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Urteil

5 D 91/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0927.5D91.17.00
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Tenor

Die Verbotsverfügung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2017 wird aufgehoben, soweit sie den Kläger zu 2. betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Klageverfahrens tragen die Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Verbotsverfügung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2017 wird aufgehoben, soweit sie den Kläger zu 2. betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Klageverfahrens tragen die Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. OBERVERWALTUNGSGERICHT Tatbestand: Die Kläger, zwei nicht eingetragene Vereine, wenden sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen ein vom Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 22. September 2017 verfügtes Vereinsverbot. Der Kläger zu 1. ist als selbstständiger Ortsverein (sog. Charter) Teil des 1948 in Kalifornien von Veteranen des Zweiten Weltkriegs gegründeten Motorradclubs (MC) „Hells Angels“. Nach den Erkenntnissen des Beklagten bekleidete B. L. zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung das Amt des Präsidenten, N. C. das des Vizepräsidenten. Daneben gehörten nach Schilderung des Beklagten L1. V. U. als "Secretary", D. F. als "Sergeant at Arms", J. U1. S. als "Road Captain" und I. -Q. O. als "Treasurer" zum Vorstand des Vereins. Weitere 22 Personen seien Mitglieder oder Anwärter ("Prospects"). Der Kläger zu 2. wird in der Verbotsverfügung als Teilorganisation des Klägers zu 1. betrachtet. Für ihn benennt der Beklagte Q1. U2. als Präsidenten, N1. S1. als Vizepräsidenten, B1. T. als "Secretary", K. W. als "Treasurer", G. S2. als "Road Captain" sowie sechs weitere Mitglieder und Anwärter. Ohne vorherige Anhörung stellte der Beklagte mit Verfügung vom 22. September 2017 fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des Klägers zu 1. einschließlich des Klägers zu 2. als Teilorganisation den Strafgesetzen zuwiderlaufe (Ziffer 1). Die Kläger wurden verboten und aufgelöst (Ziffer 2). Ihnen wurde die Verwendung von Kennzeichen (Ziffer 3) sowie jede Tätigkeit, die Bildung von Ersatzorganisation und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen (Ziffer 4) untersagt. Das Vereinsvermögen der verbotenen Organisationen sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen (Ziffern 5 und 6). Die Verfügung wurde an N. C. , U3. T1. , L1. V. U. , D. F. , I. -Q. O. , J. -U1. S. , Z. Z. alias Z1. B2. , F1. B3. , S3. B4. , G1. C1. , B5. F2. , B5. N2. H. , O1. I1. , D1. K1. , Q2. K1. , H1. L2. , D. L3. , B. L. , U4. L. , N3. M. , B6. N4. , L4. O2. , C2. P. , E. Q3. , N5. T2. , U5. T3. , Q4. U6. und U7. X. adressiert. Für den "Clan 81 Germany" erfolgte die Adressierung an Q1. U2. , N1. S1. , B1. T. , N6. L5. , K. W. , G2. S2. , C3. B7. , T4. L6. F3. , B. T5. , G3. N7. T6. und C4. C5. T7. . Zur Begründung der Verfügung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Bei dem Kläger zu 1. handle es sich um einen Verein im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG. Seine erkennbare Organisation und Tätigkeit beschränkten sich auf Nordrhein-Westfalen, so dass das nordrhein-westfälische Ministerium des Innern für den Erlass der Verbotsverfügung zuständig sei. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. durch Umbenennung aus dem Charter Hells Angels MC H. hervorgegangen sei. Dieses sei am 30. August 2014 offiziell gegründet worden, wobei es sich der Sache nach wohl um das frühere Charter Hells Angels MC N. gehandelt habe. Zum 1. September 2015 sei durch den Kläger zu 1. – damals noch HAMC H. – das Vereinsheim in I2. eröffnet worden. In diesem Vereinsheim hätten auch die Clubtreffen des Klägers zu 2. stattgefunden. Die Tätigkeiten und der tatsächliche Zweck des Klägers zu 1. liefen den Strafgesetzen zuwider; der Kläger zu 1. und der Kläger zu 2. als Teilorganisation seien daher gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG verboten. Die Zweckbestimmung des Klägers zu 1. sei nicht allein das gemeinsame Motorradfahren oder die gemeinsame Teilnahme an Veranstaltungen rund um die Biker-Szene. Vielmehr verfolge der Verein darüber hinaus seine Gebiets- und Machtentfaltung gegenüber verfeindeten "OMCGs" und gegenüber verfeindeten libanesischen Großfamilien. Diese dauerhafte Präsenz des Klägers zu 1. sowie seiner Teilorganisation in F4. -I3. und deren gewalttätiges Auftreten hätten dazu geführt, dass ein Teil von I3. als "gefährlicher Ort" nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW ausgewiesen worden sei. Bereits die Zugehörigkeit des Klägers zu 1. zur Dachorganisation "Hells Angels MC", die mit 444 Chartern als derzeit größte "Outlaw Motor Cycle Gang" gelten dürfe, stelle ein deutliches Indiz für seine bewusst außergesetzliche Ausrichtung dar. Die Hells Angels zählten sich selbst zu den sogenannten "1%ern", die sich außerhalb des Gesetzes bewegten. Die Mitglieder des Klägers zu 1. bestritten ihren Unterhalt außerdem zumeist durch die Einnahmen aus Drogengeschäften, Prostitution, Türstehertätigkeiten und dem Aufstellen von Glücksspielautomaten. Der Zweck der Clubstruktur diene allein der Versicherung eines gegenseitigen Rückhalts für die Einnahmen aus illegalen Geschäften. Die Mitglieder seien immer wieder durch Straftaten in Erscheinung getreten: Im Verfahren 10 Js 1300/15 der Staatsanwaltschaft X1. werde gegen N. C. , D. F. , Q5. K1. , Q4. U6. , Z1. B2. , U5. T3. und J. -U1. S. wegen des Verdachts des illegalen Handels mit Cannabis, Amphetaminen und Kokain (im Café W1. ) sowie des illegalen Besitzes von scharfen Schusswaffen ermittelt. Im Zusammenhang mit der Eröffnung des Cafés W1. werde im Verfahren 10 Js 1931/15 der Staatsanwaltschaft X1. zudem gegen Z1. B2. , Q2. K1. und Q4. U6. wegen Bedrohung ermittelt. Im Verfahren 50 Js 605/15 der Staatsanwaltschaft E1. sei D. L3. wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Er habe gemeinsam mit einem damaligen Mitglied des Hells Angels MC H. einen Dritten zur Zahlung von 60.000 Euro erpresst. Im Verfahren 102 Js 30/16 der Staatsanwaltschaft L7. sei am 16. Juni 2017 Anklage gegen H1. L2. wegen Erpressung und Unterschlagung erhoben worden. Er habe einem ehemaligen Mitglied des Klägers zu 1. wohl zur Strafe für dessen Austritt das Motorrad weggenommen und für dessen Rückgabe 5.000 Euro gefordert. Im Verfahren 536 UJs 19010/16 der Staatsanwaltschaft X1. sei gegen eine unbekannte Anzahl von Mitgliedern des Klägers zu 1. wegen Beleidigung, Bedrohung und Sachbeschädigung im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen mit den Vermietern des früheren Vereinsheims in I2. ermittelt worden. Da keine Personen hätten identifiziert werden können, sei das Verfahren eingestellt worden. Im Verfahren 20 Js 1773/17 der Staatsanwaltschaft E1. sei gegen den jetzigen Vizepräsidenten und damaligen "Sergeant of Arms" des "Clan 81 Germany", N1. S1. , wegen gefährlicher Körperverletzung im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung zwischen Türstehern und einem Disko-Gast ermittelt worden. Das Verfahren sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Gegen L4. O. sei im Verfahren 10 Js 243/17 der Staatsanwaltschaft X1. wegen Bedrohung, Körperverletzung, Raub und Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung ermittelt worden. Mit seiner Lebensgefährtin sei es zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen. Diese habe ihn nicht bei der Polizei angezeigt, weil er mit Gewalt gegen ihre Familie gedroht habe. Auf Anregung des Beschuldigten sei sie in der Schweiz der Prostitution nachgegangen und habe ihre Einnahmen vollständig an ihn abgeführt. Gegenstand der Verfahren 326 Js 3617/16 und 326 Js 3616/16 der Staatsanwaltschaft X1. (Körperverletzung, Landfriedensbruch und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) sei eine Massenschlägerei in F4. zwischen Angehörigen der libanesischen Großfamilie P1. einer- und Mitgliedern des Klägers zu 1. bzw. seiner Teilorganisation andererseits. Bei letzteren habe es sich um Z1. B2. , E. Q3. , U5. T3. , D1. K1. , B. L. , D. L3. und K. W. gehandelt . Die tumultartigen Auseinandersetzungen hätten den Einsatz einer Vielzahl von Polizeikräften erforderlich gemacht. Im Verlauf der polizeilichen Maßnahmen seien insgesamt vier Polizeikräfte gezielt durch Mitglieder des Klägers angegriffen und nicht unerheblich verletzt worden. Im Verfahren 326 Js 4143/16 der Staatsanwaltschaft X1. (gefährliche Körperverletzung, Landfriedensbruch) gehe es um eine weitere Massenschlägerei zwischen Angehörigen der Großfamilie P1. und Mitgliedern