Situation der Familie mit anderen Einkommensquellen seiner Ehefrau, insbesondere einem vermeintlichen wirtschaftlichen Erfolg des von ihr betriebenen Ladengeschäfts erklärte bzw. den entsprechenden Angaben seiner Ehefrau vertraute. Bedeutsam war in diesem Zusammenhang auch, dass nicht nachweisbar war, ob der Beklagte überhaupt Beihilfebescheide erhalten und gelesen hat. Er selbst hat dies in seiner polizeilichen Vernehmung verneint. Es ist nach Aktenlage nicht ausgeschlossen, dass - wie die Ehefrau des Beklagten in ihrer Vernehmung bekundet hat - nach Herbst 2002 alle Beihilfebescheide, auch soweit im Anschriftenfeld des Bescheids der interne Verteiler beim Amtsgericht Neukölln, also die Dienstanschrift des Beklagten, angegeben war, mithilfe eines von ihr beigefügten frankierten Rückumschlags in ihren Laden oder nach Hause geschickt und von ihr - soweit gefälschte Zahnarztrechnungen zugrunde lagen - vernichtet wurden. Soweit dem Beklagten mit der Disziplinarklage ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht wird, kann offenbleiben, ob und in welchem Maß ein sorgfaltswidriger Umgang des Beklagten mit Beihilfeanträgen in dieser Zeit vorlag und ob hierin über die Frage der beamtenrechtlichen Haftung hinaus auch ein Dienstvergehen liegt. Der sorgfaltswidrige/fahrlässige Umgang mit Beihilfeanträgen wiegt jedenfalls trotz des erheblichen finanziellen Schadens für den Dienstherrn nicht so schwer, als dass dies die Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigen könnte. Einer denkbaren Kürzung des Ruhegehalts stünde das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (§ 15 Abs. 2 DiszG) entgegen. Die dort genannte 3-Jahresfrist wurde durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens am 4. September 2008 unterbrochen und war sodann bis zur Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beklagten am 20. Januar 2010 gehemmt (§ 15 Abs. 5 Satz 2 DiszG), lief demgemäß am 20. Januar 2013 ab. Erhoben wurde die Disziplinarklage erst am 4. März 2013, ohne dass weitere Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände zu berücksichtigen wären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 19... in Berlin geborene Beklagte beendete 19... seine Schulausbildung mit dem erweiterten Hauptschulabschluss. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Fliesenleger und arbeitete in diesem Beruf, bis er am 1. Oktober 19... unter Ernennung zum Justizoberwachtmeister-Anwärter als Beamter auf Widerruf in den Dienst des Landes Berlin im Bezirk des Kammergerichts eintrat. Am 1. April 20... übernahm ihn der Kläger als Justizoberwachtmeister z.A. in das Beamtenverhältnis auf Probe und ernannte ihn zum 1. April 20... zum Beamten auf Lebenszeit. Mit Wirkung zum 1. April 20... wurde der Beklagte zum Justizhauptwachtmeister (BesGr. A 4) befördert. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 20. September 2002 wurden seine Leistungen mit dem Gesamturteil „gut“ bewertet. Seit dem 5. September 2008 war der Beklagte dienstunfähig erkrankt und wurde deshalb mit Ablauf des Monats Juni 2010 in den Ruhestand versetzt. Der Beklagte ist seit dem 20. April 2001 mit Frau M... (geb. B...) verheiratet, mit der er zwei Kinder hat, die am 30. Januar 20... geborene Tochter L...M... und den am 1. Dezember 2002 geborenen Sohn P.... Ungefähr im Jahr 2000 beschlossen die Ehefrau und eine bei der Beihilfestelle des Landesverwaltungsamtes als Sachbearbeiterin tätige Tante des Beklagten, Frau M..., bei dieser Behörde mit dem Namenszug des Beklagten unterzeichnete