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Beschluss

5 B 558/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1115.5B558.24.00
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Leitsätze
  • 1.

    Personen, zu deren Händen eine Vereinsverbotsverfügung ergangen ist, sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung dieser Verfügung nur ausnahmsweise befugt. Sie müssen dafür geltend machen, es liege kein Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG vor und die Verfügung betreffe sie daher in ihrer persönlichen Rechtsstellung.

  • 2.

    Ein Verein richtet sich nicht nur dann objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn seine Tätigkeit oder sein Zweck geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung zu beeinträchtigen, sondern auch, wenn der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderläuft.

  • 3.

    Der objektive Tatbestand dieses Verbotstatbestandes kann auch dann erfüllt sein, wenn ein Verein eine Gruppierung unterstützt, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigt bzw. das Existenzrecht eines Staates vor dem Hintergrund eines Konflikts zwischen zwei Völkern in der Weise verneint, dass er zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft und hierdurch mittelbar zu der gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Zwecksetzung oder Tätigkeit beiträgt.

  • 4.

    Einzelfall einer Vereinigung, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, weil sie die Hamas unterstützt, indem sie die von ihr verübten Angriffe verherrlicht, propagiert und legitimiert, sowie selbst das Existenzrecht Israels verneint und zu seiner gewaltsamen Beseitigung aufruft.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller zu 1. zu 3/5 und den Antragstellern zu 2. und 3. zu je 1/5 auferlegt.

Der Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Personen, zu deren Händen eine Vereinsverbotsverfügung ergangen ist, sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung dieser Verfügung nur ausnahmsweise befugt. Sie müssen dafür geltend machen, es liege kein Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG vor und die Verfügung betreffe sie daher in ihrer persönlichen Rechtsstellung. 2. Ein Verein richtet sich nicht nur dann objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn seine Tätigkeit oder sein Zweck geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung zu beeinträchtigen, sondern auch, wenn der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderläuft. 3. Der objektive Tatbestand dieses Verbotstatbestandes kann auch dann erfüllt sein, wenn ein Verein eine Gruppierung unterstützt, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigt bzw. das Existenzrecht eines Staates vor dem Hintergrund eines Konflikts zwischen zwei Völkern in der Weise verneint, dass er zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft und hierdurch mittelbar zu der gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Zwecksetzung oder Tätigkeit beiträgt. 4. Einzelfall einer Vereinigung, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, weil sie die Hamas unterstützt, indem sie die von ihr verübten Angriffe verherrlicht, propagiert und legitimiert, sowie selbst das Existenzrecht Israels verneint und zu seiner gewaltsamen Beseitigung aufruft. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller zu 1. zu 3/5 und den Antragstellern zu 2. und 3. zu je 1/5 auferlegt. Der Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsteller wenden sich gegen die Vollziehung eines Vereinsverbots des Antragsgegners. Der Antragsteller zu 1. ist ein (Personen-)Zusammenschluss, der sich nach seiner Darstellung zur Aufgabe gemacht hat, in F. und Umgebung „Palästina-Solidaritätsarbeit“ zu leisten. Der Antragsteller zu 2. ist nach den Darstellungen in der Verbotsverfügung, denen die Antragsteller nicht entgegengetreten sind, Initiator des Zusammenschlusses und sein Vorsitzender, der Antragsteller zu 3. stellvertretender Vorsitzender. Mit Verfügung vom 18. März 2024, zugestellt am 16. Mai 2024, stellte der Antragsgegner fest, dass sich der Antragsteller zu 1. gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet (Ziffer 1), verboten ist und aufgelöst wird (Ziffer 2). Die ideologische Ausrichtung des Antragstellers zu 1. sei durch ein antiisraelisches und antisemitisches Weltbild geprägt. Er verbreite öffentlich auf Versammlungen sowie über Social Media antisemitisches Gedankengut, indem er antisemitische Narrative verwende und gegen den Staat Israel hetze. Nach Ansicht des Antragstellers zu 1. sei der palästinensische Widerstand gegen den israelischen Staat und seine Bevölkerung, insbesondere auch der terroristische Angriff der HAMAS am 7. Oktober 2023, legitim. Der Antragsteller zu 1. trage hierdurch Hass und Gewalt in das Verhältnis von Israelis und Palästinensern hinein und gefährde auch Leib und Leben der in Deutschland lebenden israelischen Mitbürgerinnen und Mitbürger sowie von Jüdinnen und Juden. Die geistige Unterstützung der HAMAS beeinträchtige das friedliche Miteinander der Völker. Seit seiner Gründung werbe der Antragsteller zu 1. offen für das Ziel der „Befreiung Palästinas vom Mittelmeer bis zum Jordanfluss“, womit er die Vernichtung des Staates Israel fordere. Er pflege Verbindungen zu gleichgesinnten Vereinigungen wie der verbotenen „Samidoun“-Vereinigung. Das gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Verhalten sei auch in subjektiver Hinsicht von einem entsprechenden Willen getragen. Darüber hinaus richte sich der Antragsteller zu 1. gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Das Verbot sei – auch wenn dies nicht eigenständig zu prüfen sei – verhältnismäßig. Etwaige mildere Mittel wie Versammlungsbeschränkungen seien nicht gleich effektiv. Das Verbot sei angemessen, weil das völkerverständigungswidrige Wirken des Antragstellers zu 1. für die Vereinstätigkeit