des Klägers, im Einzelnen Z1. B2. , B6. N4. , E. Q3. , U5. T3. , B. L. , L4. O. , Q4. U6. , B5. F2. und Q2. K1. . Auch im Verfahren 50 Js 999/16 der Staatsanwaltschaft E1. sei es um eine Massenschlägerei gegangen. Diese habe zwischen den Mitgliedern rivalisierender Hells Angels Charter in E1. stattgefunden. Gegen N. C. , B. L. , Q4. U6. , F1. B3. und T8. I4. (damaliges Mitglied bei Hells Angels MC H.) sei wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung ermittelt worden. Das Verfahren sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da keiner der Beteiligten eine Aussage habe machen wollen. Im Verfahren 422 Js 5504/16 der Staatsanwaltschaft X1. sei gegen U5. T3. wegen Bedrohung einer Anwohnerin von F4. -I3. , die dem WDR ein Interview in Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Massenschlägerei in I3. gegeben hatte, ermittelt worden. Gegen N1. S1. sei im Verfahren 121 Js 624/17 der Staatsanwaltschaft E1. wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt worden. Er habe gemeinsam mit anderen Personen mehrere Besucher der Diskothek, als deren Türsteher er arbeite, angegriffen. Das Verfahren gegen ihn sei nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden. In einem polizeilichen Verfahren wegen Bedrohung, die U4. L. und E. Q3. im Café W1. begangen hätten, habe der Geschädigte erklärt, aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Angaben machen zu wollen. Im Verfahren 10 Js 397/17 der Staatsanwaltschaft X1. sei gegen L4. O. , B. L. und C3. B7. wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung, der Vergewaltigung, des Handels zum Zweck der Ausbeutung bei Ausübung der Prostitution, der Vornahme sexueller Handlungen und der entgeltlichen Inanspruchnahme sexueller Handlungen eines Menschenhandelsopfers unter Ausnutzung der Zwangslage oder Hilflosigkeit ermittelt worden. Im Verfahren 102 Js 65/17 der Staatsanwaltschaft L7. sei gegen U5. T3. , E. Q3. , N5. T2. , B6. N4. , C2. P. , D. F. , O1. I1. , Z1. B2. , N1. S1. , B1. T. , C3. B7. und T4. F3. wegen Landfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Verstoßes gegen das Waffengesetz ermittelt worden. Zugrunde lägen verbale und körperliche Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Angehörigen mehrerer Hells Angels Charters anlässlich einer Personenkontrolle in der Umgebung der Geburtstagsfeier des Präsidenten des Bandidos MC Cologne. Dem Kläger zu 1. seien die Straftaten seiner Mitglieder auch zuzurechnen. Die beschriebenen Straftaten stünden sämtlich im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Betätigungsfeldern der Gruppierung. Durch den Zusammenschluss zu einer Hells Angels-Organisation nützten die Mitglieder das von einer solchen Organisation ausgehende Drohpotential, um sich ihren Platz in F4. zu sichern und zu erhalten. Nur so könnten sie eine dauerhafte Tätigkeit in den Bereichen des Drogenhandels und der Prostitution in einem ganzen Stadtteil aufrechterhalten. Die von der Gruppierung als solche ausgehende Gewaltbereitschaft werde von den Geschädigten und den Anwohnern in F4. regelmäßig als prägend für das Verhalten der Mitglieder des Clubs angesehen. Das gemeinsame und damit gleichzeitig eine Drohkulisse aufbauende Auftreten des Klägers zu 1. sei typisches Verhalten einer Rockergruppierung. Auch die streng hierarchische Struktur spreche für eine organisierte Willensbildung. Der Kläger zu 1. habe sich nicht von den Straftaten seiner Mitglieder distanziert. Vielmehr gebe es eine deutliche Identifizierung des Clubs z.B. mit den oben beschriebenen Massenschlägereien. Diese zeige sich auch durch das Tragen des Patches "Dequiallo" durch B. L. nach den beiden Massenschlägereien, das an Mitglieder verliehen werde, die einen Polizisten angegriffen hätten. Das Vereinsverbot sei zudem auch verhältnismäßig. Die Kläger haben Klage gegen die Verfügung erhoben. Zu ihrer Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Klage sei zulässig. Sie bezeichne die Kläger und führe auch eine ladungsfähige Anschrift auf. Neben der Klageschrift seien von allen in der Verfügung aufgeführten Personen Vollmachten unter Angabe der jeweiligen Adresse vorgelegt worden. Die Klage sei auch begründet. Die Tätigkeiten und der Zweck des Klägers zu 1. einschließlich der behaupteten Tellorganisation, dem Kläger zu 2., liefen nicht den Strafgesetzen zuwider. Die seitens der Beklagten dargestellte Historie der in Rede stehenden Vereinigungen werde bestritten. Durch die Umbenennung des HAMC H. in den HAMC Concrete City sei es zu einer faktischen Neugründung gekommen. Es habe sich um ein neues Charter handeln sollen. Zweck der Kläger sei das gemeinsame Motorradfahren und die gemeinsame Teilnahme an Veranstaltungen rund um die Bikerszene. Die Behauptung, die Zweckbestimmung der Vereine liege in der Gebiets- und Machtentfaltung auf dem kriminellen Sektor, werde nicht stichhaltig untermauert. Auch ein vermeintlicher Konkurrenzkampf mit sogenannten OMCGs und libanesischen Großfamilien werde behauptet, aber nicht konkretisiert oder belegt. Dies gelte auch für die behauptete Feindschaft mit der Großfamilie P1. . Zum Verfahren 50 Js 605/15 sei anzumerken, dass der Beschuldigte T. zu keinem Zeitpunkt Mitglied der von der Verbotsverfügung betroffenen Vereinigungen gewesen sei, auch der Beschuldigte L3. sei zum Zeitpunkt der Begehung der Tat noch nicht Mitglied in einem Charter der Hells Angels gewesen. Das Verfahren habe sich außerdem gegen einen dritten Mitbeschuldigten gerichtet, der nie in Verbindung mit dem Hells Angels MC gestanden habe. Zudem habe der Kläger zu 1. zu dem Zeitpunkt der Tat und der Verurteilung noch gar nicht bestanden. Inzwischen seien die Verfahren 326 Js 3617/16 und 326 Js 3616/16 gegen B. L. , D1. K1. , D. L3. und E. Q3. vor dem Amtsgericht X1. abgeschlossen worden. Das Verfahren gegen D1. K1. sei eingestellt, E. Q3. und D. L3. seien freigesprochen worden. Lediglich B. L. sei verurteilt worden, jedoch eindeutig ohne dass ein Bezug zum Kläger zu 1. habe hergestellt werden können. Die sogenannte "Massenschlägerei am I. Markt" habe keinen Bezug zu etwaigen Vereinstätigkeiten des Klägers zu 1.; Ausgangspunkt sei vielmehr ein Streit zwischen zwei Männern libanesischer Herkunft um einen Parkplatz gewesen. Das Verfahren 102 Js 30/16 der Staatsanwaltschaft L7. gegen H1. L2. sei zwischenzeitlich eingestellt worden. Im Übrigen gebe es vereinsintern für Mitglieder „Vereinsstrafen", wenn diese sich in irgendeiner Art und Weise strafrechtlich relevant verhalten hätten. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder der Kläger von den scheinbar begangenen Straftaten anderer Mitglieder keine Kenntnis gehabt hätten. Daher könnten die scheinbar begangenen Straftaten von anderen Mitgliedern nicht gebilligt worden sein. Auch die Zugehörigkeit zu der „Dachorganisation" der „Hells Angels" begründe keine strafrechtswidrigen Zwecke des Klägers zu 1., zumal diese selbst nicht verboten sei. Soweit zur Begründung des strafrechtswidrigen Zwecks des Klägers zu 1. ausgeführt werde, die Mitglieder würden ihren Unterhalt zumeist durch die Einnahmen aus Drogengeschäften, Prostitution, dem Einsatz von Glückspielautomaten und Türstehertätigkeiten bestreiten, werde dies bestritten. Die Mitglieder gingen größtenteils als Angestellte oder selbständige Unternehmer einer geregelten Arbeit nach. Die Straftaten seiner Mitglieder seien dem Kläger zu 1. zudem nicht zurechenbar. Nachgewiesene Straftaten der Personen, die der Beklagte der Funktionärsebene zurechne, lägen nicht vor. Die in der Verbotsverfügung aufgeführten Strafverfahren beruhten auch nicht auf einer organisierten Willensbildung eines der Kläger. Keine der in der Verbotsverfügung genannten Straf- und Ermittlungsverfahren beträfen solche, die nach außen als Vereinsaktivitäten dargestellt worden seien, sondern lediglich solche, die von einzelnen Mitgliedern der Vereinigungen in ihrem Privatbereich vermeintlich begangen worden seien. Da die Mitglieder des Vereins zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen seien, dass gegen einzelne Mitglieder geführte Strafverfahren dem Vereinswillen zugerechnet werden könnten, sei keine öffentliche Stellungnahme hinsichtlich der jeweiligen Strafverfahren durch die Kläger abgegeben worden, um sich öffentlich hiervon zu distanzieren. Auch könne man sich nur von etwas distanzieren, von dem man Kenntnis habe, was hier nicht der Fall gewesen sei. Ein strafrechtwidriger Zweck sei auch nicht prägend für die Kläger. Zweck und prägend seien das gemeinsame Motorradfahren sowie der gemeinsame Besuch von Bikerveranstaltungen. Die Kläger hätten ihren Mitgliedern auch keinen Schutz bei der Begehung von Straftaten geboten und dies auch nie nach