Beihilfeanträge unter Beifügung von gefälschten Zahnarztrechnungen einzureichen und die im Anschluss daran durch die Tante des Beklagten und andere Sachbearbeiter der Beihilfestelle rechtswidrig erwirkten Beihilfeleistungen unter sich aufzuteilen. Seine Ehefrau wurde deshalb durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2010 - (... - wegen Beihilfe zur Untreue, Urkundenfälschung und Bestechung, seine Tante wegen Untreue, Bestechlichkeit und - wegen eines anderen Geschehens - Vereitelung der Zwangsvollstreckung zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Gegenstand des Strafverfahrens waren 145 Beihilfevorgänge (Anträge und Bescheide) aus nicht-verjährter Zeit ab Oktober 2003. Das Urteil des Landgerichts Berlin enthält u.a. folgende Feststellungen: „…Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Laufe des Jahres 2000 trafen die Angeklagten B... und M... auf einer Familienfeier zusammen. Dabei stellten die beiden Frauen fest, dass die Angeklagte M...bei der Beihilfestelle des Landesverwaltungsamts Berlin für die Bearbeitung von Anträgen Beihilfeberechtigter, deren Nachname mit dem Anfangsbuchstaben „B“ beginnt, zuständig war, während die Angeklagte B... ebenso wie ihr Ehemann einen Beihilfeanspruch in Höhe von 70 % ärztlicher und zahnärztlicher Behandlungskosten hatte. Die Angeklagte B... erwähnte überdies, sie sei im Besitz eines Computerprogramms zur Erstellung zahnärztlicher Rechnungen, die ihr ihre frühere Arbeitgeberin, die Zahnärztin U..., zur Heimarbeit überlassen hatte. Die Angeklagten, die zunächst über die Möglichkeit eines Zusammenwirkens zum Nachteil des Landesverwaltungsamts gescherzt hatten, kamen nunmehr überein, die Angeklagte B... solle mit dem Programm eine Rechnung fälschen und bei der Angeklagten M... einreichen, die diese dann bearbeiten und die Auszahlung des bewilligten Beihilfeantrags veranlassen solle. Der so erlangte Betrag sollte hälftig aufgeteilt werden. Einige Tage später fand die Angeklagte M... in ihrem Briefkasten einen von der Angeklagten B... erstellten und von ihr selbst mit der angeblichen Unterschrift ihres Ehemannes versehenen Beihilfeantrag mit einer gefälschten Zahnarztrechnung, die als Urheber die Praxis der Zahnärztin R... auswies, vor. Auf einen gelben Klebezettel, der sich auf dem Antrag befand, hatte die Angeklagte B... ein rotes Ausrufezeichen gemalt, was die Angeklagte S... zutreffend als Zeichen dafür deutete, dass es sich um einen gemäß der zuvor getroffenen Absprache erstellten Antrag handelte. Wie vereinbart, bearbeitete die Angeklagte M...S... diesen und sorgte dafür, dass die Beilhilfesumme der Angeklagten B... überwiesen wurde. Diese überwies der Angeklagten S... die Hälfte der erlangten Summe. Nachdem die von den Angeklagten B... und M...S... vereinbarte Methode sich somit als praktikabel erwiesen hatte, verfuhren diese in einer Vielzahl von Fällen so wie beschrieben. Entsprechend eines Hinweises der Angeklagten M...S... verfasste die Angeklagte B... jeweils Rechnungen über chirurgische, paradontologische und konservierende Leistungen in dem Wissen, dass diese im Nachhinein kaum überprüfbar sind. Dabei unterschrieb die Angeklagte B... die Anträge jeweils mit dem Namen ihres Ehemannes, um den Eindruck zu erwecken, dass dieser als tatsächlich Beihilfeberechtigter die Anträge stelle, und legte jeweils gefälschte Rechnungen über vorgeblich für sich selbst oder ihren Ehemann durch die Praxis R... erbrachte zahnärztliche Leistungen bei, obgleich weder sie selbst noch ihr Ehemann im genannten