prägend sei. Die in Ziffer 9 der Verbotsverfügung angeordnete sofortige Vollziehung begründete der Antragsgegner wie folgt: In Anbetracht des Gewichts der durch die Betätigung des Antragstellers zu 1. beeinträchtigten Rechtsgüter könne nicht hingenommen werden, dass der Vollzug der Verfügung durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs aufgeschoben würde. Ein wirksames Vorgehen gegen den Antragsteller zu 1., dessen Zweck und Tätigkeit sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung und die verfassungsgemäße Ordnung richteten, sei nur möglich, wenn der Vollzug nicht aufgeschoben werde. Im Fall einer ungehinderten Fortsetzung der Tätigkeit bestünde die erhebliche Gefahr, dass die völkerverständigungs- und verfassungswidrigen Bestrebungen fortgeführt und damit wesentliche Rechtsgüter Dritter beeinträchtigt würden. Die Antragsteller haben gegen die Verbotsverfügung am 15. Juni 2024 Klage erhoben (5 D 108/24) und zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt. Zur Begründung tragen sie vor, Ziffer 1 der Verbotsverfügung fehle der Regelungsgehalt. Ein Verbotsgrund liege nicht vor. Dem Antragsteller zu 1. werde nicht nachgewiesen, eine konkrete Gewalthandlung, die nicht vom Völkerrecht gedeckt wäre, gebilligt zu haben. Aus dem „Grundkonsens“ des Antragstellers zu 1. ergebe sich vielmehr, dass die Gruppe für alle Menschen offen sei. Er trage auch keine Gewalt in das Verhältnis zwischen Israelis und Palästinensern, weil er bestenfalls regional aktiv sei und keinen Einfluss darauf habe, wie sich die Gewalt in diesem Verhältnis entwickle. Der Widerstand der unter Besatzung stehenden Palästinenser schließe völkerrechtlich auch gewaltsame Mittel ein. Der Antragsteller zu 1. habe weder für die HAMAS Gelder gesammelt, noch für sie rekrutiert, Werbung gemacht oder ihre Propaganda öffentlich verbreitet. Auch eine „geistige Unterstützung“ habe der Antragsgegner nicht belegt. Die Parole „Israel Kindermörder“ sowie die Bezeichnung des Vorgehens Israels im Gazastreifen als „Völkermord“ seien nicht antisemitisch. Es gebe kein Gesetz, das zur Anerkennung des Staates Israel verpflichte, sodass die Infragestellung des „Existenzrechts Israels“ gegen keinerlei geltendes Recht verstoße. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung des Antragsgegners sei unzureichend, das Vereinsverbot politisch motiviert und ein direkter Eingriff in die Meinungsfreiheit. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 bis 5 der Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 18. März 2024 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, die Antragsteller zu 2. und 3. seien nicht antragsbefugt; ferner mangele es dem Antragsteller zu 1. an der Prozessfähigkeit. Der Antrag sei auch unbegründet, weil die Verbotsverfügung rechtmäßig sei. Bei Ziffer 1 der Verbotsverfügung handele es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Der Antragsteller zu 1. habe bereits vor dem terroristischen Angriff der HAMAS jegliche Mittel zur Durchsetzung palästinensischer Interessen gutgeheißen und dafür Werbung gemacht. Er „heize auf“, indem er gezielt negative Emotionen einsetze. Dass die Auslegung des Begriffs „Antisemitismus“ durch die Antragsteller unzutreffend sei, werde vor allem dadurch sichtbar, dass sie die antisemitische Einstellung der HAMAS als größter Feind Israels in Abrede gestellt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 5 D 108/24 und 5 B 558/24 sowie des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen. II. 1. Die Anträge der Antragsteller zu 2. und 3. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind unzulässig. Den Antragstellern zu 2. und 3. fehlt die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Sie können nicht geltend machen, durch die von ihnen angegriffene Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 18. März 2024 in ihren Rechten verletzt zu sein. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung regelmäßig nur die verbotene Vereinigung selbst befugt, nicht hingegen ein Mitglied. Die Verbotsverfügung betrifft nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen, sondern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen. Das Vereinsverbot kann allein Rechte der verbotenen organisierten Personengesamtheit verletzen. Nur ausnahmsweise und zusätzlich zum Anfechtungsrecht der Vereinigung können auch einzelne Personen, zu deren Händen eine Verbotsverfügung ergangen ist, gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung dieser Verfügung befugt sein. Dazu müssen sie geltend machen, das Vereinsgesetz finde als Rechtsgrundlage des Vereinsverbots keine Anwendung, es liege kein Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG vor und die Verfügung betreffe sie daher in ihrer persönlichen Rechtsstellung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 – 6 A 1.19 –, BVerwGE 167, 293, juris, Rn. 16, 22, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 6 B 20.10 –, NVwZ 2011, 372, juris, Rn. 14, Gerichtsbescheid vom 3. April 2003 – 6 A 5.02 –, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 39, juris, Rn. 12, Beschluss vom 2. März 2001 – 6 VR 1.01 u.a. –, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34, juris, Rn. 5 f., Urteil vom 13. August 1984 – 1 A 26.83 –, DÖV 1984, 940, juris, Rn. 6 f. Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlt den Antragstellern zu 2. und 3. die Antragsbefugnis. Der Antragsgegner hat die streitige Verbotsverfügung ausdrücklich an den „Verein Palästinensische Solidarität F.“ und lediglich zu Händen der Antragsteller zu 2. und 3. und weiterer namentlich benannter Personen gerichtet. Adressat des Verbots ist daher die verbotene Vereinigung. Zudem machen die Antragsteller zu 2. und 3. nicht geltend, die Existenz des Vereins sei von vornherein ausgeschlossen. 2. Der Senat lässt offen, ob der Antrag des Antragstellers zu 1. zulässig ist. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, soweit die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO wegen der unter Ziffer 9 der angefochtenen Verbotsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Ziffer 1 der Verbotsverfügung kommt insoweit entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1. eine regelnde Wirkung zu. Es handelt sich um einen feststellenden Verwaltungsakt auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2. und 3. VereinsG. Nach dieser Vorschrift darf ein Verein erst dann als verboten behandelt werden, wenn – wie hier – durch eine Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Zweifelhaft ist, ob der Antragsteller zu 1. den vorliegenden Antrag und die Klage gegen die Verbotsverfügung wirksam erhoben hat oder ob diese bestandskräftig geworden ist. Für eine Vereinigung handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände (§ 62 Abs. 3 VwGO). Dies sind bei der in Rede stehenden nicht rechtsfähigen Vereinigung sämtliche Mitglieder gemeinschaftlich (§ 54 i. V. m. § 715 Abs. 1 BGB). Vgl. OVG NRW, Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2015 – 5 D 96/12 –, juris, Rn. 17. Angesichts des im Verwaltungsvorgangs enthaltenen Behördenzeugnisses vom 26. Februar 2024, welches 15 Mitglieder des Antragstellers zu 1. aufführt, unterliegt der Vortrag des Antragstellers zu 1., er bestehe aus nur vier Mitgliedern, nicht unerheblichen Zweifeln. Der Antrag des Antragstellers zu 1. ist jedenfalls unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 9 der angefochtenen Verfügung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat die Vollziehungsanordnung hinreichend einzelfallbezogen damit begründet, dass der Antragsteller zu 1., dessen Zweck und Tätigkeit sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, die Allgemeinheit besonders schwer gefährdet und im Falle einer ungehinderten Fortsetzung die Gefahr bestünde, dass er seine völkerverständigungswidrigen Bestrebungen fortführt und damit wesentliche Rechtsgüter Dritter beeinträchtigt. Bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung der Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers zu 1. am Aufschub der Vollziehung. Dies folgt daraus, dass die erhobene Klage gegen die Regelungen in den Ziffern 1 bis 5 der Verbotsverfügung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird und die Aussetzung der sofortigen Vollziehung aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen auch im Übrigen nicht gerechtfertigt ist. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand spricht Überwiegendes dafür, dass die in Ziffer 1 der Verbotsverfügung getroffene Feststellung, dass der Antragsteller zu 1. sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, in § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG ihre rechtliche Grundlage findet und den Antragsteller zu 1. nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie ist nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses weder formell- noch materiell-rechtlich zu beanstanden. Ziffer 1 der Verbotsverfügung erweist sich voraussichtlich als formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen für den Erlass der Verbotsverfügung beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG. Hiernach ist die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für das Verbot von Vereinen und Teilvereinen zuständig, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken. Dies ist hier der Fall. Eine entsprechende Beschränkung ergibt sich schon aus dem Namen des Antragstellers zu 1. („F.“). Außerdem wird sie belegt durch das auf der Facebook-Seite („Wer sind wir?“) zum Ausdruck kommende Selbstverständnis des Antragstellers zu 1. mit einer Fokussierung auf lokale Veranstaltungen in F. und Umgebung. Auch haben die auf Seite 1 der Verbotsverfügung genannten Mitglieder des Zusammenschlusses ihren Wohnsitz in F.. Der Antragsgegner durfte vor Erlass der Verbotsverfügung auf eine Anhörung des Antragstellers zu 1. verzichten. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der – wie ein Vereinsverbot – in Rechte des Beteiligten eingreift, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Jedoch kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW von der Anhörung abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vereinsrecht genügt es hierfür, dass die Verbotsbehörde auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte, namentlich wenn eine Unterrichtung des betroffenen Vereins über den bevorstehenden Eingriff vermieden und ihm so keine Gelegenheit geboten werden sollte, sein Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Ein derartiges Bestreben, einer Verbotsverfügung größtmögliche Wirksamkeit zu verleihen, rechtfertigt in der Regel das Absehen von einer Anhörung. Eine nur theoretische, nicht durch konkrete tatsächliche Hinweise belegte Möglichkeit eines die Wirksamkeit einer Verbotsverfügung beeinträchtigenden Ankündigungseffekts rechtfertigt es aber nicht, von einer Anhörung abzusehen. Notwendig – aber auch ausreichend – ist vielmehr, dass die Verbotsbehörde auf Grund ihr bekannt gewordener Tatsachen annehmen darf, eine Anhörung könnte der betroffenen Vereinigung die Gelegenheit geben, ihr Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Das wird in aller Regel bereits dann der Fall sein, wenn es tatsächliche Hinweise auf das Vorhandensein von nennenswerten Vermögensgegenständen oder Beweismaterial gibt. Weitergehender Feststellungen und Erläuterungen bedarf es nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. September 2021 – 5 D 91/17 –, juris, Rn. 34 ff. unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 6 B 40.12 –, juris, Rn. 22 f. Es lagen hier Anhaltspunkte dafür vor, dass sich bei dem Antragsteller zu 1. und seinen Mitgliedern Unterlagen befanden, die geeignet sind, deren Aktivitäten weiter aufzuklären, so z. B. Mitgliederverzeichnisse, Kontounterlagen und Schriftverkehr, sowie Vereinsvermögen wie Guthaben auf dem Vereinskonto. Nach summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass Ziffer 1 der Verbotsverfügung vom 18. März 2024 auch materiell rechtmäßig ist. Bei dem Antragsteller zu 1. handelt es sich auch nach dem Verständnis der Beteiligten um einen Verein im Sinn von § 2 Abs. 1 VereinsG. Die Voraussetzungen für die Feststellung, dass er sich i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 VereinsG gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, liegen vor. Der Verbotsgrund des Art. 9 Abs. 2 GG orientiert sich am völkerrechtlichen Gewaltverbot. Das entspricht Art. 26 Abs. 1 GG und folgt dem Geist der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes. Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen verpflichtet dazu, in den internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen. Dieser Gedanke der Völkerverständigung betrifft Konflikte zwischen Staaten ebenso wie interne Konflikte zwischen Teilen der Bevölkerung und auch Bedrohungen durch Terrororganisationen. Gegen die Völkerverständigung richtet sich eine Vereinigung, wenn sie in den internationalen Beziehungen Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen aktiv propagiert und fördert. Das kann die Vereinigung selbst unmittelbar tun; der Verbotstatbestand kann aber auch erfüllt sein, wenn sich die Vereinigung durch die Förderung Dritter gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Dazu gehört die finanzielle Unterstützung terroristischer Handlungen und Organisationen, wenn diese objektiv geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen, und die Vereinigung dies weiß und zumindest billigt. Auch hier gilt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass ein Verbot als der schärfste Eingriff in die grundrechtlich geschützte Vereinigungsfreiheit nur zu rechtfertigen ist, wenn die Ausrichtung entsprechend schwer wiegt und die Vereinigung prägt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 –, BVerfGE 149, 160, juris, Rn. 111 ff. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab für ein Vereinsverbot ist Art. 9 Abs. 2 GG. Das bedeutet aber nicht, dass die Wertungen anderer Grundrechte im Rahmen der Prüfung an Art. 9 GG keine Berücksichtigung fänden. Denn ein Vereinigungsverbot wäre mit den Anforderungen des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren, wenn es nur das Mittel wäre, Meinungsäußerungen oder Publikationen zu untersagen, die für sich genommen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen. Der Schutz durch andere Grundrechte darf von einem Vereinigungsverbot nicht unterlaufen werden. Umgekehrt ergibt sich aus der kollektiven Grundrechtsausübung aber auch kein weitergehender Grundrechtsschutz. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018, a. a. O., Rn. 113; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 – 1 A 13.93 –, NVwZ 1998, 174, juris, Rn. 74 (auch zur EMRK), und Beschluss vom 14. August 2024 – 6 VR 1.24 –, juris, Rn. 28. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich eine Vereinigung nicht nur dann objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn ihre Tätigkeit oder ihr Zweck geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung zu beeinträchtigen, sondern auch, wenn der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderläuft. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen und insbesondere zur Tötung von Menschen aufgefordert wird. In einem solchen Fall ist es für die Erfüllung des objektiven Verbotstatbestandes nicht erforderlich, dass der Verein selbst Gewalt ausübt. Der objektive Tatbestand kann auch dann erfüllt sein, wenn ein Verein eine Gruppierung unterstützt, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigt bzw. das Existenzrecht eines Staates vor dem Hintergrund eines Konflikts zwischen zwei Völkern in der Weise verneint, dass er zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft und hierdurch mittelbar zu der gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten Zwecksetzung oder Tätigkeit beiträgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 A 4.15 –, BVerwGE 153, 211, juris, Rn. 19 f. m.w.N. Im Falle der Unterstützung einer entsprechenden Gruppierung setzt die Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht voraus, dass die Unterstützungsleistung unmittelbar den militärischen oder terroristischen Teilen einer Gewalt ausübenden Organisation zugutekommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2015 – 1 A 4.15 –, BVerwGE 153, 211, juris, Rn. 20, und vom 3. Dezember 2004 – 6 A 10.02 – Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41, juris, Rn. 60. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Verbotsgrundes erfüllt sind, ist davon auszugehen, dass sich die Ziele einer Vereinigung in der Regel vor allem ihren Auftritten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen lassen, wobei es bei Publikationen in diesem Zusammenhang nicht auf die presserechtliche Verantwortlichkeit insbesondere des verantwortlichen Redakteurs ankommt, sondern darauf, was der Vereinigung zuzurechnen ist. Da Vereinigungen erfahrungsgemäß etwaige verbotsrelevante Bestrebungen zu verheimlichen versuchen, wird sich der vereinsrechtliche Verbotstatbestand in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt. Vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 8. August 2005 – 6 A 1.04 –, juris, Rn. 26. Wenn das objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Verhalten von einem entsprechenden Willen der Vereinigung getragen wird und insbesondere eine Identifizierung mit Gewalttaten besteht, ist der Verbotsgrund in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 24. Februar 2010 – 6 A 7.08 –, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 53, juris, Rn. 44. Zumindest gegen eine Überspannung der als Korrektiv auch zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entwickelten subjektiven Voraussetzungen des Verbotstatbestandes spricht die gefahrenabwehrrechtliche Grundausrichtung des Vereinsverbots. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 A 4.15 –, juris, Rn. 46. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe spricht Überwiegendes dafür, dass sich der Antragsteller zu 1. gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Der Senat teilt bei summarischer Prüfung die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller zu 1. kontinuierlich gegen den Staat Israel hetzt und damit Hass und Gewalt in das Verhältnis von Israelis und Palästinensern hineinträgt. Eine Gesamtbetrachtung der von dem Antragsgegner in der angefochtenen Verbotsverfügung aufgeführten Indizien belegen, dass der Antragsteller zu 1. sich nicht, wie er vorträgt, für ein friedliches Zusammenleben der Völker einsetzt und lediglich die gewaltsamen Zustände, Kriegs- und Menschenrechtsverletzungen etc. kritisiert, beziehungsweise vom Völkerrecht gedeckte Positionen vertritt. Soweit er vorträgt, in keinem einzelnen Beispiel werde ihm in der Verbotsverfügung nachgewiesen, eine konkrete Gewalthandlung, die nicht vom Völkerrecht gedeckt wäre, gebilligt zu haben, ist der Senat vom Gegenteil überzeugt. Die Verwirklichung des angesprochenen Verbotstatbestandes ergibt sich zum einen daraus, dass der Antragsteller zu 1. mit der HAMAS eine Gruppierung unterstützt, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigt. Zum anderen verneint der Antragsteller zu 1. selbst das Existenzrecht des Staates Israel vor dem Hintergrund eines Konflikts zwischen Israel und Palästina in der Weise, dass er zur gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel aufruft. Auf die weiteren von dem Antragsgegner in der Verbotsverfügung angeführten Gründe und die entsprechenden Einwände des Antragstellers kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Bei der HAMAS handelt es sich um eine Gruppierung, die durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigt. Sie ist eine aus der Muslimbruderschaft hervorgegangene sunnitische Organisation mit militant-extremistischer Ausrichtung, die sich die Vernichtung des Staates Israel und die Errichtung eines islamistischen Staates auf dem gesamten Gebiet Palästinas zum Ziel gesetzt hat. HAMAS steht im Arabischen für „Eifer“ und ist zugleich ein Akronym für „Harakat al-Muqawama al-Islamiya“ („Islamische Widerstandsbewegung“). Die dschihadistische Vereinigung wurde während der ersten palästinensischen „Intifada“ am 14. Dezember 1987 in Gaza-Stadt gegründet; seither geht sie mit Gewalt gegen Israel und israelische Interessen vor. Sie verübte Angriffe gegen den israelischen Staat und terroristische Anschläge auf Angehörige der israelischen Zivilbevölkerung. Die HAMAS negiert das Existenzrecht Israels und steht für einen bewaffneten Kampf gegen Israel bis zu dessen endgültiger Vernichtung. Friedensgespräche mit Israel lehnt sie ebenso ab wie eine „Zwei-Staaten-Lösung“. Ihre Ideologie ist ausgerichtet auf einen rein muslimischen Staat unter der Geltung der Scharia, der sich auf das gesamte historische Palästina und damit auch auf das Staatsgebiet Israels erstreckt. Die HAMAS verfügt über gefestigte organisatorische Strukturen zur Ausübung der Herrschaft im Gazastreifen und Durchsetzung ihrer Ziele. Mit quasi-militärischen Strukturen, die von der politischen Führung der HAMAS eng und effektiv kontrolliert werden, ist die Vereinigung darauf ausgerichtet, zur Umsetzung ihrer Ziele Tötungsdelikte und damit Straftaten im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu begehen. Nach ihrer Gründung verübte die Organisation zunächst eine Vielzahl von Sprengstoffanschlägen in Israel und den von Israel besetzten Gebieten, häufig durch Selbstmordattentäter. Dadurch wurde – wie beabsichtigt – eine große Zahl von Zivilpersonen getötet und verletzt. Ab 2004 verlagerte sich das Vorgehen der HAMAS gegen Israel von Selbstmordanschlägen auf Distanzangriffe mittels „Kassam“-Raketen und Mörsergranaten insbesondere aus dem Gazastreifen heraus auf israelisches Staatsgebiet. Am 7. Oktober 2023 führte die HAMAS einen massiven Angriff auf Israel durch, bei dem nicht nur das israelische Staatsgebiet mit Raketen beschossen wurde, sondern die Vereinigung auch mit einer großen Zahl von Kämpfern auf israelisches Gebiet eindrang, dort mehr als eintausend Zivilisten tötete sowie über zweihundert Personen als Geiseln nahm und in den Gazastreifen verschleppte. Israel reagierte hierauf mit einem umfassenden Militäreinsatz im Gazastreifen, der gegenwärtig fortdauert und dessen Ziel die Zerschlagung der HAMAS ist. Die HAMAS wird von der Europäischen Union als terroristische Vereinigung gelistet. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit Verfügung vom 2. November 2023 ein Betätigungsverbot gegenüber der HAMAS erlassen, weil die Tätigkeit der HAMAS in Deutschland Strafgesetzen zuwiderläuft und sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2024 – AK 71/24 –, juris, Rn. 8 ff.; zur Völkerverständigungswidrigkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018, a. a. O., Rn. 125; BVerwG, Urteile vom 21. August 2023 – 6 A 3.21 –, BVerwGE 180, 1, juris, Rn. 180 ff., vom 18. April 2012 – 6 A 2.10 –, NVwZ-RR 2012, 648, juris, Rn. 14 und vom 3. Dezember 2004, a. a. O., Rn. 20 f. Der Antragsteller zu 1. unterstützt die HAMAS, indem er mit ihren Gewalttaten sympathisiert, die von ihr verübten völkerrechtswidrigen Angriffe als legitim erachtet und sie propagiert. So bezeichnet er auch in der Antragsbegründung die HAMAS als einen wichtigen palästinensischen Akteur, dessen Verteufelung und Kriminalisierung Israel zur Legitimierung seiner völkerrechtswidrigen Besatzung sowie seiner Repression, seiner Kriege und seines Völkermordes diene. Die die HAMAS unterstützende Prägung des Antragstellers zu 1. folgt aus zahlreichen Verlautbarungen von Mitgliedern, die diese entweder im Namen des Antragstellers zu 1. getätigt haben oder die dem Antragsteller zu 1. sonst zuzurechnen sind. Exemplarisch anzuführen ist ein Post vom 9. Oktober 2023 auf der Facebook-Seite des Antragstellers zu 1.: „Gaza hat sich erhoben und seine Gefängnismauern gesprengt! Der Widerstand hat eine nie dagewesene Offensive gestartet & versetzt dem zionistischen Kolonialregime heftige Schläge! Überall auf der Welt feiern & unterstützen die Menschen diesen Aufstand. Das wollen wir auch tun! Kommt mit uns auf die Straße und demonstrieren wir unsere Solidarität mit den Menschen & dem Widerstand in Gaza & ganz Palästina! Von F. nach Gaza: Sieg der Intifada! Palästina wird sich befreien: vom Meer bis zum Fluss!“ Mit diesem Statement hat sich der Antragsteller zu 1. in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum 7. Oktober 2023 mit der HAMAS und der von ihr an diesem Tag begangenen Taten, namentlich Tötungen, Verletzungen, sexuellen Misshandlungen, Geiselnahmen und der Nutzung von Zivilisten als menschliche Schutzschilder, in unmissverständlicher Weise solidarisiert und Straftaten wie Völkermord gebilligt. Vgl. LG Berlin I, Urteil vom 20. Juni 2024 – 502 KLs 2/24 u. a. –, juris Rn. 97, juris Kreß/Lauterbach, in: DRiZ 2024, 106 ff., m. w. N. Bei dem zitierten Post des Antragstellers zu 1. handelt es sich nicht um eine Meinungsäußerung zu völkerrechtlich zulässigen Widerstandsmitteln oder um berechtigte Kritik an etwaigen israelischen Kriegshandlungen, sondern um die Verherrlichung und Billigung von völkerrechtswidriger Gewalt. Die Ausführungen des Antragstellers zu 1. bieten keinen Anlass für eine andere Bewertung. Insbesondere hat der Antragsgegner – wie aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich – nachgewiesen, dass der Antragsteller zu 1. konkrete Gewalthandlungen, die nicht vom Völkerrecht gedeckt sind, billigt. Dafür, dass sich der zitierte Post nicht auf den Angriff der HAMAS am 7. Oktober 2023 beziehen könnte, ist nichts ersichtlich. Vielmehr relativiert der Antragsteller zu 1. auf subtile Weise die völkerrechtswidrigen Angriffe der HAMAS, indem er es als Frage und Gegenstand einer politischen Auseinandersetzung darstellt, ob der militärische Angriff Israels auf Gaza eine Reaktion auf den 7. Oktober 2023 gewesen und als Selbstverteidigung zu werten sei oder ob der 7. Oktober 2023 eine Reaktion auf die Kolonialisierung und Besetzung Palästinas sei. Es kann daher auch nicht, wie der Antragsteller zu 1. vorträgt, die Rede davon sein, dass der Verbotsverfügung eine einseitige, unwissenschaftliche und an keiner Stelle belegte Darstellung der HAMAS zugrunde liege, während der Antragsteller zu 1. wegen eines Themas, mit dem er sich fundiert, differenziert und kritisch auseinandergesetzt habe, attackiert und in seinen Grundrechten angegriffen würde. Die fehlende Distanzierung von dem zitierten Post vom 9. Oktober 2023 belegt vielmehr, dass er nicht etwa eine Entgleisung oder Einzeläußerung darstellt, sondern der Ausrichtung und Prägung des Antragstellers zu 1. entspricht. Diese ist in seinen Gründungsstatuten niedergelegt, in denen es unter 2. heißt: „Wir sind solidarisch mit dem palästinensischen Widerstand in all seinen Formen.“ Der Antragsteller zu 1. nimmt damit gewaltsame Formen des „Widerstands“ ausdrücklich nicht aus, sondern begreift sie als eines der völkerrechtlich legitimen Mittel des Widerstands. Diese Unterstützung der gewaltbereiten und Gewalt ausübenden HAMAS ergibt sich z. B. auch aus der wiederholten Verwendung von Bildern von mit Schusswaffen bewaffneten Kämpfern. Die Einwände der Antragsteller, die sehr allgemeine Formulierung entspreche einerseits UN-Verlautbarungen, die von „allen Mitteln“ sprächen, worunter nur ein böswilliger Beobachter auch Kriegsverbrechen bzw. Terror zählen könne, und Sprecher des Antragstellers zu 1. hätten bei verschiedenen Reden immer wieder auch von „allen legalen Mitteln“ oder „allen legitimen Mitteln“ gesprochen und zudem präzisiert, was das bedeute, stellen die Einschätzung des Antragsgegners, dass der Antragsteller zu 1. den bewaffneten Kampf der HAMAS gegen den Staat Israel und seine Bevölkerung befürworte, nicht ernsthaft in Frage. Der Vortrag des Antragstellers zu 1., die HAMAS komme in seinem Grundkonsens nicht vor, ist ebenfalls nicht geeignet, eine abweichende Bewertung zu rechtfertigen. Er ist vor dem Hintergrund, dass die oben genannte Äußerung (nur) von der HAMAS begangene Gewalttaten in Bezug nimmt und verherrlicht, bereits nicht schlüssig. Im Übrigen ist für die Beurteilung der Frage, ob sich der Antragsteller zu 1. gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, nicht entscheidend, ob er sich „offiziell und in schriftlicher Form“ zur HAMAS geäußert oder bekannt hat, sondern dass er – was hier der Fall ist – diese Gruppierung sowie ihre Straftaten verharmlost und damit erkennbar inhaltlich unterstützt. Auch der Antragsteller zu 2., der nach den unwidersprochenen Feststellungen des Antragsgegners der Vorsitzende des Antragstellers zu 1. ist und dessen Erklärungen anlässlich von Vereinsaktivitäten sich der Antragsteller zu 1. deshalb zurechnen lassen muss, streitet letztlich die Eigenschaft der HAMAS als Terrororganisation nicht ab und propagiert ihre Aktivitäten, indem er erklärt: „HAMAS ist die gewählte Regierung in den palästinensischen Gebieten, sie wird halt zur Terrororganisation erklärt. Die HAMAS ist ein Teil des palästinensischen Widerstands, nicht der einzige, da sind linke Organisationen dabei, da sind nationalistische dabei, da sind auch andere islamische Organisationen dabei. Die Palästinenser haben keine Armee, das ist das Problem. Wenn jemand militärisch Widerstand leistet und keinen Staat hat, keine Armee hat, dann wird er automatisch zur Terrororganisation erklärt.“ (S. 36 der Verbotsverfügung) Die vom Antragsteller versuchte Kontextualisierung dieser Aussage (S. 29 der Antragsbegründung) ist nicht geeignet, Zweifel daran zu wecken, dass die HAMAS als legitime Regierungsorganisation dargestellt wird. Auf eine etwaige Strafbarkeit der Parole „From the river to the sea“, vgl. hierzu Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Juli 2024 – 1 B 116/24 –, SächsVBl. 2024, 358, juris, Rn. 20 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 10 CS 24.1062 –, NVwZ 2024, 1187, juris, Rn. 26 ff., VG Düsseldorf, Urteile vom 25. September 2024 – 18 K 3322/24, 18 K 8760/23 –, juris, bzw. der Verwendung von Symbolen kommt es nach dem Vorstehenden nicht an. Spricht danach Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller zu 1. sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, weil er eine Gruppierung unterstützt, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigt, ist der objektive Verbotstatbestand voraussichtlich auch deshalb erfüllt, weil der Antragsteller zu 1. das Existenzrecht eines Staates vor dem Hintergrund eines Konflikts zwischen zwei Völkern in der Weise verneint, dass er zu dessen gewaltsamer Beseitigung aufruft. Insoweit ist die Verneinung des Existenzrechts des Staates Israel die tragende Idee des Antragstellers zu 1. § 3 des Gründungsstatuts formuliert als „Prinzip“ des Antragstellers zu 1.: „Wir stehen konsequent gegen Apartheid, Siedlungskolonialismus und Landraub im seit 1948 besetzten Palästina. Damit stehen wir für die Befreiung des gesamten historischen Palästinas von der zionistischen Besatzung vom Jordanfluss bis zum Mittelmeer.“ Diese Passage lässt sich bei verständiger Würdigung und lebensnaher Gesamtbetrachtung der beschriebenen Äußerungen des Vereins nicht anders verstehen als dass der Antragsteller zu 1. sich für einen palästinensischen Staat auf israelischem Gebiet ausspricht und damit das Existenzrecht des Staates Israel ausschließt. So hat sich der Antragsteller zu 2., dessen Äußerungen dem Antragsteller zu 1. auch insoweit zuzurechnen sind, auch in einem Interview am 12. Oktober 2023 wie folgt positioniert: „Wir glauben nicht, dass es ein Existenzrecht für Staaten, und vor allem nicht Kolonialregime und Apartheidregime gibt. Wenn von einem Existenzrecht Israels gesprochen wird, ist damit gemeint, Israel darf als das, was es gerade ist, nämlich als ein rassistischer Kolonial- und Apartheidstaat weiter existieren. Das glauben wir natürlich nicht. Ich würde jeden zurückfragen: glauben Sie wirklich, dass das ein Existenzrecht hat. Dass so ein Staat existieren darf? Wir denken nicht.“ Der Antragsteller zu 1., der sich offen für eine „Ein-Staat-Lösung“ ausspricht, streitet diese Haltung nicht ab, sondern hält das Negieren des Existenzrechts für nicht „illegal“. Darüber hinaus – und darauf kommt es für die Erfüllung des Verbotstatbestandes an – verneint der Antragsteller zu 1. das Existenzrecht aber auch in der Weise, dass er zur gewaltsamen Beseitigung Israels aufruft. Er verfolgt gerade nicht die Idee, die von ihm angestrebte „Ein-Staat-Lösung“ auf diplomatischem Wege oder sonst auf friedliche Weise zu erreichen. Vielmehr propagiert er die gewaltsame Lösung zur Erreichung des Ziels, Israel zu beseitigen. Allein der Umstand, dass er in diesem Zusammenhang von „Befreiung“ des gesamten historischen Palästina und einem entsprechenden „Widerstand“ spricht, ändert nichts an den tatsächlich angestrebten, gewaltsam herbeizuführenden Veränderungen, die nach dem Willen des Antragstellers zu 1. in die Beseitigung des Staates Israel münden sollen. Dass der Antragsteller zu 1. zu einem solchen gewaltsamen Vorgehen aufruft, lässt sich diversen Äußerungen von führenden Mitgliedern entnehmen, die u. a. in der Begründung der Verbotsverfügung aufgeführt sind. In einem Redebeitrag des Antragstellers zu 2. vom 12. Oktober 2023, mithin in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum Angriff der HAMAS auf Israel am 7. Oktober 2023, hat sich dieser etwa wie folgt geäußert: „Samidoun distanziert sich von keinem Teil des palästinensischen Widerstandes, weil dieser Widerstand in Gänze legitim ist. Und das tun wir auch. (…) Dieser Widerstand ist legitim bis zum Ende, bis Palästina befreit ist, vom Mittelmeer bis zum Jordan.“ Indem sich der Antragsteller zu 2. in dieser ausdrücklichen Form von keinem Teil des Widerstands distanziert, spricht er sich deutlich auch für die gewaltsame Form des Widerstands aus, d. h. das gewaltsame Vorgehen gegen Israel. Zudem propagiert er, dieses Vorgehen sei so lange angezeigt, bis der Staat Israel in seiner aktuellen räumlichen Ausdehnung beseitigt ist. Ebenso unmissverständlich ist seine Aussage: „Wir glauben, dass es ein Recht auf Widerstand gibt und dass der militärische Widerstand natürlich dazugehört.“ (S. 36 der Verbotsverfügung) Der Verwertbarkeit der den Verbotstatbestand des Sichrichtens gegen den Gedanken der Völkerverständigung (mit)begründenden Äußerungen und Verlautbarungen des Antragstellers zu 1 oder seiner Mitglieder steht Art. 5 Abs. 1 GG nicht entgegen. Insoweit hat die Meinungsfreiheit, der mit Blick auf die kollektive Grundrechtsausübung im Rahmen der Vereinigungsfreiheit auch kein weitergehender Grundrechtsschutz zukommt, dort zurückzutreten, wo sie ausschließlich der Verwirklichung verbotswidriger Vereinszwecke dient. Die aufgeführten Verlautbarungen des Antragstellers zu 1. bzw. die ihm zurechenbaren Äußerungen seiner Mitglieder sind für den Antragsteller zu 1. so zentral, dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Ablehnung des Gedankens der Völkerverständigung den Charakter des Antragstellers zu 1. schwerwiegend, ernst und nachhaltig prägt. Dies ergibt sich aus der Aufnahme der Negierung des Existenzrechts in die Gründungsstatuten, der Solidaritätserklärung mit allen, auch gewaltsamen Mitteln des Widerstands u. a. in der Selbstdarstellung in sozialen Medien und dem Fehlen nennenswerter, dem entgegenstehender bzw. sich hiervon distanzierender Äußerungen. Danach handelt es sich bei der Vernichtung des Staates Israel, die auch mit gewaltsamen Mitteln zu erreichen sein soll, um ein wesentliches, vom Antragsteller zu 1. verfolgtes Ziel, das er mit der unterstützten Organisation HAMAS gemein hat. Die Tatsache, dass der Antragsteller zu 1., wie in der Antragsbegründung vorgetragen, darüber hinaus auch andere Ziele – wie die Verbesserung der allgemeinen humanitären Lage der Zivilbevölkerung im Gazastreifen und im Westjordanland – verfolgt, die nicht gegen die Völkerverständigung gerichtet sind, lässt diese Prägung nicht entfallen. Weitere Ziele oder Aufgaben des Antragstellers zu 1. fallen nach seiner Selbstdarstellung („Wer sind wir?“) nicht ins Gewicht. Einzige ausdrücklich benannte „Aufgabe“ ist hiernach die „Palästina-Solidaritätsarbeit“. Die ersten zwei von fünf Punkten im Rahmen der „inhaltlichen Basis“ – die Leugnung des Existenzrechts Israels unter 1. im Zusammenhang mit der Einbeziehung gewaltsamer Mittel in den „Widerstandskampf“ unter 2. – sind mit dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zu vereinbaren. Dies kann nicht dadurch relativiert werden, dass unter 3. bis 5. vorgeblich „Geschwisterlichkeit“ gelebt werden soll. Richtet sich der Antragsteller zu 1. danach voraussichtlich gegen den Gedanken der Völkerverständigung, ist für das Vorliegen des Verbotstatbestandes darüber hinaus nicht – wie der Antragsteller zu 1. meint – das Vorliegen einer (konkreten) Gefahr erforderlich. Ein Verbot kommt nicht erst dann in Betracht, wenn eine konkrete Gefahr für die Völkerverständigung eingetreten ist oder wenn Anhaltspunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass das Handeln der betreffenden Vereinigung erfolgreich sein kann. Auch auf die räumliche Reichweite ihres Handelns kommt es nicht an. Ausreichend ist nach dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 GG vielmehr ein „Sichrichten“. Vgl. zu einem Verbot aufgrund des „Sichrichtens“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018, a. a. O., Rn. 108 f. Auch in subjektiver Hinsicht ist der Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 VereinsG erfüllt. Aufgrund der ausdrücklichen Aufnahme der den objektiven Tatbestand begründenden Prinzipien des Antragstellers zu 1. in seine Statuten und der wissentlich getätigten Äußerungen ist nicht zweifelhaft, dass das gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Verhalten von einem entsprechenden Willen des Antragstellers zu 1. getragen wird. Es wird nach dem oben Gesagten deutlich, dass sich der Antragsteller zu 1. mit den Gewalttaten der HAMAS identifiziert und damit Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineintragen will. Die Feststellung, dass sich der Antragsteller zu 1. gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, erweist sich, sofern dies auf Rechtsfolgenseite separat zu überprüfen ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018, a. a. O., Rn. 158; BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 – 6 A 3.13 –, juris, Rn. 70, auch als verhältnismäßig. Es spricht Überwiegendes dafür, dass mildere Mittel zur Erreichung des Zwecks der Verhinderung der Unterstützung der HAMAS durch Propagierung von Gewalt und des Aufrufs zur gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel nicht bestehen. Insbesondere das Negieren des Existenzrechts und die Einbeziehung gewaltsamer Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind – wie oben aufgezeigt – prägende Merkmale des Antragstellers zu 1. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024, a. a. O., Rn. 42. Mildere Mittel wie Versammlungsbeschränkungen oder die von dem Antragsteller zu 1. in den Raum gestellte bloße Beobachtung sind ersichtlich zur Erreichung des Ziels nicht gleich geeignet. Kann das Vereinsverbot danach voraussichtlich darauf gestützt werden, dass sich der Antragsteller zu 1. gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, bedarf die Frage, ob sich der Antragsteller zu 1. – wie von dem Antragsgegner angenommen – darüber hinaus auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, keiner Entscheidung. Hinsichtlich der ebenfalls für sofort vollziehbar erklärten Nebenentscheidungen (Ziffern 2 bis 5 der Verbotsverfügung) sind rechtliche Bedenken nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist auch nicht aufgrund einer weiteren Abwägung der widerstreitenden Interessen geboten. Die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene Beschränkung, die Vereinstätigkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht fortsetzen zu dürfen, hat besonderes Gewicht. Diesem Nachteil stehen die Gefahren gegenüber, die für die Allgemeinheit bei Fortsetzung der Vereinstätigkeit bestehen, wenn sich im gerichtlichen Hauptsacheverfahren die in der Verbotsverfügung getroffene Einschätzung endgültig als zutreffend erweist, dass der Antragsteller zu 1. sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Diese Gefahren sind höher zu gewichten als die für den Antragsteller zu 1. mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einhergehenden Belastungen. Sie rechtfertigen auch die Annahme der besonderen Dringlichkeit der Vollziehung der Verfügung. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. August 2009 – 6 VR 2.09 u. a. –, NVwZ-RR 2009, 803, juris, Rn. 43. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist für die Anfechtung eines Vereinsverbots durch die oberste Landesbehörde ein Betrag in Höhe von 15.000,00 Euro (Streitwertkatalog Nr. 45.1.1) und für die Anfechtung eines Vereinsverbots durch einzelne Mitglieder jeweils der so genannte Auffangstreitwert (Streitwertkatalog Nr. 45.2) anzusetzen. Mit Blick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung erscheint es angemessen, den Betrag auf die Hälfte zu ermäßigen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).