innen oder außen kommuniziert. Hinsichtlich der bei B. L. aufgefundenen Jacke/Weste mit dem „Dequiallo"-Patch sei auszuführen, dass sich auf der Jacke kein Hinweis auf den Kläger zu 1. befinde. Bei der aufgefundenen Jacke könne es sich daher ebenso um eine Jacke eines Mitglieds eines anderen Charters der Hells Angels handeln. Im Ganzen habe der Beklagte den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, sondern den Bericht des LKA NRW ungeprüft übernommen. Die Verbotsverfügung sei zudem unverhältnismäßig. Die Verbotsbehörde hätte den Klägern zunächst Weisungen und Beschränkungen aufgeben können. Die Kläger bildeten im Übrigen auch keinen einheitlichen Verein, der Kläger zu 2. sei insbesondere keine Teilorganisation des Klägers zu 1. Beide Vereinigungen seien eigenständig organisiert und hätten eigene Mitglieder. Bei dem Kläger zu 2. handele es sich lediglich um eine Gruppierung, die ebenfalls das gemeinsame Motorradfahren und den gemeinsamen Besuch von Bikerveranstaltungen zum Zweck habe, anders als der Kläger zu 1. jedoch nicht zu den Hells Angels zähle. Aus der Mitbenutzung des "Clubhauses" des Klägers zu 1. durch den Kläger zu 2. lasse sich der Charakter einer Teilorganisation nicht herleiten. Selbst Hells Angels Charter seien voneinander unabhängig und selbständig organisiert. Die Annahme, dass ein dritter Verein sodann als Teilorganisation eines Charters angesehen werden könne, widerspreche dem. Im Übrigen handele es sich um lediglich drei von 15 Ermittlungsverfahren, welche gegen Mitglieder des Klägers zu 1. und des Klägers zu 2. gemeinsam geführt würden. Auch aus dem Namen des Klägers zu 2. lasse sich der Charakter einer Teilorganisation nicht herleiten. Zwar stehe "81" für die Initialen der Hells Angels, demnach wäre aber eine Zuordnung zu jedem Hells Angels Charter der Welt möglich. Die Kläger beantragen, die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 22. September 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte die Erwägungen in der angegriffenen Verfügung und verweist auf das Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 19. Juni 2012 – 4 KS 2/10 –. Weiter trägt er vor: Die Klage sei unzulässig, weil es an Angabe einer ladungsfähigen Adresse der Kläger fehle. Ferner sei nicht erkennbar, ob die Voraussetzungen gemäß § 62 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 54 Satz 1, § 709, 710, 714 BGB erfüllt seien. Eine Begründung, weshalb im Milieu der Motorradclubs dem Begriff der „1%er" nicht der Aussagegehalt beizumessen sei, der in der Verbotsverfügung dargestellt werde, liefere die Klagebegründung nicht. Aus den im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 10 Js 1300/15 erlangten Erkenntnissen und Feststellungen habe der Schluss gezogen werden können, dass eine wirtschaftliche Betätigung des Klägers zu 1. in der Herstellung und dem Handel mit Betäubungsmitteln zu sehen sei. Zu den in der Verbotsverfügung aufgeführten Erkenntnissen über Verbindungen von Mitgliedern des Klägers zu 1. zu Bordellbetrieben und zur Förderung der Prostitution gelte dies entsprechend. Der Fund der Jacke/Weste mit dem „Dequiallo"-Patch zeige beispielhaft, dass der Kläger zu 1. delinquenten Mitgliedern Rückhalt biete und deren "Einsatz" gegenüber der Staatsgewalt ausgezeichnet werde. Der Einwand der Kläger, der Kläger zu 2. sei bereits aufgrund der eigenen Mitglieder nicht als Teilorganisation des Klägers zu 1. zu qualifizieren, gehe fehl, da es auf eine Mitgliederidentität nicht ankomme. Es gelinge dem Kläger zu 1. auch nicht; die Ausführungen in der Verbotsverfügung zur bestehenden organisierten Willensbildung innerhalb des Klägers zu 1 in Zweifel zu ziehen. Soweit der Kläger versuche, das Ermittlungsverfahren 10 Js 243/17 dem Privatbereich des L4. O. zuzuordnen, stünden dem die im Sachverhalt an mehreren Stellen enthaltenen Bezüge zum Kläger zu 1. entgegen. Hinsichtlich des Verfahrens 102 Js 30/16 sei ebenfalls nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um eigene, private Angelegenheit des Beschuldigten handle, vielmehr sei von einer rockertypischen internen Bestrafung gegenüber einem Aussteiger auszugehen, welche ohne vorherige Absprachen, eine dahinterstehende Organisation und Genehmigung durch zuständige Funktionäre nicht möglich wäre. Auch sei der Vortrag der Klägers zu 1. in sich widersprüchlich, wenn zunächst die Kenntnis der übrigen Mitglieder der Vereinigung von den Sachverhalten bestritten werde, jedoch zugleich ausgeführt werde, die Vereinigung habe – in der Annahme die Strafverfahren gegen einzelne Mitglieder könnten dem Vereinswillen nicht zugerechnet werden – von einer öffentlichen Distanzierung abgesehen. Eine angeblich fehlende Kenntnis der Mitglieder der Kläger von Straftaten anderer Mitglieder sei angesichts der in kurzer zeitlicher Folge aufgelaufenen Vielzahl strafrechtlicher Vorwürfe gegen Mitglieder und Funktionäre nicht nachvollziehbar. Auch sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger zu 1. einen "Trust" gegründet habe, aus dem Anwälte bezahlt werden sollten. Der Beklagte habe den Sachverhalt auch ausreichend ermittelt. Der Bericht des LKA NRW vom 22. August 2017 habe das Vorliegen der Voraussetzungen eines Vereinsverbots zur Überzeugung des Innenministeriums als zuständiger Verbotsbehörde bereits hinreichend dargelegt und belegt. Das LKA NRW verfüge über besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Rockerkriminalität. Die beigezogenen Verfahrensakten zu den in der Verbotsverfügung aufgeführten Ermittlungsverfahren stützen die Verbotsverfügung. Aus den beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaften werde deutlich, dass die Vereinsmitglieder des Klägers zu 1. die Vereinsstrukturen ausnutzten, um Strafverfolgung zu vermeiden. Darüber hinaus werde aus den in den Ermittlungsverfahren sichergestellten Dokumenten und Gegenständen deutlich, dass der Kläger zu 1. intern so organisiert sei, dass er für gewalttätige Aktionen durch systematische Bewaffnung und Fluchtplanungen gerüstet sei. Schließlich zeige sich an den Vorfällen, die zu den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft geführt hätten, dass die Gruppenzusammengehörigkeit beim Kläger zu 1. erhebliches Eskalations- und Gefährdungspotenzial hervorrufe. Es ergebe sich das klare Bild, dass die Mitglieder des Klägers zu 1. den Schutz der Vereinsstrukturen ausnutzten, um der Strafverfolgung zu entgehen, auch indem Zeugen und Geschädigte eingeschüchtert würden. Die Tätigkeiten des Klägers und insbesondere die ihm zurechenbaren Tätigkeiten seiner Mitglieder liefen den Strafgesetzen zuwider. Dies belegten die in der Verbotsverfügung genannten Verfahren gegen die Vereinsmitglieder. So sei insbesondere der Präsident des Klägers, B. L. , wegen der Vorfälle am 17. August 2016 und am 27. September 2016 um den I. Markt rechtskräftig verurteilt worden. Die Zurechnung der beiden Tatkomplexe zum Verein rechtfertige sich bereits durch die Teilnahme/Verübung der Tat durch den Präsidenten. Daneben seien gegen zahlreiche weitere Vereinsmitglieder Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, aus denen sich ergebe, dass die Mitglieder an strafbaren Handlungen beteiligt gewesen seien. Insbesondere stehe fest, dass eine Gruppe um die Vereinsmitglieder Z1. B2. , Q2. K1. und Q4. U6. in die Herstellung von Amphetamin involviert gewesen sei. Auch die Betätigung im Bereich Prostitution stehe nach dem Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakten fest. Dass es bisher in lediglich zwei Fällen zu einer Verurteilung gekommen sei, sei im Hinblick auf die unterschiedlichen Zwecke der Strafverfolgung und der präventiven Gefahrenabwehr unschädlich. Die Gründe der Verfahrenseinstellungen unterstrichen im Gegenteil die den Strafgesetzen zuwiderlaufenden Zwecke und Tätigkeiten des Klägers zu 1. und seiner Mitglieder. Durch den Aufbau eines nach Außen hermetisch abgeriegelten Systems, in dem sich die „Brüder" untereinander deckten und der gegenseitige Verrat eine „Todsünde" sei, werde es den Ermittlungsbehörden enorm erschwert, überhaupt stichhaltige Beweise zu finden. Und selbst wenn solche Beweise vorlägen, z. B. Zeugenaussagen der unmittelbar Geschädigten, träten die Vereinsmitglieder derart geschlossen und bedrohlich auf, dass sich auch diese Beweise in Wohlgefallen auflösten. Dies könne dem Erlass eines Vereinsverbots nicht entgegenstehen. All diese Taten seien jedenfalls vom Kläger geduldet worden. Dies ergebe sich jeweils aus der fehlenden Reaktion auf die Einleitung der Ermittlungsverfahren, die jedoch aus vereinsrechtlicher Sicht zwingend erforderlich gewesen wäre. Am deutlichsten trete diese Duldung hinsichtlich der Verurteilung des Präsidenten des