Urteil
38 K 27.18 V
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0329.38K27.18V.00
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Leitsätze
1. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit eines subsidiär schutzberechtigten Kindes erlischt die Möglichkeit der Eltern, auf der Grundlage der im August 2018 eingeführten Regelung des § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG zum Kind nachzuziehen. (Rn.17)
2. Das Unionsrecht verlangt keine andere Auslegung von § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Die Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 (juris: EGRL 86/2003) betreffend das Recht auf Familienzusammenführung findet auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung.(Rn.24)
3. Sonstiges höherrangiges Recht gebietet es ebenfalls nicht, für den Zeitpunkt der Minderjährigkeit darauf abzustellen, wann das Kind den Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes gestellt hat, wann ihm der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist oder wann die Eltern den Nachzugsantrag gestellt haben.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit eines subsidiär schutzberechtigten Kindes erlischt die Möglichkeit der Eltern, auf der Grundlage der im August 2018 eingeführten Regelung des § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG zum Kind nachzuziehen. (Rn.17) 2. Das Unionsrecht verlangt keine andere Auslegung von § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Die Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 (juris: EGRL 86/2003) betreffend das Recht auf Familienzusammenführung findet auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung.(Rn.24) 3. Sonstiges höherrangiges Recht gebietet es ebenfalls nicht, für den Zeitpunkt der Minderjährigkeit darauf abzustellen, wann das Kind den Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes gestellt hat, wann ihm der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist oder wann die Eltern den Nachzugsantrag gestellt haben.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen zur Sache verhandeln und entscheiden, weil diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, sie erfüllt insbesondere die Mindestanforderungen nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine ladungsfähige Wohnanschrift des Klägers ergibt sich aus der in dem Verwaltungsvorgang der Beigeladenen enthaltenen libanesischen Wohnsitzbescheinigung vom 7. Oktober 2018, deren Aktualität der Sohn des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Botschaft der Beklagten in Beirut vom 28. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). I. Ein Anspruch des Klägers folgt nicht aus § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 36a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) – AufenthG –. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist für einen längerfristigen Aufenthalt ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Gemäß Satz 2 der Bestimmung richtet sich die Erteilung nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG kann den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzungen liegen nicht sämtlich vor, weil der als subsidiär Schutzberechtigte anerkannte Sohn des Klägers A ... seit dem 1. Januar 2019 kein minderjähriger Ausländer im Sinne der Vorschrift (mehr) ist. Nach Auffassung der Kammer ist für die Frage, ob der Ausländer, zu dem der Familiennachzug begehrt wird, im Sinne von § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG minderjährig ist oder nicht, – wie regelmäßig bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels – auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen; eine Antragstellung vor Erreichen der Volljährigkeit reicht nicht aus, um die Nachzugsmöglichkeit nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu erhalten (so auch: Zeitler, HTK-AuslR, § 36a AufenthG, Stand: August 2018, Rn. 3; a.A.: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: November 2018, § 36a AufenthG, Rn. 39; BeckOK AuslR/Kluth, Stand: November 2018, § 36a AufenthG, Rn. 7). 1. Dies folgt zwar nicht aus Wortlaut und Systematik des § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG, die insoweit unergiebig sind. Auch der Gesetzesbegründung lässt sich nicht ausdrücklich entnehmen, auf welchen Zeitpunkt es dem Gesetzgeber für das Vorliegen der Voraussetzung der Minderjährigkeit ankam (vgl. BT-Drs. 19/2458, S. 21 f.). 