Urteil
4 K 321/22
Verwaltungsgericht des Saarlandes 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2024:0419.4K321.22.00
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Leitsätze
Ein Vorgesetzter, der einer Untergebenen im Rahmen eines angewiesenen und sodann durchgeführten Zugangschecks im Dienstgebäude einen aus seiner Sicht "spaßhaften Klapps auf den Hinterkopf" versetzt, begeht ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 61 Abs. 1 S. 3 BBG, § 34 Abs. 1. S.3 BeamtStG (Verstoß gegen die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten). (Rn.76)
Wissentliche und willentliche falsche, unwahre Angaben im Rahmen der Beantragung von Trennungsgeld stellen einen Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht dar. (Im Einzelfall war nach § 13 BDG die beantragte Zurückstufung auszusprechen).(Rn.82)
(Rn.87)
Tenor
Der Beklagte wird vom Amt des Regierungsoberamtsrats in das Amt eines Regierungsamtsrates versetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Vorgesetzter, der einer Untergebenen im Rahmen eines angewiesenen und sodann durchgeführten Zugangschecks im Dienstgebäude einen aus seiner Sicht "spaßhaften Klapps auf den Hinterkopf" versetzt, begeht ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 61 Abs. 1 S. 3 BBG, § 34 Abs. 1. S.3 BeamtStG (Verstoß gegen die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten). (Rn.76) Wissentliche und willentliche falsche, unwahre Angaben im Rahmen der Beantragung von Trennungsgeld stellen einen Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht dar. (Im Einzelfall war nach § 13 BDG die beantragte Zurückstufung auszusprechen).(Rn.82) (Rn.87) Der Beklagte wird vom Amt des Regierungsoberamtsrats in das Amt eines Regierungsamtsrates versetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet Die gemäß §§ 45, 52 Abs. 1 BDG, § 61 Nr. 3 VwGO, § 19 Abs. 1 AGVwGO zulässige Disziplinarklage ist im Sinne der ausgesprochenen Zurückstufung (§ 9 BDG) begründet. I. Die Disziplinarklage weist keine wesentlichen Mängel im Sinne des § 55 Abs. 1 BDG auf; seine diesbezüglichen Rügen hat der Beklagte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2024 nicht aufrechterhalten3Vgl. die Ausführungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage, Sitzungsniederschrift vom 19.04.2024, Seiten 2 bis 4, wo der Beklagte erklärte: „die Rügen würden nicht mehr erhoben.“Vgl. die Ausführungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage, Sitzungsniederschrift vom 19.04.2024, Seiten 2 bis 4, wo der Beklagte erklärte: „die Rügen würden nicht mehr erhoben.“, sodass auf diese nicht mehr eingegangen werden muss. Sonstige Mängel der Disziplinarklage sind nicht ersichtlich. Insbesondere wurde sie formell ordnungsgemäß und unter Beachtung der in § 52 Abs. 1 S. 2 BDG bestimmten Voraussetzungen erhoben und sind ihr der persönliche und berufliche Werdegang des Beklagten, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen4Vgl. insoweit auch die Ausführungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage, Sitzungsniederschrift vom 19.04.2024, Seiten 3 bis 4Vgl. insoweit auch die Ausführungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage, Sitzungsniederschrift vom 19.04.2024, Seiten 3 bis 4. II. Die Klage ist auch begründet, denn der Beklagte hat vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Verpflichtung zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb des Dienstes (innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht) nach § 61 Abs. 1 S. 3 BBG, § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG5Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.09.2022, 2 A 17/21, jurisVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.09.2022, 2 A 17/21, juris verstoßen. In der Sache sieht die Kammer aufgrund der schriftsätzlichen Einlassungen des Beklagten im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren und seiner in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben6Vgl. Seite 5 der Sitzungsniederschrift vom 19.04.2024: „1. Der Vorwurf „Schlag auf den Kopf“ (Ziffer IV 1. Der Disziplinarklage) Der Beklagte erklärt, der Vorfall werde so zugestanden, wie in den genannten Schriftsätzen dargelegt.“; „2. Für den Vorwurf des Trennungsgeldbetruges vom 01.11.2016 bis 31.03.2017 (Ziffer IV 2b der Disziplinarklage) gelte das ebenfalls; auch dieser werde so zugestanden, wie im Schriftsatz im behördlichen Disziplinarverfahren vom 05.07.2017, Bl. 38 des Ermittlungsvorgangs Band I sowie im Schriftsatz vom 03.01.2023 im gerichtlichen Verfahren, Bl. 81 der Gerichtsakte, dargelegt.“Vgl. Seite 5 der Sitzungsniederschrift vom 19.04.2024: „1. Der Vorwurf „Schlag auf den Kopf“ (Ziffer IV 1. Der Disziplinarklage) Der Beklagte erklärt, der Vorfall werde so zugestanden, wie in den genannten Schriftsätzen dargelegt.“; „2. Für den Vorwurf des Trennungsgeldbetruges vom 01.11.2016 bis 31.03.2017 (Ziffer IV 2b der Disziplinarklage) gelte das ebenfalls; auch dieser werde so zugestanden, wie im Schriftsatz im behördlichen Disziplinarverfahren vom 05.07.2017, Bl. 38 des Ermittlungsvorgangs Band I sowie im Schriftsatz vom 03.01.2023 im gerichtlichen Verfahren, Bl. 81 der Gerichtsakte, dargelegt.“ sowie der vorliegenden Verwaltungsunterlagen folgende Handlungen als erwiesen an: 1. Am 02.04.2015 hat der Beklagte X als deren Vorgesetzter bei einem von BAPersBW VI 1/111.5 angewiesenen und sodann durchgeführten Zugangscheck bei allen Mitarbeitern sich hinter sie gestellt und ihr, nachdem sie sich wegen eines Tippfehlers nicht anmelden konnte, mit der Hand auf den Hinterkopf geschlagen. Nachdem X sich dies verbeten hat, hat der Beklagte sich entschuldigt und ihr erklärt, der Schlag sei freundschaftlich gemeint gewesen. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts hat der Beklagte vorsätzlich ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des nach § 61 Abs. 1 S. 3 BBG, § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG begangen. Er hat die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Unerheblich ist dabei die disziplinar-, straf-, ordnungswidrigkeiten- oder sonstige rechtliche Bewertung dieses Sachverhalts. Namentlich ist nicht entscheidend, ob die Dienstpflichtverletzung strafrechtliche Erheblichkeit hat7Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.04.2018, 3d A 12/17, BeckRS 2018, 8671Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.04.2018, 3d A 12/17, BeckRS 2018, 8671. Das Bundesverwaltungsgericht führt zu den Anforderungen an ein achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG in seinem Urteil vom 28.09.202282 A 17/21, juris Rn. 99-1012 A 17/21, juris Rn. 99-101 Folgendes aus: „Wie die Grundpflichten des Beamten in § 60 BBG dienen auch die Anforderungen an sein Verhalten in § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG dazu, eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Anderen Beschäftigten gegenüber haben sich Beamte korrekt und kollegial zu verhalten, sie müssen den Betriebsfrieden wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 D 1.04 – NVwZ-RR 2006, 47 = juris Rn. 91 m. w. N.). Beleidigungen, Herabsetzungen und Diffamierungen sind ein innerdienstliches Dienstvergehen.“ Die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten ist zudem amtsbezogen, wird also durch die Anforderungen des dem Beamten verliehenen Statusamts geprägt9Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015, 2 C 9.14, BVerwGE 152, 228 Rn. 16ff.Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015, 2 C 9.14, BVerwGE 152, 228 Rn. 16ff.. Beamte in Führungsämtern haben ihr Verhalten an der mit dem ihnen verliehenen Amt verbundenen Vorbildfunktion und der Vertrauensstellung als Vorgesetzter auszurichten. Gegenüber den ihnen unterstellten Mitarbeitern sind sie zu einem respektvollen Umgang und zur Achtung der Privat- und Intimsphäre verpflichtet. Belästigungen von Vorgesetzten unter Ausnutzung ihrer überlegenen beruflichen Stellung sind regelmäßig ein schweres Dienstvergehen10BVerwG, Urteil vom 28.09.2022, 2 A 17/21, a.a.O.BVerwG, Urteil vom 28.09.2022, 2 A 17/21, a.a.O.. Diesen Anforderungen wurde der Beklagte durch sein bewusstes und gewolltes Verhalten gegenüber X am 02.04.2015 nicht gerecht. Er hat ihr gegenüber dadurch, dass er sie mit der Hand auf den Hinterkopf geschlagen hat, ein distanzloses Verhalten an den Tag gelegt, durch welches sie eingeschüchtert und in ihrer Menschenwürde herabgesetzt wurde. Hinzukommt, dass der Beklagte durch sein Verhalten ihr gegenüber zumindest unterschwellig Macht demonstriert und dadurch seine übergeordnete Stellung ausgenutzt hat. Das Verhalten war zudem aufgrund der gesamten Umstände dazu geeignet, den Betriebsfrieden erheblich zu stören. Maßgeblich ist dabei nicht, dass dem Beklagten eine ablehnende Einstellung zu den fraglichen Verhaltensweisen aktiv verdeutlicht wurde. Entscheidend ist allein, ob die Unerwünschtheit der Verhaltensweise objektiv erkennbar war. Ausreichend ist, dass der Handelnde aus der Sicht eines objektiven Betrachters davon ausgehen kann, dass das Verhalten unter den gegebenen Umständen von der/dem Betroffenen nicht erwünscht ist oder nicht akzeptiert wird. Dass dies hier der Fall war, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Vertiefung, was auch dann gelten würde, wenn es sich, wie der Beklagte dies darstellt, um einen freundschaftlichen, spaßhaften „Klaps auf den Hinterkopf“11Vgl. Schriftsatz vom 03.01.2023, Bl. 75 der GerichtsakteVgl. Schriftsatz vom 03.01.2023, Bl. 75 der Gerichtsakte gehandelt hätte. 2. Der Beklagte hat erst am 20.05.2017 angezeigt, dass er am 01.11.2016 in sein Haus in der C-Straße in C-Stadt gezogen ist. Dadurch hat er in der Zeit vom 01.11.2016 bis zum 31.03.2017 zu Unrecht Trennungsgeld bezogen. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts hat der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des nach § 61 Abs. 1 S. 3 BBG, § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG begangen. Er hat bei dieser Beantragung von Trennungsgeld wissentlich und willentlich12Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass der Beklagte aufgrund seiner bisherigen Verwendungen, die er in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat, über eine doch große Erfahrung im Bereich der Beantragung von Trennungsgeld verfügt und er zudem auch und gerade aufgrund seiner Vorgesetzteneigenschaft in diesem Kontext zumindest wissen muss, dass er richtige Angaben zu machen hat.Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass der Beklagte aufgrund seiner bisherigen Verwendungen, die er in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat, über eine doch große Erfahrung im Bereich der Beantragung von Trennungsgeld verfügt und er zudem auch und gerade aufgrund seiner Vorgesetzteneigenschaft in diesem Kontext zumindest wissen muss, dass er richtige Angaben zu machen hat. falsche, unwahre Angaben gemacht und damit gegen seine Verpflichtung zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb des Dienstes (innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht) verstoßen. Die Verwaltung ist bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgerischen Bereich auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit ihrer Bediensteten angewiesen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese, wie hier, dienstrechtliche Ansprüche geltend machen. In einem so personalintensiven Bereich kann die Verwaltung nicht jeden ihrer Bediensteten sorgfältig überwachen und muss schon aus Gründen der Sparsamkeit bestrebt sein, auch bei der Betreuung ihrer Bediensteten den personellen und materiellen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Deshalb lässt sie sich auch die Richtigkeit der Antragsangaben ausdrücklich versichern. Gerade bei der Geltendmachung dienstlicher Ansprüche kann nicht ausgeschlossen werden, dass wahrheitswidrige Angaben zu einem Vermögensschaden beim Dienstherrn führen. Hier ist der Beamte in besonderem Maße zur wahrheitsgemäßen Angabe verpflichtet13Vgl. zu alldem nur Urteil der Kammer vom 19.02.2020, 4 K 1153/19, m.w.N. aus der Rspr. sowie OVG Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.03.2000, 10 L 125/99, jurisVgl. zu alldem nur Urteil der Kammer vom 19.02.2020, 4 K 1153/19, m.w.N. aus der Rspr. sowie OVG Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.03.2000, 10 L 125/99, juris. Dies in den Blick nehmend kann fallbezogen dahinstehen, ob sich die Höhe des zu Unrecht durch den Beklagten bezogenen Trennungsgeldes -wie der Beklagte meint14Vgl. den v.g. Schriftsatz, Seite 11Vgl. den v.g. Schriftsatz, Seite 11- auf insgesamt 372,00 Euro, oder, wie von der Klägerin in der Klageschrift vom 17.03.2022 dargelegt, auf monatlich 350,00 Euro, mithin insgesamt 1.750,00 Euro (5 x 350,00 Euro) beläuft. Hinsichtlich dieser vom Beklagten begangenen Dienstvergehen hat er auch schuldhaft gehandelt. Gründe, die seine Schuld mindern oder ausschließen würden sind, ebenso wie Rechtfertigungsgründe, weder der Aktenlage zu entnehmen noch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ersichtlich. 3. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung1515Zum Bedeutungsgehalt der gesetzlichen Begriffe in § 13 BDG, vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005, 2 C 12/04 , vom 03.05.2007, 2 C 9/06, vom 25.10 2007, 2 C 43/07, vom 29.05. 2008, 2 C 59.07, und vom 23.02.2012, 2 C 38/10, jurisZum Bedeutungsgehalt der gesetzlichen Begriffe in § 13 BDG, vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005, 2 C 12/04 , vom 03.05.2007, 2 C 9/06, vom 25.10 2007, 2 C 43/07, vom 29.05. 2008, 2 C 59.07, und vom 23.02.2012, 2 C 38/10, juris. Bei der Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens kommt den spezifischen Amtspflichten, gegen die der Beamte verstoßen hat, ein entscheidendes Gewicht zu. Dabei sind die Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, die Umstände der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), Form und Gewicht des Verschuldens und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie die unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte zu berücksichtigen1616Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018, 6 A 375/17, m.w.N.Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018, 6 A 375/17, m.w.N.. Aufgrund der Einheitlichkeit des Dienstvergehens müssen die dem Beklagten vorgeworfenen disziplinarrechtlichen Verstöße dabei insgesamt bewertet werden. Setzt sich ein Dienstvergehen - wie vorliegend - aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach den schwersten Verfehlungen1717Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2004, 1 D 18.03, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2004, 1 D 18.03, juris. Vorliegend wiegen beide vorgeworfenen Pflichtverletzungen schwer1818Vgl. dazu, dass bei einer wissentlich und willentlich falschen Angabe in Trennungsgeldanträgen eine Herabstufung zulässige disziplinarrechtliche Bemessungsmaßnahme ist, nur BVerwG, Urteil vom 30.11.2023, 2 WD 4.23, jurisVgl. dazu, dass bei einer wissentlich und willentlich falschen Angabe in Trennungsgeldanträgen eine Herabstufung zulässige disziplinarrechtliche Bemessungsmaßnahme ist, nur BVerwG, Urteil vom 30.11.2023, 2 WD 4.23, juris, wobei sich der Vorwurf des Schlags auf den Kopf von Frau X aus der Sicht der Kammer als der schwerwiegendste darstellt. Maßgebendes Bemessungskriterium ist mithin zunächst die Schwere des Dienstvergehens, wobei auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen ist. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren zu beachten sind19BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.12.2004, 2 BvR 52/02, BVerfGK 4, 243; BVerwG, Urteil vom 15.11.2018, 2 C 60.17, BVerwGE 163, 356 Rn. 34BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.12.2004, 2 BvR 52/02, BVerfGK 4, 243; BVerwG, Urteil vom 15.11.2018, 2 C 60.17, BVerwGE 163, 356 Rn. 34. Das Eigengewicht des Dienstvergehens ist erheblich. Aus dem Schlag des Beklagten gegen den Kopf von Frau X spricht - wie schon dargelegt - eine erhebliche Missachtung ihrer Würde und körperlichen Integrität. Der Beklagte verfügte zudem über eine jahrzehntelange Diensterfahrung und hatte darüber hinaus als Vorgesetzter eine Vorbildfunktion inne. Durch sein distanzloses Verhalten hat er in nicht unerheblichem Maß seine Integrität in der Dienstelle eingebüßt und sein Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn erschüttert. Insoweit ist eine Zurückstufung aus der Sicht der Kammer Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung. Es kommt für die Bestimmung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme dann darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten eine andere Bewertung gebieten. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht2020Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013, 2 B 35.13, juris Rn. 6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013, 2 B 35.13, juris Rn. 6. Dabei sind auch Verhaltensweisen des Beamten zu berücksichtigen, die nicht Gegenstand des zur Last gelegten Dienstvergehens sind2121Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2010, 2 B 84.09, juris Rn. 14 [für § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG]Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2010, 2 B 84.09, juris Rn. 14 [für § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG]. Hiervon ausgehend ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass einer der klassischen Milderungsgründe - eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, ein Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation oder eine Wiedergutmachung oder zumindest freiwillige Offenbarung vor Entdeckung der Tat - vorliegt. Jedoch ist es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 S. 2 bis 4 BDG nicht (mehr) möglich, diese Milderungsgründe als abschließenden Kanon beachtlicher Entlastungsgründe anzusehen. Vielmehr können sich hiernach Entlastungsgründe aus allen Umständen ergeben2222Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.06.2007, 1 D 2/06, juris; dem folgend die ständige Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt nur Beschluss vom 03.08.2018, 7 K 2422/17, jurisVgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.06.2007, 1 D 2/06, juris; dem folgend die ständige Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt nur Beschluss vom 03.08.2018, 7 K 2422/17, juris. Sie müssen in ihrem Gewicht nur geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Dies in den Blick nehmend ist beim Beklagten eine echte Einsicht in das von ihm begangene Unrecht nicht festzustellen. Er zeigte auch in der mündlichen Verhandlung eine dominante Persönlichkeitsstruktur, die u.a. darin zum Ausdruck kommt, dass er die Vorwürfe weiterhin relativierte (wie schon in seiner schriftlichen Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren vom 03.01.2023, wo er ausführt, dass “er ein spaßhaft gemeinten Klapps auf den Kopf gegeben hat“2323Vgl. Schriftsatz vom 03.01.2023, Bl. 75 der GerichtsakteVgl. Schriftsatz vom 03.01.2023, Bl. 75 der Gerichtsakte) und er weiterhin die Täter-Opferrolle verkehrte, wie er es schon im behördlichen Verfahren mit seinen Ausführungen „Es sei sicherlich nachvollziehbar, dass die Zeugin X den Schlag auf den Kopf missbilligt habe, allerdings habe die Zeugin X auch ausgeführt, er habe ihr erläutert, dass es freundschaftlich gemeint sei und er habe sich entschuldigt. Warum man einen derartigen Vorfall längere Zeit später zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens mache, erschließe sich nicht. Dies gelte auch und insbesondere unter Berücksichtigung der Antwort der Frau X auf Nachfragen, wonach es eventuell auch kein Schlag mit der Faust (mit den Knöcheln) sondern auch mit einem Handballen gewesen sein könnte. Wenn somit schon der Vorgang nach Darstellung der Zeugen und Betroffenen zweifelhaft sei, erschließe sich nicht, wie man dies zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens machen könne. Insoweit möge der Disziplinarvorgesetzte ihn darauf hinweisen, dass er derartiges zukünftig zu unterlassen habe, was er natürlich auch „ohne Nachhilfe" begriffen habe.“, getan hat. Die in der Akte befindlichen Zeugenaussagen X, X und X, denen zu entnehmen ist, dass der Beklagte bei Differenzen einen harschen Tonfall hat (vgl. Bl. 294, 295 der Disziplinarakte), dass er harsch und laut mit Kollegen gesprochen hat und es ihm an Impulskontrolle mangelt (vgl. Bl. 280, 281 der Disziplinarakte) sowie schon mal aufbrausend ist (vgl. Bl. 297 der Disziplinarakte), reihen sich nahtlos in diese gerichtliche Wertung ein und stimmen mit dem aufgezeigten Persönlichkeitsbild des Beklagten überein. Diese Aussagen betreffen zwar nicht das zur Last gelegte Dienstvergehen. Bei der Bewertung des Persönlichkeitsbildes muss jedoch in den Blick genommen werden, dass dieses, wie schon dargelegt, geprägt wird durch das Verhalten vor, bei und während der Pflichtverletzung2424Vgl. Urban/Wittkowski, BDG, Kommentar, 2. Auflage, 13 Rdnr. 23 m.w.N.Vgl. Urban/Wittkowski, BDG, Kommentar, 2. Auflage, 13 Rdnr. 23 m.w.N., so dass fallbezogen insoweit diese Angaben zu berücksichtigen sind. Zugunsten des Beklagten hat die Kammer seine durchgehend positiven dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt, sowie, dass er disziplinarisch unbelastet ist, wenngleich es sich insoweit - ebenso wie die seine von ihm in der mündlichen Verhandlung angeführte Anerkennung als „guter Ausbilder“ betreffend - um ein Verhalten handelt, das von jedem Beamten erwartet werden kann und das deshalb nicht maßgeblich das Gewicht des Dienstvergehens mindern kann25Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1998, 1 D 109/97, Urteil vom 24.05.2007, 2 C 25/06, Urteil vom 07.02.2008, 1 D 4/07, zitiert jeweils nach jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1998, 1 D 109/97, Urteil vom 24.05.2007, 2 C 25/06, Urteil vom 07.02.2008, 1 D 4/07, zitiert jeweils nach juris. Nach der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung fällt auch eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen, womöglich mit überdurchschnittlichen Beurteilungen, jedenfalls bei der vorliegenden Schwere der Dienstpflichtverletzungen nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das innerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen26so schon BVerwG, Urteile vom 23.11.2006, 1 D 1.06, juris, Rn. 40, vom 07.02.2008, 1 D 4.07, juris, Rn. 28, vom 19.06.2008, 1 D 2.07, juris, Rn. 76, und vom 28.02.2013, 2 C 3.12, BVerwGE 146, 98; Beschlüsse vom 23.01.2013, 2 B 63.12, juris, Rn. 13 und vom 28.08.2018, 2 B 4.18, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 59 Rn. 48 f.so schon BVerwG, Urteile vom 23.11.2006, 1 D 1.06, juris, Rn. 40, vom 07.02.2008, 1 D 4.07, juris, Rn. 28, vom 19.06.2008, 1 D 2.07, juris, Rn. 76, und vom 28.02.2013, 2 C 3.12, BVerwGE 146, 98; Beschlüsse vom 23.01.2013, 2 B 63.12, juris, Rn. 13 und vom 28.08.2018, 2 B 4.18, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 59 Rn. 48 f.. Die Entscheidung, den Beamten während des Disziplinarverfahrens weiter zu verwenden und zu beschäftigen, ist grundsätzlich bemessungsneutral. Dies folgt daraus, dass es Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, die erforderliche Disziplinarmaßnahme unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Bindung an Wertungen des Dienstherrn zu bestimmen. Daher kann der Dienstherr die Maßnahmebemessung nicht durch Entscheidungen für oder gegen den Einsatz des beschuldigten Beamten beeinflussen. Die Entscheidung des Dienstherrn zur Weiterbeschäftigung kann auf Umständen beruhen, die für die vom Gericht zu bestimmende Maßnahme nicht von Bedeutung sind. Insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiterhin alimentiert wird27BVerwG, Beschluss vom 09.06.2021, 2 B 22/20, jurisBVerwG, Beschluss vom 09.06.2021, 2 B 22/20, juris. Vor diesem Hintergrund kommt auch der im Laufe des behördlichen Verfahrens erhöhten Zugangsberechtigung des Beklagten hinsichtlich Verschlusssachen keine durchgreifende Bedeutung bei der Maßnahmebemessung zu. Hinsichtlich der vom Beklagten angeführten Beförderungssituation gilt: Es kann maßnahmemildernd wirken, wenn ein Beamter bereits erhebliche Nachteile im beruflichen Fortkommen durch ein faktisches Beförderungsverbot des laufenden Verfahrens erlitten hat28BVerwG, Urteile vom 25.10.2012, 2 WD 32.11, juris, Rn. 49, vom 17.01.2013, 2 WD 25.11, Rn. 84 und vom 27.06.2013, 2 WD 5.12, juris Rn. 54BVerwG, Urteile vom 25.10.2012, 2 WD 32.11, juris, Rn. 49, vom 17.01.2013, 2 WD 25.11, Rn. 84 und vom 27.06.2013, 2 WD 5.12, juris Rn. 54. Hierfür ist aber nicht ausreichend, dass eine Beförderung während des Verfahrens nach den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen möglich gewesen wäre; etwas anderes gilt nur dann, wenn eine konkret anstehende Beförderung durch das Disziplinarverfahren verhindert wurde29Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2018, 2 WD 4/18, juris m.w.N.; ein solcher Fall liegt vor, wenn die Aushändigung einer bereits erstellten Beförderungsurkunde aktenkundig wegen des Disziplinarverfahrens unterbleibt oder wenn nach Bestehen einer beruflichen Prüfung regelmäßig eine Beförderung erfolgt und dies im konkreten Fall nachweisbar allein wegen des Disziplinarverfahrens entfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2019, 2 WD 19.18, BVerwGE 166, 189 Rn. 34)Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2018, 2 WD 4/18, juris m.w.N.; ein solcher Fall liegt vor, wenn die Aushändigung einer bereits erstellten Beförderungsurkunde aktenkundig wegen des Disziplinarverfahrens unterbleibt oder wenn nach Bestehen einer beruflichen Prüfung regelmäßig eine Beförderung erfolgt und dies im konkreten Fall nachweisbar allein wegen des Disziplinarverfahrens entfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2019, 2 WD 19.18, BVerwGE 166, 189 Rn. 34). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Angesichts der Schwere des begangenen Dienstvergehens kann auch die Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht zu einer Milderung in dem Sinne führen, dass von einer Zurückstufung abgesehen werden müsste. Die lange Dauer eines Disziplinarverfahrens ist zwar bei allen Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Höchstmaßnahme wegen ihres Zweckes der Pflichtenmahnung zu berücksichtigen. Hierbei steht die Überlegung im Vordergrund, dass das Disziplinarverfahren als solches belastend ist und der von ihm ausgehende andauernde Leidensdruck und die mit ihm verbundenen Nachteile bereits pflichtenmahnende Wirkung haben. Deswegen kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben30Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, 2 C 63/11, juris, zu einem über 10 Jahre dauernden Disziplinarverfahren.Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, 2 C 63/11, juris, zu einem über 10 Jahre dauernden Disziplinarverfahren.. Die Voraussetzungen für eine derartige Milderung sind hier aber nicht gegeben. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung31So hat der Beklagte zur Einleitungsverfügung vom 31.05.2017 abschließend erst am 12.10.2017 vorgetragen; war das Disziplinarverfahren mit Blick auf das eingeleitete Strafverfahren nach § 22 Abs. 1 BDG rund 12 Monate ausgesetzt und hat der Beklagte auf die am 17.03.2022 erhobene Disziplinarklage erst mit Schriftsatz vom 03.01.2023 erwidert.So hat der Beklagte zur Einleitungsverfügung vom 31.05.2017 abschließend erst am 12.10.2017 vorgetragen; war das Disziplinarverfahren mit Blick auf das eingeleitete Strafverfahren nach § 22 Abs. 1 BDG rund 12 Monate ausgesetzt und hat der Beklagte auf die am 17.03.2022 erhobene Disziplinarklage erst mit Schriftsatz vom 03.01.2023 erwidert. sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts32Vgl. Urteil vom 25.07.2013, 2 C 63/11, jurisVgl. Urteil vom 25.07.2013, 2 C 63/11, juris noch als angemessen zu betrachten, zumal der Beklagte einerseits selbst durch einen Antrag nach § 62 BDG für eine Verfahrensbeschleunigung hätte sorgen können und er andererseits während dieses gesamten Zeitraums sein volles Gehalt als Regierungsoberamtsrat erhält, wohingegen eine früher erfolgende Zurückstufung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BDG auch zu einer früheren Gehaltsminderung geführt hätte. Vor diesem Hintergrund liegt eine überlange Verfahrensdauer zum einen nicht vor und ist der Zeitablauf im behördlichen und gerichtlichen Verfahren nicht geeignet, eine mildere als die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen. Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme ist nach alledem auch nicht unverhältnismäßig. 4. Die Anschuldigungen des Trennungsgeldbetruges in der Zeit vom 01.02.2013-31.10.2016 unter Ziffer IV 2 a der Disziplinarklage werden gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BDG ausgeschieden, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat33Vgl. die Sitzungsniederschrift vom 19.04.2024, Seite 9Vgl. die Sitzungsniederschrift vom 19.04.2024, Seite 9. Hiernach kann das Gericht das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2013, 2 B 50/12, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2013, 2 B 50/12, juris. So liegt der Fall hier. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs. 1 BDG, 154 Abs. 1 S. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 BDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Beklagte wurde am 1963 in Saarlouis geboren. Im Zeitraum von September 1978 bis Juni 1980 erwarb er an der Wirtschaftsschule Saarlouis seine Fachhochschulreife. Danach absolvierte er in der Zeit von Juli 1980 bis Dezember 1981 beim Bundesverwaltungsamt in Köln eine Ausbildung zum Regierungsassistenten. Mit Wirkung vom 01.01.1982 wurde er zur Bundesgrenzschutzverwaltung in Bad Schwalbach versetzt. Nach der Auflösung des Standortes wechselte der Beklagte zum 01.08.1983 zum saarländischen Innenministerium, wo er für die Einstellung von Polizeibewerbern zuständig war. Ab August 1983 besuchte er zudem das Abendgymnasium in D-Stadt, welches er am 12.06.1987 mit der Allgemeinen Hochschulreife abschloss. Am 01.04.1987 trat der Beklagte in die Bundeswehr ein und absolvierte von April 1987 bis März 1990 die Laufbahnausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung. Am 27.03.1990 legte er die Laufbahnprüfung mit der Note 9,11 (befriedigend) ab. Mit Wirkung zum 01.04.1990 wurde er zum Regierungsinspektor zur Anstellung ernannt und zum Wehrbereichsgebührnisamt IV nach Wiesbaden versetzt. Zum 01.10.1990 erhielt er einen Einberufungsbescheid, um in Saarlouis seinen Grundwehrdienst zu leisten. Nach dem Grundwehrdienst war er als Sachbearbeiter „Personal" in der Wehrbereichsverwaltung (WBV) IV in Wiesbaden tätig. Mit Wirkung vom 03.09.1992 wurde er zum Regierungsinspektor ernannt. Zum 19.10.1992 wurde er innerhalb der WBV IV umgesetzt und arbeitete in der Stellenbörse des Berufsförderungsdienstes. Zum 30.09.1993 wurden ihm die Eigenschaften eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Wirkung vom 18.10.1993 wurde er zum Regierungsoberinspektor befördert. Zum 16.06.1997 wurde der Beklagte zum Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) in Bonn mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet. Die Versetzung erfolgte zum 01.10.1997. Im Referat PSZ V 5 war er für die Berufsförderung verantwortlich. Die Ernennung zum Regierungsamtmann erfolgte zum 30.10.1997. Mit Wirkung vom 26.10.1998 wurde der Beklagte zum Amtsrat befördert. Die Ernennung zum Oberamtsrat erfolgte zum 24.07.2003. Mit Wirkung vom 01.02.2013 wurde er zum heimatnahen KarrCBw Saarlouis abgeordnet ( Bl. I/309 d. PA). Ihm wurden die Aufgaben eines Dezernatsleiters „Wehrersatz" übertragen. Die Versetzung erfolgte zum 01.07.2014. In Anerkennung seiner herausragenden besonderen Leistungen zur Anpassung des zivilen Personalumfangs wurde ihm am 30.07.2007 nach § 42a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) eine Leistungsprämie in Höhe von 850,00 Euro als Einmalzahlung gewährt. Eine weitere Leistungsprämie in Höhe von 975,00 Euro wurde ihm mit Datum vom 11.08.2020 als Einmalzahlung wegen des besonderen Einsatzes beim Management und der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit seines Dezernats während der Corona-Pandemie gewährt. Außerdem erhielt er eine Dankesurkunde durch das Bildungszentrum der Bundeswehr -Bundesakademie- für seine Einsatzbereitschaft und sein prüfungsrechtlich professionelles Verhalten mit Datum vom 02.11.2020. Aus der Personalakte ergeben sich die letzten drei Beurteilungen wie folgt: Beurteilung vom 30.08.2017, Note gut, übertrifft die Leistungserwartungen überwiegend; Beurteilung vom 08.11.2019, Note sehr gut, übertrifft die Leistungserwartungen erheblich und Beurteilung vom 22.10.2020, Note A2 übertrifft die Erwartungen regelmäßig (Anlassbeurteilung, Beurteilungszeitraum 01.09.2019 bis 31.07.2020). Abgesehen von den vorliegend in Rede stehenden Ereignissen ist er weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Seit dem 29.06.2018 ist er verheiratet. Er hat keine Kinder. Mit Verfügung des Präsidenten des BAPersBw vom 31.03.2017, zugestellt am 