Klägers zu 1. zu Tage. Die Berichterstatterin hat am 17. März 2021 und am 11. Mai 2021 Erörterungstermine mit den Beteiligten durchgeführt. Für die Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Protokolle verwiesen. Mit Schriftsätzen vom 7. September und 14. September 2021 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Für weitere Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft X1. in den Verfahren 10 Js 243/17 A, 326 Js 3617/16 A, 10 Js 1300/15 A, 10 Js 397/17, 422 Js 5504/16 A, 326 Js 4143/16, 622 UJs 916/16 A und 326 Js 3616/16, der Staatsanwaltschaft E1. in den Verfahren 50 Js 605/15 V und 20 Js 1773/17 A sowie der Staatsanwaltschaft L7. in den Verfahren 102 Js 30/16 und 102 Js 65/17 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der nach § 48 Abs. 2 VwGO erstinstanzlich zuständige Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO über die Anfechtungsklage im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Kläger sind beteiligtenfähig. Auch als nicht rechtsfähige Vereinigungen können sie sich grundsätzlich auf die Vereinsfreiheit berufen und damit nach § 61 Nr. 2 VwGO Zuordnungssubjekt eines Rechtes sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 – 1 A 3.15 –, juris, Rn. 15, und vom 13. Januar 2016 – 1 A 2.15 –, juris, Rn. 13. Sie sind auch allein zur Anfechtung befugt, denn das Verbot trifft nicht die individuelle Rechtsstellung der Mitglieder als natürliche Personen, sondern die Rechtsstellung des klagenden Vereins als Gesamtheit von Personen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 – 6 B 20.10 –, juris, Rn. 17. Auch nach seinem Verbot und seiner dadurch bedingten Auflösung verbleibt dem Verein eine auf die Führung der Rechtsverteidigung beschränkte Rechtsstellung. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 – 6 A 5.19 –, juris, Rn. 16; OVG S.-H., Urteil vom 19. Juni 2012 – 4 KS 2/10 –, juris, Rn. 83. 2. Die Kläger sind ordnungsgemäß im Prozess vertreten. Dabei kann dahinstehen, ob für die Vertretung eines nichtrechtsfähigen Vereins die Regelungen über die Gesellschaft (§ 54 i. V. m. §§ 705 ff. BGB) oder diejenigen über den rechtsfähigen Verein (§§ 55 ff. BGB) Anwendung finden. Unabhängig von den konkret anzuwendenden Rechtsvorschriften ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der vereinsinterne Akt der Übertragung der Vertretungsbefugnis an den Vorstand oder sonst zur Vertretung befugter Personen grundsätzlich an nach außen leicht erkennbare Umstände anknüpfen muss und nicht von möglicherweise schwierigen Prüfungen der inneren Ordnung einer Organisation abhängig gemacht werden darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 – 1 A2.15 –, juris, Rn. 14. Da derartige Übertragungsakte bei den Klägern weder erkennbar noch vorgetragen sind, bleibt es bei der Vertretung durch die Gesamtheit der Mitglieder. Die Kläger haben ordnungsgemäß unter Vorlage entsprechender schriftlicher Prozessvollmachten vertreten durch sämtliche nach den Feststellungen des Beklagten zum Zeitpunkt des Verbotserlasses vorhandenen Mitglieder Klage erhoben. 3. Die Kläger haben auch ordnungsgemäß eine ladungsfähige Anschrift angegeben. Dabei kann offen bleiben, ob eine verbotene und aufgelöste Vereinigung selbst noch eine ladungsfähige Anschrift haben kann. Auch ist nicht zu entscheiden, ob es ausreicht, wenn lediglich einige der zur Vertretung befugten Mitglieder ihre persönliche Anschrift angegeben haben. Jedenfalls haben nach Aufforderung durch das Gericht alle vertretungsbefugten Mitglieder ihre ladungsfähigen Adressen angegeben. II. Die Klage ist im Hinblick auf das Verbot des Klägers zu 1. unbegründet (dazu 1.). Die angefochtene Verbotsverfügung ist lediglich insoweit rechtswidrig und gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, als der Kläger zu 2. betroffen ist (dazu 2.). 1. a) Rechtsgrundlage des Verbots des Klägers zu 1. ist § 3 Abs. 1 VereinsG i. V .m. Art. 9 Abs. 2 GG. Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG darf ein Verein erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass er einen dieser Verbotsgründe erfüllt; mit der Feststellung ordnet die Verbotsbehörde zugleich die Auflösung des Vereins an. b) Das Verbot ist formell rechtmäßig ergangen. aa) Zuständige Verbotsbehörde ist der Beklagte, denn nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG ist die oberste Landesbehörde zuständig für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken. Die erkennbare Organisation und Tätigkeit des Klägers zu 1. war auf das Land Nordrhein-Westfalen begrenzt. bb) Der Beklagte durfte vor Erlass der Verbotsverfügung auf eine Anhörung des Klägers zu 1. verzichten. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der – wie ein Vereinsverbot – in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Jedoch kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG von der Anhörung abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vereinsrecht genügt es hierfür, dass die Verbotsbehörde auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte, namentlich wenn eine Unterrichtung des betroffenen Vereins über den bevorstehenden Eingriff vermieden und ihm so keine Gelegenheit geboten werden sollte, sein Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Ein derartiges Bestreben, einer Verbotsverfügung größtmögliche Wirksamkeit zu verleihen, rechtfertigt in der Regel das Absehen von einer Anhörung. Eine nur theoretische, nicht durch konkrete tatsächliche Hinweise belegte Möglichkeit eines die Wirksamkeit einer Verbotsverfügung beeinträchtigenden Ankündigungseffekts rechtfertigt es aber nicht, von einer Anhörung abzusehen. Notwendig – aber auch ausreichend – ist vielmehr, dass die Verbotsbehörde auf Grund ihr bekannt gewordener Tatsachen annehmen darf, eine Anhörung könnte der betroffenen Vereinigung die Gelegenheit geben, ihr Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Das wird in aller Regel bereits dann der Fall sein, wenn es tatsächliche Hinweise auf das Vorhandensein von nennenswerten Vermögensgegenständen oder Beweismaterial gibt. Weitergehender Feststellungen und Erläuterungen bedarf es nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 6 B 40.12 –, juris, Rn. 22 f. Vorliegend lagen – wie sich etwa aus dem an das Landeskriminalamt gerichteten Vollzugsersuchen vom 22. September 2017 ergibt – Anhaltspunkte dafür vor, dass sich bei den Klägern und ihren Mitgliedern Unterlagen befanden, die geeignet waren, deren Aktivitäten weiter aufzuklären, so z.B. Mitgliederverzeichnisse, Kontounterlagen und Schriftverkehr sowie Vereinsvermögen wie Guthaben auf dem Vereinskonto und sogenannte Poolbikes. Angesichts dessen war ein Ankündigungseffekt zu erwarten und die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW waren gegeben. Dass die Verbotsverfügung keine hierauf bezogenen Ermessenserwägungen enthält, ist unschädlich. Das Ermessen des Beklagten war nämlich auf Null reduziert. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte eine andere Entscheidung als das Absehen von der Anhörung hätte treffen können. Angesichts der objektiv bestehenden Gefahr, dass eine vorherige Anhörung den Klägern Gelegenheit geben könnte, Unterlagen, die ihre Aktivitäten weiter aufklären könnten und Vereinsvermögen zur Seite zu schaffen, ist nicht erkennbar, dass der Beklagte eine andere Entscheidung als den Verzicht auf die Anhörung hätte beschließen können. Insbesondere ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass andere Sicherungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten. cc) Die Verbotsverfügung ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Beklagte – wie die Kläger geltend machen – keine eigenen ausreichenden Ermittlungen getätigt hat, sondern sich vom Landeskriminalamt und anderen Polizeibehörden hat “zuarbeiten lassen“. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG kann die Verbotsbehörde für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Sie darf im Rahmen ihrer Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts selbstverständlich auf Erkenntnisse zurückgreifen, die je nach dem in Rede stehenden Verbotsgrund bei anderen insoweit befassten Behörden angefallen sind. Die Einholung von Informationen bei anderen Behörden ist insoweit ein wesentliches Mittel der Sachverhaltsaufklärung und steht nicht in einem Gegensatz zu eigenständigen Ermittlungen der Behörde. An der gebotenen eigenständigen Würdigung des mit Hilfe anderer Behörden zusammengetragenen Informationsmaterials fehlt es nicht etwa allein deshalb, weil die Verbotsbehörde ihr überzeugend erscheinende Feststellungen anderer Behörden und Gerichte übernimmt Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 2013 – 6 B 25.13 –, juris, Rn. 12. c) Das Verbot des Klägers zu 1. ist auch materiell rechtmäßig. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung liefen Zweck und Tätigkeit des Klägers zu 1. den Strafgesetzen zuwider. aa) Sinn und Zweck des – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 u.a. –, juris, Rn. 118, – Verbotstatbestands der Strafrechtswidrigkeit ist nicht, die Verletzung der Strafgesetze durch einzelne Personen zusätzlich vereinsrechtlich zu sanktionieren. Durch ihn soll vielmehr der besonderen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begegnet werden, die sich daraus ergibt, dass Straftaten in einem vereinsmäßig organisierten Zusammenhang begangen werden. Diese Gefährdung geht von der Vereinigung als solcher aus. Organisationen, deren Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen, bergen als Kollektiv eine besondere Gefahr für die durch Strafgesetze geschützten Rechtsgüter in sich, da die ihnen innewohnende Eigendynamik und ihr organisiertes Sach- und Personenpotenzial strafbares Verhalten erleichtern und begünstigen. Zur Erfüllung des Verbotsgrundes der Strafgesetzwidrigkeit genügt es daher, dass Zweck und/oder Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die Strafgesetzwidrigkeit den Hauptzweck oder die Haupttätigkeit der Vereinigung ausmacht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 – 1 A 3.15 –, juris, Rn. 39. Der strafgesetzwidrige Zweck und die strafgesetzwidrige Tätigkeit einer Vereinigung ergeben sich aus den Absichten und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder. Denn eine Vereinigung ist als solche nicht straffähig. Straffähig können nur natürliche Personen sein, da Strafbarkeit Schuldzurechnungsfähigkeit voraussetzt und diese nur natürlichen Personen zukommt. Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist, wie aus § 3 Abs. 5 VereinsG folgt, gleichwohl rechtlich möglich, weil diese durch ihre Mitglieder und die sie repräsentierenden Vereinsorgane einen vom einzelnen Mitglied losgelösten Gruppenwillen bilden und insofern eine eigene Zweckrichtung festlegen sowie selbständig handeln kann. Ergibt sich aus dieser eigenen Zweckrichtung oder dem selbstständigen Handeln einer Vereinigung ein Verstoß gegen Strafgesetze, ist der Verbotstatbestand erfüllt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Verhalten der Mitglieder der Vereinigung zugerechnet werden kann. Eine durch die Mitglieder verwirklichte Strafgesetzwidrigkeit muss den Charakter der Vereinigung prägen. Eine Vereinigung kann gleichzeitig verschiedene Zwecke, insbesondere neben dem satzungsmäßig ausgewiesenen legalen Zweck auch strafrechtsrelevante Ziele anstreben und durch das Verhalten ihrer Mitglieder verwirklichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 – 6 A 3.08 –, juris, Rn. 16. Zwecke oder Tätigkeiten einer Vereinigung laufen damit den Strafgesetzen zuwider, wenn Organe, Mitglieder oder auch Dritte Strafgesetze verletzen und dies der Vereinigung zuzurechnen ist, weil sie erkennbar für die Vereinigung auftreten und diese das zumindest billigt, oder weil die Begehung von Straftaten durch die Vereinigung bewusst hervorgerufen oder bestärkt, ermöglicht oder erleichtert wird. Das kann auch der Fall sein, wenn eine Vereinigung solche Handlungen nachträglich billigt und fördert, sich also mit ihnen identifiziert, oder wenn zunächst nur einzelne Tätigkeiten die Strafgesetze verletzen, diese jedoch mit Wissen und Wollen der Vereinigung fortgesetzt werden. Ein Vereinigungsverbot genügt nur dann den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit, wenn das Vorgehen gegen einzelne Straftaten nicht ausreicht, weil strafwürdige Handlungen gerade aus der Organisation heraus geplant oder begangen werden, also die Verletzung der Strafgesetze gerade mit der Organisation prägend verknüpft ist. Daran fehlt es etwa, wenn nur einzelne Mitglieder der Vereinigung gegen die Schutzgüter gerichtet handeln oder die Vereinigung ganz überwiegend rechtmäßige Zwecke verfolgt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 –, juris, Rn. 106; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 29. September 2020 – OVG 1 A 3.13 –, juris, Rn. 65. Der Charakter einer Vereinigung kann durch Straftaten ihrer Mitglieder geprägt sein, wenn die Straftaten der Selbstbehauptung gegenüber einer konkurrierenden Organisation gedient haben, es sich bei den betreffenden Mitgliedern um Personen mit Leitungsfunktion gehandelt hat, entsprechende strafbare Verhaltensweisen in großer Zahl sowie noch nach einer strafrechtlichen Ahndung entsprechender Taten im Bereich der Vereinsmitglieder aufgetreten sind oder die betreffenden Taten im Interesse des Vereins begangen worden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 6 B 40.12 –, juris, Rn. 32 f. Die Strafgesetzwidrigkeit ist von der Verbotsbehörde und dem Verwaltungsgericht in eigener Kompetenz zu prüfen. Auch wenn strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen, sind die Verbotsbehörde und das zur Überprüfung angerufene Gericht weder formell noch materiell hieran gebunden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 – 6 A 3.08 –, juris, Rn. 17 f. m.w.N. Umgekehrt steht der Berücksichtigung strafrechtlich (möglicherweise) relevanten Verhaltens weder das Fehlen einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung noch eine Einstellungsentscheidung durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 1 oder 2 StPO entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 – 1 A 3.15 –, juris, Rn. 44; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 1474/12 –, juris, Rn. 106. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung ist die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass. Dabei können – wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht – zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind. Berücksichtigungsfähig können auch Gesichtspunkte aus einer strafgerichtlichen Verurteilung sein, die nach Ergehen der Verbotsverfügung erfolgt ist, soweit sie eine vor Erlass der Verbotsverfügung begangene Straftat betreffen Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 – 1 A3.15 –, juris, Rn. 17, und vom 13. Dezember 2018– 1 A 14/16 –, juris, Rn. 18. bb) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe erfüllt der Kläger zu 1. den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit. Die von dem Mitglied B. L. am 17. August 2016 begangenen Körperverletzungen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und die von ihm am 27. September 2016 begangene Körperverletzung sind dem Kläger zu 1. zuzurechnen und prägen ihn. (1) Am 17. August 2016 kam es, wie den Akten der Strafverfahren 326 Js 3616/16 und 326 Js 3617/16 zu entnehmen ist, am I. Markt in F4. -I3. zu einer Schlägerei, an der zeitweise mehrere Dutzend Personen beteiligt waren. Nach den von den Klägern nicht bestrittenen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts X1. , das aufgrund der Hauptverhandlung vom 23. November und 6. Dezember 2017 ergangen ist – 12 Ls-326 Js 3616/16-13/17 –, lag dem Vorfall ein Streit zwischen den Angehörigen zweier Großfamilien aus nichtigem Anlass zugrunde. Einer der beiden an diesem Anlassstreit Beteiligten war, wie sich den Ermittlungsakten des Verfahrens 326 Js 3616/16 entnehmen lässt, Z1. B2. , Mitglied des Klägers zu 1. Auf der anderen Seite war ein Mitglied der Familie P1. an dem Ausgangsstreit beteiligt. Aus den Feststellungen im genannten Strafurteil ergibt sich weiter, dass die beteiligten Gruppen Unterstützung herbeiriefen, wobei es sich auf Seiten des Z1. B2. (jedenfalls auch) um Mitglieder des Klägers zu 1. handelte. Die Auseinandersetzung wurde auf dem I. Markt in F4. ausgetragen. Hinzugezogene Polizeibeamte trennten beide Gruppen. Es kam dennoch weiterhin zu wechselseitigen Provokationen, die dazu führten, dass die Gruppe, in der sich die Mitglieder des Klägers zu 1. befanden, versuchte, die Polizeikette zu durchbrechen und die körperliche Auseinandersetzung mit der Gegenseite zu suchen. Dieses versuchten die Beamten zu verhindern. B. L. schlug daraufhin mit der rechten Faust einer Polizeibeamtin mit voller Wucht gegen den Kopf, als diese versuchte, einem am Boden liegenden anderen Polizeibeamten, der zuvor von einem unbekannten Angreifer zu Boden gebracht worden war, abzusichern. Sodann lief er auf eine weitere Polizeibeamtin zu und schlug auch dieser mit großer Wucht mit der rechten Faust ins Gesicht. Diese Taten hat B. L. in der Hauptverhandlung eingeräumt. Am 27. September 2016 kam es nach den von den Klägern nicht bestrittenen Ausführungen in dem aufgrund der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2019 ergangenen rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts N. – 31 Ds-326 Js 4143/16-136/17 – und des aufgrund der Hauptverhandlung vom 23. November und 6. Dezember 2017 ergangen Urteils des Amtsgerichts X1. – 12 Ls-326 Js 3616/16-13/17 –, zu einer weiteren Massenschlägerei zwischen Angehörigen der Familie P1. auf der einen und Angehörigen des Klägers zu 1. auf der anderen Seite. Die Auseinandersetzung begann am Abend des 27. September 2016. B. L. und E. Q3. trafen vor dem Mini-Markt in F4. auf H. Z. . Nachdem E. Q3. letzteren gegrüßt hatte, erkundigte B. L. sich, ob dieser nicht bei der Massenschlägerei am 17. August 2016 auf Seiten der Familie P1. gestanden habe. Daraufhin schlug B. L. dem H. Z. unvermittelt derart mit der Faust ins Gesicht, dass dieser zu Boden ging. Eine Beteiligung des E. Q3. konnte nach der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nicht nachgewiesen werden. Aufgrund dieser Auseinandersetzung vor dem Mini-Markt informierte H. Z. telefonisch Mitglieder der Familie P1. , worauf sich ausgehend vom Mini-Markt eine Gruppe von ca. 15 Personen in Richtung des "Sportscafé W1. " in Bewegung setzte. In diesem befanden sich 22 Personen. Hierzu gehörten die Mitglieder des Klägers zu 1. B. L. , E. Q3. , Z1. B2. , Q4. U6. , L4. O. , B6. N4. , B5. F2. , Q2. K1. und U5. T3. . Ziel der Gruppe um Familie P1. war es, in das Café einzudringen. Von Seiten der Polizei gelang es nicht, die Gruppe vom Café fernzuhalten. P. P1. gelangte schließlich ins Café. Hier kam es zu wechselseitigen Schlägen. Das Amtsgericht N. wertete die Handlungen der Mitglieder des Klägers zu 1. bis zu dem Augenblick, zu dem P. P1. am Boden lag, als Notwehrhandlungen. Später trat Nasir B2. zu P. P1. , als dieser noch am Boden lag, und trat ihm gegen Kopf und Körper. Hierfür wurde er zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Aus den Ermittlungsakten des Verfahrens 326 Js 4143/16 ergibt sich, dass auf der Rückseite des Cafés N5. T2. – Mitglied des Klägers zu 1. – und M. T1. in Gewahrsam genommen wurden, die offenbar versuchten, ins Café zu gelangen, um die dort anwesenden Personen zu unterstützen. (2) Die genannten Straftaten des B. L. sind dem Kläger zu 1. auch prägend zuzurechnen. Nach den Feststellungen im oben erwähnten rechtskräftigen Strafurteil und in den beigezogenen Ermittlungsakten steht fest, dass die Straftaten des B. L. im Rahmen der Schlägerei am 17. August 2016 in Zusammenhang mit einer seit längerem existierenden Auseinandersetzung zwischen den Mitgliedern der Familie P1. und dem Kläger zu 1. stattfanden und der Selbstbehauptung des Klägers zu 1. gegenüber dieser als feindlich empfundenen Gruppierung dienten. Dies findet bereits Ausdruck in der Entwicklung der Auseinandersetzung, deren Anlass ein Streit zwischen einem Mitglied des Klägers zu 1, Z1. B2. , mit einem Mitglied der Familie P1. , war, und die sich zu einer Schlägerei entwickelte, bei der sich Mitglieder der beiden Gruppierungen gegenüber standen. Zwar konnten von den zur Gruppe um Z1. B2. gehörenden ca. 25 Personen lediglich vier Mitglieder des Klägers zu 1. eindeutig identifiziert werden. Hierbei handelte es sich um den bereits erwähnten Z1. B2. selbst sowie B. L. , D1. K1. und U5. T3. . Dass diese vier Personen sich nicht zufällig an der Auseinandersetzung beteiligten, sondern es sich vielmehr um eine Auseinandersetzung des Klägers zu 1. mit der Familie P1. handelte (an der auch noch andere Mitglieder und Sympathisanten teilnahmen), steht aber zur Überzeugung des Senats fest. Hierfür spricht zum einen die herausgehobene Rolle des D1. K1. , der gegenüber der anderen Seite und der Polizei als Ansprechpartner auftrat und nach eigenen Angaben versuchte, zu vermitteln und mäßigend auf die anderen auf Seiten des Z1. B2. Beteiligten einzuwirken. Auch die Reaktion des zum damaligen Zeitpunkt von Seiten der Polizei als Präsident des Charters H. betrachteten N. C. anlässlich einer Gefährderansprache am Folgetag der Schlägerei spricht hierfür. Diesem sowie drei weiteren anwesenden Mitgliedern des HAMC H. wurde im Rahmen der Gefährderansprache mitgeteilt, dass die Polizei nach dem Vorfall vom Vortag keine Aktionen seitens der Hells Angels oder deren Sympathisanten dulden werde, die sich gegen Mitglieder der Familie P1. oder deren Umfeld richteten. Hierauf erklärte N. C. , er wolle dafür sorgen, dass es zu keinen weiteren Auseinandersetzungen oder Provokationen komme. Eine solche Zusage ergab nur Sinn, wenn auf der einen Seite der Auseinandersetzung tatsächlich der Kläger zu 1. stand; anderenfalls wäre es zu erwarten gewesen, dass N. C. einen entsprechenden Einfluss seiner Person auf die vergangene und zukünftige Auseinandersetzungen verneint hätte. Schließlich sprechen auch die Angaben von D1. K1. gegenüber der Polizei unmittelbar nach der Schlägerei dafür, dass es sich im Kern um eine Auseinandersetzung des Klägers zu 1. mit der Familie P1. handelte. So gab der Polizeibeamte H1. bei seiner Zeugenvernehmung bei der Polizei an, D1. K1. sei kurze Zeit nach Auflösung der Schlägerei zurückgekommen und habe Andeutungen gemacht, dass "die Sache noch nicht erledigt wäre und seine Jungs aufgrund des andauernden Streits bereits brodeln würden. Die Polizei hätte keine Ahnung, was in der Vergangenheit bereits passiert sei und sich aufgestaut hätte. Als Beispiel nannte er lediglich eine kürzlich zurückliegende Messerstecherei aus I3. , wo eine Person seiner Gruppe abgestochen worden sei. Zudem gab er durchgehend an, dass eine Goldkette während der Schlägerei abhandengekommen sei, die sofort wieder auftauchen müsse, da er ansonsten für nichts garantieren könne und es mächtig Theater geben würde." Diesen Darstellungen in den Ermittlungsakten, in die der Kläger zu 1. Einsicht erhalten hat, ist er nicht entgegen getreten. Damit zeigt sich, dass die Straftaten des B. L. einem Selbstbehauptungsverhalten des Klägers zu 1. entsprachen, bei dem eine Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern der beteiligten Gruppierungen aufgrund der Identifikation der Mitglieder mit der Vereinigung als Auseinandersetzung zwischen den Gruppierungen selbst verstanden wurde, die gewalttätig und unter Missachtung des staatlichen Gewaltmonopols ausgetragen wurde. Die Organisation der Mitglieder im Kläger zu 1. führte damit dazu, dass es nicht bei einer Auseinandersetzung einzelner Mitglieder mit Angehörigen der anderen Gruppierung blieb, sondern weitere Mitglieder in diese Auseinandersetzungen und deren gewalttätige Austragung hineingezogen wurden. Dies geschah unter anderem dadurch, dass während der Auseinandersetzung telefonisch Unterstützer kontaktiert wurden, wie der Polizeibeamte N1. in der Hauptverhandlung – vom Kläger zu 1. nicht bestritten – dargestellt hat; dies wird auch in der Strafanzeige im Verfahren 326 Js 3617/16 so geschildert. Hierin verwirklichte sich die oben dargestellte vereinigungsspezifische Gefahr, denn die Existenz der Vereinigung selbst rief die Begehung von Straftaten hervor und förderte sie. Der Kläger zu 1. war daher durch diese geprägt. Ob darüber hinaus, wie der Vermerk des szenekundigen Polizeibeamten C. vom 18. August 2016 nahelegt, die Unterstützung bei gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Familie P1. gerade Zweck der Bildung des Klägers zu 1. war, kann daher offen bleiben. Auch die durch B. L. am 27. September 2016 zulasten des H. Z. begangene Körperverletzung ist dem Kläger zu 1. prägend zuzurechnen. Sie ist ein weiteres Beispiel dafür, dass die Angehörigen des Klägers zu 1. zu Selbstbehauptungszwecken körperliche Auseinandersetzungen unter Verstoß gegen Strafgesetze mit Angehörigen der Familie P1. bzw. mit auf deren Seite stehenden Personen eingingen. Der Angriff gegenüber H. Z. erfolgte allein deshalb, weil dieser zugegeben hatte, auf Seiten der Familie P1. an der Massenschlägerei am 17. August 2016 teilgenommen zu haben. In dem darauf folgenden Versuch einer Gruppe von Angehörigen und Unterstützern der Familie P1. , in das Café W1. einzudringen, verwirklichte sich genau die spezifische Gefahr, der die präventive Funktion des Vereinsverbotes zuvor kommen soll – nämlich die Gefahr, dass es zu einer „weiteren Rechtsgüter gefährdenden Selbstbehauptung durch konkurrierende Vereinigungen“ kommt. Diese „vereinsspezifische“ Gefahr prägt den Kläger zu 1., weil diese Form der Verletzung der Strafgesetze gerade mit dem Selbstverständnis des Klägers zu 1. und seiner Organisationsform verknüpft ist. Hiervon ausgehend bestand auch die Gefahr zukünftiger Rechtsverletzungen, da davon auszugehen war, dass es auch in Zukunft zu Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Mitgliedern der beiden Gruppierungen kommen würde, die außer Kontrolle geraten würden. Dem steht nicht entgegen, dass es nach dem Vortrag in den Strafverfahren zu einer "Versöhnung" der beiden Gruppierungen gekommen war und bis zur Zustellung der Verbotsverfügung keine weiteren Vorfälle mehr bekannt geworden waren. Der Hinweis auf eine "Versöhnung" bietet angesichts der nach den Äußerungen des D1. K1. gegenüber der Polizei am 17. September 2016 bereits seit längeren existierenden Konflikte keine hinreichend belastbaren objektiven Anhaltspunkte dafür, dass ein Wiederaufleben der Streitigkeiten ausgeschlossen wäre und es nicht erneut zu Gewalttätigkeiten kommen würde. Auch der Zeitraum von einem knappen Jahr, in dem derartige Konflikte nicht bekannt geworden sind, stellt insoweit noch keine nachhaltige Zäsur dar. Im Übrigen bestand nach dem dargestellten Selbstverständnis des Klägers zu 1. auch die Gefahr, dass es zu Auseinandersetzungen mit andern Gruppierungen kommen könnte. Weiteres Gefährdungspotential ergab sich daraus, dass im Rahmen der übergreifenden Organisation der Hells Angels auch die Unterstützung anderer Charter üblich ist. Dass der Kläger zu 1. sich an derartigen Unterstützungsmaßnahmen beteiligt hat, zeigt zum Beispiel das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft L7. 