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Beschluss

6 L 1538/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0831.6L1538.21.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, Informationen über die Antragstellerin als Einzelbewerberin für die Bundestagswahl 2021 im „Wahl-O-Mat" zur Bundestagswahl aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob die Antragstellerin überhaupt die nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Prozessfähigkeit besitzt. Den diesbezüglichen Zweifeln, die sich insbesondere aus der von der Antragstellerin herbeigeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Mai 2019 – 1 S 552/19 – ergeben, kann mit Blick auf die Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung nicht weiter nachgegangen werden. Der Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind nicht erfüllt. Danach kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag auf eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) allerdings in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris, Rn. 24 und vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris, Rn. 3; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. April 2017 – 5 B 467/17 –, juris, Rn. 4 ff. Vorliegend ist der Antrag zulässigerweise auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Denn der behaupteten Verletzung der Chancengleichheit der Antragstellerin könnte mit einer Hauptsacheentscheidung nach dem Wahltag nicht mehr wirksam begegnet werden. Dies wäre mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Gemessen hieran kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung allerdings nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf Ergänzung des auf Internetseite der Antragsgegnerin betriebenen „Wahl-O-Mat“ für die Bundestagswahl 2021 nicht glaubhaft gemacht. Eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Chancengleichheit bei der Teilnahme an einer Wahl (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 i. V. m Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Aus dem Gleichbehandlungsgebot ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche rechtliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 8. Juni 2016 – 1 BvR 3634/13 –, juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 19. September 2012 – 6 A 7.11 –, juris, Rn. 24. Die Parteieigenschaft ist ein hinreichend gewichtiges Differenzierungskriterium, an das die Bundeszentrale für politische Bildung (im Folgenden: Bundeszentrale) als nichtrechtsfähige Bundesanstalt der Antragsgegnerin für die Berücksichtigung bei ihrer internetbasierten Wahlentscheidungsanwendung „Wahl-O-Mat“ anknüpfen kann. Die Bundeszentrale erfüllt mit dem „Wahl-O-Mat“ ihren verfassungsrechtlichen Informationsauftrag. Hierfür kann sie sich auf die kompetenzielle Rechtsgrundlage in Art. 65 GG berufen. Dabei handelt es sich um die der Bundesregierung zukommende Aufgabe der Staatsleitung, die, ohne dass es darüber hinaus einer besonderen gesetzlichen Eingriffsermächtigung bedürfte, staatliches Informationshandeln legitimieren kann. Sie gestattet es der Bundesregierung, die Bürger mit solchen Informationen zu versorgen, deren diese zur Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung bedürfen. Dies kann dadurch geschehen, dass die Bundesregierung die Bundeszentrale unterhält, die ihrerseits ein Internetangebot zur politischen Bildung betreibt. Vor Wahlen hat die Bundeszentrale grundsätzlich das Recht aller Bewerber auf gleiche Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen zu beachten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 –, juris, Rn. 23; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 20. Mai 2019 – 6 L 1056/19 –, juris, Rn. 12. Verfassungsrechtlich ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn sie im Rahmen ihres Informationsauftrags bei der Darstellung in ihrer Wahlentscheidungshilfe insoweit differenziert, dass sie nur Parteien, hingegen keine Einzelbewerber ohne Parteianbindung berücksichtigt. In der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird von ihm in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG). Demokratische Legitimation im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG vermögen Wahlen und Abstimmungen aber nur zu vermitteln, wenn sie frei sind. Dies setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können. In diesem Prozess kommt in der modernen parlamentarischen Demokratie politischen Parteien entscheidende Bedeutung zu. Art. 21 GG verleiht dem dadurch Ausdruck, dass Parteien als verfassungsrechtlich notwendige Einrichtungen für die politische Willensbildung