2. Die von der Kammer vertretene Auffassung folgt aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der in § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG geregelte Elternnachzug zum minderjährigen Kind dient dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern (vgl. die Gesetzesbegründung zum Familiennachzugsneuregelungsgesetz, BT-Drs. 19/2438, S. 23), nicht jedoch eigenständigen Interessen der Eltern am Zusammenleben mit ihrem Kind (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn. 36 und 90; zum Elternnachzug allgemein BVerwG, Urteile vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 9.12 - juris Rn. 21, und vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 24.12 - juris Rn. 9; für die Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf den Zuzug zu subsidiär Schutzberechtigten vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juli 2016 - OVG 3 B 18.15 - juris Rn. 19). Dies zeigt sich daran, dass der Gesetzgeber den nachgezogenen Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit ihres Kindes (sowohl beim Nachzug zum subsidiär Schutzberechtigten als auch beim Nachzug zum Flüchtling) grundsätzlich kein eigenständiges Aufenthaltsrecht einräumt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juli 2016, a.a.O., Rn. 19; Hailbronner, a.a.O., Rn. 41). Der Zweck des Elternnachzugs erfordert aus Sicht des Gesetzgebers also gerade keine Sicherung einer mit der Visumsbeantragung eröffneten aufenthaltsrechtlichen Perspektive für die Eltern. Anders als die Aufenthaltserlaubnis des Kindes nach § 32 AufenthG wandelt sich diejenige der Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes nicht in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht um. Vielmehr endet der Rechtsgrund für den Aufenthalt der Eltern mit Ablauf der Gültigkeitsdauer eines nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG erteilten Aufenthaltstitels. Eine Verlängerung nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes ist insoweit nicht möglich. § 36a AufenthG sieht für den Elternnachzug weder selbst eine Verlängerungsmöglichkeit vor noch verweist die Vorschrift, anders als § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für volljährige Familienangehörige, auf andere Verlängerungsvorschriften. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der Minderjährigkeit könnte außerdem aufgrund der Besonderheiten des in § 36a AufenthG geregelten Kontingentverfahrens (Begrenzung auf 1.000 nationale Visa pro Monat, § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG) dazu führen, dass den Eltern eines inzwischen volljährigen Kindes – das weiterhin als minderjährig im Sinne der Vorschrift anzusehen wäre – aufgrund der Kontingentierung der Vorrang vor den Eltern eines (tatsächlich) minderjährigen Kindes eingeräumt würde. Dies wäre mit einer vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls nicht vereinbar. 3. Diese Auffassung führt auch nicht dazu, dass die Behörden ein auf § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG gestütztes Nachzugsbegehren durch Verfahrensverzögerung vereiteln könnten. Denn die Betroffenen haben die Möglichkeit zur Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO. Darüber hinaus steht ihnen die Möglichkeit offen, ihr Nachzugsbegehren mithilfe einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes effektiv durchzusetzen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass in einem solchen Fall die einstweilige Anordnung die Hauptsache teilweise vorwegnimmt. Denn das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung nach § 123 VwGO dann nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - OVG 3 S 84.17 - juris Rn. 2, m.w.N.). 4. Die Kammer sieht sich in ihrer Auslegung bestätigt von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 36 AufenthG in den seit dem 26. November 2011 bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 2013. a.a.O. und vom 13. Juni 2013, a.a.O.). Hiernach war den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis (unter anderem) nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG besitzt, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Die Vorschrift erfasste damit sowohl den Elternnachzug zu Flüchtlingen als auch zu subsidiär Schutzberechtigten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Regelung bestand der Anspruch auf Nachzug der Eltern nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind volljährig wurde. Anders als beim Kindernachzug nach § 32 AufenthG reichte eine Antragstellung vor Erreichen der jeweiligen Höchstaltersgrenze nicht aus, um den Anspruch zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 17 ff. und vom 13. Juni 2013, a.a.O., Rn. 12). Aus Sicht der Kammer ist diese Rechtsprechung auf den derzeit gültigen § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG übertragbar. Nachdem der Gesetzgeber den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten im Jahre 2016 mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390), in Kraft getreten am 17. März 2016, für zwei Jahre ausgesetzt hatte (vgl. § 104 Abs. 13 AufenthG a.F.), hat er diesen mit der Einführung des § 36a AufenthG mit dem Familiennachzugsneuregelungsgesetz vom 12. Juli 2018, in Kraft getreten am 1. August 2018, wieder ermöglicht. Rechtstechnisch hat der Gesetzgeber dabei die Vorschriften zum Elternnachzug aufgesplittet. Während § 36 Abs. 1 AufenthG nach wie vor den Elternnachzug zu minderjährigen Flüchtlingen regelt, ist der Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten in § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG verankert. Dabei ist der Schutzzweck unverändert geblieben, nämlich mit dem Elternnachzug den Schutz des unbegleiteten Minderjährigen zu bewirken und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern Rechnung zu tragen, nicht jedoch eigenständige Interessen der Eltern am Zusammenleben mit dem Kind durchzusetzen. 