Urteil
6 A 7/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Ausschluss von beim BND eingesetzten Soldatinnen vom Wahlrecht nach dem Bundesgleichstellungsgesetz begründet nicht ohne weiteres eine erfolgreiche Wahlanfechtung, wenn der Gesetzgeber noch eine Anpassungsfrist zusteht.
• Die Bestimmung des Wahlverfahrens (z.B. Briefwahlanordnung) und die Tätigkeit des Wahlvorstands verletzten hier keine wesentlichen Wahlvorschriften im Sinne des § 16 Abs. 6 BGleiG.
• Verstöße einzelner Dritter oder ungleiche Informationsweitergabe stellen nur dann einen Anfechtungsgrund dar, wenn sie das Wahlergebnis beeinflussen oder die Sittenwidrigkeit der Wahlkampfführung nachweislich gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Wahlanfechtung gegen Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim BND; Soldatinnen und Wahlrecht • Der Ausschluss von beim BND eingesetzten Soldatinnen vom Wahlrecht nach dem Bundesgleichstellungsgesetz begründet nicht ohne weiteres eine erfolgreiche Wahlanfechtung, wenn der Gesetzgeber noch eine Anpassungsfrist zusteht. • Die Bestimmung des Wahlverfahrens (z.B. Briefwahlanordnung) und die Tätigkeit des Wahlvorstands verletzten hier keine wesentlichen Wahlvorschriften im Sinne des § 16 Abs. 6 BGleiG. • Verstöße einzelner Dritter oder ungleiche Informationsweitergabe stellen nur dann einen Anfechtungsgrund dar, wenn sie das Wahlergebnis beeinflussen oder die Sittenwidrigkeit der Wahlkampfführung nachweislich gegeben ist. Der Wahlvorstand des Bundesnachrichtendienstes veranlasste mit Wahlausschreiben die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin (Wahltag 29.11.2011). Mehrere Bewerbungen gingen ein; unter den am BND eingesetzten Personen waren auch 22 Soldatinnen. Eine sich bewerbende Soldatin wurde vom Wahlvorstand als nicht wahlberechtigt angesehen und vom Wahlverfahren ausgeschlossen. Nach Briefwahl ergaben sich Stimmenmehrheiten für zwei Bewerberinnen, deren Bestellung durch den Präsidenten des BND erfolgte. Die Klägerinnen rügten u.a. Wahlwerbungsmaßnahmen der Gegenkandidatin, den Ausschluss der Soldatinnen, Verstöße gegen Neutralität und Verfahrensfehler und begehrten die Nichtigkeit der Wahl. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Wahlanfechtung nach § 16 BGleiG. • Zulässigkeit: Die Klage ist statthaft; das Gericht ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erstinstanzlich zuständig. • Begründetheitsvoraussetzung (§ 16 Abs. 6 BGleiG): Erfolg der Wahlanfechtung setzt Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über Wahlrecht, Wählbarkeit oder Wahlverfahren voraus, der das Ergebnis beeinflusste. • Ausschluss der Soldatinnen: Das Bundesgleichstellungsgesetz nennt Soldatinnen nicht als "Beschäftigte" (§ 4 Abs. 1 BGleiG); Gleichstellungsbelange der Soldatinnen sind im SGleiG geregelt. Eine planwidrige gesetzliche Lücke ist nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar; der Gesetzgeber hat bei erstmals seit 2007 vermehrtem Einsatz von Soldatinnen eine Anpassungsfrist gehabt, die bis zur angefochtenen Wahl noch nicht verstrichen war. • Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG): Materiell ist die Ungleichbehandlung der beim BND eingesetzten Soldatinnen gegenüber sonstigen Mitarbeiterinnen nicht gerechtfertigt; wegen Pauschalisierungsbefugnis des Gesetzgebers und der bislang atypischen Zahl der Betroffenen war jedoch bis zur Gesetzesanpassung kein verfassungswidriger Zustand gegeben; künftige Wahlen müssten die Soldatinnen einbeziehen oder eine verfassungskonforme Auslegung sicherstellen. • Wahlverfahren und Gleichbehandlung im Wahlkampf: Die Anordnung der Briefwahl war rechtmäßig (§ 5 Abs. 2 GleibWV). Einzelne Verfahrensrügen (Verspätung einer Unterrichtung, Anbringen einer Postkarte durch ein Personalratsmitglied, Wahlwerbung während Dienstzeit, vermeintliche Dienstmittelnutzung, kritische Äußerungen) begründen keine sittenwidrige Wahlbeeinflussung oder einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie das Wahlergebnis nicht beeinflusst oder keine erhebliche Dienststörung bewirkt haben. • Stimmauszählung und Wahlgeheimnis: Kleine Unstimmigkeiten in Zahlen (zwei Stimmen) und Hinweise auf Behandlung unwirksamer Stimmabgaben beeinträchtigten nicht die Geheimheit oder das Ergebnis; formelle Vorgaben der GleibWV wurden beachtet. Die Wahlanfechtungsklage ist unbegründet und abzuweisen. Der Ausschluss der beim BND eingesetzten Soldatinnen vom Wahlrecht begründete zum Zeitpunkt der Wahl keinen durchgreifenden Verfassungsverstoß, weil der Gesetzgeber eine angemessene Frist zur Anpassung hatte, die noch nicht verstrichen war. Formelle und verfahrensrechtliche Rügen, einschließlich Vorwürfen ungleicher Behandlung, unsachlicher Wahlkampfführung und möglicher Dienstmittelnutzung, konnten nicht in einer Weise substantiiert werden, dass sie das Wahlergebnis beeinflusst oder eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung begründet hätten. Die Anordnung der Briefwahl und die Durchführung der Stimmauszählung entsprachen den gesetzlichen Vorgaben. Damit bleibt die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin wirksam; künftige Wahlen beim BND müssen jedoch die rechtliche Lage der dort eingesetzten Soldatinnen beachten und gegebenenfalls gesetzlich oder durch verfassungskonforme Auslegung anpassen.