102 Js 65/17. Hintergrund der diesem Verfahren zugrundeliegenden Auseinandersetzung war eine Geburtstagfeier des Präsidenten der verfeindeten Rockergruppierung Bandidos in der Kölner Innenstadt. Aus diesem Anlass wollte sich das Hells Angels Charter P1. in der Nähe des Lokals, in dem die Feierlichkeiten stattfinden sollten, treffen, um „spazieren zu gehen". Bei dieser Aktion, deren Ziel es wohl war, die Geburtstagsfeier zu stören, waren auch Mitglieder des Klägers zu 1. zur Unterstützung des Charters P1. anwesend. Umgekehrt sind auch Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger selbst auch auf die Unterstützung anderer Charter zurückgreifen konnte, wie etwa der Ausruf während der Schlägerei am I. Markt am 17. August 2016, man müsse "die E. " zur Unterstützung rufen (s.o.), zeigt. Die dargestellten Straftaten bieten auch einen hinreichend schweren Anlass, um ein Vereinsverbot zu rechtfertigen. Bei den dargestellten Schlägereien kam es zu erheblichen Rechtsverletzungen. Im Rahmen der Körperverletzungsdelikte trat ein erhebliches Maß an Brutalität hervor. Schwer wiegt insbesondere der Angriff gegen die Polizeibeamten, der zeigt, dass zur Durchsetzung der eigenen Ziele auch Vertreter des Staates attackiert wurden. Auch bestand durch die Massenschlägereien eine nicht unerhebliche Gefahr für die Öffentlichkeit und unbeteiligte Dritte. So war die Situation am I. Markt am 17. August 2016 nach den Angaben der anwesenden Polizeibeamten "eskaliert" und konnte erst durch einen Großeinsatz der Polizei unter Kontrolle gebracht werden. Ähnliches gilt für die Situation am 27. September 2016. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass bei der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens 326 Js 3616/16 durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen bei dem Mitglied des Klägers zu 1. D. K1. eine Liste gefunden wurde, in der neben den Punkten „Plan B; Notfallkoffer", "Reisepass ausweiß", "I1. übl. Anlaufwohnung", "Anlauf N2. " auch unter Punkt 3 aufgeführt ist "Waffen; jeder Messer/ Schlagstock; Pfefferspray griffbereit". Hieraus ergibt sich, dass die Mitglieder des Klägers zu 1. sich systematisch bewaffnen sollten, wodurch weiteren Auseinandersetzungen ein erhöhtes Gefährdungspotential innewohnte. Hierzu passt auch, dass bei verschiedenen Durchsuchungsmaßnahmen wiederholt Waffen, insbesondere Messer, aufgefunden wurden. Auch eine der Zurechnung entgegen stehende Distanzierung des Klägers zu 1. von den Taten des B. L. ist nicht erkennbar. Dabei kann offen bleiben, ob B. L. zum Zeitpunkt der Schlägereien in I3. bereits Präsident des Klägers zu 1. war. Jedenfalls ist er dies unbestritten zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung gewesen. Damit sind seine Straftaten, von denen große Teile der anderen Angehörigen des Klägers zu 1. bereits deshalb Kenntnis hatten, weil sie selbst vor Ort waren, jedenfalls nicht durch den Verlust des Präsidentenpostens sanktioniert worden, falls er diesen zum Zeitpunkt der Schlägereien bereits innenhatte. Sollte dies noch nicht der Fall gewesen sein, ist er in Ansehung der von ihm begangenen Straftaten sogar noch zum Präsidenten gemacht worden. In beidem Fällen ist eine irgendwie geartete Distanzierung des Klägers zu 1. damit nicht anzunehmen. Eine solche konnte durch die Mitglieder des Klägers zu 1. auch nicht nachträglich durch bloße Erklärung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Die Annahme des Beklagten, dass B. L. gewissermaßen als Belohnung für die Körperverletzung gegenüber den Polizeibeamten den Patch "Dequiallo" erhalten hat, haben die Kläger mit dem Hinweis, die bei B. L. gefunden Kluft könne auch jemand anderem gehören, nicht substantiiert bestritten. (3) Dabei steht einer Zurechnung nicht entgegen, dass der Kläger zu 1. zu den maßgeblichen Zeitpunkten am 17. August 2016 und 27. September 2016 noch nicht unter dem Namen "HAMC Concrete City" auftrat. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der "HAMC H." mit dem Kläger zu 1. identisch ist und es sich nicht um zwei verschiedene Vereine handelt. Dies ergibt sich bereits aus dem Vorbringen des Klägers zu 1. selbst. Er hat angegeben, der HAMC Concrete City sei am 14. März 2017 gegründet worden. Diese "faktische Gründung" sei durch Umbenennung des HAMC H. vollzogen worden, es sei Ziel gewesen, eine faktische Neugründung durch eine Umbenennung zu erreichen. Dass eine Auflösung des HAMC H. stattgefunden hat und danach ein neues Charter gegründet wurde trägt der Kläger zu 1. nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Für eine bloße Umbenennung spricht dabei auch, dass von den vom Kläger zu 1. angegebenen Gründungsmitgliedern des HAMC Concrete City - B6. N4. , B. L. , D1. K1. , Christin L3. , D. F. , E. Q3. , F1. B3. , H1. L2. , J. S. , L1. U. , O1. I1. , N3. M. , N. C. , Q2. K1. , Q4. U6. , Q. O. , S3. B4. , U4. L. , U5. T3. , U3. T1. und U7. X. – alle Personen bis auf zwei (F1. B3. und S3. B4. ) laut einer bei den Durchsuchungen im Rahmen der vereinsrechtlichen Ermittlungen aufgefundenen Telefonliste des HAMC H. mit Stand Oktober 2016 auch dem HAMC H. angehörten. Auch aus dem Antrag des HAMC H. vom 26. Januar 2017 gegenüber der Vertretung "Region West" ergibt sich, dass es sich nicht um die Neugründung eines Charters, sondern um die Neubenennung des bereits bestehenden Charters "H." handelte. Hier wurde der Antrag gestellt, den "Charternamen in Concrete City zu ändern". Zur Begründung führt der Antrag aus: "Als das Charter 2014 reopened wurde, waren von den damaligen 8 Membern 6 aus H. und der näheren Umgebung. Zu dieser Zeit wurde angeraten, keine Phantasienamen mehr zu benutzen, daher haben wir damals den Namen H. ausgewählt. Mittlerweile haben wir nur noch 2 Member aus dem Kreis O. und 16 Member aus dem Kreis N. . Zwischenzeitlich haben wir auch unser Clubhaus dort eröffnet. Wenn Member anderer Charter uns besuchen wollen, führt dies immer wieder zu Missverständnissen, da zwischen der Stadt H. und dem Kreis N. eine Distanz von mehr als 100 km liegt." (4) Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, ergeben sich aus den vom Gericht beigezogenen Ermittlungsakten auch Anhaltspunkte dafür, dass die Existenz des Kläger zu 1. die Begehung von Straftaten durch seine Mitglieder ermöglicht bzw. erleichtert hat, insbesondere, indem durch eine vom Kläger zu 1. aufgebaute Drohkulisse Zeugen oder Opfer von Straftaten eingeschüchtert und von Aussagen abgehalten wurden. So hat etwa die Geschädigte im gegen L4. O. wegen Raubs, Bedrohung, gefährlicher Körperverletzung und Unterschlagung geführten Ermittlungsverfahren (10 Js 243/17) gegenüber der Polizei erklärt, L4. O. habe für den Fall, dass sie die Polizei rufe, gedroht, er würde ihre Familie umbringen und ihre Mutter und die Schwester von seinen "Brüdern", d.h. anderen Mitglieder der "Hells Angels" vergewaltigen lassen. Die Mutter der Geschädigten erklärte gegenüber der Polizei, sie wolle aus Angst keine Anzeige erstatten. Man habe alles bereits privat geregelt und werde dies in Zukunft auch weiter tun. Die Familie fühle sich so sehr bedroht, dass sie den Weg ohne Polizei gehen müsse. Das Verfahren wurde schließlich nach § 170 Abs. 2 StPO (hinsichtlich der Bedrohung nach § 153 Abs. 1 StPO) eingestellt, nachdem die Geschädigte nicht zu einer weiteren Aussage zu bewegen war. Im wegen des Verdachts u.a. der Freiheitsberaubung (Par. 239 StGB) und sexuellen Nötigung gegen L4. O. , B. L. und C3. B7. geführten