06.05.2017 (Bl. 12f. d. DA), wurde das behördliche Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet (Bl. 1ff. d. DA). In dieser Einleitungsverfügung wird - unter Hinweis auf § 20 BDG - folgendes ausgeführt: „Ihnen wird vorgeworfen, Ihre Wahrheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten und Ihre allgemeine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verletzt und sich des Betruges gemäß § 263 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar gemacht und hierdurch ein innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 77 Abs. 1 BBG begangen zu haben, indem Sie 1. RAmtfr X einmal auf den Kopf schlugen, ihr gegenüber öfters Bemerkungen hinsichtlich ihrer Oberweite machten und hierbei insbesondere einmal so taten, als würden Sie danach greifen und 2. Sie bei Ihren Trennungsgeldanträgen falsche oder unrichtige Angaben machten, da das Haus in der X, vollständig vermietet ist und Sie hier keine Wohnung mehr haben, Sie dies jedoch bei der Trennungsgeldstelle nicht anzeigten und weiterhin unberechtigterweise Trennungsgeld bezogen. Diese Vorwürfe beruhen auf folgenden Erkenntnissen: I. Mit Schreiben vom 5. April 2016 teilte X mit, dass Sie sie einmal auf den Kopf geschlagen hätten. Hierzu erklärte sie, dass seit dem 1. April 2015 das KarrC Saarlouis im Zielbetrieb habe arbeiten können. Am darauf folgenden Tag seien Sie von BAPersBw VI 1/11 1.5 angewiesen worden, einen Zugangs-Check bei allen Mitarbeitern durchzuführen. Dieser sei so abgelaufen, dass sich jeder Mitarbeiter in Ihrem Beisein am Dienstrechner habe anmelden müssen. Bei der Eingabe des Passworts sei X ein Fehler unterlaufen. Daher habe die Anmeldung nicht sofort funktioniert, woraufhin Sie die Beamtin auf den Kopf geschlagen hätten. Da die Beamtin eine solche Behandlungsweise nicht habe hinnehmen wollen, sei sie daraufhin laut geworden. Ihrerseits sei sodann eine Entschuldigung erfolgt und Sie sollen erklärt haben, dass dieser Schlag freundschaftlich gemeint war. X erklärte auch, dass Sie ihr gegenüber öfters Bemerkungen hinsichtlich ihrer Oberweite getätigt hätten. Einmal sei es sogar zu einem Vorfall gekommen, bei dem Sie so getan hätten als würden Sie danach greifen. Diesbezüglich habe die Beamtin bereits mit der Gleichstellungsbeauftragten gesprochen und Sie hierüber informiert. Infolgedessen sei Ihrerseits alles geleugnet worden und Sie hätten der Beamtin gedroht, bei einer möglichen Publik der Vorfälle gegen sie vorzugehen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 teilte X darüber hinaus auch mit, dass Sie bei Ihren Trennungsgeldanträgen falsche oder unrichtige Angaben getätigt hätten. Die Voraussetzungen für eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) seien nicht mehr gegeben. Zunächst hätten Sie im Haus Ihrer Mutter in der X, lediglich ein Zimmer im Keller gehabt und die anderen Räume mit Ihrer Mutter zusammen benutzt. Ihre Mutter sei jedoch vor einem Jahr ausgezogen und das Haus sei seit dem komplett vermietet. Eine Anzeige der Änderung der Verhältnisse sei Ihrerseits bei der Trennungsgeldstelle nicht erfolgt. Nachfragen ergaben, dass sie tatsächlich seit dem 1. Februar 2013 durchgehend Trennungsgeld und Trennungsübernachtungsgeld beziehen.“ Nach der am 06.05.2017 erfolgten Zustellung dieser Einleitungsverfügung zeigte der Beklagte am 20.05.2017 telefonisch (Bl. 9 d. TG-A) und am 22.05.2017 schriftlich (Bl. 21 d. TG-A) gegenüber der zuständigen Trennungsgeldstelle des BAIUDBw an, dass er seit dem 01.11.2016 nicht mehr in dem angegebenen Zimmer in X, sondern mittlerweile in der C-Straße in C-Stadt wohne. Nach Bestellung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten erhielt dieser eine Kopie der Disziplinarakte unter Bestätigung, dass die Äußerungsfrist bis zum 15.06.2017 verlängert worden sei. Mit Schriftsatz vom 05.07.2017, bei der Klägerin am 07.07.2017 eingegangen, nahm der Beklagte zur Einleitungsverfügung im Wesentlichen wie folgt Stellung: Ihm sei nicht erinnerlich, dass er jemals Äußerungen in Bezug auf die Oberweite der X getätigt habe. Das Schreiben der X (siehe Schreiben vom 01.07.2016, Blatt 11 ff. der Verwaltungsakte) enthalte lediglich folgende Aussage: „Betreffend die Begebenheiten, über die ich nicht reden wollte: Herr C. hat mehrfach Bemerkungen über meine Oberweite gemacht und einmal sogar Gesten, als wenn er danach greifen wollte. Ich hatte ihn darauf hin jedes Mal gesagt, dass ich das als unpassend empfinde, er sei schließlich mein Vorgesetzter. " Er bestreite derartige „Begebenheiten", wobei er diesbezüglich weiter ausführt. Soweit ihm weiterhin von X vorgeworfen werde, dass er bei seinen Trennungsgeldanträgen falsche oder unrichtige Angaben getätigt habe, werde in der Einleitungsverfügung vom 31.03.2017 insoweit ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG nicht mehr gegeben seien. Dies sei im Ergebnis zutreffend, wobei die Klägerin in der „Anschuldigungsschrift' fehlerhaft davon ausgehe, dass seine Mutter im X, wohne, wo er seinen ersten Wohnsitz habe und nicht in der der X. Insoweit würden die Ausführungen der X in ihrem Schreiben vom März 2017 nicht zutreffend wiedergegeben. X behaupte, dass das Zimmer, das er bei seiner Mutter im leeren Haus angemietet habe, nicht mehr existent sei, da die Mutter verzogen sei. Dennoch liefen die Trennungsgeldzahlungen weiter. Richtig sei, dass er es verabsäumt habe, insoweit unverzüglich anzuzeigen, dass er das Zimmer im Hausanwesen seiner Mutter ab dem Umzug der Mutter nicht mehr nutze, dass er dort nicht mehr wohne, sondern dass er seit dieser Zeit in C-Stadt, C-Straße, wohne. Für die verspätete Unterrichtung des Dienstherrn habe er sich zwischenzeitlich entschuldigt. Vorliegend sei insoweit entscheidend, dass diese verspätete Information zwar zu einer Überzahlung geführt habe, nicht jedoch zu einer Veränderung der Sachlage betreffend den Anspruch auf Trennungsgeld. Er habe lediglich verabsäumt, nach dem Umzug seiner Mutter sowie seinem Umzug dies unverzüglich zu melden. Ursprünglich habe er einen Anspruch auf Trennungsgeld gehabt. Er habe lediglich - um dies noch einmal zu betonen - verabsäumt, unverzüglich seinen Umzug in die C-Straße in C-Stadt mit Wirkung ab dem 01.12.2016 zu melden. Von einer vorsätzlichen Täuschung des Dienstherrn könne überhaupt keine Rede sein. Der Beklagte wurde daraufhin mit Schreiben der Klägerin an den Prozessbevollmächtigten vom 24.04.2017 dazu aufgefordert, bis zum 21.08.2017 zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: „Für das Haus in C-Stadt reichte er einen Kaufvertrag vom 30.08.2013 ein. Insoweit stellt sich die Frage, warum Ihr Mandant ab dem Kaufvertragsschluss nicht in das Haus gezogen ist. Was geschah mit dem Haus ab Kaufvertragsschluss bis zum Einzug Ihres Mandanten im Nov. 2016? Wurde es eventuell bis zum Einzug Ihres Mandanten vermietet? Insoweit bitte ich um Stellungname bis zum 21.08.2017. Der Stellungnahme sind die entsprechenden Nachweise (insbesondere eventuelle Mietverträge) beizufügen. Weiter ist auch fraglich, ob Ihr Mandant in dem Zeitraum vom 01.02.2013 20.05.2017 für die Trennungsgeldwohnung in X überhaupt die Miete in Höhe von 350,00 E entrichtet hat. Hier bitte ich die entsprechenden Nachweise (insbesondere Kontoauszüge) ebenfalls bis zum 21.08.2017 einzureichen.“ Hierzu sowie zu Ziffer 2. der Einleitungsverfügung vom 31.03.2017 nahm der Prozessbevollmächtigte des Beklagten (erst) mit Schriftsatz vom 12.10.2017 Stellung. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagen wurde zugleich mit Schreiben der Klägerin vom 24.07.2017 - unter Beifügung der Durchschrift der Zeugenladung - darüber informiert, dass X als Zeugin vernommen werde. Die Niederschrift über diese am 11.08.2017 erfolgte Zeugenvernehmung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 14.08.2017 übersandt. Mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 28.08. und 31.08.2017 sowie vom 06.09.2017 nahm der Beklagte hierzu Stellung, wobei er u.a. darlegte, dass X schlicht und einfach unglaubwürdig sei, wobei ihm völlig unklar sei, wo die Ursache des Verhaltens der X liege. Ausweislich der Ladung vom 24.07.2017 an X sei auf das Disziplinarverfahren gegen ihn hingewiesen und hierbei ausgeführt worden, ihm werde unter anderem zur Last gelegt, „sie einmal auf den Kopf geschlagen zu haben und ihr gegenüber Bemerkungen hinsichtlich ihrer Oberweite gemacht zu haben". Dies sei das eigentliche Beweisthema, dass allenfalls nur geringfügig übereinstimme mit der Anhörung der Zeugin X. Das Beweisthema sei - ohne förmliche Ankündigung - schlicht und einfach ausgeweitet worden. Soweit es um das eigentliche Beweisthema gehe, sei einzuräumen, dass er versehentlich (nicht vorsätzlich!) der X einmal einen Schlag an den Kopf versetzt habe. X habe insoweit erklärt, dass der Schlag auf den Kopf ein einmaliger Vorfall gewesen sei. Es sei sicherlich nachvollziehbar, dass die Zeugin X den Schlag auf den Kopf missbilligt habe, allerdings habe die Zeugin X auch ausgeführt, er habe ihr erläutert, dass es freundschaftlich gemeint sei und er habe sich entschuldigt. Warum man einen derartigen Vorfall längere Zeit später zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens mache, erschließe sich nicht. Dies gelte auch und insbesondere unter Berücksichtigung der Antwort der X auf Nachfragen, wonach es eventuell auch kein Schlag mit der Faust (mit den Knöcheln) sondern auch mit einem Handballen gewesen sein könnte. Wenn somit schon der Vorgang nach Darstellung der Zeugen und Betroffenen zweifelhaft sei, erschließe sich nicht, wie man dies zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens machen könne. Insoweit möge der Disziplinarvorgesetzte ihn darauf hinweisen, dass er derartiges zukünftig zu unterlassen habe, was er natürlich auch „ohne Nachhilfe" begriffen habe. Nach Beiziehung der Trennungsgeldakte (TG-A) wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung des Präsidenten des BAPersBw vom 11.09.2017, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 14.09.2017 zugestellt, ausgedehnt (Bl. 165ff. d. DA); dabei wurde - unter Hinwies auf § 20 BDG - ausgeführt: „Es liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass Ihr Mandant gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 S. 3 BBG verstoßen und hierdurch ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG begangen haben könnten, indem er 1. in seinen Trennungsgeldanträgen falsche Angaben dadurch machte, dass er weiterhin seit November 2016 angab, in seiner Trennungsgeldwohnung in X, zu wohnen, obwohl er bereits zum 01.11.2016 in die C-Straße, C-Stadt, gezogen war und er hierdurch entweder zu viel oder zu Unrecht Trennungsgeld bezog, 2. er bereits seit dem 31.08.2013 ein Eigenheim in C-Straße, C-Stadt, am Dienstort des KarrC Bw Saarlouis erworben hat, wobei hier die Vermutung besteht, dass er entweder bereits vor November 2016 in C-Stadt eingezogen ist oder hier das Eigenheim weiter vermietete und weder seinen Einzug noch die Mieteinnahmen der Trennungsgeldstelle anzeigte und bereits seit diesem Zeitpunkt entweder zu viel oder zu Unrecht Trennungsgeld bezog und 3. er Frau X durch die Zuweisung spezieller Aufgaben mit sofortiger Bearbeitung, unter anderem auch am 16.08.2017, schikanierte und durch das ständige Anschreien und die Vorwürfe der fehlerhaften Arbeitsweise das Arbeitsklima zu Frau X verschlechterte und so spätestens zum 04.07.2017 die Erkrankung der Beamtin versursachte und sein Verhalten insgesamt als systematisches Mobbing der Frau X in den Jahren 2016 und 2017 anzusehen ist. Diese Vorwürfe beruhen im Einzelnen auf folgenden Erkenntnissen: Ihr Mandant wurde zum 01.02.2013 vom BMVg Bonn zum KarrC Bw Saarlouis abgeordnet. Seine ursprüngliche Wohnung in der X, hat er beibehalten und sich am neuen Dienstort als Trennungsgeldwohnung ein Zimmer in der X, gemietet. Ab diesem Zeitpunkt bezog er Trennungsgeld (TG). Zum 01.07.2014 wurde er endgültig zum KarrC Bw Saarlouis versetzt. Da ihm die UKV nicht zugesagt wurde, bezieht er weiterhin TG. Mit Schriftsatz vom 05.07.2017 teilten Sie mit, dass Ihr Mandant das angemietete Zimmer in der X, nicht mehr nutze und zum 01. 12.2016 in die C-Straße, C-Stadt, gezogen sei. Der TG-Stelle zeigte Ihr Mandant jedoch erst am 22.05.2017 an, seit dem 01.11.2016 nicht mehr in der TG-Wohnung zu wohnen. Weiter tragen Sie vor, dass Ihr Mandant es verabsäumt habe, seinen Umzug nach C-Stadt der TG-Stelle unverzüglich anzuzeigen, so dass es tatsächlich zu einer Überzahlung des TG gekommen sei. Diese veränderte Sachlage führe jedoch nicht zu einer grundsätzlichen Änderung des TG-Anspruchs. Darüber hinaus legte Ihr Mandat der TG-Stelle mit E-Mail vom 29.05.2017 den Kaufvertrag für das Eigenheim in C-Stadt vor. Das Eigenheim soll er bereits mit Kaufvertrag vom 31.08.2013 erworben haben. Der Disziplinarakte liegen zwei Schreiben vor. Bei dem ersten Schreiben handelt es sich um einen Auszug aus dem Fahrtendbuch des KarrC Bw Saarlouis für Dienst-Kfz. Aus diesem geht hervor, dass Ihr Mandant am 21.04.2016 das Dienst-Kfz für eine Dienstreise von C-Stadt nach Siegburg und zurück genutzt und insgesamt zwei aufeinander folgende Nächte in C-Stadt verbracht habe. Bei dem zweiten Schreiben handelt es sich um ein Schreiben Ihres Mandanten an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 04.07.2016. Ausweislich des Briefkopfs geht als Adresse Ihres Mandanten die C-Straße, C-Stadt, hervor. Es besteht somit die Vermutung, dass Ihr Mandant bereits vor November 2016 in C-Stadt gewohnt habe oder das Eigenheim nach Erwerb im Jahr 2013 weiter vermietet und weder seinen Umzug noch seine Mieteinnahmen der TG-Stelle angezeigt habe. Darüber hinaus wurde im Rahmen des Disziplinarverfahrens Frau X unter dem 11.08.2017 als Zeugin vernommen. Im Kontext der Vernehmung erklärte sie, dass Ihr Mandant sie bereits öfters drangsaliert habe. Immer wenn es dazu gekommen sei, dass sie eine andere Ansicht vertreten habe, sei Ihr Mandant laut geworden und habe sie angeschrien und unter Druck gesetzt. Im Anschluss daran habe er an die Zeugin immer spezielle Aufgaben verteilt, die stets sofort zu bearbeiten gewesen seien. So soll es am 04.07.2017 wieder zu einem Vorfall mit Ihrem Mandanten gekommen sein, bei dem er die Zeugin wegen einer Lappalie zusammengestaucht habe. Dies soll dazu geführt haben, dass sie Magenschmerzen, Zittern und Herzrasen bekommen und mal wieder geweint habe. Daher sei sie seit diesem Vorfall bis zum 11.08.2017 krankgeschrieben gewesen. Weiter führt die Zeugin aus, dass es immer schwierig gewesen sei, wegen der Krankheit der Kinder bei Ihrem Mandanten Sonderurlaub zu erhalten. Hier habe Ihr Mandant die entsprechenden Anträge immer erst nach längerer Diskussion unterschrieben, Diese Vorfälle können die Kolleginnen und Kollegen Frau X, Frau X, Frau X und Herr X bezeugen. Darüber hinaus trug Frau X mit Schreiben vom 20.08.2017 vor, dass Ihr Mandant sie am 16.08.2017 zu einem sofortigen Gespräch bestellt habe. In diesem soll er ihr mitgeteilt haben, dass sie als Sachgebietsleiterin die Aufgabe der personellen Ergänzung bis auf weiteres nicht mehr bearbeiten könne, sondern vorerst nur noch Akten von Soldaten, die aus dem Dienst ausgeschieden seien, einscannen und indizieren solle. Telefonanrufe habe sie an Ihren Mandanten weiterzuleiten und sie würde keine weiteren Arbeitsaufträge von ihm bekommen. Dies empfinde sie als Herabsetzung, Schikane und Beleidigung mit dem Ziel der Demütigung. Ferner habe Ihr Mandant ihr wieder einmal vorgeworfen, dass sie in einem Fall falsch gearbeitet habe. In diesem Fall soll sie sich jedoch an die Zentralrichtlinie A2-1300/0 0-2 gehalten haben. Bei dem Gespräch sei Frau X vom Sozialdienst mit anwesend gewesen. Insgesamt besteht der Verdacht des systematischen Mobbings der Frau X in den Jahren 2016 und 2017 durch Ihren Mandanten, welches bereits dazu geführt habe, dass Frau X dem Dienstherrn mindestens einmal im Zeitraum 04.07.2017 11.08.2017 krankheitsbedingt ausgefallen sei.“ Unter dem 18.09.2017 teilte die Klägerin dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit, dass im laufenden Disziplinarverfahren Frau X, Frau X, Frau X, Herr X als Zeugen zu den Vorwürfen des Mobbings vernommen würden1Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschriften der Vernehmungen, die im Beisein des Prozessbevollmächtigten des Beklagten erfolgten, verwiesen.Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschriften der Vernehmungen, die im Beisein des Prozessbevollmächtigten des Beklagten erfolgten, verwiesen.. Hinsichtlich des Vorwurfs des „Trennungsgeldbetruges“ wurden mit Schreiben der Klägerin vom 07.12.2017 die Herren X, X, und X sowie Frau X im schriftlichen Verfahren als Zeugen vernommen2Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Zeugenaussagen verwiesen, die dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten unter dem 15.01.2018 übersandt wurden.Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Zeugenaussagen verwiesen, die dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten unter dem 15.01.2018 übersandt wurden.. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nahm mit Schriftsätzen vom 04.01., 08.01. und 24.01.2018 hierzu Stellung. Zum geforderten Nachweis der Mietzahlungen führte er aus: „Die Mutter unseres Mandanten ist kaum in der Lage, alleine einkaufen zu gehen. Aus diesem Grunde wurden die Einkäufe regelmäßig von unserem Mandanten erledigt. Er hat alsdann mit seiner Mutter abgerechnet (die hierauf größten Wert legte), wobei praktikablerweise die geschuldeten Mietzahlungen mit den Einkäufen unseres Mandanten verrechnet wurden. Die Mutter unseres Mandanten ist insoweit sehr penibel. Soweit der Wert der Einkäufe unter der geschuldeten Mietzahlungen war, hat unser Mandant die noch ausstehende Miete seiner Mutter bar überreicht. Der Unterzeichner geht davon aus, dass eine derartige,,Mietzahlung" bzw. „Verrechnung von Einkäufen mit Mietzahlungen" bundesweit nicht unüblich unter nahen Verwandten ist. Im Hinblick auf diese regelmäßig wiederkehrenden Einkäufe unseres Mandanten war es wenig sinnvoll, insoweit einen Dauerauftrag zugunsten der Mutter einzurichten.“. Zudem führte er aus: „Wir betonen noch einmal, dass die Behauptung, unser Mandant wohne „ebenfalls in der C-Straße" unrichtig ist. Unser Mandant hat sich zwar regelmäßig in der C-Straße aufgehalten. Dies ist trennungsrechtlich gesehen ohne jegliche Bedeutung. Verfehlt ist es auf jeden Fall zu suggerieren, dass unser Mandant in dem Anwesen auch gewohnt hat und deshalb Zeugen dazu befragt werden, ob diese etwas zu diesem Bewohnen des Hauses durch unseren Mandanten vortragen können. Man hätte insoweit möglicherweise formulieren können, dass der Verdacht besteht, ob unser Mandant in dem Anwesen wohnt oder gewohnt hat und die Zeugen dazu befragen, ob sie nach ihrer Erinnerung hierzu etwas aussagen können. Vorliegend werden die Zeugen jedoch zu einer scheinbar feststehenden Tatsache gehört, obwohl diese „feststehende Tatsache" schlichtweg falsch ist.“. Mit Schreiben der Klägerin BAPersBw vom 07.05.2018 wurde gegen den Beklagten Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft D-Stadt wegen des Verdachts eines Betrugsdelikts gemäß § 263 Abs. 1 StGB durch falsche oder unrichtige Trennungsgeldanträge sowie aller weiteren in Betracht kommenden Straftaten erstattet (Bl. 402 ff. d. DA) und in der Folge mit Schreiben vom 17.07.2018 das Disziplinarverfahren wegen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 22 Abs. 3 BDG ausgesetzt (Bl. 439 d. DA). Nach Einstellung dieses Strafverfahrens gemäß § 153a StPO nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 900,00 Euro am 07.08.2019 (Bl. 70 d. Strafverfahrensakte 25 Js 339/18) wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 19.09.2019 fortgesetzt (Bl. 461 d. DA). Unter dem 25.11.2020, bei dem Prozessbevollmächtigen des Beklagten am 30.11.2020 eingegangen, wurde diesem das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen übersandt. Darin wurde festgestellt, dass der Beklagte seine Pflicht zur uneigennützigen Amtswahrnehmung gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 BBG, seine beamtenrechtliche Wahrheitspflicht und seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 S. 3 BBG verletzt habe, indem er vom 01.02.2013 bis zum 31.03.2017 Trennungsübernachtungsgeld beantragt und bezogen habe, ohne hierauf einen Anspruch zu haben. Weiter stehe es nach dem Ergebnis der Ermittlungen fest, dass der Beklagte gegen seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 S. 3 BBG verstoßen habe, in dem er X bei einem Zugangs-Check am 02.04.2015 einmal auf den Kopf geschlagen habe. Hinsichtlich der Bemerkungen zu der Oberweite und des Greifens danach sowie des vorgeworfenen Mobbings sei ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten nicht nachweisbar. Dem Beklagten wurde unter Hinweis auf § 30 BDG Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern. Der Beklagte nahm zum Abschlussbericht mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 06.01.2021 umfassend Stellung (Bl. 539 ff. DA). Dabei rügte er u.a. den schleppenden Verlauf des Disziplinarverfahrens und die völlig „undurchsichtige“ Rolle der X. Zwischen dem Vorfall „Schlag auf den Kopf“ und dem Zeitpunkt, in welchem dieser Vorfall von X „angezeigt' worden sei, liege mehr als ein Jahr. Während dieser Zeit sei X regelmäßig mit ihm zu Tisch in der Kantine gewesen. Auf jeden Fall bestreite er einen willentlich und gezielt durchgeführten „Schlag" auf den Kopf. Soweit es um das Trennungsgeld gehe, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass seine Mutter nicht in der Lage gewesen sei, die Aufgaben des täglichen Lebens zu bewerkstelligen. Von daher sei es nur konsequent gewesen, dass er auch in dem Haus seiner Mutter ein Zimmer angemietet und sich dort täglich aufgehalten habe. Es sei auch noch einmal darauf hinzuweisen, dass er in dem Themengebiet „Reisen und Trennungsgeld" bislang dienstlich nicht eingesetzt gewesen sei und somit über keine speziellen Kenntnisse auf diesem Fachgebiet verfüge. Selbstverständlich sei es ihm bekannt, dass bei der Festlegung des Trennungsgeldes zwei Dinge zu unterscheiden seien, nämlich der Anspruch dem Grunde nach und der Anspruch der Höhe nach. Durch den von ihm mit seiner Mutter geschlossenen Mietvertrag und dem Mietvertrag aus dem Mietverhältnis mit der Wohnung in der X habe sich nach Festlegung durch die damalige Trennungsgeldstelle X, in Verbindung mit der X ein Anspruch dem Grunde nach ergeben. Dieser sei von der X am 18.03.2013 aufgrund der vorliegenden Mietverträge anerkannt worden. Die Mietzahlungen an seine Mutter seien im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung seiner Mutter und sonstiger Leistungen, welche seine Mutter mit ihm verrechnet habe, erfolgt. Eine unmittelbare Zahlung des Mietzinses hätte zu Einnahmen bei der Mutter geführt, da diese Zahlungen hätten versteuert werden müssen. Insoweit sei jedoch darauf hinzuweisen, dass es in einem Mutter/Sohn Verhältnis nichts Ungewöhnliches sei, dass Leistungen miteinander oder gegeneinander verrechnet würden. Es sei noch einmal zu betonen, dass er wöchentlich 200,00 € von seinem Girokonto abgehoben habe, die unter anderem zum Einkaufen verwendet worden seien. Weiterhin seien monatlich 100,00 € auf das Konto der Mutter überwiesen worden. Sollte dies in Zweifel gezogen werden, könnten die Kontoauszüge (in Kopie) übermittelt werden. Es sei also lediglich eine allmonatliche Einmalzahlung über 350,00 € nicht nachweisbar. Die „übliche" Lebensführung sei mit Kosten verbunden. Derartige Kosten bzw. Zahlungen zwischen Verwandten würden üblicherweise nicht dokumentiert. Darüber hinaus sei es durchaus üblich, dass nach einem gewissen Zeitablauf „noch nicht" vernichtete Unterlagen einer Vernichtung zugeführt würden. Insbesondere wenn durch einen Umzug ein vollständiger Hausstand aufgelöst werde. Irgendwelche Schlussfolgerungen würden sich aus diesem üblichen Verfahren nicht herleiten lassen. Mit der Einstellung des Strafprozesses sei dokumentiert, dass ein (nachweisbarer) Betrugsvorwurf nicht gegeben und auch keine Straftat durch ihn begangen worden sei. Die Einführung in den Prozess als Schuldeingeständnis zu werten, sei schlichtweg falsch. Noch weniger nachvollziehbar sei die in den Raum gestellte Ansehensschädigung der Bundeswehr. Nachdem der Beklagte nochmals mit Schreiben vom 19.01.2021 aufgefordert wurde, die vorgetragenen Mietzahlungen nachzuweisen, reichte der Beklagte mit Schreiben vom 03.02.2021 Kontoauszüge der Kreissparkasse Saarlouis von Februar 2013 bis Oktober 2016 ein (Bl. 584 ff. d. DA), auf welchen ein monatlicher Dauerauftrag zugunsten seiner Mutter in Höhe von 100,00 Euro und mehrere Barabhebungen unterschiedlicher Höhe und Abhebedaten markiert sind (Bl. 584 ff. DA). Die zivile Gleichstellungsbeauftragte teilte nach Mitteilung