5. Die Auffassung der Kammer zur Auslegung des § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG steht auch im Einklang mit Unionsrecht. a. Insbesondere ist eine gegenteilige Auslegung nicht wegen der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung – im Folgenden: Familienzusammenführungsrichtlinie – geboten. Nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Familienzusammenführungsrichtlinie gestatten die Mitgliedstaaten einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling ungeachtet der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung. Die Vorschrift stellt schon ihrem Wortlaut nach auf minderjährige Flüchtlinge ab, nicht hingegen auf subsidiär Schutzberechtigte (vgl. auch Thym, Obergrenze für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, NVwZ 2018, 1340, 1343). Dies bestätigt die in Art. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie enthaltene Legaldefinition. Danach ist „Flüchtling“ jeder Drittstaatsangehörige oder Staatenloser, dem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung zuerkannt wurde. Art. 9 Abs. 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie stellt klar, dass das Kapitel V (Art. 9-12) – nur – auf die Familienzusammenführung von Flüchtlingen Anwendung findet. Schließlich regelt Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Familienzusammenführungsrichtlinie, dass diese keine Anwendung findet, wenn „dem Zusammenführenden der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichten, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde […]“. Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 7. November 2018 (Rs. C-380/17, juris Rn. 33) ausdrücklich entschieden, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung findet. Zudem sollte die unionsrechtliche Regelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten der Qualifikationsrichtlinie überlassen bleiben (Hailbronner, a.a.O., Rn. 14). Bei dieser Sachlage kommt es auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung der Familienzusammenführungsrichtlinie bzw. zum Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen nicht an (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 12. April 2018, Rs. C-550/16, juris; VG Berlin, Urteile vom 1. Februar 2019 - VG 15 K 936.17 V - juris [Sprungrevision anhängig zu BVerwG 1 C 9.19], vom 30. Januar 2019 - VG 20 K 538.17 V - juris und vom 26. Februar 2019 - VG 13 K 341.17 V -; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 S 98.18 - juris Rn. 12, vom 4. September 2018 - 3 S 47.18 / 3 M 52.18 - juris Rn. 6 und vom 27. April 2018 - OVG 3 M 23.18 - juris Rn. 5), weil sie nach Vorstehendem nicht auf subsidiär Schutzberechtigte zu übertragen ist. b. Auch aus Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) folgt keine andere Bewertung. Danach haben die Mitgliedstaaten zwar sowohl für Flüchtlinge als auch für subsidiär Schutzberechtigte die spezielle Situation von schutzbedürftigen Minderjährigen zu beachten und das Wohl des Kindes vorrangig zu beachten. Ein Recht auf Familienzusammenführung lässt sich der Vorschrift jedoch nicht entnehmen (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn. 14). Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus Art. 23 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie, nach der die Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung des Familienverbandes Sorge zu tragen haben. Aus Systematik und Entstehungsgeschichte geht hervor, dass damit kein Recht auf Familiennachzug gewährt wird, sondern lediglich eine aufenthaltsrechtliche Statuszuerkennung, wenn der Nachzug nach nationalen Vorschriften gestattet worden ist (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn. 14). Die Vorschrift ist nur anwendbar auf Familienangehörige, die sich bereits in einem Mitgliedstaat aufhalten (vgl. Battjes, in: EU Immigration and Asylum Law, Hailbronner/Thym, 2. Auflage 2016, S. 1261, Rn. 8). Dies wird bereits deutlich mit der Formulierung im 16. Erwägungsgrund, nach dem die Richtlinie insbesondere darauf abziele, „die uneingeschränkte Wahrung der Menschwürde und des Asylrechts für Asylsuchende und die sie begleitenden Familienangehörigen sicherzustellen“. Entsprechend stellt Art. 2 Buchst. j der Richtlinie klar, dass als „Familienangehörige“ nur Mitglieder gelten, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten. Auch Art. 23 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie sieht – wie in der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie angeführt (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 21) – vor, dass Familienangehörige eines international Schutzberechtigten Anspruch auf die gleichen Rechte haben wie der Schutzberechtigte selbst, wenn sie sich in Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat aufhalten. Schließlich ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus Art. 31 der Qualifikationsrichtlinie, der den Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen zwar näher regelt, den Nachzug von Familienangehörigen jedoch unerwähnt lässt. 