Ermittlungsverfahrens 10 Js 397/17 gab eine der Geschädigten an, die Beschuldigten hätten ihr zur Einschüchterung erklärt, sie gehörten zu den Hells Angels und hätten noch nicht einmal Angst vor der Polizei. b) Auch dem Verhältnismäßigkeitsgebot ist genüge getan. Die Verbotsverfügung hat nicht die Funktion zu erfüllen, der Verbotsbehörde auf Rechtsfolgenseite der Norm die Ausübung von Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu ermöglichen. Sie dient vielmehr – jedenfalls in der Regel – allein dazu, aus Gründen der Rechtssicherheit klarzustellen, dass eine Vereinigung einen oder mehrere Verbotsgründe erfüllt, und durch die entsprechende Feststellung die gesetzlich vorgesehene Sperre für ein Vorgehen gegen den Verein aufzuheben. Den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist deshalb bereits auf der Tatbestandsseite der Norm bei der Prüfung Rechnung zu tragen, ob die Voraussetzungen des Verbotsgrundes vorliegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 6 B 40.12 –, juris, Rn. 34; Urteil vom 7. Januar 2016– 1 A 3/15 –, juris, Rn. 45. Dies ist, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hier der Fall. 2. Im Hinblick auf den Kläger zu 2. ist die Klage hingegen begründet. a) Rechtsgrundlage für das Verbot der Teilorganisation ist § 3 Abs. 3 VereinsG. Danach erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisation); für nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gilt dies nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind. Auf die Frage, ob die Teilorganisation selbst Verbotsgründe verwirklicht, kommt es bei der Anfechtung der Verbotsverfügung insoweit nicht an. Prüfungsgegenstand ist allein die Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Teilorganisation vorliegen. b) Für den Kläger zu 2. sind keine hinreichend belastbaren Tatsachen ersichtlich, anhand derer sich eine Teilorganisation feststellen ließe. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt für das Vorliegen einer Teilorganisation im Unterschied zu selbstständigen Hilfs- oder Nebenorganisationen, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht werden, auch wenn keine totale organisatorische Eingliederung etwa in dem Sinne notwendig ist, dass ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der Teilorganisation angehören dürfen. Anhaltspunkte für eine organisatorische Eingliederung können in den Satzungen der betroffenen Organisationen enthalten sein. Aussagekräftige Indizien können sich ferner aus der personellen Zusammensetzung der Vereinigungen, ihrer Geschichte, ihrem Selbstverständnis und ihren Zielen, ihrer Tätigkeit und Finanzierung sowie aus Verflechtungen bei der Willensbildung und aus Weisungsverhältnissen ergeben. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 – 1 A 2.15 –, juris, Rn. 18. Nach diesem Maßstab ist der Kläger zu 2. nicht organisatorisch in den Kläger zu 1. eingegliedert, sondern stellt sich vielmehr als eine eigenständige Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit im vereinsrechtlichen Sinne dar. Die vom Beklagten vorgebrachten unstreitigen Indizien belegen weder einzeln noch in der Gesamtschau die notwendige organisatorische Eingliederung. Dies gilt zum einen, soweit der Beklagte die gemeinsame Nutzung des Vereinsheims in I2. als Indiz für die erforderliche Identität der Kläger anführt. Ein Vertreter des Klägers zu 2., B. T. , hat hierzu im Erörterungstermin am 17. März 2021 ausgeführt, dass die gemeinsame Nutzung dadurch zustande gekommen sei, dass dem Kläger zu 2., der das Vereinsheim zunächst gemietet habe, die Miete zu hoch gewesen sei. Daraufhin habe man den Kläger zu 1. gefragt, ob man sich Vereinsheim und Miete teilen wolle. Zwar spricht der Umstand, dass im Ergebnis der Kläger zu 1. den Großteil der Mietzahlungen getragen haben soll, wie der Vertreter des Klägers zu 2., Q1. U2. , im Erörterungstermin angegeben hat, durchaus für eine enge Verbindung zwischen beiden Vereinen; hinreichend belastbarer Hinweis für eine organisatorische Eingliederung des Klägers zu 2. in den Kläger zu 1. ist er jedoch für sich nicht. Dies gilt jedenfalls angesichts der Ausführungen eines Vertreters des Klägers zu 2. im Erörterungstermin am 17. März 2021, es habe keine gemeinsamen Vereinssitzungen gegeben, weil der Inhalt der Gespräche des Klägers zu 2. den Kläger zu 1. nichts angegangen sei. Diese Erklärung, für deren Unrichtigkeit keine objektiven Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst erkennbar sind, spricht gegen die für eine Teilorganisation sprechende Eingliederung des Klägers zu 2. in die Organisation des Klägers zu 1. Auch die Hilfe der Anwärter des Klägers zu 2. bei einer Geburtstagsfeier des Mitglieds des Klägers zu 1., B. L. , deutet wohl auf eine Nähe zwischen den beiden Vereinen hin, spricht ohne Weiteres aber ebenfalls nicht für eine organisatorische Eingliederung des Klägers zu 2. Der Vertreter des Klägers zu 2. Q1. U2. hat insoweit im Erörterungstermin am 17. März 2021 – vom Beklagten nicht bestritten – ausgeführt, dass es nicht unüblich sei, dass andere Clubs aus der Umgebung ihre Anwärter anböten, um auf einer Party, etwa dem Geburtstag eines Präsidenten der Hells Angels, zu arbeiten. Auf dieser Party von Herrn L. seien auch andere Anwärter gewesen. Der Kläger zu 2. habe auch einmal bei einer Fortuna-Veranstaltung seine Anwärter angeboten, ebenso bei einem Robbie Williams-Konzert. Dies zugrunde gelegt spricht das Angebot der Arbeit der Anwärter des Klägers zu 2. bei der in Rede stehenden Party – wobei dieses Angebot jedenfalls nach den insoweit unbestrittenen Aussagen des Vertreters des Klägers zu 2. wohl auf einem eigenen Willensentschluss des Klägers zu 2. beruhte – nicht für das Vorliegen einer Teilorganisation. Gleiches gilt für die nach einer in den Asservaten aufgefunden Mitschrift eines Treffens vom 19. April 2017 beschlossene Arbeit der Anwärter des Klägers zu 2. im Support-Shop des Klägers zu 1. Der Vertreter des Klägers zu 2. Q1. U2. hat hierzu erklärt, dass der Kläger zu 2. dort Sachen für sich habe drucken lassen, zum Beispiel T-Shirts, Patches usw. Diese Sachen hätten sich aber nicht so gut verkauft, und um die Schulden des Klägers zu 2. abzuarbeiten, sei geplant gewesen, dass dessen Anwärter dort arbeiten sollten. Das sei im Ergebnis aber gar nicht zustande gekommen, vielmehr hätten die Mitglieder des Klägers zu 2. "Geld zusammengeworfen" und die Schulden dann beglichen. Auch der Umstand, dass im Rahmen von drei der 15 in der Verbotsverfügung aufgeführten Ermittlungsverfahren neben den Mitgliedern des Klägers zu 1. auch jeweils gegen ein Mitglied des Klägers zu 2. ermittelt wurde – hierbei handelt es sich um die Verfahren 102 Js 65/17 (Staatsanwaltschaft L7. ), 10 Js 397/17 (Staatsanwaltschaft X1. ) und 326 Js 3617/16 (Staatsanwaltschaft X1. ) – spricht für sich gesehen und ohne weitere Kenntnisse über die betreffende Willensbildung noch nicht für eine Beherrschung des Klägers zu 2. durch den Kläger zu 1. Schließlich ist auch der Umstand, dass der Kläger zu 2. eine "Erlaubnis" beantragen "musste", um die Zahlenkombination 81 (für HA = Hells Angels) im Namen zu tragen, nicht für eine Einordnung des Klägers zu 2. in die Organisation des Klägers zu 1. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers zu 2. musste er sich hierfür nicht an den Kläger zu 1., sondern an einen anderen Vertreter der Organisation der Hells Angels wenden. Eine besondere Weisungsgebundenheit gegenüber dem Kläger zu 1. ergibt sich hieraus nicht. In der Gesamtschau ergeben die dargestellten Umstände eine vom Kläger zu 2. auch gewünschte Nähe zum Kläger zu 1., die wohl vor allem dem Prestigegewinn in der "Biker-Szene" dienen sollte. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Klägers zu 2. in die Gesamtorganisation eingebunden war und im Wesentlichen von ihr beherrscht wurde, ergeben sich hieraus aber nicht. II. Die in der Verbotsverfügung neben dem Vereinsverbot enthaltenen weiteren Entscheidungen zu Lasten des Klägers zu 1. (Auflösung, Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen, Kennzeichenverbot, Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens) finden ihre Rechtsgrundlagen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 11 VereinsG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften knüpfen an das ausgesprochene Vereinsverbot an. Die entsprechenden Maßnahmen zu Lasten des Klägers zu 2. teilen das Schicksal der Verbotsverfügung und unterliegen der Aufhebung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Der Senat legt dabei im Hinblick auf die Kläger zugrunde, dass beide die Verbotsverfügung unbeschränkt angegriffen haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.