des Volkes anerkannt und in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben worden sind. Parteien sind frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen, die in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinwirken, ohne diesem selbst anzugehören. Ihnen kommt eine spezifische Vermittlungsfunktion zwischen Staat und Gesellschaft zu. Es handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, juris, Rn. 40 f. m. w. N. Eine vergleichbare und verfassungsrechtlich hervorgehobene Position kann die Antragstellerin als Einzelbewerberin zur Bundestagswahl 2021 nicht für sich beanspruchen. Denn die nur mit der Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten wählbaren Einzelbewerber konkurrieren nach den Regelungen des Bundeswahlgesetzes nicht um die sich nach der Anzahl der Zweitstimmen für die Wahl einer Landesliste bestimmende proportionale Verteilung der nach Landesliste zu besetzenden Sitze. Für sie gilt bezogen auf ihren Wahlkreis allein das Mehrheitsprinzip (§ 5 Satz 12 des Bundeswahlgesetzes – BWahlG –). Demzufolge haben Einzelbewerber für die Verteilung der Mandate und die Zusammensetzung des Bundestags in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eine andere Bedeutung als von Parteien vorgeschlagene Wahlbewerber. Die Antragstellerin kandidiert als Einzelbewerberin nur im Wahlkreis X. (Wahlkreis 000). Die Wahlberechtigten in den übrigen 298 Wahlkreisen können sie überhaupt nicht wählen. Das heißt, für die überwältigende Mehrheit der vom „Wahl-O-Mat“ avisierten Zielgruppe ist die Bewerbung der Antragstellerin ohne Bedeutung. Daran ändert auch nichts, dass die Antragstellerin für sich reklamiert, die „bekannteste und einzigartigste Direktkandidatin“ zu sein. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin mit Blick auf ihren Bildungsauftrag Einzelbewerber unberücksichtigt lässt. Mit ihrem Informationsauftrag geht bei der Programmierung des „Wahl-O-Mat“ die Notwendigkeit einher, Informationen auszuwählen, aufzubereiten und überblicklich darzustellen, um eine größtmögliche Zahl von Adressaten zu erreichen. Es ist legitim, wenn sie sich dabei von der Relevanz für die Mehrheit der Anwendungsinteressenten leiten lässt und zu dem Ergebnis kommt, dass Einzelbewerber wie die Antragstellerin davon nicht erfasst werden. Sie erhebt nicht den Anspruch, mit dem „Wahl-O-Mat“ über jeden zur Wahl stehenden Bewerber zu informieren. Die von der Antragstellerin begehrte Berücksichtigung würde nicht zu einer Gleichbehandlung führen, sondern vielmehr zu einer Ungleichbehandlung zwischen persönlich erkennbaren Einzelbewerbern ohne Parteianbindung einerseits und Wahlbewerbern, die hinter ihren Parteien beim Informationsangebot der Antragsgegnerin nicht in Erscheinung treten, andererseits. Deren Antworten auf die von der Antragsgegnerin erarbeiteten Thesen würden möglicherweise in geringerem oder größerem Maße von den Antworten ihrer Partei abweichen. Die Antragstellerin kann jedoch nicht mit Erfolg gegenüber der Antragsgegnerin beanspruchen, dass diese sie und die Wahlbewerber mit Parteianbindung auch noch individuell berücksichtigt. Zum einen wird ihre Rechtsposition als Einzelbewerberin nicht von Art. 21 GG erfasst. Zum anderen stünde der damit verbundene Aufwand nicht in angemessenem Verhältnis zum legitimen Ziel der Antragsgegnerin, in allgemeiner und überblicksartiger Weise zur Bundestagswahl zu informieren. Vgl. zur Landtagswahl in Baden-Württemberg so schon VG Köln, Beschluss vom 9. März 2021 – 6 L 385/21 –, juris. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich schließlich nicht aus § 21 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Für die begehrte Aufnahme ins Informationsangebot des von der Bundeszentrale betriebenen „Wahl-O-Mat“ ist der Anwendungsbereich nach § 2 AGG (Arbeitsleben, Sozialschutz, soziale Vergünstigungen, Bildung, Zivilrechtsverkehr) nicht eröffnet. Im Verhältnis der Bürger zum Staat binden die verfassungsrechtlichen Gleichheitssätze bereits das staatliche Handeln. Vgl. BT-Drs. 16/1780, S. 1. Ein Gleichheitsverstoß liegt – wie bereits dargelegt – nicht vor. Unabhängig davon ist schon nicht im Ansatz ersichtlich, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin nicht in das Angebot des „Wahl-O-Mat“ aufzunehmen, an das Geschlecht der Antragstellerin anknüpfen oder sie als Frau unmittelbar oder mittelbar gegenüber männlichen Einzelbewerbern benachteiligen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird von einer Reduktion des Auffangstreitwerts für das vorliegende Eilverfahren abgesehen, weil die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.