6. Die von der Kammer vertretene Auffassung steht auch im Einklang mit sonstigem höherrangigen Recht. a. Insbesondere ergibt sich aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (BGBl 1992 II, S. 121) – UN-Kinderrechtskonvention (KRK) – keine andere Auslegung des § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Den Regelungen zur Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK), zum familiären Zusammenleben (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KRK) und zur Behandlung von Anträgen auf Familienzusammenführung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 KRK) ist weder ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen noch ein unmittelbarer Anspruch auf voraussetzungslosen Kindernachzug zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 16.12 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 - OVG 3 M 93/17 / OVG 3 S 52.17 - juris Rn. 7). Dies gilt für einen unmittelbaren Anspruch auf Elternnachzug gleichermaßen. Aus Wortlaut und Systematik der UN-Kinderrechtskonvention folgt lediglich die Verpflichtung zur angemessenen Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen bestehender Handlungs- und Ermessensspielräume. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich in den Konstellationen, in denen es auf den Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der Minderjährigkeit ankäme, regelmäßig um Referenzpersonen handelt, die kurz vor der Volljährigkeit stehen und diese im Allgemeinen weniger auf ihre Eltern angewiesen sind als jüngere Minderjährige (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - juris Rn. 17). b. Aus Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Schutz des Privat- und Familienlebens) ergibt sich kein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006, Rs. C-540/03, juris Rn. 53; Zeitler, HTK-AuslR, a.a.O., Rn. 5.1; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 16.12 - juris Rn. 22); diese Vorschrift verpflichtet zu einer Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 16.12 - juris Rn. 24; EGMR, Urteil vom 3. Oktober 2014, Jeunesse, Nr. 12738/10, Rn. 104 ff.). Gleiches gilt für Art. 7 der Grundrechtecharta (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006, a.a.O., Rn. 58 ff.) und Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - juris Rn. 96). c. Der vorgenommenen Auslegung steht auch der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht entgegen. Die Gründe für die Zuerkennung eines unterschiedlichen Schutzstatus (einerseits Flüchtlingseigenschaft, andererseits subsidiärer Schutz) rechtfertigen bei generalisierender und typisierender Betrachtung auch unterschiedliche Regelungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Volljährigkeit beim Familiennachzug. Subsidiär Schutzberechtigten wird im Hinblick auf eine Sondersituation im Heimatland – ganz überwiegend Kriegsverhältnisse – zunächst in der Erwartung vorübergehender Schutz gewährt, dass eine Rückkehr in das Heimatland und zu den dort verbliebenen Familienmitgliedern erfolgen wird, regelmäßig aber nicht eine dauerhafte Integration in die Gesellschaft des Aufnahmelandes. Diese Erwartung besteht bei anerkannten Flüchtlingen von vornherein nicht, weil diese wegen individueller Verfolgung ein Bleiberecht erhalten. Bei ihnen geht mit der Aufnahme im Schutz gewährenden Staat typischerweise eine dauerhafte Verlagerung des Lebensmittelpunktes einher (vgl. u.a. VG Berlin, Urteil vom 7. November 2017 - VG 36 K 92.17 V - juris Rn. 27). Dass der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2015 zunächst eine Gleichstellung von subsidiär Schutzberechtigten und Flüchtlingen hinsichtlich des Familiennachzugs vorgenommen hat, war bzw. ist unionsrechtlich nicht vorgeschrieben; das Unionsrecht verlangt den Elternnachzug zu minderjährigen Kindern nur im Falle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie (vgl. Thym, Die Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, 409, 413). Insofern begegnete auch die Regelung zur zeitweisen Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017, a.a.O., Rn. 6 ff.). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt der Ungleichbehandlung von Eltern unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge einerseits und von Eltern unbegleiteter minderjähriger subsidiär Schutzberechtigter andererseits läge für den Fall, dass § 36 Abs. 1 AufenthG unionrechtskonform dahingehend auszulegen wäre, dass es beim Elternnachzug zum minderjährigen Flüchtling auf eine Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung ankäme (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018, vom 4. September 2018 und vom 27. April 2018, jeweils a.a.O.), im Übrigen auch deshalb nicht vor, weil der Gleichheitssatz sich nur an denselben, jeweils zuständigen Normgeber für dessen eigenen Normsetzungsbereich richtet, ein Gleichheitsverstoß aber nicht mit unterschiedlichen Regelungen unterschiedlicher Normgeber begründet werden kann (vgl. Thym, Obergrenze für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, S. 1343; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2017 - BVerwG 2 C 2.16 - juris Rn. 13). d. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ist ebenfalls zu verneinen. Zwar ist es denkbar, dass der Erfolg eines Antrags auf Familienzusammenführung mit dem Anknüpfen an den Zeitpunkt der (gegebenenfalls gerichtlichen) Entscheidung von Umständen abhängen kann, die nicht in der Sphäre des Antragstellers liegen, wie etwa die Bearbeitungsdauer des Antrags auf internationalen Schutz oder auf Familienzusammenführung (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018, a.a.O., Rn. 60). Dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist aber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die Betroffenen – wie oben ausgeführt – die Möglichkeit haben, eine Untätigkeitsklage zu erheben oder ihr Nachzugsbegehren mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes effektiv durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 22). Da es hier bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung der Minderjährigkeit der Referenzperson fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, dass § 36a Abs. 1 AufenthG originär keinen (gebundenen) Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vermittelt. Dies stellt § 36a Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausdrücklich klar, wenn es dort heißt, dass ein Anspruch auf Familiennachzug für den genannten Personenkreis nicht besteht. Ob § 36a Abs. 1 AufenthG bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen und, soweit erforderlich, bei Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 AufenthG und der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 AufenthG, einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung begründet oder ob die Vorschrift lediglich der zuständigen Behörde eine Befugnis vermittelt (zum Diskussionsstand vgl. Thym, Obergrenze für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, a.a.O., S. 1347), bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. schon Beschluss der Kammer vom 3. April 2019 - VG 38 L 5.19 V - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Hiernach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG) müssen grundsätzlich ebenfalls vorliegen. Die vorgenannten Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1. Die tatbestandlich vorausgesetzte außergewöhnliche Härte liegt dann vor, wenn der im Ausland lebende volljährige Familienangehörige dort kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann, die in diesem Fall im Kern die Funktion einer familiären Lebensgemeinschaft ausfüllt. Nur wenn die Zusammenführung gerade in Deutschland zwingend geboten ist, hat der Staat aus dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG die Pflicht, die Familie zu schützen und einwanderungspolitische Belange zurückzustellen. Umgekehrt liegt keine außergewöhnliche Härte vor, wenn die benötigte Lebenshilfe auch im Heimatstaat des Ausländers erbracht werden kann (vgl. zu Vorstehendem BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 - juris Rn. 12 f.). Da § 36 Abs. 2 AufenthG den Familiennachzug betrifft, ist für die Berücksichtigung nicht familienbezogener, die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat betreffender Gesichtspunkte im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der außergewöhnlichen Härte grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 B 236.96 - juris Rn. 9). Gemessen an diesen Maßstäben liegt eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG nicht vor. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, in seinem Heimatland kein eigenständiges Leben führen zu können bzw. auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch seinen Sohn A ... angewiesen zu sein. Er hat lediglich geltend gemacht, seit etwa vier Jahren von seinem Sohn getrennt zu sein und dem aus der Trennung entstandenen emotionalen Druck kaum standhalten zu können. Die Situation im Libanon sei für ihn und seine übrige Familie als syrische Flüchtlinge sehr schwer und die Zukunftsaussichten seien ungewiss. Er wolle in Deutschland seinen Sohn wiedersehen und der Familie eine gemeinsame Zukunft aufbauen. Diese menschlich nachvollziehbaren Bedürfnisse des Klägers begründen keine spezifische Angewiesenheit seinerseits auf familiäre Hilfe durch den in Deutschland ansässigen Sohn und stellen angesichts der schwierigen Situation für syrische Flüchtlinge im Libanon auch keinen Sonderfall dar. Auch in der Person des mittlerweile volljährigen Sohnes des Klägers liegen keine härtefallbegründenden Umstände vor. Dieser lebt seit über drei Jahren in Deutschland und wohnt mittlerweile gemeinsam mit einem Freund in einer eigenen Wohnung. Er spielt nach eigenen Angaben Fußball im Verein, absolviert derzeit seinen Realschulabschluss und erfährt durch die Familie seines Onkels in A., die er regelmäßig besucht, familiäre Fürsorge und Beistand. 