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Beschluss

6 B 40/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einmalig schwere, vereinsbezogene Straftat eines maßgeblichen Funktionsträgers kann allein den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit nach § 3 Abs.1 Satz1 Alt.1 VereinsG tragen. • Die Verbotsbehörde darf zur Ermittlung die Hilfe anderer Behörden in Anspruch nehmen; aus der Inanspruchnahme Dritter folgt nicht per se ein Mangel an eigenständiger Ermittlung (§ 4 Abs.1 Satz1 VereinsG). • Von einer vorherigen Anhörung kann gem. § 28 Abs.2 Nr.1 VwVfG bzw. § 87 Abs.2 Nr.1 LVwG abgesehen werden, wenn aufgrund konkreter Tatsachen ein Ankündigungseffekt zu befürchten ist, der die Wirksamkeit der Maßnahme gefährdet. • Die unmittelbare Verwertbarkeit von Informationen aus Strafakten, die von Gerichten im Rahmen der Amtsermittlung beigezogen wurden, ist gegeben; Fragen zur gesetzlich-genauen Regelung des behördenübergreifenden Datenaustauschs betreffen landesrechtliche Regelungen und sind nicht revisionsrelevant. • Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens werden grundsätzlich gewahrt; diese Maßnahmen gelten als zulässige Sicherungsfolgen eines Vereinsverbots.
Entscheidungsgründe
Vereinsverbot wegen vereinsbezogener schwerer Straftat; Datennutzung, Anhörung und Ermittlungsbefugnis • Eine einmalig schwere, vereinsbezogene Straftat eines maßgeblichen Funktionsträgers kann allein den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit nach § 3 Abs.1 Satz1 Alt.1 VereinsG tragen. • Die Verbotsbehörde darf zur Ermittlung die Hilfe anderer Behörden in Anspruch nehmen; aus der Inanspruchnahme Dritter folgt nicht per se ein Mangel an eigenständiger Ermittlung (§ 4 Abs.1 Satz1 VereinsG). • Von einer vorherigen Anhörung kann gem. § 28 Abs.2 Nr.1 VwVfG bzw. § 87 Abs.2 Nr.1 LVwG abgesehen werden, wenn aufgrund konkreter Tatsachen ein Ankündigungseffekt zu befürchten ist, der die Wirksamkeit der Maßnahme gefährdet. • Die unmittelbare Verwertbarkeit von Informationen aus Strafakten, die von Gerichten im Rahmen der Amtsermittlung beigezogen wurden, ist gegeben; Fragen zur gesetzlich-genauen Regelung des behördenübergreifenden Datenaustauschs betreffen landesrechtliche Regelungen und sind nicht revisionsrelevant. • Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens werden grundsätzlich gewahrt; diese Maßnahmen gelten als zulässige Sicherungsfolgen eines Vereinsverbots. Der Kläger ist ein nicht eingetragener Verein der Hells Angels mit Sitz in Flensburg. Das Innenministerium Schleswig-Holstein verfügte am 21.04.2010 die Auflösung und das Verbot des Vereins sowie Beschlagnahme und Einziehung von Vermögen, weil Vereinszweck und -tätigkeit strafgesetzwidrig seien und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten. Das OVG hob lediglich die Feststellung auf, der Verein richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, wies die Klage ansonsten ab und stützte das Verbot maßgeblich auf eine am 12.09.2009 begangene, rechtskräftig verurteilte Straftat des damaligen Präsidenten sowie auf weitere dem Verein zurechenbare Straftaten. Die Behörde hatte zuvor Daten bei anderen Stellen erfragt; das OVG hielt deren Nutzung und die Einholung von Strafakten für verwertbar. Der Verein wandte sich erfolglos mit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. • Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor: Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind entweder bereits durch Rechtsprechung geklärt oder betreffen landesrechtliche Normen und damit nicht revisionsfähig. • Das OVG hat den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit überwiegend auf die einzelne schwere Straftat des Vereinspräsidenten gestützt; diese Tat sei insofern einschlägig, schwerwiegend und prägend, dass weitere zurechenbare Straftaten nicht erforderlich seien, um das Vereinsverbot zu begründen. • Die Beiziehung des Strafurteils und der Strafverfahrensakten durch das Gericht erfolgte im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs.1 VwGO) und ist zulässig; daraus folgt keine Unzulässigkeit der Verwendung dieser Erkenntnisse für die Entscheidung. • Die Inanspruchnahme von Hilfsbehörden zur Informationsgewinnung ist durch § 4 Abs.1 Satz1 VereinsG gedeckt; das bloße Verwenden von Informationen Dritter steht einer eigenständigen Ermittlung und Würdigung durch die Verbotsbehörde nicht entgegen. • Vom Erfordernis der Anhörung kann wegen konkreter Ankündigungsgefahr abgesehen werden (§ 28 Abs.2 Nr.1 VwVfG, § 87 Abs.2 Nr.1 LVwG). Eine abstrakte Möglichkeit reicht nicht; es müssen tatsächliche Hinweise auf nennenswertes Vermögen oder Beweismittel vorliegen. • Fragen zum gesetzlichen Detaillierungsgrad der Datenaustauschbefugnisse betreffen Landesrecht und sind nicht revisionsgegenständlich; die Verwertbarkeit von prozessordnungsgemäß beigezogenen Strafakten ist gegeben. • Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens greifen nicht durch: Diese Maßnahmen sind als Sicherungsfolgen eines Verbots verhältnismäßig und verfassungsgemäß einzuordnen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht durfte das Vereinsverbot überwiegend auf die schwere, vereinsbezogene Straftat des damaligen Präsidenten stützen; diese Tat ist geeignet, den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit zu begründen. Die Verwendung von Strafurteilen und Strafverfahrensakten, die das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlung beigezogen hat, ist zulässig und entscheidungserheblich. Die Behörde durfte zur Sachverhaltsaufklärung die Hilfe anderer Behörden in Anspruch nehmen, ohne dass dies die Eigenständigkeit ihrer Ermittlungen ausschließt. Schließlich war das Absehen von einer vorherigen Anhörung wegen konkret begründeter Ankündigungsgefahr verfahrensrechtlich zulässig.