Zeitraum in der Praxis in Behandlung gewesen waren. Zumeist fügte sie eine weitere, nicht gefälschte Rechnung über tatsächlich entstandene medizinische Aufwendungen bei. …Insgesamt wurde im Tatzeitraum an die Angeklagte B... aufgrund gefälschter Zahnarztrechnungen ein Betrag von 600.407,95 Euro überwiesen. … Nach Eingang der Erstattungsbeträge auf dem Konto der Angeklagten B... überwies diese absprachegemäß in 116 Einzelüberweisungen jeweils etwa die hälftigen auf die gefälschten Zahnarztrechnungen entfallenden Erstattungsbeträge mit dem Buchungstext „wie besprochen“ auf das Konto Nr. 3... der Angeklagten M...S... bei der D...….“ Ein auch gegen den Beklagten eingeleitetes Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Berlin mit Verfügung vom 20. Januar 2010 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) mit der Begründung ein, mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln könne dem Kläger nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Verurteilungswahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass er von den durch seine Ehefrau eingereichten Beihilfeanträgen, denen zum überwiegenden Teil gefälschte Zahnarztrechnungen zugrunde lagen, Kenntnis hatte; dies sei zwar nicht ausgeschlossen, jedenfalls aber nicht beweisbar. In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 3. September 2008 hatte der Beklagte angegeben: Er sei seit 1999 beihilfeberechtigt, habe seit dieser Zeit jedoch noch nie einen Beihilfeantrag selbst ausgefüllt und unterschrieben. Darum habe sich ausschließlich seine Frau gekümmert. Diese habe die Beihilfeanträge auch unterschrieben. Er sei der Meinung gewesen, dass es korrekt sei, wenn seine Ehefrau die Anträge einreiche, da sie selbst und seine Kinder auch beihilfeberechtigt gewesen seien. Er habe auch keine Beihilfebescheide über die Dienstpost bekommen. Seine Frau habe frankierte Rückumschläge zu den Beihilfeanträgen gelegt, so dass die Bescheide an seine Wohnanschrift geschickt worden seien. Er habe die Bescheide nie gesehen, dies habe ihn auch nicht interessiert. Die Beihilfe sei auf das Konto seiner Frau überwiesen worden. Die Ehefrau des Beklagten hatte im Rahmen des Strafverfahrens angegeben, dass dieser von den Vorgängen keine Kenntnis gehabt habe. Sie habe die den Beihilfeanträgen beigefügten Rechnungen mittels eines Computerprogramms zur Erstellung zahnärztlicher Rechnungen erstellt, welches ihr während ihrer Tätigkeit als gelernte Zahnarzthelferin zur Heimarbeit überlassen worden war, und schließlich den Anträgen regelmäßig frankierte Briefumschläge zur Rücksendung des Bewilligungsbescheides an die Wohnadresse beigefügt. Zumeist seien in den eingereichten Anträgen auch weitere, nicht gefälschte Rechnungen über tatsächlich entstandene medizinische Aufwendungen einbezogen gewesen. Die Beihilfeanträge habe ausnahmslos sie unterschrieben und ausgefüllt; es sei allenfalls möglich, dass ihr Mann den allerersten Antrag im Jahr 2000 unterschrieben habe. Ansonsten kümmere er sich um keinen Schriftkram. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen verwendete die Ehefrau des Beklagten das erlangte Geld überwiegend zu eigenen Zwecken. Danach investierte sie größere Beträge zunächst (ab etwa 2001) in ihr Second-Hand -Geschäft für Kinderbedarf, sodann in einen von ihr eröffneten Internet-Handel mit Babybekleidung, der aber wirtschaftlich erfolglos geblieben sei, und verbrauchte das Geld im Übrigen im Rahmen der täglichen Lebensführung für sich und ihre Familie. Insgesamt 25.000,00 Euro überwies sie in den Jahren 2003 bis 2008 direkt auf das Konto des Beklagten. Fünf oder sechs Mal leistete sie auch Zahlungen für das von der Familie gemeinsam bewohnte Eigenheim in F..., welches der Beklagte und seine Ehefrau zu jeweils hälftigem Miteigentum im Jahre 2004 zum Preis von 165.000,00 Euro erworben hatten. Bei der Hausdurchsuchung im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten und seine Ehefrau waren auch Kontounterlagen des dem Beklagten (allein) gehörenden Kontos bei der D... Bank mit der Konto-Nr. 3...sichergestellt und beschlagnahmt worden. Aus den - in Kopie noch vorhandenen (die Originale erhielt das Ehepaar B... nach Abschluss des Strafverfahrens zurück) - Kontoauszügen ergeben sich mehrere mit Beihilfezahlungen an den Beklagten in Verbindung zu bringende Kontobewegungen: 22. Dezember 2000: Eingang einer Gutschrift über 4.906,90 DM von der Landeshauptkasse Berlin und dem Zusatz „ 29014797 Beihilfe 15.12.00“. 28. Dezember 2000: Überweisung eines Betrages von 2.906,90 DM an M...S... mit dem Zusatz „M F G“. In den Kontounterlagen des Beklagten fand sich die Durchschrift des entsprechenden handschriftlich ausgefüllten Überweisungsformulars. 21. März 2001: Eingang einer Gutschrift über 4.854,57 DM von der Landeshauptkasse Berlin und dem Zusatz „ 29014797 Beihilfe 12.03.01“. 21. März 2001: Überweisung eines Betrages von 2.400,- DM an M...S... ohne Zusatz. 20. Juni 2001: Eingang einer Gutschrift über 4.969,01 DM von der Landeshauptkasse Berlin und dem Zusatz „ 29014797 Beihilfe 24.04.01“. 20. Juni 2001: Überweisung eines Betrages von 2.500,- DM an M...S... ohne Zusatz. In den Kontounterlagen des Beklagten fand sich die Durchschrift des entsprechenden handschriftlich ausgefüllten Überweisungsformulars. 22. August 2001: Eingang einer Gutschrift über 5393,37 DM von der Landeshauptkasse Berlin und dem Zusatz „ 29014797 Beihilfe 10.08.01“. 24. August 2001: Überweisung eines Betrages von 1.500,- DM an M...S... ohne Zusatz. In den Kontounterlagen des Beklagten fand sich die Durchschrift des entsprechenden handschriftlich ausgefüllten Überweisungsformulars. 11. September 2002: Eingang einer Gutschrift über 1051,06 € von der Landeshauptkasse Berlin und dem Zusatz „24072390 Beihilfe 02.09.02“. 16. September 2002: Überweisung eines Betrages von 385,- € an M...S... mit dem Zusatz „Viele Grüsse“. Weitere Beihilfezahlungen auf das Konto des Beklagten erfolgten am 28. Februar 2000 (250,- DM), am 11. August 2000 (889,29 DM), am 22. Juni 2001 (869,24 DM), am 3. August 2001 (623,56 DM) und am 15. Mai 2002 (129,30 €), ohne dass in diesen Zusammenhängen zeitnahe Überweisungen an M...S... erfolgten. Die letzte nachweisbar auf das Konto des Beklagten überwiesene Beihilfezahlung erfolgte am 30. Oktober 2002 über einen Betrag von 2.366,84 € mit dem Zusatz „24072390 Beihilfe 21.10. 02“. Am 1. November 2002 erfolgte eine Bargeldabhebung von 1.200,- € vom Konto des Beklagten. Die Ehefrau des Beklagten äußerte sich in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 7. Oktober 2008 zu den o.g. Überweisungsvorgängen wie folgt: Immer wenn Frau S... Geldüberweisungen erhalten habe, habe dies aus manipulierten Beihilfeanträgen resultiert. Die Schrift auf den Überweisungsträgern scheine die ihres Mannes zu sein. Sie habe in diesen Fällen ihren Mann gebeten, die Überweisungsaufträge auszufüllen. Den wahren Grund für die Zahlungen habe sie ihm auf keinen Fall genannt. Frau S... habe öfters Geld benötigt und damit habe sie die Zahlungen ihrem Mann gegenüber begründet. Genau wisse