der Klägerin (Bl. 769f. d. DA) mit Schreiben vom 30.09.2021 mit, dass aus gleichstellungsrechtlicher Sicht keine Einwände gegen die beabsichtigte Maßnahme einer Zurückstufung bestünden (Bl. 770 d. DA). Nachdem der Beklagte, auf sein diesbezügliches Recht hingewiesen, mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2021 die Mitwirkung des Personalrates beantragte, wurde dieser beteiligt (Bl. 778 ff. d. DA) und stimmte der Bezirkspersonalrat nach einem am 13.01.2022 stattgefundenen Erörterungsgespräch des Abteilungsleiters V i.V. und der Ermittlungsführerin mit dem Bezirkspersonalrat mit Schreiben vom 28.02.2022 (Bl. 818 ff. d. DA) der Maßnahme unter Hinweis auf Bedenken hinsichtlich der Nachweisbarkeit der dem Beamten vorgeworfenen Dienstpflichtverstöße zu, „wissentlich, dass keine Versagungsgründe im Sinne des BPersVG vorliegen“. Am 17.03.2022 ist die Disziplinarklage mit dem Antrag bei Gericht eingegangen, den Beamten in das Amt eines Regierungsamtsrates zurückzustufen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. II. Der Disziplinarklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: „Der Beklagte verstieß rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Wohlverhaltenspflicht aus § 61 Abs. 1 S. 3 BBG, indem er X auf den Kopf schlug. Außerdem verstieß er rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtswahrnehmung gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 BBG und seine Wohlverhaltenspflicht sowie seine beamtenrechtliche Wahrheitspflicht gemäß § 61 Abs. 1 S. 3 BBG, indem er für das Zimmer in X vom 01.02.2013 bis zum 31.03.2017 zu Unrecht Trennungsgeld in Höhe von 350,00 Euro pro Monat, insgesamt also 17.500 Euro, bezog. Dadurch hat er ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 S. 1 BBG begangen. Im Einzelnen: 1. Schlag auf den Kopf: Durch den Schlag auf den Kopf hat der Beklagte seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht, welche eine bedeutende und leicht einsehbare Kernpflicht darstellt, verletzt. Nach § 61 Abs. 1 S. 3 BBG muss das Verhalten von Beamtinnen und Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Dazu gehört es auch, Mitarbeitende nicht zu schlagen, selbst wenn diese einen Fehler gemacht haben sollten. Der Beklagte räumt den Schlag auf den Kopf dem Grunde nach ein (BL. 135 d. DA). Zwar behauptet er, der Schlag sei nur freundschaftlich beziehungsweise versehentlich gewesen (Bl. 135 d. DA), dies ändert aber nichts an der rechtlichen Bewertung. Das Verhalten ist unangebracht und wurde von der Geschädigten auch so aufgefasst. Der Beklagte bestreitet den Vorfall an sich nicht. Ein derartiges, von Unbeteiligten wahrnehmbares Verhalten verletzt in nicht unwesentlichen Maße den Betriebsfrieden. Auch der Einwand des Beklagten, die Zeugin sei unglaubwürdig, da sie den Schlag erst weit nach der Tat gemeldet habe und sich nicht mehr erinnern könne, ob er mit dem Handballen oder den Knöcheln der Faust ausgeführt wurde (Bl. 135 d. DA) ist unerheblich. Die Zeugin schildert den Vorfall subtantiiert und er wird vom Beklagten nicht bestritten. Rechtlich macht es keinen Unterschied, mit welchem Teil der Hand geschlagen wurde. Der Beklagte handelte auch vorsätzlich. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. … 2. Trennungsgeldbetrug Durch den Trennungsgeldbetrug hat der Beklagte seine Pflicht zur uneigennützigen Amtswahrnehmung nach § 61 Abs. 1 S. 2 BBG, und seine Wohlverhaltenspflicht sowie seine beamtenrechtliche Wahrheitspflicht gemäß § 61 Abs. 1 S. 3 BBG verletzt. Die Beachtung der Wahrheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten ist eine wesentliche Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und dient damit der Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Die Pflicht zu uneigennützigen Amtswahrnehmung gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 BBG ist immer dann verletzt, wenn Beamte das ihnen übertragene Amt nicht uneigennützig wahrnehmen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Beamte sich unrechtmäßig bereichert und den Dienstherrn schädigt (Hummel/Köhler/Mayer/Baupack BDG Kommentar, 6. Auflage 2016, S. 264). Der Beklagte hat einen Betrug zu Lasten des Dienstherrn im Sinne des § 263 StGB begangen und damit gerade nicht uneigennützig gehandelt. … a) 01.02.2013 bis 31.10.2016 aa) Nach dem Ergebnis der Ermittlungen steht fest, dass der Beamte seit dem 01.02.2013 zu Unrecht Trennungsübernachtungsgeld bezogen hat, da er den von der Trennungsgeldstelle überwiesenen Mietzins nicht an seine Vermieterin, seine Mutter X., abführte, sondern in Absprache mit dieser den Mietzins einbehielt. b) 01.11.2016 bis 31.03.2017 Der Beklagte hat am 20.05.2017 angezeigt, dass er am 01.11.2016 in sein Haus in der C-Straße in C-Stadt gezogen ist. Indem der Beklagte seinen Umzug erst am 20.05.2017 bei der Trennungsgeldstelle angezeigt hat, hat er einen Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB begangen. Denn er hat sich in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen seines Dienstherrn durch seine Täuschungshandlung beschädigt…“ Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.05.2022 Rügen nach §§ 55, 52 Abs. 1 BDG erhoben und sich, nach am 31.05.2022 erfolgter Akteneinsicht, mit Schriftsätzen vom 03.01.2023, vom 22.06.2023, 14.09.2023 und vom 31.10.2023 zur Sache eingelassen. Dabei macht er unter Darlegung im Einzelnen geltend, zwar habe er gegen seine Dienstpflichten verstoßen, jedoch seien die Verstöße, die ihm zur Last gelegt würden, teilweise unbegründet und teilweise begründet, allerdings nicht von einer signifikanten Schwere. Die tatsächlich begangenen Dienstpflichtpflichtverletzungen seien von einer derartig geringfügigen Schwere, dass eine Verfolgung im Rahmen von Disziplinarmaßnahmen gemäß § 14 BDG nicht mehr zulässig sei. Aus diesem Grunde sei die Disziplinarklage im Ganzen abzuweisen. Wie gezeigt werde, sei sein Verhalten gegenüber der X im Kontext des „Schlages auf den Kopf" als Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht zu bewerten. Im Kontext des Trennungsgeldes sei ihm dahingehend ein Vorwurf zu machen, dass er den Umzug in die C-Straße ab November 2016 nicht frühzeitig im Rahmen der Trennungsgeldanträge angegeben habe. Eine Betrugsabsicht, wie sie von Seiten der Klägerin gesehen werde, könne ihm jedoch nicht nachgewiesen werden. Es handele sich lediglich um eine falsche Antragstellung bei der er nicht gewusst habe, dass er den Antrag hätte anders stellen müssen und insoweit es zu einer fehlerhaften Gewährung von Trennungsgeld gekommen sei. Die Schadenhöhe belaufe sich auf 74,40 € monatlich für die Monate November 2016 bis März 2017, mithin 372,00 €. Darüber hinaus liege kein disziplinarrechtlich relevanter Sachverhalt vor, der ihm vorgeworfen werden könne. Insbesondere sei der behauptete Betrugsvorwurf von Seiten der Klägerin nicht nachweisbar. Aus dem Gesamtkontext des Beamtenverhältnisses würden darüber hinaus massive Indizien hinzutreten, die dafür sprächen, dass er keine Bereicherungsabsicht gegenüber seinem Dienstherrin an den Tag gelegt habe. Im Rahmen des § 263 StGB, der ihm von der Klägerin vorgeworfen werde, sei im Rahmen des subjektiven Tatbestands sowohl die Täuschungsabsicht als auch die Bereicherungsabsicht notwendig, um eine Strafbarkeit zu begründen. Keine dieser subjektiven Komponenten könne im vorliegenden Fall nachgewiesen werden. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe, die ihm gegenüber erhoben würden sei, zu konstatieren, dass nicht einmal der objektive Tatbestand eines Betruges nachgewiesen werden könne. Es sei von Seiten der Klägerin für den Zeitraum vor November 2016 nicht nachgewiesen, ob der Beklagte tatsächlich Trennungsgeld zu Unrecht erhalten habe. Aus dieser Kombination von Umständen folge, dass ihm nur Pflichtverstöße aus dem Beamtenverhältnis geringer Schwere vorgeworfen werden könnten. Diese seien bei objektiver Betrachtung bereits derartig geringwertig, dass von vornherein, wie bereits angesprochen, eine Disziplinarmaßnahme an § 14 BDG scheitere. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift sowie den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Disziplinarakten der Klägerin und der Akten der Staatsanwaltschaft D-Stadt 25 Js 339/18, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.