2. Im Übrigen fehlt es an der (weiteren) tatbestandlichen Voraussetzung – jedenfalls für den bei Visumsbeantragung geplanten Nachzug der gesamten Kernfamilie –, dass für den Familiennachzug ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen muss (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG; zu diesem Erfordernis OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 - OVG 3 B 8.18 - juris Rn. 26 ff.). Darüber hinaus würde es mangels Sicherung des Lebensunterhalts auch am Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG fehlen; ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag gestellt und sich dementsprechend auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung und die Sprungrevision sind nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, 134 Abs. 1 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. Der 44-jährige Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und beantragte im Oktober 2018, gemeinsam mit seiner Ehefrau und fünf seiner Kinder, die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu seinem am 1. Januar 2001 geborenen Sohn A ... . Hierzu gab er an, er sei aufgrund des Krieges in Syrien im August 2014 in den Libanon geflohen. Seine Ehefrau sowie die sieben gemeinsamen Kinder seien in der Hoffnung auf eine Stabilisierung der Situation zunächst in Syrien verblieben. Aus Angst vor einer möglichen Zwangsrekrutierung bzw. Entführung des Sohnes habe die Familie im Frühjahr 2015 entschlossen, diesen gemeinsam mit seinen Cousins auf die Flucht nach Europa über die Türkei und Griechenland zu schicken. Nachdem sich die Sicherheitslage in Syrien weiter verschlechtert habe, seien Ende des Jahres 2015 auch seine Ehefrau mit den verbliebenen Kindern in den Libanon geflohen, wo sie nun als registrierte UNHCR-Flüchtlinge gemeinsam mit ihm lebten. Einer seiner Söhne leide an Epilepsie. Die benötigten Medikamente seien im Libanon verfügbar, die alle drei Monate notwendigen Kopfuntersuchungen könne sich die Familie jedoch nicht leisten. Eine Tochter sei Ende des Jahres 2016 zur Pflege der Großeltern wieder zurück nach Syrien gekehrt und könne nun aufgrund der Sicherheitslage nicht wieder zurück in den Libanon reisen. Der Sohn des Klägers A ... war im September 2015 nach Deutschland eingereist. Ihm wurde im April 2017 subsidiärer Schutz zuerkannt und eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt. Er lebt von öffentlichen Mitteln, wohnt gemeinsam mit einem Freund in einer 65 qm großen 2-Zimmer-Wohnung in Aschaffenburg und macht derzeit seinen Realschulabschluss. Ein Bruder des Klägers lebt mit seiner Familie ebenfalls in Aschaffenburg und steht in regelmäßigem Besuchskontakt zu diesem, ein weiterer Verwandter lebt in Schweinfurt. Die beigeladene Ausländerbehörde verweigerte ihre Zustimmung zur Visumserteilung mit der Begründung, es lägen keine humanitären Gründe vor. Die Deutsche Botschaft in Beirut lehnte unter Berufung auf diese Verweigerung die Visaanträge des Klägers und seiner Angehörigen mit Bescheiden vom 28. November 2018 ab. Mit der am 5. Dezember 2018 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er habe seinen Sohn A ... seit fast vier Jahren nicht mehr gesehen. Die Familie leide unter der Trennung und der ungewissen Zukunft. Die aktuelle Situation im Libanon sei weiterhin kritisch und sie hätten Angst um ihre Zukunft. In ihre Heimat, Aleppo, könnten sie nicht zurück. Er wolle seinen Sohn wiedersehen und eine gemeinsame Zukunft aufbauen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Botschaft in Beirut vom 28. November 2018 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, ein Anspruch auf Elternnachzug sei aufgrund der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit des Sohnes des Klägers A ... nicht mehr gegeben. Dass der Kläger seinen Visumsantrag vor Erreichen der Volljährigkeit seines Sohnes gestellt hat, ändere daran nichts. Es liege auch keine den Familiennachzug ermöglichende außergewöhnliche Härte vor. Zudem sei mehr als fraglich, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere ausreichender Wohnraum und die Lebensunterhaltssicherung vorliegen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie macht geltend, im Rahmen ihrer Ermessensausübung, die nicht ausschließlich auf die baldige Volljährigkeit der Referenzperson abstelle, zu einer Versagung der Zustimmung gelangt zu sein. Die Kammer hat den Sohn des Klägers A ... in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.