sie dies aber nicht mehr. Der Beklagte äußerte in der polizeilichen Vernehmung vom 7. Oktober 2008, er könne sich an die o.g. Überweisungen an Frau S... und wer diese unterschrieben hat, nicht erinnern. Er könne sich auch nur erinnern, dass Beihilfezahlungen stets auf das Konto seiner Ehefrau gegangen seien. Nach Mitteilung des Landesverwaltungsamts sind dort Beihilfeunterlagen bis einschließlich 31. Dezember 2006 nicht mehr vorhanden. Unter dem 4. September 2008 leitete die Präsidentin des Amtsgerichts Neukölln als Dienstvorgesetzte des Beklagten das Disziplinarverfahren gegen diesen ein; eine entsprechende Mitteilung an diesen erfolgte am 9. Oktober 2008. Unter dem 13. Februar 2012 übersandte der Kläger den Ermittlungsbericht an den Beklagten und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Einlassung zur Sache erfolgte nicht. Mit der unter dem 22. Februar 2013 (Eingang 4. März 2013) erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten als Dienstvergehen vor: - sich aufgrund einer gemeinsamen Verabredung mit seiner Ehefrau und seiner Tante in vier Fällen in den Jahren 2000 und 2001 der Bestechung und Beihilfe zur Untreue strafbar gemacht zu haben und zwar hinsichtlich der Beihilfezahlungen vom 22. Dezember 2000 (4.906,90 DM), 21. März 2001 (4.854,57 DM), 20. Juni 2001 (4.979,01 DM) sowie 22. August 2001 (5.393,37 DM). Hierbei sei ein Gesamtschaden von mindestens 14.740,48 DM entstanden. - es als Beihilfeberechtigter mindestens fahrlässig „geschehen“ lassen zu haben, dass seine Ehefrau und seine Tante aufgrund einer Verabredung aus dem Jahr 2000 in der Zeit vom 2. Oktober 2003 bis 17. Juli 2008 dem Beklagten nicht zustehende Beihilfeleistungen für nicht erbrachte zahnärztliche Behandlungen im Umfang von 600.407,95 Euro beantragt bzw. bewilligt haben. Zu den beamtenrechtlichen Treuepflichten gehöre es, dass mit den Beihilfeansprüchen verantwortungsbewusst umgegangen werde und kein Missbrauch getrieben werde. Indem der Beklagte über mehrere Jahre hinweg die Anträge von seiner Ehefrau habe anfertigen, unterschreiben und einreichen lassen und es zugelassen habe, dass die Beihilfeleistungen auf das Konto seiner Ehefrau ausgezahlt worden seien, habe er die strafbaren Taten der Ehefrau -fahrlässig - ermöglicht. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beklagten sei unwiederbringlich zerstört. Der Beklagte habe sich rechtswidrig bereichert und zugelassen, dass dies durch seine Ehefrau in seinem Namen geschehe. Der Kläger beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger äußere lediglich Vermutungen, die im Strafverfahren bereits widerlegt worden seien. Zudem liege ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor, da erst mehr als drei Jahre nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die Disziplinarklage erhoben worden sei. Die unberechtigten Vorwürfe und die Dauer des Verfahrens stellten für den Beklagten eine außergewöhnliche psychische Belastung dar, so dass er bis heute dienstunfähig sei. Vorsorglich werde die fehlende Zuständigkeit des Klägers für die Erhebung der Disziplinarklage gerügt. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte von seinem Recht, nicht zur Sache auszusagen, Gebrauch gemacht. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau des Beklagten M.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Der behördliche Disziplinarvorgang, die Personalakten des Beklagten sowie die o.g. Strafakte des Landgerichts Berlin lagen vor und waren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung.