Urteil
2 K 1542/13
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:0621.2K1542.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, Gerichtskoste werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 21. Mai 1996 in St. Petersburg geborene Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für den Besuch der privaten - staatlich anerkannten Ergänzungsschule -HEBO-Schule in Bonn Bad Godesberg für den Zeitraum vom 18. März bis zum 31. Juli 2013 in Höhe von 950,- € monatlich. 3 Die verheirateten Eltern der Klägerin adoptierten die Klägerin im Dezember 1997 aus einem russischen Kinderheim heraus. Sie adoptierten ferner ein weiteres Kind, den 1994 geborenen Adoptivbruder der Klägerin. Den Angaben der Eltern zufolge kam die Klägerin als Frühgeburt ihrer damals 16-jährigen leiblichen Kindesmutter zur Welt und verblieb direkt in der Klinik bzw. Kinderheim. Zum Zeitpunkt der Adoption habe sie sich in einem hospitalisierten Zustand befunden und sei sehr entwicklungsverzögert gewesen. 4 Die Klägerin besuchte von 1998 bis 2002 zunächst einen Kindergarten in Goé/Belgien und anschließend bis 2007 zwei Grundschulen in Belgien. Den Schulbesuch setzte sie dann von 2007 bis 2009 am Rhein-Maas-Gymnasium in Aachen fort und wechselte 2009 auf die private Amos-Comenius-Schule in Aachen. 5 Die Mutter der Klägerin wandte sich erstmalig im Juli 2011 an das Jugendamt der Beklagten mit dem Anliegen, die Kosten eines Internats zu tragen, und informierte sich über die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung. Sie hätten große Schwierigkeiten mit der damals 15 Jahre alten Klägerin, die aufgrund eines Freundes auf die "schiefe Bahn" gekommen sei, bereits Drogenkontakt gehabt habe, nachts häufiger abgängig sei und nicht mehr regelmäßig die Schule besuche. Bis zum Ende des Schuljahrs besuche sie die Amos-Comenius-Schule, sei jedoch nur mit der Prämisse versetzt worden, die Schule zu verlassen. Sie würden die Klägerin am liebsten auf ein Internat außerhalb Aachens geben, deren Kosten jedoch für die Familie zu hoch seien. 6 Die Klägerin besuchte von September bis November 2011 das Internat Odenwald Schule. 7 Im November 2011 wandten sich die Eltern und die Klägerin erneut an das Jugendamt. Die Eltern berichteten über die gleichgebliebene schwierige Situation mit der Klägerin und den "Rauswurf" aus der 6. Schule (Odenwald Internat) im November. Sie wünschten sich eine Unterstützung über das Jugendamt und fühlten sich mit der Verhaltensweise ihrer Tochter überfordert. Die Klägerin sei bereits an die psychotherapeutische Praxis C. /T. mit therapeutische Sitzungen angebunden. 8 Seit dem 2. Dezember 2011 besuchte die Klägerin erneut die Amos-Comenius-Privatschule in der 9. Klasse. Den Angaben der Eltern zufolge erfolgte die Aufnahme nur unter der Bedingung, dass sie keine Fehlzeiten mehr habe und sich auf eine Hilfe zur Erziehung einlasse. 9 Auf Grund des von den Eltern der Klägerin im Dezember 2011 gestellten Hilfeantrags bewilligte die Beklagte nach Erstellung einer psychosozialen Diagnose durch das Jugendamt und eines Hilfeplangesprächs im Januar 2012 Hilfe zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandschaft. Diese Hilfe stellte die Beklagte Mitte April 2012 wieder ein, da die angestrebten Ziele nur teilweise erreicht werden konnten und die Klägerin selbst eine Einstellung der Hilfe wünschte. 10 Die Klägerin besuchte seit Januar 2012 die 9. Klasse der Hauptschule Burtscheid. 11 Im Oktober 2012 stellten die Eltern der Klägerin erneut einen Hilfeantrag. Es sei ihnen nicht mehr möglich, ihre Tochter adäquat erziehen. Sie entziehe sich sämtlichen Regeln, sei aggressiv und respektlos. Sie ignoriere alle getroffenen Vereinbarungen u. a. auch in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt. Die Klägerin könne auf Dauer nicht zu Hause bleiben, da ein friedliches Zusammenleben in der Familie nicht möglich sei. Allein von Juni bis Oktober 2012 sei die Klägerin mehrmals tagelang verschwunden und meist unter Polizeieinsatz nach Hause gebracht worden. Sie seien mit der Klägerin in jugendpsychiatrischer und psychotherapeutischer sowie familientherapeutischer Behandlung. Die Klägerin habe sich nach Beendigung ihres Praktikums geweigert, die Hauptschule Burtscheid erneut zu besuchen und befinde sich seit dem 4. Oktober 2012 in dem Maria Goretti-Internat in St. Vith/Belgien . 12 Nach der vorgelegten kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahme des Universitätsklinikum der RWTH Aachen vom 29. August 2012 war die Klägerin am 15. Juni 2012 der Institutsambulanz wegen ihrer Wutanfälle, Selbstverletzungen und ihres aggressiven Verhaltens gegen Sachen und Personen vorgestellt worden. Ihr Ex-Freund habe sie vor einigen Wochen verlassen, was zu Wutanfällen geführt habe. Aus Sicht der Eltern sei diese Beziehung sehr schwierig gewesen (vierzehnmalige Trennungen) und in diesem Zeitraum seien Schulprobleme entstanden, habe die Klägerin Alkohol und Drogen ausprobiert und häufig den Schulunterricht versäumt. Im letzten Jahr sei die Klägerin für drei Monate in der Praxis Dr. T. zur Psychotherapie/Krisenintervention gewesen. Die Schulleistungen in der Grundschule seien nach Angaben der Eltern gut gewesen, allerdings seien auch dort bereits Konzentrationsprobleme und Probleme mit Mitschülern aufgefallen. Auf dem Rhein-Maas-Gymnasium sei es zunehmend zu Konzentrationsproblemen und auffälligem Sozialverhalten bei nachlassendem Interesse für schulische Belange gekommen. Anschließend habe ein Wechsel zur Amos-Comenius-Schule stattgefunden, wo sie die 7. Klasse übersprungen habe und dort ihren jetzigen Ex-Freund kennengelernt habe. Der anschließende Besuch der Odenwald Schule (Internat) sei beendet worden, nachdem die Klägerin dort einmal gestohlen habe und zweimal weggelaufen sei, um von dort wegzukommen. 13 Eine Überprüfung der intellektuellen Fähigkeiten ergab, dass das Gesamtergebnis im Bereich niedriger Intelligenz (Lernbehinderung) bei heterogenem Leistungsprofil lag. Die Klägerin zeigte ein weit unterdurchschnittliche Ergebnisse in den durchgeführten Tests. Bei der Testdurchführung erschien die Klägerin wenig motiviert und interessiert, benötigte stellenweise externe Motivation, antwortete teils impulsiv bei hoher Misserfolgserwartung. Insgesamt machte die Klägerin einen herabgestimmten Eindruck bei reduzierter Schwingungsfähigkeit. 14 Als Diagnose weist die Stellungnahme aus: 15 - Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (ICD 10: F 92.0), 16 - DD: Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD 10: F 90.1). 17 Den fachärztlichen Beurteilungen und Empfehlungen ist zu entnehmen, dass die gemessenen unterdurchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten im deutlichen Kontrast zur schulischen Karriere stünden. Es könne nicht geklärt werden, ob es sich dabei um tatsächliche niedrige Intelligenz handele oder die Klägerin mangels Motivation unter ihren Leistungen bliebe. Nach Einschätzung der Ärzte bestünden bei der Klägerin deutliche Defizite in der Emotions- und Impulsregulation, woraus erhebliche zwischenmenschliche Probleme resultierten. Empfohlen wurde eine kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung zur Verbesserung der Selbststeuerung und Reduzierung der zwischen-menschlichen Konflikte. 18 In einer weiteren fachärztlichen Stellungnahme der RWTH Aachen vom 2. Oktober 2012 zum Eingliederungshilfeantrag wird ausgeführt, dass die Klägerin bei einer erneuten Vorstellung am 1. Oktober 2012 wiederum deutliche Hinweise auf die bereits diagnostizierte Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung gezeigt habe. Die Klägerin gab an, nur ungern zur Hauptschule Burtscheid zu gehen und dazu kaum motiviert zu sein. Sie komme nur ungern mit den Mitschülern in Kontakt. Auch ein Praktikum im Kindergarten reize sie nicht. Seitens der Schule drohe ein Schulverweis. Die Mutter der Klägerin sei deutlich belastet, insbesondere durch das Entweichen der Klägerin über fünf Tage, häufige aggressive Impulsdurchbrüche und einer unzureichenden Steuerbarkeit und Regeleinhaltung im Haushalt der Eltern. 19 Als Diagnose wird ausgewiesen: 20 - Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (ICD 10: F 92.0). 21 Im Rahmen der Beurteilungen und Empfehlungen wird ausgeführt, dass differenzialdiagnostisch zu der genannten Diagnose auch eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens in Betracht komme mit Blick auf die hohe Impulsivität und deutlichen Stimmungsschwankungen der Klägerin. Empfohlen werde die kinder- und jugendpsychiatrische Weiterbehandlung mit einer kinder- und jugendpsychiatrischen Anbindung sowie ein medikamentöser Behandlungsversuch. Nach unzureichender Verbesserung der Situation durch Maßnahmen der ambulanten Jugendhilfe werde eine Maßnahme der stationären Jugendhilfe in Form einer Intensivgruppe, die auf die hier beschriebene Symptomatik eingerichtet ist, empfohlen. Insbesondere sollte eine ausreichende hohe Strukturierung vorliegen, in denen die Klägerin zu angemessenem Sozialverhalten motiviert werden könne. Die Klägerin sei aktuell nur unzureichend sozial integriert und von einer Chronifizierung der diagnostizierten seelischen Behinderung bedroht. Sie erfülle die Anspruchsvoraussetzungen des § 35 a SGB VIII. 22 Die Beklagte bewilligte mit Bescheid im Oktober 2012 Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII in Form einer stationären Hilfe im Haus Elim in Neukirchen-Vluyn, nachdem sich die Klägerin und ihre Eltern das Haus und die Intensivgruppe angeschaut und mit einer Aufnahme einverstanden erklärt hatten. Die Hilfe wurde im Februar 2013 beendet, nachdem die Klägerin im Anschluss an eine pädagogische Beurlaubung vom 4. bis zum 7. Februar 2013 nicht mehr in das Haus Elim zurückgebracht wurde. Während des Aufenthaltes war die Klägerin ebenfalls mehrfach entwichen und hatte unangebrachtes Verhalten wie etwa Respektlosigkeit, Nichteinhaltung der Regeln sowie Nichtumsetzung von Sanktionen gezeigt. Zwischen der Einrichtung und den Eltern der Klägerin wurden zahlreiche Gespräche geführt, die u. a. die Beurlaubungsregelungen, die Anmeldung der Klägerin auf eine dortige Hauptschule sowie die Einhaltung von Absprachen zum Gegenstand hatten. Die Eltern wünschten damals eine andere Beschulung der Klägerin (Realschule) und zudem deren weitere Förderung sowie die Einhaltung bestimmter Regeln. Aus Sicht der Einrichtung gestaltete sich die Zusammenarbeit mit den Eltern schwierig, da sie einerseits sehr fordernd seien, andererseits jedoch weiterhin großen Einfluss auf die Erziehung nehmen wollten und mit bestimmten Vorgehensweisen und Regeln der Einrichtung nicht einverstanden gewesen seien. Die Klägerin selber habe sich nicht auf die Einrichtung eingelassen und deutlich gemacht, dass sie nicht bleiben wolle. 23 Unter dem 5. Februar 2013 teilte der Vater der Klägerin mit, dass er auf die HEBO-Schule in Bonn aufmerksam geworden sei und die Klägerin dort zur Hospitation angemeldet habe. Aus elterlicher Sicht sei es vor allem wichtig, dass die Klägerin zunächst einen verwertbaren Schulabschluss erwerbe, dazu entsprechend unterstützt und kontrolliert werde. Diese schulische Unterstützung werde jedoch von der Einrichtung Haus Elim nicht erbracht. 24 Die Eltern der Klägerin beantragten unter dem 26. Februar 2013 Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine Beschulung an der HEBO-Schule mit gleichzeitiger Unterbringung im Bad Godesberger Internat Maichle (GIM). Sie führten dazu aus, dass ihre Tochter nach der gescheiterten Hilfe zur Erziehung und allen bisherigen Maßnahmen durch das Jugendamt ohne eine geeignete Schule und Unterbringung sei, obwohl ihre Tochter noch schulpflichtig sei. Nach Einschätzung der vorherigen Betreuerin des Jugendamtes (Frau T1. ) sei es für die Entwicklung ihrer Tochter äußerst ungeeignet, im bisherigen Aachener Umfeld zu verbleiben. Das Verhalten ihrer Tochter und deren Entwicklung sei extrem abhängig von der gerade bestehenden Peergroup. Aus diesem Grunde sei die Entwicklung auf der Hauptschule und in der Einrichtung des Jugendamtes schlimmer und nicht besser geworden. Ihre Tochter habe ein Recht auf eine adäquate Beschulung, die derzeit in Aachen nicht zu erhalten sei. Die HEBO-Schule sei auf Jugendliche wie ihre Tochter spezialisiert und dort habe sie auch die Chance, einen höheren Bildungsabschluss, wie etwa die mittlere Reife, in altersgerechter Beschulung zu erhalten. Die Hospitation sei mit sehr positiver Resonanz seitens der Schule erfolgt. 25 Das Jugendamt der Beklagten bemühte sich in der Folgezeit vorrangig um ein neues Angebot in Form einer stationären Intensivgruppe für die Klägerin. Aufgrund der mit der Klägerin und den Eltern geführten Gespräche kam insoweit zunächst lediglich eine Unterbringung in Aachen in Betracht, da die Klägerin Aachen nicht verlassen wollte. Es erfolgte im Februar 2013 ein Vorstellungstermin in einer Mädchenwohngruppe des Internationalen Bundes (IB) Aachen, die sich jedoch in der Folgezeit gegen eine Aufnahme der Klägerin entschied. Die Eltern der Klägerin äußerten im Übrigen Bedenken gegen diese Lösung, da die Klägerin dann nur die Möglichkeit habe, an einer Hauptschule beschult zu werden und dies nach den schlechten Erfahrungen an der Hauptschule Burtscheid abgelehnt werde. Das Jugendamt der Stadt Aachen nahm darüber hinaus Kontakt mit der Hauptschule Drimborn auf, die eine Aufnahme der Klägerin jedoch ablehnte. Eine Kontaktaufnahme mit der Unteren Schulaufsichtsbehörde ergab, dass die Klägerin zügig an einer Hauptschule in Aachen angemeldet werden müsse, da sie der allgemeinen Schulpflicht unterliege. Im Falle der Ablehnung durch die anderen Hauptschulen komme als letztes Mittel eine Zuweisung in Betracht. 26 Das Jugendamt der Beklagten unternahm in der Folgezeit keine weiteren Schulanmeldeversuche, da eine Unterbringung im Umfeld von Aachen nur von der Klägerin, nicht aber von den Eltern, gewünscht wurde. Darüber hinaus hatten die Gespräche mit der Klägerin und ihren Eltern ergeben, dass eine Beschulung an der Hauptschule Burtscheid, Eilendorf oder Aretzstraße wegen der schlechten Erfahrung oder des Umfeldes aus ihrer Sicht nicht in Betracht komme. Die Eltern der Klägerin wünschten eine auswärtige Unterbringung wie an der HEBO-Schule oder eine Auslandsunterbringung. Das Jugendamt der Beklagten nahm Kontakt mit dem Internat GIM in Bad Godesberg auf, das zu einer Aufnahme der Klägerin spätestens ab dem 2. April 2013 bereit war. Dabei und auch aus den übersandten Unterlagen wurde deutlich, dass die Zielgruppe des Internats sich primär aus den Schülern der HEBO-Schule zusammensetzt, aber grundsätzlich auch die Möglichkeit bestehe, Schüler umliegender Regelschulen aufzunehmen. 27 Am 11., 12. und 13. März 2013 melden sich jeweils getrennt fernmündlich die Klägerin und ihre Eltern und legten dar, dass die häusliche Situation immer schwieriger werde. Die Klägerin war mit ihrem Vater in der psychiatrischen Klinik in Hürth und wurde medikamentös eingestellt. Eine Aufnahme sei dort jedoch erst in zwei Wochen möglich zur Erstellung einer Diagnose. 28 Mit den Eltern wurde seitens des Jugendamtes die Möglichkeit einer Internatsunterbringung der Klägerin im GIM im Rahmen der Eingliederungshilfe sowie einer Anmeldung an einer Hauptschule in Bad Godesberg oder wahlweise an der HEBO-Schule auf eigene Kosten erörtert. Während die Mutter der Klägerin weiterhin eine Übernahme der Schulkosten für eine Beschulung an der HEBO-Schule wünschte, konnte sich der Vater der Klägerin vorstellen, die Kosten der Schule zu tragen, wenn die Internatskosten übernommen würden. Er bat jedoch um eine Prüfung der Kostenübernahme durch das Jugendamt. 29 Mit Bescheid vom 15. März 2013 bewilligte die Beklagte Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII in Form einer stationären Hilfe im Internat GIM Bad Godesberg befristet bis zum 31. Juli 2013. Gleichzeitig lehnte die Beklagte die beantragte Übernahme der Kosten für die HEBO-Privatschule ab. Im Rahmen der Hilfeplanung und aufgrund der ärztlichen Stellungnahme habe ein Eingliederungsbedarf der Klägerin festgestellt werden können. Aufgrund der ärztlichen Empfehlung und der erfolgten Hilfeplanung werde eine stationäre Eingliederungshilfe als sinnvoll und notwendig angesehen. Das Zusammenleben zwischen den Eltern und der Klägerin gestalte sich zunehmend schwieriger. Aufgrund der noch bis Sommer 2013 bestehenden Schulpflicht der Klägerin habe trotz der Ablehnung der Aufnahme durch eine Hauptschule noch die Möglichkeit der Zuweisung durch die Schulaufsichtsbehörde an eine Hauptschule in Aachen bestanden. Darüber hinaus sei noch die Unterbringung in der Jugendhilfeeinrichtung Missi im Kreis Heinsberg angeboten worden, was jedoch von vornherein von den Eltern und der Klägerin abgelehnt worden sei. Eine Beschulung an der Hauptschule sei nicht von den Eltern gewünscht worden. Im Rahmen der Hilfeplanung sei seitens des Jugendamtes darauf hingewiesen worden, dass der Eingliederungsbedarf der Klägerin sich nicht auf die Schule beziehe, da ein geeignetes Angebot im Rahmen der Regelschule bestehe und von dort aus verschiedene Möglichkeiten genutzt werden könnten, um einen Abschluss zu erwerben. In der Hilfeplanung sei als gemeinsamer Weg vereinbart worden, dass die Eltern der Klägerin die Kosten der Privatschule für ihre Tochter übernähmen, wenn es der Klägerin ermöglicht werde, eine geeignete Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe in der Nähe zu erhalten. Diese Unterbringung kann im GIM in Bad Godesberg erfolgen. 30 Die Klägerin wurde am 16. März 2013 im Internat GIM aufgenommen. Die Eltern der Klägerin schlossen mit der HEBO-Privatschule einen Schulvertrag zur Beschulung der Klägerin ab dem 18. März 2013 ab mit einem monatlichen Schulgeld in Höhe von 950,- €. 31 Unter dem 17. März 2013 beantragten die Eltern der Klägerin erneut die Übernahme der Kosten für eine Beschulung an der HEBO-Schule. Ihre Tochter sei schulpflichtig bis zum Ende des Schuljahrs und habe die Möglichkeit, binnen eines Jahres an der HEBO-Schule ihren Realschulabschluss zu machen. Auch wohl nach Einschätzung des Jugendamtes sei eine Unterbringung im Umfeld von Aachen für ihre Tochter ungeeignet. Dies bestätige auch das vergangene Wochenende, an dem ihre Tochter mehr oder weniger wieder drei Tage "auf der Straße" verbracht habe und es im Drogenmilieu zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Für ihre Tochter hätten sie keine Schule gefunden, die sie nach ihrer Entlassung aus der Jugendhilfeeinrichtung Haus Elim freiwillig aufgenommen hätte. Bis zum Ende der 8. Klasse habe ihre Tochter gute Leistungen auf dem Gymnasium erbracht, jedoch sei es aufgrund des attestierten gestörten Sozialverhaltens und der Depressionen immer wieder zu Schulwechseln gekommen, die sie auf die Hauptschule geführt hätten. Zurzeit sei sie in einer Regelschule nicht adäquat beschulbar. Für die Unterbringung ihrer Tochter in dem Internat GIM seien sie dankbar, das GIM nehme jedoch ausschließlich Kinder auf, die die HEBO-Schule besuchen. Ihre Tochter habe ein Recht auf eine adäquate Beschulung, die sie auf den Regelschulen derzeit nicht erhalten könne. 32 Unter dem 27. bzw. 28. März 2013 erhoben die Eltern Einspruch gegen die Ablehnungsentscheidung der Beklagten bezüglich der Schulkosten unter Hinweis darauf, ihre finanziellen Möglichkeiten seien erschöpft seien, da sie zudem die Kosten einer privaten Schule für ihren Sohn Andrej, der unter attestierter Dyskalkulie und Entwicklungsverzögerungen leide, tragen würden und die Mutter selber lediglich teilzeitbeschäftigt sei. 33 Am 9. April 2013 übersandte die Beklagte den Bescheid vom 15. März 2013 erneut an die Eltern der Klägerin mit einer neuen Rechtsbehelfsbelehrung, da der Bescheid ursprünglich eine unvollständige Rechtsbelehrung enthalten habe. 34 Die Klägerin entwich in der Folgezeit mehrfach aus dem Internat und wurde teilweise von der Bundespolizei aufgegriffen und zurückgebracht oder kehrte freiwillig zurück. Den Berichten des Internats GIM von Juni 2013 ist zu entnehmen, dass sich die anfangs konfliktreiche Situation mit der Klägerin zunehmend positiver gestalte, aber weiterhin Konflikte, Regelwidrigkeiten, etc. aufträten. Zugleich würden die Eltern, die häufig vor Ort seien, sehr fordernd auftreten, mehr Förderung oder auch ein "härteres Anpacken" der Klägerin verlangen und zugleich ihre Sorge um die Klägerin äußern. Die Eltern würden das einfordern, was sie selbst nicht geschafft hätten und Unruhe ins Internatshaus und auch für die Klägerin verursachen. Der Bericht der HEBO-Schule zeigte ein ambivalentes Verhalten der Klägerin gegenüber den verschiedenen Lehrkräften auf sowie eine fehlende Anstrengungs- bzw. Lernbereitschaft der Klägerin bei gleichzeitigen bestehenden großen Wissenslücken. 35 Die Beklagte änderte mit Bescheid vom 18. Juli 2013 den Bescheid vom 15. März 2013 dahingehend ab, dass die Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung im Internat GIM ab bis zum 30. September 2013 fortgesetzt werde. 36 Die Klägerin erreichte Ende des Schuljahrs 2012/2013 das Lernziel nicht. Das Angebot, in den Ferien im Internat zu bleiben und für die Nachprüfung zu lernen, nutzte die Klägerin nicht und bestand im September 2013 die Nachprüfung an der Schule nicht. Nach einem weiteren Hilfeplangespräch am 17. September 2013 mit der Klägerin und ihren Eltern im Internat, in dem die Klägerin u. a. äußerte, nicht weiter im Internat bleiben zu wollen, und das Internat GIM darauf hinwies, dass sich die Klägerin nicht auf die Hilfe einlasse, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18. September 2013 die Hilfe für die Unterbringung im Internat GIM auf Wunsch und aufgrund mangelnder Mitarbeit der Klägerin ein. Sie kehrte in den elterlichen Haushalt nach Aachen zurück und besuchte seit dem 30. September 2013 die reformpädagogische Sekundarschule Am Dreiländereck/GHS der Stadt Aachen in der Klasse 10. 37 In der Folgezeit bewilligte die Beklagte im Oktober 2013 auf Grund erneuter Probleme der Klägerin eine weitere Hilfe in Form des intensiv betreuten Wohnens in einer Einrichtung von Kaspar X in Aachen, die jedoch mit Bescheid im November 2013 wiederum wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin, wiederholter Verstöße gegen die Verhaltensregeln und mehrfacher Abgängigkeit eingestellt wurde. Die Klägerin kehrte wieder in den Haushalt der Eltern zurück. Im Zeitraum von November 2013 bis Juni 2014 bestand kein Kontakt zwischen dem Jugendamt der Beklagten und der Klägerin. Ausweislich des Abgangszeugnisses der GHS Aachen vom 20. Juni 2014 konnten die Leistungen der Klägerin aufgrund der hohen Fehlzeiten nicht bewertet werden. 38 Anfang Juli 2014 meldete sich die inzwischen volljährige Klägerin persönlich bei dem Jugendamt. Gemeinsam mit ihren Eltern wandte sie sich mit Schreiben vom 10. Juli 2014 an das Jugendamt und bat Übernahme der Kosten für die HEBO-Schule und des ARGO-Internats in Bonn. Seit März 2014 habe sie die Hauptschule Kronenberg nicht mehr besucht. Sie wolle noch einmal einen Versuch an der HEBO-Schule beginnen, da auf öffentlichen Schulen alle Möglichkeiten ausgeschöpft seien. Ihre Anstrengungsverweigerungen durch die frühkindliche Traumatisierung könnten nur durch intensive, enge Betreuung behoben werden. Insoweit sei eine Unterbringung im ARGO-Internat für sie geeigneter als das GIM im vergangenen Jahr. Die Eltern wiesen darauf hin, dass ein Zusammenleben mit der Klägerin seit Eintritt der Volljährigkeit überhaupt nicht mehr tragbar sei. Die Situation habe sich im Aachener Umfeld erneut dramatisch verschlechtert, so sei die Klägerin etwa zwei Tage vor ihrem 18. Geburtstag von der Polizei aus dem Drogen- und Prostitutionsumfeld der Antoniusstraße geholt worden. 39 Ausweislich der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme der RWTH Aachen vom 20. Mai 2014 wurde die Klägerin im März und April erneut vorgestellt. Als Diagnose weist die Stellungnahme erneut eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (ICD 10: F 92.0) aus. Nach der Beurteilung und Empfehlung wurde von einer stationären Behandlung abgeraten, sondern eine unverzügliche Kontaktaufnehme mit der Schule empfohlen, um noch die restlichen zwei Monate des Schuljahres die Schule zu besuchen. Bei der Wiedervorstellung im April 2014 habe die Klägerin berichtet, dass sie zweimal kurz in der Schule gewesen sei, dann beleidigt worden sei und deshalb die Schule nicht mehr besucht habe. Die Klinik sei um Prüfung einer stationären Behandlungsmöglichkeit gebeten worden, die jedoch nicht erfolgte, da die Klinik kurz Zeit später über das Weglaufen Klägerin nach Köln zu ihrem Großvater unterrichtet und ein Wiedervorstellungstermin nicht mehr wahrgenommen worden sei. 40 Nach formeller Antragstellung im August 2014 führte die Klägerin mit dem Jugendamt in der Folgezeit mehrere Gespräche - letztmalig im Dezember 2014 -, die u.a. eine vorrangige Therapie und weitere Diagnostik zum Störungsbild der Klägerin zum Gegenstand hatten. 41 Die Klägerin hatte bereits am 14. Mai 2013 Klage erhoben gegen den am 9. April 2013 erneut übersandten Bescheid vom 15. März 2013 mit dem Ziel einer Kostenübernahme der HEBO-Privatschule durch die Beklagte. Eine Unterbringung im dem Internat GIM sei ohne Beschulung in der HEBO-Schule nicht möglich gewesen, da der gesamte Tagesablauf, die schulische Nachbetreuung und gesonderte Ferien von der HEBO-Schule abhängig seien. Zur Begründung wurde Bezug genommen auf den Antrag vom 26. Februar 2013, das Schreiben vom 27. März 2013 und die ärztlichen Diagnosen. 42 Im Juni 2014 führten die Eltern der Klägerin aus, dass sich der Zustand ihrer jetzt volljährigen Tochter noch mal dramatisch verschlechtert habe. Die vor einem Jahr genehmigte Maßnahme des Jugendamtes im Internat GIM sei lange beendet und alle weiteren Maßnahmen des Jugendamtes seien ebenfalls erfolglos beendet worden. Ihre Tochter habe es noch auf zwei Hauptschulen in Aachen versucht, beides ohne Erfolg. Es seien alle erdenklichen Beratungen und Hilfen versucht worden, das Krankheitsbild ihrer Tochter so genannte "Anstrengungsverweigerung" sei jedoch ein klassisches Krankheitsbild für frühtraumatisierte Adoptivkinder. Finanziell seien sie bei der Förderung ihrer Kinder am Anschlag und hätten bereits mindestens 100.000 € ausgegeben. Der Bruder der Klägerin brauche ebenfalls wegen seiner Entwicklungsverzögerung ein privates Gymnasium, fast täglich Nachhilfe und außerschulische Betreuung bis heute. Er werde im September 20 Jahre alt und mit viel Mühe und Einsatz könne er sein Fachabitur schaffen. Die Klägerin benötige ebenfalls eine besondere Schule wie die HEBO-Schule, wo es die Klägerin jetzt noch mal versuchen möchte. Ihre Probleme hätten damals in erster Linie wieder an den Eingliederungsproblemen im Internat gelegen. Sie könne es jetzt dort nochmals versuchen mit einer eigenen Wohnung in Bonn. Es werde erneut darum gebeten, die Kosten für die HEBO-Schule rückwirkend und künftig zu übernehmen. 43 Mit Schreiben vom März 2016 ergänzte die Mutter der Klägerin, dass der Bescheid vom 15. März 2013 fehlerhaft gewesen sei, weil eine Beschulung an der Hauptschule von ihnen nicht abgelehnt worden sei. Lediglich aufgrund der Erfahrungen mit ihrer Tochter sei ihnen klar gewesen, dass eine normale Regelbeschulung nicht möglich gewesen sei. Das Jugendamt habe den Sachverhalt falsch bewertet, wie die Laufbahn ihrer Tochter zeige. Seit T1. 2014 mache ihre Tochter gar nichts mehr. Die HEBO-Schule in Bonn war und sei auch jetzt noch die letzte Möglichkeit für ihre Tochter, wieder in ein geregeltes Leben zurückzufinden. Leider sei die Maßnahme im August/September 2013 eingestellt worden. Die Kosten hätten sie aus Verzweiflung vorerst übernommen, beriefen sich jedoch auf das Recht, für ein Kind den bestmöglichen und höchsterreichbaren Abschluss zu erreichen. Der Abbruch der Hauptschule zeige, dass eine Regelschule für ihre Tochter nicht in Frage gekommen sei, und zwar auch zu Zeiten des Internatsbesuchs. Ihre Tochter sei schließlich nur auf das Internat gegangen, um die HEBO-Schule besuchen zu können. 44 Das Jugendamt der Beklagten, die Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikums sowie mehrere ambulante Psychiater hätten ihre Tochter aufgegeben und alle Therapieversuche abgebrochen bzw. abgelehnt. Mit den Problemen ihrer Tochter würden sie alleine gelassen und dies belaste die gesamte Familie enorm. Zwischenzeitlich lebe ihre Tochter zu Hause, sei aber wegen ihrer schwierigen Persönlichkeitsstruktur nicht mehr länger tragbar. Sie arbeite ab und zu unregelmäßig als Putz- oder Bauhelfer, sei aber nicht in der Lage, ein eigenes Leben selbstständig zu führen. Im Übrigen sei die Beklagte dafür bekannt, dass sie Privatschulen gegenüber ablehnend stehe und es immer wieder auf Klagen ankommen lasse. 45 Die Klägerin beantragt, 46 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. März 2013 zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Schulkosten für den Besuch der HEBO-Schule in Bonn für den Zeitraum vom 18. März 2013 bis zum 31. Juli 2013 in Höhe von 950,- € monatlich zu bewilligen sowie 47 die Beklagte zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Schulkosten für den Besuch der HEBO-Privatschule in Bonn einschließlich einer Unterbringung im ARGO-Internat für die Zukunft zu bewilligen. 48 Die Beklagte beantragt, 49 die Klage abzuweisen. 50 Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der Beschulungskosten. Vor dem Hintergrund, dass die private Beschulung aus Sicht des Jugendhilfeträgers von vornherein nicht als geeignete Hilfeform in Bezug auf die psycho-soziale Problematik der Klägerin angesehen worden sei, habe die Übernahme der Internatskosten in Bonn bereits ein Entgegenkommen dargestellt. Es bestehe keine grundsätzliche ablehnende Haltung gegen Privatschulen. Vielmehr unterstreiche die Entwicklung der Klägerin die Einschätzung der Beklagten, dass die Schule nicht die geeignete Hilfeform für die Klägerin gewesen sei. Es sei auch unzutreffend, dass das Internat GIM nur Kinder aufnehme, die die HEBO-Schule besuchen. Das Internat arbeite auch mit anderen Schulen im Raum Bonn zusammen. Dass die Beklagte vorübergehend die Kosten der dortigen Internatsunterbringung übernommen habe, sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass aus Sicht der Abteilung Eingliederungshilfe ein Bedarf der Klägerin für eine stationäre Hilfeform gesehen worden sei. Es habe die Vorstellung bestanden, bei einer Unterbringung in Bonn flankierend weitere Hilfen für die Klägerin installieren zu können. Da es den Eltern jedoch vorrangig um die Privatbeschulung an der HEBO-Schule gegangen sei und sie sich gegenüber der Eingliederungshilfe des Jugendamtes ausdrücklich zu einer eigenen Kostentragung bereit erklärt hätten, habe die Bereitschaft der Beklagten zur stationären Unterbringung im Internat bestanden. 51 Auch aus Sicht der Beklagten bestehe bei der Klägerin wegen ihrer Störung des Sozialverhaltens und ihrer depressiven Störung unstreitig ein Hilfebedarf. Kernanliegen sei jedoch nicht, der Klägerin einen adäquaten Schulabschluss zu ermöglichen, sondern mit therapeutischer Unterstützung an der Behebung ihres gestörten Sozialverhaltens und ihrer depressiven Störung zu arbeiten, damit sie zukünftig ein eigenverantwortliches, selbstbestimmtes Leben führen könne. Die Nachholung eines Schulabschlusses könne nach einer Phase der Stabilisierung dann der nächste Schritt sein. 52 Hinsichtlich der Beantragung der Kostenübernahme für eine Privatbeschulung sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zwischenzeitlich volljährig geworden sei und der Beklagten keine Bevollmächtigung der Eltern zur Vertretung der Klägerin vorliege. Im Übrigen habe jedoch mit der Klägerin letztmalig Anfang Dezember 2014 ein Kontakt stattgefunden. Bezüglich der erneuten Geltendmachung einer Übernahme der Schulkosten für einen künftigen Besuch der HEBO-Schule werde die Unzulässigkeit der Klageerweiterung geltend gemacht. Im Übrigen stehe die Beklagte grundsätzlich weiterhin für Hilfsangebote im Rahmen der Eingliederungshilfe zur Verfügung. Allerdings werde die Wiederaufnahme einer Privatbeschulung als der falsche Weg angesehen. 53 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 54 Entscheidungsgründe: 55 Die Klage hat keinen Erfolg. 56 Die auf teilweise Aufhebung des Bescheides vom 15. März 2013 und Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Schulkosten für den (selbstbeschafften) Besuch der privaten HEBO-Schule in Bonn im Jahr 2013 gerichtete Klage ist bereits wegen Versäumung der Klagefrist nicht zulässig. 57 Gemäß § 74 Abs. 2 und 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) muss eine Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides erhoben werden. Maßgebliches Bekanntgabedatum ist vorliegend Freitag, der 12. April 2013, da ein schriftlicher Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches 10. Buch (SGB X) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid wurde den Eltern der damals minderjährigen Klägerin erneut - nunmehr mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen - unter dem 9. April 2013 übersandt. Ausweislich des auf dem Schreiben enthaltenen Vermerks im Verwaltungsvorgang (sog. "Abvermerk") wurde der Bescheid ebenfalls an diesem Tag abgesandt. Dabei ist unerheblich, dass die Beklagte sich nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht der Deutschen Post AG, sondern eines privaten Zustellers bediente, da nach § 2 Abs. 2 des Landeszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) "Post" jeder - i.S. des §§ 5 ff des Postgesetzes lizensierter - Erbringer von Postdienstleistungen ist, 58 vgl. etwa Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: März 2016, § 37 Rz. 30 und Pattar in jurisPK-SGBX, Stand: Dezember 2012, § 37 Rz. 94 sowie zur gleichlautenden Vorschrift des § 41 Abs. 2 im Verwaltungsverfahrensgesetz: Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 41 Rz. 112. 59 Die Klagefrist endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. und § 222 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) am Montag, den 13. Mai 2013, da das Fristende gemäß § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf einen Sonntag fiel und die Frist in diesem Fall am nächsten Werktag endet. Die Klage ging jedoch erst am Dienstag, dem 14. Mai 2013, bei Gericht ein. 60 Die nunmehr in der mündlichen Verhandlung erfolgten Angaben der Eltern der Klägerin sind nicht geeignet, nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X Zweifel an der Fiktionswirkung zu begründen. Danach greift die Zugangsfiktion u.a. dann nicht ein, wenn der Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; dann hat die Behörde im Zweifel den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Dies setzt allerdings voraus, dass seitens des Empfängers/Adressaten substantiiert Tatsachen dargelegt werden, aus denen schlüssig die nicht entfernt liegende Möglichkeit hervorgeht, dass der betreffende Verwaltungsakt erst nach dem vermuteten Zeitpunkt zugegangen ist. Vage, unsubstantiierte Angaben oder ein Bestreiten ohne Angabe von Gründen führen nicht zu Zweifeln an der Fiktionswirkung, 61 vgl. Littmann in Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: März 2016, § 37 Rz. 31 und Pattar in jurisPK-SGBX, Stand: Dezember 2012, § 37 Rz. 105 ff, jeweils m.w.Nw. die Rspr. des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 26. Juli 2007 - B 13 R 4/06 R - juris; sowie zur gleichlautenden Vorschrift des § 41 Abs. 2 im Verwaltungsverfahrensgesetz: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. März 2001 - 19 A 4216/99 -, juris Rz. 16 ff, 31; zur h.M. auch: Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 41 Rz. 128 f. 62 Die Eltern der Klägerin konnten nicht substantiiert darlegen, dass ihnen der streitgegenständliche Bescheid erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Die Angaben der Mutter der Klägerin waren insoweit äußerst vage und wechselhaft. Soweit sie sich darauf beruft, dass der Bescheid ihnen Ende der Woche zugegangen sei, aber nicht am Freitag, den 12. April 2013, sondern eher in der Woche danach und sie sich insoweit an einen Poststreik zu erinnern glaubt, stehen ihre Angaben schon nicht damit im Einklang, dass sie sehr schnell nach Erhalt des Bescheides reagiert und die Klageschrift bei Gericht eingereicht habe. Denn selbst, wenn ein späterer Zugang des Bescheides, nach ihren Angaben etwa um den 18./19. April 2013 - mithin 9 -10 Tage nach Absendung - unterstellt wird, hätte nach ihrem Vorbringen auch die Klageschrift bereits im April vorliegen müssen. Auch der Hinweis auf einen Poststreik erweist sich nicht als tragfähig, da zum einen die Vertreter der Beklagten auf die Inanspruchnahme eines privaten Postdienstes durch die Beklagte verwiesen haben und der Poststreik im Jahr 2013 erst am 17. April 2013 begann. 63 Soweit die Mutter der Klägerin sodann als Zugangsdatum den 15. April 2013 angeben hat, liegt darin kein schlüssiges Bestreiten der Zugangsfiktion, da diese Angabe angesichts ihrer bisherigen Darlegungen sowie ihrem Vorbringen, dass sie gar keine genaue Angaben ohne einen Einblick in den häuslichen Kalender machen könne, nicht nachvollziehbar ist und sich insoweit mit Blick auf die Einhaltung der Klagefrist als angepasstes Vorbringen darstellt. Soweit sich die Eltern der Klägerin letztlich angesichts des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraum von derzeit über drei Jahren seit Erhalt des Bescheides bzw. seit Klageerhebung darauf berufen haben, sich nicht mehr konkret an das Zugangsdatum erinnern zu können, ist dies zwar nachvollziehbar, begründet jedoch keine Zweifel an einem Zugang im zeitlichen Rahmen der Zugangsfiktion. Anhaltspunkte dafür, dass für die Eltern der Klägerin die Überprüfung des Laufs bzw. Ablaufs der Klagefrist nicht möglich oder nachvollziehbar war, bestehen nicht. Die Beklagte hatte insoweit mit ihrem Schreiben vom 9. April 2013 neben der dort aufgeführten Rechtsbehelfsbelehrung noch einmal einen Klammerzusatz zum Beginn des Laufs der Monatsfrist - und zwar: "mit Zugang dieses Schreibens" - eingefügt und das Gericht hat mit der Eingangsverfügung das Datum des Klageeingangs mitgeteilt. Die Abfassung der Klageschrift unter dem 13. Mai 2013 spricht zudem dafür, dass den Eltern der Klägerin der Lauf der Klagefrist bis zu diesem Tag auch bewusst war. 64 Schließlich erfolgte die Erörterung der Frage des Zugangs des streitgegenständlichen Bescheids in der mündlichen Verhandlung nicht überraschend, da das Gericht bereits zuvor mit Verfügung vom 22. Juni 2015 u.a. um Mitteilung des Zugangsdatums zum Zwecke der Überprüfung der Klagefrist gebeten hatte. 65 Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO, weil die Eltern der Klägerin ohne ihr Verschulden verhindert waren, die gesetzliche Klagefrist einzuhalten, sind nach ihrem Vorbringen nicht ersichtlich. 66 Die Klägerin kann darüber hinaus eine Rücknahme des streitgegenständlichen Bescheides sowie die begehrte Übernahme der Schulkosten auch nicht auf der Grundlage des von ihr geltend gemachten - und von der Kammer im Rahmen von § 88 VwGO berücksichtigten - § 44 SGB X beanspruchen. Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist und soweit Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. In diesem Fall werden gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X die Sozialleistungen nach den Vorschriften des besonderen Teils des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. 67 Ungeachtet der bereits umstrittenen Frage, ob diese Vorschrift überhaupt im Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts nach dem SGB VIII Anwendung findet, 68 vgl. ablehnend unter Hinweis auf eine von der Kinder- und Jugendhilfeleistung bezweckte Deckung eines aktuellen/gegenwärtigen Bedarfs, die rückwirkend für die Vergangenheit nicht mehr erreicht werden könne: VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juni 2004 - 19 K 3244/03 - sowie VG Meiningen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 8 K 166/14 -, jeweils juris und bejahend mit Blick darauf, dass sich diese Auffassung auf die frühere Rspr. zum Sozialhilferecht beziehe und mittlerweile die Anwendung des § 44 SGB X auch in der sozialgerichtlichen Rspr. anerkannt ist: VG Würzburg, Urteil vom 21. Januar 2016 - W 3 K 15/7 -, juris; sowie wohl Kunkel/Kepert in Kunkel, SGB VIII, 5. Auflg. 2014, Anhang 5 Rz. 45; zur Anwendbarkeit im Sozialhilferecht: Pattar in jurisPK-SGBX, Stand: Dezember 2012, § 44 Rz. 26 ff und Merten in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: März 2016, § 44 Rz. 115, jeweils m. Nw. zur Rspr. d. Bundesozialgerichts (BSG) und Hinweis auf § 116a SGB XII, 69 und ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Überprüfungsverfahren bzw. eine Klage gerichtet auf einen Rücknahmebescheid auf der Grundlage des § 44 SGB X besteht, solange die Unanfechtbarkeit des betreffenden Verwaltungsaktes noch nicht eingetreten ist, d.h. bei noch laufenden Rechtsbehelfsfristen (für Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren) oder noch nicht rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen - wie etwa vorliegend in Fällen der Klagefristversäumung vor Eintritt der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils -, 70 vgl. für ein Nebeneinander der Verfahren: Pattar in jurisPK-SGBX, Stand: Dezember 2012, § 44 Rz.35, 143-145; ablehnend für ein beantragtes Überprüfungsverfahren: Merten in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: März 2016, § 44 Rz.51 ff unter Hinw. auf die Rspr. des BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 7 AL 76/03 R -, juris, 71 sowie der damit ebenfalls einhergehenden Frage, inwieweit mit der Berufung auf diese Vorschrift vorliegend ein weiterer Streitgegenstand - i.S. einer den Voraussetzungen des § 91 VwGO unterliegenden Klageänderung - in das Klageverfahren eingeführt worden ist, 72 vgl. zu den unterschiedlichen Streitgegenständen etwa: Merten in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: März 2016, § 44 Rz.53, 73 scheidet eine Rücknahme nach § 44 Abs. 1 SGB X aus, da sich die Ablehnung der Übernahme der Schulkosten mit Bescheid vom 15. März 2013 nicht als rechtswidrig erweist. 74 Der Klägerin stand insoweit kein Anspruch auf eine Hilfegewährung zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung nach § 35a Abs. 1 und 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII und § 12 Nr. 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHVO) in Form der Übernahme der Kosten für den Besuch der HEBO-Schule zu. 75 Zunächst ist allerdings zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis i.S. des § 35a Abs. 1 SGB VIII gehörte. Danach haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 76 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 77 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt wird oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. 78 Bei gleichzeitigem Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer sog. "seelischen Behinderung" aus, wobei es ausreicht, wenn der Betroffene von einer "seelischen Behinderung" bedroht ist. Dies ist der Fall, wenn eine Teilhabebeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. 79 Nach den vorliegenden - den Anforderungen des § 35a Abs. 1a SGB VIII genügenden - ärztlichen bzw. jugendpsychiatrischen Stellungnahmen der RWTH Aachen vom 29. August und 2. Oktober 2012 lag bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum eine seelische Störung vor. Dies ergibt sich aus der dort ausgewiesenen Diagnose der Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (ICD 10: F 92.0). 80 Unter Berücksichtigung dieser fachärztlichen Stellungnahmen sowie den vorliegenden Schilderungen der Eltern der Klägerin und den Berichten der von der Klägerin bereits besuchten Einrichtungen ist ferner davon auszugehen, dass bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum eine - durch die seelische Störung hervorgerufene - Teilhabebeeinträchtigung vorgelegen hat. Davon ist im i.S.v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII auszugehen, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt und eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt, 81 vgl. dazu eingehend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 11. August 2005 - 5 C 18/04 - und vom 26. November 1998 - 5 C 38/97 -, jeweils juris sowie OVG NRW, Urteil vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, m.w.Nw., juris. 82 Auf Grund der diagnostizierten Störung des Sozialverhaltens bestanden tiefgreifende Probleme der Klägerin, sich in den für ihr Alter maßgeblichen Lebensbereichen - wie etwa Familie, Schule, außerschulische Sozialkontakte - zu integrieren. Die Teilhabebeeinträchtigung wurde auch seitens des Jugendamtes der Beklagten als gegeben angesehen. 83 Ein Anspruch scheiterte jedoch daran, das sich der Besuch der privaten HEBO-Schule für die Klägerin nicht als erforderliche und geeignete Maßnahme der Eingliederungshilfe darstellte. 84 Dabei ist zu beachten, dass die gerichtliche Kontrolldichte auf Grund der sich aus § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ergebenden Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers beschränkt ist. Danach trägt der Jugendhilfeträger die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans i.S.v. § 36 SGB VIII unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss; die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Dementsprechend ist zu prüfen, ob der aufgestellte Hilfeplan/bzw. das Hilfekonzept verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist, 85 vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21/11 - und vom 24.Juni 1999 - 5 C 24/98 -, jeweils juris. 86 Ausgehend von diesen Maßstäben erweisen sich die Ablehnung der Privatbeschulung durch die HEBO-Schule und der damalige Verweis auf einen möglichen Besuch einer Regelschule in Bonn als fachlich vertretbar. Zwar kann nach den Ausführungen der Eltern, den fachärztlichen Stellungnahmen und dem schulischen Werdegang der Klägerin davon ausgegangen werden, dass auf Grund der seelischen Störung der Klägerin auch eine Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich vorlag. Darüber hinaus kommt grundsätzlich - ggf. auch zusätzlich zu anderen Hilfemaßnahmen des Jugendamtes - die Übernahme von Kosten für den Besuch einer Privatschule als Leistung der Eingliederungshilfe in der Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung in Betracht, wenn unter Berücksichtigung des grundsätzlich bestehenden Vorrangs des öffentlichen Schulsystems (vgl. auch § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) ausnahmsweise auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen der Hilfebedarf des jungen Menschen im öffentlichen Schulsystem nicht gedeckt werden kann, d.h. diesem der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar ist, 87 vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 5 B 61/14 -; OVG NRW, Urteile vom 16. November 2015 - 12 A 1639714 - und 22. August 2014 - 12 A 3019/11 -, jeweils juris. 88 Eine derartige Bedarfslage der Klägerin erschließt sich allerdings nach den vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen nicht. Dass die Klägerin grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Schulsystem oder lediglich in besonders kleinen Klassen mit hoher Betreuungsdichte beschulbar war, lässt sich diesen Stellungnahmen nicht entnehmen. Trotz der auch in den ärztlichen Berichten dargestellten schulischen Probleme der Klägerin war nicht die adäquate Beschulung der Klägerin Gegenstand der fachärztlichen Empfehlung, sondern das grundsätzlich vorrangige Erreichen eines angemessenen Sozialverhaltens bzw. der dazu erforderlichen Motivation. So gaben auch die damals dort durchgeführte Intelligenztestung der Klägerin und die erreichten unterdurchschnittliche Ergebnisse deutlich die mangelnde Motivation der Klägerin zur Mitarbeit zu erkennen. 89 Vor diesem Hintergrund stellt sich die von dem Jugendamt der Beklagten getroffene grundsätzliche Entscheidung, dass in dem vorliegenden Einzelfall zunächst vorrangig der Besuch einer stationären Einrichtung und nicht einer Privatschule die erforderliche und geeignete Hilfemaßnahme war, als fachlich vertretbar dar. Diese Entscheidung war nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst. Ausgehend von der in den vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen dargestellten Bedarfslage und den damaligen Schilderungen der Eltern über das impulsive, aggressive, respektlose und grenzenlose sowie sich verweigernde Verhalten der Klägerin stand im Vordergrund eine Maßnahme, die darauf zielte, die Klägerin zunächst zu einem angemessenen Sozialverhalten zu motivieren. Dazu wurde fachärztlicherseits ausdrücklich eine stationäre Hilfe in Form einer Intensivgruppe, ausgerichtet auf die Symptomatik der Klägerin und mit einer ausreichend hohen Strukturierung, empfohlen. Dem ist das Jugendamt der Beklagten im Hilfeplanverfahren zu Recht erneut - nach dem Abbruch der stationären Hilfe im Haus Elim - durch die Suche nach einer stationären Intensivgruppe und unter der verfahrensrechtlich gebotenen Beteiligung und Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern/Klägerin nach § 36 Abs. 1 Satz 3 - 5 SGB VIII nachgegangen. 90 Ob die Gewährung der stationären Eingliederungshilfe im Internat GIM angesichts des Störungsbildes der Klägerin und dem daraus folgenden Bedarf die geeignete Maßnahme war, ist nach Auffassung der Kammer jedoch zweifelhaft, da das Internat konzeptionell auf die intensivpädagogische Betreuung Schüler/-innen mit ADS/ADHS, Asperger Autismus oder mit schulischen Lernschwierigkeiten und deren Unterstützung bei der Beschulung durch ein passendes Lernumfeld ausgerichtet ist. Allerdings erfolgte die Hilfegewährung unter Berücksichtigung des oben angesprochenen Wunsch- und Wahlrechts der Eltern der Klägerin und nachdem eine Unterbringung in einer Intensivgruppe beim IB Aachen nicht möglich und die Einrichtung Missi in Heinsberg ausweislich des Ablehnungsbescheides seitens der Klägerin bzw. Eltern abgelehnt worden war. Diese Frage ist vorliegend jedoch nicht abschließend zu entscheiden, da die Gewährung der stationären Eingliederungshilfe im Internat nicht streitgegenständlich ist. 91 Ferner erweist sich der Ansatz des Jugendamtes der Beklagten, dass in dem vorliegenden Hilfefall neben der Gewährung einer stationären Eingliederungshilfe auf Grund der dortigen sozial-pädagogischen Unterstützung der Besuch einer Regelschule durch die Klägerin möglich und zumutbar war, als fachlich vertretbar. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass sich die Klägerin zuvor im Schuljahr 2012/13 dem Schulbesuch der Hauptschule Burtscheid in Aachen verweigert hatte und sich die Bemühungen um einen Schulplatz in Aachen zum Entscheidungszeitpunkt nach Ablehnung durch die Hauptschule Drimborn und auf Grund der Erfahrungen der Klägerin als schwierig darstellten. Dies lässt entgegen der Auffassung der Eltern nicht den Rückschluss zu, dass ein Regelschulbesuch für die Klägerin nicht mehr in Frage kam. Denn die Klägerin hatte zuvor bereits mehrere Privatschulen – wie die Amos-Comenius-Schule in Aachen, das Maria Goretti-Internat in St. Vith oder auch das Odenwaldinternat - ohne Erfolg besucht bzw. deren Besuch abgebrochen. Auch wenn dies nach Angaben der Eltern jeweils auf spezifische Gründe – wie etwa das soziale Umfeld in Aachen oder Heimweh – zurückzuführen gewesen sein mag, ließen diese Schulerfahrungen jedoch nicht den Rückschluss zu, dass allein durch die Beschulung auf einer Privatschule die Schullaufbahn der Klägerin erfolgversprechend hätte fortgesetzt werden können. Vielmehr deuteten diese Umstände darauf hin, dass in dem vorliegenden Hilfefall der Besuch einer Privatschule bzw. das dortige Lernumfeld keinen Einfluss auf das gestörte Sozialverhalten der Klägerin hatte, jedenfalls nicht zwingend erforderlich war, um dem komplexen Störungsbild der Klägerin und der auch bestehenden schulischen Teilhabebeeinträchtigung zu begegnen. Darüber hinaus stand ferner nicht mehr der Besuch einer Regelschule in Aachen und Umgebung, der insbesondere von den Eltern der Klägerin als ungeeignet abgelehnt wurde, im Raum, sondern in Bonn und zwar auf Grund der Entscheidung der Beklagten und der Eltern der Klägerin für das dortige Internat GIM. Angesichts der damals noch bestehenden Schulpflicht der Klägerin ist auch nicht offensichtlich, dass die Suche nach einem Schulplatz für die Klägerin an einer Regelschule in Bonn – etwa einer Hauptschule - erfolglos geblieben wäre. Die Notwendigkeit eines Privatschulbesuchs folgt ferner nicht aus dem klägerischem Vorbringen, dass dort für die Klägerin die Möglichkeit bestanden habe, einen höheren Bildungsabschluss als an der Hauptschule zu erwerben. Denn nach der oben genannten Anspruchsgrundlage ist diese Eingliederungshilfe auf die Erlangung einer angemessenen und nicht die bestmögliche Schulbildung ausgerichtet. Der Besuch der privaten HEBO-Schule folgte schließlich auch nicht zwingend aus der Entscheidung für das Internat GIM, weil sich die dortige Zielgruppe im Wesentlichen aus Schülern der HEBO-Schule zusammensetzt, mit der HEBO-Schule eine enge Zusammenarbeit besteht und dies von der Klägerin bzw. ihren Eltern auch als „Paket“ beantragt worden war. Denn zum einen ist nach den von der Beklagten eingeholten Informationen zu dem Internat grundsätzlich auch der Besuch umliegender Regelschulen möglich und eine Anbindung an die HEBO-Schule nicht Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes/Jugendlichen. Zum anderen handelt es bei den von den Eltern dargelegten Folgen für die Klägerin im Falle einer unterbliebenen Anmeldung an der HEBO-Schule (wie etwa fehlende Integration im Internat) nicht um die Darlegung eines „behinderungsspezifischen“ Bedarfs der Klägerin, sondern um die Konsequenzen der bereits bei der Antragstellung erfolgten Festlegung der Eltern auf die HEBO-Schule. Dies unterstreicht zudem nochmals die oben dargelegten Zweifel an der Auswahl des Internats als stationäre Eingliederungshilfe. 92 Die weitere von der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 16. März 2016 begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Schulkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe für einen erneuten, künftigen Besuch der HEBO-Schule nebst einer Internatsunterbringung (ARGO) hat ebenfalls keinen Erfolg. 93 Es handelt sich insoweit um eine Klageänderung i.S. von § 91 VwGO durch Erweiterung des Streitgegenstandes, da das Begehren über den dem streitgegenständlichen Bescheid vom 15. März 2013 zugrundeliegenden Sachverhalt und streitgegenständlichen Zeitraum vom 18. März bis 31. Juli 2013 hinausgeht. Mit der Erweiterung der Klage wird primär die Übernahme der Kosten für eine bevorstehende Inanspruchnahme einer Privatschule nebst Unterbringung und nicht mehr der Ersatz der Kosten für eine bereits erfolgte - selbstbeschaffte - private Beschulung begehrt. Darüber hinaus stützt sich das weitere Begehren auf einen neuen Lebenssachverhalt, nämlich die gegenwärtige Situation der inzwischen volljährigen Klägerin. 94 Vgl. zur Klageänderung durch Einführung eines weiteren Begehrens etwa: BVerwG, Urteil 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 -, juris; Bamberger in Wysk, 2011, § 91 Rz. 8 und Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2015 , § 91 Rz. 21. 95 Diese Klageänderung ist nicht zulässig, da weder die Beklagte darin eingewilligt hat noch das erkennende Gericht diese für sachdienlich erachtet, § 91 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Sachdienlichkeit ist vorliegend zu verneinen, da die weitere Klage bereits nicht zulässig ist, 96 vgl. dazu etwa Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2015 , § 91 Rz. 61- 63. 97 Die Klage ist mangels einer entsprechenden Antragstellung der volljährigen Klägerin (nunmehr gerichtet auf Gewährung einer Eingliederungshilfe für junge Volljährige) gegenüber dem Jugendamt der Beklagten 98 vgl. zu diesem grundsätzlichen Erfordernis im Kinder- und Jugendhilferecht: BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 130/07 -, juris, 99 und dem dadurch fehlenden Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII bzw. Verwaltungsverfahren mit einer abschließenden Bescheidung des Antrags weder als Verpflichtungsklage i.S. von § 42 Abs. 1 VwGO (die eine ablehnende Verwaltungsentscheidung voraussetzt) noch als sog. Untätigkeitsklage i.S. v. § 75 VwGO (bei fehlender Entscheidung einer Behörde über einen Antrag in angemessener Frist ohne zureichenden Grund) zulässig. 100 Ein im Juli 2014 gemeinsam von der Klägerin und ihren Eltern gestellter Antrag wurde ausweislich eines Vermerks des Jugendamtes vom 2. September 2015 im Dezember 2014 nach einem Gespräch zwischen der Klägerin und dem Sachbearbeiter des Jugendamtes abgelehnt. Zwischen der Klägerin und dem Jugendamt der Beklagten bestand seit dem Dezember 2014 kein Kontakt mehr. 101 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. 102 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO.