Urteil
8 A 16/14
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2015:0512.8A16.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die 1974 geborene Klägerin ist Polizeibeamtin im Land Sachsen-Anhalt im Rang einer Polizeiobermeisterin und wird bei der Beklagten verwendet. 2 Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung vom 19.03.2014 wird der Klägerin vorgeworfen, 3 „an der Protokollierung von fiktiven Geschwindigkeitskontrollen beteiligt gewesen zu sein“, 4 und damit gegen ihre dienstlichen Pflichten nach §§ 34 Satz 1 und 3, 35 Satz 2 Beamtenstatusgesetzt (BeamtStG) verstoßen und ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen habe. 5 Die Klägerin habe sowohl das fiktive Kontrollblatt zum Messprotokoll Nr. 1186/2011 vom 25.08.2011 als auch das Kontrollblatt Nr. 982/2011 vom 29.06.2011 handschriftlich gefertigt und unterzeichnet. Bei dem Protokoll Nr. 1186/2011 sei als Messbeamter POM F… und bei dem zweiten Protokoll Nr. 982/2011 PHM K… vermerkt worden. Bei den dort gelisteten Fahrzeugen habe es sich um Arbeitsergebnisse und Verwarnungen gehandelt, die tatsächlich nicht erbracht worden seien. Die auf den Kontrollblättern eingetragenen, aber in Wirklichkeit nicht gemessenen Fahrzeuge seien als vorsätzliche Täuschung der Vereinnahmung von Verwarngeldern zu werten. Die Messprotokolle wie auch die dazugehörigen Anlagen gelangten unter Missachtung der ihr obliegenden Kernpflichten in die Verkehrsstatistik. Maßgeblich für die Disziplinarwürdigkeit sei nicht die vorsätzliche Manipulation der Verkehrsstatistik, sondern die Vortäuschung der Vereinbarung von fünf Verwarngeldern in Höhe von 25,00 Euro. Unerheblich sei, dass die aufgelisteten Verwarngelder ohne Außenwirkung bezüglich der ordnungsrechtlichen Sanktionen gewesen seien. Die Beamtin sei teilweise geständig. Nach Wertung aller Umstände sei die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme in Form eines Verweises angemessen. 6 Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2014 als unbegründet zurück. Entscheidend sei, dass die Klägerin die Fertigung der beiden Kontrollblätter sachlich richtig mit Unterschrift gezeichnet habe. Es komme nicht darauf an, dass die Klägerin eine Bedienberechtigung für das Laser-Geschwindigkeitsmessgerät nicht besitze. Denn die Richtigkeit der Messangaben sei durch die dafür unterwiesenen Kollegen F… und K… nur pro forma erklärt worden. Das Vorbringen der Klägerin, das Kontrollblatt nach Zuruf von Buchstaben und Zahlen durch die Teammitglieder gefertigt zu haben, sei nicht bestätigt worden. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 19.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2014 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen 11 und verteidigt die Disziplinarverfügung und die darin ausgesprochene Disziplinarmaßnahme. Die Tatbegehung sei aufgrund der Unterschriftleistung durch die Klägerin bewiesen und sie sei insoweit auch geständig. Gegen den Kollegen POM F... sei ebenso ein Verweis verhängt worden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn die angefochtene Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 3 DG LSA; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahe in Form des Verweises erweist sich ebenso nicht als unzweckmäßig (§ 59 Abs. 3 DG LSA). 14 Auch zur Überzeugung des Disziplinargerichts hat die Klägerin ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Aufgrund der behördlichen Ermittlungen im Disziplinarverfahren sowie im eingestellten Strafverfahren und der im Übrigen geständigen Einlassung der Klägerin steht fest, dass die Klägerin die bezeichneten Protokollblätter mit den in Wahrheit nicht durchgeführten Laser-Geschwindigkeitskontrollmessungen unterzeichnete und damit die Vereinnahmung von fünf Verwarngeldern in Höhe von 25,00 Euro vortäuschte. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob der disziplinarrechtliche Vorwurf hier primär in der Protokollierung von fiktiven Geschwindigkeitskontrollen liegt, wie es die Disziplinarverfügung eingangs unter Ziffer 1 aufführt oder die Vortäuschung der Vereinnahmung von fünf Verwarngeldern in Höhe von 25,00 Euro die Disziplinarwürdigkeit begründet. Auf Letzteres hat die Disziplinarverfügung jedenfalls in der Begründung unter III. (Seite 5) abgestellt. Auch diesbezüglich erlaubt sich das Disziplinargericht - erneut - den Hinweis gegenüber der Beklagten, dass sie den konkreten disziplinarrechtlichen Pflichtenverstoß und das damit begangene Dienstvergehen eindeutig und unmissverständlich in einem disziplinarrechtlichen Anklagesatz zu kleiden hat. Das Disziplinargericht hat die Beklagte aufgrund der Vielzahl der bei Gericht anhängigen Verfahren wiederholt auf diese Notwendigkeit hingewiesen. Dies ist bereits aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlich, damit der Beamte sich zu den erhobenen Vorwürfen effektiv verteidigen, aber auch das Gericht den konkreten Vorwurf überprüfen kann (vgl. nur zuletzt: VG Magdeburg, Urt. v. 27.11.2014, 8 A 6/14 MD; Urt. v. 04.06.2014, 8 A 16/13 MD und Urt. v. 14.01.2014, 8 A 12/13 MD mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.06.2013, 2 WD 5.12; alle juris). Jedenfalls ist vorliegend entscheidend, dass die von der Klägerin vorgenommene Manipulation der Messergebnisse bzw. deren Vortäuschung mit der Vortäuschung der Vereinnahmung von Verwarngeldern einherging. Diese Vorgehensweise wird im Übrigen von der Klägerin im Straf- wie auch Disziplinarverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht eingeräumt. 15 Damit hat sie gegen ihre beamtenrechtliche so genannte Wohlverhaltenspflicht und der so genannten Hingabepflicht nach § 34 BeamtStG verstoßen. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass sich Polizeibeamte – gerade im Dienst – an Recht und Gesetz halten müssen. 16 Demnach ist vorliegend allein die zu verhängende Disziplinarmaßnahme entscheidend. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. § 13 DG LSA). Dabei beurteilt sich die Schwere des Dienstvergehens nach den objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarbehörde bzw. das Disziplinargericht die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit den ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Dienstherrn und des Disziplinargerichts als ein Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung des Schuldprinzips und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Es dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung eingestellt werden, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zugunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur VG Magdeburg, Urt. v. 01.07.2014, 8 A 1/13 MD; Urt. v. 17.10.2013, 8 A 6/13 MD; Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11 MD mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst: BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; alle juris). 17 Hinsichtlich des Verschuldensgrades kommt das Gericht nicht umhin, hier ein vorsätzliches Handeln der Beamtin zu nehmen. Denn die Unterschriftsleistung geschah willentlich und wollentlich. Bei dem wohlverhaltenswidrigen Verhalten der Klägerin hält es das Disziplinargericht für bedeutsam, dass es sich durchaus um eine – jedenfalls nicht leichte – Pflichtenverletzung im Rahmen der ordnungsgemäßen Dienstausübung handelt. Denn ähnlich wie bei der tatsächlichen Vereinnahmung von Verwarngeldern ist der Dienstherr auf die Zuverlässigkeit und Korrektheit der ihm unterstellten Beamten angewiesen und ist bereits organisatorisch nicht in der Lage, diese alltäglichen Dienstvorgänge lückenlos zu kontrollieren. 18 Hinsichtlich der nach § 13 DG LSA anzustellenden Gesamtbewertung und etwaiger - stets vom Disziplinargericht zu prüfenden - Entlastungs- und Milderungsgründe, sind auch die von der Klägerin angeschnittenen Gesamtumstände der Tatbegehung zu beachten. Demnach führt sie aus, dass es sich bei dem Vorgehen um ein kollektives Zusammenwirken mit anderen Kollegen gehandelt bzw. sie bereits auf deren Anweisung gehandelt habe und dieses Vorgehen – jedenfalls auf der diesbezüglichen Dienststelle – auch den Dienstvorgesetzten bekannt gewesen sei. Ob diese von der Klägerin angeführten „internen Verhältnisse“ auf der betreffenden Dienststelle tatsächlich gegeben waren bzw. sind, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Auffällig ist diesbezüglich, dass die Disziplinarverfügung zu diesem Vorhalt mehr oder weniger schweigt und es dem Disziplinargericht nach Studium der Unterlagen bekannt ist, dass es auch zu persönlichen Verwürfnissen zwischen der Klägerin und einer anderen Kollegin der Wache gekommen ist und ebenso gegen ihren Ehemann disziplinarrechtliche Ermittlungen angestellt werden. Insoweit mag sich dem Disziplinargericht aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und der Vielzahl der verhandelten gleich gearteten Fälle durchaus erschließen, dass gerade in dem schweren und verantwortungsbewussten Tätigkeitsbereich der Polizeibeamten, derartige Verhältnisse und Drucksituationen durchaus vorliegen können. Gleichwohl – und dies ist entscheidend – entlastet dies die Beamtin nicht dahingehend, gänzlich von einer Disziplinarmaßnahme Abstand nehmen zu müssen. Denn natürlich und selbstverständlich ist sie für ihre Taten, die sie durch die Unterschrift belegt hat, eigenverantwortlich zur Rechenschaft zu ziehen. Wegen der Individualität des Disziplinarverfahrens kann sich die Klägerin nicht erfolgreich darauf berufen, dass nur sie disziplinarrechtlich für eine auch von anderen begangene Pflichtverletzung herangezogen wird. Dies wäre gleichsam so, wenn sich ein Straftäter darauf beruft, dass auch andere Personen strafbare Handlungen begehen und nicht verfolgt oder belangt werden. Es gibt keine Gleichheit im Unrecht. Ein solcher Ansatz ist von vorherein straf- wie disziplinarrechtlich verfehlt. Wenngleich im Gegensatz zum Strafverfahren im Disziplinarverfahren das Legalitätsprinzip „nur“ für die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach § 17 DG LSA gilt und hingegen die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 DG LSA) als Ausdruck des Opportunitätsprinzips erfolgt (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 17.09.2014, 8 A 5/13 MD; juris mit Verweis auf: Hummel/Köhler/Maier, BDG, 5. Aufl. 2012, § 13 Rdzf. 4). Das Disziplinarrecht – wie auch das Strafrecht – kann nur die individuelle Pflichtverletzung bewerten. 19 Es ist auch nicht so, dass sich die Beklagte den Ermittlungen gegen andere Beamte entzogen hat (vgl. zur Notwendigkeit der Aufnahme von Ermittlungen auch gegen andere Bedienstete und einer gleichmäßigen Ausübung der Disziplinargewalt nur: VG Magdeburg, Urt. v. 17.09.2014, 8 A 5/13 MD; juris). Anhaltspunkte für eine ungleichmäßige Ausübung der Disziplinarbefugnis seitens der Beklagten sieht das Disziplinargericht dabei nicht. Denn zumindest gegen einen weiteren an der Manipulation beteiligten Kollegen wurde ebenfalls ein disziplinarrechtlicher Verweis verhängt. Schließlich ist die Situation dadurch bereinigt worden, dass die Klägerin nicht mehr auf der besagten Dienststelle tätig ist. 20 Demnach sind unter Gesamtabwägung der hier vorliegenden Umstände derartige Besonderheiten auch im Rahmen der Entlastungs- oder Milderungsgründe (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Urt. v. 17.09.2014, 8 A 5/13 MD; juris) oder auch der vom Gericht stets zu prüfenden Zweckmäßigkeit (§ 59 Abs. 3 DG LSA) nicht zu ersehen, die die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme weiter abzumildern vermögen. Denn die Beklagte hat sich richtig bei ihrer Ermessensauswahl hinsichtlich der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme an der untersten Maßnahme der in einem Stufenverhältnis stehenden Disziplinarmaßnahme orientiert und den Verweis gewählt. Ein Verzicht auf den Verweis und etwa der Ausspruch einer Missbilligung, würde der Ahndung des - nicht leichten - Pflichtenverstoßes nicht gerecht werden. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 DG LSA, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.