Urteil
19 K 83.16 V
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0622.19K83.16V.0A
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Leitsätze
Kein Nachzugsanspruch in der Türkei wohnhafter syrischer Eltern zu ihrem inzwischen volljährigen Sohn.(Rn.16)
(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Nachzugsanspruch in der Türkei wohnhafter syrischer Eltern zu ihrem inzwischen volljährigen Sohn.(Rn.16) (Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 21. April 2016 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Bescheide vom 24. Februar 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Den Klägern steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 10 C 11/12 -, NVwZ 2013, 427 ) weder ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres dahingehenden Antrags bei der Beklagten zu (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO), wobei der Verbescheidungsantrag stets als „Minus“ im Verpflichtungsantrag enthalten ist und nicht eigens gestellt werden muss, soweit - wie hier mit § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - (auch) eine Ermessensvorschrift als Rechtsgrundlage in Betracht kommt (vgl. etwa VG München, Urteil vom 6. November 2013 - VG M 18 K 12.357 -, juris Rn. 35 m.w.Nachw.). Die Kläger können ihr Nachzugsbegehren nicht mit Erfolg auf § 36 Abs. 1 (i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2) AufenthG stützen. Nach dieser Vorschrift ist den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 1 oder § 25 Abs. 2 AufenthG, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG besitzt, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Der Nachzugsanspruch der Kläger aus § 36 Abs. 1 AufenthG ist mit dem Eintritt der Volljährigkeit ihres Sohnes am 24. Januar 2016 erloschen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht der Anspruch auf Nachzug der Eltern zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach § 36 Abs. 1 AufenthG nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind volljährig wird. Anders als beim Kindernachzug nach § 32 AufenthG reicht eine Antragstellung vor Erreichen der Volljährigkeit nicht aus, um den Anspruch zu erhalten (grundlegend BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344 : vgl. ferner auch BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 24.12 -, juris Rn. 12). Der Zweck des Elternnachzugs nach § 36 Abs. 1 AufenthG erfordert keine Sicherung einer mit der Visumbeantragung eröffneten aufenthaltsrechtlichen Perspektive. Denn das Nachzugsrecht des § 36 Abs. 1 AufenthG dient dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern, nicht jedoch eigenständigen Interessen der Eltern am Zusammenleben mit dem Kind (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., 1346). Eine Rechtsvereitelung durch behördliche Verfahrensverzögerungen steht nicht zu besorgen. Denn die Betroffenen haben die Möglichkeit zur Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO. Darüber hinaus steht ihnen die Möglichkeit offen, ihren Visumanspruch mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes effektiv durchzusetzen (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O.). Ein Nachzugsanspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus § 36 Abs. 2 (i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2) AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist (Satz 1). Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31 AufenthG, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 AufenthG entsprechend anzuwenden (Satz 2). Der Familiennachzug gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG ist auf Fälle einer außergewöhnlichen Härte, das heißt auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre (vgl. dazu sowie zum Folgenden nur BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - BVerwG 1 C 15/12 -, juris Rn. 11 ff.). Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden. Die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe in Deutschland als Voraussetzung für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger stellt eine höhere Hürde dar als die in den §§ 28 bis 30, 32, 33 und 36 Abs. 1 AufenthG geregelten Voraussetzungen für den Nachzug von Kindern, Eltern oder Ehegatten, weil sie eine gesonderte Begründung dafür verlangt, dass die Herstellung der Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar ist. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Umstand, dass bei dem Ehegatten- und Kindernachzug (§ 30 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 bzw. § 32 Abs. 4 AufenthG) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Fällen, in denen die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Norm nicht erfüllt sind, schon zur Vermeidung einer besonderen Härte, also bei drohender erheblicher Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), in Betracht kommt. Im Fall der Kläger ist eine im Rahmen des § 36 Abs. 2 AufenthG zu beachtende außergewöhnliche Härte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine spezifische Angewiesenheit der Kläger oder - umgekehrt - ihres Sohnes auf familiäre Hilfe ist nicht erkennbar. Insbesondere sind die Kläger selbst nicht (dringend) auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen, sondern könnten letztlich auch ohne ihren Sohn an zahlreichen Orten der Welt leben, soweit diese sich als sicher erweisen. Der - nachvollziehbare - Wunsch, außerhalb ihres im Bürgerkrieg befindlichen Heimatlandes Syrien gerade in Deutschland gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn zu leben, ist für sich genommen kein den Familiennachzug nach § 36 Abs. 2 AufenthG rechtfertigender Grund. Dies umso weniger, als die Kläger bereits außerhalb ihres Heimatlandes in der Türkei wohnhaft sind, wo sie auch die Visumsanträge bei der Botschaft gestellt haben. Der Vortrag der Kläger, dass sie nach einer Einreise in das Bundesgebiet ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG erlangen könnten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Kläger bringen damit letztlich eine materielle Schutzberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes in Anschlag, der in Ermangelung einer Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag in Deutschland stellen zu können, auch nicht damit begegnet werden kann, dass die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen über den Familiennachzug möglichst großzügig ausgelegt und angewendet werden. § 36 Abs. 2 AufenthG stellt im System des Aufenthaltsrecht eine Ausnahmeregelung dar und ist von den Rechtsgründen für die Gewährung asylrechtlichen Schutzes strikt zu trennen. Insbesondere kann die Regelung nicht dazu benutzt werden, die politische Grundentscheidung zu unterlaufen, die Möglichkeit der Stellung eines Asylantrags an die Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet zu knüpfen, indem dem Ausländer auf andere Weise ein Bleiberecht in Deutschland gewährt wird (so für § 32 Abs. 4 AufenthG auch schon VG Berlin, Urteil vom 11. März 2016 - VG 19 K 233.15 V -, S. 9 d. amtl. Abdr.; vgl. hieran anknüpfend zu § 36 Abs. 2 AufenthG ferner auch VG Berlin, Urteil vom 25. Mai 2016 - VG 8 K 91.16 V -, juris Rn. 17). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren die Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung mit ihrem in Deutschland lebenden Sohn. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige, wohnhaft in Istanbul (Türkei). Ihr am 24. Januar 1988 in Hassaka (Syrien) geborener Sohn B… reiste nach eigenen Angaben im Dezember 2014 in das Bundesgebiet ein und suchte um Asyl nach. Mit Bescheid vom 8. Juni 2015 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ihm die Flüchtlingseigenschaft zu. Am 9. Juli 2015 wurde dem Sohn der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt (gültig bis 8. Juli 2018). Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 beantragte der Bevollmächtigte der Kläger für diese bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara (im Folgenden: Botschaft) die Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung mit ihrem Sohn. Mit Bescheiden vom 24. Februar 2016 lehnte die Botschaft die Visumsanträge ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die nach § 36 Abs. 1 AufenthG gestellten Anträge hätten trotz aller Bemühungen nicht rechtzeitig vor Erreichen der Altersgrenze der Referenzperson abschließend beschieden werden können, die Visa könnten daher nicht erteilt werden. Hilfsweise sei auch das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG geprüft worden. Nach eingehender Würdigung der Sachlage müsse festgestellt werden, dass eine außergewöhnliche Härte nicht vorliege und auch nicht vorgetragen worden sei. Am 18. März 2016 haben die Klägerin zu 1. (VG 19 K 83.16 V) und der Kläger zu 2. (VG 19 K 84.16 V) gesondert Klagen zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, es könne ihnen nicht zugerechnet werden, dass die Beklagte sechs Monate benötigt habe, um über die Visumsanträge zu entscheiden. Die Anträge seien rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit der Referenzperson, ihres Sohnes, gestellt worden. Da es sich um eine gebundene Entscheidung gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG handele, wäre für die Bearbeitung ohnehin keine Frist von sechs Monaten erforderlich gewesen. Die Organisation der Verwaltung und die rechtzeitige Bearbeitung der Anträge fielen in die Sphäre der Beklagten. Dieser sei bereits seit Antragstellung im Juli 2015 bewusst gewesen, dass ihr Sohn am 24. Januar 1998 volljährig werden würde. Sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte für die rechtzeitige Bearbeitung der Anträge und eine fristgemäße Terminierung der erforderlichen Gespräche in der Botschaft Sorge tragen werde. Zudem liege hier eine ungewöhnliche Ausnahmesituation vor, die bei der Auslegung des § 36 Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden müsse. Denn die Vervielfachung der Flüchtlingszahlen in den vergangenen Jahren bewirke, dass die Botschaften mit der Bearbeitung der Anträge überfordert seien. Es bestünden kaum Möglichkeiten, innerhalb kurzer Zeit Vorsprachen bei den Botschaften zu erhalten. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass sie als syrische Staatsbürger gleichfalls einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erwerben würden, sobald sie in das Bundesgebiet eingereist seien. Somit könnten sie nach ihrer Einreise ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG erlangen. Mit Beschluss vom 21. April 2016 hat die Kammer die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Geschäftszeichen VG 19 K 83.16 V verbunden. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara vom 24. Februar 2016 zu verpflichten, den Klägern Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Verwaltungsvorgänge, insbesondere die Bescheide vom 24. Februar 2016. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 21. April 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.